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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.12.2013 VD.2012.192 (AG.2013.2193)

13. Dezember 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,468 Wörter·~22 min·8

Zusammenfassung

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen (BGer 8C_110/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2012.192

URTEIL

vom 13. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrent 1

[…]

vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich   

B_____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]  

vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich   

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 20. August 2012

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

Die Ehegatten A_____ und B_____ (Rekurrenten) wurden von Juli 2002 bis April 2009 – mit einem Unterbruch im Jahre 2005 – von der Sozialhilfe (SH) unterstützt. Aufgrund eines am 10. Juli 1999 erlittenen Verkehrsunfalls wurden ihnen resp. ihrem Anwalt am 21. Dezember 2007 bzw. am 21. Mai 2008 Versicherungsleistungen von der Versicherung C_____ ausbezahlt. Diese bestanden zum einen aus einer Akontozahlung von CHF 40'000.– zugunsten der Ehefrau, davon CHF 35'000.– für einen Haushaltsschaden und CHF 5'000.– als Genugtuung und zum andern aus einer Erledigungsofferte zugunsten des Ehemannes in Höhe von CHF 13'600.–, bestehend aus CHF 6'300.– für den Erwerbsausfall, CHF 5'800.– für den Haushaltsschaden und CHF 1'500.– als Genugtuung. Gestützt darauf stellte die SH die Unterstützungsleistungen der Rekurrenten mit Verfügung vom 7. April 2009 rückwirkend per 31. März 2009 mangels Bedürftigkeit ein. Diese Verfügung ist nach Ausschöpfen des Instanzenzugs durch die Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen.

Am 17. Dezember 2009 verfügte die SH zudem die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 23'200.70 zuzüglich Zins zu 5 % ab Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Weiter wurde angeordnet, dass während einer allfälligen Unterstützung der Rekurrenten ein angemessener Betrag der Sozialhilfeleistung mit der Rückforderung verrechnet werde und dass auf Gesuch hin die ratenweise Rückerstattung geprüft sowie bei gegebenen Voraussetzungen die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werden könne. Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 20. August 2012 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.

Am 30. August 2012 haben die Rekurrenten, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Rekurs an den Regierungsrat erhoben und sinngemäss beantragt, der Entscheid des WSU sei kostenfällig, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben und von einer Rückerstattung, einschliesslich einer sukzessiven Ratenzahlung und Verzinsung sei abzusehen und die Rekurrenten seien entsprechend ihren Bedürfnissen zu unterstützen. Von der Erhebung vorinstanzlicher Verfahrenskosten sei abzusehen und dem beschwerdeführerischen Anwalt sei eine Parteientschädigung zu bezahlen; eventualiter sei den Rekurrenten die Rückerstattung vollständig zu erlassen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 9. Oktober 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. In seiner Vernehmlassung hat das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu haben die Rekurrenten repliziert. Zur Replik hat das WSU unaufgefordert Stellung genommen, worauf die Rekurrenten ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht haben. Zu einer weiteren Eingabe des WSU haben die Rekurrenten ebenfalls Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. Oktober 2012 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 VRPG). Da sie zudem frist- und formgerecht rekurriert haben, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. Dies gilt aber zum einen nicht, soweit in der Rekursbegründung eine Wiederaufnahme der Unterstützung beantragt wird, da  ein entsprechendes Gesuch im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand war. Zum andern kann auch auf den Eventualantrag auf Erlass der Rückforderung nicht eingetreten werden; ein entsprechendes Gesuch wäre vorab bei der SH zu stellen gewesen. In Ermangelung dessen bildet auch der Erlass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Es ist unbestritten, dass den Rekurrenten aufgrund eines 1999 erlittenen Verkehrsunfalls im Dezember 2007 und Mai 2008 seitens der Versicherung C_____ Versicherungsleistungen von CHF 40'000.– bzw. CHF 13'600.– zugesprochen und auf das Konto ihres Rechtsvertreters ausbezahlt wurden. Ebenso ist unbestritten, dass sie zu dieser Zeit durch die SH finanziell unterstützt wurden (Rekursbegründung S. 2 f.).

Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen der von den Rekurrenten bereits im vor-instanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung sei der Rückforderungsanspruch der SH nicht verjährt. Zwar sei unbestritten, dass die SH erstmals am 6. November 2007 telefonisch über Auszahlungen von Versicherungsleistungen durch die Versicherung C_____ informiert worden sei, wobei auch die Akontozahlung von CHF 40'000.– Erwähnung gefunden habe. Allerdings sei es nachvollziehbar, wenn die SH darlege, dass für sie gestützt auf dieses Telefonat ein allfälliger Rückforderungsanspruch noch nicht genügend belegt gewesen sei. Das Telefonat vom 6. November 2007 könne daher nicht als die Verjährungsfrist auslösende Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs betrachtet werden. Vielmehr mache die SH zu Recht geltend, dass erst mit Eingabe der Rekurrenten vom 13. März 2009 detaillierte Zahlungsbestätigungen der Versicherung C_____ (vom 21. Dezember 2007 und 21. Mai 2008) über den Gesamtbetrag von CHF 53'600.– eingereicht worden seien. Erst aufgrund dieser Dokumente sei es der SH möglich gewesen, den Rückforderungsbetrag konkret zu berechnen. Entsprechend habe die einjährige Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 geltend gemachte Rückforderung sei daher rechtzeitig erfolgt. Doch selbst wenn der Beginn der Verjährungsfrist am 6. November 2007 angenommen würde, wäre diese durch die SH mehrmals unterbrochen worden, genüge doch hierzu praxisgemäss jeder Akt, mit dem die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht werde. Dies sei hier der Fall, zumal sich die SH mit Schreiben vom 11. Juni 2008 erstmals dahingehend geäussert habe, dass sie Anspruch auf den gesamten von der Haftpflichtversicherung bezahlten Betrag von CHF 40'000.– erhebe und sie um Zustellung der für die Berechnung der Rückforderungssumme massgebenden Unterlagen gebeten habe. Dieser Aufforderung seien die Rekurrenten aber erst nach mehrmaliger Mahnung (vom 26. Juni und 10. Oktober 2008 sowie vom 11. März 2009) am 13. März 2009 nachgekommen. Unter den genannten Umständen hätten daher sämtliche Schreiben der SH jeweils zur Unterbrechung der Verjährung geführt, da sie als Handlungen zu betrachten seien, mit welchen die Rückzahlungsforderung in geeigneter Weise geltend gemacht worden sei. Die Verjährungsfrist sei somit letztmals am 11. März 2009 unterbrochen worden, sodass die Rückforderung am 17. Dezember 2009 auch unter diesem Gesichtspunkt fristgerecht erfolgt sei.

Ferner hätten die Rekurrenten ihre Meldepflicht verletzt, indem sie trotz mehrfachen Aufforderungen der SH diese erst am 13. März 2009 im Detail über die bereits im Dezember 2007 und Mai 2008 erhaltenen Leistungen informiert hätten. Im Übrigen wären sie selbst dann rückerstattungspflichtig gemäss § 19 SHG, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegen würde, bedürfe es doch gemäss dieser Bestimmung für die Rückerstattungspflicht weder der Bösgläubigkeit noch einer Meldepflichtverletzung. Entgegen den Rekurrenten ändere an der Rückerstattungspflicht nichts, dass es sich bei den Zahlungen der Versicherung C_____ (teilweise) um Akontozahlungen gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe bereits in seinem Entscheid betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen mit Bezug auf die Zahlungen der Versicherung C_____ festgehalten, dass diese als Einkommen bzw. Vermögen zu qualifizieren und in der Unterstützungsberechnung einzubeziehen seien. Da diese Einkommen somit der Fürsorge vorgingen, führten sie auch zur Rückerstattungspflicht, zumal die Rekurrenten die erhaltenen Versicherungsleistungen nach Erhalt, d.h. ab Januar 2008, für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätten verwenden müssen. Sie hätten deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen gehabt. Dennoch seien ihnen bis Ende März 2009 – und somit zu Unrecht – Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden. Schliesslich gingen die Rekurrenten zu Unrecht davon aus, dass sich die SH widersprüchlich verhalte, indem sie die Unterstützungsleistungen für fünf Jahre einstelle und zugleich eine Rückerstattung verlange, was nach Auffassung der Rekurrenten zu einer unrechtmässigen Notlage bei ihnen führe. Im Dispositiv der Verfügung vom 7. April 2009 sei keine Mindestdauer der Einstellung der Unterstützungsleistungen verfügt worden. Lediglich in der Begründung sei die SH davon ausgegangen, dass die Rekurrenten aufgrund des zuletzt kleinen Unterstützungsbetrages mit dem Einkommen der Ehefrau sowie den Versicherungsleistungen von CHF 47'100.– rund fünf Jahre auskommen könnten. Sollte indes früher wieder ein Unterstützungsgesuch gestellt werden, müsste – wie stets – die Bedürftigkeit und allenfalls eine Leistungskürzung geprüft werden, wobei der Vermögensverzehr belegt werden müsste. Auch der Einwand, das Vorgehen der SH unterwerfe die Rekurrenten der Bettelexistenz, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie seit April 2009 ohne Sozialhilfe auskämen und gar monatlich CHF 100.– zurückbezahlen könnten. Sie seien daher zurzeit nicht bedürftig, sodass auch insoweit nichts gegen die Rückerstattung spreche. Die zu Unrecht bezogene Unterstützung sei ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung zu 5 % zu verzinsen.

2.2      Die Rekurrenten wenden wie bereits vor der Vorinstanz ein, der Rückerstattungsanspruch sei verjährt, wobei sie geltend machen, es handle sich bei der in § 21 SHG statuierten Einjahresfrist um eine Verwirkungsfrist, die einer Unterbrechung nicht zugänglich sei. Dafür würden die grammatikalisch-teleologische Auslegung der Norm sowie das Fehlen von Hinweisen auf mögliche Unterbrechungshandlungen in den Materialien sprechen. Entgegen der Vorinstanz habe die SH zudem bereits mit dem Telefonat vom 6. November 2007 über die Auszahlung der Akontozahlungen hinreichende Kenntnis über den Umfang und die Art der Zahlungen gehabt, zumal die Auszahlung nie bestritten worden sei, hätten doch die Rekurrenten lediglich geltend gemacht, es handle sich dabei um Akontozahlungen, die nicht als Vermögenszuwachs gälten. Folglich habe die Verwirkungsfrist am 6. November 2007 zu laufen begonnen, da die SH anhand der Anerkennungshandlung genügend Elemente in der Hand gehabt habe, um eine Verfügung zu erlassen. Infolge dessen sei die Verjährung zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2009, resp. schon zu jenem Zeitpunkt, als die SH die Rückforderung ein erstes Mal geltend gemacht habe, bereits eingetreten gewesen. Im Übrigen könnte selbst unter der Annahme, es liege eine Verjährungsfrist vor, einzig eine Verfügung fristunterbrechend sein, da die Verwaltung ausschliesslich auf diesem Weg gegenüber den Bürgern handeln könne. Allenfalls komme hierfür eine Eintreibungshandlung gemäss Art. 135 Abs. 2 OR in Frage, nicht aber die von der Vorinstanz genannten Aufforderungsschreiben der SH. Schliesslich bestehe ein Rückforderungsanspruch selbst dann nicht (mehr), wenn die Forderung nicht verjährt, resp. verwirkt wäre, werde doch die Familie der Rekurrenten mit der Rückerstattungsforderung der Armut anheimgestellt. So bedeute die Einstellung der Unterstützungszahlungen durch die SH während fünf Jahren, dass die Rekurrenten und ihre Familie mit Mitteln auskommen müssten, die weit unter dem Existenzminimum lägen. Ausgehend von den für den Lebensunterhalt benötigten finanziellen Mitteln setze schon ein Jahr nach Leistungseinstellung ein Verarmungsrisiko ein. Werde die Familie ab dem Zeitpunkt des Vermögensverzehrs nicht mehr unterstützt, so gerate sie spätestens ein Jahr nach der vollständigen Leistungseinstellung in den Zustand extremer Armut, was gegen Art. 12 BV verstosse. Nur schon die fünfjährige Frist sei deshalb verfassungswidrig. Zudem sei bereits im Jahre 2010 festgestellt worden, dass die Familie weiterhin überschuldet, das allfällige Vermögen mithin aufgezehrt sei. Durch die Rückerstattungspflicht trotz Vermögensverzehr werde der Familie daher nicht nur das Lebensnotwendige entzogen, sondern sie werde auch der Überschuldung anheimgestellt. Selbst wenn also der Familie aufgrund der Zahlungen der Versicherung C_____ ein Vermögen zur Verfügung gestanden hätte, was zu bezweifeln sei, würden die der SH zustehenden Ansprüche durch den Vermögensverzehr im Jahr 2009/2010 wiederum beglichen. Mithin sei die SH im Umfang des Rückerstattungsanspruchs zu Unrecht bereichert, wenn sie neben der Leistungseinstellung auch noch einen Rückerstattungsanspruch geltend mache, da sie einerseits die ihr obliegenden Leistungen nicht erbringe und andererseits Geld zurückerhalte. Dieses Verhalten der SH sei im Übrigen widersprüchlich.

In der Replik machen die Rekurrenten einerseits geltend, die Zahlungen seitens der Versicherung C_____ stellten lediglich im Umfang von CHF 11'630.– eine Erwerbsausfallentschädigung dar, im Übrigen aber Entschädigungen für Haushaltsschaden und Genugtuung. Diese Zahlungen könnten daher ohnehin nicht als Unterstützungsleistungen betrachtet werden und nicht in die Berechnungen einbezogen werden, da sie „von der Unterstützung nach § 16 SHG nicht erfasst“ würden. Die Zahlungen wegen Erwerbsausfall seien gemäss Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 290 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen. Es handle sich folglich um eine „privatrechtliche Forderung der Sozialhilfebehörden“, deren Verjährungslauf nicht „mit einfachen Schreiben unterbrochen werden“ könne. Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähre innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme, vorliegend somit ein Jahr nach dem Telefonat der Rekurrenten vom 6. November 2007. Zum andern sei ein Vermögenszuwachs bei den Rekurrenten erst nach der Auszahlung der Gelder durch deren Rechtsanwalt im Jahr 2009 erfolgt. Just zu diesem Zeitpunkt habe aber die SH die Unterstützungsleistungen eingestellt, weshalb hier kein Rückerstattungsanspruch nach § 21 SHG bestehe.

Es ist somit zu prüfen, ob die Rückforderung der SH in der Höhe gerechtfertigt ist, ob sie verjährt oder verwirkt ist oder ob der Geltendmachung der Rückforderung andere Gründe entgegen stehen.

3.

Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz das Bestehen einer Rückerstattungspflicht der Rekurrenten zu Recht bejaht und mit zutreffender Begründung, welcher zu folgen ist, dargelegt, weshalb die Forderung der SH weder verjährt noch verwirkt ist. Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, ändert daran nichts, zumal es nicht überzeugt.

3.1      Zunächst gehen die Rekurrenten fehl in der Annahme, dass die Zahlungen der Versicherung C_____ – wenn überhaupt – nur im Umfang von CHF 11'630.– anrechen- und rückerstattbar sein sollen, da es sich nur insoweit um eine Erwerbsausfallentschädigung handle. Die Rekurrenten scheinen zu verkennen, dass es sozialhilferechtlich auf die Qualifikation der Zahlungen als Erwerbsausfallentschädigung oder Haushaltsschaden nicht ankommt. Ihnen wird seitens der SH nicht eine „Erwerbsersatzrente“ ausgerichtet. Vielmehr geht es bei der Sozialhilfe darum, bedürftigen Personen ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten (§ 2 Abs. 1 SHG), wobei nur derjenige als bedürftig gilt, der ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Dementsprechend ist die Sozialhilfe subsidiär; ihr gehen namentlich Einkommen und Vermögen der bedürftigen Person, Leistungen von Sozialversicherungen und von unterhaltsoder unterstützungspflichtigen Personen und weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte vor (§ 5 SHG). Entgegen der Auffassung der Rekurrenten gilt dies grundsätzlich unabhängig vom Charakter des vermögensrechtlichen Anspruches. Davon wird lediglich im Falle der Genugtuungszahlungen eine Ausnahme gemacht, da diese dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dienen und deshalb ein gewisser Ausgleich zugelassen werden soll (vgl. für Genugtuungszahlungen bis zur Vermögensfreigrenze SKOS-Richtlinie E.2.1). Demgegenüber dient auch die Entschädigung eines Haushaltsschadens, im Gegensatz zur Genugtuung, dem Ersatz eines Schadens, auch wenn es sich dabei um einen Normativschaden handelt. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht bereits in einem Entscheid in Sachen S.S. vom 10. August 2001 festgehalten, dass sich eine bedürftige Person eine Haushaltsentschädigung als Einkommen anrechnen lassen muss, soweit dieser Entschädigung nicht ein erhöhter Aufwand in Form von Auslagen für Haushaltshilfen gegenübersteht. Da ein solcher erhöhter Aufwand von den Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt wird, ist die Haushaltschadenentschädigung als Einkommen resp. vermögensrechtlicher Anspruch Dritten gegenüber anzurechnen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht denn auch bereits in seinem rechtskräftigen Urteil betreffend Einstellung der Unterstützung der Rekurrenten vom 11. November 2011 (VGE VD.2010.188) entschieden, dass die SH ihre Unterstützungsleistungen nach der Kenntnisnahme des Zahlungseingangs seitens der Versicherung C_____ zu Recht eingestellt hat, wobei abgesehen von den Genugtuungszahlungen sämtliche Zahlungen, namentlich auch die Akontozahlungen angerechnet wurden. Das Verwaltungsgericht hat überdies entschieden, dass die Versicherungszahlungen für die Rekurrenten bereits im Zeitpunkt der Auszahlung auf das Klientengeldkonto ihres Rechtsanwalts, mithin am 21. Dezember 2007 resp. am 21. Mai 2008, verfügbar waren, da der Rechtsanwalt ihnen gegenüber zur jederzeitigen Herausgabe verpflichtet war (E. 3.4). Es besteht kein Grund, hier von dieser Beurteilung abzuweichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren betreffend Rückerstattung angenommen hat, die SH hätte die Hilfeleistungen an die Rekurrenten bereits im Zeitpunkt des Einganges der Zahlungen bei ihrem Rechtsvertreter rechtmässig eingestellt, wenn sie denn rechtzeitig darüber informiert und dokumentiert worden wäre.

Aus dem hievor Gesagten folgt zum einen, dass die von der Versicherung C_____ bezahlten Mittel den Rekurrenten bereits ab der Auszahlung auf das Klientengeldkonto ihres Anwalts zur Verfügung standen. Zum andern ist erstellt, dass die von der SH an die Rekurrenten ausgerichteten Unterstützungsleistungen ab dem Eingang der Versicherungszahlungen bei ihrem Rechtsvertreter zu Unrecht erfolgt sind, waren doch die Rekurrenten ab diesem Zeitpunkt im Umfang der anrechenbaren Versicherungsleistungen nicht mehr bedürftig. Sie waren daher auch ab diesem Zeitpunkt gemäss § 14 SHG verpflichtet, der SH den Eingang dieser Gelder mitzuteilen. Nun haben sie die SH zwar offenbar am 6. November 2007 telefonisch und am 7. Dezember 2007 per E-Mail über eine Akontozahlung von CHF 40'000.– in Kenntnis gesetzt. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten vermögen aber diese Informationen der gesetzlichen Informationspflicht klarerweise nicht zu genügen. Es ist zu beachten, dass die Informationen an die SH es dieser ermöglichen müssen, gestützt darauf den geänderten Unterstützungsbedarf der betreffenden Person zu berechnen und entsprechend zu verfügen. Dies ist aufgrund einer vagen telefonischen Mitteilung aber auch einer Mitteilung per E-Mail ohne jegliche Belege nicht möglich, ist doch die SH gestützt auf eine solche Kommunikation nicht in der Lage, die Unterstützungsleistungen zu kürzen oder einzustellen. Die SH hat denn auch zu Recht mit Schreiben vom 16. Januar 2008 zwar bestätigt, dass telefonisch resp. per E-Mail der Eingang einer Akontozahlung der Versicherung C_____ von CHF 40'000.– mitgeteilt worden sei. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass ihr die im E-Mail offenbar in Aussicht gestellten Bestätigungen bis zu diesem Datum noch nicht eingereicht worden seien, was von den Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird. Dementsprechend hat die SH in Reaktion auf das Telefonat mit den Rekurrenten vom 6. November resp. das E-Mail vom 7. Dezember 2007 am 16. Januar 2008 zu Recht die Zustellung der Korrespondenz mit der Versicherung C_____ und die Information über die von den Rekurrenten gegenüber der Versicherung geltend gemachten Forderungen verlangt (Beilage 4 zur Rekursantwort des WSU). Dieser Aufforderung sind die Rekurrenten noch am 8. Mai 2008 nicht nachgekommen, wie einem Schreiben der SH von jenem Tag zu entnehmen ist (Beilage 5 zur Rekursantwort). Trotz weiteren Aufforderungen der SH lagen die von ihr geforderten und für die Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen auch den Schreiben des Rechtsanwaltes der Rekurrenten vom 3. Juni resp. 11. Juni 2008 sowie vom 31. Oktober 2008 nicht bei (vgl. Schreiben der SH an den Rechtsvertreter vom 11. resp. 26. Juni und vom 10. Oktober 2008 sowie vom 11. März 2009 [Beilagen 6 bis 9 zur Rekursantwort]). Erst nach dem Hinweis auf die mögliche Einstellung der Unterstützungsleistung und die allfällige Rückerstattungsverfügung im Schreiben der SH vom 11. März 2009 haben die Rekurrenten am 13. März 2009 die Schreiben der Versicherung C_____ vom 21. Dezember 2007 resp. vom 21. Mai 2008, welche den Versicherungszahlungen zu Grunde lagen und eine entsprechende Reaktion der SH ermöglichten, eingereicht. Die Rekurrenten sind somit ihrer Meldepflicht erst am 13. März 2009 und damit klar verspätet, nachgekommen. Vor diesem Hintergrund liegt klarerweise eine Verletzung der Informations- und Meldepflicht gemäss § 19 SHG vor. Die SH resp. die Vorinstanz haben deshalb zu Recht festgehalten, dass die Sozialhilfeleistungen, welche aufgrund des Ausbleibens der erforderlichen Unterlagen und der bei den Rekurrenten vorhandenen Mittel zu Unrecht ausgerichtet wurden, gemäss § 19 SHG zurückverlangt werden müssen.

Die Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der SH legt überdies den Schluss nahe, dass er die notwendigen Unterlagen bewusst zurückgehalten hat, zumal er in seinem Schreiben vom 3. Juni 2008 (Beilage 1 zur Rekursantwort) wahrheitswidrig geltend machte, dass die gesamte Zahlung von CHF 40'000.– als Akontozahlung für den Haushaltsschaden der Ehefrau geleistet worden sei und er damit verschwieg, dass in Wirklichkeit CHF 5'000.– unter dem Titel Erwerbsausfall bezahlt worden sind. Die Angaben der Rekurrenten waren deshalb nicht nur unvollständig und nicht mit den entsprechenden Unterlagen dokumentiert, sondern teilweise auch falsch. Die Rückerstattungspflicht in der von der SH geltend gemachten Höhe von CHF 23'200.70 ist deshalb – unter Vorbehalt einer allfälligen Verjährung oder Verwirkung – zu bejahen. Angesichts der Meldepflichtverletzung ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung zu 5% zu verzinsen (§ 20 SHG). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Rekurrenten selbst unter der Annahme, es läge keine Meldepflichtverletzung vor, zur Rückerstattung verpflichtet wären, dann indes unter dem Titel gemäss § 16 SHG, handelt es sich doch bei den von der Versicherung C_____ Versicherung erhaltenen Leistungen klarerweise um solche, die ihrem Zweck nach dem Unterhalt der Rekurrenten dienen. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.

3.2     

3.2.1   Hinsichtlich der ebenfalls strittigen Frage der Verjährung resp. Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs ist vorab festzuhalten, dass sich diese Frage – entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung – nicht nach dem Zivilrecht, sondern nach öffentlichem Recht richtet. Vorliegend liegt unbestrittenermassen die Rückforderung von seitens der Sozialhilfe (aufgrund einer Meldepflichtverletzung der Rekurrenten) zu Unrecht ausgerichteten Hilfeleistungen im Streit. Basis für die Ausrichtung dieser Hilfeleistungen wie auch für die Rückforderung bildet das SHG und somit das öffentliche Recht. Dieses enthält zudem in § 21 Abs. SHG eine klare Regelung der Verjährung der Rückforderung. Darauf ist abzustellen.

3.2.2   Gemäss § 21 Abs. 1 SHG verjährt der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe, „wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet“. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 2). Die Regelung in § 21 Abs. 1 SHG entspricht mit Bezug auf die relative Verwirkungsfrist jener in Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Zur weiteren Konkretisierung des Beginns des Fristenlaufs kann daher auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Als massgebend für den Kenntniserhalt ist dabei nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGer 9C_276/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1, 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3; BGE 124 V 380 E. 1 S. 382; 122 V 270 E. 5a S. 274). Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.). Verfügt die Behörde über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93, I 609/98 E. 2e). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 119 V 431 E. 3b S. 433 f. sowie Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 S. 473 ff., 480).

Gesicherte Kenntnis im Sinne der hievor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich über den genauen Rechtsgrund und die Höhe des Vermögensanfalls der Rekurrenten, hatte die SH im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt hat, zweifelsohne erst mit dem Erhalt der beiden Schreiben der Versicherung C_____, welche den ausgerichteten Versicherungsleistungen zugrunde lagen. Diese Schreiben haben die Rekurrenten unstreitig erst am 13. März 2009 eingereicht. Erst daraus ergab sich für die SH hinreichend klar der Bestand und Umfang der Zahlungen, welche Basis für die Rückerstattungsforderung bilden konnten. Die von den Rekurrenten erwähnten Mitteilungen per Telefon oder E-Mail reichten hierfür klarerweise nicht aus, enthielten sie doch keinerlei Belege und waren mehr als vage. Es kann hierzu auf das in Erwägung 3.1 hievor Gesagte verwiesen werden. Die Rekurrenten machen zudem nicht geltend, dass sie der SH die verlangten oder allenfalls andere Belege und Unterlagen, welche ebenfalls zu gesicherten Erkenntnissen der SH hätten führen können, vor dem 13. März 2009 zugestellt hätten, geschweige denn ist solches belegt. Die Rekurrenten haben der SH im Gegenteil noch im Juni 2008 unzutreffende Angaben über die eingegangenen Zahlungen und deren Hintergrund gemacht, womit zu diesem Zeitpunkt von gesicherter Erkenntnis der SH keine Rede sein konnte. Diese lag somit erst am 13. März 2009 vor. Mit der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs mittels Verfügung am 17. Dezember 2009 hat die SH die einjährige Frist gemäss  21 SHG somit gewahrt. Die Forderung war mithin noch nicht verjährt resp. verwirkt.

3.2.3   Nach dem in Erwägung 3.2.2 hievor Gesagten kann offen blieben, ob es sich bei der in § 21 SHG statuierten Einjahresfrist um eine Verjährungs- oder eine Verwirkungsfrist handelt und ob diese Frist durch die vor der Verfügung vom 17. Dezember 2009 an die Rekurrenten gerichteten diversen Schreiben der SH, namentlich dasjenige vom 11. Juni 2008, in welchem ein Anspruch auf die Auszahlung der Akonto geleisteten CHF 40'000.– geltend gemacht wurde, unterbrochen wurde resp. ob die Frist überhaupt unterbrochen werden konnte.

3.3      Zu prüfen bleibt der Einwand der Rekurrenten, wonach es widersprüchlich sei, wenn die SH einerseits die Unterstützung im Hinblick auf die von den Rekurrenten erworbenen Vermögenswerte einstelle, und andererseits aufgrund dieser erworbenen Vermögenswerte eine Rückerstattung verlange.

Den Rekurrenten kann auch insoweit nicht gefolgt werden. Sie übersehen bei ihrer Argumentation den Unterschied zwischen der Geltendmachung einer Rückforderung gemäss § 19 SHG und der Vollstreckung dieser Rückforderung. Da die Leistungen der SH an die Rekurrenten nach Eingang der Zahlungen seitens der Versicherung C_____ zu Unrecht erfolgt sind, musste die SH diese Zahlungen zurückfordern. Bei der Frage der Berechtigung dieser Rückforderung spielt die wirtschaftliche Fähigkeit der Rekurrenten zur tatsächlichen Vornahme der Rückerzahlung keine Rolle. Die Festsetzung des Rückerstattungsbetrages durch die SH resp. dessen Bestätigung durch das WSU führt deshalb entgegen ihrer Auffassung weder zu einer Vertiefung ihrer Notlage noch zu einer ungerechtfertigen Bereicherung der SH. Der wirtschaftlichen Situation der Rekurrenten ist einzig im Rahmen der Vollstreckung der Rückerstattungsverfügung Rechnung zu tragen. Dabei ist aber zu beachten, dass bereits die SH in ihrer Verfügung verschiedene Möglichkeiten der Vollstreckung vorgesehen hat. Zudem wäre es für die Rekurrenten im Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung am 17. Dezember 2009 – entgegen ihrer Auffassung – ohne Weiteres möglich gewesen, aus den von der Versicherung C_____ ausgerichteten Versicherungsleistungen von (abzüglich der Genugtuungssummen) CHF 47'100.– einerseits die von der SH geltend gemachte Rückforderung im Umfang von CHF 23'200.20 zu begleichen und andererseits mit der Restsumme den eigenen Unterhalt zu bestreiten, soweit resp. so lange dies möglich war. Nach einem nachvollziehbaren und angemessenen Verzehr der Restsumme wäre resp. ist es den Rekurrenten unbenommen, bei der SH ein erneutes Gesuch um Unterstützung zu stellen. Sie haben es aber offenbar vorgezogen, die gesamten ihnen ausbezahlten Versicherungsleistungen selbst zu behalten und für sich zu verwenden und die Rückerstattungsforderung der SH somit unbeglichen zu halten. Gleichwohl besteht entgegen ihrer Auffassung auch bei einem vollständigen Verbrauch der ausbezahlten Versicherungsleistungen und der nach wie vor offenen Rückforderung der SH kein „Verarmungsrisiko“. Zum einen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Rekurrenten trotz angeblichem Verbrauch der Versicherungsleistungen in der Lage sind, monatlich CHF 100.– an die SH zurückbezahlen, obwohl sie seit April 2009 nicht mehr finanziell unterstützt werden. Zum andern steht es ihnen trotz der offenen Rückforderung gegenüber der SH jederzeit frei, wieder ein Unterstützungsgesuch zu stellen, welches bei Nachweis der Bedürftigkeit auch zur Unterstützung führen wird. In einer entsprechenden Budgetverfügung wird dann aber festzulegen sein, in welchem Umfang eine Verrechnung der auszurichtenden Hilfe mit der bestehenden Rückzahlungsforderung der SH zumutbar ist. Da aber über diese Frage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht entschieden wurde, bildet sie auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen resp. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3.4      Nach dem hievor Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Der dagegen erhobene Rekurs ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten zu tragen. Zwar haben sie im vorliegenden Verfahren, wie bereits vor der Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, wobei der Rekursbegründung eine durch das Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimus der Rekurrenten bei lag. Darin wird allerdings nur das Lohneinkommen der Rekurrentin 2 in der Höhe von CHF 2'402.– sowie ein nicht näher definiertes „Einkommen Partner“ von CHF 672.– aufgeführt. Angaben zum Vermögen der Rekurrenten sind dieser Berechnung keine zu entnehmen. Zudem haben sie weder aktuelle Lohnbelege noch Bankauszüge eingereicht. Aus den Eingaben der Parteien ist auch nicht ersichtlich, dass die Rekurrenten bei der SH erneut ein Gesuch um Unterstützung gestellt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies bis dato nicht der Fall war. Die Prozessbedürftigkeit der Rekurrenten ist daher weder hinreichend belegt, noch offenkundig. Ob sie vorliegt, kann aber offen bleiben, da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ohnehin abgewiesen werden muss, zumal nach dem Gesagten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Den von den Rekurrenten geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann aber bei der Festlegung der Urteilsgebühr Rechnung getragen werden. Diese ist daher auf das Minimum von CHF 200.– festzulegen. Weder im verwaltungsgerichtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2012.192 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.12.2013 VD.2012.192 (AG.2013.2193) — Swissrulings