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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2025 SB.2025.32 (AG.2025.719)

2. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·823 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

rechtswidriger Aufenthalt i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2025.32

BESCHLUSS

vom 2. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard , MLaw Désirée Stramandino     

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

c/o B____,                                                                              Beschuldigte

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Februar 2025 (ES.2024.528)

betreffend rechtswidriger Aufenthalt im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Sachverhalt

Mit Urteil vom 24. Februar 2025 (Verfahrensnummer: ES.2024.528) sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitstrafe). Zudem wurden der Berufungsklägerin die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 250.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt […], mit Eingabe vom 24. Februar 2025 die Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 14. April 2025 die Berufung erklärt. Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. Für beide Instanzen seien keine Kosten zu erheben und der Berufungsklägerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem stellte die Berufungsklägerin den Beweisantrag, es sei ihr Lebenspartner, B____ betreffend das Familienleben, insbesondere deren Aufnahme, zu befragen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ordnete die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel an. Zudem wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2025 der Beweisantrag, den Lebenspartner der Berufungsklägerin zu befragen, vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts, abgewiesen. Rechtsanwalt […] teilte dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2025 ist die nicht mehr vertretene Berufungsklägerin nicht erschienen, ebenso wenig die dispensierte Staatsanwaltschaft.

Der vorliegende Beschluss ist anlässlich der mündlichen Beratung des Gerichts gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE SB.2024.57 vom 3. März 2025 E. 1.2, SB.2024.17 vom 21. Januar 2025 E. 1.2, ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 149 IV 259, 148 IV 362, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.        

2.1      Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn die ordnungsgemäss vorgeladene Berufungsklägerin der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.

Vorliegend konnte die Vorladung zur Berufungsverhandlung sowohl der Berufungsklägerin an ihrem Zustelldomizil sowie Rechtsanwalt […] am 24. Juli 2025 zugestellt werden. Somit wurde sie ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung geladen.

Rechtsanwalt […] hat am 31. Oktober 2025 sein Mandat niedergelegt. Dementsprechend war die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr vertreten und liess sich auch an der Berufungsverhandlung nicht vertreten. Zudem lag kein Fall der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO vor, wonach der Berufungskläger eine Rechtsvertretung hätte bestellt werden müssen.

Da die Berufungsklägerin zusammenfassend unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, obwohl sie ordnungsgemäss vorgeladen wurde und sich auch nicht hat vertreten lassen, gilt ihre Berufung als zurückgezogen.

2.2      Das Verfahren der Berufungsklägerin ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 24. Februar 2025 rechtskräftig geworden.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist in Bezug auf die Verteilung der Kosten wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich die Berufungsklägerin die Verfahrenskosten zufolge Rückzugs der Berufung zu tragen hat.

Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wird im vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung, in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, als erledigt abgeschrieben.

Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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