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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.02.2015 VD.2014.110 (AG.2015.164)

17. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·648 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf einen Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.110

URTEIL

vom 17. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,  Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...],

IL[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Spiegelhof, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 25. September 2014

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht ist mit Urteil VD.2014.110 vom 25. September 2014 auf einen Rekurs von A____ gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9. April 2014 nicht eingetreten. Weiter ist es auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Instruktionsrichters, mit der dieser dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweigert hat, nicht eingetreten. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– auferlegt. Dieses Urteil wurde dem in Israel wohnhaften Rekurrenten am 22. Dezember 2014 zugestellt; am 10. Januar 2015 hat er dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.

Mit per 22. Dezember 2014 datiertem und am 23. Dezember 2014 auf der Schweizerischen Botschaft in Israel eingegangenem Schreiben ersucht A____ (Gesuchsteller) betreffend die Kostenauflage von CHF 400.– erneut um Kostenerlass. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen

1.

Es stellt sich die Frage, ob das Schreiben des Rekurrenten als Rechtsmittel entgegengenommen werden kann oder nicht.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Instruktionsrichters, mit der dieser dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweigert hat, nicht eingetreten, und es hat ihm die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 400.– auferlegt. Gegen dieses Urteil steht als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, welche der Rekurrent auch ergriffen hat. Die Sache ist beim Bundesgericht hängig. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen sein eigenes Urteil unzuständig.

1.2      Der Rekurrent beantragt Kostenerlass und die Aufhebung des Kostenentscheids, somit also die Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.2.1   Die Revision von Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.00) nicht gesetzlich geregelt. Es stellt jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu können (BGE 127 I 133 E. 4 f. S. 136 f.; VGE VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Praxisgemäss besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Revision, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517 m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1, VD.2011.91 vom 6. September 2011, VD.2009.688 vom 10. August 2011 E. 2).

1.2.2   Das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2014.110 vom 25. September 2014 ist nicht rechtskräftig, weil es der Rekurrent beim Bundesgericht angefochten hat und die Sache pendent ist. Daher liegt kein materiell und formell rechtskräftiges Urteil vor, welches revidiert werden könnte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

1.2.3   Der Rekurrent begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit seiner Mittellosigkeit. Er bringt damit keine Tatsachen oder Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht schon bekannt gewesen wären. Grund für die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung war die Aussichtslosigkeit des Rekurses. Damit hat sich der Rekurrent weder im Vorverfahren auseinandergesetzt, noch tut er es vorliegend. Unter Verweis auf Ziff. 3.2 des angefochtenen Urteils ist auf das Revisionsgesuch auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

2.

Zusammenfassend ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig. Umständehalber ist von der Erhebung einer Gebühr abzusehen. Im Falle weiterer (erfolgloser) Eingaben müssten aber weitere Kosten erhoben werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.