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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.01.2014 VD.2013.137 (AG.2014.41)

15. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,342 Wörter·~27 min·8

Zusammenfassung

Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. Wegweisung nach Art. 64 AuG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.134

VD.2013.137

URTEIL

vom 15. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                            Rekurrentin 1

[…]

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

und

B_____                                                                                               Rekurrent 2

c/o A_____, […]

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Zwischenverfügung des Justiz- und Sicherheits-departements vom 6. Juni 2013

und gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juni 2013

betreffend Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. Wegweisung nach Art. 64 AuG

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige B_____, geboren am […] 1981, reiste von der Türkei nach Deutschland ein, wo er am 31. Mai 2011 ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde in der Folge rechtskräftig abgewiesen. Während seines Aufenthalts in Deutschland lernte B_____ seine heutige Ehefrau A_____, geboren am […] 1987, kennen. Die Rekurrentin lebt seit ihrer Geburt in der Schweiz und verfügt hierzulande über eine Niederlassungsbewilligung. Am […] 2011 heiratete das Paar. Ihre gemeinsame Tochter kam am […] 2012 zur Welt.

Am 1. Juni 2012 reiste B_____ in die Schweiz ein, wo er am 4. Juni 2012 ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 trat das Bundesamt für Migration (BfM) auf sein Gesuch nicht ein und entschied, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Bereits am 13. Juli 2012 hatte A_____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. November 2012 aufgrund ihres dauernden Sozialhilfebezugs abgewiesen. Hiergegen reichte A_____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) Rekurs ein, welcher noch hängig ist. Im Rahmen dieses Rekurses stellte sie am 2. April 2013 den Verfahrensantrag, dass ihrem Ehemann der Aufenthalt in der Schweiz während ihres Rekursverfahrens zu bewilligen sei. Mit Zwischenentscheid vom 6. Juni 2013 wies das JSD diesen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies der Bereich BdM B_____ aus der Schweiz weg und stellte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2013. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 7. Juni 2013 kostenfällig ab.

Am 20. Juni 2013 haben sowohl A_____ als auch B_____ beim Regierungsrat Rekurs gegen die sie betreffenden Entscheide erhoben. B_____ beantragt mit seinem Rekurs, den Entscheid des JSD vom 7. Juni 2013 aufzuheben und das Migrationsamt mit prozessleitender Verfügung umgehend anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Rekursverfahrens einzustellen. In jedem Fall sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm für ihr Verfahren die unentgeltliche Rechspflege und Verbeiständung zu gewähren. A_____ beantragt mit ihrem Rekurs, das JSD anzuweisen, den Aufenthalt ihres Ehemannes zu dulden. Darüber hinaus beantragt sie, das vorliegende Rekursverfahren zu sistieren, bis über die Wegweisung ihres Mannes rechtskräftig entschieden sei. Mit Post vom 2. Juli 2013 hat das Präsidialdepartement die beiden Rekurse dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid übermittelt. Mit Bezug auf den Rekurs von B_____ beantragt das JSD in seiner Rekursantwort vom 17. Juli 2013 die Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie die Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 30. Juli 2013 hält B_____ an seinen Rechtsbegehren fest. Im Rekurs von A_____ hat das JSD mit Stellungnahme vom 17. Juli 2013 die Abweisung ihres Antrags auf Verfahrenssistierung beantragt. Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 hat A_____ ihren Sistierungsantrag zurückgezogen und ihren Rekurs begründet. In seiner Rekursbeantwortung vom 30. August 2013 beantragt das JSD dessen Abweisung. In ihrer Replik vom 17. September 2013 hält A_____ an ihren Anträgen fest. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat die beiden Rekurse am 2. Juli 2013 ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist.

1.2      Vorliegend sind zwei verschiedene Entscheide angefochten. Zum Einen geht es um den Entscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2013, mit welchem der Antrag der Rekurrentin 1 auf Bewilligung des weiteren Aufenthalts ihres Ehemanns in der Schweiz während des Familiennachzugsverfahrens abgewiesen wurde. Zum Anderen handelt es sich um den Rekursentscheid vom 7. Juni 2013 betreffend die Wegweisung des Rekurrenten 2. Da es in der Sache bei beiden Fällen um die Regelung des Aufenthaltes des Rekurrenten 2 in der Schweiz bis zum definitiven Entscheid über den von seiner Ehefrau beantragten Familiennachzug geht (Art. 17 AuG), rechtfertigt es sich, die beiden Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Dies gilt umso mehr, als die beiden Rekurse in materieller Hinsicht über weite Strecken wortgleich begründet sind.

1.3      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Im Falle der Rekurrentin 1 bildet Anfechtungsobjekt eine Verfügung, mit welcher ihr Antrag, ihrem Ehemann den Aufenthalt in der Schweiz während des Rekursverfahrens zu bewilligen, von der Vorinstanz abgelehnt wurde. Angefochten ist damit ein Zwischenentscheid, genauer ein Entscheid über den Nichterlass einer vorsorglichen Massnahme, weshalb zu prüfen ist, ob dieser überhaupt rekursfähig ist. Der Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich nur gegen Endentscheide richten, welche das Verfahren materiell zum Abschluss bringen. Zwischenverfügungen sind indessen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt dies auch für Entscheide, in welchen die Vorinstanz den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ablehnt (Stamm, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Rekursfähig sind somit auch Entscheide betreffend die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts der nachzuziehenden Familienangehörigen, insbesondere auch dann, wenn das nachzuziehende Familienmitglied ansonsten sofort auszureisen hätte (VGE VD.2010.171 vom 17. Januar 2011 E. 1.1 und VD.2012.236 vom 17. Januar 2013 E. 1.2). Der an den Rekurrenten 2 gerichtete Wegweisungsentscheid stellt ohne Weiteres einen anfechtbaren Endentscheid dar. Als jeweilige Adressaten der angefochtenen Entscheide sind beide Rekurrenten unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der sie betreffenden Entscheide, weshalb sie gemäss § 13 VRPG beide zum Rekurs legitimiert sind. Auf die beiden frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist somit einzutreten.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Der Rekurrent 2 rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass das Migrationsamt infolge des laufenden Bewilligungsverfahrens bzw. des beim JSD hängigen Rekursverfahrens nicht zuständig zum Erlass der Wegweisungsverfügung vom 16. Mai 2013 gewesen sei. Die Wegweisung sei grundsätzlich zusammen mit der Bewilligungsverweigerung anzuordnen. Die angefochtene Verfügung stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das hängige Rekursverfahren dar. Die Zuständigkeit zur Regelung des prozessualen Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG bzw. zur Wegweisung trotz hängigem Rekursverfahren sei kraft Devolutiveffekt auf den Bereich Recht des JSD übergegangen (Lit. B.1 f. des Rekurses).

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen fällt die Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin gestützt auf Art. 64 AuG in die Zuständigkeit des Migrationsamts. Behauptet der Rekurrent 2, die Verfügung des Migrationsamts, ihn aus der Schweiz wegzuweisen, greife in die Zuständigkeit des JSD ein, welches rekursweise über die Verweigerung des Familiennachzugs zu befinden habe, so verkennt er, dass es vorliegend um zwei eigenständige, von einander unabhängige Verfahren geht. Gegenstand des von seiner Ehefrau beim JSD anhängig gemachten Rekursverfahrens bildet die Bewilligung des Familiennachzugs nach Art. 43 AuG, welcher erstinstanzlich verweigert worden ist. Demgegenüber handelt es sich bei der angefochtenen Wegweisungsverfügung um ein Verfahren nach Art. 64 AuG. Allerdings beruht die Wegweisung entgegen der Darstellung des Rekurrenten 2 nicht auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung werden jene Ausländerinnen und Ausländer weggewiesen, die eine Bewilligung besessen oder mindestens ein förmliches Bewilligungsgesuch gestellt haben, das jedoch abgelehnt worden ist (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 64 N 2). Der Rekurrent 2 hält sich indessen ohne Bewilligung und damit unrechtmässig in der Schweiz auf, so dass sich seine Wegweisung nicht auf lit. c, sondern, wie die Vorinstanz richtig bemerkt (E. 3 des angefochtenen Entscheids), auf lit. a von Art. 64 Abs. 1 AuG abstützt (so ausdrücklich auch der Hinweis auf die entsprechende Rechtsgrundlage in der Wegweisungsverfügung vom 16. Mai 2013 selbst; dazu auch Spescha, a.a.O., Art. 64 N 1). Im Übrigen steht, wie sich aus der Regelung von Art. 17 AuG ergibt, ein laufendes Bewilligungsverfahren der Wegweisung entgegen der Auffassung des Rekurrenten 2 (S. 2 der Replik) grundsätzlich nicht entgegen (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.3). Wie das Verwaltungsgericht kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat (VGE VD.2013.79 vom 24. Oktober 2013 E. 2.3), ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt vorliegend die Wegweisung des Rekurrenten 2 separat verfügt hat, auch wenn gleichzeitig ein Rekursverfahren um Bewilligung des Familiennachzugs hängig war.

3.

3.1      Strittig ist vorliegend die Frage, ob der Rekurrent 2 zu Recht aus der Schweiz weggewiesen worden ist, um den Entscheid über die Bewilligung des von seiner Ehefrau initiierten Familiennachzugs im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AuG), oder ob er ausnahmsweise bis dahin in der Schweiz verbleiben kann (Art. 17 Abs. 2 AuG). Die Vorinstanz hat bezüglich des von der Rekurrentin 1 nachgesuchten Erlasses einer vorsorglichen Massnahme sowohl auf Seiten der Rekurrentin 1 wie auch auf Seiten des Rekurrenten 2 Hindernisse erkannt, die einer Gewährung des Gesuchs um Familiennachzug entgegenstehen würden. Die Rekurrentin 1 sei nicht arbeitstätig und bestreite ihren Unterhalt dauernd von der Sozialhilfe. Sie generiere immer wieder neue Betreibungen, so dass mit einer weiteren Belastung der öffentlichen Hand gerechnet werden müsse. Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie müsse auch die fehlende Erwerbstätigkeit des Rekurrenten 2 berücksichtigt werden. Die geltend gemachte potenzielle Arbeitsstelle des Ehemannes mit einem Monatslohn von CHF 1'370.– reiche nicht aus, um eine dreiköpfige Familie zu ernähren. Das Fürsorgerisiko bleibe bestehen. Eine eingehende Prüfung dieser Hindernisse müsse im Rekursverfahren betreffend Familiennachzug vorgenommen werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für den prozeduralen Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2 AuG) könnten nicht als offensichtlich und klar vorliegend bezeichnet werden (Ziff. 3 der Begründung der angefochtenen Verfügung). Nach Auffassung der Vorinstanz hält die Abweisung des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme auch vor der durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung stand, soweit der Schutzbereich dieser Bestimmung durch die vorübergehende Trennung überhaupt berührt werde. Die Einwanderungspolitik stelle ein legitimes öffentliches Interesse dar, um den Schutz des Familienlebens einzuschränken. Die Hauptsachenprognose habe ergeben, dass ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich vorliege. Ferner sei nur die vorübergehende Trennung der Familie zu beurteilen. Die Dauer der Trennung sei bei einem positiven Ausgang des Verfahrens zeitlich begrenzt. Die vorübergehende Trennung der Familie sei ihr zumutbar, könnten die eheliche Beziehung bis zu einem definitiven Entscheid doch per Telephon oder Internet gepflegt werden. Auch wären Besuche in der Türkei möglich, da dorthin regelmässige, erschwingliche Flüge bestehen würden. Die Rekurrentin 1 erleide keine Nachteile, die nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihr nicht zugemutet werden könnten (Ziff. 5 der Begründung der angefochtenen Verfügung). Mit der selben Begründung ist auch der Rekurs des Rekurrenten 2 gegen seine Wegweisung abgewiesen worden (namentlich E. 7 und 9 des angefochtenen Rekursentscheids).

3.2      Die Rekurrenten wenden hiergegen ein, dass mit der Wegweisung des Rekurrenten 2 ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliege. Das Familienleben sei nur in der Schweiz möglich. Die Wegweisung in die Türkei stelle auch dann einen Eingriff in das Familienleben dar, wenn er im Falle einer Gutheissung des Nachzugsgesuchs wieder in die Schweiz zurückkehren könnte. Es werde ihm für die Dauer des erzwungenen Aufenthaltes in der Türkei faktisch verunmöglicht, weiter mit seiner Frau und seinem Kind zusammenzuleben. Durch die vorübergehende Familientrennung werde auch ein Präjudiz geschaffen, welches der Gutheissung des Nachzugsgesuchs entgegenstehe. Der Rekurrent 2 habe als Ehemann einer Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Auffassung der Rekurrenten sind die Voraussetzungen des Sozialhilfebezugs für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. e AuG nicht erfüllt. Durch die Wegweisung werde dem Rekurrenten 2, welcher eine Teilzeitstelle zugesichert erhalten habe, die Möglichkeit entzogen, die Familie durch seinen Arbeitserwerb von der Sozialhilfe abzulösen. Als alleinerziehende Frau würde sich die Rekurrentin 1 auf Jahre hinaus nicht von der Sozialhilfe ablösen können. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit könne auch nicht als Widerrufsgrund gelten, da nur Widerrufsgründe bei derjenigen Person berücksichtigt werden könnten, welche einen Anspruch auf Bewilligung mache. Schliesslich machen die Rekurrenten eine Verletzung der UN-Kinderrechtskon­vention geltend. Es entspreche nicht dem Wohl des gemeinsamen Kindes, wenn der Vater jetzt weggewiesen werden soll (Ziff. II.B.5 ff. des Rekurses des Rekurrenten 2 bzw. Ziff. II.B.3 ff. der Rekursbegründung der Rekurrentin 1).

3.3      Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für eine vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, wieder auszureisen und den Entscheid im Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.332; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 17 N 1; Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N 5). Der Gesuchsteller soll sich – so die Botschaft des Bundesrates – nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvorraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3777 zu Art. 15). Entsprechend erlaubt Art. 17 Abs. 2 AuG den kantonalen Bewilligungsbehörden den Aufenthalt bereits während des Verfahrens zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (sog. prozeduraler Aufenthalt).

Entsprechend muss die zuständige kantonale Behörde, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen, im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig, vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens erlauben. Darüber ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu entscheiden (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.2). Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder –beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung miteinbeziehen. Dies gilt namentlich dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AuG eingegriffen wird (Spescha, a.a.O., Art. 17 N 3; Egli/Meyer, a.a.O., Art. 17 N 13; BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.2). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen. Unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) in erster Linie dadurch zu vermeiden, dass erstinstanzlich rasch in der Sache entschieden wird (Spescha, a.a.O., Art. 17 N 2 a.E.; BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.2).

3.4

3.4.1   Nach dem vorstehend Gesagten ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Rekurrent 2 mit grosser Wahrscheinlichkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Der Rekurrent 2 kann, da er unbestrittenermassen mit seiner Ehefrau, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, zusammenwohnt, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erheben. Allerdings steht dieser Rechtsanspruch unter dem Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG (Spescha, a.a.O., Art. 43 N 3; Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 43 N 21; BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.1). Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher besteht unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG).

3.4.2   Vorliegend hat die Vorinstanz verneint, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs offensichtlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG erfüllt wären. Sie hat dies mit der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin 1 und der Prognose begründet, dass sich die Familie nicht innert baldiger Frist von der Sozialhilfe ablösen könne (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und E. 7 des angefochtenen Rekursentscheids). Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass sie von der Sozialhilfe leben. Sie machen aber geltend, dass der Rekurrent 2 während des laufenden Nachzugsverfahrens keine Arbeitsbewilligung erhalte. Durch diesen Sachverhalt werde der Tatbestand seiner Sozialhilfeabhängigkeit erst geschaffen, welcher wiederum zur Rechtfertigung der Bewilligungsverweigerung bzw. der Wegweisung herangezogen werde. Auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin 1 dürfe nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung die Widerrufsgründe bei derjenigen Person gegeben sein müssen, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend mache (Ziff. II.B.10 der Rekursbegründung und Ziff. II.B.13 des Rekurses). Berufen sich die Rekurrenten hierbei auf den Entscheid BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010, so ist das insofern richtig, als dass das Bundesgericht in dessen Erwägung 3.2 tatsächlich festgehalten hat, dass die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG, welche der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs entstehen können, in der Person des nachzuziehenden Ehegatten vorliegen müssen. Die Rekurrenten übersehen indessen, dass der dortige Fall anders gelagert war und sich insofern nicht auf den vorliegenden übertragen lässt. Im zitierten Entscheid war die Verweigerung des Familiennachzugs mit der wiederholten strafgerichtlichen Verurteilung des niedergelassenen Ausländers und der damit verbundenen fremdenpolizeilichen Verwarnung begründet worden. Zwar gab es dort auch Bedenken, dass der niedergelassene Ausländer in der Lage wäre, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Doch bestand dort im Gegensatz zum vorliegenden Fall gerade nicht eine Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Niederlassungsbewilligung gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 62 lit. e AuG nicht nur widerrufen werden kann, wenn die niedergelassene Ausländerin oder der niedergelassene Ausländer selbst auf Sozialhilfe angewiesen ist, sondern wenn auch eine Drittperson, für die sie oder er zu sorgen hat, sozialhilfeabhängig ist. Demzufolge sind auch im Rahmen eines Gesuchs auf Familiennachzug die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zu prüfen.

Das Bundesgericht selbst nimmt bei der Beurteilung des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 lit. e AuG) regelmässig eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vor, wie es auch die Einkommensmöglichkeiten aller Familienmitglieder berücksichtigt (BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2; zum früheren Recht etwa BGer 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 7.2, je mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht alleine darauf an, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat. Da mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden soll, ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; Hunziker, in: Caroni/Gächer/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 N 49).

3.4.3   Dass die Rekurrenten ausschliesslich von der Sozialhilfe leben, ist unbestritten. Gemäss Verfügungsrapport Familiennachzug des Migrationsamts vom 16./20. November 2012 wird die Rekurrentin 1 seit 2006 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt (act. 64 und 34). Dabei sind nach den dortigen Angaben bis August 2012 Unterstützungen von insgesamt CHF 76'535.– aufgelaufen. Die laufende Unterstützung der Rekurrentin 1 wird im genannten Bericht mit monatlich CHF 1'787.– angegeben. Die Rekurrenten selbst gaben ihre gemeinsame Unterstützung damals mit CHF 2'950.– zuzüglich Krankenkassenprämien an (Stellungnahme an das Migrationsamt vom 19. Oktober 2012 [act. 58]). Aufgrund dieser Zahlen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen der Sozialhilfe an die Rekurrenten inzwischen den Betrag von CHF 100'000.– bei weitem überschritten haben, zumal die Rekurrenten nicht geltend machen, dass sie sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe hätten ablösen können.

Angesichts dieses dauernden Sozialhilfebezugs der Rekurrentin 1 ist die Prognose der Vorinstanz, dass sich die finanzielle Lage der Rekurrentin 1 auf absehbare Zeit entscheidend verbessern könnte, wenig hoffnungsvoll ausgefallen, zumal die Rekurrentin 1 immer wieder neue Betreibungen generiert habe. Es müsse daher mit einer weiteren Belastung der öffentlichen Hand gerechnet werden. Die Zukunftsprognose werde auch nicht dadurch verbessert, dass der Ehemann eine potenzielle Arbeitsstelle auf Stundenbasis in Aussicht gestellt erhalten habe. Ein Monatslohn von CHF 1'370.– reiche nicht aus, um eine dreiköpfige Familie zu ernähren (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und E. 7 des angefochtenen Entscheids). Die Rekurrenten wenden hiergegen ein, dass eine Arbeitsofferte auf Stundenlohnbasis vorliege. Der zugesicherte Verdienst im Umfang eines Pensums von 20 % (recte wohl: 30 %) von CHF 1'370.– reiche zunächst zwar nicht aus, um die Familie zu ernähren. Herr C_____ seitens der D_____ habe aber zugesichert, dass das Pensum bei Zufriedenheit schrittweise erhöht werden könne, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Familie künftig von der Sozialhilfe werde ablösen können (Ziff. II.B.15 des Rekurses und Ziff. II.B.12 der Rekursbegründung). Dieses Vorbringen findet keine ausreichende Grundlage in den vorliegenden Akten. Die Rekurrenten haben im vorinstanzlichen Rekursverfahren ein Schreiben der D_____ vom 28. Mai 2013 einreichen lassen, das folgenden Wortlaut hat:

"Hiermit bestättigen wir das Herr B_____, geboren am […]1983, ab dem 01.06.2013 bei uns (…) auf Stundenlohnbasis Arbeiten wird. Zu einem Stundenansatz von Fr. 25.- / Stunde inkl. Ferienentschädigung."

Aus dieser Schreiben ergibt sich einzig die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit bei der Firma D_____. Völlig offen bleibt indessen, welches Pensum diese Anstellung umfassen würde. Im Begleitschreiben zu seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Mai 2013 im Rekursverfahren der Rekurrentin 1 führt der Rechtsvertreter der Rekurrenten zwar aus, dass der Rekurrent 2 ihm erklärt habe, dass Herr C_____ ihm für die Einarbeitungszeit ein Pensum von 30 % in Aussicht gestellt habe und dieses Pensum bis auf 100 % gesteigert werden könne, wenn man mit seiner Arbeitsleistung zufrieden sei. Bei dieser Ausführung handelt es sich jedoch um eine blosse Parteiaussage, die nicht weiters belegt ist. Die Bestätigung der D_____ ist letztlich viel zu vage, als dass daraus mit Blick auf die künftige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Rekurrenten genügend verlässliche Schlüsse gezogen werden könnten. Kommt hinzu, dass das Bestätigungsschreiben von einem gewissen C_____ unterzeichnet ist. Im Handelsregister ist diese Person indessen nicht als zeichnungsberechtigt eingetragen, so dass sich auch die Frage nach der Korrektheit dieser Anstellungsbestätigung stellt. Selbst wenn man sich auf das Vorbringen abstützen könnte, dass der Rekurrent 2 wenigstens ein Pensum von 30 % ausüben könnte, wäre das damit erzielbare Einkommen von CHF 1'370.– zu wenig, um den Unterhalt der Familie zu gewährleisten, was selbst die Rekurrenten nicht bestreiten. Die Familie müsste auch weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden, was aufgrund der Regelung von Art. 43 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 lit. e AuG unverändert zur Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug führen müsste. Dass das Pensum, wie die Rekurrenten ausführen, schrittweise bis auf 100 % angehoben werden könnte, ist angesichts der Offenheit, in welcher die "Arbeitsofferte" verfasst ist, zu unbestimmt, als dass ohne weitere Abklärungen auf diese Behauptung abgestellt werden könnte.

3.4.4   Hat sich die Vorinstanz im Verfahren um Erlass einer vorsorglichen Verfügung eine eingehendere Prüfung der Verhältnisse im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend Familiennachzug vorbehalten (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), ist dies unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Unter diesen Gegebenheiten ist es auch nicht weiter zu bemängeln, dass die Vorinstanz im Rekursverfahren betreffend die Wegweisung des Rekurrenten 2 aufgrund ihrer summarischen Prüfung die Zulassungsvoraussetzungen für den Familiennachzug nicht als offensichtlich und klar erfüllt bezeichnet hat und dementsprechend zum Schluss gekommen ist, dass ein prozeduraler Aufenthalt des Rekurrenten 2 aufgrund von Art. 17 Abs. 2 AuG nicht gestattet werden kann (E. 7 des angefochtenen Rekursentscheids).

3.5      Die Rekurrenten berufen sich für das prozedurale Bleiberecht des Ehemannes auch auf Art. 8 EMRK. Die Wegweisung des Rekurrenten 2 in die Türkei führe zur Familientrennung und stelle daher einen Eingriff in das Familienleben dar. Die Rekurrentin 1 sei in der Schweiz geboren. Die Ausreise in die Türkei mit dem gemeinsamen Kind sei ihr nicht zumutbar (Ziff. II.B.5 f. des Rekurses und Ziff. II.B.3 f. der Rekursbegründung).

3.5.1   Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Das Bundesgericht hat es indessen bislang abgelehnt, aus dieser Bestimmung ein grundsätzliches verfahrensrechtliches Aufenthaltsrechts bis zum Bewilligungsentscheid abzuleiten (so schon BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.3 und wiederholt BGer 2C_944/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.3). Es hat jedoch vor Jahresfrist explizit erkannt, dass in Fällen, wo wie vorliegend die Ehe geschlossen ist und gelebt wird und sogar ein Kind geboren ist, die Handhabung von Art. 17 AuG als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. von Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV Rechnung tragen muss. In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht dabei die Einwanderungskontrolle als ein legitimes öffentliches Interesse bestätigt, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken. Weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 13 BV ergibt sich hiernach ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignesten erscheinenden Ort. Das entsprechende öffentliche Interesse muss indessen jeweils gegen das private Interesse abgewogen werden, die Beziehung auch bis zum möglichst rasch zu treffenden Bewilligungsentscheid leben zu können. Bestehen keine anderen öffentlichen Interessen an der Rückkehr wie Indizien für eine Scheinehe, Straffälligkeit oder bestehende Sozialhilfeabhängigkeit, ist bei absehbarer bzw. wahrscheinlicher Bewilligungsmöglichkeit vorrangig das Bewilligungsverfahren durch die Migrationsbehörde abzuschliessen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f. mit Hinweisen, namentlich auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Soweit aber einer dieser Widerrufsgründe vorliegt, muss bei dessen Bedeutung und Einschätzung im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 8 EMRK auch der Verhältnismässigkeit des mit der zwangsweisen Ausreise (und allfälligen künftigen Wiedereinreise) verbundenen Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens Rechnung getragen werden (BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.3).

3.5.2         Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.5.1) hat der Rekurrent 2 keinen konventionsrechtlichen Anspruch darauf, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Es gilt indessen zu prüfen, ob das Interesse der Rekurrenten, ihr Familienleben bis zum definitiven Bewilligungsentscheid gemeinsam in der Schweiz führen zu können, das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung bis dahin überwiegt. Beide Rekurrenten waren bis anhin vollumfänglich auf die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge angewiesen. Der Rekurrent 2 behauptet allerdings, auf den 1. Juni 2013 eine Stelle im Stundenansatz angeboten erhalten zu haben. Die zu den Akten gegebene Bestätigung der Firma D_____ vom 28. Mai 2013 ist, wie oben dargelegt (E. 3.4.3), zu unbestimmt gefasst, als dass sich daraus verlässliche Schlüsse über seine künftigen Erwerbsmöglichkeiten ziehen liessen. Inbesondere fehlt es an näheren Angaben zum behaupteten Beschäftigungspensum und dessen allfälligen Erhöhung bei einer entsprechenden Eignung. Damit bleibt auch die Ablösung zumindest des Rekurrenten 2 von der Sozialhilfe vorderhand offen. Ist unter diesen Umständen weiterhin die gänzliche Abhängigkeit der Rekurrenten von Fürsorgeleistungen ernsthaft zu befürchten, besteht ein legitimes öffentliches Interesse daran, dass der Rekurrent 2 den Verfahrensausgang ausser Landes abwartet (Art. 17 Abs. 1 AuG). Ausserdem gilt es in grundsätzlicher Weise zu beachten, dass der Rekurrent 2 sich illegal hierzulande aufhält. Die Schweiz hat ein legitimes Interesse, dass nicht die eigenmächtige Einreise bzw. der eigenmächtige Verbleib von ausländischen Personen mit einer laschen Wegweisungspraxis befördert wird (VGE VD.2010.171 vom 17. Januar 2011 E. 3.2).

Diesen öffentlichen Interessen steht das private Interesse der Rekurrenten gegenüber, die Beziehung tatsächlich leben zu können. Mit der Wegweisung des Rekurrenten 2 wird zwar fraglos in ihr Familienleben eingegriffen. Doch erscheint der Eingriff insofern geringfügiger, als vorliegend nur über die Wegweisung bis zum definitiven Bewilligungsentscheid zu befinden ist. Dieser Entscheid wird rasch zu fällen sein (vgl. dazu hinten E. 3.8). Die Trennung ist somit bloss vorläufiger Natur. Entsprechend ist auch nur die Verhältnismässigkeit des mit der zwangsweisen Ausreise (und der allfälligen künftigen Wiedereinreise) verbundenen Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens zu prüfen (BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.3). Im Lichte dieses Aspekts erscheint die vorläufige Wegweisung des Rekurrenten 2 als verhältnismässig. Eine Rückkehr in seine Heimat erscheint ohne Weiteres als zumutbar. Der am  1983 geborene Rekurrent 2 ist erst am 1. Juni 2012 in die Schweiz eingereist, nachdem ein am 31. Mai 2011 in Deutschland gestellter Asylantrag abgelehnt worden war. Der Rekurrent 2 ist in der Türkei geboren und hat demzufolge seine gesamte Kindheit und Jugend wie auch seine jungen Erwachsenenjahre bis zum Alter 28 dort verbracht. Es ist nicht dargetan worden, dass er dort nicht über entsprechende Beziehungen zu Familienangehörigen verfügen würde, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützten könnten. Seine Verwurzelung in der Heimat wird es ihm zweifelsohne ermöglichen, das Familiennachzugsverfahren in der Türkei abzuwarten. Die Beziehung zu seiner Ehefrau wird er, wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat (E. 9 des angefochtenen Rekursentscheids und Ziff. 5 der Begründung der Verfügung), für die beschränkte Zeit dieses Verfahrens per Telephon oder Internet aufrecht erhalten können. Besuche der Rekurrentin 1 bei ihrem Ehegatten in der Türkei sind generell äusserst kostengünstig und mit wenig zeitlichem Aufwand möglich. So sind Flüge von Basel nach Instanbul im Internet bereits ab CHF 130.– (Hin- und Rückflug) erhältlich (Preisangabe für die beispielhafte Reiseperiode vom 11.–19. März 2014 gemäss www.ebookers.ch, besucht am 2. Januar 2014). Ein Direktflug zwischen der Schweiz und der Türkei dauert bloss 3 Stunden. Diese Reisedauer ist auch einem kleinen Kind zumutbar, so dass es dem Rekurrenten 2 möglich sein wird, sein Kind in angemessenen Abständen zu sehen und die Beziehung zu ihm zu pflegen.

3.6      Soweit sich die Rekurrenten darauf berufen, dass sich ein verfahrensbedingtes Aufenthaltsrecht auch aus Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ergebe (Ziff. II.B.18 des Rekurses und Ziff. II.B.15 der Rekursbegründung), verkennen sie, dass das Bundesgericht eine derartige Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit dem Schutz des Familienlebens ablehnt. Denn das Recht auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 13 EMRK) bleibt auch bei vorübergehender Ausreise erhalten, würde der vorläufig weggewiesene Ausländer sein Familienleben nach allfälliger Gutheissung des Familiennachzugs doch definitiv in der Schweiz leben können (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.3). Eine vorübergehende Einschränkung des Familienlebens könnte nur unzulässig sein, wenn die Trennung der Ehegatten besonders lange dauern würde oder ihnen gänzlich unzumutbar wäre (BGer 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.2). Dies trifft jedoch nicht zu (oben E. 3.5.2). Die Rekurrenten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der im genannten Fall BGer 2C_11/2007 Bostani und Attari angerufene EGMR den Fall der Schweiz im Dringlichkeitsverfahren zur Kenntnis gebracht habe, und schliessen daraus, dass der EGMR damit Zweifel an dieser Argumentation des Bundesgerichts angebracht habe (Ziff. II.B.8 des Rekurses und Ziff. II.B.6 der Rekursbegründung). Es erscheint indessen äusserst fraglich, ob dieser Schluss alleine aus der verfahrensrechtlichen Behandlung jenes Falles gezogen werden kann. Eine Stütze findet diese Auffassung jedenfalls nicht im Beschluss des EGMR vom 12. November 2009, in welchem der EGMR den Fall (Requête No. 31530/07) infolge Gegenstandslosigkeit (zwischenzeitliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) abschrieb und dabei explizit auf die Beurteilung der Frage verzichtete, inwiefern der Entscheid BGer 2C_11/2007 die Garantien von Art. 3, 8 und 13 EMRK missachtet hatte.

3.7      Die Rekurrenten rügen schliesslich eine Verletzung der UNO-Kinder-rechtekonvention. Es würde nicht dem Wohl des Mädchens E_____ entsprechen, wenn der Vater jetzt weggewiesen würde. E_____ würde dadurch die Möglichkeit genommen, eine tragfähige Beziehung zu ihrem Vater aufzubauen (Ziff. II.B.11 des Rekurses und Ziff. II.B.8 der Rekursbegründung). Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Zudem sind zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten (Art. 10 Abs. 1 KRK). Aus diesen und anderen Bestimmungen der KRK ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, doch sind deren Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 13 BV) zu berücksichtigen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.5). Mit seiner zwangsweisen Rückkehr in die Türkei wird der Rekurrent 2 fraglos von seiner Tochter getrennt, soweit die Rekurrentin 1 sich nicht entscheidet, ihrem Gatten für die Dauer des Bewilligungsverfahrens dorthin zu folgen. Da nach dem Gesagten (oben E. 3.5.2) regelmässige Besuche in der Türkei möglich und zumutbar sind, wird dem Kind E_____ entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht die Möglichkeit genommen, eine tragfähige Beziehung zu ihrem Vater aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten. Dies muss jedenfalls insofern gelten, als die vorliegend zu beurteilende Wegweisung (bzw. die vorsorgliche Abweisung des verfahrensrechtlichen Verbleibs in der Schweiz) nur auf absehbare Zeit, d.h. bis zum definitiven Entscheid über den Familiennachzug, Gültigkeit hat. Inwieweit sich eine definitive Ablehnung des Familiennachzugs dauerhaft auf die Entwicklung des Kindes auswirken würde, braucht deshalb hier nicht geprüft zu werden.

3.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zulassungsvoraussetzungen für einen Nachzug des Rekurrenten 2 aufgrund der bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der wenig aussichtsreichen Ablösung von der Sozialhilfe nicht als offensichtlich und klar erfüllt betrachtet werden können. Damit mangelt es auch an der Voraussetzung, um ihm gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG den prozeduralen Aufenthalt bis zum definitiven Entscheid über den von der Rekurrentin 1 anbegehrten Familiennachzug zu gestatten. Aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein Anspruch des Ausländers darauf ableiten, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. In der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten 2 das private Interesse der Rekurrenten überwiegt, das Familienleben während des Nachzugsverfahrens in der Schweiz führen zu können. Die vorläufige Rückkehr des Rekurrenten 2 in die Türkei erscheint zumutbar, zumal die eheliche Beziehung zwischen den Rekurrenten via Telephon und Internet sowie namentlich auch mittels Besuchen gepflegt werden kann. Ebenso kann die Beziehung zwischen dem Rekurrenten 2 und seiner Tochter in ausreichendem Mass mittels Besuchen aufrecht erhalten werden. Diesbezüglich liegen weder eine Verletzung von Art. 13 EMRK noch der Kinderrechtkonvention vor. Insofern die Rekurrenten darüber hinausgehend den konstitutiv-institutionellen Charakter des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ("Die Familie ist ein Pfeiler unserer Gesellschaft.") hervorheben (Ziff. II.B. 10 des Rekurses und Ziff. II.B.7 der Rekursbegründung), ist diesem Aspekt nicht vorliegend, sondern bei der umfassenden Güterabwägung im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens gebührend Rechnung zu tragen. Das Gleiche gilt auch mit Bezug auf die Rüge, die Wegweisung des Rekurrenten 2 würde das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK verletzen, da die Rekurrentin 1 im Vergleich zu Angehörigen der EU-Mitgliedsstatten diskriminiert würde, weil im Anwendungsbereich des FZA die gegenseitige Unterhaltsleistung kein Kriterium beim Ehegattennachzug sei (Ziff. II.B.19 des Rekurses und Ziff. II.B.16 der Rekursbegründung). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets dafür gehalten, dass eine privilegierte Behandlung der eigenen Staatsangehörigen sowie der Staatsangehörigen von Staaten, mit denen enge Beziehungen gepflegt werden, grundsätzlich mit Art. 14 EMRK vereinbar ist (aus der jüngeren Rechtssprechung BGE 136 II 120 E. 3.3.3 und BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.4). Die eingehendere Prüfung, ob vorliegend unzulässige Kriterien wie die gegenseitige Unterhaltsleistung den Familiennachzug diskriminatorisch verhindern, bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Angesichts der Bedeutung des von der Wegweisung betroffenen Rechtsguts, dem Familienleben, ist dieses Hauptverfahren zwingend nunmehr voranzutreiben und rasch zum Abschluss zu bringen (Art. 10 KRK; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.). Die Rekurse gegen die Wegweisung bzw. gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind demzufolge abzuweisen. Hinfällig sind damit die Begehren der Rekurrenten um Anweisung des Migrationsamts mit vorsorglicher Verfügung, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Rekursverfahrens einzustellen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrenten haben jedoch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, die ihnen gewährt werden kann. Die beiden Rekurse können nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Die Mittellosigkeit der beiden Rekurrenten als Sozialhilfebezüger ist offensichtlich. Der Rekurrent 2 hat am 30. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter eine Honorarnote einreichen lassen, die einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden 50 Minuten ausweisen. Dabei werden allerdings die Bemühungen des Rechtsvertreters bereits ab dem 21. Mai 2013 und damit auch jene Bemühungen erfasst, die im Zusammenhang mit der Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren stehen. Da der Kostenerlass nur für den im vorliegenden Verfahren angefallenen Aufwand gewährt werden kann, sind die ausgewiesenen Bemühungen um 2 Stunden 40 Minuten zu kürzen. Damit ist ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten vergütungsberechtigt, was bei einem Ansatz von CHF 180.–/Stunde einen Betrag von CHF 1'290.– ergibt, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von total CHF 37.75 und Mehrwertsteuer. Die Rekurrentin 1 hat am 30. Oktober 2013 eine Honorarnote mit einem Aufwand von insgesamt 6 Stunden 50 Minuten für das vorliegende Verfahren einreichen lassen. Beim erwähnten Ansatz von CHF 180.–/Stunde ergibt dies ein Honorar von CHF 1'230.–, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von total CHF 44.25 und Mehrwertsteuer.

Der Rekurrent 2 hat mit seinem Rekurs den vorinstanzlichen Entscheid auch hinsichtlich des Kostenpunkts angefochten. Die Vorinstanz hatte den beantragten Kostenerlass wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses verweigert (E. 12 des angefochtenen Entscheids). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Der Rekurs an die Vorinstanz gegen die Wegweisung war ausreichend begründet, sodass nicht vor einem aussichtslosen Rekurs gesprochen werden kann. Der angefochtene Rekursentscheid ist deshalb im Kostenpunkt aufzuheben (Ziff. 3 des Dispositivs), und dem Rechtsvertreter des Rekurrenten 2 ist für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Honorar zu deren Lasten zuzusprechen. In der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2013 ist für die Zeit vom 21. Mai 2013 bis und mit 9. Juni 2013 wie vorstehend ausgeführt ein Aufwand von 2 Stunden 40 Minuten ausgewiesen. Die Vorinstanz wird deshalb mit dem vorliegenden Entscheid angewiesen, dem Rechtsvertreter des Rekurrenten 2 ein Honorar von CHF 480.– (Stundenansatz CHF 180.–) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Bezüglich der von der Rekurrentin 1 angefochtenen Zwischenverfügung ergibt sich keine Änderung, da dort der Entscheid über die Kosten dem Entscheid in der Sache selbst vorbehalten geblieben ist (Ziff. 2 des Dispositivs).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs der Rekurrentin 1 gegen die Zwischenverfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2013 wird abgewiesen.

            In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Rekurrenten 2 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 2013 wird Ziffer 3 dieses Entscheids aufgehoben und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt angewiesen, dem Vertreter des Rekurrenten 2, lic. iur. Guido Ehrler, ein Honorar von CHF 480.– zuzüglich 8 % MWST von 38.40 auszurichten. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

            Die Rekurrenten tragen die Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einer Gebühr von jeweils CHF 600.–, welche zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Rekurrenten zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter der beiden Rekurrenten im Kostenerlass, lic. iur. Guido Ehrler, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'290.–, zuzüglich CHF 37.75 Auslagen, sowie 8 % MWST von CHF 106.20 (total CHF 1'433.95) und von CHF 1'230.–, zuzüglich CHF 44.25 Auslagen, sowie 8 % MWST von CHF 101.95 (total CHF 1'376.20) zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.137 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.01.2014 VD.2013.137 (AG.2014.41) — Swissrulings