Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.5
URTEIL
vom 29. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch lic. iur. Martin Dreifuss, Rechtsanwalt,
Neuengasse 45, Postfach, 3001 Bern
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, Anschlussberufungsklägerin
4001 Basel
Privatklägerschaft
Wm B____
Wm C____
Pol D____
Gfr E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 19. August 2024 (SG.2024.75)
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. August 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 128 Tagen und mit einer Probezeit von vier Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 19. August 2021 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Weiter wurden die 496,3 Gramm Methamphetamin, die Kunststoffbox, die Stofftasche und der beim Berufungskläger sichergestellte Vierkantschlüssel eingezogen. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände wurden dem Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Der Berufungskläger wurde zu den Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Der amtliche Verteidiger wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Berufung erklärt und beantragt, er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Für die erstandene Haft sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'800.– auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt daraufhin Anschlussberufung angemeldet und folgende Anträge gestellt: Der Berufungskläger sei in Abänderung des Strafgerichtsurteils vom 19. August 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen, im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2026 sind der Berufungskläger mit seinem Verteidiger und die Staatsanwaltschaft vor dem Appellationsgericht erschienen. Der Berufungskläger ist zur Person und zur Sache befragt worden. Der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt und haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der reformatio in peius).
1.2.2 Das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Haft. Weiter richtet sich seine Berufung gegen die Strafzumessung und die erstinstanzliche Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Anschlussberufung gegen die Strafzumessung und fordert eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind daher die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen mehrfacher Beschimpfung sowie die dazugehörigen Strafen (bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 500.–). In diesem Verfahren nicht zu behandeln ist aufgrund der eingetretenen Rechtskraft weiter die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 19. August 2021, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das erstinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung.
2. Tatsächliches
2.1 Das Strafgericht Basel-Stadt hält nach der Beweiswürdigung folgenden, für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt für erstellt: Der Berufungskläger sei am 9. Oktober 2023 von Bern via Basel bis Offenburg gereist (Ankunft 17:26 Uhr), wo er von einer unbekannten Person am Bahnhof Offenburg 496,3 Gramm hochprozentiges Methamphetamin entgegengenommen habe. Danach sei er in den 17:47-Zug ab Offenburg Richtung Basel gestiegen, welcher mit 12 Minuten Verspätung um 17:59 Uhr losgefahren sei. Er habe das Methamphetamin kurz nach Beginn der Fahrt mit Hilfe eines mitgeführten Vierkantschlüssels im Spiegelkasten der Zugtoilette versteckt, welche seinem Sitzplatz am nächsten gewesen sei. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, die Betäubungsmittel auf diese Weise in die Schweiz einzuführen. Anlässlich einer Zollkontrolle seien die Drogen jedoch gefunden und der Berufungskläger verhaftet worden (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 821 und 827 ff.).
Die Vorinstanz kommt aufgrund einer geschlossenen Indizienkette zu diesem Beweisergebnis. Sie erwog dazu im Wesentlichen, die Drogen seien durch die deutsche Grenzpolizei in einer Zugtoilette im Spiegelschrank gefunden worden. Auf genau diese Toilette sei der Berufungskläger kurz davor verschwunden. Der Spiegelschrank könne nur mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden und der Berufungskläger habe einen solchen anlässlich der Kontrolle durch die Zollbeamten auf sich getragen. Als weitere Indizien für die Täterschaft erachtete die Vorinstanz sodann, dass der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle einen Vierkantschlüssel sowie eine Crackpfeife bei sich trug. Gemäss Aussagen des Zollhauptsekretärs F____ habe dieser in seiner Laufbahn (seit 2016) insgesamt lediglich drei Passagiere kontrolliert, welche einen Vierkantschlüssel dabei gehabt hätten, so die Vorinstanz. Dass der Berufungskläger Umgang mit Methamphetamin habe, sei unbestritten und überdies durch den positiven Drug-Wipe-Test an seinen Händen nachgewiesen. Diese Tatsache beweise nicht direkt, dass die gefundenen Drogen vom Berufungskläger stammten, weil dieser zugegeben habe, Konsument von Crystal Meth zu sein. Immerhin sei dadurch jedoch eine Verbindung zur fraglichen Droge als solche erstellt. Der Berufungskläger habe zwei Mobiltelefone bei sich gehabt, welche er habe siegeln lassen. Selbst nach der Entsiegelung hätten diese nicht ausgelesen werden können, weil eine Entsperrung ohne die Codes nicht möglich gewesen sei. Gemäss Rapport sei der Berufungskläger bereits während der Kontrolle auffallend darauf bedacht gewesen, sein Mobiltelefon auszuschalten. Betreffend Begründung der Siegelung der Geräte und weshalb er ein Auslesen habe verhindern wollen, habe der Berufungskläger widersprüchlich ausgesagt. Dies führe zur naheliegenden Vermutung, dass der Berufungskläger belastende Daten bezüglich seines Umgangs mit Betäubungsmitteln habe verstecken wollen, was jedoch offenbleiben müsse (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 827 f.).
Alle diese Umstände lassen die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass das aufgefundene Methamphetamin dem Berufungskläger zuzurechnen sei. Sie legt ferner dar, dass seine (alternative) Erklärung für die Reise nach Offenburg – er habe dort eine Frau für Sex treffen wollen – unglaubhaft sei. Bei den gegebenen Zugfahrten wären ihm bei einer fahrplanmässigen Abfahrt ab Offenburg 21 Minuten geblieben, um eine Frau zu treffen, mit ihr eine öffentliche Toilette aufzusuchen, sexuell zu verkehren und sie zu bezahlen, um sodann zum Perron zurückzugelangen. Selbst die bei der tatsächlichen Abfahrtszeit zu berücksichtigenden 33 Minuten würden für einen derartigen Ablauf sehr knapp erscheinen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger einen Hin- und Rückweg von jeweils ca. 2,5 Stunden und eine Zugfahrt zum Preis von mind. CHF 82.– für eine so kurze sexuelle Begegnung auf sich genommen hätte. Die Tatsache, dass der Berufungskläger bei der Anhaltung einen Kunstpenis sowie leere Sildenafil-Blister mit sich geführt habe, ändere daran nichts. Der Berufungskläger habe keinerlei Zusatzinformationen geliefert, welche seine Version gestützt hätten. Er habe weder die Personalien des gewissen «[…]» angegeben, welcher ihm die Frau aus Offenburg angeblich empfohlen habe, noch habe er einen Chataustausch mit einer Verabredung als Beweismittel offeriert. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Berufungsklägers deshalb als Schutzbehauptung gewertet (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 828). Auch dass auf der Tupperdose, in der die Drogen verpackt gewesen seien, die DNA des Berufungsklägers nicht habe gesichert werden können, schliesse seine Täterschaft nicht aus. Die Dose habe sich in einer Stofftasche befunden, sodass der Berufungskläger diese für einen Transport nicht hätte berühren müssen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 829).
2.2 Der Berufungskläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, mit den aufgefundenen Drogen nichts zu tun zu haben. Seine DNA habe auf der Tupperdose nicht festgestellt werden können, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Dose in einer Stofftasche gewesen sei. Er führt aus, dass es entgegen der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar und plausibel sei, für eine sexuelle Begegnung extra von Bern nach Offenburg zu reisen. Der Berufungskläger habe sich 33 Minuten lang in Offenburg aufgehalten. In dieser Zeit sei es gut möglich, eine Frau zu treffen und auf einer Toilette mit ihr intim zu werden. Die Erklärung werde durch den sichergestellten Kunstpenis sowie die leeren Sildenafil-Blister untermauert. Dass der Berufungskläger keine weiteren Details zum Treffen genannt habe, mache die Geschichte nicht unglaubwürdig. Es sei nicht seine Aufgabe, seine Unschuld durch Chatverläufe oder Angaben von Dritten zu beweisen. Die Strafverfolgungsbehörde hätte mit der Edition von Überwachungsbildern nach belastenden und entlastenden Beweismitteln suchen müssen. Es sei in diesem Zusammenhang auch unterlassen worden, die beim Berufungskläger aufgefundene Glaspfeife nach Drogen zu durchsuchen und mit dem sichergestellten Amphetamin zu vergleichen. Aus der Tatsache allein, dass der Berufungskläger den Konsum von Methamphetamin zugegeben habe, lasse sich kein sachlicher Zusammenhang zu den sichergestellten Drogen herstellen. Auf dem Rückweg habe der Berufungskläger die Toilette im Zug aufgesucht, um zu urinieren. Danach sei er kontrolliert worden. Der Berufungskläger legt weiter dar, der bei ihm aufgefundene Vierkantschlüssel könne höchstens als Indiz für die Tat gewertet werden. Es hätten im fraglichen Zug jedoch auch andere Reisende einen solchen auf sich tragen können, was die Vorinstanz völlig ausser Acht lasse. Der Zollbeamte habe ebenfalls ausgesagt, dass bei früheren Kontrollen Reisende vereinzelt Vierkantschlüssel auf sich getragen hätten. Dieser Umstand lasse folglich nicht den Schluss zu, dass der Berufungskläger der Täter sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Es würden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit des Berufungsklägers bestehen. In Anwendung von in dubio pro reo sei daher von der für den Berufungskläger günstigeren Sachlage auszugehen (Plädoyer vor Berufungsgericht, Akten, S. 978 ff.).
2.3
2.3.1
2.3.1.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 80 ff.).
2.3.1.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es allerdings nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.1.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es - wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat - nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).
2.3.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die im Spiegelschrank der Zugtoilette aufgefundenen netto 474,4 Gramm Methamphetamin gestützt auf eine geschlossene Indizienkette dem Berufungskläger zugeordnet werden können. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger sich auf den angegebenen Zügen von Bern nach Offenburg und von Offenburg Richtung Basel befand (siehe vorstehende E. 2.1). Er hielt sich folglich für 33 Minuten in Offenburg auf. Weiter unbestritten und nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger Methamphetamin konsumierte (Immunochemische Untersuchung, Akten, S. 629; Einvernahme vom 10.10.2023, Akten, S. 578 sowie Drug-Wipe-Test, Akten, S. 562).
Das Berufungsgericht erachtet die Täterschaft des Berufungsklägers mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorstehende E. 2.1 sowie Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 827 ff.) für erstellt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum Grund für seine Reise nach Offenburg widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind, weshalb die Vorinstanz sie zu Recht als Schutzbehauptung qualifizierte. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2023 gab der Berufungskläger an, er sei nach Offenburg gereist, um mit einer Sexarbeiterin Geschlechtsverkehr zu haben. Er habe keine Boxershorts getragen und Sexspielzeug sowie eine leere Verpackung Viagra dabeigehabt. Die Frau habe er mittels Gutscheine von Amazon bezahlt. Er habe sie am Bahnhof getroffen und sie seien gemeinsam auf ein öffentliches WC, wo sie Sex gehabt hätten (Akten, S. 576). Sein Handy habe er dem Zollbeamten wieder weggenommen und versucht zu sperren, weil er offene Nacktfotos habe verstecken wollen (Akten, S. 578). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, wenn er mehr Zeit mit der Frau gebraucht hätte, wäre es vielleicht ein anderer Zug geworden. Weiter antwortete er auf Nachfrage, er habe seinen Kollegen, der ihm die Frau empfohlen habe, nicht da reinziehen wollen. Auf die Frage, ob das Treffen auf der Bahnhofstoilette gewesen sei, gab der Berufungskläger an, das sei schon erläutert worden, es sei auf der öffentlichen Toilette gewesen, die am nächsten beim Bahnhof gewesen sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten, S. 786). In der Verhandlung vor Berufungsgericht bestätigte der Berufungskläger, sich mit einer Frau auf der Toilette getroffen zu haben. Dies sei eine spezielle Frau gewesen und es habe nicht mehr Zeit gebraucht (Protokoll der Berufungsverhandlung [nachfolgend Prot. BV], Akten, S. 988). Gemäss Aussage des Zollbeamten G____ gegenüber der Polizei habe der Berufungskläger diesem gegenüber hingegen angegeben, in Offenburg einen Kollegen getroffen zu haben, welchen er beim «gamen» kennengelernt habe (Polizeirapport vom 9. Oktober 2023, Akten, S. 546). Auch der Zeuge F____ gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, der Berufungskläger habe gesagt, er hätte einen Bekannten in Offenburg getroffen (Prot. HV, Akten, S. 788). Diese Erstaussagen stehen im Widerspruch mit der später vorgebrachten, ohnehin höchst unglaubhaften Geschichte des sexuellen Zusammentreffens mit einer Sexarbeiterin. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Argumenten, weshalb die Sachverhaltsvariante des Berufungsklägers unglaubhaft sei, erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich eine Sexarbeiterin mit Amazon-Gutscheinen bezahlen lassen würde (vgl. Einvernahme vom 10. Oktober 2023, Akten, S. 576). Die Tatsache, dass er eine – als Sozialhilfeempfänger verhältnismässig teure – Reise von Bern nach Offenburg mit sehr kurzem Aufenthalt auf sich genommen hat, spricht ebenfalls dagegen, dass dies lediglich zur kurzfristigen sexuellen Befriedigung hätte sein sollen, hätte er doch auch in Bern eine Sexarbeiterin treffen können, womit er sich die Kosten und Zeit für die Reise gespart hätte. Seine Antwort auf diesen Vorhalt – es sei halt eine spezielle Frau gewesen (Prot. BV, Akten, S. 988) – überzeugt nicht. Der vom Berufungskläger bei der Anhaltung mitgeführte Kunstpenis sowie die leeren Sildenafil-Blister passen zwar zu seiner Geschichte. Sie ändern jedoch nichts an den anderen Gegebenheiten (etwa die kurze Dauer des Aufenthalts und die Kosten und lange Dauer der Zugreise; siehe auch weiter unten), die eine Schutzbehauptung nahelegen. Es wäre denn für den Berufungskläger auch ein Leichtes gewesen, irgendwelche objektivierbaren Hinweise vorzulegen, dass es zu diesem Treffen gekommen ist (bspw. den Namen oder das Profil der Frau auf Snapchat, wo das Treffen gemäss Angaben des Berufungsklägers angeblich vereinbart worden sei, Akten, S. 576). Der Berufungskläger ist selbstredend nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise am Strafverfahren mitzuwirken oder seine Unschuld nachzuweisen. Das Gericht kann sein Verhalten jedoch in der Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 2.3.1.3).
Die von der Vorinstanz genannten Indizien lassen mit einer derartigen Fülle lediglich den Schluss zu, dass es sich beim Berufungskläger um den Transporteur der gefundenen Drogen handeln muss. So ist er selbst Konsument von bzw. süchtig nach Crystal Meth und lebt von der Sozialhilfe, was ihm die Finanzierung eines regelmässigen Konsums aus legalen Mitteln erschweren dürfte. Dass er genau die Droge konsumiert, die aufgefunden wurde, stellt entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers einen sachlichen Zusammenhang dar, der als belastendes Indiz zu werten ist. Für die Frage der Zuordnung der Drogen bedurfte es entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers auch keines Vergleichs zwischen den aufgefundenen Drogen und Drogenrückständen in der sichergestellten Crackpfeife. Selbst wenn diese nicht identisch gewesen wären, schliesst dass eine Täterschaft des Berufungsklägers nicht aus. Dies wäre im Gegenteil sogar zu erwarten gewesen, zumal der Berufungskläger selbst angab, zuletzt am Morgen Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Rapport, Akten, S. 553), also vor der Übernahme der Drogen. Das vorinstanzlich angenommene Indiz besteht nicht darin, dass die von ihm konsumierten Drogen identisch gewesen sein sollen, wie die aufgefundenen. Das belastende Indiz ist vielmehr darin zu sehen, dass der Berufungskläger vom gleichen Betäubungsmittel, das aufgefunden wurde, abhängig ist bzw. dieses konsumiert. Weiter begab sich der Berufungskläger vor dem Fund der Drogen auf eben jene Toilette, in welcher sie später entdeckt wurden. Dass der Zollhauptsekretär F____ nicht gesehen hat, ob er beim Gang auf die Toilette eine Tasche bei sich trug, wirkt dabei nicht entlastend. Der Zeuge gab selbst an, sich nicht darauf geachtet zu haben (Prot. HV, Akten, S. 787). Ein weiteres, stark belastendes Indiz ist entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers die Tatsache, dass er trotz sehr leichtem Gepäck einen Vierkantschlüssel dabeihatte. Genau ein solcher wird für das Aufschliessen des Spiegelschrankes in der Toilette benötigt, in welchem die Drogen versteckt waren, wobei der Berufungskläger auf ebendieser Toilette verschwand. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach er den Vierkantschlüssel noch von seiner Zeit bei der SBB BLS habe und bei sich trage, um z.B. Lokführern damit aushelfen zu können (Einvernahme vom 10.10.2023, Akten, S. 577), ist unglaubhaft. Seine Anstellung bei der SBB lag bereits über sieben Jahre zurück. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang vor, es hätten auch andere Reisende theoretisch einen Vierkantschlüssel dabeihaben können. Dem ist zuzustimmen. Indes ist es gerade das Zusammenspiel der vorgenannten diversen Indizien, die in der Gesamtwürdigung lediglich den Schluss zulassen, dass der Berufungskläger die Drogen in Offenburg entgegengenommen und in der Zugtoilette zum Transport versteckt hat. Dazu passen auch die Aussagen des Zollbeamten G____, wonach der Berufungskläger nervös gewirkt habe, bevor er auf die Toilette gegangen sei (Rapport, Akten, S. 546) sowie die Tatsache, dass ein Vierkantschlüssel von Reisenden nur selten mitgeführt wird (gemäss Aussage des Zeugen F____ hatten lediglich drei von ihm kontrollierte Personen innerhalt von 9 Jahren einen solchen bei sich, siehe Prot. HV, Akten, S. 788).
Wie die Vorinstanz richtig erwog, sind die Indizien, welche auf den Berufungskläger als Transporteur der Drogen hinweisen, zu zahlreich und passen zu gut zusammen, als dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft verblieben (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 827 ff.). Als entlastende Indizien sind lediglich seine Alternativgeschichte und seine fehlende DNA auf der Tupperdose vorhanden. Dabei wurde dargelegt, dass der vom Berufungskläger angegebene Zweck für die Zugreise – ein Treffen mit einer Sexarbeiterin – als Schutzbehauptung zu werten ist. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die fehlende DNA ihn nicht als Täter ausschliesse, weil die Tupperdose in einer Stofftasche verpackt war (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 829). Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz berücksichtigten sodann einen Rapport vom 7. August 2024, wonach der Berufungskläger bei einer Polizeikontrolle Drogen auf sich getragen haben soll, als weiteres Indiz zu seinen Lasten (Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht, Akten, S. 972; Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 829). Hierbei ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass ein laufendes Verfahren nicht als belastendes Indiz gegen ihn berücksichtigt werden darf. Jedoch ist der angeklagte Sachverhalt nach den vorstehenden Erwägungen auch ohne diesen Umstand erwiesen.
3. Rechtliches
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt ausführt oder durchführt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Erfüllt ist vorliegend das Tatbestandsmerkmal des Beförderns. Der Berufungskläger hat die Betäubungsmittel damit auch erworben und besessen (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Weiter hat er Anstalten dazu getroffen, die Betäubungsmittel einzuführen (Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. b BetmG). Das Befördern, Besitzen bzw. Erwerben und das Anstaltentreffen zur Einfuhr stellen indes eine Tateinheit dar und führen zu einem einfach Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 19 N 10 ff.). Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Aufgefunden wurden 474,4 Gramm reines Methamphetamin (IRM-Gutachten, Akten, S. 634 f.). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Gesundheit vieler Menschen ab einer Menge von 12 Gramm reinem Methamphetamin als gefährdet gelte, was durch die vorliegende Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Indem der Berufungskläger die knapp 500 Gramm Methamphetamin im Zug nach Basel beförderte und versuchte, diese in die Schweiz einzuführen, erfüllte er den Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. g und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Er tat dies wissentlich und willentlich in der Absicht, das Methamphetamin zum Verkauf weiterzugeben oder es selbst zu verkaufen; er handelte mithin direktvorsätzlich.
4. Strafzumessung
4.1
4.1.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Vorliegend hat sich der Berufungskläger des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Bereits rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen mehrfacher Beschimpfung und die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Strafen. Für die rechtskräftigen Schuldsprüche wurden als Strafen 10 Tage Geldstrafe zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 500.– festgesetzt. Da ein Schuldspruch wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, sind vorliegend keine gleichartigen Strafen gegeben. Daher ist keine Gesamtstrafe im Sinne des Art. 49 StGB zu bilden.
4.2 Die Vorinstanz führte zum Tatverschulden aus, über die Hintergründe des Drogentransportes seien kaum Einzelheiten bekannt. Das Strafgericht ging daher im Zweifel davon aus, dass der Berufungskläger im Auftrag Dritter gehandelt habe. Er sei als einmalig handelnder, weisungsgebundener Transporteur einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen. Subjektiv sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger zur Deckung des Eigenkonsums gehandelt habe. Er sei daher auf der untersten Hierarchiestufe im Modell Eugster/Frischknecht einzustufen, womit eine Einsatzstrafe von 1 bis 3 Jahren angebracht sei. Die erhebliche Menge des aufgefundenen Methamphetamins (netto 474,4 Gramm) überschreite den Grenzwert des Bundesgerichts für die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen um ein Vielfaches, sodass die Strafe nicht ganz am unteren Rand liegen könne. Die Vorinstanz erachtete demnach eine Einsatzstrafe von zwei Jahren für angemessen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 832).
Zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Berufungskläger im Kanton Bern geboren und aufgewachsen sei. Er habe erfolgreich eine Lehre als Polymechaniker EFZ bei der BLS AG absolviert und sich anschliessend zum Lokomotivführer und Rangierer weitergebildet. In seinem Leben sei ca. 2016 ein Bruch zu verzeichnen, der am ehesten auf den zunehmenden Drogenkonsum zurückzuführen sei. Er habe die Arbeitsstelle verloren und dann noch teilweise Temporärjobs gehabt. Eine Weile sei er auch obdachlos gewesen. Seit ca. 2020 lebe er von der Sozialhilfe. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Berufungskläger arbeite aktuell in einem 80%-Pensum bei der Velostation am Bahnhof Bern als Velomechaniker und stocke damit seine Sozialhilfe um monatlich CHF 100.– auf. Er lebe mit seiner Freundin und deren 15-jähriger Tochter zusammen. Er konsumiere Amphetamin, Methamphetamin und selten Kokain. Straferhöhend gewichtete die Vorinstanz die diversen Vorstrafen im einschlägigen Bereich. Insgesamt erachtete das Strafgericht allerdings die straferhöhend wirkenden Umstände durch die prekären Lebensverhältnisse des Berufungsklägers als neutralisiert, womit sie die Strafe bei zwei Jahren Freiheitsstrafe beliess (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 832 f.).
4.3 Die Staatsanwaltschaft fordert mit Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren. Sie führt dazu aus, das Strafgericht sei zu Unrecht von der untersten Hierarchiestufe ausgegangen. Der Berufungskläger sei zwar Konsument, allerdings nicht derart süchtig, dass die unterste Hierarchiestufe angemessen sei, er habe in Haft keinerlei Entzugsproblematik gehabt. Es gebe keine Hinweise für eine Weisungsgebundenheit des Berufungsklägers. Und selbst bei Einstufung in der untersten Hierarchiestufe sei eine Strafe am oberen Bereich, also bei drei Jahren anzusiedeln. In einem anderen Strafgerichtsurteil vom 22. August 2023 habe dieses als Ausgangspunkt für die Strafzumessung die Betäubungsmittelmenge herangezogen und für 460 Gramm reines Methamphetamin 33 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Daher seien die drei Jahre auch durch die Menge gerechtfertigt, zumal die Hierarchiestufe 5 einen Zugriff auf nur kleine Mengen voraussetze, was hier nicht gegeben sei. Die Einsatzstrafe sei aufgrund der Vorstrafen entgegen der Vorinstanz um sechs Monate zu erhöhen. Die angebliche Sucht könne zudem nicht bei der tiefen Einreihung herangezogen und dann ein zweites Mal strafmindernd berücksichtigt werden. Der Berufungskläger lebe nicht unter prekären Verhältnissen. Er beziehe Sozialhilfe und lebe bei seiner Freundin.
4.4 Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht von der untersten Hierarchiestufe nach Eugster/Frischknecht ausgegangen. Wie dargelegt, ist über die Umstände des Drogentransports nichts bekannt. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, es gebe keine Hinweise auf eine Weisungsgebundenheit, darf sie daraus jedoch nicht zulasten des Berufungsklägers darauf schliessen, dass keine solche bestanden habe. Zwar listen Eugster/Frischknecht Transportleistungen in der Hierarchiestufe 4 an. Allerdings wird dies im Zusammenhang mit Tätigkeiten genannt, die in der Regel gewerbsmässig ausgeübt würden und sich auf Mitglieder bezögen, die typischerweise eine gewisse Zeit in die Organisation integriert seien (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 336). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise. Erstellt scheint indes eine gewisse Betäubungsmittelabhängigkeit des Berufungsklägers. Er gibt zwar immer wieder an, nicht «mehr» süchtig zu sein oder bald aufhören zu wollen (Akten, S. 4: «suchtabhängig noch bis Ende Monat»; Akten, S. 580; Akten, S. 986). Hingegen zeigt sich über die gesamte Dauer des Verfahrens von gut zwei Jahren, dass er immer wieder konsumierte und jeweils allenfalls einen oder zwei Monate konsumfrei sein konnte. Auch seine Vorstrafen in diesem Bereich deuten auf einen regelmässigen Konsum hin. Dies zeigt, dass er es entgegen seinen Absichten bisher nicht geschafft hat, von den Drogen loszukommen. Demnach ist – auch aufgrund mangelnder weiterer Kenntnisse – unter den subjektiven Tatkomponenten davon auszugehen, dass der Berufungskläger betäubungsmittelabhängig ist und den Transport einmalig zur Finanzierung seiner Drogensucht tätigte. Er war einem hohen Entdeckungsrisiko ausgesetzt und hätte von einem erfolgreichen Transport vermutlich wenig profitiert. Die Qualifikation erfolgte denn auch lediglich über die Menge, was ein weiteres Merkmal der untersten Hierarchiestufe darstellt (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 337). Die Reinmenge von 474,4 Gramm Methamphetamin übersteigt jedoch deutlich die bundesgerichtliche Mindestgrenze von 12 Gramm für die Annahme einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die Strafe daher nicht am untersten Rand anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von zwei Jahren erweist sich demnach als schuldangemessen.
Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 832 f.). Der Berufungskläger verfügt über diverse Vorstrafen, die sich straferhöhend auswirken. Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft scheinen die Lebensverhältnisse des Berufungsklägers aktuell noch prekärer als zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils. Er hat zurzeit keine Arbeitsstelle mehr und erhält auch keine Sozialhilfe (Prot. BV, Akten, S. 986). Er lebt bei seiner Freundin, welche auch für Miete und mehrheitlich für das Essen aufkommt. Gleichzeitig ist sein Wille spürbar, ein geregelteres Leben zu führen. Er versucht mit dem Verkauf von verschlüsselten Handys etwas Einkommen zu erzielen. Zudem möchte er sich an einer höheren Fachschule zu einem Maschinenbautechniker weiterbilden, um wieder auf seinem ursprünglich gelernten Beruf für den Arbeitsmarkt attraktiv zu sein (vgl. Prot. BV, Akten, S. 986 f.), wobei ihn sein Vater unterstützen würde. Der Berufungskläger lebt in einer stabilen Beziehung, wobei seine Freundin ihn auch finanziell zu unterstützen scheint. Diese Umstände sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, sodass die Täterkomponenten insgesamt neutral bleiben.
Entsprechend ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen. Nach Art. 51 StGB ist daran die in Haft verbrachte Zeit von insgesamt 128 Tagen anzurechnen. Der Verteidiger moniert implizit, es seien 129 und nicht 128 Tage Haft anzurechnen (Plädoyer vor Berufungsgericht, Akten, S. 981). Hierzu ist festzustellen, dass der Berufungskläger am 9. Oktober 2023 um 18:45 Uhr verhaftet (Akten, S. 143) und am 14. Februar 2024 um 10:55 Uhr entlassen wurde (Akten, S. 262.3 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der zweite Tag der Untersuchungshaft als angebrochen, wenn die Haft insgesamt mehr als 24 Stunden dauert (BGE 150 IV 377 E. 2.1 ff.). Weil der Berufungskläger am 14. Februar 2024 vor 10:55 Uhr und damit vor 18:45 Uhr entlassen wurde, sind ihm insgesamt 128 Tage anzurechnen.
4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; BGer 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger ist strafrechtlich vorbelastet. Er verfügt insgesamt über drei Vorstrafen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes, wovon eine lediglich eine Übertretung darstellt (Strafregisterauszug, Akten, S. 944 ff.). Aktuell kommt es hingegen erstmals zu einer Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die lange Dauer in Untersuchungshaft dem Berufungskläger als Warnwirkung gedient haben dürfte (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 834). Weiter liegt die letzte Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mittlerweile fünf Jahre zurück, wobei die Tatzeitpunkte dieser Verurteilung im Jahr 2018 lagen (Strafregisterauszug, Akten, S. 944 f.). Auch wenn aufgrund seiner Sucht zu erwarten ist, dass der Berufungskläger in Zukunft weiter Betäubungsmittel konsumieren wird, scheint der Vollzug der Freiheitsstrafe vorliegend nicht notwendig, um ihn von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Selbst unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrens ist er letztmals vor nunmehr knapp zweieinhalb Jahren deliktisch in Erscheinung getreten. Das weitere hängige Strafverfahren kann dabei aufgrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt werden. Weiter beachtlich ist, dass der Berufungskläger in einer stabilen Beziehung lebt und versucht, sich in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Die bedingte Strafe soll dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang auch als Ansporn dienen und seine Resozialisierungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. So wird die Verurteilung nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit nicht mehr im privaten Strafregisterauszug erscheinen (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, SR 330), womit ihm die Stellensuche erleichtert werden soll. Insgesamt fehlt es damit an einer Schlechtprognose, zumal den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose mit einer verlängerten Probezeit Rechnung getragen werden kann. Das Appellationsgericht erachtet dabei eine verlängerte Probezeit von drei Jahren als genügend; dies im Vergleich zur vorinstanzlich ausgesprochenen Probezeit von vier Jahren. Die Strafe ist somit bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von drei Jahren.
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger ist auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen worden, womit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen sind. Demgemäss trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 5'814.10 und aufgrund des teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren (siehe nachfolgende E. 5.2) eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'600.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich. Das vorinstanzliche Urteil wurde lediglich bezüglich der Probezeit zur bedingten Freiheitsstrafe dahingehend abgeändert, als eine solche von drei, statt vier Jahren ausgesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Dies ist dem Berufungskläger als teilweises Obsiegen anzurechnen, soweit er (zumindest implizit) die Abweisung der Anschlussberufung beantragt. Es entspricht einem Obsiegen von 20 %. Die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Berufungskläger daher nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 1'600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen), aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gemäss eingereichter Honorarnote zu entrichten, wobei die darin geschätzte Dauer der Hauptverhandlung eine halbe Stunde zu hoch ist (vgl. Honorarnote, Akten, S. 982 ff.). Folglich ist dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Martin Dreifuss, ein Stundenaufwand von 21.5 Stunden à CHF 200.– (CHF 4'300.–), zzgl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 642.33, insgesamt also CHF 4'942.33, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von 20 % obsiegt, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 80 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 19. August 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1;
- die für die rechtskräftigen Schuldsprüche verhängten Strafen (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor dem 19. August 2021;
- Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur Martin Dreifuss, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird abgewiesen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. Oktober 2023 bis zum 14. Februar 2024 (128 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 177 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 5'814.10 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur Martin Dreifuss, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 272.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 370.33, somit total CHF 4'942.33 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Privatklägerschaft (Dispositiv, auszugsweise)
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.