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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2013 VD.2013.84 (AG.2014.228)

20. Dezember 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,456 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Beschwerde 2C_520/2014 abgewiesen)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.84

URTEIL

vom 20. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

c/o Strafanstalt […],

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. Januar 2013

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A_____, geboren am […], reiste am 27. Februar 1990 in die Schweiz ein und erhielt am 7. Mai 1992 eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil vom 3. Juni 2008 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Land wegen einfachen und mehrfach qualifizierten Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. April 2012 wurde A_____ ausserdem wegen vollendetem und versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.  

Nach erfolgten Abklärungen der Verhältnisse und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich Bevölkerungsdienst und Migration mit Verfügung vom 6. März 2012 die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. Januar 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Januar und 28. März 2013 erhobene Rekurs von A_____ an den Regierungsrat, mit der die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, des Absehens vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eventualiter der Verzicht auf die Wegweisung beantragt wird. Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs mit Schreiben vom 17. April 2013 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten unterrichtete das Gericht mit Eingabe vom 13. November 2013 über den Verlauf der Schuldensanierung sowie über die Zusammenarbeit des Rekurrenten mit dem Verein [...]. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. April 2013 sowie aus § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; siehe auch VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 1.2).

2.

Die Vorinstanz hat den angefochtenen Widerruf und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz unter Hinweis auf seine Verurteilungen geschützt. Sie hat in Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung straffälliger Ausländer und dem privaten Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erwogen, dass das strafrechtliche Verschulden im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Verurteilungen sehr schwer wiege und deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz bestehe. Bezüglich der vom Rekurrenten geltend gemachten günstigen Legalprognose macht die Vorinstanz geltend, dass nicht von einer „richtungsweisenden Einsicht“ ausgegangen werden könne (Entscheid S. 7). Die Tataufbereitung sei erschwert, da der Rekurrent viele der ihm zu Last gelegten Taten bestreite. Der Rekurrent habe in der Vergangenheit ausserdem gezeigt, dass er jeweils wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen sei und entgegen seinen Beteuerungen nach kurzer Zeit erneut einschlägige Delikte kurz nach Ablauf der Probezeit und trotz ausdrücklichen Hinweisen auf ausländerrechtliche Folgen begangen habe. Das private Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz habe daher gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzustehen.

3.

Eine Niederlassungsbewilligung kann bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 AuG widerrufen werden. Einen solchen Grund setzt die ausländische Person unter anderem, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG], SR 142.20). Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1), wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). Bei gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt sich der Widerruf bzw. die Verweigerung der Bewilligung zudem nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1 m.w.H.). Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) immerhin soweit vorzunehmen, als die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (VGE VD.2012.65 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1 und VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VD.2011.65 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 und VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1).

4.

4.1         In vorliegendem Zusammenhang bestreitet der Rekurrent das Vorliegen eines Widerrufsgrundes (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) zu Recht nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz habe eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen. Der angefochtene Entscheid berücksichtige nicht, dass er sich heute in einer anderen Situation als zum Zeitpunkt der strafbaren Handlungen im September 2010 und Januar 2011 befände. Er habe sich intensiv mit seinem Verhalten auseinandergesetzt, dies ergebe sich aus dem Vollzugsbericht vom 23. April 2012 und dem Therapiebericht des psychologischen Dienstes der Strafanstalt [...] vom 3. April 2012. Er habe begonnen, seine Handlungen zu reflektieren und hierfür Verantwortung zu übernehmen. Zusätzlich habe er regelmässigen Kontakt mit seiner Bewährungshelferin und befinde sich seit einigen Monaten weisungsgemäss in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B_____. Das Risiko erneuter Delinquenz sei gering. Niemand könne garantieren, sich während des gesamten weiteren Lebens straffrei zu verhalten. Ausserdem habe er nun eine Arbeitsstelle bei der [...] gefunden und bemühe sich aktiv um die Tilgung seiner Geldschulden (vgl. Eingabe vom 13. November 2013).

4.2         Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung in erster Linie die Schwere des Verschuldens und die vom Strafrichter verhängte Strafe ist (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3). Sie hat zudem mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (dort E. 4), dargelegt, dass die Schwere der begangenen Straftaten und die Schuld des Rekurrenten als schwer zu betrachten sind: so brach er 2010 in die Räumlichkeiten der [...] an der […]strasse in Basel ein und stahl 32 MacBook Pro sowie 25 Ipod Touch im Gesamtwert von CHF 69'452.81. Ein paar Monate später versuchte er in denselben Räumlichkeiten erneut, einen Diebstahl zu begehen und wurde dort in flagranti von der Polizei erwischt. Hierfür wurde er vom Appellationsgericht wegen vollendetem und versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Verschuldensmässig erschwerend hinzu kam für den Rekurrenten die einschlägige Vorstrafe. Diese hat das Appellationsgericht dazu gebracht, die Tat als „krassen Rückfall“ zu bezeichnen und deshalb die Strafe gegenüber derjenigen des Mittäters um 6 Monate zu erhöhen. Eben bereits zuvor im Jahr 2006 hatte der Rekurrent als Mitglied einer festen Gruppe in einem Zeitraum von 4 ½ Monaten vier Raubüberfällen – u.a. auf ein Hotel, eine Tankstelle und ein Schnellimbissrestaurant – verübt und dabei insgesamt CHF 56'000.– erbeutet. Hierfür wurde er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft zu einer teilbedingt vollziehbaren Strafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend kam nach diesem Urteil hinzu, dass der Rekurrent zwar in Bezug auf die objektiven Fakten geständig war, seine eigene Rolle aber heruntergespielt und Mühe hatte, zu seiner eigenen Verantwortung zu stehen. Zu Ungunsten des Rekurrenten kommt hinzu, dass er nicht im Jugendalter delinquierte. Im Gegensatz zu den zum Zeitpunkt ihrer strafrechtlichen Verurteilung noch minderjährigen Beschwerdeführern in den Fällen Maslov und Emre (vgl. Urteile des EGMR Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [1638/03] sowie Emre gegen die Schweiz vom 22. August 2008 [42034/04]) war der Rekurrent im vorliegenden Fall bei der Ausführung seiner Taten 22 bzw. 26 Jahre alt. Insgesamt fallen somit die vom Rekurrenten verübten massiven und wiederholten Gewalttaten zu Lasten des Rekurrenten ins Gewicht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

4.2.1   Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus seinem Verhalten während des Strafvollzugs ableiten. Es mag zutreffen, dass er sämtliche ihm im Strafverfahren gemachten Auflagen erfüllt hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommt einem Wohlverhalten im Strafvollzug oder während der Dauer der strafrechtlichen Probezeit eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 13). Grundsätzlich wird eine gute Führung im Strafvollzug von Strafgefangenen erwartet und lässt angesichts der dort vorhandenen, relativ engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 4.4).

4.2.2   Ebenfalls gegen den Rekurrenten spricht der Umstand, dass er trotz Verwarnungen immer wieder straffällig geworden ist. Davon, dass die Einsicht in sein individuelles Verhalten und Verschulden, wie der Rekurrent geltend macht, seit der (letzten) verübten Taten gewachsen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos differenziert das Bundesgericht nach Art und Ausmass der allenfalls drohenden Rechtsgüterverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto niedriger umschreibt es die Anforderungen an die ausländerrechtlich tolerierbare Rückfallgefahr. Auch wenn ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.261) die strafrechtliche Prognose und die Frage der Resozialisierbarkeit für sich allein bei der Interessenabwägung nicht den Ausschlag zu geben vermögen (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1), so ist ihr gerade bei einer klaren negativen Prognose dem allgemeinen Interesse der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Gewicht zu geben. Gerade bei schweren Straftaten, wie insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ist der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2; BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 5.1.2).

Vorliegend hat der Rekurrent wiederholt schwere Straftaten begangen und sich auch durch frühere Bestrafungen von weiteren Delikten nicht abhalten lassen. Weder die vom Migrationsamt nach der ersten Verurteilung ausgesprochene Verwarnung vom 15. Februar 2010 mit dem Hinweis auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen noch die Beziehung zu seiner hier aufenthaltsberechtigten Familie hielten ihn von der Begehung weiterer schwerer Straftaten ab. Anhaltspunkte dafür, dass er sich heute, wie er behauptet, in einer anderen Situation als zum Zeitpunkt der strafbaren Handlungen im September 2010 und Januar 2011 befindet, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Aus dem Vollzugsbericht vom 23. April 2012 und dem Therapiebericht des psychologischen Dienstes der Strafanstalt [...] vom 3. April 2012 ergibt sich zwar, wie der Rekurrent behauptet, dass er sich intensiv mit seinem Verhalten auseinandersetzte und dass er begonnen habe, seine Handlungen zu reflektieren. Aus diesem Bericht ist aber auch erkennbar, dass er grosse Teile der gegen ihn erhobenen Anklagepunkte verneint und viele der ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, was die Tataufbereitung erschwert habe (Bericht der Strafanstalt [...] vom 21. März 2012, S. 2; Therapiebericht vom 3. April 2012 S. 3). Diesbezüglich werden vom Rekurrenten auch in seiner Rekursbegründung keinerlei Ergänzungen gemacht. Je länger ein Straftäter deliktsfrei lebt, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommt (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Vorliegend hat der Rekurrent am 6. Juni 2012, unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug per 16. April 2012, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Zwar kann die Schwere dieses Deliktes, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, nicht mit den übrigen schwerwiegenderen Delikten des Rekurrenten verglichen werden. Wie aus einem solchen Verhalten des Rekurrenten aber geschlossen werden soll, dass er aus dem Strafvollzug seine Lehren gezogen hat und künftig bereit ist, sich vorbehaltlos an die schweizerische Rechtsordnung, wie dies unter den gegebenen Umständen ohne weiteres erwartet werden darf, zu halten, ist nicht erkennbar. Das erneute gesetzeswidrige Verhalten des Rekurrenten zeigt vielmehr, dass sich der Rekurrent durch strafrechtliche Sanktionen nach wie vor nicht beeindrucken lässt und dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Insgesamt ist aus der wiederholten schweren Delinquenz, den Beteuerungen und Bagatellisierungen, denen auch in letzter Zeit wiederum gesetzeswidriges Verhalten gefolgt ist, nicht zu erkennen, dass der Rekurrent an einem anderen Punkt steht, sondern vielmehr wird deutlich, dass die Rückfallgefahr virulent ist. Dass die Vorinstanz demnach ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Rekurrenten aus der Schweiz wegzuweisen, festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1         Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433). Art. 8 EMRK schützt rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit weiteren Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286: 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).

5.2         Da der Rekurrent erwachsen und ledig ist und keine Kinder hat, verbleiben in der Schweiz, wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, lediglich Personen ausserhalb seiner Kernfamilie. In einem solchen Fall müsste die gesuchstellende Person zu den hier anwesenheitsberechtigten in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen, damit die Garantien von Art. 8 EMRK überhaupt zum Tragen kämen (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; weitere Hinweise bei Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 10). Zwar leben die Eltern sowie zwei Brüder des Rekurrenten in Basel. Ein besonders enges Verhältnis oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zu Familienmitgliedern macht der Rekurrent jedoch nicht geltend und ein solches ist auch nicht ersichtlich.

5.3         Soweit der Rekurrent geltend macht, er habe keinen Bezug zu seinem Heimatland und er kenne dort niemanden, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Ein Ausländer, der wie der Rekurrent bereits im Alter von knapp sechs Jahren in die Schweiz eingereist ist und beinahe sein bisheriges Leben hier verbracht hat, wird regelmässig dieses Land als seine „Heimat“ empfinden. Anders als ein Ausländer, der als Erwachsener in die Schweiz kommt, muss er sich bei einer Wegweisung in einer für ihn fremden Umgebung zurechtfinden (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Dass dem Rekurrenten eine Integration im Kosovo allenfalls Probleme bereiten könnte, wird auch von der Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen. Sie hat in ihrer Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Eltern sowie zwei Brüder des Rekurrenten in Basel leben und dass angesichts dieser Umstände achtenswerte private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz vorhanden sind. Berücksichtigt wurde auch, dass der Rekurrent bei seiner Rückkehr nicht auf verwandtschaftliche Hilfe zurückgreifen kann (E. 8 f.). Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht aber aufgrund der vom Rekurrenten verübten schweren Gewaltdelikte ein wesentliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Hat eine Person Gewalttaten von erheblichem Gewicht begangen und liegen spezialpräventive Wegweisungsgründe vor, so vermögen nach der Rechtsprechung des EGMR selbst starke persönliche Bindungen im Inland die Ausweisung eines Erwachsenen nicht verhindern (Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 10). Ausserdem führt allein der Umstand, dass der Rekurrent schon eine sehr lange Zeit in der Schweiz lebt, nicht automatisch zur Annahme einer vollständigen Verwurzelung in der Schweiz (BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 4.3.3). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rekurrent trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht nachhaltig wirtschaftlich integriert ist. Zwar scheint es ihm nun mittlerweile gelungen zu sein, eine berufliche Anstellung als Maschinist zu erhalten. Lange Jahre hatte der Rekurrent aber grosse Schwierigkeiten bei der Arbeitsintegration und ausserdem ist er verschuldet. Im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister sind 22 Betreibungen über CHF 31'901.65 sowie 42 offene Verlustscheine über CHF 55'560.60 verzeichnet (Stand: 10. Januar 2013). Allein seit der Verfügung des Migrationsamtes vom 6. März 2012 sind vier neue Forderungen über CHF 6'408.05 im Register eingetragen worden. Wie aus dem Auszug aus dem kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 1. Juli 2013 erkennbar ist sind diese Schulden noch weiter angestiegen. Per Juli 2013 sind im kantonalen Betreibungsund Verlustscheinregister 28 Betreibungen über CHF 34'888.10 sowie 44 offene Verlustscheine über CHF 60'145.15 verzeichnet. In einem halben Jahr sind somit nochmals Schulden und in Betreibung gesetzte Beträge von rund CHF 7'000.– dazugekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht kann daher nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Der Rekurrent wird zwar mittlerweile vom Verein [...] mit der Schuldensanierung begleitet und er will sich bemühen, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen und allen seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Eingabe vom 13. November 2013). Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht es aber vor allem auch darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_1228/2012 vom 20 Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 62 N 49). Angesichts der hohen Schulden und angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent immer wieder neue Betreibungen generiert hat, fällt die Prognose bezüglich der finanziellen Lage in absehbarer Zeit nicht positiv aus. Auch die Steuerverwaltung stimmte dem Sanierungsgesuch mit einer Sanierungsquote von 63% beispielsweise nicht zu, sondern erwartet vom Rekurrenten eine Rückzahlung der gesamten Schuld, da sie von ihm über Verlustscheine verfügt. Insgesamt kann somit nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden.

Dafür, dass es dem ledigen und kinderlosen Rekurrenten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland den Kosovo auszureisen spricht die Tatsache, dass er albanisch (als Muttersprache) spricht und dass er erwiesenermassen noch während seiner Zeit in der Schweiz regelmässig Kontakt mit Landsleuten pflegte, was als Beleg dafür, dass er nach wie vor mit der heimatlichen Kultur verbunden ist, gewertet werden kann. Dafür spricht ausserdem, dass er noch relativ jung ist und sich somit leichter an eine veränderte Ausgangslage anzupassen vermag. Ausserdem verfügt er über eine Berufsausbildung und ist gesund. Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausserdem dadurch Rechnung getragen, dass darauf verzichtet wurde, beim Bundesamt für Migration einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots zu stellen (dort E. 10). Abgesehen davon, hat es der Rekurrent selber zu verantworten, dass er infolge seines deliktischen Verhaltens aus der Schweiz weggewiesen wird, zumal er von der Erstinstanz unmissverständlich vor den Folgen weiterer Straftaten gewarnt worden ist. Auch wenn der Rekurrent somit zwar stark mit der Schweiz verbunden ist, fehlt es ihm aber nicht an Beziehungen zum Heimatstaat, namentlich auch in sprachlicher Hinsicht nicht. Schliesslich verfängt auch der Hinweis auf die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo nicht, da die im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Im Kosovo stehen dem Rekurrenten zumindest, zumal er immerhin einen Teil seiner Kindheit dort verbracht hat, nicht grössere Hindernisse entgegen, als sie jede Person trifft, die in ein Land auswandert, in welchem sie bisher kaum gelebt hat.

5.4         Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist somit nicht ersichtlich, Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht erkannt, bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Rekurrenten sei – angesichts der sehr schweren Straffälligkeit und der Art der begangenen Delikte – das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung höher zu gewichten als sein privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können. Daraus folgt, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und festzustellen ist, dass die Wegweisung dem Rekurrenten zugemutet werden muss.  

6.

Eventualiter beantragt der Rekurrent die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei gleichzeitigem Entzug der Niederlassungsbewilligung sei nicht zulässig (2C_375/2012 vom 3. September 2012). Es hat dabei ausgeführt, auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 AuG – im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung – nicht zugleich um eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handle, welche per se im Widerspruch zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde, gehe es dennoch nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher – wie im Falle von Art. 62 AuG – alle Bewilligungsarten betreffe, den fremdenpolizeilichen Status (vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern (BGer 2C_375/2012 vom 3. September 2012 E. 3.6). Vorliegend handelt es sich denn auch nicht um eine grundlegend andere Situation als in den Fällen, welche den oben zitierten Entscheiden des Bundesgerichts zugrunde lagen. Vielmehr, und im Unterschied etwa zum Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 (E. 4.3), ist während dem laufenden Wegweisungsverfahren kein neuer Sachverhalt eingetreten, welcher zur Prüfung eines neuen Aufenthaltstitels führen könnte.

7.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten rechtmässig erfolgt sind. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent die ordentlichen Kosten des Verfahrens.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.84 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2013 VD.2013.84 (AG.2014.228) — Swissrulings