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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.08.2014 VD.2012.25 (AG.2014.518)

25. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·633 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Grundstückgewinnsteuer 2006/1 und 2006/2

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2012.25

URTEIL

vom 25. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]    

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 16. September 2010

Urteil des Appellationsgerichts vom 6. März 2013

(vom Bundesgericht am 2. Mai 2014 aufgehoben)

betreffend Grundstückgewinnsteuer 2006/1 und 2006/2

Sachverhalt

Im Jahre 2006 verkaufte die im Kanton Bern domizilierte A_____ drei in ihrem Besitz befindliche Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt. Für die Grundstückgewinnsteuer 2006 fielen nach einer Erstverfügung vom 20. Mai 2009 und einer Berichtigungsverfügung vom 10. Juni 2009 sowie einem Einspracheentscheid vom 25. Septem­ber 2009 schliesslich Steuerbetreffnisse von CHF 92'880.– bzw. CHF 42'876.– für die beiden mit Gewinn verkauften Liegenschaften in Riehen an. Die Berücksichtigung des mit dem Verkauf der dritten, in Basel gelegenen Liegenschaft verbundenen Verlusts lehnte die Steuerverwaltung ab, weil der Eintrag des Eigentumübergangs im Grundbuch erst am 3. Januar 2007 erfolgt war. Darüber hinaus begrenzte sie den Betrag der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten auf CHF 2'000.–. Rekurse der A_____ an die Steuerrekurskommission (Entscheid vom 16. September 2010) wie auch an das Appellationsgericht (Urteil vom 6. März 2013) blieben erfolglos. Mit Urteil vom 2. Mai 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit der A_____ teilweise gut und wies die Sache an die Steuerverwaltung mit der Anweisung zurück, die Grundstückgewinnsteuer 2006 unter Berücksichtigung der Verlustanrechnung neu zu veranlagen. Mit Bezug auf die Kostenfestsetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde der Fall an das Appellationsgericht zur Neureglung der Kostenund Entschädigungsfolgen zurückgewiesen.

Erwägungen

1.

Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013 teilweise aufgehoben. Damit ist im Rückweisungsverfahren neu über die Kostenverteilung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu befinden.

2.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Rekurrentin teilweise gutgeheissen und die Kosten des Verfahrens hälftig den Parteien auferlegt (E. 5.2.1 des Urteils vom 2. Mai 2014). Entsprechend dieser Aufteilung sind auch die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche im Urteil vom 6. März 2013 mit CHF 1'700.– bemessen wurden, hälftig der Rekurrentin aufzuerlegen.

Bezüglich der geltend gemachten Parteientschädigung hat die Rekurrentin im ganzen Verfahren darauf verzichtet, ihre Vertretungskosten zu substanzieren. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren hat sie allein die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, wobei "der erhöhten Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen angemessen Rechnung zu tragen" sei. Daher ist die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung auf der Grundlage einer Schätzung des angemessenen Vertretungsaufwands festzulegen. Die Sache hat sich als komplex erwiesen. Diese Komplexität spiegelt sich auch im berechtigten Umfang der Rechtsschriften (Rekursanmeldung, 20-seitige Rekursbegründung, 12-seitige Replik auf die Vernehmlassungen der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung, erbetene Stellungnahme vom 20. Dezember 2012). Das Bundesgericht hat den Aufwand für die 30-seitige Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren mit einer verminderten Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) abgegolten (E. 5.2.2 des Urteils vom 2. Mai 2014). Insgesamt scheint ein Aufwand von 25 Stunden im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einem Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde als angemessen. Daraus resultiert unter Einrechnung notwendiger Auslagen im Betrag von rund CHF 250.– für Kopien etc. eine Parteientschädigung von CHF 6'500.–. Entsprechend dem Prozessausgang ist der Rekurrentin eine reduzierte, d.h. hälftige Parteientschädigung von CHF 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Steuerverwaltung zuzusprechen.

3.

Die Rekurrentin hat vor Steuerrekurskommission die Gutheissung ihres Rekurses unter Verlegung der Kosten zu ihren Gunsten und Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. Die Sache ist deshalb im Weiteren an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kostenverteilung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission zurückzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Aufhebung des Kostenentscheids vom 6. März 2013 trägt die Rekurrentin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 850.–. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

            Der Rekurrentin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 260.–, total CHF 3'510.–, zu Lasten der Steuerverwaltung zugesprochen.

            Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission an diese zurückgewiesen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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