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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.05.2014 VD.2013.129 (AG.2014.321)

12. Mai 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,424 Wörter·~17 min·8

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.129

URTEIL

vom 12. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrentin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. März 2013

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die thailändische Staatsangehörige A_____ (Rekurrentin), geb. am [...], reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein. Sie heiratete am [...] in Basel den Schweizer B_____ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Ehe wurde am 20. September 2011 geschieden, worauf die Rekurrentin am 14. November 2011 ihren Landsmann C_____ ehelichte und am 9. Dezember 2011 ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Nach den dadurch veranlassten Abklärungen und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 13. Juli 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. März 2013 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. März und 5. Juni 2013 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat. Damit beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass sie weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Feststellung resp. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. August 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 repliziert. Den mit der Replik erhobenen Antrag auf Ausstand der Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen und Dr. Claudius Gelzer sowie des Richters am Appellationsgericht Dr. Jeremy Stephenson wegen Vorbefassung wies der Ausschuss des Appellationsgerichts mit Zwischenentscheid vom 20. Januar 2014 ab. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Juni 2013 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 des VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

2.

2.1      Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. Die Rekurrentin ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Diese kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gemäss Art. 90 AuG ist die ausländische Person verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (BGer 2C_535/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2, 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3). Das Verschweigen muss in Täuschungsabsicht erfolgen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.27). Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung bzw. bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (BGer 2C_734/2009 vom 19. April 2010 E. 2.2, 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.2). Von der Informationspflicht ist die betreffende Person auch dann nicht entbunden, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar 2007 E. 2, m.w.H.).

2.2      Die Vorinstanz wirft der Rekurrentin vor, mit der Erklärung vom 3. November 2008 im Rahmen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gegenüber den Behörden wahrheitswidrig bestätigt zu haben, dass ihre eheliche Gemeinschaft mit B_____ weiterhin bestehe und die Ehegatten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Tatsächlich stehe aber aufgrund der Aussagen der Rekurrentin und von B_____ im vorliegenden Verfahren fest, dass diese eheliche Gemeinschaft im damaligen Zeitpunkt nicht mehr gelebt worden sei, spätestens seit dem 1. Juni 2006 getrennte Wohnungen existiert hätten und die Rekurrentin bereits seit 2007 einen neuen Partner an ihrer Seite gehabt habe, mit dem sie zusammen lebte. Der Rekurrentin habe daher im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewusst sein müssen, dass mit ihrer Ehe nicht alles in Ordnung gewesen sei. Indem sie erklärt habe, dass ihre eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt werde und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden, und keine Hinweise auf ihre aussereheliche Beziehung gemacht habe, habe die Rekurrentin gegenüber dem Migrationsamt den Anschein des Fortbestehens einer intakten ehelichen Beziehung erweckt. Ihrem unbelegten Einwand, dass sie trotz der neuen Beziehung die Ehe bis zur Aufgabe der anfänglich gemeinsam bewohnten Wohnung in Riehen im Juli 2009 nicht aufgegeben habe, könne nicht gefolgt werden. Sie habe damit im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen und durch ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt.

Dem hält die Rekurrentin entgegen, sie habe in der Wohnung an der [...]strasse ab dem Jahr 2006 einen eigenen [...]salon zu betreiben begonnen. Arbeitsbedingt habe sie sich dort in den Abend- und Nachtstunden bis hin zu den frühen Morgenstunden aufgehalten. Tagsüber habe sie aber weiterhin die Familienwohnung am [...]weg mit ihrem Ehemann bewohnt. In ihrer Beziehung sei damals die Kommunikation gestört gewesen und es sei eine weitgehende Entfremdung eingetreten. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie Ende 2007 ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt und sich in ihn verliebt habe. Sie sei sich im Jahr 2008 aber noch nicht über die Beziehung sicher gewesen. Auch als dieser im Laufe des Jahres 2008 zu ihr an die [...]strasse gezogen sei, habe sie den Kontakt zu ihrem Ehemann „nie gänzlich aufgegeben“. Erst als die Ehegatten Mitte 2009 die Wohnung am [...]weg endgültig hätten verlassen müssen und sie keine gemeinsame Wohnung hätten finden können, hätten sie entschieden, ihre eheliche Beziehung nicht weiterzuführen. Auch heute hätten sie noch nach erfolgter Scheidung sporadischen Kontakt zueinander. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 3. November 2008 habe sie sich zwar bereits in ihren heutigen Gatten verliebt, sei sich aber nicht sicher gewesen, ob diese Liebesaffäre Bestand haben würde. Sie habe damals immer noch am [...]weg gelebt und an der [...]strasse ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt. Weder sie noch ihr damaliger Ehemann hätten sich damals definitiv trennen oder scheiden wollen. Vor diesem Hintergrund treffe es zwar zu, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr vollständig intakt gewesen sei, es habe damals aber bei beiden Ehegatten der Ehewille weiter bestanden. Es müsse klar zwischen dem Wohn- und Arbeitsort unterschieden werden. Die Rekurrentin habe die Niederlassungsbewilligung daher keinesfalls durch falsche Angaben erwirkt.

2.3      Die Darstellung der Rekurrentin ihrer ehelichen Situation im Zeitpunkt der Erklärung vom 3. November 2008 findet keine Stütze in den Akten. So hat die Rekurrentin bei ihrer Befragung durch das Migrationsamt am 12. Januar 2012 angegeben, sie habe sich im Jahre 2006 von ihrem früheren Ehemann getrennt. Sie hätten Probleme im Zusammenhang mit der Eröffnung ihres [...]lokals an der [...]strasse bekommen. Sie sei drei Jahre mit ihrem Ehemann zusammen gewesen, habe danach aber immer noch Kontakt mit ihm gehabt. Sie hätten gedacht, dass sie eventuell wieder zusammenkommen könnten. Sie habe drei bis vier Jahre an der [...]strasse in der 3-Zimmerwohnung gelebt. Sie sei daraufhin nach Thailand gegangen und in der Folge im Mai 2009 an die [...]strasse gezogen. Ihren heutigen Ehemann habe sie „so ungefähr 2007“ kennengelernt. Die Liebesbeziehung mit ihm habe ein bis zwei Monate nach dem Kennenlernen begonnen. Sie würden seit ca. 4 Jahren, wohl schon seit 2007 zusammen an der [...]strasse wohnen. Ihr geschiedener Ehemann, B_____, gab damit im Grundsatz übereinstimmend an, dass es Ende 2005 zur Trennung mit der Rekurrentin gekommen sei, weil man sich auseinandergelebt habe. Die eheliche Gemeinschaft sei in der Folge nicht mehr aufgenommen worden. Die Bestätigung der ehelichen Gemeinschaft habe er aus Gutmütigkeit unterschrieben. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 wandte er sich erneut an das Migrationsamt, nachdem er von der Rekurrentin mit der ihr angekündigten Absicht der Behörden, sie wegzuweisen, konfrontiert worden ist. Er gab an, nicht mehr genau zu wissen, wann er und die Rekurrentin sich getrennt hätten. Sie sei ab Ende 2005 oder 2006 mehrheitlich an der [...]strasse gewesen, um zu arbeiten. Sie sei damals kaum mehr nach Hause gekommen, was nicht seiner Vorstellung einer ehelichen Gemeinschaft entsprochen habe. So lange er aber noch am [...]weg gewohnt habe, habe er die Hoffnung gehabt, dass sie vielleicht ganz zu ihm zurückkehre. Sie sei tagsüber auch immer wieder zu ihm an den [...]weg gekommen und habe abends gearbeitet. Sie hätten aber nur noch sporadischen Kontakt zueinander gehabt. Bei der Unterzeichnung der Bestätigung habe er immer noch gehofft, dass sie dauernd in die gemeinsame Wohnung zurückkehren würde. Erst nach der zwangsweisen Aufgabe der Wohnung am [...]weg sei für sie klar gewesen, dass sie keine gemeinsame Wohnung mehr haben könnten. Sie hätten sich daher zur endgültigen Trennung entschieden. Er schliesst mir der Vermutung, dass er und die Rekurrentin ohne den Verlust der Wohnung am [...]weg vielleicht immer noch zusammen wären und die Rekurrentin keinen anderen Mann kennengelernt hätte.

Daraus folgt und ist unbestritten, dass die Rekurrentin ab der Anmiete ihrer Wohnung an der [...]strasse dort mehr Zeit als in der bisherigen ehelichen Wohnung verbracht hat. Wie diese Wohnung aber weiterhin primär nur Arbeits- und nicht Wohnort der Rekurrentin gewesen sein soll, erscheint unverständlich, wenn sie gleichzeitig selber angibt, dass sie dort seit 2007 mit ihrem heutigen Ehemann zusammen gewohnt habe. Aus diesen Angaben folgt, dass die Rekurrentin seit der per 1. Juni 2006 nachgewiesenen Anmiete der Wohnung an der [...]strasse sich mehrheitlich dort aufgehalten und nur noch sporadischen Kontakt mit ihrem Ehemann unterhalten hat. Seit 2007 hat sie zudem in ihrer eigenen Wohnung mit ihrem heutigen Ehemann zusammen gelebt. Vor diesem Hintergrund kann offensichtlich im November 2008 nicht mehr von einer tatsächlich gelebten Ehe gesprochen werden. Vielmehr wird daraus deutlich, dass die Ehegatten selbst bei fortbestehenden sporadischen Kontakten voneinander getrennt gelebt haben. Die damals bereits deutlich überjährige Wohngemeinschaft mit ihrem heutigen Ehegatten widerlegt auch den fortbestehenden Willen der Ehefrau, ihre Ehe mit ihrem ersten Ehegatten fortzuführen. Mit ihrer Bestätigung hat die Rekurrentin daher die Behörden über die eheliche Situation bewusst getäuscht und den Behörden wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen. Damit hat sie durch ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Warum dieser Widerrufsgrund nur bei bestimmten – von der Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung genannten – Fallkonstellationen erfüllt sein soll, ist nicht einsichtig.

3.

Die Vorinstanz hat in der Folge geprüft, ob die Rekurrentin trotz der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erworben hat.

3.1      Der Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers besteht nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) – ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.2). Die gesetzliche Frist von 3 Jahren gilt als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.3; VGE VD.2012.164 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2, VD.2012.103 vom 26. September 2012 E. 2.2.1).

3.2      Die Rekurrentin und B_____ haben am [...] geheiratet. Die ehemaligen Ehegatten haben, wie ausgeführt, in ihrer Befragung vom 12. Januar 2012 resp. mit der Beantwortung des Schreibens vom 23. Januar 2012 übereinstimmend angegeben, dass sich die Rekurrentin ab Ende 2005 resp. 2006 überwiegend an der [...]strasse aufgehalten habe. Die Rekurrentin spricht davon, dort gelebt zu haben. Belegt ist zudem die Miete der dortigen Wohnung durch die Rekurrentin ab Juni 2006. Ab diesem Zeitpunkt bestanden nur noch sporadische Kontakte zwischen den Ehegatten. Die Ehegatten beziehen sich zur Begründung der darüber hinauswährenden ehelichen Gemeinschaft allein auf ihren fortbestehenden Ehewillen. Trotz fehlendem Zusammenwohnen vermittelt der Fortbestand der Ehe nach Art. 49 AuG ausnahmsweise weiter einen Aufenthaltsanspruch, wenn für die getrennten Wohnorte "wichtige Gründe“ geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Diese wichtigen Gründe müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 VZAE besondere Konstellationen, bei welchen die Trennung namentlich wegen beruflicher Verpflichtungen der Ehegatten oder erheblicher familiärer Probleme erfolgte. Der freiwillige Entscheid zum sog. living apart together ("zusammen leben, getrennt wohnen" als alternative Eheform) stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen für sich allein genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (BGer 2C_831/2012 vom 24. März 2013 E. 6.1.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2, jeweils m.w.H.). Es obliegt vielmehr auch in diesen Fällen der betroffenen ausländischen Person, das Bestehen eines wichtigen Grundes für das Getrenntleben wie auch für das Fortbestehen der Ehegemeinschaft trotz der getrennten Wohnorte darzulegen (BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4, m.w.H.). Ohnehin trifft ihn bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. auch Art. 90 AuG), da es dabei in aller Regel um Umstände aus seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die Fremdenpolizeibehörden (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2, m.w.H.). Diese Mitwirkungspflicht gilt in besonderem Ausmass dann, wenn die Trennung länger andauert, besteht doch nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft, wenn die Eheleute länger als ein Jahr getrennt sind (BGer 2C_1188/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1, 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5).

Wie die Ehegatten in ihrer Befragung vom 12. Januar 2012 resp. mit der Beantwortung des Schreibens vom 23. Januar 2012 angegeben haben, führten eheliche Probleme im Zusammenhang mit der Eröffnung ihres [...]lokals durch die Ehefrau zur Aufnahme getrennter Lebensmittelpunkte. Für den damaligen Ehemann hatten sich die Ehegatten auseinandergelebt. Konkrete Anhaltspunkte für eine begründete Hoffnung auf eine erneute Annäherung macht die Rekurrentin keine geltend. Vielmehr ist unbestritten, dass die Rekurrentin ihren [...]salon, welcher die Ursache des ehelichen Zerwürfnisses gebildet haben soll, weiter betrieben hat. Daraus folgt, dass die eheliche Gemeinschaft mit dem faktischen Umzug der Rekurrentin an die [...]strasse, wo sie fortan gearbeitet und gelebt hat, geendet hat, auch wenn sich die Rekurrentin dort nicht förmlich angemeldet hat. Die von den ehemaligen Ehegatten genannte Hoffnung auf eine Wiedervereinigung findet in den belegten Tatsachen keine Grundlage. Vielmehr hat die Rekurrentin an der neu bewohnten Wohnung eine neue Beziehung gelebt.

3.3      Selbst wenn man die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hinsichtlich der Dauer der aufgelösten Familiengemeinschaft als erfüllt erachten würde, wäre ein entsprechender Anspruch abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, fehlt der Rekurrentin auch die erfolgreiche Integration als weitere Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach dieser Bestimmung. Diesem Schluss hält die Rekurrentin den Umstand entgegen, dass ihr bereits nach einem fünfjährigen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Dies lege nahe, dass sie damals als integriert im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG angesehen worden sei. Damit übersieht die Rekurrentin, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf ihrer Ehe mit einem Schweizer und damit auf Art. 42 Abs. 3 AuG gründet. Danach haben Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Integrationsprüfung erfolgt diesbezüglich nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. 63 AuG.

Die Vorinstanz hat die Integration der Rekurrentin in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht verneint. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nur über rudimentäre Sprachkenntnisse verfüge und ihre Befragung vom 12. Januar 2012 nicht ohne Dolmetscher hätte durchgeführt werden können. Sie habe sich nun zwar für einen Sprachkurs angemeldet, dessen Besuch sei aber fraglich und im Übrigen rein verfahrenstaktisch motiviert. Schliesslich habe die Rekurrentin per 19. März 2013 16 Betreibungen im Umfang von CHF 21'901.25 und fünf Verlustscheine in der Höhe von CHF 5'146.60 aufgewiesen. Damit sei ihre Verschuldung im Vergleich zur Situation beim Erlass der Wegweisungsverfügung sogar deutlich angestiegen. Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass nach Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE für eine erfolgreiche Integration in sprachlicher Hinsicht genüge, dass die Ausländerin den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden würde. Für eine erfolgreiche Integration werde daher nicht die Beherrschung der am Wohnort gesprochenen Sprache verlangt. Trotz bloss rudimentären Sprachkenntnissen könne sie ihrem Gewerbe und kleinen Alltagsgeschäften ohne fremde Hilfe nachgehen. Im Übrigen verweist sie auf den Besuch eines Sprachkurses an der allgemeinen Gewerbeschule. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber zu Recht ausführt, liegen über den Besuch dieses Kurses keine Hinweise vor. Dies erscheint deshalb umso mehr von Bedeutung, als die Allgemeine Gewerbeschule Basel den Kursbeitrag hat in Betreibung setzen müssen, dieser also offensichtlich nicht bezahlt worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Rekurrentin auch keinen Willen zum Spracherwerb unter Beweis zu stellen. Daran ändert auch die replicando nachgewiesene, ein Jahr nach dem angeblichen Kursbeginn erfolgte Teilzahlung, welche von ihrem heutigen Ehemann erfolgt sei, nichts. Zudem macht die Rekurrentin nur den Besuch eines einzelnen Kurses geltend, ohne eine Fortsetzung oder den Erfolg desselben zu thematisieren. Damit belegt sie keinen ausreichenden Willen zum Spracherwerb.

Schliesslich hat die Vorinstanz nachgewiesen, dass die Verschuldung der Rekurrentin während der Dauer dieses Verfahrens weiter angewachsen ist und nunmehr 17 Betreibungen im totalisierten Betrag von CHF 22'311.25 sowie 8 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 14'306.90 vorliegen. Auch wenn hier gewisse Abzahlungen geleistet worden sind, wie die Rekurrentin replicando nachweist, so entspricht die Verschuldung der Rekurrentin doch rund einem Jahreseinkommen, welches die Rekurrentin in ihrer Befragung vom 12. Januar 2012 auf CHF 24'000.– bis 36'000.–geschätzt hat, wobei ein monatlicher Verdienst von CHF 3'000.– nur angegeben worden ist, wenn sie viel arbeite. Daraus folgt, dass es der Rekurrentin offensichtlich nicht gelungen ist, ihren Bedarf mit den verfügbaren Mitteln zu bestreiten. Zudem muss festgestellt werden, dass ein Einkommen von rund CHF 2'000.– für den Nachweis einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration sowieso kaum genügen könnte, ist ein solches doch kaum ausreichend, um den Existenzbedarf einer Person zu decken. Soweit die Rekurrentin mit Bezug auf ihre Verschuldung auf eine – nicht weiter nachgewiesene – krankheitsbedingte sowie eine schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2012 und 2013 verweist, ist festzustellen, dass sie damals bereits verheiratet war und somit auch vom Ehemann unterhalten worden ist. Offensichtlich waren die Ehegatten somit auch zusammen nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken.

3.4      Daraus folgt, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Rekurrentin auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht abgelehnt hat.

4.

Nicht substantiiert angefochten wird von der Rekurrentin die von der Vorinstanz nach Art. 96 Abs. 1 AuG vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Rekurrentin. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, führt das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. In diesem Rahmen sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen, wobei gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG namentlich die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration des Ausländers massgeblich sind.

Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die „äusserst mangelhafte“ Integration der Rekurrentin einerseits und das von der Rekurrentin bis zum Alter von rund 30 Jahren und damit zum grössten Teil in ihrer Heimat in Thailand verbrachte Leben verwiesen. Sie sei mit der thailändischen Sprache und Kultur bestens vertraut, habe eine lebendige Verbindung zu ihrer Familie, die sie finanziell unterstütze und regelmässig besuche. Zudem habe sie ein Haus in Bangkok. Auch ihr Ehemann besitze die thailändische Staatsangehörigkeit und verfüge über keine gefestigten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Daraus hat die Vorinstanz ohne Verletzung ihres Ermessens folgern dürfen, dass der Rekurrentin die Rückkehr in ihre Heimat zumutbar und mithin der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.129 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.05.2014 VD.2013.129 (AG.2014.321) — Swissrulings