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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.05.2025 SB.2024.91 (AG.2025.301)

21. Mai 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,426 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.91

URTEIL

vom 21. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat,

Eisengasse 5, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. August 2024

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 28. Oktober 2024 Berufung erklärt. Sie sei von der Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen und das Urteil vom 20. August 2024 vollständig aufzuheben. Weiter sei ihr eine nach Massgabe des Anwaltstarifs bemessene Entschädigung für die Aufwendungen ihrer Verteidigung in diesem Verfahren zuzusprechen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 ist festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Zudem ist, vorbehältlich entgegenstehender, erforderlicher Beweiserhebungen, gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet worden. Der Berufungsklägerin ist Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge bis zum 14. Januar 2025 gesetzt worden. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2025 antragsgemäss bis 17. Februar 2025 erstreckt. Auf erneutes Fristerstreckungsgesuch vom 4. Februar 2025 hin wurde die Frist gleichentags letztmals bis 10. März 2025 erstreckt. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufungsbegründung innert Frist am 10. März 2025 eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. April 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 11. Mai 2025 seine Kostennote für den Aufwand im Berufungsverfahren eingereicht.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Schriftliches Verfahren bei Übertretung

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 145.100) zuständig ist. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.1.2   Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob dies zutrifft, entscheidet sich – wie bereits die Formulierung ergibt – nicht anhand der ursprünglichen Anklage, sondern nach dem erstinstanzlichen Urteil und den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6).

Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Einzelfall vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen (EMRK, SR 0.101; BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Die Prüfung hat insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des konkreten Falles zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens spricht auch, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen: BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Zu beachten ist, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

1.1.3   Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, sind die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht vorliegend nicht zur Diskussion. Auch gemäss den weiteren Kriterien ist eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Die Berufungsklägerin war bereits vor erster Instanz rechtlich verbeiständet und hat ihren Standpunkt, an dem sie im Berufungsverfahren festhält, auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schon eingehend dargelegt. Ebenfalls hatte sie bzw. ihr Verteidiger Gelegenheit, dem Zeugen B____ Ergänzungsfragen zu stellen und sich mit seinen Ausführungen auseinanderzusetzen. Eine Anhörung in einer erneuten Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

1.1.4   Wer für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist, ist umstritten und wurde vom Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Leitentscheid offengelassen (BGE 150 IV 417 E. 2.2). Sofern davon ausgegangen wird, dass die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht zu erfolgen hat, muss dies praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021, SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.

1.2      Berufungsgründe, Kognition und Beweisanträge

1.2.1   Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wurden ausschliesslich Übertretungen angeklagt, ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt (vgl. Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 21). In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO bestimmt sich im Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil. Das hat zur Folge, dass das Berufungsgericht etwa nach einer Anklage u.a. wegen eines Vergehens, die zu einer Verurteilung ausschliesslich wegen einer Übertretung geführt hat, mit freier Kognition über diese urteilt, während aber gleichwohl das schriftliche Verfahren angeordnet werden kann (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 6, mit Kritik). Vorliegend ist von Anfang an nur eine (einfache) Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens, so dass die beschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO zum Tragen kommt.

1.2.2   Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Zulässigkeit von neuen Beweisanträgen: Bildeten von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem bereits die ursprüngliche Anklage auf eine Übertretung lautete. Die Berufungsklägerin hat indessen im Berufungsverfahren ohnedies keine (neuen) Beweiserhebungen beantragt und auch ihre Einwendungen gegen den Sachverhalt sind im Wesentlichen dieselben wie vor erster Instanz.

1.2.3   Die Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2.; BGer 6B_176/2021 vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug auf die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Berufungsklägerin am 20. Juli 2023 um 17:35 Uhr mit ihrem Motorrad durch die Schanzenstrasse vom Spalentor / Klingelbergstrassse herkommend in Fahrtrichtung Spitalstrasse gefahren sei. Vor der Verzweigung mit der Spitalstrasse habe die Verkehrsregelanlage auf Rot gewechselt, was die Berufungsklägerin zu spät bemerkte habe, da sie durch einen nach der Ausfahrt des City-Parkings beabsichtigten Fahrspurwechsel nach links abgelenkt gewesen sei. Daraufhin sei sie mit dem Jeep von B____, der vor ihr abbremste, kollidiert. Dabei sei sie gestürzt und ihr Motorrad mit einem weiteren Personenwagen, einem VW Tiguan mit französischem Kennzeichen, der auf dem linken Fahrstreifen aus dem City-Parking hinausfuhr, kollidiert. Gegen dessen Lenkerin, C____, sei ein separates Strafverfahren eingeleitet worden.

Die Vorinstanz lässt offen, ob die Lenkerin C____ den Vortritt der Berufungsklägerin missachtet hat. Unabhängig davon macht die Vorinstanz der Berufungsklägerin den Vorwurf, dass diese zu spät bemerkt habe, wie das Lichtsignal für die von ihr nach wie vor befahrene mittlere Spur auf Rot schaltete und der voranfahrende Jeep bremste bzw. anhielt. Deswegen sei sie mit diesem kollidiert. Für den Fall, dass die Lenkerin C____ der Berufungsklägerin tatsächlich durch die Missachtung deren Vortrittsrechts den Weg abgeschnitten hätte, führt die Vorinstanz ergänzend den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG an: Die Berufungsklägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Lenkerin C____ (rechtzeitig) anhalten werde, denn es hätten konkrete Anhaltspunkte für deren allfälliges Fehlverhalten bestanden.

2.2      Standpunkt der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin beantragt einen Freispruch. In der Berufungsbegründung vom 10. März 2025 hat sie geltend gemacht, sie sei nur deshalb auf den vor ihr abbremsenden Personenwagen von B____ aufgefahren, weil die vortrittsbelastete Lenkerin C____ ihr den Vortritt verweigert und damit den Spurwechsel verhindert habe. Wäre der Berufungsklägerin der Spurwechsel gelungen, so wäre nämlich das Abbremsen der Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur für sie gar nicht relevant gewesen, da sie ja dann die linke Spur befahren hätte. Die Vorinstanz verkenne diesen Umstand völlig, indem sie sich darauf fokussiere, dass die Berufungsklägerin ihr Augenmerk nicht auf die Verkehrsregelungsanlage gerichtet und das Abbremsen des vor ihr fahrenden Autos in der rechten Fahrspur nicht (rechtzeitig) bemerkt habe. Mithin habe das Strafgericht die Darstellung der Berufungsklägerin gar nicht geprüft, wonach diese aufgrund des vorschriftswidrigen Verhaltens der Lenkerin C____ gezwungen gewesen sei, auf der rechten Fahrspur zu verbleiben, was der effektive Grund für das Auffahren auf den Jeep von B____ gewesen sei. Mit anderen Worten macht die Berufungsklägerin geltend, die VW-Fahrerin habe ihr unerwartet und vorschriftswidrig den Weg (auf die linke Fahrspur) abgeschnitten und damit die Kollision mit dem Personenwagen von B____ provoziert.

2.3      Beweiswürdigung

2.3.1   Auf den Fotos von der Unfallstelle (Akten S. 36 - 41) ist ersichtlich, dass sich der Unfall einige Meter nach der Wartelinie («Haifischzähne») ereignet hat. Ebenso ist ersichtlich, dass die beiden beteiligten Personenwagen – der Jeep und der VW Tiguan – gerade in ihrer Spur stehen und dass das Motorrad der Berufungsklägerin in der länglichen Mitte des VW auf diesen gekippt ist, wobei sich beide Räder auf der mittleren Fahrspur befinden. Aus den Unfallskizzen (Akten S. 20 und S. 59) ergibt sich, dass zwischen den «Haifischzähnen» und der Stelle, wo die Berufungsklägerin in den VW von C____ gekippt ist, gut 15 Meter liegen. Unter Berücksichtigung, dass sich die Leitlinie vor Ort aus Abschnitten von jeweils 3 Metern zusammensetzt, erscheint die Distanzangabe in den Unfallskizzen zutreffend. Die beiden Räder des Motorrades stehen dabei beinahe parallel zur unterbrochenen Mittellinie, das vordere Rad nur leicht nach links versetzt.

Es kann für das vorliegende Verfahren als unbestritten und erstellt gelten, dass die Lenkerin C____ bei den «Haifischzähnen», die es nach der Ausfahrt vom Parkhaus City hat, nicht angehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6). Ebenfalls zugestanden ist, dass die Berufungsklägerin damit nicht gerechnet hatte. Sie hat bereits gemäss dem Unfallaufnahmeprotokoll sinngemäss angegeben, sie habe angenommen, dass das aus der Tiefgarage herausfahrende Auto an der «Haltelinie» anhalten werde (Akten S. 26). Es habe aber nicht angehalten. Es habe beschleunigt und sie selbst habe keine Möglichkeit mehr gehabt, wie beabsichtigt auf die linke Abbiegespur zu wechseln (Akten S. 26).

2.3.2   Die Berufungsklägerin hat in der von ihr selbst zu den Akten gegebenen «Abschrift Unfallprotokoll» Folgendes deponiert: Der weisse VW Tiguan (von C____) sei bei der Anfahrt zur Kreuzung links ein Stück hinter ihr aus der Tiefgarage gekommen. Sie sei weiter auf ihrer Spur gefahren, vorbei an der Haltelinie auf der linken Spur, in der Annahme, dass ihr ab dort die Vorfahrt gewährt werde und sie die Spur wechseln könne. Entgegen ihrer Annahme habe der VW aber nicht gehalten, sondern sei weitergefahren und habe eventuell sogar beschleunigt. Dann sei sie nicht mehr auf die linke Spur gekommen und habe bremsen müssen, weil der Jeep vor ihr gebremst habe, da die Ampel auf Rot umgeschaltet habe. Es habe nicht mehr gereicht, um einen Aufprall zu verhindern (Akten S. 31).

An der formellen Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 9. Oktober 2023 schilderte sie den Vorgang wie folgt: Sie habe den VW von C____ bereits gesehen, als dieser aus der Tiefgarage gefahren kam; er sei da ein Stück hinter ihr gefahren. Sie selbst sei demnach vor dem VW gefahren. Sie habe dann den Blinker gesetzt, um links abzubiegen. Sie sei parallel zur Spur bis zur Haltelinie vorgefahren, um dort die Spur zu wechseln. Der VW habe anstatt anzuhalten beschleunigt, und somit habe sie die Spur nicht mehr wechseln können. Gleichzeitig habe der Jeep vor ihr gebremst. Daher habe sie eine Vollbremsung einleiten müssen und «dann hatte es nicht mehr gereicht» (Akten S. 28 f.). Auf Frage ihres Verteidigers ergänzt sie: Sie habe die Spur nicht gewechselt, weil «die Lücke zugegangen ist, in die ich hineinfahren wollte» (Akten S. 30). Es sei möglich, dass der VW nur etwa 10-20 km/h gefahren sei. Indessen stimme es nicht, dass sie selbst von hinten an den VW herangefahren sei – «dann wäre ich in sie hineingefahren» (Akten S. 29). Wenn die Lenkerin C____ angegeben habe, dass sie beim Überfahren der Haifischzähne kein anderes Fahrzeug von rechts wahrgenommen habe, dann «tut’s mir leid. Dann hat sie mich übersehen» (Akten S. 29). Sie selbst habe «die Ampel gesehen. Dass das Licht von Grün auf Rot schaltete. Darum bremste der Jeep» (Akten S. 29). Es sei eine normale Bremsung gewesen, wie man anhalte, wenn die Ampel umschalte (Akten S. 29).

Vor erster Instanz schilderte die Berufungsklägerin, C____ sei mit ihrem VW aus der Tiefgarage gekommen und habe dann beim Herausfahren beschleunigt und an der Wartelinie nicht gehalten, sondern sei zügig in Richtung Ampel weitergefahren. Es habe dort auch ein ‘Kein Vortritt’-Schild. So wie die Berufungsklägerin es gelernt habe, sei sie vortrittberechtigt und die Heranfahrende müsse halten und schauen, ob da jemand sei auf der rechten Seite und den von rechts Kommenden die Vorfahrt gewähren (Akten S. 117/8). Auf Frage meint sie, sie habe den Blinker sicher ein gutes Stück vor der Wartelinie gesetzt, auf der Höhe, wo die Ausfahrt aus der Tiefgarage komme (Akten S. 118). Die VW-Fahrerin sei von hinten angekommen und habe beschleunigt, und deswegen sei sie beim Unfall neben ihr selbst gewesen (Akten S. 118). Es sei alles relativ langsam gewesen, sonst wären die Schäden ja auch grösser (Akten S. 119). Der Lenker des Jeeps habe normal gebremst. Es sei ein normales Verkehrsgeschehen gewesen (Akten S. 119). Sie selbst habe gebremst, als sie gemerkt habe, dass sie nicht mehr auf die linke Spur komme, weil die Lücke zugemacht worden sei durch den VW. Sie sei im richtigen Abstand hinter dem Jeep gefahren, habe den Blinker gesetzt. Sie habe hinter sich gesehen, dass jemand aus der Tiefgarage komme. Sie habe zum Spurwechsel angesetzt, in der Annahme, dass der VW, der aus der Tiefgarage kam, «an dieser Linie abbremst und mich rüber lässt, und das hat dieser VW eben nicht gemacht. Die andere Option wäre, dass ich mich hinter den VW einordne, aber das wäre ja genauso fatal gewesen. Wenn sie an der Haltelinie gebremst hätte, wäre ich ihr aufgefahren. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass sie mich überhaupt nicht sieht. Ich vermute, dass sie mich überhaupt nicht gesehen hat» (Akten S. 119). Auf Frage, ob sie realisiert habe, dass die Ampel auf ihrer Spur auf Rot geschaltet habe, meint die Berufungsklägerin: «Ich habe auf die Ampel nicht geschaut. Ich habe auf das Auto vorher geschaut und mitbekommen, dass er jetzt bremst. Dann habe ich auch versucht anzuhalten und ihm nicht hinten reinzufahren, weil ich gesehen habe, dass ich nicht links rüberkomme» (Akten S. 119). Auf die Frage, wie viele Meter der VW hinter ihr gefahren sei, meint sie: «Wir fuhren halt so versetzt (legt beide Hände mit Innenseite nach unten, rechte eine Handlänge vor der linken). Ich bin davon ausgegangen, sie hält an» (Akten S. 119).

2.3.3   Der Lenker des Jeep, B____, gab anlässlich der telefonischen Befragung durch die Kantonspolizei am 1. November 2023 als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei die Schanzenstrasse hinuntergefahren und habe die Motorradfahrerin (Berufungsklägerin) hinter sich im Rückspiegel fahren sehen. «Ich dachte noch, die hat einen schönen, anständigen Abstand». Bei der Anfahrt in Richtung Spitalstrasse habe die Ampel auf Rot geschaltet. Es habe der übliche Feierabendverkehr geherrscht. Vor ihm habe es noch Fahrzeuge gehabt. Er habe normal abbremsen können, nicht abrupt. Dann habe er es «tätschen» gehört; er sei da möglicherweise noch ganz langsam gefahren oder schon gestanden. Das Motorrad habe er dann liegen sehen, als er ausgestiegen sei. Das andere Fahrzeug habe er auch erst da gesehen, das habe er vorgängig nicht wahrgenommen gehabt. Es sei vorgängig nicht auf gleicher Höhe wie er gewesen, er müsse vor ihm gefahren sein (Akten S. 47).

Anlässlich der Befragung als Zeuge vor der ersten Instanz erklärte B____ auf die Frage, ob er sich selbst eine Vorstellung darüber gemacht habe, weshalb sein Auto touchiert worden sei: «Wirklich nicht. Beim Spalentor habe ich im Rückspiegel gesehen, dass die Dame hinter mir, die Töff-Fahrerin, sehr ruhig fuhr, weil die Töff-Fahrer doch oft zu Stosszeiten auffahren und dann kam nur noch das Geräusch und ich habe in den Rückspiegel geschaut und dachte, es sei ein Auto gewesen. (...) Gemäss den Aussagen der Polizei war es nicht das weisse Auto [gemeint: von C____], sondern der Töff, welcher mich touchiert hat» (Akten S. 121). Es habe relativ viel Verkehr gehabt, es sei Stosszeit gewesen. Er wisse nicht mehr, ob er bereits gestanden sei oder kurz davor, als der Unfall passiert sei. Er sei nicht der erste vor der Ampel gewesen (Akten S. 121). Ob das Motorrad den Blinker gestellt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er erklärt, dass die Fotos eventuell nicht seine eigene Unfallendstellung anzeigten: Er sei möglicherweise mit dem Jeep etwas nach vorn gefahren, nachdem der Unfall passiert sei (Akten S. 121). Das Motorrad sei «mit Vorbehalt, sicher auf gleicher Höhe, wenn nicht sogar etwas zurück» gewesen im Vergleich zum VW (Akten S. 122). Er denke nicht, dass es vor dem weissen Auto noch andere auf dessen Spur gehabt habe. In dem Moment, als es gerumpelt habe, habe er nichts gesehen vorne. Wenn vor dem weissen Auto noch jemand gewesen wäre, dann hätte er das gesehen (Akten S. 122).

2.3.4   Die Lenkerin des VW, C____, gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie arbeite seit 8 Jahren im Spital und parkiere immer im Parkhaus; sie kenne die Situation also gut. An jenem Tag sei sie wie immer aus dem Parkhaus gefahren. Dort habe es Dreiecke am Boden, das sei aber kein Stopp. Sie fahre dort immer langsamer und halte nur an, wenn Verkehr auf der rechten Spur komme. Sie sei in ihrer Fahrbahn gefahren und habe das Motorrad nicht gesehen, als sie in den rechten Seitenspiegel und aus dem rechten Fenster geschaut habe. Dort sei niemand gewesen. Plötzlich habe sie rechts von sich eine Person gesehen, welche in den Jeep gefahren sei. Sie selbst habe ihr Fahrzeug sofort gestoppt und in diesem Moment sei das Motorrad in ihre rechte Fahrzeugseite gefallen. Sie, C____, habe den Helm der Berufungsklägerin im Seitenfenster gesehen (Akten S. 52). Auf die Frage, wann sie die Motorradlenkerin zum ersten Mal gesehen habe, meint sie: «Ich sah sie noch nicht, als ich langsam mit 10-20 km/h über das ‘Kein Vortritt’ fuhr. Ich sah jedoch das Rotlicht vorne an der Kreuzung für alle Fahrstreifen und wie der Jeep in der mittleren Spur stark bremste. Meine Spur war frei. Dann sah ich das Motorrad auf der rechten Seite, welches in den Jeep hineinfuhr. Ich kann nicht sagen, ob sie noch gebremst hat und wie schnell sie gefahren ist. Sie muss aufholend angefahren sein. Als ich auf der Höhe der Markierung ‘kein Vortritt’ war, war sie für mich noch nicht sichtbar» (Akten S. 52). Sie könne nicht sagen, ob der Blinker am Motorrad eingeschaltet gewesen sei (Akten S. 53). Auch nicht, ob es Platz zwischen ihr selbst und dem Jeep gehabt habe für die Motorradlenkerin, um einen Fahrstreifenwechsel zu machen (Akten S. 53).

Auf eine Einvernahme von C____ als Auskunftsperson an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde, mit dem Einverständnis der Berufungsklägerin bzw. ihres Verteidigers (Akten S. 98, 100, 110), verzichtet. Ihre im Protokoll der Polizei festgehaltenen Aussagen sind damit verwertbar. Der Verteidiger hat denn auch keine Einwände wegen mangelnder Teilnahme und Konfrontation erhoben.

2.3.5   Zu beachten ist, dass die VW-Lenkerin C____ als vermeintlich Vortrittsbelastete, welche potentiell durch vorschriftswidriges Verhalten für den Unfall (mit)verantwortlich war, alles Interesse an einer für sie günstigen Darstellung hatte, weshalb ihre Angaben keine besondere Glaubhaftigkeit beanspruchen können.

Anderes gilt für die Aussagen des Jeep-Lenkers B____, den am gesamten Unfallgeschehen offenbar keine Mitverantwortung traf und der entsprechend vor Strafgericht als Zeuge befragt werden konnte. Er hat bei beiden Gelegenheiten sehr konstant und schlüssig ausgesagt und ist sichtlich bemüht gewesen, keine Seite übermässig zu belasten. Er hat auch eingeräumt, was er nicht oder nicht mehr wusste. Dabei hat er auch seine eigenen Empfindungen in der Unfallsituation beschrieben. Dass ihn der Vorfall auch emotional ein Stück weit beschäftigt hat, zeigt sich schon darin, dass er sich den Unfallzeitpunkt genau eingeprägt hat. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er wisse, worum es hier gehe, geantwortet: «Ja, es ist ein Vorfall gewesen, genau ein Jahr und ein Monat her» (Akten S. 120). Insgesamt sind seine Depositionen sehr glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.

2.3.6   Die Auswertung der Aussagen ergibt, dass die Darstellung von C____ nicht ganz stimmen kann. Denn wie der Zeuge B____ in freier Rede erklärt hat, sei die Berufungsklägerin bereits seit dem Spalentor in «anständigem» Abstand und mit ruhiger Fahrweise hinter ihm hergefahren. Er habe sie im Rückspiegel wahrgenommen, während er die Schanzenstrasse hinunterfuhr, vor seiner «Anfahrt in Richtung Spitalstrasse», als dann das Licht auf Rot wechselte. Demnach hätte C____ die Berufungsklägerin auf deren Motorrad sehen müssen, als sie selbst aus dem Parking hinausfuhr, bzw. spätestens als sie die Wartelinie erreichte. Der Zeuge B____ gab auch an, selber den VW Tiguan nicht aus dem Parking herausfahren gesehen zu haben. Die Darstellung von C____, wonach die Berufungsklägerin von weiter hinten mit höherer Geschwindigkeit aufgeschlossen haben müsse, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel. Gemäss der Darstellung von C____ hätte die Berufungsklägerin zunächst ab dem Spalentor eine erhebliche Lücke zum Jeep aufgehen lassen müssen, um dann mit höherem Tempo wieder auf den vor ihr fahrenden Jeep aufzuschliessen. Nur wenn ein erheblicher Abstand zwischen dem Jeep und der Berufungsklägerin bestanden hätte, wäre es plausibel, dass der Jeep-Lenker den VW beim Verlassen des Parking nicht auf seiner linken Seite gesehen hat, sich der VW aber trotzdem vor der Berufungsklägerin befunden hat. Ein solches Geschehen lässt sich aber nicht mit der Darstellung des Zeugen vereinbaren, wonach die Berufungsklägerin ihm seit dem Spalentor in «anständigem» Abstand gefolgt sei. Wie erwähnt, ist sodann unbestritten, dass die VW-Lenkerin bei den «Haifischzähnen» nicht angehalten hat, sondern mit etwas mehr als Schritttempo (sie selbst spricht von 10-20 km/h, die Berufungsklägerin hält das für möglich) darüber hinaus und weitergefahren ist.

Die Vorinstanz führt zudem aus, es sei «ziemlich unwahrscheinlich», dass C____ ihren VW danach beschleunigt habe und es sei «wahrscheinlicher», dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, C____ würde ganz anhalten, und daher irritiert gewesen sei, als dies nicht geschah. Diese Feststellung mag zutreffen und für das (separat geführte) Strafverfahren gegen C____ allenfalls auch massgeblich sein. Im vorliegenden Verfahren erreicht die Feststellung aber nicht das Beweismass, das erforderlich wäre, um von diesem für die Berufungsklägerin etwas ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Diese selbst hat zunächst angegeben, die VW-Lenkerin habe «eventuell» beschleunigt. Später berichtet sie davon dann als Gewissheit. Freilich ist auch auf diese Aussage nicht unbesehen abzustellen. Im Ergebnis muss sich die Ungewissheit in diesem Punkt aber zugunsten der Berufungsklägerin auswirken, indem in dubio davon auszugehen ist, die Lenkerin C____ habe nach dem Herausfahren aus dem Parking tatsächlich ihre Fahrt etwas beschleunigt, so dass sie schliesslich mit einer noch immer langsamen, aber auch seitens der Berufungsklägerin nicht bestrittenen Geschwindigkeit von 10-20 km/h gefahren ist. Wie sogleich zu zeigen ist, wirkt sich das aber letztlich nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts aus.

2.3.7   Was die tatsächliche Verkehrsregelung am Unfallort betrifft, stiftete die Berufungsklägerin in ihren Aussagen etwas Verwirrung, indem sie immer wieder von einer Haltelinie sprach. In Bezug auf die vorliegenden «Haifischzähne» ist dieser Ausdruck falsch verwendet und auch missverständlich. Die Haltelinie ist ununterbrochen und quer zur Fahrbahn angebracht und schreibt einen Sicherheitshalt vor. Bei den «Haifischzähnen» handelt es sich dagegen um die Wartelinie, welche in Verbindung mit dem Signal «kein Vortritt» den Fahrzeugen gebietet, gegebenenfalls anzuhalten, um den Vortritt zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 und 3 SSV sowie SSV-Anhang 2 6.10 sowie 6.13; vgl. Jürg Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022 N 1698).

Erstinstanzlich hat es die Berufungsklägerin allerdings so dargestellt, als ob es vor Ort «Haifischzähne» und zusätzlich eine Haltelinie gegeben habe (Akten S. 118: «Es ist eine Haltelinie auf der Strasse und schräg sind Haifischzähne»). Auf Nachfrage der Vorrichterin, ob sowohl vorhandene «Haifischzähne» als auch eine zusätzliche Haltelinie gemeint seien, bestätigte der Verteidiger diese Version; genauer: «Es ist beides. Das hinten ist ‘Kein Vortritt’». Weil dergleichen nicht auf dem Foto zu sehen ist, fragte die Vorrichterin: «Da steht jetzt das Polizeiauto drauf?», was der Verteidiger bejahte. Er wurde daraufhin nachgefragt: «ein durchgezogener Balken?» und antwortete: «Ja. In Deutschland heisst es tatsächlich Wartelinie. Das heisst hier kein Vortritt und hier, wo man schauen muss» (Akten S. 120).

2.3.8   Für das Berufungsgericht ist nicht nachvollziehbar, wie die These einer zusätzlichen «Haltelinie», sprich eines durchgezogenen Balkens, zustande gekommen ist. Fakt ist, dass auf den Fotos in den Akten (S. 37 und 39-41) klar ersichtlich ausser den querverlaufenden «Haifischzähnen» nur eine schräg verlaufende ca. 8 Meter lange Führungslinie (Art. 76 SSV) existierte. Diese Führungslinie zeigt an, für welchen Bereich die Vortrittsbelastung gilt. Aus dieser Führungslinie ergibt sich, dass die Vortrittsbelastung für diesen relativ kleinen Bereich primär dazu dient, dass entgegenkommende Rettungsfahrzeuge – welche an dieser Stelle aus ihrer Sicht nach links abbiegen dürfen – Vortritt gegenüber den Fahrzeugen geniessen, die aus dem Parking kommen. Auch das auf den Fotos in den Akten sichtbare Polizeiauto steht ganz offensichtlich nicht auf einer durchgezogenen Haltelinie. Zwar ist auf den Fotos (Akten S. 37, 39 ff.) erkennbar, dass die Verkehrsführung in der Vergangenheit einst aus einer schräg und nicht wie neu einer quer verlaufenden «Haifischlinie» bestand (dunkle Stellen im Asphalt, die nach dem Entfernen der alten Verkehrsführung noch erkennbar sind, vgl. zur Veranschaulichung: https://map.geo.bs.ch mit der Hintergrundkarte «Orthofoto Mai 2023», auf welchem die Signalisation mit jener in den Akten übereinstimmt und die dunklen Stellen ebenfalls erkennbar sind, siehe Ausschnitt unten). Es liegen aber keine Hinweise darauf vor, dass eine alte Verkehrsführung eine Haltelinie beinhaltet hätte. Die Behauptung einer zusätzlichen Haltelinie ist deshalb tatsachen- und aktenwidrig. Aus einer ehemaligen Verkehrsführung kann die Berufungsklägerin zudem nichts für sich ableiten. Wie sich aus den Fotos in den Akten ergibt, war die zum Unfallzeitpunkt geltende Verkehrsführung eindeutig und gut erkennbar.

2.4      Rechtliche Würdigung

2.4.1   Nach dem Gesagten präsentiert sich die Verkehrsregelung am Unfallort so, dass die VW-Lenkerin (lediglich) ein ‘kein Vortritt’-Signal sowie die dazugehörige Wartelinie zu beachten hatte, mithin hätte anhalten müssen, sofern dies erforderlich gewesen wäre, um einem anderen Fahrzeug, dass sich im vortrittsberechtigten Bereich befindet, den Vortritt zu gewähren. Der vortrittsberechtigte Bereich war (recht eng) begrenzt durch die schräg über die weiterführende linke Fahrspur verlaufende Führungslinie. Wo eine solche Führungslinie eine vortrittsberechtigte Strasse (etwa beim Signal «Kein Vortritt» oder «Stopp») begrenzt, endet mit ihr die vortrittsberechtigte Kreuzungsfläche. Das hat zur Folge, dass ausserhalb der Führungslinie die allgemeine Ordnung gilt; insbesondere die Regelung des Rechtsvortritts (Jürg Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N 1701; BGE 102 IV 116 E. 3 mit Hinweisen). Hätte sich die Berufungsklägerin in jenem Einspurbereich befunden, als sich C____ in ihrem VW auf die Wartelinie zubewegte, wäre C____ zweifellos verpflichtet gewesen, vollständig anzuhalten, um der Berufungsklägerin den Vortritt zu gewähren. So hat sich aber der Sachverhalt nach übereinstimmenden Aussagen und gemäss der dokumentierten Unfallendstellung des VWs und des berufungsklägerischen Motorrads nicht zugetragen.

Die Berufungsklägerin hat geschildert, dass sie eine Weile versetzt vor der VW-Lenkerin hergefahren sei, bis es dann zum Bremsmanöver und der Kollision kam. Sie sei weiter auf ihrer Spur gefahren, parallel zur linken Fahrspur, vorbei an der «Haltelinie» auf der linken Spur, in der Annahme, der VW werde dort anhalten und sie selbst könne danach die Spur wechseln (Akten S. 28/29, 31). Die Berufungsklägerin hat sogar zugestanden, dass sie lediglich beabsichtigt hatte, die Spur zu wechseln, darauf dann aber verzichtet hat, weil die Lücke zugegangen war (Akten S. 30, 119). Das passt auch zur dokumentierten Unfallendstellung der beiden Fahrzeuge (s.o. E. 2.3.1). Der Unfall hat sich indessen erst 15 Meter nach der Wartelinie ereignet. Der Anhalteweg der VW-Lenkerin hätte bei einer insoweit unbestrittenen Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h auf trockener Strasse lediglich 10 Meter betragen, bestehend aus einem Reaktionsweg von 6 Metern und einem Bremsweg von 4 Metern; der blosse Bremsweg bei vorbestehender Bremsbereitschaft aufgrund der Wartelinie hätte entsprechend sogar nur 4 bis 5 Meter betragen. In jedem Fall hat sich der Unfall an einer Stelle zugetragen, an welcher die Vortrittsregelung der Wartelinie gar keine Rolle mehr spielte. Die Berufungsklägerin hat sich in keiner Weise auf der Spur von C____ befunden; ja das Einspurmanöver noch gar nicht begonnen, als letztere aus dem Parking hinaus und über die Wartelinie gefahren ist. Die Berufungsklägerin hatte lediglich darauf spekuliert, der versetzt etwas hinter ihr aus dem Parkhaus fahrende VW werde «die Lücke nicht zumachen», in welche die Berufungsklägerin einspuren wollte, und sich daher vorgenommen, vor dem VW in diese vermeintliche Lücke auf der linken Fahrspur zu wechseln. Daraus folgt, dass die Argumentation, wonach die VW-Lenkerin der Berufungsklägerin den Weg abgeschnitten und damit indirekt die Kollision verursacht haben soll, nicht verfängt. Vielmehr war es die Berufungsklägerin selbst, die sich zugestandenermassen (nur) noch auf ihr beabsichtigtes Einspurmanöver konzentrierte und dem Rotlicht entweder keine Beachtung schenkte (so gemäss den Aussagen auf S. 29, wonach sie die Ampel und deren Umschalten gesehen habe) oder es nicht einmal wahrnahm (so gemäss den Aussagen auf S. 119, wonach sie gar nicht auf die Ampel geschaut habe). Bei dieser Gelegenheit hat die Berufungsklägerin den Abstand zum voranfahrenden Auto so stark verkürzt, dass sie nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig anzuhalten, als dieses abbremste, um vor dem Rotlicht zum Stillstand zu kommen.

Es steht ausser Zweifel, dass dieses Fahrverhalten einen Verstoss gegen die Bestimmungen des SVG darstellt.

2.4.2   Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die Fahrzeuglenkerin das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie muss ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11). Das Mass der anzuwendenden Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6, 127 II 302 E. 3c; BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 2.1, 6B_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3.1, 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 je mit Hinweisen). Dieses Gebot hat die Berufungsklägerin verletzt. Sie ist, als sie hinter dem Jeep auf die Ampel zufuhr, ihrer Aufmerksamkeitspflicht nicht nachgekommen, indem sie sich auf den beabsichtigten Spurwechsel und das Ausnützen der «Lücke» auf der linken Spur konzentriert und der Ampel sowie dem Fahrverhalten des Jeeps keine genügende Beachtung mehr geschenkt hat. Dadurch hat sie dessen Abbremsen zu spät bemerkt und ihr Motorrad nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand gebracht.

2.4.3   Mit diesem Verhalten geht einher, dass die Berufungsklägerin den erforderlichen Abstand zum Jeep im entscheidenden Moment – wenn auch kurzfristig – nicht mehr eingehalten hat. Das wird bereits durch das ihr vorgeworfene Verursachen der Kollision aufgrund von zu spätem Bremsen impliziert. Dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV) im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) nicht explizit aufgeführt sind, kann dabei unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) nicht schaden. Zwar muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person reicht es sodann, wenn die Vorwürfe im Sachverhalt hinreichend präzise umschrieben sind, dass die Angeklagte weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist. Es muss sichergestellt sein, dass sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2, 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3; BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 3.1.1, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3). Dabei gilt allgemein: Je gravierender die Tatvorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen. Bei Übertretungen genügt es, wenn diese so bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Eine Substanziierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig (BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 3.1.3, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3, 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1, 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen).

2.4.4   Aus dem Sachverhalt, welcher im Strafbefehl geschildert wird, geht die Verletzung der Abstandsvorschrift beim Hintereinanderfahren zwangsläufig hervor («brachte sie ihr Motorrad nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand und kollidierte mit dem vor ihr abbremsenden Personenwagen»). Der Berufungsklägerin war somit auch klar, gegen welchen Vorwurf sie sich verteidigen musste, und sie hat ihre Verteidigung mitunter auch darauf ausgerichtet, darzulegen, weshalb ihr das zu späte Bremsen und die dadurch verursachten Kollisionen nicht anzulasten seien. Damit sind die Anforderungen, die aus den Abstandsvorschriften abzuleiten sind, vorliegend auch auf die Berufungsklägerin anzuwenden. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht seinerseits im Einzelfall keine klare Abgrenzung zwischen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV zieht, wenn es etwa ausführt, die hinten fahrende Fahrzeuglenkerin habe bei einem Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeugs in jedem Fall «die Pflicht [getroffen], ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte» (BGer 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4). Das passt im Übrigen auch zur Formulierung des allgemein gehaltenen Art. 31 Abs. 1 SVG, der die Lenkerin zu einem Fahrverhalten auffordert, welches das Einhalten der Vorsichtspflichten gewährleistet. Zu den nicht näher bezeichneten Vorsichtspflichten gehört zweifellos auch das Einhalten eines genügenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug zwecks Vermeidung von Kollisionen (vgl. etwa auch BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.4.3, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.4).

2.4.5   Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat eine Lenkerin gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Sie muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs, was sogar ein brüskes Bremsen miteinschliessen würde, rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann die Fahrzeuglenkerin, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall die Fahrerin des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten vor einem hinterherfahrenden Fahrzeug sind nur im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV), wobei lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3, 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4, 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2, je mit Hinweisen). Dabei kann sich die hinterherfahrende Lenkerin in aller Regel nicht darauf berufen, dass ein Bremsmanöver unnötig gewesen wäre, da sie das im fraglichen Zeitpunkt zumeist gar nicht beurteilen konnte. Zudem wäre sie dadurch grundsätzlich auch nicht entlastet. Denn Fakt ist, dass sie selbst gleichwohl die Pflicht trifft, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten kann (BGer 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4).

2.4.6   Davon, dass die Berufungsklägerin von einem brüsken Bremsmanöver des voranfahrenden Lenkers überrascht worden wäre, kann vorliegend keine Rede sein. Die Berufungsklägerin selbst erklärte, dass der Jeep-Lenker «normal» gebremst habe, es sei ein «normales Verkehrsgeschehen» gewesen (Akten S. 29, 119). Es war ihr zudem bewusst oder hätte von ihr wahrgenommen werden müssen, dass sie hinter dem Jeep auf eine Ampel zufuhr, wobei sich an derselben Stelle im Übrigen auch ein Lichtsignal für die linke, von der Berufungsklägerin angestrebte Fahrspur befand. Selbst wenn man das nicht voraussetzen würde, so war der Berufungsklägerin mindestens bewusst, dass sie sich im städtischen Feierabendverkehr in einem Bereich mit mehreren Spuren, Einspurmöglichkeiten und Kreuzungen bewegte, wo mit einem Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges jederzeit gerechnet werden muss. Indem die Berufungsklägerin trotz all dieser Umstände zu wenig auf das Bremsverhalten des voranfahrenden Jeeps geachtet hat und nicht rechtzeitig realisiert hat, dass sie ihrerseits abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat sie die Abstandsvorschriften verletzt und ist zugleich ihrer Pflicht, das Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte, nicht nachgekommen.

Dabei ist es im Übrigen für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin auch unerheblich, ob sie den Blinker gesetzt hatte (wovon im Zweifel auszugehen ist) und inwieweit dies die VW-Lenkerin hätte sehen müssen. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat die Fahrzeugführerin, die ihre Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihr nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf sie auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, ihren Streifen nur verlassen, wenn sie dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Dabei ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Fahrspurwechsel nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Art. 44 SVG stellt damit eine Vortrittsregel dar: Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu. Das leitet das Bundesgericht auch aus Art. 36 Abs. 4 SVG, laut welchem derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf und welche Bestimmung auch beim Wechseln des Fahrstreifens gelten soll (BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1; vgl. Jürg Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N 1817). Durch das Setzen des Blinkers wird die Vortrittsregelung beim Wechsel des Fahrstreifens nicht verändert. Der auf seinem Fahrstreifen weiterfahrende Lenker muss nicht abbremsen, um einem Fahrzeug, das seine Absicht einzuspuren anzeigt, den Weg frei zu lassen. Vielmehr muss das einspurwillige Fahrzeug notfalls seinerseits abbremsen, bis ihm ein gefahrloser Fahrspurwechsel möglich ist. Das Setzen des Richtungsanzeigers entbindet den Lenker, der nach links einspuren möchte, denn auch explizit nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn das auf der linken Spur kommende Fahrzeug völlig überraschend mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren wäre, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall war (vgl. BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3).

2.4.7   Im Ergebnis hat sich die Berufungsklägerin der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

3.         Strafzumessung

Aufgrund dessen, dass vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, prüft das Berufungsgericht die Strafzumessung mit Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht jedoch auf Unangemessenheit (AGE SB.2024.74 vom 16. April 2025 E. 4). Die Berufungsklägerin hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht explizit zur Strafzumessung geäussert.

Die vorinstanzlich festgesetzte Bussenhöhe von CHF 250.– ist angesichts der doppelten – zwar leichten – Kollision als Folge der Verkehrsregelverletzung nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sodann eine allfällige Auswirkung der Verurteilung auf das Einbürgerungsverfahren nicht dazu führen, dass auf die Ausfällung einer Strafe gänzlich verzichtet wird. Die konkrete Bussenhöhe spielt diesbezüglich denn auch keine Rolle. Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorbringen daher auch zu Recht unberücksichtigt gelassen.

4.         Kosten

4.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

4.2      Da die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 900.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.–.

4.3      Die Anträge der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren werden abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Ihr sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 31. Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 900.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.91 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.05.2025 SB.2024.91 (AG.2025.301) — Swissrulings