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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2014 VD.2012.216 (AG.2014.539)

22. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,547 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_942/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2012.216

URTEIL

vom 22. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                          Rekurrentin 1

[...]  

B_____                                                                                          Rekurrentin 2

[...]

beide vertreten durch [...],

Advokatin, [...]   

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Oktober 2012

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die philippinische Staatsangehörige A_____, geb. [...], reiste am 6. August 2008 zusammen mit ihrer Tochter B_____, geb. [...]2005, zwecks Eheschliessung mit dem Schweizer Bürger C_____, geb. [...], in die Schweiz ein. Die Kindesanerkennung durch C_____ erfolgte am 14. August 2006 in den Philippinen und wurde nachträglich durch eine Verfügung des Sonderzivilstandsamts des Kantons Appenzell Ausserrhoden in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Die Heirat fand am [...]im Kanton Basel-Stadt statt. Am 16. März 2009 erhielt A_____ die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Eheschutzverfügung vom 26. November 2009 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben. Am 23. August 2011 wurde die Ehe durch das Zivilgericht Basel-Stadt rechtskräftig geschieden und das Kindesverhältnis zwischen B_____ und C_____ im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung aufgehoben. Nach den dadurch veranlassten Abklärungen und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 8. Dezember 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A_____. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 erhobene Rekurs der Rekurrentinnen an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 haben die Rekurrentinnen dem Verwaltungsgericht die Rekursbegründung nachgereicht. Damit beantragen sie die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Regelung der Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2013 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrentinnen mit Eingabe vom 17. Mai 2013 repliziert. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident beim Bundesamt für Migration (BFM) eine amtliche Erkundigung betreffend Staatsangehörigkeit der Rekurrentin 2 eingeholt, welche mit Schreiben vom 6. Januar 2014 beantwortet wurde. Nach Eingang verschiedener Schreiben der Rekurrentinnen sowie des BFM zur Kenntnisnahme an das Verwaltungsgericht, liess das JSD dem Verwaltungsgericht unaufgefordert die zivilstandsamtliche Mitteilung einer Namenserklärung bezüglich der Rekurrentin 2 zukommen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Mai 2013 (recte 2014) liessen die Rekurrentinnen dem Verwaltungsgericht ein Schreiben des BFM bezüglich des Gesuchs betreffend erleichterte Einbürgerung der Rekurrentin 2 zukommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Oktober 2012 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Zum Rekurs ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, womit sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.1.).

2.

2.1      Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz – wie die Rekurrentinnen sinngemäss monieren – zu Unrecht auf den Rekurs der Rekurrentin 2 nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz macht diesbezüglich u.a. geltend, dass die Rekurrentin 2 nicht Adressatin der Verfügung gewesen sei, sie nicht am unterinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe und sich die Sanktionsmassnahmen des Migrationsamts nicht auf sie beziehen würden. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Wesentlicher Massstab der Rekurslegitimation ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, welches gemäss ständiger Rechtsprechung rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1 S. 218; VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013 E. 1.2, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.2; hierzu auch Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S.  446). Mit der Wegweisung der Rekurrentin 1, dem sorge- und obhutsberechtigten Elternteil, wird der Aufenthaltsort der Rekurrentin 2 mitbestimmt. Ein derartiger Eingriff in die Interessensphäre der Rekurrentin 2 muss einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zugänglich sein. Das hat die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen gemacht, indem sie im Ergebnis auch die migrationsrechtlichen Ansprüche der Rekurrentin 2 geprüft hat. Insofern sind die Rekurrentinnen diesbezüglich materiell gar nicht beschwert, weshalb auf eine nähere Auseinandersetzung mit den entsprechenden Parteivorbringen verzichtet werden kann.

2.2      In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird des Weiteren die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrentin 2 gerügt. Letztere sei acht Jahre alt und gemäss Beschreibung der Lehrerin, ein frühreifes Kind und in der Lage, ihr Interesse am weiteren Aufenthalt mit der Mutter in der Schweiz, ihre Integration in Schule und persönlichem Umfeld sowie ihre Beziehung zum sozialen Vater zu beschreiben. Daher habe sie einen Anspruch auf persönliche Anhörung. Dies kann mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verneint werden (vgl. E. 4 des Entscheids des JSD vom 3. Oktober 2012). Dort, wo das Verfahren hauptsächlich schriftlich ist, wie namentlich im ausländerrechtlichen Verfahren, braucht das Kind nicht persönlich angehört zu werden, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, d.h. durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selber oder seines Vertreters ausgedrückt werden kann (vgl. BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2010 E. 4.4.1, m.w.H.). Vorliegend wurden die Interessen der Rekurrentin 2 durch die Rekurrentin 1, welche ihre gesetzliche Vertreterin und anwaltlich vertreten ist, im Verfahren eingehend vorgebracht. Die Vorinstanz durfte deshalb auf eine persönliche Anhörung verzichten und eine solche erweist sich auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als überflüssig.

3.

In materieller Hinsicht ist zunächst streitig, ob die Rekurrentin 2 im Sinne des „umgekehrten Familiennachzugs“ einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat und ob sich daraus allenfalls eine Aufenthaltsberechtigung der Rekurrentin 1 ableiten lässt.

3.1      Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar ist, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem hierfür gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Gemäss neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen im Lichte der Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie der verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerlicher Natur bei Schweizer Kindern allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht mehr, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem in der Schweiz zu verweigern (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, 135 I 153 E. 2.2 S. 155 ff.; VGE VD.2011.25 vom 25. November 2011 E. 4; m.w.H.). Grundsätzlich nicht verändert hat sich durch diese Neuausrichtung der Rechtsprechung die Rechtslage bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindern, da in diesen Fällen keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wiedereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen sind. Hier genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können. Liegen keine solchen Gründe vor, geht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik dem privaten Interesse des Kindes an einem Verbleib in der Schweiz vor (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; BGer 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.4, 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 3.2.1, 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.3; VGE VD.2012.208 vom 15. April 2013 E. 3; jeweils m.w.H.).

3.2      Gestützt auf das Gesagte ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob die Rekurrentin 2 die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird (vgl. 8 BüG). Nach Ansicht der Vorinstanz habe die Rekurrentin 2 daher das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen infolge der richterlichen Auflösung des Kindesverhältnisses zwischen ihr und dem Ex- Ehemann der Rekurrentin 1 verloren. Aus den Akten wird ersichtlich, dass das Kindesverhältnis zum Ehemann der Rekurrentin 1, welcher der Rekurrentin 2 das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung per 23. August 2011 gerichtlich aufgelöst wurde, wobei die Rekurrentin 2 ihre philippinische Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt. Dass ein Verfahren um erleichterte Einbürgerungen der Rekurrentin 2 anhängig gemacht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Letzteres befindet sich gemäss Schreiben des BFM vom 9. Mai 2014 noch in einem frühen Stadium und kann im Ausland abgewartet werden. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Rekurrentin 2 das Schweizer Bürgerrecht verloren hat und damit auch keine entsprechenden migrationsrechtlichen Ansprüche der Rekurrentinnen mehr bestehen (vgl. BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.6).

3.3      Des Weiteren ist streitig, ob sich ein Aufenthaltstitel der Rekurrentinnen allenfalls auf das Verhältnis der Rekurrentin 2 zum geschiedenen Ehemann der Rekurrentin 1 abstützten lässt.

3.3.1               Diesbezüglich führen die Rekurrentinnen im Wesentlichen aus, dass bei der Anwendung von Art. 8 EMRK von einem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff ausgegangen werde. Geschützt werde nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben. Neben der eigentlichen Kernfamilie würden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Hinweise für solche Beziehungen seien das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität seien auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich. All diese Kriterien würden hier vorliegen, habe sich doch der Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 in der Scheidungsvereinbarung verpflichtet, die Wohnung mit den Rekurrentinnen weiter zu teilen und teilweise für diese aufzukommen. Nach der Scheidung habe sich die Rekurrentin 1 im Interesse ihrer Tochter (Rekurrentin 2) auf die Vereinbarung eingelassen, weiter mit dem Ex-Ehemann zusammenzuleben, damit die Rekurrentin 2, welche keinen offiziellen Vater habe, die Vater-Kind-Beziehung leben könne. Der Ex-Ehemann sei auch nach der Aberkennung der Vaterschaft sehr an seiner Beziehung zum Kind interessiert. Er verbringe auch regelmässig Ferien alleine mit der Rekurrentin 2 und beabsichtige, sie zu adoptieren. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin 1 gezwungen war, in die Schweiz zu reisen, um wieder Kontakt zu ihrem Kind herzustellen, welches mit dem Putativvater in die Schweiz zurückgekehrt sei. Schliesslich sei es der Rekurrentin 2 angesichts des erfolgten Schuleintritts und ihres Alters nicht mehr zumutbar, ihrer Mutter (Rekurrentin 1) ins Ausland zu folgen.

Dem hält die Vorinstanz insbesondere entgegen, dass die Beziehung der Rekurrentin 2 zum geschiedenen Ehemann ihrer Mutter, der Rekurrentin 1, weder biologisch noch rechtlich begründet sei und daher keinen grundsätzlichen Schutz geniesse. Bis dato hätten weder das Bundesgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen diesbezüglichen (grundsätzlichen) Schutz anerkannt. Den sinngemässen Erwägungen der Rekurrentinnen, es komme nicht auf das biologische oder rechtliche Band zwischen dem eine Vaterrolle ausübenden Person („soziale Vaterschaft“) und dem Kind an, sondern allein auf das Faktische, dass die erwachsene Person einem Vater gleich für das Wohlergehen des Kindes sorge (beispielsweise in erzieherischer, finanzieller und emotionaler Hinsicht), könne nicht gefolgt werden. Mangels eines Kindesverhältnisses bliebe die eingedenk in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verankerte Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen der obhutsberechtigte Elternteil ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil für sich erhältlich machen könne, unbeachtlich. Schliesslich sei die Rekurrentin 2 in einem anpassungsfähigen Alter und ihr daher ohne weiteres zumutbar, der Rekurrentin 1 ins Ausland zu folgen.

3.3.2               Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindern im anpassungsfähigen Alter grundsätzlich zumutbar, dem obhutsberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen. Bei einer etwas mehr als achtjährigen, in der Schweiz geborenen Tochter aus dem Kosovo stammender Angehöriger hat das Bundesgericht festgehalten, sie werde sich, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten, in der Heimat zurechtfinden können (BGer 2A.688/2006 vom 29. Juni 2007 E. 4.3). Ebenso bejahte es die Zumutbarkeit einer Rückreise nach Mazedonien bei einem acht- und einem fünfjährigen Kind (BGer 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Als sich in einem anpassungsfähigen Alter befindend bezeichnete das Bundesgericht sodann die zwölf-, neun- und sechsjährigen in der Schweiz geborenen Kinder aus dem Kosovo stammender Serben (BGer 2C_138/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2.4). Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in erster Linie die Kernfamilie, d.h. das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; BGer 2C_531/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.1, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2.2). Ob und inwiefern auch faktische Nähebeziehungen von Kindern zu anwesenheitsberechtigten Personen ausserhalb familienrechtlicher Konstellationen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK gedeckt werden, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht abschliessend geklärt. Wenn jedoch schon einem Kind im anpassungsfähigen Alter – vorbehältlich besonderer Umstände zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts des hier anwesenheitsberechtigten Elternteils – grundsätzlich zuzumuten ist, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im Ausland zusammenzuleben, sodass die Weigerung der Behörden, die Aufenthaltsbewilligung der Mutter zu verlängern, in vielen Fällen vor Art. 8 EMRK standhält, muss dies erst recht im Falle einer hier niedergelassenen Person gelten, gegenüber welcher das Kind keine durchsetzbaren Besuchsansprüche geltend machen kann.

Ein anspruchsbegründendes rechtliches oder biologisches Verhältnis der Rekurrentin 2 zum Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 liegt vorliegend nicht vor, wurde ein solches mit der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft doch aufgehoben. Selbst wenn man angesichts einer irgendwie gearteten „sozialen Vaterschaft“ dem hier zu beurteilenden Fall die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher dem obhutsberechtigten Elternteil ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erteilen ist, berücksichtigen würde, wären die hierfür erforderlichen „besonderen Umstände“ vorliegend nicht ersichtlich. Zwar mag dem Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 zu Gute gehalten werden, dass er auch nach der Scheidung die Rekurrentinnen eine Zeit lang in zahlreichen Belangen freiwillig unterstützt hat. Gerade die Anfechtung des Kindesverhältnisses zeigt aber, dass sich der Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 einer rechtlichen Pflicht zur längerfristigen Unterstützung der Rekurrentin 2 hat entziehen wollen. Die in der Scheidungsvereinbarung festgelegte Unterstützungspflicht wurde denn auch nur für eine Dauer von zwei Jahren seit Rechtskraft der Scheidung festgelegt. Im Übrigen kann der Ex-Ehemann die Unterstützung der Rekurrentin 2 aus der Schweiz fortführen. Des Weiteren können die Kontakte der Rekurrentin 2 zum Ex-Ehemann ihrer Mutter durch gegenseitige Besuche, Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rekurrentin 2 zwar bereits eingeschult worden ist, sich mit ihren knapp 9 – im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 7 – Jahren im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und sich deren Wegweisung daher grundsätzlich als zumutbar erweist. Daraus erhellt, dass mit der Vorinstanz ein eigener Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin 2 zu verneinen ist und daher auch kein abgeleitetes Anwesenheitsrecht der Rekurrentin 1 bestehen kann. Damit präsentiert sich die Situation der Rekurrentin 2 – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat – im Ergebnis als Anwendungsfall des Grundsatzes, wonach minderjährige Kinder den Aufenthaltsort des für sie verantwortlichen Elternteils teilen (vgl. BGer 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).

4.

Gestützt auf das Gesagte bleibt zu prüfen, ob die Rekurrentin 1 einen eigenen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG besitzt, woraus sich gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung der Rekurrentin 2 ableiten liesse.

4.1      Gemäss Art. 42 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach der Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

Die Rekurrentin 1 räumt zwar ein, dass das Zusammenleben mit ihrem schweizerischen Ehemann und damit die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Das danach mit dem Ex-Ehemann gelebte Konkubinatsverhältnis sei jedoch einer Ehe gleichzusetzen (vgl. Beschwerde vom 8. Februar 2013 Ad 4 S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die am [...] geschlossene Ehe bereits am 26. November 2009 getrennt und mit Urteil vom 23. August 2011 geschieden wurde. Im vorliegenden Fall fehlt es daher an einer dreijährigen Ehegemeinschaft, weshalb sich die Rekurrentin 1 für einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG abstützen kann (vgl. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 50 AuG N 4).

4.2      Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Als wichtiger persönlicher Grund gilt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift namentlich, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Weitere mögliche Anwendungsfälle bilden nach der Praxis des Bundesgerichts (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.4 m.w.H.). Nach seiner gesetzgeberischen Konzeption soll Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermeiden (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. und 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Diese Bestimmung soll die Grundlage des Anwesenheitsanspruchs nach Art. 42 AuG nach deren Wegfallen infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres ersetzen. Sie setzt vielmehr einen persönlichen, nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus. Entsprechend verlangt das Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff. und BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2010.71 vom 15. Juni 2010).

Die Rekurrentin 1 macht diesbezüglich geltend, dass die Ehe „[…] im Zusammenhang mit einer einem Gewaltverhältnis vergleichbaren Situation ausgehebelt wurde“, indem der Ex-Ehemann die Rekurrentin 2 entführt habe. Dieser Analogieschluss überzeugt nicht. Wird ein Härtefall aus ehelicher Gewalt abgeleitet, so muss diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bestimmte Intensität aufweisen, damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen kann. Eine einmalige tätliche Auseinandersetzung genügt grundsätzlich nicht. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde, was nach der angeblichen Entführung angesichts der Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft vorliegend ja gerade nicht der Fall gewesen ist (vgl. VGE VD.2013.119 vom 2. Mai 2014 E. 2.3.4, mit Hinweisen). Das Vorbringen ist mit dem pauschalen Verweis auf die Eheschutzakten ohnehin nicht hinreichend substantiiert. Nach Art. 90 AuG obliegt es der ausländischen Person, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit Hinweisen).

Im Übrigen erscheint der Rekurrentin 1 eine Wiedereingliederung im Herkunftsland möglich zu sein. Sie reiste am 6. August 2008 im Alter von 21. Jahren in die Schweiz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte sie auf den Philippinen, wo sich auch ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz befindet. Es darf mit der Vorinstanz daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin 1 mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrer Heimat nach wie vor bestens vertraut ist und ihr eine Wiedereingliederung im Herkunftsland keine Mühe bereiten wird. Eine überdurchschnittliche Integration in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz ist nicht erkennbar. Schliesslich kann auch in der Beziehung der Rekurrentinnen zum Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 kein wichtiger Grund für einen wegweisungsbedingten Härtefall angenommen werden. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3.2).

4.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch bezüglich der Rekurrentin 1 ein Aufenthaltsanspruch verneint werden muss. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint den Rekurrentinnen eine Rückkehr in die Philippinen als zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisungen erweisen sich als verhältnismässig und damit auch rechtens, so dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.

5.

5.1      Mit ihrem Rekurs fechten die Rekurrentinnen darüber hinaus auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren an. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Die Vorinstanz durfte in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums die unentgeltliche Rechtspflege abweisen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird nach umfassender Prüfung des Sachverhalts mit dem vorliegenden Entscheid klar belegt. Daraus folgt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.

5.2      Da im vorliegenden Verfahren den Rekurrentinnen mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die entsprechenden ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates. Der Vertreterin der Rekurrentinnen ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da diese es unterlassen hat, dem Gericht ihren Aufwand nachzuweisen, ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Honorar von CHF 1'400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 112.–, als angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentinnen tragen die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Der Vertreterin der Rekurrentinnen im Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 112.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2012.216 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2014 VD.2012.216 (AG.2014.539) — Swissrulings