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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.10.2013 VD.2013.205 (AG.2014.340)

1. Oktober 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,575 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Erlass der kantonalen Steuern pro 2010

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.205

URTEIL

vom 26. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 1. Oktober 2013

betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2010

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 8. August 2012 ersuchte A_____ (Rekurrent) um Erlass der kantonalen Steuern pro 2010 in Höhe von CHF 13'568.25 inkl. Mahngebühr und Belastungszins. Nach erfolgter Nachreichung weiterer Unterlagen wies die Steuerverwaltung dieses Erlassgesuch mit Entscheid vom 27. September 2012 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Einsprachentscheid vom 23. November 2012 teilweise gut und gewährte einen Teilerlass im Umfang von CHF 3'000.– betreffend die kantonalen Steuern pro 2010. Dies entsprach dem Erlass der Steuern auf der Aufrechnung von Forderungsverzichten von Gläubigern des Rekurrenten im Betrag von CHF 12'497.–. Im Übrigen wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 1. Oktober 2013 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 4. November 2013 erhobene Rekurs des Rekurrenten, mit dem er Antrag auf einen Steuerlass im Betrag von CHF 8'000.– stellt. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 beantragt die Steuerrekurskommission die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 31. Januar 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit dem die Ablehnung des von ihm über den mit Einsprachentscheid vom 23. November 2013 hinaus beantragten Steuererlasses bestätigt worden ist, beschwert und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).

2.

2.1      Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV; SG 640.110) können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, setzt ein Steuererlass demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 333, mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5). Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss § 201 StG die Steuerforderung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlassen werden "kann" und folglich kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass besteht (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_63/2008 vom 27. Juni 2008; 2D_143/2008 vom 6. Januar 2009; 2D_24/2009 vom 9. April 2009 und 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien auszuüben (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 167 N 4; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3e, in: BStPra 7/2011 335).

2.2      Vorliegend erfolgte die Abweisung des beantragten Erlassgesuchs einerseits in Anwendung von § 146 Abs. 3 StV (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) und andererseits unter Berücksichtung des Grundstückbesitzes des Rekurrenten.

Mit Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wurde unter anderem § 146 Abs. 3 StV mit Wirkung auf den 1. Januar 2014 aufgehoben. Mit § 201a StG (wirksam seit dem 8. Dezember 2013) wurde eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, welche die Ausschlussgründe eines Steuererlasses in nicht abschliessender Weise regelt. § 146 Abs. 3 aStV entspricht neu § 201a Abs. 1 lit. e StG.

2.2.1   Gemäss § 146 Abs. 3 lit. c aStV bzw. § 201a Abs. 1 lit. e StG kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass insbesondere dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zu Gute kommen würde. Unbestritten ist, dass der Rekurrent erhebliche Schulden gegenüber Privaten gehabt hat. Unbestritten ist dabei weiter, dass es dem Rekurrenten gelungen ist, ein Grosszahl dieser Schulden im Rahmen einer Schuldensanierung zum grössten Teil durch Erlass zu tilgen. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren hat der Rekurrent belegt, dass er mit einer Vielzahl von Gläubigern Vereinbarungen über eine Schuldensanierung hat abschliessen können. So haben die Firmen B_____ag (Forderung: CHF 21'354.90), C_____ (CHF 96'758.62), D_____ (CHF 1'512.50), E_____ (CHF 8'714.05), F_____ (EUR 4'000.–), G_____ (CHF 10'000.–), H_____AG (CHF 5484.– + 15'063.75), I_____SA (CHF 14'619.23), J_____ag (CHF 35'782.60), K_____ (CHF 14'882.80), L_____ (CHF 7'151.–) und M_____ (CHF 11'045.90) sich im Rahmen einer Schuldensanierung im Jahr 2010 mit einer Saldozahlung im Umfang von 10,8% ihrer Forderungen einverstanden erklärt. Sie haben damit auf Forderungen im Betrag von über CHF 190'000.– verzichtet.

Die Vorinstanz verweist aber auf den Bestand weiterer Schulden des Rekurrenten. So bestehe eine betriebene Forderung der N_____AG in der Höhe von CHF 91'480.–, aktenkundige Konsumkreditschulden bei der O_____AG von insgesamt CHF 3'311.95 und eine Konsumkreditschuld bei der P_____ in der Höhe von CHF 22'857.60. Weiter verweist die Vorinstanz auf Hypothekarschulden bei der Q_____AG. Die Steuerverwaltung und die Vorinstanz legen den Grundsatz, dass bei bestehender Verschuldung oder Überschuldung grundsätzlich kein Steuererlass gewährt werden könne, damit nicht ein „einseitiger Forderungsverzicht“ den anderen Gläubigern zu Gute käme, also so aus, dass ein Erlass nur bei einer Gesamtsanierung möglich sei. Dies bewirkt bei bloss teilweise gelungenen Schuldensanierungen, dass die verzichtenden privaten Gläubiger im Ergebnis zu Gunsten des Gemeinwesens und jener Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, die an der Sanierung nicht mitwirken. Von einem „einseitigen Forderungsverzicht“ der Steuerverwaltung kann in solchen Fällen aber offensichtlich nicht gesprochen werden. Vielmehr berücksichtigt die Steuerverwaltung damit die erfolgten Verzichte unter einseitiger Bezugnahme auf weitere Drittschulden überhaupt nicht. Wenn die Steuerverwaltung verlangt, dass es dem Schuldner obliege, die nötigen Schritte einzuleiten und das Sanierungsverfahren zusammen mit allen Gläubigern zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, so nimmt die Steuerverwaltung damit in Kauf, dass sie beim Widerstand eines einzelnen Gläubigers gegen einen Sanierungsplan, der für die übrigen Gläubiger keinen Einfluss auf ihre Verzichts- resp. Mitwirkungsbereitschaft bei der Schuldensanierung zugunsten des Schuldners hat, mit dem Sanierungsverweigerer auf einer vollständigen Tilgung der Steuerschuld beharrt. Auch wenn der Steuerverwaltung nach dem Gesagten ein erhebliches Ermessen bei der Beurteilung eines Steuerlassgesuchs zukommt und kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass besteht, so stellt sich dennoch die Frage, ob die Steuerverwaltung mit dieser Haltung ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie Differenzierungen unterlässt, welche die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens verlangt. Um der Gesamtsituation bei teilweise gelungenen Schuldensanierungen angemessen Rechnung zu tragen, schiene zumindest bei weitreichenden Forderungsverzichten privater Gläubiger, die nicht in einem besonderen Verhältnis zum Schuldner stehen, ein teilweiser Erlass im Umfang der auf die gesamten Privatschulden bezogenen Verzichte sachgerechter. Diesbezüglich kann auch der Auffassung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, die teilweise Befriedigung von im übrigen verzichtenden Gläubigern mit Mitteln aus der Auflösung von Rückstellungen stelle eine Drittgläubigerbevorzugung im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. c aStV dar, nicht gefolgt werden. Soweit dem steuerpflichtigen Schuldner die Steuerschuld bloss im gleichen Umfang wie die übrigen Drittschulden erlassen werden, kann gar keine Drittgläubigerbevorzugung erfolgen. Entsprechend verlangt der Rekurrent im vorliegenden Verfahren denn auch bloss einen Teilerlass.

Hinzu kommt, dass der Rekurrent mit seinem vorliegenden Rekurs geltend macht, dass die Forderung der N_____AG bestritten werde. Zudem belegt er, dass auch die P_____ AG mit Schreiben vom 6. September 2013 bei einer Saldozahlung von CHF 5'000.– auf ihre Restforderung verzichtet hat. Wie es sich damit aber verhält, kann vorliegend offen bleiben.

2.2.2   Unbestritten ist nämlich, dass der Rekurrent als Miteigentümer zusammen mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft besitzt. Dieses Grundstück ist mit Hypotheken im Gesamtbetrag von CHF 700'000.– belastet. Der Verkehrswert ist nicht bekannt. Daraus folgt, dass der Rekurrent Vermögen in unbekannter Höhe besitzt, was eine Notlage als Voraussetzung für einen Steuererlass ausschliesst.

Dem hält der Rekurrent entgegen, dass bereits beim Erwerb der Liegenschaft seine Ehefrau das gesamte Eigenkapital und damit auch seinen Anteil vorgeschossen habe. Sie habe auch sämtliche Hypothekarzinsen und Amortisationen bezahlt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrenten rechtlich gesehen Grundeigentum besitzt und über entsprechende Vermögenswerte verfügt. In dieses Grundeigentum können im Aussenverhältnis Dritte ihre Forderungen gegenüber dem Rekurrenten vollstrecken. Es kann daher offen bleiben, wie hoch ein allfälliger Anteil des Rekurrenten an einem Verwertungserlös der ihm im Miteigentum gehörenden Liegenschaft im Innenverhältnis mit seiner Ehefrau ausfällt. Massgebend ist hier das Aussenverhältnis. Vor diesem Hintergrund kann daher auch der Verkehrswert der Liegenschaft offen bleiben.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs im Ergebnis abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 300.– erscheint im vorliegenden Fall angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inklusive Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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