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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2013 VD.2013.58 (AG.2013.2178)

22. Oktober 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,576 Wörter·~28 min·12

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Bger 2C_65/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.58

URTEIL

vom 22. Oktober 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr. Jonas Schweighauser

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A._____                                                                                                 Rekurrent

[…]

vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt,

Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich   

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. November 2012

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A._____ (Rekurrent), geboren 1969, reiste am 21. Mai 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Den abweisenden Entscheid vom 30. Mai 2003 zog er an die damalige Asylrekurskommission (ARK) weiter. Nachdem er am 5. Januar 2005 die ursprünglich aus Thailand stammende Schweizer Bürgerin B._____, geb. 1959, heiratete und ihm am 11. Januar 2005 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zog er seine Beschwerde an die ARK zurück.

Nach erfolgten Abklärungen der Kantonspolizei über den Wohnsitz des Rekurrenten, der mit Verfügung vom 22. November 2005 erfolgten Bewilligung des Getrenntlebens durch das Zivilgericht Basel-Stadt sowie Abklärungen des damaligen Bereichs Dienste des heutigen Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) über die eheliche Situation gewährte der Bereich Dienste dem Rekurrenten mit Schreiben vom 17. Mai 2006 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In der Folge setzte die Ehefrau den Bereich Dienste mit Schreiben vom 2. Juni 2006 davon in Kenntnis, dass sie das Zusammenleben mit dem Rekurrenten wieder aufgenommen habe, woraufhin dem Rekurrenten vom Bereich Dienste resp. Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) die Aufenthaltsbewilligung jährlich wieder verlängert wurde, letztmals im Januar 2009. Im Rahmen der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung klärte der Bereich BdM die eheliche Situation erneut ab. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete der Bereich BdM mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 – unter Verweis auf das Vorliegen einer Scheinehe – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 30. November 2012 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. Dezember 2012 und 18. Februar 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 hat der Rekurrent Belege zu seiner beruflichen Situation nachgereicht. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 12. März 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 14. März 2013 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28. Juni 2013 repliziert.

In der Verhandlung vom 22. Oktober 2013 sind der Rekurrent und die Zeugen befragt worden sowie die Vertreter des Rekurrenten und der Vorinstanz zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 12. März 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009, E.1.2).

2.        

Ausländische Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.1      Während der Bereich BdM noch vom Bestand einer Scheinehe ausgegangen ist und die Berufung des Rekurrenten auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat, ist die Vorinstanz nach eingehender Erörterung des Sachverhalts zum Schluss gelangt, dass zwar gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen, diese aber dennoch nicht den einzigen Schluss zuliessen, der Rekurrent habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen und sei diese nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3 bis 12). Auch wenn diese tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz das Verwaltungsgericht nicht bindet, so braucht darauf nur dann eingetreten zu werden, wenn der Vorinstanz bei ihrer Begründung des angefochtenen Entscheids nicht gefolgt werden könnte. Soweit der Rekurrent folglich die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rügt, braucht darauf nur insoweit eingetreten zu werden, als dies im Zusammenhang mit der Überprüfung der entscheidrelevanten Motive der Vorinstanz notwendig erscheint.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine ausländische Person grundsätzlich nur so lange einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG habe, als sie mit ihrem Schweizer Ehegatten zusammen wohne. Das AuG gehe vom ehelichen Zusammenleben aus und der Bewilligungsanspruch setze eine tatsächlich gelebte Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus. Der Rekurrent mache nicht geltend, dass sich an der getrennten Wohnsituation mit einer Wochenendbeziehung, wie sie die Polizei im Januar 2010 in Erfahrung gebracht habe, zwischenzeitlich etwas geändert habe. Soweit der Rekurrent geltend mache, in D_____, wo er Geschäftsführer des E_____ Market sei, nur zu arbeiten, so stehe dies in Widerspruch zu seinem Zugeständnis anlässlich seiner Einvernahme vom 26. August 2011 durch die Kantonspolizei Zürich. Damals habe er angegeben, an der Adresse F_____-Str. in D_____ seit April 2010 eine Zweitwohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'780. – gemietet zu haben. Er wohne somit unter der Woche nicht an der G_____-Str., sondern in D_____ in der Gemeinde H_____. Es bestehe daher keine Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau mehr, wie sie Art. 42 Abs. 1 AuG für den Bewilligungsanspruch grundsätzlich voraussetze. Die Vorinstanz führt aus, vom Grundsatz des ehelichen Zusammenlebens könne nur ausnahmsweise gemäss Art. 49 AuG abgewichen werden, wenn kumulativ wichtige Gründe für getrennte Wohnsitze und eine weiterhin gelebte Familien- bzw. Ehegemeinschaft bestünden. Wichtige Gründe lägen gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere beim Vorliegen beruflicher Verpflichtungen oder einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme vor. Nicht jeder berufliche Grund vermöge aber einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG zu bilden. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Rekurrent mache geltend, der Bezug von Arbeitslosentaggeldern infolge seines Stellenverlusts auf Ende 2009 habe ihn erniedrigt. Die Stelle als angestellter Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft in D_____ habe ihm die Aussicht auf eine nachhaltige Gesundung seiner Existenz geboten. Im Juni 2010 habe er dann den Lebensmittelladen „E_____ Market“ als Geschäftsführer übernehmen können. Eine Verlegung der Geschäftstätigkeit nach Basel komme nach Angaben des Rekurrenten aus geschäftlichen Gründen nicht in Frage. Dies genüge aber als wichtiger Grund gemäss Art. 49 AuG nicht. Es leuchte nicht ein, weshalb er seither nicht eine dem ehelichen Wohnsitz nähere Arbeitsstelle habe annehmen können, zumal auch in der Region Basel eine grössere türkische Exilgemeinde lebe und er nicht erkläre, warum er nicht für diese einen auf türkische Lebensmittel spezialisierten Kleinladen führen könne (vorinstanzlicher Entscheid, E. 13/14).

Weiter hat die Vorinstanz erwogen, das System des Ausländerrechts sei nicht darauf angelegt, dem ausländischen Ehegatten ein längerfristiges Getrenntleben zu ermöglichen. Berufliche Verpflichtungen vermöchten nur eine vorübergehende Trennung zu rechtfertigen, zumal der Entscheid von Ehegatten, eine Distanzbeziehung im Sinne einer „living apart together“-Lebensgemeinschaft zu führen, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG bilde. Aufgrund des mindestens an fünf Tagen in der Woche bestehenden Getrenntlebens des Rekurrenten und seiner Ehefrau spreche eine tatsächliche Vermutung für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wobei die Anforderungen an den Fortbestand des Ehewillens – gerade bei längerfristigem Getrenntleben – besonders streng seien. Der Fortbestand freundschaftlicher Kontakte reiche für die Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft nicht aus, auch wenn diese zwei oder drei Mal wöchentlich stattfänden. Zudem müsse aufgrund des Mietzinses davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in D_____ eine Drei- bis Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung bewohne. Der Mietzins von CHF 1'780.– erstaune, wenn der Rekurrent sein monatliches Einkommen auf CHF 3'500.– bis 4'000.– beziffere, monatlich CHF 824.– für Schuldentilgung ausgebe, den Mietzins von CHF 720.– an der G_____-Str. in Basel trage und Unterhaltsgelder für seine vier in der Türkei lebenden Kinder zahle. Demgegenüber handle es sich bei der Wohnung in Basel um eine enge und bescheiden eingerichtete Zwei-Zimmer-Wohnung. Dies zementiere den Verdacht, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt nach D_____ verlegt habe und an den Wochenenden, wenn überhaupt, höchstens noch besuchshalber nach Basel reise.

Gemäss der Wohnungskontrolle der Kantonspolizei Zürich vom 8. August 2011 seien zudem Photos von C_____, seiner Coucousine, in der Wohnung aufgehängt, während Photos der Ehefrau nicht zu sehen gewesen seien. C_____ habe gegenüber der Kantonspolizei Zürich angegeben, gelegentlich respektive einige Tage in der Woche und vornehmlich am Wochenende in der ehelichen Wohnung des Rekurrenten an der G_____-Str. in Basel zu verbringen. 2011 habe sie sodann das Kind I_____ zur Welt gebracht, welches bisher keinen rechtlichen Vater habe. Nach der Heirat mit einem 13 Jahre jüngeren Landsmann sei der bisherigen Asylbewerberin die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Gemäss einem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2012 habe ein Mitarbeiter des E_____ Markets C_____ als „Freundin des Chefs“ bezeichnet. Schliesslich fände sich in der Wohnung des Rekurrenten in D_____ ein Kinderzimmer mit Kinderbett und Schrank, welche nach Angaben des Rekurrenten ein Nachbar aus Platzgründen eingestellt habe. In Würdigung dieser Verdachtsmomente erscheine es plausibel, dass der Rekurrent der Kindsvater des Sohnes von C_____ sei, was aber letztlich dahingestellt bleiben könne (vorinstanzlicher Entscheid, E. 15).

Dem hält der Rekurrent in seiner Rekursschrift entgegen, dass gar nicht von einer Trennung im Sinne von Art. 49 AuG gesprochen werden könne, da er sich Woche für Woche das ganze Wochenende in Basel bei seiner Ehefrau aufhalte. Selbst für den Fall einer Trennung lägen aber nachvollziehbare Gründe für die auswärtige Tätigkeit des Rekurrenten vor. Er habe in der Region Basel keine Stelle gefunden. Es liege keine „living apart together“-Situation vor. Die Ehegatten würden zudem nicht planen, den aktuellen Zustand mit Wochenaufenthalten in D_____ auf lange Sicht aufrecht zu erhalten. Sie empfänden Zuneigung zu einander. Es bestünden nicht nur freundschaftliche Kontakte, vielmehr lebten sie zusammen. Die Wohnung in D_____ sei zwar zugestandenermassen viel zu teuer. Der Rekurrent erledige dort aber auch die Büroarbeiten. Die Behauptung einer sexuellen Beziehung zwischen ihm und C_____ sei eine unangebrachte, durch keinen Hinweis gestützte Unterstellung. Ein dummer Spruch einer Drittperson sei kein Anlass, um ihm ein Liebenverhältnis mit ihr zu unterstellen. Schliesslich seien auch die in seiner Wohnung abgestellten Kinderutensilien belanglos.

2.3      In der Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Rekurrent angegeben, er habe zwischenzeitlich seine Wohnung in D_____ gekündigt und wohne nun seit August (bzw. Mai) dieses Jahres wieder bei seiner Ehefrau in Basel (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 und 4). Diese Angaben sind jedoch mit Vorbehalt zu betrachten. Zum Einen ist festzuhalten, dass die Aufgabe der Wohnung in keiner Art und Weise belegt ist und dem Gericht namentlich nicht einmal eine Kopie der schriftlichen Kündigung eingereicht wurde, obwohl der Vertreter des Rekurrenten offenbar „seit letztem Sommer“ von der Aufgabe der Wohnung wissen wollte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Dessen Ausführungen, wonach es ja auch „nicht so wichtig“ sei, ob die Kündigung belegt wurde oder nicht (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.), erstaunen in diesem Zusammenhang, ist dies doch ein zentraler Aspekt der vom Rekurrenten geltend gemachten neuen Situation. Das Bundesgericht hat zudem in einem ähnlichen Fall festgehalten, dass nach längerem Getrenntleben die Tatsache, dass das Zusammenwohnen wieder aufgenommen worden sei, aufgrund der Mitwirkungspflicht des Rekurrenten im Verwaltungsverfahren zu belegen wäre (vgl. dazu BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010, E. 3.5). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Rekurrent über keine eigene Wohnung mehr in D_____ verfügen sollte, er doch offenbar nach wie vor häufig in D________ übernachtet (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.).

Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint naheliegend, dass ein allfälliges erneutes Zusammenwohnen des Rekurrenten mit seiner Ehefrau verfahrenstaktische Gründe hat. So ist auffällig, dass der Rekurrent – nach immerhin mehr als dreijährigem Wohnsitz in D_____ – ausgerechnet kurz vor der appellationsgerichtlichen Verhandlung die genannte Wohnung aufgegeben haben will. Die Gründe, die der Rekurrent für diesen Umstand anführt – er habe sich zuerst einarbeiten müssen im Geschäft, er habe zudem jetzt Angestellte und müsse daher nicht mehr jeden Morgen so früh im Laden sein (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 3) – vermögen in diesem Zusammenhang nur bedingt zu überzeugen. Abschliessend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent schon einmal – nachdem er längere Zeit getrennt von seiner Ehefrau gelebt hatte – just im Zeitpunkt eines vom Migrationsamt eröffneten Wegweisungsverfahrens gegen ihn wieder bei seiner Ehefrau einzog, nämlich im Jahre 2006 (vgl. Schreiben  des JSD betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 17. Mai 2006, act. 68 f.; Verfügung des Zivilgerichts vom 1. Juni 2006 betreffend erneutem Zusammenwohnen, bei den Akten). Diese Umstände vermögen ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Rekurrenten bezüglich einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens im jetzigen Zeitpunkt beizutragen.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztendlich offen gelassen werden, da es selbst bei der Annahme eines nunmehr gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten am Erfordernis der Ehegemeinschaft fehlt (siehe dazu untern E. 2.5). Diese umfasst die tatsächlich gelebte eheliche Beziehung sowie einen entsprechenden Ehewillen und wird auch bei einem Zusammenwohnen nach Art. 42 AuG vorausgesetzt (vgl. BGer 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011, E. 2.1.1; 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 2.1).

2.4     

2.4.1               Festzuhalten ist, dass wenn ein Ehegatte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit auf Dauer unter der Woche nicht in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebt und sich stattdessen an den Werktagen als Wochenaufenthalter in einer eigenen Wohnung an seinem Arbeitsort aufhält, nicht mehr von einem Zusammenwohnen der Ehegatten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG ausgegangen werden kann. Für die getrennten Wohnorte bedarf es daher gemäss Art. 49 AuG wichtiger Gründe (BGer 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.2 und 4.4; 2C_566/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.4). Daran ändert auch eine regelmässige Rückkehr über das Wochenende nichts. Diese ist vielmehr allein ein Indiz, um von einem Fortbestand einer Familiengemeinschaft ausgehen zu können. Deren Fortbestand muss kumulativ – neben den wichtigen Gründen für den getrennten Wohnsitz – belegt werden (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2).

2.4.2               Bei der Abklärung des für die entsprechende Prüfung im Rahmen von Art. 49 AuG relevanten Sachverhalts trifft den Betroffenen eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGer 2C_672/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2,  2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2, 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Gleichzeitig müssen aber auch die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2). Massgebend für den Fortbestand einer Ehegemeinschaft ist das weitere Vorhandenseins des Ehewillens. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie sich allerdings veranlasst sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3).

2.4.3               Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf bundesgerichtliche Judikatur aus einer länger dauernden Trennung auf eine Vermutung der Auflösung der Familiengemeinschaft schliesst, ist festzustellen, dass den entsprechenden Entscheiden des Bundesgerichts primär Trennungen aufgrund ehelicher Konflikte zu Grunde lagen (vgl. BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2) und sich insofern vom vorliegenden Fall unterscheiden. Auch die Feststellung, dass das System des Ausländerrechts nicht auf das Getrenntleben ausländischer Ehegatten während längerer Zeit ausgelegt sei, bezieht sich auf eine aus familiären Gründen erfolgte  Trennung zur Klärung der Beziehung (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Immerhin erhöhen sich die Anforderungen an den Beweis für den Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft nach einer langen Dauer getrennter Wohnorte (BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4). Nach einer Trennung von sechs bis zwölf Monaten muss aufgrund der ehelichen Kontakte eruiert werden, ob der Wille zur Ehe bei den Ehegatten noch vorhanden ist (Amstutz, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar AuG, Art. 49 N 21). Dies gilt auch dann, wenn die getrennten Wohnsitze nach erfolgter Wegweisung während dem Verfahren wieder aufgegeben werden.

2.5     

2.5.1               Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte können neben familiären Problemen auch berufliche Verpflichtungen bilden (Art. 76 VZAE). Diese beruflichen Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Der Regelung in Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE kommt Ausnahmecharakter zu und sie findet nur bei Vorliegen besonderer Konstellationen resp. ausserordentlicher Umstände Anwendung (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3, 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4, 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 3, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3 und 4.4). Dabei kann von einem wichtigen Grund umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2., 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1;  Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 49 N. 2). Demgegenüber genügt zur Begründung getrennter Wohnorte ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein als wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG nicht (vgl. BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4, 3C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2, 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4).

2.5.2               Der Rekurrent arbeitet unbestrittenermassen in D_____. Er hat aber nicht belegt, dass er sich vor oder seit der Annahme dieser Stelle vergeblich um eine Stelle in Basel oder der Region bemüht hätte. Der Feststellung der Vorinstanz, dass er nicht erklärt habe, wieso ihm die Führung eines auf türkische Lebensmittel spezialisierten Kleinladens, wie er ihn in D_____ führt, in der Region Basel mit ihrer grösseren türkischen Exilgemeinde nicht möglich sei, hält er mit seinem Rekurs entgegen, „schlicht keine Stelle im Raum Basel“ gefunden zu haben. Die Übernahme des Geschäfts in D_____ habe er über Bekannte und der Familie zugewandte Personen und ohne grössere eigene Investitionen übernehmen können. Auch im vorliegenden Verfahren bleibt er dem Gericht aber jeglichen Beleg oder auch nur schon eine nähere Substantiierung seiner Behauptung schuldig.

Der Rekurrent hat des Weiteren zu keinem Zeitpunkt dargelegt, weshalb seine Ehefrau offenbar nie erwogen hat, zu ihm in seine deutlich teurere Wohnung zu ziehen (vgl. BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Die Ehefrau bezieht eine halbe IV-Rente und ist seit langem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (vgl. act 50 f.). Eine besondere Verankerung seiner Ehefrau in Basel ist nicht dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zum Rekurrenten nach D_____ ziehen wollte, zumal es sich bei jener Wohnung um eine deutlich grössere handelt bzw. handelte als bei derjenigen am Wohnsitz der Ehefrau. In der Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Rekurrent angegeben, seine Ehefrau habe nicht zu ihm ziehen wollen, weil ihr Arzt in Basel sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Die Ehefrau des Rekurrenten ihrerseits hat diesen Umstand als Grund nicht erwähnt, hingegen hat sie ausgeführt, sie sei einfach „gern in Basel“, sie wohne hier in der Nähe vom Zentrum und D_____ sei “weit weg“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5). Daraus folgt, dass nicht allein die Notwendigkeit und Unausweichlichkeit der Arbeitstätigkeit des Rekurrenten in D_____ nicht ausgewiesen, sondern darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Ehegatten nicht in der dortigen Region zusammen einen Haushalt bewohnen könnten. Auch wenn es nicht Sache der Ausländerbehörde ist zu entscheiden, welchen Arbeits- und Lebensort ein Ehepaar wählen sollen, so bedarf es für die Annahme wichtiger Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit getrennter Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG einer ausreichenden Begründung (vgl. dazu e contrario BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Letztlich scheint auch der Ehefrau eine nicht näher konkretisierte Liebe zu Basel wichtiger zu sein, als eine Beziehung zum Rekurrenten leben zu können.

2.6      Die Ehegatten lebten unbestrittenermassen von Januar 2010 bis mindestens Mai 2013 zum grössten Teil in verschiedenen Wohnungen. Diese seit Jahren getrennten Wohnsitze verlangen – selbst wenn sie allenfalls seit Kurzem nicht mehr bestehen sollten –erhöhte Anforderungen an den Beweis des Fortbestands einer ehelichen Gemeinschaft (siehe dazu vorne E. 2.3.3). Dabei ist festzuhalten, dass für den Beweis des Fortbestands einer Ehegemeinschaft bei getrennten Wohnorten freundschaftliche Kontakte auch dann nicht genügen, wenn sie wöchentlich mehrfach erfolgen (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6, 2C_285/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.22C_278/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und 4.3).

2.6.1               Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht wurden die Ehegatten zu ihrem gemeinsamen Eheleben befragt. Dabei zeigten sich zahlreiche Widersprüche in ihren Angaben, welche der Glaubwürdigkeit des Rekurrenten abträglich sind.

Festzuhalten ist zum einen, dass bis heute unklar scheint, wie sich die Ehegatten überhaupt verständigen. So gaben sowohl der Rekurrent als auch seine Ehefrau an, sich auf deutsch zu unterhalten, benötigten jedoch beide für die appellationsgerichtliche Verhandlung einen Dolmetscher, wobei offensichtlich war, dass die Ehefrau des Rekurrenten fast gar kein Deutsch verstand und auch der Rekurrent – trotz der Angabe seines Vertreters, er brauche eigentlich keinen Dolmetscher – den Präsidenten des Appellationsgerichts mehrfach gänzlich falsch verstand, so dass ohne Dolmetscher keine Kommunikation möglich gewesen wäre (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 und 4) .

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch für denn Fall, dass der Rekurrent zwischenzeitlich seine Wohnung aufgegeben haben sollte, sich die Ehegatten weiterhin offenbar nur am Sonntag wirklich sehen, da der Rekurrent auch nach eigenen Angaben auch samstags arbeitet und zwischen 7 Uhr und 7h30 am Morgen zur Arbeit geht sowie um 21h Abends zurückkehrt, wobei er noch dazu mehrmals in der Woche in Zürich übernachtet (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Während die Ehefrau angab, er übernachte wohl manchmal im Auto und manchmal bei Freunden, eventuell habe er auch ein Bett im Laden, sagte der Rekurrent, er übernachte „bei einem Cousin“. Auf Nachfrage gab er an „entweder bei J_____ oder C_____“ zu nächtigen (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). C_____ ihrerseits gab jedoch an, den Rekurrenten ausser bei der Arbeit im Geschäft nicht zu sehen (zweitinstanzliches Protokoll S. 6). Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage der Ehefrau, dass sie nicht genau wisse, wo ihr Ehemann übernachte, dass sie ihn aber auch nicht gefragt habe, da dies schliesslich seine Sache sei und er ja keine Probleme gemacht habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5). Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch während der Zeit, in welcher der Rekurrent noch unbestrittenermassen in D_____ wohnte, die Kontaktangaben der Ehegatten nicht übereinstimmen. So gab der Rekurrent an, seine Ehefrau sei jeweils Mittwoch bis Samstag bei ihm gewesen, während diese sagte, sie sei jeweils „am Sonntag“ gekommen, wenn er arbeiten musste am Wochenende (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4/5).

Was die aktuell gemeinsam verbrachten Sonntage anbelangt, so machten der Rekurrent und seine Ehefrau ebenfalls widersprüchliche Angaben. So gaben zwar beide an, sie hätten am letzten gemeinsam verbrachten Sonntag gekocht und ferngesehen, der Rekurrent sagte aber, dass die Ehefrau für sie beide gekocht habe, während diese angab, es koche jeder für sich selber, da ihr Ehemann nicht gerne thailändisch esse. Weiter sagte der Rekurrent aus, sie hätten gemeinsam Schweizer Fernsehen geschaut, seine Ehefrau hingeben gab an, er habe den türkischen Sender geschaut und sie selber, weil sie nichts verstanden habe, „einfach die Bilder“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3/5). Zum vorherigen Sonntag befragt gab der Rekurrent an, man habe einen Kaffee getrunken, wobei er nicht klar sagen konnte, wo dies gewesen sei. Die Ehefrau ihrerseits konnte sich an gar nichts mehr erinnern, was angesichts der Tatsache, dass die Ehegatten nur die Sonntage gemeinsam verbringen, doch erstaunt. Auch bezüglich der gemeinsam verbrachten Ferien stimmen die Angaben der Ehegatten nicht überein. Zwar sagten beide aus, einmal in Paris gewesen zu sein, die übrigen Angaben divergieren jedoch. So gab etwa der Ehemann an, sie seien diesen Juni in Italien gewesen, was seine Frau nicht bestätigte.

Abschliessend ist festzustellen, dass sich auch aufgrund des übrigen Aussagverhaltens des Rekurrenten erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergeben. So vermochte er nicht zu erklären, weshalb er auf seiner Facebookseite zwar kürzlich das Foto geändert, jedoch den Wechsel des Wohnorts von D_____ auf Basel nicht vorgenommen habe. Dabei erscheint bereits auffällig, dass Basel auf dieser Facebook-Seite gar nicht genannt wird, obwohl der Rekurrent hier seit jeher seinen familiären Lebensmittelpunkt haben will. Zudem bestritt er beispielsweise, dass sich in seiner Wohnung in D_____ Kindermöbel befunden hätten, obwohl sich diese Tatsache und seine diesbezüglichen Erklärungen klar aus den Akten ergeben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. August 2011, bei den Akten). Auch die damit zusammenhängenden Fragen zur Beziehung zu seiner Coucousine C_____ – etwa warum er zwar Fotos von ihr, nicht aber von seiner Ehefrau in seiner Wohnung aufgestellt habe, warum C_____ weiter den Schlüssel zu seiner Wohnung auf sich trage und von Mitarbeitern als „Freundin des Chefs“ bezeichnet werde sowie nicht zuletzt Fragen zum Zusammenhang zwischen den besagten Kindermöbeln in seiner Wohnung und der ungeklärten Vaterschaft des jüngeren Kindes von C_____ – vermochte der Rekurrent nicht durchwegs überzeugend zu beantworten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau eine eheliche Gemeinschaft und gelebte Beziehung im Sinne des AuG besteht. Daran vermag auch ein allfälliges erneutes offizielles Zusammenwohnen an derselben Adresse nichts zu ändern.

2.6.2               Diese neuen Indizien für das Fehlen einer fortbestehenden Ehegemeinschaft sind vor dem Hintergrund der gesamten Ehegeschichte zu würdigen. Bereits mit Verfügung vom 22. November 2005 bewilligte das Einzelgericht in Familiensachen der Ehefrau nach weniger als einem Ehejahr das Getrenntleben. Bei ihrer Befragung zur Ehesituation am 13. Dezember 2005 hat sie dies bestätigt und ausgeführt, wegen Problemen mit ihrem in Thailand lebenden volljährigen Kind nicht an der Ehe festhalten und sich scheiden lassen zu wollen (act. 48). Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 – welches wie gesagt zeitlich mit der Wegweisungsandrohung des BdM korrespondiert – hat sie den Behörden demgegenüber mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen vom Ehemann getrennt gelebt habe. Da sie sich aber sehr lieben würden, habe sie sich nach reiflicher Überlegung entschieden, weiterhin mit ihm zusammen zu leben und dies auch dem Zivilgericht mitgeteilt. Nach der Heirat 2005 hätten die Ehegatten nach der Aussage der Ehefrau zudem bloss während dreier Monate zusammen gelebt. In der Folge habe der Ehemann eine Erwerbstätigkeit in Bern aufgenommen und die Wohnung an der G_____-Str. nur noch am Wochenende aufgesucht (act. 52). Auf den 30. Juni 2006 hin beendete der Rekurrent seine Arbeitstätigkeit in Bern (vgl. Schreiben der K____ GmbH vom 30. Juni 2006 an die Fremdenpolizei der Stadt Bern). Mit dem Gesuch um Verlängerung der Bewilligung vom 24. November 2009 teilte der Rekurrent den Behörden mit, dass er nun beim E_____ Supermarket in D_____ arbeite.

Gemäss dem Abklärungsbericht der Kantonspolizei vom 14. Januar 2010 wurde bei einem Hausbesuch in der ehelichen Wohnung an der G_____-Str. am 25. Januar 2010 nur die Ehefrau angetroffen. Zunächst wurde festgestellt, dass weder die Glocke noch der Briefkasten mit dem Namen des Rekurrenten angeschrieben gewesen sei. B_____ habe die Frage, ob sie allein wohne, bejaht und in der Folge angegeben, dass Herr A_____ ihr Ehemann sei. Sie habe aber keine genaueren Angaben zu seinem Verbleib und seinem Arbeitsort machen können. Er würde irgendwo in Zürich arbeiten und unter der Woche dort wohnen. Er verbringe nur die Sonntage mit ihr zusammen. In der Wohnung hätten sich in einem Schrank im Badezimmer ein Herrenparfüm und unter einem Waschbecken diverse Rasierutensilien befunden, die aber nicht mit Sicherheit einer männlichen Person hätten zugeordnet werden können. Auch im Kleiderschrank der Ehefrau, wo der Rekurrent angeblich auch seine Kleider aufbewahre, hätten sich keine Kleider befunden, die eindeutig einer männlichen Person zugeordnet werden könnten. Schliesslich sei in der Wohnung kein einziges Photo des Rekurrenten zu finden gewesen. Diese Feststellungen wurden vom Rekurrenten bereits mit seiner Stellungnahme vom 14. September 2010 bestritten resp. relativiert. Es gibt aber keine Gründe, von den in sich schlüssigen Feststellungen der mit entsprechenden Aufträgen vertrauten Polizei abzuweichen. Insbesondere darf auch auf die entsprechend rapportierten Antworten der Ehefrau abgestellt werden, handelt es sich doch um einfachste Fragen, deren korrekte Beantwortung auch bei der nur beschränkt deutschsprachigen Ehefrau angenommen werden darf. Auch die damals eingereichten Photographien sind zum Beweis des Gegenteils nicht tauglich, da aus ihnen der Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht hervorgeht und eine nachträgliche „Bereinigung“ der Situation durch gestellte Photos naheliegt.

Bereits aus der Befragung der Ehefrau vom 13. Dezember 2005 ergibt sich sodann auch nur ein begrenztes Interesse für ihren Ehemann. So gab sie an, nicht zu wissen, wo der Rekurrent während einem einmonatigen Aufenthalt nach dem Eheschluss in der Türkei gelebt hat. Sie habe ihn nicht gefragt und wolle davon nichts wissen (act. 52). Auch sein Geburtsdatum konnte sie nicht nennen (act. 53). Dies korrespondiert mit ihrem anlässlich der Befragung vor dem Appellationsgericht gezeigten mangelnden Interesse an der Übernachtungssituation ihres Ehegatten (siehe dazu vorne, E. 2.5.1).

2.6.3               Aus all dem folgt, dass der Rekurrent den Fortbestand einer Ehegemeinschaft trotz seit Jahren getrennten Wohnorten nicht unter Beweis zu stellen vermag.

2.7      Daraus folgt, dass vorliegend weder wichtige Gründe für getrennte Wohnungen nach Art. 49 AuG bestehen noch der Fortbestand der Ehegemeinschaft belegt erscheint. Letzteres gilt auch für den Fall, dass der Rekurrent seit kurzem seine Wohnung in D_____ aufgegeben haben und wieder bei seiner Ehefrau wohnen sollte, da auch beim Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung ein Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG nur dann besteht, wenn eine Ehe von einer gelebten ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Der Rekurrent kann somit weder aus Art. 49 noch aus Art. 42 Abs. 1 AuG Ansprüche für eine weitere Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz ableiten.

3.

3.1      Der Bewilligungsanspruch des ausländischen Ehegatten einer Person mit Schweizerischen Bürgerrecht besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben. Eine allfällige Dauer des Ehelebens vor der Einreise in die Schweiz wird nicht angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht.

3.2     

3.2.1               In Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist die Vorinstanz zwar von einer während drei Jahren gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen, hat dem Rekurrenten aber eine erfolgreiche Integration abgesprochen. Sie hat dabei auf zwei strafrechtliche Verurteilungen hingewiesen. So sei der Rekurrent mit rechtskräftigem Urteil der Eidgenössischen Zolldirektion vom 2. Februar 2011 wegen der Widerhandlung gegen das Zollgesetz und der Mehrwertsteuerhinterziehung, die er während dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 11. Februar 2010 begangen habe, zu einer Busse von CHF 6'600.– verurteilt worden. Mit Strafbefehl vom 14. September 2011 sei er durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 50.– verurteilt worden. Weiter verweist die Vorinstanz auf zwei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 14'636.10 gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. November 2012. Sie führt aus, der Rekurrent habe zudem unterlassen, die Behörden über seine Zweitwohnung in Zürich zu informieren und damit einerseits gegen seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG aber auch gegen die Meldevorschriften gegenüber der Gemeinde Opfikon gemäss Art. 16 VZAE verstossen. Schliesslich gehe aus den Akten hervor, dass er nur gebrochen resp. heute leidlich Deutsch spreche. Bei Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 26. August 2011 oder beim Instruktionsgespräch mit seinem Anwalt am 20. Juni 2012 habe jeweils ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, was auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten schliessen lasse. Er könne daher nicht als erfolgreich integriert betrachtet werden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 16).

3.2.2               Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VintA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2012.115 vom 19. Februar 2013 E. 3.3.2).

3.2.3               Der Rekurrent hält den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass seine Steuerschuld auf bisher ungenügende Steuererklärungen zurückgehe und er auf ein hohes Einkommen eingeschätzt worden sei. Die Nichtanmeldung seines Wochenaufenthalts in D_____ sei aus Unkenntnis erfolgt. Schliesslich könne er sich heute in Deutsch gut verständigen, unterhalte sich und seine Ehefrau und falle niemandem zur Last.

3.2.4               Damit dringt der Rekurrent jedoch nicht durch. Vielmehr hat ihm die Vorinstanz die erfolgreiche Integration zu Recht abgesprochen. Massgebend ist dabei primär, dass der Rekurrent im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wiederholt straffällig geworden ist. Dies belegt nicht nur die fehlende Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung der Schweiz sondern tangiert auch seine berufliche Integration. Dies wird verstärkt durch die belegte Unterlassung von Meldepflichten und die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren. Schliesslich belegen auch die bestehenden Schulden gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung und der Steuerverwaltung die Missachtung der hiesigen Ordnung durch die unterbliebene Einhaltung öffentlich-rechtlicher und privater Verpflichtungen. Mittlerweile erscheint die Steuerforderung von CHF 6'872.50 zwar nicht mehr im Betreibungsregisterauszug. Dafür besteht für die Forderung der Profond Vorsorgestiftung im Betrag von  CHF 8'217.20 nun ein Verlustschein.

Was die Sprachkenntnisse des Rekurrenten anbelangt, so hat sich der Schluss der Vorinstanz in der appellationsgerichtlichen Verhandlung bestätigt (siehe dazu oben E 2.5.1). Demnach sind seine Kenntnisse der deutschen Sprache nach wie vor nicht geeignet, eine Integration des Rekurrenten zu belegen. Der Rekurrent hat daher keinen Anspruch auf eine Bewilligung aus Art. 50 Ab s. 1 lit. a AuG.

3.3             In Bezug auf die Frage, ob wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 17 f.). Demnach ist festzuhalten, dass solche Gründe zum einen nicht geltend gemacht wurden und zum anderen auch nicht vorliegen, und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch rein wirtschaftliche Gründe nicht genügen, um die Zumutbarkeit einer Wiedereingliederung des Rekurrenten in seiner Heimat als stark gefährdet erscheinen zu lassen. Eine Härtefallsituation gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegt somit nicht vor. Damit ist die Nichtverlängerung der Bewilligung des Rekurrenten auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.

3.4      Gemäss den obigen Ausführungen ergibt sich somit auch weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. a noch lit. b AuG ein Anspruch des Rekurrenten auf eine Bewilligung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz.

4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Rechtsanspruch des Rekurrenten auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu Recht verneint hat und der Rekurs daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200. – (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.58 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2013 VD.2013.58 (AG.2013.2178) — Swissrulings