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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2015 VD.2013.58 (AG.2015.286)

24. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,680 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.58

URTEIL

vom 24. April 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Eva Kornicker Uhlmann , Dr. Jonas Schweighauser      

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

c/o […]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2013

(vom Bundesgericht am 27. Januar 2015 aufgehoben)

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am 1969, erhielt am 11. Januar 2005 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, der Schweizer Bürgerin […]. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 – unter Verweis auf das Vorliegen einer Scheinehe – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 30. November 2012 sowie das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 kostenfällig ab.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob der Rekurrent Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 27. Januar 2015 wurde diese gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das Bundesgericht wies dabei das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und stellte fest, dass das Appellationsgericht über die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren neu zu entscheiden habe. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 gab der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Gelegenheit, sich zu diesem Entscheid zu äussern, welche dieser mit einer auf den 7. Januar 2014 datierten und beim Verwaltungsgericht am 24. Februar 2015 eingegangen Eingabe wahrgenommen hat.

Erwägungen

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner statt vieler VGE VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1). Vorliegend ist somit unter Zugrundelegung des Verfahrensausgangs gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht zu entscheiden.

2.

2.1      Der Kostenentscheid wird entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277 S. 309). Unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015 hat der Rekurrent in der Sache obsiegt. Demzufolge sind ihm keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen, weshalb ihm der geleistete Prozesskostenvorschuss zu retournieren ist, und es ist ihm eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zuzusprechen.

2.2      Mit seiner im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid eingereichten Eingabe macht der Rekurrent Entschädigungen „für das Einspracheverfahren“ von CHF 4‘456.– und von CHF 4‘228.–, jeweils unter Einschluss der Mehrwertsteuer, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend. Er bezieht sich dabei auf eine vom 20. Februar 2015 datierende Zusammenstellung von Rechnungen seines vormaligen Vertreters.

2.3     

2.3.1   Unklar ist zunächst, worauf sich der Rekurrent mit dem Begriff des Einspracheverfahrens bezieht. Wie den Verfahrensakten entnommen werden kann, liess sich der Rekurrent bereits im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren des Bereichs BdM im Rahmen der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs anwaltschaftlich vertreten. Dieser Aufwand kann aber nicht entschädigt werden, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) doch auf das Verwaltungsrekursverfahren begrenzt (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 471 [im Folgenden: Schwank, Handbuch]). Wie sich den Akten entnehmen lässt, war der Rekurrent im damaligen Verfügungsverfahren denn auch gar nicht durch seinen Vertreter im verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, auf dessen Rechnungen er sich bezieht, sondern durch eine andere Anwältin vertreten.

2.3.2   Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren kann dem teilweise oder ganz obsiegenden Rekurrenten gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Diese bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Handbuch, 47), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 m.H. auf BGE 104 Ia 9 E.1 S. 10 ff.; 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.). Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1 VGV, dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. zum Ganzen: Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer „krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und -merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1).

Da bereits § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis schon an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2; zum Ganzen auch VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Zudem ist bei der Auslegung des aus dem Jahr 1993 stammenden § 13 i.V.m. § 11 f. VGV der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV in Bezug auf die Vertretungskosten eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des „Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.3, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.3).

2.3.3   Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung trifft eine ausländische Person grundsätzlich stark. Dabei kann auch die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz mitberücksichtigt werden. Der Rekurrent war bis zur verfügten Wegweisung durch den Bereich BdM knapp sechs Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung trifft ihn daher in wesentlichen Interessen, weshalb in Anwendung von § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 VGV ein Anspruch auf Parteientschädigung im Rahmen bis zu CHF 3‘500.– besteht.

2.3.4   Diesen Rahmen sprengt das geltend gemachte Honorar von CHF 4‘125.95 zuzüglich Mehrwertsteuer. Zudem erscheint auch dessen Herleitung aus Rechnungen des Advokaten B____ vom 6. März, 9. Mai, 27. Juli und 17. Dezember 2012 merkwürdig, wurde der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren doch zunächst von seiner früheren Anwältin vertreten. Diese verfasste denn auch die Rekursschrift an das Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 29. November 2010. Der Advokat B____ zeigte der Vorinstanz erst mit Eingabe vom 17. April 2012 und unter Hinweis auf seine Vollmacht vom 6. März 2012 an, dass er die Vertretung des Rekurrenten übernommen habe und reichte mit Datum vom 27. Juli 2012 die sechsseitige Replik im vorinstanzlichen Verfahren ein. Wie hierfür ein Honorar von CHF 4‘125.95 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht werden kann, ist trotz neu erfolgter Einarbeitung in das Verfahren fraglich. Keinen genaueren Aufschluss vermag auch die Honorarnote von B____ vom 21. Oktober 2013 (act. 12) zu liefern, mit der er seinen Aufwand im departementalen Rekursverfahren ab dem 7. April 2012 auf 16 Stunden und 20 Minuten beziffert. Dieser Aufwand erscheint nicht angemessen. Angemessen erscheint vielmehr ein Aufwand für die gesamte Vertretung von 12 Stunden à CHF 250.–, dem ordentlichen Überwälzungstarif, und mithin ein Honorar von CHF 3‘000.–. Hinzu kommen die mit der Eingabe vom 21. Oktober 2013 (act. 12) detaillierten Auslagen von CHF 199.–, die tarifkonform erscheinen, sowie die Mehrwertsteuer.

2.4      Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren macht der Rekurrent ein Honorar von CHF 3‘914.85 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Wiederum liegt aber keine Detaillierung in Form einer Honorarnote vor. Vielmehr wird auf die Rechnungsbeträge von sieben Rechnungen verwiesen, die der damalige Vertreter dem Rekurrenten gestellt hat. Dessen Bemühungen umfassen eine Rekursanmeldung, eine 15-seitige Rekursbegründung sowie eine siebenseitige Replik. Hierfür hat der vormalige Vertreter des Rekurrenten einen Aufwand von 18 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Hinzu kommt die knapp vierstündige Verhandlung vom 22. Oktober 2013. Auslagen für Fotokopien, Porti und Fax wurden mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (act. 12) im Betrag von CHF 257.60 detailliert und geltend gemacht. Zieht man diese Auslagen vom geltend gemachten Rechnungsbetrag ab, so entspricht das Honorar einem Aufwand von ca. 14,5 Stunden zum praxisgemäss angewandten Überwälzungstarif à CHF 250.–. Ein solcher Aufwand für die genannten Bemühungen ist nicht zu beanstanden. Dem Rekurrenten ist daher für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der von ihm geltend gemachten Höhe von CHF 3‘914.85 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘199.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 255.90, auszurichten.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 3‘914.85 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 313.20, zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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