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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.12.2025 SB.2024.69 (AG.2026.39)

4. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·7,533 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Nötigung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.69

URTEIL

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Cordula Lötscher, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch lic. iur. Stefanie Stoll, Advokatin,

Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel    Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. September 2023 (SG.2023.45)

betreffend Nötigung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Mit Urteil vom 6. September 2023 erklärte das Strafgericht A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) der Nötigung, der Sachbeschädigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Anklage wegen Hausfriedensbruchs wurde eingestellt. Die Schadenersatzforderung von B____ wurde teilweise abgewiesen und teilweise auf den Zivilweg verwiesen. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. November 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde nicht vollziehbar erklärt, hingegen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. Die Berufungsklägerin wurde zu den Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt und die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin Berufung angemeldet und erklärt. Sie beantragt, das Urteil vom 6. September 2023 sei teilweise aufzuheben und die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. Für den erlittenen Polizeigewahrsam vom 28. bis 29. April 2022 sowie 24. bis 25. August 2022 sei ihr eine Genugtuung von CHF 250.– pro Tag zzgl. Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass die Einstellung vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie die abgewiesene und auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung von B____ in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem sei die Rechtskraft des nicht angefochtenen Verzichts auf den Widerruf der mit Urteil vom 2. November 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren festzustellen. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sei aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge beider Verfahren. Es sei der Advokatin lic. iur. Stefanie Stoll für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 6. August 2024 hat das Appellationsgericht verfahrensleitend festgestellt, dass die für die Beschuldigten 1 und 3 sowie die Privatkläger 2 - 4 relevanten Punkte des Urteils vom 6. September 2023 in Rechtskraft erwachsen sind und sie daher nicht mehr als Parteien geführt werden. Gleichzeitig ist die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokatin lic. iur. Stefanie Stoll als Vertreterin der Berufungsklägerin bewilligt worden.

Am 26. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben und die Berufungsklägerin sei unter Widerruf der mit Urteil vom 2. November 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Ansonsten sei das Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2023 zu bestätigen und die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 27. November 2025 hat die Verfahrensleitung die Akten des Verfahrens ES.2025.21 beim Strafgericht eingeholt und diese gleichentags an die Parteien zugestellt, vorab per E-Mail.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2025 sind die Berufungsklägerin mit ihrer Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft vor dem Appellationsgericht erschienen. Die Berufungsklägerin ist zur Person und zur Sache befragt worden. Die Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt und haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der reformatio in peius).

1.2.2   Das von der Berufungsklägerin ergriffene Rechtsmittel ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Anschlussberufung gegen die Strafzumessung. Sie fordert den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und damit einhergehend eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch zufolge Rückzugs des Strafantrags, die Abweisung und Verweisung auf den Zivilweg der Schadenersatzforderungen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Anklagegrundsatz

2.1      Die Berufungsklägerin macht vor Berufungsgericht geltend, die Verurteilung wegen Nötigung verletze das Anklageprinzip. Sie führt aus, die Anklage habe die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte präzise zu beschreiben. Aus der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, wie die Berufungsklägerin C____ (nachfolgend Geschädigte) in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt habe oder inwiefern Letztere sich genötigt gefühlt haben soll. Es sei völlig unklar, wer, wo, mit welchen Mitteln und zu was genötigt worden sein solle. Wenn es um die Duldung zur Mitnahme der Hanfpflanzen gehen sollte, sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich dabei nicht um rechtsfähiges Gut handle, das sich im illegalen Besitz der Geschädigten befunden habe (Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung [nachfolgend Prot. BV], Akten, S. 1709 f.). Die – gestützt auf die fehlende Nennung der Berufungsklägerin im Titel der Täterschaft bezüglich der Sachbeschädigung – vor Vorinstanz noch geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips wurde zu Recht nicht mehr vorgebracht. Hierzu kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1477 und 1479).

2.2      Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der angeklagten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (BGer 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3, 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1). Art. 344 StPO sieht zudem vor, dass das Gericht, wenn es eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung beabsichtigt, dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Hiermit bezweckt Art. 344 StPO die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und damit den Schutz der Verteidigungsrechte (vgl. dazu ausführlich AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Zu beachten ist bei alledem, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die erwähnten Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn die angeklagte Person bzw. ihre Verteidigung von Anfang an gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5, vgl. auch 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2).

2.3      Angeklagt wurde im ersten Sachverhaltskomplex ursprünglich Raub, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass sie den Sachverhalt rechtlich anders als angeklagt würdigen werde. Neu gehe die Staatsanwaltschaft von einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter Nötigung aus (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1477). Die Anklageschrift lautet im Zusammenhang mit den genannten Vorwürfen wie folgt: «Aufgrund des Umstandes, dass C____ die Beschuldigte A____ zu einem unbekannten Zeitpunkt bezichtigt hatte, aus einer Schublade in ihrer Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel Bargeld in Höhe von CHF 50.00 gestohlen zu haben, begab sich diese gemäss dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan mit ihren beiden Ex-Partnern (mit denen sie jeweils ein gemeinsames Kind hat), dem Beschuldigten D____ und dem Beschuldigten E____, am 19. September 2021, ca. 23.00 Uhr, maskiert und mit Handschuhen ausgestattet zur erwähnten Liegenschaft, wo die drei die Eingangstüre zum Haus auf unbekannte Weise beschädigten (Sachschaden ca. CHF 500.00), anschliessend mehrfach mit den Fäusten gegen die Wohnungstüre von C____ hämmerten und dagegentraten, wobei sie die Türe ebenfalls beschädigten (Sachschaden ca. CHF 2'500.00). Nachdem es den Beschuldigten D____, E____ und A____ auf diese Weise gelungen war, die Türe zur Wohnung von C____ gewaltsam zu öffnen, drangen sie unrechtmässig und gegen den Willen der Berechtigten in die Wohnung ein. C____ hatte sich in der Zwischenzeit ins Wohnzimmer begeben, die Türe geschlossen und zur Verteidigung eine metallene Hantelstange behändigt. Als das Trio das Wohnzimmer betrat, wurde es von C____ ultimativ zum umgehenden Verlassen der Wohnung aufgefordert. Dem kamen die Beschuldigten jedoch nicht nach. Stattdessen nahm der Beschuldigte D____ ihr die Metallstange ab und schlug ihr damit einmal auf den rechten Ellenbogen. In der Folge stiess die Beschuldigte A____ C____ zur Seite, woraufhin diese rückwärts über eine kleine Sitzgelegenheit stolperte und rücklings am Boden zu liegen kam. Während die Beschuldigte A____ C____ noch kurz festhielt, behändigten die Beschuldigten D____ und E____ auf dem Balkon zwei Marihuana-Pflanzen und übergaben diese anschliessend der Beschuldigten A____. Zwischenzeitlich hatte sich C____ vom Boden erhoben und versuchte der Beschuldigten A____ eine der Pflanzen abzunehmen, allerdings ohne Erfolg. Unter Mitnahme der beiden Marihuana-Pflanzen verliessen die drei Beschuldigten in der Folge die Wohnung von C____ wieder. C____ erlitt bei diesem Überfall Kontusionen an der Halswirbelsäule, am rechten Ellenbogen und an den rechtsseitigen Rippen. Durch den Schlag mit der Metallstange und das Wegstossen wendeten die Beschuldigten D____, E____ und A____ Gewalt gegenüber C____ an, um sich ihre Marihuana-Pflanzen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht anzueignen.» (Anklageschrift Ziff. 1, Akten, S. 1072 f.). Diesem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die drei beschuldigten Personen die Wohnung der Geschädigten – trotz deren Aufforderung – nicht verlassen hätten. Weiter seien gegen ihren Willen zwei Hanfpflanzen aus ihrer Wohnung entfernt worden, wobei auch Gewalt gegen sie angewendet worden sei. Aus dieser Umschreibung lässt sich ohne Weiteres die vorgeworfene Einschränkung der Willens- und Handlungsfreiheit der Geschädigten erkennen. Ob der Sachverhalt als erstellt erachtet und dabei rechtlich der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein wird, ist nachfolgend zu prüfen. Indes musste der Berufungsklägerin jederzeit klar sein, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Weiter stellte die Vorinstanz in Aussicht, diesen Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Nötigung zu prüfen. Eine wirksame Verteidigung war ihr damit möglich und eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.

3.         Materielles

3.1      Nötigung und Sachbeschädigung

3.1.1   Der angeklagte Sachverhalt ist der vorstehenden Erwägung zu entnehmen (E. 2.3). Unbestritten und von der Berufungsklägerin zugestanden ist der Sachverhalt insoweit, als sie mit den beiden Mittätern gegen den Willen der Geschädigten in deren Wohnung eingedrungen ist und die Tür dabei beschädigt wurde. Anschliessend wurden zwei Hanfpflanzen mitgenommen, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit der Geschädigten kam, welche sich dagegen gewehrt hatte. Divergierend sind die Aussagen bezüglich des genauen Ablaufs dieser weiteren Auseinandersetzung. Als objektive Beweismittel zu beachten sind der Polizeirapport mit Fotodokumentation (Akten, S. 377-382, 385-389) sowie ein Arztzeugnis, welches der Geschädigten eine Kontusion der Halswirbelsäule, des Ellenbogens rechts und der Rippen rechts attestiert (Akten, S. 390).

Die Geschädigte gab anlässlich der Anzeigeerstattung am 20. September 2021 im Wesentlichen an, D____ habe einen Schläger in der Hand gehabt und ihr die von ihr behändigte Metallstange abgenommen. Sie sei sodann von der Berufungsklägerin gepackt und nach hinten gestossen worden, wobei sie (die Geschädigte) hingefallen und sich den Kopf gestossen habe (Akten, S. 380). In der ersten Befragung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2021 führte die Geschädigte aus, nach dem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung sei D____ mit einer Holzlatte in der Hand ins Wohnzimmer vorgedrungen, wobei sie sich diesbezüglich nicht mehr sicher sei. Er habe ihr die Trainingsstange aus der Hand genommen und ihr damit auf den rechten Ellenbogen geschlagen. Danach habe die Beschuldigte sie gegen einen Sessel gestossen, sodass sie (die Geschädigte) über diesen auf eine Kiste gefallen sei. Während die beiden Mittäter auf den Balkon gegangen seien und je eine Hanfpflanze geholt hätten, habe die Beschuldigte sie auf den Boden gedrückt, indem sie über ihr gestanden und ihre Schultern gehalten habe. Einer der Beschuldigten habe der Berufungsklägerin eine Hanfpflanze gegeben und die Geschädigte habe ihr diese wieder wegnehmen wollen. Beide hätten am Topf gerissen. D____ sei dann wieder zurückgekommen und habe ihr (der Geschädigten) die Pflanze weggerissen. Danach seien die drei gegangen (Akten, S. 396 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2022 schilderte die Geschädigte, D____ habe ihr die Stange aus den Fingern genommen. Er habe sie in den Sessel gedrückt und ihr mit der Stange auf den Arm geschlagen. Danach habe die Berufungsklägerin sie gestossen. Sie (die Geschädigte) sei wieder aufgestanden, sei von der Berufungsklägerin in die Ecke gedrückt worden, über einen Hocker gestolpert und zu Boden gefallen. Während die beiden anderen die Pflanzen herausgetragen hätten, sei sie am Boden gelegen. Dann habe die Berufungsklägerin irgendwie eine Pflanze in der Hand gehabt und die Geschädigte habe versucht, ihr diese wegzunehmen. Die Berufungsklägerin habe es dann aber geschafft, die Pflanze zu behalten (Akten, S. 431 f.). Auf Nachfrage gab die Geschädigte an, die Berufungsklägerin habe sie nicht bewusst auf den Boden gedrückt. Sie (die Geschädigte) sei von dem Stoss über den Hocker auf den Boden gefallen. In der Zeit, als sie sich wieder erhoben habe, hätten die anderen Beiden die Pflanzen geholt (Akten, S. 435). An der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 6. September 2023 sagte die Geschädigte, sie habe die Trainingsstange aufgehoben. D____ habe ihr diese weggenommen und ihr damit auf den Arm geklopft. Dann sei sie auf den Sessel gefallen. Die Berufungsklägerin habe ihr auch noch einen Schubs gegeben. Sie habe die Berufungsklägerin noch abhalten wollen und sich an der Pflanze gehalten (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten, S. 1403).

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die drei beschuldigten Personen sich gemeinsam Zutritt zur Wohnung der Geschädigten verschafft hätten, wobei sie offen liess, wer die Türe tatsächlich eingetreten habe. Die drei seien teilweise maskiert gewesen und hätten Handschuhe getragen. Weiter hielt die Vorinstanz für erstellt, dass D____ der Geschädigten die von ihr ergriffene Metallstange abgenommen habe. Sie führte jedoch aus, dass dabei unklar sei, ob dieser gezielt zugeschlagen habe. Er selbst habe dies gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stets bestritten und auch die Berufungsklägerin habe gesagt, D____ habe die Geschädigte nicht geschlagen. Die Vorinstanz geht daher davon aus, dass D____ die Geschädigte bei der Entwaffnung am Arm getroffen habe, wonach sie in den Sessel gestolpert sei. Nachdem sich die Geschädigte wieder erhoben habe, sei sie von der Berufungsklägerin in die Ecke gestossen worden. Am Ende sei es zwischen der Geschädigten und der Berufungsklägerin noch zu einem kleinen Gerangel in Bezug auf die Pflanzen gekommen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1485 f.).

3.1.2   Die Berufungsklägerin bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es könne gar nicht erstellt werden, was zwischen ihr und der Geschädigten vorgefallen sei. Einmal sei ausgesagt worden, sie (die Geschädigte) sei über einen Hocker gestolpert, dann sei sie geschubst worden, dann festgehalten, gegen die Wand gedrückt und einmal habe es geheissen, sie sei auf den Boden gedrückt worden. Die Aussagen würden hin und her gehen und es sei völlig unklar, was genau passiert sei. Aufgrund der nicht belastbaren Aussagen der Geschädigten hätte ohne Rückzug der Strafanträge ein in dubio Freispruch von der Tätlichkeit oder einfachen Körperverletzung erfolgen müssen. Bei der Hanfpflanze handle es sich nicht um ein rechtsfähiges Gut, welches Rechtsschutz verdiene. Das kurzfristige, unbewaffnete in Schach halten ohne Gewaltanwendung oder Drohung stelle nur eine geringfügige Einwirkung dar, die nichts mit Gewalt und Drohung im Sinne von Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu tun habe. Weiter habe die Geschädigte vorinstanzlich klar ausgesagt, sich weder bedroht noch genötigt gefühlt zu haben. Daher sei es unverhältnismässig, dies weiterzuverfolgen. Es sei weiter nie der Plan gewesen, die Tür einzutreten, dies könne der Berufungsklägerin nicht zugeschrieben werden, es habe diesbezüglich keine Absprachen gegeben (Prot. BV, Akten, S. 1709 f.).

3.1.3   Zum Sachverhalt ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Geschädigten abstellte (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1484). Sie mag zwar zum Teil etwas unterschiedlich ausgesagt haben, indes sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen konstant geblieben. Klar ist, dass sie hingefallen ist, weil sie geschubst wurde und über etwas stolperte. Dies haben alle Beteiligten zum einen oder anderen Zeitpunkt an- bzw. zugegeben. Weiter ist sie am Arm getroffen worden von der Metallstange – ob absichtlich oder nicht, kann offenbleiben –, was durch das Arztzeugnis objektiviert wird. Zudem haben sowohl die Geschädigte als auch die Berufungsklägerin ausgesagt, sie hätten am Ende aneinander gezogen, weil erstere die Hanfpflanze habe zurücknehmen wollen. Die Depositionen der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. BV, Akten, S. 1706) sowie jene von D____ (Akten, S. 411) bestätigen dies. Ob nun lediglich die Berufungsklägerin oder auch der Mitbeschuldigte D____ die Geschädigte effektiv geschubst haben, kann offenbleiben, weil die drei beschuldigten Personen mittäterschaftlich handelten (siehe nachfolgende E. 3.1.5). Auch ein Schubser von D____ wäre demnach der Berufungsklägerin zuzurechnen. Erstellt ist, dass die Geschädigte mindestens einmal geschubst wurde und dadurch auch zu Boden fiel. Durch das «in Schach halten» von D____ und der Berufungsklägerin gelang es den drei beschuldigten Personen denn auch, die Hanfpflanzen auf dem Balkon gegen den Willen der Geschädigten zu behändigen und die Wohnung damit zu verlassen.

In Zusammenhang mit der vorgeworfenen Sachbeschädigung ist erstellt, dass E____ die Tür eintrat, wodurch diese beschädigt wurde. Die Beschädigung ist durch die Fotodokumentation nachgewiesen (Akten, S. 387 f.). Dass dies durch die Fusstritte des Beschuldigten E____ geschah, geht aus den Aussagen der Beteiligten hervor. Zwar hat die Berufungsklägerin im Untersuchungsverfahren noch ausgesagt, D____ habe die Tür mit der Schulter eingedrückt (Akten, S. 421). Indes gab sie sowohl an der erstals auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – in Übereinstimmung mit den Aussagen von D____ (Akten, S. 408) – zu Protokoll, E____ habe die Tür eingetreten (Prot. HV, Akten, S. 1397 sowie Prot. BV, Akten, S. 1706).

3.1.4   Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3, 129 IV 6 E. 2.1, 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche die betroffene Person nach ihrem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss die betroffene Person in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1, 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1, 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). Gewalt ist in jedem Fall die unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 18 mit weiteren Hinweisen). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der von der Täterin gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermag. Welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (BGE 101 IV 42 E. 3a).

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).

Mittäterin ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_309/2024 vom 10. März 2025, E. 3.3, 6B_1360/2022; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jeder Mittäterin und jedem Mittäter zugerechnet (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 143 IV 361 E. 4.10).

3.1.5   Der Tatbestand der Nötigung ist vorliegend entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass die drei beschuldigten Personen mittäterschaftlich handelten. Die Berufungsklägerin wollte die Hanfpflanzen bei ihrer ehemaligen Freundin holen, weil es davor zum Zerwürfnis zwischen den beiden gekommen war (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1489). Sie fragte die beiden Mittäter, ob sie ihr dabei helfen würden. Sodann drangen die drei beschuldigten Personen gegen den klaren Willen der Geschädigten in deren Wohnung ein. Die Art und Weise, wie sie in die Wohnung gelangten und auftraten – teilweise maskiert und mit Handschuhen – schaffte bereits eine Drohkulisse, die nicht zu bagatellisieren ist. Entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin ist dieses Verhalten auch bei einer Desinteresseerklärung der Geschädigten strafwürdig. So sah sich die Geschädigte denn auch veranlasst, zu ihrer Verteidigung eine Metallstange zu behändigen. Hinzu kommt, dass ihr gegenüber Gewalt angewendet wurde, was ohne weiteres ein Nötigungsmittel darstellt. Die Intensität eines Schubsens mag nicht besonders hoch sein. Trotzdem stellt es eine physische Einwirkung auf den Körper eines anderen dar, was zur Annahme von Gewalt im Sinne des Tatbestands genügt. Wer die Geschädigte geschubst hat, kann offenbleiben. Die Abmachung lautete, dass man sie «in Schach halten werde». Ein Schubsen stellt in diesem Zusammenhang noch keinen mittäterschaftlichen Exzess dar. So behauptete die Berufungsklägerin auch zu keiner Zeit, D____ nach dem Schubser gewarnt zu haben, er solle die Geschädigte nicht Schubsen oder er solle sich mässigen, obwohl sie klarerweise die Anführerin der Gruppe war. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin sogar zu Protokoll, anstelle der Geschädigten hätte sie in so einem Moment auch Angst gehabt, es sei danach völlig eskaliert (Prot. BV, Akten, S. 1707). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat die Vorinstanz die Elemente des Nötigungstatbestands genügend umschrieben, indem sie festhält, dass die Geschädigte durch die Berufungsklägerin und D____ körperlich und unter moderater Gewaltanwendung in Schach gehalten worden sei, damit die Pflanzen gegen ihren Willen vom Balkon hätten geholt und entwendet werden können (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1486). Dass die Hanfpflanzen keine verkehrsfähige Sache und damit dem Tatbestand des Diebstahls (oder Raubs) nicht zugänglich sind, ändert daran nichts. Nötigung gemäss Art. 181 StGB soll die Freiheit der Willensbildung und -betätigung schützen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 129 IV 6 E. 2.1). Diese wurde der Geschädigten genommen, indem man gegen ihren klaren Willen die beiden Pflanzen mitnahm. Sie versuchte sogar noch, eine der Hanfpflanzen der Berufungsklägerin wieder zu entreissen, was ihr jedoch nicht gelang. Der Nötigungserfolg trat folglich mit der Wegnahme ein. Die Berufungsklägerin handelte dabei vorsätzlich. Ihr Ziel war es, die Pflanzen von der Geschädigten zurückzuholen. Ob diese zustimmen würde oder nicht, war ihr egal. Dass die Berufungsklägerin mit zwei ihrer Freunde bei der Geschädigten auftauchte – wobei alle drei Handschuhe trugen – zeigt vielmehr, dass sie bereit war, dies auch gegen den Willen der Geschädigten zu tun. Durch die angewandte Gewalt als unzulässiges Nötigungsmittel ist die Nötigung auch rechtswidrig. Damit hat die Berufungsklägerin sich der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig gemacht.

Betreffend die angeklagte Sachbeschädigung hat die Berufungsklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe E____ dazu aufgefordert, die Tür aufzutreten (Prot. HV, Akten, S. 1397). Diese Aussagen sind klar verwertbar (siehe dazu Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1476 f.). Selbst wenn sie ihn aber nicht explizit zum Eintreten der Tür aufgefordert haben sollte, sind ihr seine Handlungen mittäterschaftlich zuzurechnen. Die Abmachung war, in die Wohnung zu gelangen und die Pflanzen zu holen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, beinhaltete der Plan (zumindest konkludent) auch ein allfällig gewaltsames Eindringen in die Wohnung (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1488 f.). Auf den Fotos im Polizeirapport vom 20. September 2021 ist der Schaden an der Türe klar ersichtlich (Akten, S. 387 f.). Die Handlung erfolgte zudem direktvorsätzlich, womit sich die Berufungsklägerin der Sachbeschädigung strafbar gemacht hat.

3.2      Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

3.2.1   Die Vorinstanz erklärte die Berufungsklägerin zudem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Der vorinstanzlich für erstellt erachtete Anklagesachverhalt wirft der Berufungsklägerin vor, sich anlässlich ihrer Festnahme am 24. August 2022 massiv zur Wehr gesetzt zu haben. Sie habe sich geweigert, mitzugehen und sei immer lauter und ungehaltener geworden. Sie habe dann ein Schnitzmesser mit einer Klinge von 5 cm behändigt und dieses gegen sich selbst gerichtet. Als die Beamten versucht hätten, ihr das Messer aus der Hand zu reissen, sei eine Polizistin an der Hand verletzt worden. Beim Anlegen der Fesseln habe die Berufungsklägerin zwei weitere Polizisten angespuckt und den Polizisten F____ in den Unter- und Oberarm gebissen. Bei einem weiteren Polizisten sei das Uhrarmband gerissen und das Hemd mit Blut verunreinigt worden (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1490 sowie Rapport des Fahndungsdienstes vom 24. August 2022, Akten, S. 498 ff.). Der Sachverhalt wurde weder vorinstanzlich noch vor Berufungsgericht bestritten, sodass auf diesen abzustellen ist.

3.2.2   Die Berufungsklägerin wendet – wie bereits vor Vorinstanz – ein, sie sei zum Zeitpunkt der Festnahme nicht schuldfähig gewesen. Die Vorinstanz bestätigte zwar, dass sich die Beschuldigte in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, was sie entsprechend bei der Strafzumessung berücksichtigte. Sie verneinte indes mangels genügender Hinweise eine eingeschränkte Schuldfähigkeit (Urteil der Vor­instanz, Akten, S. 1490). Die Berufungsklägerin bringt vor, sie sei im Anschluss an den Vorfall und nach der Einvernahme am nächsten Tag mit einer Fürsorgerischen Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend UPK) eingewiesen worden. Im Vorfeld des Nervenzusammenbruchs im August 2022 sei sie mehrere Monate wegen Schmerzen im Bett gelegen und habe jeden Tag erbrechen müssen. Die Ärzte seien sich nicht sicher gewesen, was sie gehabt habe. Sie hätten ihr die Verdachtsdiagnose einer akuten Gastritis gestellt. Sie habe massive somatische Probleme gehabt und sei am Boden zerstört gewesen. Sie sehe heute das Unrecht ein und habe sich auch dafür entschuldigt. Damals sei sie nicht zurechnungsfähig gewesen. Auch die Polizei habe erkannt, dass es ihr nicht gut gehe. Die Berufungsklägerin habe mehrfach Suizidabsichten geäussert und auch danach gehandelt. Auch unter Berücksichtigung ihres physischen Allgemeinzustands – sie sei ausgehungert gewesen und habe täglich erbrochen – sei von Schuldunfähigkeit auszugehen (Prot. BV, Akten, S. 1710 f.).

3.2.3   Gemäss der zum Deliktszeitpunkt geltenden milderen Fassung des Art. 285 Ziff. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

War die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

3.2.4   Gemäss den vorstehenden Ausführungen hat die Berufungsklägerin durch das Beissen in den Arm des Polizisten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte objektiv erfüllt. Sie handelte zudem vorsätzlich, denn sie wollte sich mit aller Macht gegen die berechtigte Festnahme wehren. Entgegen der Vor­instanz würde auch das Anspucken gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllen (siehe BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat jedoch nur in Bezug auf den Widerruf und die Strafzumessung Anschluss-berufung erhoben, weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr darauf zurückzukommen ist.

Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht die Schuldfähigkeit bejaht (Urteil der Vor­instanz, Akten, S. 1490 f.). Die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung bedeutet nicht automatisch, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person aufgehoben ist. Bei einem derartigen Verhalten mit selbstgefährdenden Handlungen ist deren Anordnung naheliegend. Die Berufungsklägerin war jedoch zu jeder Zeit orientiert und wusste, was sie tat. Es gab keinerlei Anzeichen, dass eine körperliche Schwäche aufgrund der somatischen Erkrankung vorlag, welche ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt hätte. Im Gegenteil waren aufgrund ihrer Gegenwehr vier Polizisten nötig, um sie festzunehmen. Dass es der Beschuldigten zum besagten Zeitpunkt psychisch und physisch nicht gut ging, ist unbestritten. Trotzdem war sie sich ihrer Handlungen bewusst und konnte ihr Verhalten steuern. Dies zeigt sich etwa aus der Schilderung im Polizeirapport vom 24. August 2022, wonach sich die Berufungsklägerin nach dem Geschehen in der Wohnung beruhigt habe, sodass sie nahezu freiwillig ins Dienstfahrzeug habe geführt werden können. Auch ihre Äusserung auf dem Weg zum Fahrzeug, wonach sie zu verstehen gegeben habe, dass sie sich nun ausgetobt habe und ins Fahrzeug gesetzt werden könne, lässt auf eine intakte Schuldfähigkeit schliessen (Akten, S. 502). Ferner lag keine Einschränkung durch Drogenkonsum vor. Gemäss eigenen Angaben habe sie zu jener Zeit keine Drogen konsumiert (Prot. BV, Akten, S. 1708). Sie war zum Zeitpunkt der Tathandlungen folglich voll schuldfähig.

3.3      Fazit

Nach den vorstehenden Erwägungen hat sich die Berufungsklägerin der Nötigung und der Sachbeschädigung in Mittäterschaft sowie der Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen.

4.         Strafzumessung

4.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben derselben zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechts­sicher­heit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 10). Hat die verurteilte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.2      Die Berufungsklägerin hat sich der Nötigung, der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (siehe vorstehende E. 3.3). Zunächst ist festzuhalten, dass die Wahl der Freiheitsstrafe vorliegend spezialpräventiv die einzig mögliche Strafart für alle Delikte darstellt. Die Berufungsklägerin weist gemäss Strafregisterauszug vom 6. November 2025 sechs Vorstrafen auf, die allesamt mehr als einen Tatbestand umfassen (Akten, S. 1656 ff.). Daraus zeigt sich, dass bedingte und unbedingte Geldstrafen keinerlei Wirkung auf die Berufungsklägerin zeitigten.

4.3      Als schwerste Straftat ist die Nötigung anzusehen, für die eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Unter den objektiven Tatkomponenten führt die Vorinstanz korrekt aus, dass die Berufungsklägerin beim Eindringen in die Wohnung und dem Wegnehmen der Hanfpflanzen als Anführerin anzusehen ist (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1492). Aufgrund ihrer Bitte um Unterstützung drangen die beschuldigten Personen zu dritt in die Wohnung der Geschädigten ein, was massiv zur Drohkulisse beitrug und erschwerend zu würdigen ist. Zwar ist korrekt, dass sich die Beschuldigten nicht im Vorfeld bewaffneten. Indes wurde die Geschädigte in Schach gehalten und dadurch auch verletzt. Das Rechtsgut der freien Willensbildung wurde nicht unerheblich verletzt. Die Geschädigte äusserte mehrfach, mit der Wegnahme nicht einverstanden zu sein. Sie versuchte sogar noch, der Berufungsklägerin eine der Pflanzen wieder zu entreissen, was ihr jedoch aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht gelang. Zugunsten der Berufungsklägerin wirkt sich die Desinteresseerklärung der Geschädigten aus. Subjektiv handelte die Berufungsklägerin aus Wut gegenüber ihrer früheren Freundin, woraus die Vorinstanz zu Recht auf eine impulsive Komponente schliesst (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1493). Gleichzeitig wäre es der Berufungsklägerin aber ein Leichtes gewesen, mit ihrer ehemaligen Freundin das Gespräch zu suchen, statt zu dritt bei dieser einzudringen und sich die Pflanzen gewaltsam zu holen. Insgesamt erachtet das Berufungsgericht eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Nötigung als gerade noch schuldangemessen. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist für die Sachbeschädigung trotz engem Deliktskonnex eine separate Einsatzstrafe festzusetzen, welche angemessen zu asperieren ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3).

Die Sachbeschädigung steht in engem Zusammenhang mit der Nötigung. Sie war notwendige Vortat, um überhaupt in die Wohnung zu gelangen und die Pflanzen behändigen zu können. Trotzdem ist sie separat zu würdigen. Der Eigentümer wurde geschädigt und hat auch entsprechend Strafanzeige gestellt (Akten, S. 457). Für die Sachbeschädigung allein wäre eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen, welche asperiert um einen Monat auf die Einsatzstrafe anzurechnen ist.

Für die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1493 f.). Insbesondere ist demnach das nicht mehr leichte objektive Tatverschulden der Berufungsklägerin aufgrund ihres psychischen Ausnahmezustands am 24. August 2022 subjektiv stark zu relativieren. Dies führt zu einer hypothetischen Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe, welche um einen weiteren Monat auf die Gesamtstrafe zu asperieren ist. Vor den Täterkomponenten erachtet das Berufungsgericht damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als schuldangemessen.

4.4      Im Zusammenhang mit den Täterkomponenten würdigt das Berufungsgericht diese gleich wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen entsprechend vollumfänglich zu verweisen ist (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 1494 f.). Demnach wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral aus.

4.5

4.5.1   Zu prüfen ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt auszusprechen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Berufungsklägerin wurde mit Urteil vom 2. November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit müssen besonders günstige Umstände, mithin eine besonders günstige Prognose vorliegen, damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

4.5.2   Die Berufungsklägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass besonders günstige Umstände vorlägen. Vor Vorinstanz im September 2023 habe sie noch ausgesagt, sie wolle ins Gefängnis, weil sie «draussen» nur am Konsumieren sei. Sie habe damals im Kleinbasel gewohnt und es sei ihr Ziel gewesen, ins Grossbasel zu ziehen. Diesen Schritt habe sie geschafft. Seit 2024 wohne sie an der [...]strasse. Sie habe viele Veränderungen durchgemacht, äusserlich wie innerlich. Ihre Situation habe sich seit Mai 2024 stabilisiert. Sie strebe einen geregelten Tagesablauf an, was nachgewiesen sei durch die bevorstehende Integration mit der Stiftung [...]. Sie sei therapeutisch in Betreuung und die familiäre Situation habe sich verbessert. Es lägen durchwegs positive Berichte vor: von ihren Therapeuten, vom Sozialarbeiter, der sie unterstütze, sowie von Frau G____, die sie im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienbegleitung engmaschig betreue. Sie habe bewiesen, dass sie mit der deliktischen Lebensführung gebrochen habe. Die Delikte im Frühjahr 2024 seien in direktem Zusammenhang mit dem damaligen Rückfall in die Sucht zu verstehen. Sie wisse seither auch, dass sie noch mehr aufpassen müsse. Sie sei danach selbst in die UPK zurückgegangen, um einen Entzug zu machen und habe seither keine Rückschritte mehr gemacht. Die dokumentierte Therapie und Abstinenz sowie die soziale Stabilisierung sprächen dafür, dass die indizielle Befürchtung von Delikten ausgeschlossen werden könne (Prot. BV, Akten, S. 1712). Die Abstürze, welche in den Berichten erwähnt seien, würden sich auf das Jahr 2024 beziehen und nicht auf das Jahr 2025 (Prot. BV, Akten, S. 1714).

4.5.3   Zunächst ist der Berufungsklägerin zugute zu halten, dass sich die von ihr eingereichten Berichte tatsächlich positiv über ihre Entwicklung äussern. Sowohl Frau G____ von der Familienbegleitung als auch der Sozialberater vom [...] Basel beschreiben eine Stabilisierung der gesundheitlichen und sozialen Situation (Berichte, Akten, S. 1681 ff.). Der UPK-Bericht vom 14. November 2025 betrifft die teilstationäre Behandlung der Berufungsklägerin vom 11. August 2025 bis zum 3. Oktober 2025. Er beschreibt die Berufungsklägerin bezüglich des Alkoholkonsums problembewusst und veränderungs- bzw. abstinenzmotiviert. Sie habe die Alkoholabstinenz über weite Teile der Behandlung aufrechterhalten können, wobei es vereinzelt zu Konsumereignissen gekommen sei (Akten, S. 1671). Gleichzeitig wird beschrieben, dass in der Einzeltherapie die Gefahren einer Bagatellisierung von moderatem Alkoholkonsum und die damit erhöhte Gefahr eines Rückfalls thematisiert worden seien (Akten, S. 1672). Im Bericht der UPK vom 18. November 2025 wird der Aufenthalt der Berufungsklägerin vom 21. Oktober 2025 bis zum 29. Oktober 2025 thematisiert. Die Berufungsklägerin sei gemäss eigenen Angaben wieder eingetreten, weil sie ihre Gesundheit in den letzten Wochen vernachlässigt habe und in ein Loch falle. Sie verwandle sich «in ihr altes Ich», es falle ihr schwer, morgens aus dem Bett zu kommen und es trete in diesen Momenten «Craving» nach Kokain und Alkohol auf. Sie habe kein Kokain konsumiert, allerdings habe sie gelegentlich ein oder zwei Dosen Bier getrunken. Sie habe gemerkt, dass sie es allein noch nicht schaffe und wolle sich deshalb zur Überbrückung Hilfe holen, bis sie im November die Tagesstruktur in der Stiftung [...] besuchen könne. Nachdem die Berufungsklägerin kurz nach Eintritt am 21. Oktober 2025 mehrere Tage unabgesprochen nicht erschienen sei, sei am 29. Oktober 2025 der administrative Austritt in Abwesenheit der Patientin erfolgt (Akten, S. 1667). Aus den Berichten zwischen dem teilstationären Aufenthalt vom 11. August 2025 bis zum 3. Oktober 2025 und dem letzten Aufenthalt am 21. Oktober 2025 zeigt sich, dass die Berufungsklägerin neu auch bereit zu sein scheint, sich die benötigte Hilfe und Unterstützung zu holen, bevor sie einen Rückfall erleidet, was positiv zu werten ist. Zudem ist die Berufungsklägerin in Bezug auf ihre Kinder sehr engagiert und motiviert, was ebenfalls positiv hervorzuheben ist. Sie betreut ihre Kinder inzwischen von Freitag bis Sonntag und die älteste Tochter bis Montag mit Übernachtungen. Die jüngste Tochter betreut sie zudem am Donnerstagnachmittag.

Trotzdem genügen die positiven und stabilisierenden Entwicklungen vorliegend nicht zur Annahme einer besonders günstigen Prognose, wie Art. 42 Abs. 2 StGB sie verlangt. Neben den positiven Veränderungen liegen Hinweise vor, die in der Gesamtbetrachtung keine besonders günstige Prognose zulassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin selbst nach einer erstinstanzlich unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis im April 2024 weiterdelinquierte (siehe Strafregisterauszug, Akten, S. 1660). Den beigezogenen Akten des Verfahrens ES.2025.21 lässt sich ferner entnehmen, dass es entgegen den Vorbringen der Verteidigung im Vorfeld an die Selbsteinweisung im Mai 2025 ebenfalls zu einem Rückfall in Bezug auf Alkohol gekommen war. Dort gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, seit einem halben Jahr kein Kokain mehr konsumiert zu haben. Dann habe sie jedoch zu viel Alkohol getrunken, weil sie nicht mehr habe konsumieren wollen (Kokain), was dazu geführt habe, dass sie den Alkoholkonsum nicht mehr habe kontrollieren können. Deshalb sei sie nun (also im Juni 2025) in der UPK (siehe Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor Strafgericht vom 5. Juni 2025, S. 4). Gleiches lässt sich dem Bericht der UPK vom 1. Juli 2025 entnehmen, wonach die Berufungsklägerin vom 13. Mai 2025 bis zum 25. Juni 2025 hospitalisiert gewesen sei. Als Aufnahmegrund wird angegeben, dass die Berufungsklägerin freiwillig und elektiv zum Alkoholentzug erschienen sei (Akten, S. 1675 f.). Weiter bestehen aufgrund der Depositionen der Berufungsklägerin vor dem Berufungsgericht Bedenken hinsichtlich einer besonders günstigen Prognose. Betreffend Alkoholabhängigkeit scheint sie noch keine vollständige Krankheitseinsicht zu haben. So gab sie zu Protokoll, keinen Kontakt mehr mit Menschen aus der Drogenszene zu haben und dass dies keine Welt mehr für sie sei. Gleichzeitig gab sie an, einen Freund zu haben, der aktuell einen Alkoholentzug auf der UPK durchmache. Auch sagte sie aus, ihr bester Freund sei der Sohn der Geschädigten. Auf Nachfrage sagte sie, dieser sei ein «alter Junkie», der früher gespritzt habe und nun einfach saufe. Er nehme keine harten Drogen mehr und saufe und kiffe nur noch. Sie selbst konsumiere nicht so viel Cannabis, ein bis zwei Joints pro Tag zum Runterkommen. Angesprochen auf ihren Alkoholentzug gab die Berufungsklägerin an, sie trinke ab und zu ein Bier, würde sich aber nicht als alkoholsüchtig bezeichnen (Prot. BV, Akten, S. 1702 ff.). Dies zeigt auf, dass ihr die Gefahren des moderaten Alkoholkonsums bei vorbestehender Alkohol­abhängig­keit nicht bewusst sind, obwohl dies gemäss UPK-Bericht thematisiert worden sei. Auch zeigen sich gewisse Widersprüche, wenn sie einerseits nichts mehr mit der Drogenszene zu tun haben will, aber trotzdem noch Kontakte in dieses Umfeld pflegt. Ferner ist anzumerken, dass für jemanden, der schwer kokainabhängig ist bzw. war, der Konsum von ein bis zwei Joints pro Tag und ein bis zwei Bieren nebensächlich erscheinen mag. Gleichzeitig zeigt es jedoch auf, dass die Berufungsklägerin aktuell noch nicht gewillt oder fähig ist, einen kompletten Bruch mit ihrem alten Leben zu machen. Insbesondere erscheint die Einstellung, nicht alkoholsüchtig zu sein und ein oder zwei Biere ohne Probleme trinken zu können als mit einer besonders günstigen Prognose unverträglich. Ein moderater Konsum erhöht die Gefahr eines Rückfalls und damit auch erneuter Straffälligkeit.

Daraus folgt, dass die Freiheitsstrafe vorliegend unbedingt auszusprechen ist. Dabei ist es der Berufungsklägerin unbenommen, beim Amt für Justizvollzug eine Vollzugsform zu beantragen, welche ihrer stetigen Fortschritte bei der sozialen Integration und Abstinenz nicht hinderlich ist. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt zwei Tagen. Die Vorinstanz hatte drei Tage angerechnet, wobei sich den Festnahme- und Entlassungsrapporten jedoch entnehmen lässt, dass die Festnahmen jeweils weniger als 24 Stunden dauerten (Akten, S. 246, 256, 260 und 263).

4.6

4.6.1   Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat Anschlussberufung erhoben und beantragt, die vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. November 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren sei zu widerrufen. Damit ist auch über den Widerruf dieser Freiheitsstrafe zu befinden. Art. 46 Abs. 1 StGB besagt, dass das Gericht eine bedingte Strafe widerruft, wenn die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird. Zu prüfen ist folglich, ob eine Schlechtprognose vorliegt, welche den Widerruf indizieren würde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in diesem Zusammenhang aus, der Berufungsklägerin sei bereits bei der Vorstrafe vom 2. November 2018 nur haarscharf der bedingte Vollzug gewährt worden. Dies zeige sich in der Anordnung einer stark verlängerten Probezeit von vier Jahren. Danach seien trotzdem vier Urteile gefolgt, in denen jeweils auf einen Widerruf verzichtet worden sei. Die Berufungsklägerin sei sogar einmal ausdrücklich verwarnt und die Probezeit zweimal um jeweils ein Jahr verlängert worden. Die Vorinstanz habe ausgeführt, die vorliegenden Delikte würden einen krassen Rückfall darstellen, weshalb sich der Widerruf eigentlich aufdränge. Verzichtet wurde insbesondere, weil die Berufungsklägerin bis zur Hauptverhandlung vor erster Instanz deliktsfrei gelebt habe. Nach dem angefochtenen Urteil vom 6. September 2023 sei die Berufungsklägerin jedoch erneut straffällig geworden, wobei sie dafür zuletzt mit Urteil vom 5. Juni 2025 verurteilt wurde. Sie habe ihre zahlreichen Bewährungschancen nicht genutzt, weshalb die Vorstrafe zu widerrufen sei (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung, Akten, S. 1696 f.).

4.6.2   Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Berufungsklägerin bereits sehr viele Chancen erhielt und diese nicht nutzte. Auch nach vorinstanzlich knappem Verzicht auf den Widerruf hat die Berufungsklägerin weiterdelinquiert. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil sind jedoch die Lebensumstände der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt des Berufungsurteils stabiler. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Berufungsklägerin in der Gesamtwürdigung nur knapp keine Schlechtprognose zu stellen. Einerseits sind ihr wiederum die vorstehend erwähnten positiven Entwicklungen zugute zu halten (siehe E. 4.5.3). Insbesondere, dass es die Berufungsklägerin seit einem guten halben Jahr geschafft hat, sich bei einer Verschlechterung ihres Zustands Hilfe zu holen, statt einen Rückfall zu erleiden, spricht für sie. Auch, dass sie nun mit der Stiftung [...] eine Alltagsstruktur erfahren wird, verbessert ihre Prognose. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass auf einen Widerruf bei derart vielen Rückfällen selbst bei diesen positiven Entwicklungen nur noch (letztmals) verzichtet werden kann, weil die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird. Die Berufungsklägerin verbüsste bisher noch keine unbedingte Freiheitsstrafe, sodass davon auszugehen ist, dass diese sie aufgrund der Warnwirkung von einem weiteren Rückfall abhalten wird. Demnach ist auf den Widerruf zu verzichten, wobei die Probezeit erneut um ein Jahr zu verlängern ist.

5.         Kosten

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Die Berufungsklägerin ist auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen worden und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'125.70 und aufgrund des teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren (siehe nachfolgende Erwägung 5.2) eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'575.–.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls vollumfänglich. Dies ist der Berufungsklägerin als teilweises Obsiegen anzurechnen, soweit sie (zumindest implizit) die Abweisung der Anschlussberufung beantragt. Es entspricht einem Obsiegen von 20 %. Die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Berufungsklägerin daher nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen), aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3      Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens der Berufungsklägerin indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Das Honorar der amtlichen Verteidigung hat einen der Komplexität und dem Umfang des Mandats entsprechend angemessenen Stundenaufwand zu umfassen. Vorliegend erachtet das Berufungsgericht einen Aufwand von knapp 6 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und einige Telefonate als überhöht. Das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin dauerte knapp 30 Minuten und umfasst im Verhandlungsprotokoll knapp vier Seiten. Die Zeit für den Entwurf des Plädoyers ist daher um zwei Stunden zu kürzen. Hinzu kommt jedoch die Dauer der Hauptverhandlung von zwei Stunden, womit der amtlichen Verteidigerin im Ergebnis ein Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote in Höhe von CHF 4'500.– zuzüglich Auslagen und MWST von insgesamt CHF 510.45, somit total CHF 5'010.45, aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da die Berufungsklägerin im Umfang von 20 % obsiegt, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 80 % des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1);

-      Abweisung (in Höhe von CHF 422.45) sowie Verweisung auf den Zivilweg (in Höhe von CHF 2‘500.–) der Schadenersatzforderungen von B____

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, MLaw Angela Agostino, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird abgewiesen.

A____ wird der Nötigung, der Sachbeschädigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. bis 29. April 2022 sowie vom 24. bis 25. August 2022 (2 Tage),

in Anwendung von Art. 181, Art. 144 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 2. November 2018 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit 4 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juli 2020 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'125.70 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'575.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Stefanie Stoll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 135.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 375.45, somit total CHF 5'010.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Privatkläger (Dispositiv)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.69 — Basel-Stadt Appellationsgericht 04.12.2025 SB.2024.69 (AG.2026.39) — Swissrulings