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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.04.2016 VD.2014.1 (AG.2016.340)

30. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·711 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.1

URTEIL

vom 30. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen   

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 

(vom Bundesgericht am 2. Februar 2016 aufgehoben)

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der 1953 geborene syrisch-irakische Doppelbürger A____ (Rekurrent) reiste am 1. Dezember 1997 in die Schweiz ein. Am 1. April 2008 heiratete er in Syrien die syrische Staatsangehörige B____ (geb. 1978). Sie haben zwei gemeinsame Söhne: C____ (geb. 2011) und D____ (geb. 2014).

Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 8. August 2011 wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen. Es wurde angeordnet, er habe die Schweiz bis zum 31. Januar 2012 zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe seit seinem Zuzug in den Kanton Basel-Stadt laufend Sozialhilfe bezogen. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm aberkannt worden, weil er in den Jahren 2007 und 2008 in sein Heimatland Syrien gereist sei und dort seine Ehefrau geheiratet habe. Das Asylgesuch der Ehefrau und des älteren Sohnes wurde abgewiesen. Von einem Vollzug der Wegweisung wurde vorläufig abgesehen.

Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. November 2013 und des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 wurden die Rekurse von A____ abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, der Rekurrent habe seit seinem Zuzug in den Kanton Basel-Stadt Sozialleistungen im Betrag von CHF 312’309.80 bezogen (Stand 4. November 2013). Zwar sei derzeit eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich. Dem Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz werde mit dem Entscheidmoratorium des Bundesamts für Migration vom 15. Juni 2011 und dem Institut der vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Rechnung getragen. Hingegen sei die Fortführung der Niederlassungsbewilligung wegen weiterer zu erwartender Sozialhilfeabhängigkeit nicht angezeigt.

Dagegen gelangte der Rekurrent erfolgreich an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 guthiess, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 auf und sprach dem Rekurrenten zu Lasten des Kantons Basel-Stadt eine Parteientschädigung von CHF 2’000.– zu. Zwar handle es sich, so das Bundesgericht, um sehr hohe Beiträge, die der Rekurrent als Sozialhilfe bezogen habe. Da über eine vorläufige Aufnahme erst nach einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden werden könne und sie deshalb noch nicht feststehe, könne sie in der Interessenabwägung nicht vorausgesetzt werden. Daher überwögen die persönlichen Interessen des Rekurrenten an der Niederlassungsbewilligung die finanziellen Interessen des Staates an deren Widerruf.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) reformatorisch, das heisst in der Sache selbst entschieden und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde dem Rekurrent überdies eine Parteientschädigung von CHF 2’000.– zugesprochen. Es erübrigen sich dazu weitere Anordnungen des Verwaltungsgerichts.

Indessen ist dem Rekurrenten für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, die er bei Gutheissung seines Rechtsmittels bereits damals erhalten hätte. Sein Rechtsvertreter verweist mit Schreiben vom 9. März 2016 auf die Honorarnote vom 3. September 2014, in der ein Aufwand 13.83 Stunden zu CHF 250.– nebst Auslagen von CHF 89.70 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint angemessen und der Ansatz von 250.– entspricht dem Überwälzungstarif, der im Falle des Obsiegens praxisgemäss angewandt wird. Die Parteientschädigung beträgt demnach einschliesslich Auslagen CHF 3’547.20, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 283.80. Sie ist grundsätzlich durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu bezahlen.

Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass der Rekurrent im Kostenerlass prozessiert hat und dass sein Rechtsvertreter insoweit bereits aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die bereits geleistete Zahlung beläuft sich auf CHF 3’032.30 (CHF 2’807.70 für Honorar samt Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 224.60). Unter Verrechnung dieser Zahlung wird das Departement dem Rekurrenten den Restbetrag von CHF 798.70 (CHF 739.55 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 59.15) auszurichten haben. Von einer Rückforderung des Gerichts gegenüber dem Departement wird zur Vermeidung weiterer Umtriebe abgesehen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 798.70 (einschliesslich Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 59.15) auszurichten.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat

-       Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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