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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.03.2014 VD.2013.160 (AG.2014.220)

29. März 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,284 Wörter·~21 min·8

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.160

URTEIL

vom 29. März 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]  

vertreten durch [...], Advokat

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. Mai 2013

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung

Sachverhalt

Der […] geborene, aus Sri Lanka stammende A_____ (Rekurrent) reiste am 21. Juni 1991 in die Schweiz ein, wo er vorläufig aufgenommen wurde und 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Er ist Vater eines 2005 geborenen Sohnes, welcher im März 2006 mit seiner Mutter nach Sri Lanka ausreiste. Dort schlossen die Eltern im Juli 2008 die Ehe. Der Rekurrent wurde in den Monaten April und Mai 2004, Januar bis Dezember  2005 und von Dezember 2008 bis April 2009 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Urteil des Bezirkstatthalteramts Arlesheim vom 18. April 2005 wurde er wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer Busse von CHF 300.–, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2006 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch und Fahren ohne Führerausweis trotz Entzugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen sowie einer Busse von CHF 1'100.– und mit Entscheid des Bezirkstatthalteramts Arlesheim vom 28. September 2008 erneut wegen mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Am 13. Juli 2007 wurde der Rekurrent aufgrund seiner Verschuldung mit 4 Betreibungen und 16 Verlustscheinen über CHF 49'392.25 vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) verwarnt. Am 22. Juni 2010 erfolgte eine neuerliche Verwarnung aufgrund einer Verschuldung mit Betreibungen über CHF 14'513.15 und Verlustscheinen über CHF 94'676.50. Mit Verfügung vom 6. März 2012 verweigerte der Bereich BdM dem Rekurrenten nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 8. Mai 2013 kostenfällig ab.

Mit Eingaben vom 23. Mai und 25. Juli 2013 hat der Rekurrent Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, der Entscheid des JSD und nachfolgend die Verfügung des Migrationsamtes seien unter o/e-Kostenfolge resp. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern; dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zu unterlassen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 12. August 2013 dem  Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 14. August 2014 hat der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt bewilligt. Das JSD hat in seiner Rekursantwort vom 11. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent am 5. November 2013 repliziert. Auf entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters hin hat der Rekurrent am 13. und 14. Januar 2014 IV-Akten, die er zu berücksichtigen wünscht, und Erklärungen zu neuen, im Jahr 2013 angehobenen Betreibungen seiner Krankenkasse eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. August 2013 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Darauf ist einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).

2.

2.1      Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG vorliegen. Liegen solche vor und erweist sich die Nichtverlängerung im Rahmen einer Prüfung nach Art. 96 AuG als verhältnismässig (Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar AuG 2010, Art. 33 N 33), so erlassen die zuständigen Behörden gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung. Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG handelt es sich folglich um eine Ermessensbewilligung, soweit die ausländische Person nicht über einen gesetzlichen oder verfassungs- resp. konventionsrechtlichen Bewilligungsanspruch verfügt (BGer 2C_743/2013 vom 5. September 2013 E. 2; 2C_1114/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 8.44; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 15, 33). Fehlt ein solcher Anspruch, so bleibt im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum pflichtgemäss und ihr Ermessen mithin rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig ausgeübt hat. Zudem ist das Ermessen bei einer Bewilligungsverlängerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit eingeschränkter als bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 33 N 7; VGE VD.2012.242 vom 16. September 2013, E. 2.2). Dabei kann sich das Gericht auch an den Kriterien für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) orientieren.

Der Rekurrent bezieht sich zur Begründung seines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf seine Beziehung zu seinem Bruder auf sein nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben umfasst neben der Kernfamilie auch Beziehungen zu nahen Verwandten wie etwa Geschwistern. Dabei ist aber über die übliche emotionale Bindung hinaus das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit unter den Familienangehörigen erforderlich (Grabenwarter/Pabel, EMRK, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 22, 18). Vorliegend lebt der Rekurrent mit seinem Bruder im gleichen Haushalt und führt diesen gemeinsam mit ihm. Wie der betreibungsamtlichen Berechnung des Existenzminimums entnommen werden kann, trägt er von den gemeinsamen Mietkosten von monatlich CHF 1'100.– einen Anteil von CHF 500.–. Damit hat der Rekurrent nur sehr unterdurchschnittliche Wohnkosten zu tragen, was es ihm ermöglicht, im Rahmen der laufenden Einkommenspfändung seine betriebenen Schulden in grösserem Umfang als gemeinhin üblich zu decken. Darin liegt eine tatsächlich geleistete familiäre Unterstützung seitens des Bruders, welche eine gewisse Abhängigkeit unter ihnen begründet. Es bleibt somit zunächst festzuhalten, dass sich der Rekurrent grundsätzlich auf einen Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, weshalb nicht von einer reinen Ermessensbewilligung auszugehen ist.

2.2

2.2.1   Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im angefochtenen Entscheid auf Art. 62 lit. c AuG. Demnach kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE; BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 2.2).

Soweit der Rekurrent in seiner Rekursbegründung (Ziff. 17) auf die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verweist, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da sich die Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 AuG von jenen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG gerade mit Bezug auf die Verletzung resp. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterscheiden. Während diese nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet werden müssen, genügt für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. c AuG eine erhebliche oder wiederholte Verletzung oder Gefährdung (BGE 137 II 297 E. 3.2 S. 302 f.).

2.2.2   Die Vorinstanz erblickt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG zum einen darin, dass gegen den Rekurrenten per 17. April 2013 36 offene Verlustscheinen über CHF 115'767.60 und Betreibungen über CHF 93'573.05 bestanden haben. Damit hätten die Betreibungen gegenüber dem Stand vom 28. Juni 2012 um CHF 48'437.05 zugenommen, während die Verlustscheine stabil geblieben seien. Bereits die Höhe der Verschuldung indiziere Mutwilligkeit. Dem Rekurrenten sei vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Januar 2005 und damit während dem Zeitraum, in dem er aufgrund einer Erkrankung nicht habe arbeiten können, eine IV-Rente ausbezahlt worden, womit er finanziell abgesichert gewesen sei und sich nicht noch hätte verschulden müssen. In der Folge sei ihm eine alternative, leichte Tätigkeit wieder ganztags zumutbar gewesen, weshalb er einer Arbeitstätigkeit hätte nachgehen können und müssen. Hierfür sei ihm am 30. November 2006 eine Eingliederungsmassnahme der IV im Lebensmittelmarkt seines Bruders bewilligt worden. Gleichwohl habe ihn die Sozialhilfe im Jahr 2005 und von Dezember 2008 bis April 2009 finanziell unterstützen müssen. Auch damit sei sein Bedarf wiederum gedeckt worden. Er sei nach eigenen Angaben seit dem 1. Dezember 2006 nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsvermittlung durch die IV unbefristet bei der Firma B_____ angestellt gewesen. Gemäss Akten habe er dort per 1. April 2009 eine Teilzeitstelle angetreten. Zudem sei er ab April 2010 teilzeitlich bei der Firma C_____ angestellt gewesen. Schliesslich sei er seit dem 1. Oktober 2011 vollzeitlich bei der Firma D_____AG tätig. Dies belege, dass er in der Lage sei, eine seinen gesundheitlichen Problemen angepasste Arbeitsstelle zu finden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass gesundheitliche Probleme für die Verschuldung ursächlich gewesen seien. Der Rekurrent habe über genügend Mittel zur Deckung des laufenden Bedarfs verfügt und sei nicht bereit gewesen, seinen Lebensstandard den begrenzten finanziellen Mitteln anzupassen. Er habe sich zudem trotz Verwarnungen laufend weiter und neu verschuldet. Mit dem Privatkonkurs seien diese Schulden nicht getilgt worden.

Zum andern verweist die Vorinstanz unter dem Aspekt des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 lit. c AuG darauf, dass der Rekurrent mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sie macht geltend, auch die Summierung von Verstössen, die für sich genommen nicht für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausreichen würden, könne zum Bewilligungsentzug führen, wenn daraus hervorgehe, dass die betroffene Person auch künftig weder willens noch fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die Vorinstanz verweist auf die Verurteilungen des Rekurrenten vom 18. April 2005, 29. November 2006 und 29. September 2008.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Rekurrent aufgrund der mutwilligen Verletzung seiner privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen offensichtlich nicht gewillt sei, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Ausserdem sei er wiederholt straffällig geworden und habe somit mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Damit erfülle er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AuG habe nicht in gleich umfassender Weise zu erfolgen, da der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Bewilligung habe und mit der Nichtverlängerung nicht in ein gültiges Anwesenheitsrecht eingegriffen werde. Da sich der Rekurrent mutwillig in erheblichem Masse verschuldet habe, eine Verbesserung der Situation nicht absehbar sei und überdies seine Verurteilungen negativ ins Gewicht fielen, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung. Bei der Prüfung des privaten Interesses des Rekurrenten an seinem Verbleib erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent am 21. Juni 1991 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hier seit 20 Jahren aufhält. Die lange Aufenthaltsdauer vermöge aber für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei, seine Ehefrau und sein Sohn in Sri Lanka lebten und er sie dort jährlich besuche. Er könne daher bei seiner Wiedereingliederung auf die Hilfe seiner Kernfamilie zählen und seine hier erworbene Berufserfahrung nutzen. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei somit verhältnismässig. 

2.3      Der Rekurrent hält dem zunächst entgegen, dass seine Straffälligkeit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermöge. Auch wenn dem Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG im Verhältnis zu Art. 62 lit. b AuG, der die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr voraussetze, eigenständige Bedeutung zukomme, so müsse der Unrechtsgehalt in einer Gesamtbetrachtung der Verfehlungen mindestens jenen einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG entsprechen. Die Bejahung der Erfüllung des Widerrufsgrundes von Art. 62 lit. c AuG bei geringfügigeren Regelverstössen widerspreche der Einheit der Rechtsordnung.

Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass im Sinne einer systematischen, am Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung orientierten Auslegung (vgl. dazu BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 373) die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände von Art. 62 AuG auf einer einheitlichen Bewertung des jeweils umschriebenen öffentlichen Interesses an der Wegweisung der ausländischen Person zu erfolgen hat. Der Rekurrent verkennt mit seiner Argumentation aber, dass die Vorinstanz die Erfüllung des Widerrufsgrundes der Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 lit. c AuG nicht allein mit seinen drei Verurteilungen begründet hat. Es geht daher nicht an, die daraus folgende Summe der ausgesprochenen Strafen mit der gemäss Art. 62 lit. b AuG vorausgesetzten Straftat zu vergleichen. Vielmehr müssen die dem Rekurrenten insgesamt vorgeworfenen Verstösse gegen die öffentliche Ordnung in ihrer Gesamtheit gewichtet und am Massstab des Fernhaltungsinteresses nach Begehung einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 62 lit. b AuG gemessen werden. Schliesslich darf bei dieser wertenden Konkretisierung auch berücksichtigt werden, dass sich die Widerrufsgründe gemäss den lit. a bis e von Art. 62 AuG auf höchst unterschiedliche Konstellationen beziehen und der wertungsmässige Ausgleich im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch über die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung im Sinne von Art. 96 AuG zu erfolgen hat.

2.4      Aus dem hiervor Gesagten folgt, dass die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 62 lit. c AuG aufgrund der Gesamtheit der dem Rekurrenten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten beurteilt werden muss. Es muss eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Rekurrenten erfolgen (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar AuG, Art. 62 N 33; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1).

2.4.1   Mit Urteil des Bezirkstatthalteramts Arlesheim vom 18. April 2005 wurde der Rekurrent wegen der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer Busse von CHF 300.‑ verurteilt. Am 29. November 2006 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 1'100.–. Am 29. September 2008 folgte eine weitere Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 1'000.–.

Aufgrund der Höhe der hievor dargestellten Strafen ist belegt, dass das Verschulden des Rekurrenten in den Einzelfällen nach der strafrichterlichen Beurteilung nicht sehr schwer wiegt. Immerhin dürfen aber insbesondere die mehrfachen sexuellen Übergriffe auf minderjährige Kundinnen, die sich der Rekurrent als Angestellter in einem Selbstbedienungsladen hat zu Schulden kommen lassen, nicht bagatellisiert werden. So hat er unter anderem ein 15-jähriges Mädchen mehrfach umarmt und an sich gepresst, ein 16-jähriges Mädchen umarmt, am Körper von den Oberschenkeln bis zu den Brüsten gestrichen und mit beiden Händen an den Brüsten gepackt, zwei 13- resp. 14-jährigen Mädchen an den Po gegriffen und einem weiteren Mädchen einen Kuss auf die Wange gegeben. Dieser über eine längere Dauer regelmässig geübte Umgang mit fremden Mädchen in einem Laden widerspricht in grober Weise den Regeln der Sittlichkeit und zentraler Werte im Umgang unter den Geschlechtern und damit der hiesigen Ordnung, was über die Delinquenz hinaus von Bedeutung ist (vgl. dazu auch Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 38). Zudem muss festgestellt werden, dass sich der Rekurrent wiederholt in verschiedener Weise strafbar gemacht hat. Dabei fällt mit Bezug auf die Verurteilungen wegen der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder auch auf, dass sich der Rekurrent durch die erste entsprechende Bestrafung offenbar nicht hat beeindrucken lassen, sondern danach erneut wegen mehrfacher Begehung des Delikts hat bestraft werden müssen. Auch die Bestrafung wegen des Fahrens ohne Führerausweis nach erfolgtem Führerausweisentzug belegt eine gewisse Unbelehrbarkeit und Widersetzlichkeit gegenüber behördlichen Anordnungen. Daraus ergeben sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent nicht gewillt ist, sich der hier geltenden Ordnung einzufügen.

2.4.2   Unbestritten ist weiter das Ausmass der vorinstanzlich festgestellten Verschuldung. Gemäss dem gerichtlich eingeholten Betreibungs- und Verlustscheinsregisterausweis vom 12. Dezember 2013 sind gegen den Rekurrenten 36 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 115'767.60 offen. Im Zeitraum seit dem 13. März 2009 sind 19 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 61'087.80 gegen ihn erhoben worden, wovon 10 Betreibungen zur Ausstellung von Verlustscheinen im Betrag von CHF 20'413.80 geführt haben, die im Verlustscheinregisterauszug enthalten sind. Eine Forderung im Betrag von CHF 930.– ist nach erfolgter Verwertung vollumfänglich befriedigt worden, und für eine Forderung von CHF 2'101.65 läuft eine Einkommenspfändung. Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass die heute als E_____AG firmierende Unternehmung mit Betreibung vom 2. Februar 2011 eine Forderung im Betrag von CHF 25'142.80 erneut zu vollstrecken versuchte, für die ihr bereits aufgrund ihrer damals als F_____ erhobenen Betreibung vom 4. Juni 2009 ein Verlustschein ausgestellt worden war. Daraus folgen ohne Berücksichtigung der laufenden Pfändung betriebene Forderungsausstände im Betrag von rund CHF 150'000.–. Aufgrund der betriebenen Forderungen in dieser Höhe ist in betraglicher Hinsicht zweifellos ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in Folge der Nichterfüllung öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen  gemäss Art. 62 lit. c AuG anzunehmen.

Der Rekurrent bestreitet aber, dass er diese Schulden mutwillig begründet habe.  Er macht geltend, die Verschuldung sei auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Er sei nach seiner Flucht in die Schweiz ab 1993 bis zu seiner Hüftoperation im Jahr 2004 immer arbeitstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestritten. Die Arbeitsstelle bei G_____ habe er krankheitsbedingt verloren. Seine Verschuldung habe nach der ersten Abweisung seines IV-Antrages begonnen. Trotz seiner ärztlich attestierten, bloss 50%-igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten habe er nur in der Zeit von Mai 2004 bis Januar 2005 eine nicht existenzsichernde IV-Rente beziehen können. Er sei für den Zeitraum, in dem er nicht habe arbeiten können, finanziell nicht genügend abgestützt gewesen. Erst ab Oktober 2011 habe er eine Stelle bei der D_____AG als Betriebsmitarbeiter antreten können, an der er der Lohnpfändung unterliege. Er habe seine attestierte Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der ärztlichen Vorgaben vollumfänglich im Rahmen des Zumutbaren verwertet. Mit seiner bloss 50%-igen Arbeitsfähigkeit habe er kein existenzsicherndes Einkommen erzielen können und sei gezwungen gewesen, sich zu verschulden.

2.4.2.1 Die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von  Art. 62 lit. c AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE kann sich auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, Alimente, Sozialabgaben oder Krankenkassenprämien wie auch auf privatrechtliche Verpflichtungen aller Art beziehen. Die Nichterfüllung solcher Verpflichtungen begründet ein umso grösseres öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, je mehr sich die ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um eine Schuldentilgung bemüht. Dabei muss die Nichterfüllung aber auf ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit getragenes Verhalten zurückgehen, um mutwillig zu sein (Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuG N 36 f.). Ein leichtfertiges oder liederliches Verhalten genügt gerade im Fall schwerer Verschuldungsfolgen für die Begründung des Tatbestandselements der Mutwilligkeit (BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2; VGE VD.2010.261 vom 3. März 2011 E. 4.3). In diesem Sinne bedarf es eines schuldhaften Verhaltens (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 62 AuG N 7; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1).

2.4.2.2 Wie dem Arztbericht von Dr. H_____ vom 6. Februar 2004 zu entnehmen ist, leidet der Rekurrent seit 2001 an Hüftproblemen, welche trotz eines beidseits erfolgten Hüfteingriffs im September 2002 nicht besserten. Aufgrund des Dauerschmerzes bei Belastungen und der Einschränkungen beim Gehen und Stehen wurde ihm mit Wirkung ab dem 26. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund dieser Einschränkungen verlor er seine Arbeitsstelle bei G_____. Am 16. August 2004 hat ihm Dr. H_____ an der rechten Hüfte eine Prothese eingesetzt und ihn nach dieser Operation ab Februar 2005 dauerhaft nur zu 50% arbeitsfähig geschrieben (vgl. Schreiben Dr. H_____ vom 28. Juni 2006). Mit Verfügung vom 19. April 2006 wurde dem Rekurrenten für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2005 eine ganze IV-Rente zugesprochen, für die Folgezeit wurden aber Rentenleistungen aufgrund eines IV-Grades von 25% verweigert.

Aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist ein Zusammenhang der Verschuldung des Rekurrenten mit seinen gesundheitlichen Problemen erstellt. So wurde er nach seiner Entlassung bei G_____ zwar im April und Mai 2004 sowie ab Dezember 2004 zur Überbrückung der Arbeitsunfähigkeit und während der Abklärungen der IV von der Sozialhilfe neben dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern unterstützt (Schreiben Sozialhilfe vom 11. April 2005; Kontoauszug Sozialhilfe vom 14. April 2005). Diese finanzielle Unterstützung entsprach aber notorischerweise nicht dem zuvor erzielten Einkommen, sodass die damals entstandene finanzielle Schieflage entsprechend erklärt werden kann. Dies gilt auch für deren in der Folge eingetretene Akzentuierung aufgrund des ärztlich attestierten Fortbestands der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine vollständige Dokumentierung seines Einkommens nach der Ablösung von der Sozialhilfe per April 2009 hat der Rekurrent aber unterlassen, sodass sein verschuldungsrelevantes Verhalten bis zur zweiten Verwarnung am 22. Juni 2010 nicht eindeutig bewertet werden kann. Immerhin steht fest, dass der Rekurrent mit den Arbeitstätigkeiten bei der B_____GmbH und der daneben bei der Firma C_____ als Reinigungsmitarbeiter ausgeübten Tätigkeit über den Umfang der ihm von Dr. H_____ attestierten Arbeitsfähigkeit hinaus erwerbstätig gewesen ist. Massgebend erscheint unter dem Gesichtspunkt von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE aber insbesondere auch die weitere Entwicklung der Verschuldung nach erfolgter Verwarnung. Eine solche erfolgte zunächst mit Schreiben des Bereichs BdM vom 13. Juli 2007, mit dem der Rekurrent wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen und vier offenen Betreibungen sowie 16 Verlustscheinen im der Höhe von CHF 49'392.25 verwarnt worden ist. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erfolgte unter Hinweis auf offene Betreibungen im Betrag von CHF 14'513.15 und Verlustscheine in der Höhe von CHF 94'676.50 eine erneute Verwarnung mit der Androhung der Wegweisung. Die Schulden haben somit auch ohne Berücksichtigung der erneuten Betreibung der E_____AG für eine Verlustscheinsforderung weiter zugenommen. So musste der Rekurrent nach der Verwarnung weiter von seiner Krankenkasse (4 Betreibungen), von der Steuerverwaltung (2 Betreibungen), dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie den Firmen I_____ und J_____ betrieben werden. Dabei fallen vor allem die Betreibungen der Krankenkasse auf. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent auch seit der zweiten Verwarnung insgesamt sieben Monatsprämien und seit der Aufnahme seiner heutigen Erwerbstätigkeit bei der Firma D_____AG per Oktober 2011 noch drei monatliche Krankenkassenprämien nicht beglichen hat (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2014). Zwar kann berücksichtigt werden, dass der Rekurrent ansonsten aufgrund laufender Einkommenspfändungen nur im Rahmen seines Existenzminimums in der Lage gewesen ist, Schulden abzutragen. Es ist ihm daher weiterhin trotz seiner Erwerbstätigkeit und dem ihm verbleibenden Existenzbedarf offenbar nicht ganz möglich, seine Ausgaben den begrenzten finanziellen Möglichkeiten anzupassen.

2.4.3   In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz  den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG als erfüllt betrachtet hat. Zwar hat der Rekurrent einen Grossteil seiner Schulden nicht mutwillig, sondern aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründet. Er hat es aber auch nach den Verwarnungen und der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit unterlassen, seinen Lebensstandard seinem Einkommen anzupassen, sodass weitere Schulden entstanden sind, die nicht mehr krankheitsbedingt begründet werden können. Diese sind zwar nicht sehr hoch. Hinzu kommt aber die wiederholte  Delinquenz mit teilweiser Rückfälligkeit, bei der insbesondere auch die Übergriffe auf minderjährige Mädchen trotz der eher geringfügigen Bestrafung nicht leicht wiegen.

3.

3.1      Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere begangener Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33, 139 I 16 E. 2.2 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

3.2      Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegt mit dem Aufenthalt des Rekurrenten seit 1991 eine lange Anwesenheit in der Schweiz vor. Auch wenn er regelmässige Kontakte zu seiner Heimat pflegt und seine Frau und sein Sohn in der Heimat leben, so trifft ihn die Wegweisung zweifellos schwer, zumal er in der Schweiz in Wohngemeinschaft mit seinem Bruder lebt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Rekurrent seit nun gut sieben Jahren nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist. Es ist ihm auch gelungen, sich nach seinem längeren krankheitsbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wieder beruflich zu integrieren. Aufgrund seines regelmässigen Einkommens bei der heutigen Arbeitgeberin ist es ihm zudem möglich, im Rahmen der laufenden Einkommenspfändung Schulden in nicht unbeträchtlichem Masse zu tilgen. So konnte er im vergangenen Jahr Schulden im Betrag von deutlich über CHF 5'000.– abtragen. Insgesamt gelang es ihm damit, sich trotz seiner aufgrund der laufenden Zwangsvollstreckungen sehr angespannten Einkommenssituation finanziell weitgehend zu konsolidieren (vgl. BGer 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 5). Hinzu kommt schliesslich, dass die Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer in Sri Lanka ungewiss erscheint. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei Personen tamilischer Ethnie, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz Sri Lankas längere Zeit zurückliegt, die Zumutbarkeit einer Wegweisung und die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig abgeklärt werden müssten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.; BVerG E-5171/2011 vom 19. Januar 2012). Gegen eine eigentliche Bedrohung für Leib und Leben des Rekurrenten in der Heimat spricht zwar der Umstand, dass er auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs regelmässig zu seiner Ehefrau und seinem Sohn zurückgekehrt ist. Gleichwohl ist zu beachten, dass das Bundesamt für Migration (BFM) gemäss Medienmitteilungen vom 4. September und 3. Oktober 2013 einstweilen Rückführungen nach Sri Lanka generell suspendiert hat. Dieser möglichen Gefährdung des Rekurrenten wird zwar auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Beachtung geschenkt und mit einer allfälligen vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG begegnet werden können. Trotzdem ist sie im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG ebenfalls zu beachten. Dies relativiert in gewisser Weise die von der Vorinstanz als gut beurteilten Reintegrationschancen in der Heimat.          

Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig. Vorliegend liegt kein Fall vor, bei dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ziff. 1.3.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des BFM gestützt auf Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Bewilligungsverlängerung an den Bereich BdM zurückzuweisen. Dabei wird der Rekurrent aber zu beachten haben, dass ihm damit eine letzte Chance eingeräumt wird. Bei einer weiteren Neuverschuldung oder erneuter Delinquenz wird er damit zu rechnen haben, dass unter Mitberücksichtigung seines bisherigen Verhaltens die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr wird verlängert werden können.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent mit seinem Rekurs durch, weshalb keine Kosten zu erheben und das bewilligte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos abzuschreiben sind. Das JSD hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die Honorarnoten seines Vertreters vom 5. November 2013 und 14. Januar 2014 verwiesen werden kann. Darin wird ein angemessener Aufwand von 14,33 Stunden à CHF 220.–, entsprechend einem Honorar von CHF 3'152.60, sowie Auslagen von CHF 87.– und Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 259.15 geltend gemacht. Dem Rekurrenten ist somit eine Parteientschädigung von CHF 3'498.75 auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Mai 2013 aufgehoben und dieses angewiesen, die Sache zur erneuten Bewilligungsverlängerung an den Bereich BdM zurückzuweisen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos abzuschreiben.

            Dem Rekurrenten wird zu Lasten des JSD eine Parteientschädigung von CHF 3'498.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.160 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.03.2014 VD.2013.160 (AG.2014.220) — Swissrulings