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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.02.2014 VD.2013.197 (AG.2014.104)

21. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,358 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

Strafantritt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.197

URTEIL

vom 21. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____                                                                                                     Rekurrent

[...] Basel

zurzeit im Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis

Waaghof, Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel  

gegen

Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. September 2013

betreffend Strafantritt

Sachverhalt

Das Strafgericht verurteilte A____ am 27. Mai 2010 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Diebstahl, Raub und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. April bis 19. Mai 2009). Diese Strafe bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012, welches am 26. Februar 2013 rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 setzte die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt den Antritt der Strafe auf den 11. November 2013 fest. Hiergegen wandte sich A____ an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD), welches den Rekurs mit Entscheid vom 6. September 2013 abwies.

Gegen den Entscheid des JSD hat A____ mit Eingabe vom 19. September 2013 an den Regierungsrat rekurriert mit dem sinngemässen Antrag auf Aufschub des Strafantritts. Der Regierungspräsident hat den Rekurs mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Eingabe vom 22. November 2013 unter Verweis auf seinen Entscheid die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Nachdem der Rekurrent dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 21. November 2013 mitgeteilt hat, dass er tags zuvor verhaftet und dem Strafvollzug zugeführt worden sei, und um eine Lösung ersucht hat, hat der Referent am 25. November 2013 verfügt, dass dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 24. Oktober 2013 ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Beschlusses von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgemäss erhoben und begründet worden.

1.2      Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2012.30 vom 5. März 2013).

1.3      Der Rekurrent anerkennt zwar grundsätzlich, dass er sich für seine Taten verantworten und dafür büssen müsse. Mit dem Rekurs bittet er jedoch darum, ihm die Möglichkeit zu geben, dass er mit seinem Wiedereingliederungsprozess in die Gesellschaft weiter fortfahren könne. Dafür sei er bereit, „jede Möglichkeit zu nutzen, ob Sozialstunden, Busse oder eine offene Strafanstalt.“ Wieder ins Gefängnis zu gehen, heisse für ihn, in seiner Entwicklung zu stagnieren. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte mehr im Vordergrund stehen und „wichtiger sein als das Recht und deren Strafen.“ Sofern sich der Rekurrent mit diesen Ausführungen gegen den Vollzug der Strafe insgesamt oder deren Modalitäten wenden möchte, ist festzuhalten, dass diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. Fraglich sein kann einzig der Zeitpunkt des Antritts des Vollzugs der Strafe. Zu Gunsten des nicht durch einen Rechtskundigen vertretenen Rekurrenten ist der Rekurs in diesem Sinne entgegen zu nehmen und auf ihn einzutreten.

2.

2.1      Art. 372 Abs. 1 StGB (Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug) schreibt den Kantonen vor, die von ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuches ausgefällten Urteile zu vollziehen. Der Kanton Basel-Stadt hat in Ausführung dieser Bestimmung in § 41 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Regeln zum Aufschub und der Unterbrechung von Strafen und Massnahmen erlassen. Danach ist ein Aufschub oder eine Unterbrechung in erster Linie dann gerechtfertigt, wenn wegen Geisteskrankheit, einer anderen schweren Erkrankung oder wegen Schwangerschaft der verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck entsprechend und ohne Gefährdung vollzogen werden kann. In anderen Fällen ist eine Verschiebung oder Unterbrechung aus wichtigen Gründen zulässig, insbesondere wenn die Familien- oder Arbeitsverhältnisse dies als notwendig erscheinen lassen und der weitere Vollzug dadurch nicht gefährdet wird oder wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt. Schliesslich hat der Kanton Basel-Stadt in § 5 des Strafvollzuggesetzes festgelegt, dass der verurteilten Person nach Rechtskraft des Urteils mitgeteilt wird, wann und wo sie die Freiheitsstrafe oder Massnahme anzutreten hat. Es ist dabei auf eine angemessene Zeit für die Vorbereitung zu achten.

2.2      Die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt hat den Rekurrenten mit Verfügung vom 2. Mai 2013 für den Strafvollzug auf den 11. November 2013 aufgeboten und ihm damit über ein halbes Jahr Zeit bis zum Strafantritt gewährt. Dies erscheint als angemessen und muss einer verurteilten Person in der Regel genügen, um alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

2.3      Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom andern weniger gut ertragen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise in Frage. Im Vordergrund stehen dabei regelmässig Gründe, die sich aus der gesundheitlichen Situation eines Betroffenen ergeben. In diesen Fällen wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt - im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (vgl. BGer 6B_606/2013 vom 27. September 2013 mit weiteren Hinweisen).

2.4      Der Rekurrent möchte den Strafantritt unter Hinweis auf eine begonnene „Kaufmann Ausbildung“ auf unbestimmte Zeit verschieben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das nicht mehr allzu weit entfernte Ende einer laufenden Ausbildung durchaus als wichtiger Grund für einen Aufschub des Strafantritts in Frage kommen könnte, vor allem dann, wenn es sich um eine bereits vor längerer Zeit in Angriff genommene Erstausbildung handelt und deren Beendigung nach einem Strafvollzug faktisch nicht mehr möglich wäre. Im vorliegenden Fall liegt keine derartige aussergewöhnliche Situation vor. Der Rekurrent hat die Zulassung zur gewünschten Ausbildung erst mit Schreiben vom 14. Mai 2013 und damit nach seinem Aufgebot zum Strafantritt erhalten. Von einer bereits begonnenen Ausbildung kann deshalb nicht die Rede sein. Entsprechend lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen, dass mit einem Lehrabschluss frühestens im Jahre 2015 gerechnet werden könne. Bei Anwendung der strengen Voraussetzungen, wie sie das Bundesgericht vorschreibt, lässt sich ein derart langer Aufschub der Strafe nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz hat deshalb ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie das Interesse an einem baldigen Vollzug der Strafe höher gewichtet hat als dasjenige des Rekurrenten, sich auszubilden und einen Lehrabschluss zu erlangen.

2.5      Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass er sich entschieden habe, in eine psychologische Behandlung zu gehen, da er davon ausgehe, dass viele Probleme aus seiner Kindheit und Jugendzeit ihn bis heute unterbewusst oder/und bewusst beschäftigen würden. Ausserdem leide er „seit diesem Briefverkehr“ mit der Staatsanwaltschaft an schlaflosen Nächten und Konzentrationsstörungen. Auch wenn es zweifellos positiv zu werten ist, dass sich der Rekurrent „verbessern“ und er hierfür professionelle Beratung annehmen möchte, kann auch dies nicht zu einem Aufschub des Strafantritts führen. Eine Gefährdung der Gesundheit des Rekurrenten ohne sofortigen Therapiebeginn wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Er kann seinen diesbezüglichen Plan auch nach Verbüssung der Strafe in Angriff nehmen. Hinzu kommt, dass der Rekurrent längst Zeit gehabt hätte, sich mit seinen Problemen konkret auseinanderzusetzen und eine Therapie zu beginnen. Wenn er in seiner Rekursbegründung vom 2. Oktober 2013 ausführt, er habe sich entschieden in eine psychologische Behandlung zu gehen, erscheint dies mehr als Mittel, sich vor dem bevorstehenden Antritt der Strafe zu drücken, denn als ernsthafter Wunsch, sich mit seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Rekurrent dessen ordentliche Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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