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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.06.2025 SB.2024.43 (AG.2025.502)

16. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·13,897 Wörter·~1h 9min·3

Zusammenfassung

mehrfache Ausnützung der Notlage

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.43

URTEIL

vom 16. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,

Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                        Berufungsbeklagte 2

vertreten durch MLaw Anina Hofer, Advokatin,                    Privatklägerin

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. Juli 2023 (SG.2022.201)

betreffend mehrfache Ausnützung der Notlage

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Juli 2023 wurde A____ der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer 2.6.4 der Anklageschrift betreffend die Vorgänge vom 26. Dezember 2015 wurde er freigesprochen. Weiter wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Dezember 2015 an B____ (nachfolgend Privatklägerin) verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 8'000.– wurde abgewiesen. Das von der Privatklägerin zur Verfügung gestellte, in der Effektenverwaltung deponierte Kleidungsstück wurde ihr zurückgegeben. A____ wurden schliesslich die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 27'956.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt. Seiner Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 13'166.70 (zuzüglich CHF 1'013.85 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 172.70 (zuzüglich CHF 13.30 MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wurde vorbehalten.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Berufung und beantragte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil von B____ mangels Beweisen kostenlos freizusprechen. Zudem sei ihm wegen überlanger Verfahrensdauer eine Genugtuung von CHF 8'000.– zuzusprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. Schliesslich sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche und unentgeltliche Verteidigung mit lic. iur. Sonja Ryf als Advokatin zu gewähren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 bewilligte die Verfahrensleiterin der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Anina Hofer antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit Schreiben vom 5. August 2024 beantragte der Berufungskläger in beweisrechtlicher Hinsicht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei C____, was die Verfahrensleiterin nach Abklärungen bei C____ (vgl. Verfügungen vom 14. und 27. August 2024 und Schreiben von C____ vom 30. September 2024) schliesslich mit Verfügung vom 14. Januar 2025 abwies, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 16. Juni 2025 statt. Zunächst wurde der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache befragt. In der Folge gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers, die Staatsanwältin und die Verteidigerin der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Rechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der Berufungskläger beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil der Privatkläger mangels Beweisen kostenlos freizusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben ein Rechtsmittel ergriffen. Damit sind der Freispruch in Bezug auf Ziff. 2.6.4 der Anklageschrift betreffend die Vorgänge vom 26. Dezember 2015, die Rückgabe des von der Privatklägerin zur Verfügung gestellten, in der Effektenverwaltung deponierten Kleidungsstücks, die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw Anina Hofer, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse in Rechtkraft erwachsen.

2.         Akkusationsprinzip

2.1      Gemäss Akkusationsprinzip bzw. Anklagegrundsatz kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist auch dann zu überprüfen, wenn sie nicht gerügt wurde (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 StPO N 63a). Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Das Gericht, welches einen Sachverhalt anders rechtlich würdigen will als die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde, hat dieses Vorhaben spätestens anlässlich der Hauptverhandlung den Parteien zu eröffnen und ihnen das rechtliche Gehör einzuräumen (vgl. Art. 344 StPO) (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 45 StPO N 10). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; AGE SB.2022.105 vom 18. Juli 2023 E. 1.4).

2.2      Der Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt. Die Eventualanklage lautete auf mehrfache Schändung (Art. 191 StGB). Zu Beginn der Hauptverhandlung am 25. Juli 2023 eröffnete die Gerichtsvorsitzende der Vorinstanz dem Berufungskläger und den Parteivertreterinnen, dass das Gericht – in Übereinstimmung mit einem gleichlautenden Antrag der Privatklägervertreterin, gegen welchen die Verteidigung keine Einwände erhob – den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 193 StGB (Ausnützung der Notlage) prüfen werde. Die unter dem Blickwinkel der Ausnützung einer Notlage bzw. Abhängigkeit relevanten Tataspekte, nämlich die psychischen Schwierigkeiten und deren Auswirkungen sowie die emotionale und finanzielle Abhängigkeitsproblematik, wurden in der Anklageschrift denn auch hinreichend umschrieben (Ziff. I. 1 erster Absatz, Ziff. I. 2.1-2.5). Mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, E. V.1 S. 92 f.) wurde dem Anklageprinzip somit auch in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale von Art. 193 Abs. 1 StGB Genüge getan, was zu Recht unbestritten geblieben ist.

3.         Materielles

3.1      Vorbemerkungen

Die Privatklägerin (geb. […] 1993) wuchs in schwierigen Verhältnissen auf. Erwiesen ist, dass sie – nebst kurzem Heimaufenthalt – praktisch von Geburt an samt ihrem älteren Bruder bei Pflegeeltern aufwuchs, aber regelmässigen Kontakt zu den leiblichen Eltern hatte. In den Jahren 2005 bis 2007 (12- bis 14-jährig) wurde die Privatklägerin mehrfach Opfer sexuellen Missbrauchs durch einen Bekannten, welcher aus dem Umfeld der damaligen Guggenmusik der Mutter und auch deren neuen Ehemannes, des Berufungsklägers (Beziehung seit dem Jahre 2000, Heirat im Juli 2007) stammte. Nach Abschluss ihrer Ausbildung in der Hotellerie zog die Privatklägerin mit 19 Jahren im Sommer 2012 zur Mutter und dem Berufungskläger an die [...]. Im August 2013 zog sie dann in eine eigene Wohnung an der [...]. Im März 2014 zog die Mutter der Privatklägerin ebenfalls von der [...] weg zu ihrem neuen Partner (und später dritten Ehemann) und der Berufungskläger blieb allein dort (das Paar wurde im Januar 2016 geschieden, hatte aber seither weiterhin freundschaftlichen Kontakt). Am 28. Juni 2014 erlitt die Privatklägerin einen Spontanabort und war daraufhin vom 30. Juni 2014 bis Ende Februar 2015 –stationär sowie 1 ½ Monate teilstationär; mit Unterbruch vom 14. bis 28. November 2014 (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.2.f S. 91) – durchgehend in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Die Schwangerschaft stammte, wie die Privatklägerin selbst angegeben hatte und wie gutachterlich festgestellt wurde (vgl. unten), von ihrem Exfreund D____. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin nach dem verfahrensauslösenden Vorfall erneut mehrmals stationär in den UPK sowie in der Klinik [...] war. Bei der Privatklägerin lag zur Tatzeit eine Alkoholproblematik vor (in der Form eines «schädlichen Gebrauchs» [F10.1] und nicht einer «Sucht», wie die Vorinstanz unzutreffend feststellt [vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.d S. 110; vgl. Austrittsberichte der UPK, Akten S. 523 und 540). Unbestritten ist, dass die Privatklägerin den Kontakt zum Berufungskläger nach dessen Trennung von der Mutter aufrecht behielt, um seine und ihre eigene Wäsche zu waschen und die Wohnung aufzuräumen. Sie besuchte ihn gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien auch sonst regelmässig. Dabei wurde auch Alkohol konsumiert, worauf die Privatklägerin jeweils beim Berufungskläger übernachtete. Der Berufungskläger besuchte die Privatklägerin offenbar teilweise auch umgekehrt in ihrer Wohnung zum Kaffeetrinken während seiner Arbeitspausen als Taxifahrer und man ging ca. einmal pro Woche zusammen in Deutschland einkaufen. Ausserdem fütterte gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien – welche weiter unten nochmals dargelegt werden – der Berufungskläger die Katzen der Privatklägerin während deren Klinikaufenthalten, unterstützte die Privatklägerin finanziell (Katzenfutter, Zigaretten, sonstige Einkäufe) und übernahm auch die Bürgschaft für ihre Wohnung (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt S. 2 ff. und E. III.1 S. 7 ff.). Im angeklagten Tatzeitraum war die Privatklägerin arbeitslos und lebte von der Sozialhilfe.

In Bezug auf den verfahrensauslösenden Sachverhalt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss Polizeirapport vom 27. Dezember 2015 (Akten S. 284 ff.) am Vorabend, 26. Dezember 2015, gegen 22.00 Uhr, Bewohner der Liegenschaft [...] in Basel die Polizei mit der Meldung requirierten, dass sie die Privatklägerin im Treppenhaus der Liegenschaft am Boden liegend aufgefunden hätten. Vor Ort habe diese der Polizei sinngemäss erzählt, dass sie vom ehemaligen Ehemann ihrer Mutter, dem Berufungskläger, bedrängt worden sei. Dieser habe ihr Alkohol verabreicht und Sex von ihr gewollt. Da sie eine Operation am Kreuzband gehabt habe, habe jener wohl geglaubt, dass sie nicht davonlaufen könne. Dies habe sie dann aber getan und irgendwo geklingelt, da sie nicht weitergewusst habe. Sie habe ihre Jacke, ihre Krücken und ihre Schlüssel nicht mehr. Das gehe nun schon seit drei Jahren so. Sie wisse nicht, wie sie sich gegen einen 60-jährigen Mann wehren solle. Ihre Mutter habe ihr gesagt, niemandem davon zu erzählen. Sie sei auch schon einmal in einer Frauenklinik gewesen wegen einer Schwangerschaft, welche mit einer Totgeburt geendet habe. Die Auskunftsperson E____ wird im Polizeirapport mit den Angaben wiedergegeben, im Eingangsbereich der Liegenschaft die ihm bis dahin unbekannte Privatklägerin am Boden liegen gesehen zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass sie von ihrem Stiefvater bedrängt worden sei. Wie lange sie dort gelegen habe, könne er nicht sagen, geklingelt habe sie jedenfalls nicht bei ihnen. Der Polizeirapport hält weiter fest, dass die Privatklägerin, die den Beschuldigten nie mit Namen genannt, dieser aber aufgrund ihrer Angaben habe ermittelt werden können, einen verstörten Eindruck gemacht, geweint und immer wieder unkontrolliert um sich geschlagen habe. Es sei schwierig gewesen, mit ihr zu sprechen und von ihr Informationen zu erhalten. Sie habe aber zu verstehen gegeben, dass sie von keinen Männern berührt werden wolle. Auch habe sie verängstigt gewirkt. Eine genaue Tatzeit habe vor Ort noch nicht in Erfahrung gebracht werden können. Schliesslich sei die Privatklägerin in die gynäkologische Notfallaufnahme der Frauenklinik verbracht worden. Einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zufolge («Abklärungen IRM, F____») konnten bei der Untersuchung der Privatklägerin durch die Gynäkologin weder sichtbare Verletzungen noch Sperma festgestellt werden. Die Privatklägerin habe Erinnerungslücken geltend gemacht und nicht offensichtlich alkoholisiert gewirkt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Dezember 2015, Akten S. 289). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 7. März 2016 fand die Untersuchung der Privatklägerin noch gleichentags, 26. Dezember 2015, um 23.50 Uhr, in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (USB) statt. Die Privatklägerin habe sich geweigert, sich von einem Mann untersuchen zu lassen, weshalb die Untersuchung der interessierenden Körperpartie durch eine Assistenzärztin der Frauenklinik Basel erfolgt sei. Anlässlich der Untersuchung habe die Privatklägerin erklärt, regelmässig die Medikamente Irfen, Inderal und Dafalgan einzunehmen. Sie sei im Verlauf des Jahres 2015 am rechten Knie operiert worden und habe weiterhin Schmerzen. Weiter habe die Privatklägerin angegeben, am Nachmittag des 26. Dezember 2015, ca. 15.00 Uhr, eine Stange Bier getrunken zu haben. Geschlechtsverkehr habe sie in letzter Zeit nicht gehabt. Zum «gegenständlichen Ereignis» habe die Privatklägerin keine Angaben gemacht. Die Befunde der gynäkologischen Untersuchung wurden fotografisch festgehalten und die Beurteilung erfolgte anhand des Fotomaterials, wodurch die Beurteilbarkeit leicht eingeschränkt war (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 297 ff.). In Bezug auf die forensisch-gynäkologische Untersuchung hält das Gutachten fest, dass sich zwar keine Verletzungen fanden, dies einen stattgehabten Geschlechtsverkehr aber nicht ausschliesse, da aus einem solchen nicht zwingend Verletzungen resultieren würden. Soweit am Körper der Privatklägerin Verletzungen festgestellt worden seien, so lasse sich aus diesen aber jedenfalls kein gewaltsamer Übergriff herleiten (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 300).

Gemäss weiterem Gutachten des IRM vom 25. Januar 2016 wies die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme (27. Dezember 2015, 00.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 1.08 Promille auf. Im Weiteren wurde im Urin der Privatklägerin der entzündungshemmende Wirkstoff Ibuprofen nachgewiesen. Dagegen ergaben sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch Betäubungsmittel oder psychoaktive Wirkstoffe (forensisch-toxikologisches Gutachten, Akten S. 291 ff.). Die Privatklägerin hatte angegeben, sie habe am 26. Dezember 2015 gegen 15.00 Uhr eine Stange Bier getrunken (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 298). Die durchgeführten DNA-Untersuchungen (Abstriche Genitalien, Unterhose, Fingernagelabrieb) verliefen in Bezug auf den Berufungskläger negativ. Dies einerseits mit Blick auf die Vorgänge vom 26. Dezember 2015, für welche sich mangels Erstellbarkeit der Y-DNA kein Hinweis auf einen zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin stattgehabten Geschlechtsverkehr oder anderweitigen sexuellen Kontakt fand (Akten S. 218 ff.), und anderseits mit Blick auf die Feststellung der Vaterschaft in Bezug auf die (verlorene) Leibesfrucht der Privatklägerin, welche – übereinstimmend mit den Angaben der Privatklägerin, die jeweils erklärte, von ihrem Ex-Freund D____ schwanger geworden zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, Akten S. 323; Transkription der Einvernahme vom 21. Dezember 2021, Akten S. 499 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1514) – für den Berufungskläger ausgeschlossen werden konnte (Vaterschaftsgutachten, Akten S. 272 ff.). Am 9. März 2016 wurde mit der Privatklägerin telefonisch ein Einvernahmetermin für den 16. März 2016 vereinbart. Auf deren Wunsch wurde ihr die Vorladung per E-Mail zugestellt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2016, Akten S. 302). Der anberaumte Einvernahmetermin konnte indessen in der Folge nicht wahrgenommen werden, was seitens der Klinik [...], wo die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt betreut wurde, mit dem schlechten gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin begründet wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016, Akten S. 303). Mit SMS vom 10. März 2016 bat der Berufungskläger die Privatklägerin («Töchterli») darum, ihm die E-Mail der Saatsanwaltschaft weiterzuleiten. Sie antwortete: «Jo machi aber i ha nüt sottigs gseit» (Foto Mobiltelefon, Akten S. 357). Am 30. März 2016 meldete sich der Berufungskläger telefonisch bei der Staatsanwaltschaft mit dem Wunsch, zur gegen ihn erstatteten Strafanzeige Stellung zu nehmen; seine Stieftochter, die Privatklägerin, habe ihm am 9. März 2016 die schriftliche Vorladung zu ihrer Einvernahme per E-Mail zukommen lassen. Kontakt habe er mit der Privatklägerin jedoch nie mehr gehabt, da er sich ihr nicht nähern dürfe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2016, Akten S. 304). Gemäss Bericht des USB (untersuchende Ärztin G____) an die Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016 betreffend das Auffinden der Privatklägerin am 26. Dezember 2015 ist die Privatklägerin alkoholisiert auf der Strasse im Kleinbasel aufgefunden und ins Unispital (Gynäkologie) gebracht worden. «Ob sie missbraucht wurde, ob sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen wurde oder ob ihr Gewalt angetan wurde, diese Fragen konnte sie mir nicht beantworten». Sie habe aber gesagt, dass sie «seit 15-16 Uhr am 26.12.2015 bei dem Exmann ihrer Mutter» gewesen sei und dieser ihr viel Alkohol gegeben habe. «Ob weitere Personen dort waren, dies konnte sie nicht beantworten. Er habe ihr schon oft viel Alkohol gegeben. Ob es vorher zu sexuellen Übergriffen dieses Mannes an ihr gekommen sei, auch dies konnte sie nicht sagen. Letzter freiwilliger Geschlechtsverkehr 2014». Man habe keine Verletzungen feststellen können. Die Privatklägerin habe der Ärztin gesagt, sie sei nie zuvor schwanger gewesen. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass sie 2014 einen Frühabort gehabt habe. Die Privatklägerin habe berichtet, dass sie seit ihrem 13. Lebensjahr schon mehrfach missbraucht worden sei, ihr mehrfach Gewalt angetan worden sei. Sie sei aber diesbezüglich nie im Spital vorstellig gewesen (Bericht des USB an die Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016, Akten S. 361).

Die Vorinstanz lehnt einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ab; dafür reiche der vom Berufungskläger ausgeübte Druck klarerweise nicht aus. Auch sei «nicht ersichtlich, dass das Trachten des Beschuldigten auf Nötigungshandlungen gerichtet gewesen wäre», weshalb auch ein entsprechender Versuch ausscheide (angefochtenes Urteil, E. V.2.c f. S. 104 f.). Sie erwägt, der Berufungskläger habe mit der Privatklägerin unter Ausnützung ihrer Notlage und/oder Abhängigkeit Sex gehabt. Die Privatklägerin habe sich widerwillig dazu entschieden, zum Berufungskläger zu gehen mit den «damit verbundenen Folgen», weil sie das «als das kleinere Übel (im Vergleich mit einem drohenden finanziellen Überlebenskampf)» betrachtet habe (angefochtenes Urteil, E. V.2.d S. 104). Die finanzielle Lage sieht die Vorinstanz auch als begründend für die Notlage, welche der Berufungskläger bewusst ausgenutzt habe. Zudem bejaht sie ein ausgeprägtes Machtgefälle zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin und komplexe Abhängigkeiten aufgrund der psychischen Verfassung der Privatklägerin; insbesondere habe der Berufungskläger deren Alkoholabhängigkeit gezielt ausgenutzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.c S. 108 ff.). Wie dargelegt, beantragt der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen. Er bestreitet, überhaupt sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben und beschreibt das Verhältnis als das zwischen Stiefvater und Stieftochter.

3.2      Beweiswürdigung

3.2.1   Grundsätze

3.2.1.1 Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.2.1.2 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, jeweils mit Hinweisen).

3.2.1.3 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2023.31 vom 3. April 2025 E. 3.6.5; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.1.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 10) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2, 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen.; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will und darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.2.2   Objektive Beweismittel bzw. Indizien

Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, fehlt es für die vorliegend zu prüfenden Tatvorwürfe an objektiven Beweismitteln (Spuren- oder DNA-Nachweise, Ton- oder Videoaufzeichnungen, Schriftstücke). Auch die im Zusammenhang mit dem verfahrensauslösenden Ereignis vom 26. Dezember 2015, dem Auffinden der Privatklägerin an der [...], durchgeführten vorhin erwähnten Untersuchungen ergaben keine schlüssigen Hinweise auf eine an der Privatklägerin verübte Vergewaltigung oder (gewaltsam vorgenommene) sexuelle Handlungen; insbesondere fanden sich weder Spermaspuren noch entsprechende Verletzungsbilder.

3.2.3   Aussagen

Die Vorinstanz hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung in erster Linie auf die Aussagen und das Aussageverhalten vorab der beiden direkt Beteiligten – der Privatklägerin und des Berufungsklägers – sowie ferner der Personen ihres näheren Umfelds, abgestellt. Hierfür hat sie die wesentlichen Aussagen sorgfältig zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III S. 7 ff.). Im Interesse eines Überblicks und zur besseren Nachvollziehbarkeit von deren Analyse werden im Folgenden die wichtigsten Aussagen – in anderer Reihenfolge und bisweilen wörtlich – nochmals dargelegt.

3.2.3.1 Privatklägerin

An ihrer ersten Einvernahme vom 1. April 2016 macht die Privatklägerin geltend, dass sie sich nicht näher an den Vorfall vom 26. Dezember 2015 erinnere. Sie sei beim Berufungskläger gewesen, es seien dessen Bruder und Schwägerin hinzugekommen. Sie hätten zwei Bier und einen Prosecco gehabt. «Danach schwinden meine Erinnerungen. Das nächste ist, dass ich weiss, dass ich meinen Kopf frei haben wollte und dann unter den Briefkästen gefunden wurde. Das ist alles, was meine Erinnerung hergibt zur Zeit» (Akten S. 307). Später spricht sie auf die (suggestive) Frage, was für Getränke ihr der Berufungskläger gegeben habe, von zwei Bier, einem Prosecco und zwei Grappa. Mehr wisse sie nicht mehr (Akten S. 307). Sie erwähnt von sich aus keine Annäherung, beschreibt ein gemeinsames Essen und danach Haushaltstätigkeiten von ihr in der Wohnung des Berufungsklägers. Auf Frage schildert sie dann ein Bedrängen (von hinten umarmen, so dass sie den Penis durch die Hose hindurch gefühlt habe; Frage, ob sie nicht ins Bett gehen wollten). Auf Frage meint sie, sie wisse nicht mehr, ob der Penis hart gewesen sei (Akten S. 309). Sie habe sich durch Wegstossen gelöst, worauf der Berufungskläger sich hingesetzt und ein Bier getrunken habe. Es sei in der Stube gewesen (Akten S. 309). Auf «die gleiche Weise» habe es der Berufungskläger an jenem Nachmittag noch zweimal versucht und erst aufgehört, als es an der Tür läutete. Das einzige, was er gesagt habe, sei: «der Gluscht chunnt mit em Ässe» (Akten S. 310). Auf die Frage, weshalb sie bei ihm die Wohnung geputzt habe und weshalb sie das habe tun müssen, wie sie sagte, meint sie, er sei zu faul und es sollte einigermassen aussehen, wenn der Besuch komme. Bei einer Weigerung «wäre er hässig geworden und das sei mein Job». Auf die Frage, wie er hässig geworden wäre: «Weil er findet, dass Frauen das machen müssen und nicht er. Ich mache auch sonst zwei Haushalte. Das kann ich nicht sagen. Ich habe ihn nie hässig erlebt und darum kann ich das nicht sagen. Also nicht in dem Sinne und wie er reagiert hätte» (Akten S. 312). Sie schildert dann auf Rückfrage Situationen, wo er schon aufgebracht gewesen sei. Auf Frage, wie oft er ihr gegenüber aggressiv geworden sei, meint sie: «Mir gegenüber weniger. Mehr zudringlich» und zwar «[n]achdem sich meine Mutter und er trennten. Vor ca. zwei Jahren» (Akten S. 313). Das Ganze habe vor ca. zwei Jahren begonnen, als ihre Mutter weg gewesen sei (Akten S. 314). Der Berufungskläger habe «nachdem sie sich trennten [Mutter und Stiefvater]» immer Sex von ihr gewollt. Sie habe nur ein Jahr bei ihm und der Mutter gelebt. «Das war vor ca. 4 Jahren. Da wollte er immer Sex von mir und auch sonst immer wieder» (Akten S. 307). Der Berufungskläger habe immer wieder Sex mit ihr gewollt und gemeint, «Durst bekommt man erst, wenn man es macht». Wenn sie sich weigerte: «Komm, du kriegst schon Lust dazu» (Akten S. 313). Es sei schon mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen (Akten S. 313). Auf Nachfrage: Der erste Sex habe stattgefunden «in der Nacht, als meine Mutter ausgezogen ist» (Akten S. 316). Der Sex habe jeweils beim Berufungskläger zuhause, in seinem Bett stattgefunden, meistens am Tag über Monate, ca. einmal in der Woche (Akten S. 316) bzw. «[z]u oft. Manchmal einmal in der Woche, manchmal zwei bis dreimal in der Woche» (Akten S. 317). Auf die Frage, wie alt sie gewesen sei, als der Berufungskläger sie das erste Mal sexuell missbraucht habe, meint sie, da sei sie 18-19 Jahre alt gewesen (Akten S. 316; gemäss dieser Aussage wäre das dann in den Jahren 2011-2012 gewesen und bereits zu der Zeit, als sie bei der Mutter und dem Stiefvater eingezogen ist). Auf Frage, wer von den sexuellen Übergriffen gewusst habe, antwortet sie: Niemand. Auf den Hinweis, dass sie der Polizei angegeben hatte, ihre Mutter wisse davon: «Ich weiss es nicht mehr» (Akten S. 317). Schliesslich erzählt sie auf Frage, mit wem sie darüber gesprochen habe: «Ich habe nie mit jemandem darüber geredet. Einmal sagte ich meiner Mutter, dass er gerne mehr von mir will. Dass er Sex von mir will». Auf Frage, wie die Mutter darauf reagiert habe: «Sie nahm es zur Kenntnis, aber reagierte nicht gross darauf. Das einzige Wort, welches sie fallen liess, war ‹Ok›» (Akten S. 322). Das Verhältnis zu ihrer Mutter beschreibt sie als «[e]igentlich gut». Die Mutter habe auch einen Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin. «Sie kommt nur zum Katzenfüttern vorbei oder wenn ich ihr einen Auftrag gebe, dass ich was benötige» (Akten S. 321). Die Übergriffe beschreibt sie so: «Er legte mich aufs Bett und legte sich auf mich. So konnte ich mich nicht wehren, da er einiges schwerer ist als ich […] Dann zog er mich aus. Dann leckte er mich überall und gab mir Zungenküsse, bis er genug erregt war. Dann ging er mit seinem Penis in meine Scheide rein» (Akten S. 317). Auf Frage macht sie geltend, dass der Berufungskläger in ihr zum Samenerguss gekommen sei. Es habe schätzungsweise jeweils 5 Minuten gedauert. Er habe sie jeweils ausgezogen, bis sie nackt gewesen sei und er auch (Akten S. 318 f.). Der letzte Übergriff dieser Art sei am 24. Dezember 2015 gewesen (Akten S. 318). Der Verkehr sei ungeschützt erfolgt. Sie habe keine Schwangerschaftstests gemacht (Akten S. 319 f.). Sie sei im Juli 2014 schwanger gewesen von ihrem Ex-Freund (Akten S. 323). Weitere sexuelle Handlungen seien Berührungen beim Duschen gewesen, als sie beide unter der Dusche gestanden seien. Das sei auch «oft» vorgekommen. Manchmal habe sie ihn wegschubsen können (Akten S. 319 f.). Auf Frage meint sie, sie habe beim Berufungskläger geduscht, weil sie am Anfang ja dort gewohnt habe und später sei es so gewesen, dass sie manchmal zu viel getrunken habe und so nicht mehr nach Hause habe gehen können. «Dann ging ich am Morgen unter die Dusche, in der Annahme, dass er bereits am Arbeiten war» (Akten S. 321). Zum Alkoholkonsum in der Wohnung des Berufungsklägers meint sie, das sei anfangs häufig gewesen, dann immer weniger. Am Schluss einmal in der Woche. Auf Frage führt sie aus: «Das kam einfach, wenn wir am Nachmittag Fussball schauten». Auf die Frage nach dem 24. Dezember 2015 (dem angeblich letzten Übergriff): «Da kam er zum Nachtessen. Er trank dann und ich nicht. Dann kam es zum gleichen Übergriff, wie ich schon erzählt hatte». Er sei um «02.00 Uhr» vom 25. Dezember 2015 wieder gegangen (Akten S. 322). Sie fühle sich beim Berufungskläger «unwohl und unsicher und ängstlich». Sie besuche ihn dennoch, weil sie ihn nicht enttäuschen wolle (Akten S. 314). Auf nochmalige Frage, weshalb sie sich trotz der Übergriffe wieder in die Wohnung begeben habe: «Ich weiss es nicht» (Akten S. 319). Der Berufungskläger habe seit 3 Jahren und nach wie vor einen Zweitschlüssel zu ihrer Wohnung. Er sei drei- bis viermal in der Woche zu ihr nachhause gekommen, bis ca. Ende Februar/Anfang März 2016, als das Kontaktverbot ergangen sei (Akten S. 320 f.). Meist habe man Kaffee getrunken. Eine Zeitlang habe er auch auf die Katzen geschaut. Sonst sei bei ihr zuhause nichts passiert (Akten S. 321). Den letzten Kontakt habe sie vor dem Kontaktverbot gehabt, in der Cafeteria der Klinik [...]. Zuvor habe der Berufungskläger sie in diesem Jahr [d.h. 2016, seit dem Vorfall vom 27. Dezember 2015] zweimal in den UPK besucht (Akten S. 323) (vgl. zur ersten Einvernahme der Privatklägerin auch angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 19 ff.).

Die zweite Einvernahme vom 26. September 2017 fand in Anwesenheit der Verteidigerin des Berufungsklägers, der Opfervertreterin und der ersten Gutachterin H____ statt. Letztere hatte es abgelehnt, auf Basis der ersten Einvernahme ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Die Einvernahme wurde auf Video aufgezeichnet und es wurde ein Wortprotokoll transkribiert (Akten S. 374 ff., 390 ff.). Da das Einvernahmeprotokoll (Akten S. 374-384) und das Wortprotokoll (Akten S. 390-401) diverse Ungenauigkeiten enthalten, hat sich die Vorinstanz bei ihren Ausführungen direkt auf die Videoaufzeichnung der Einvernahme gestützt und die Befragung sorgfältig rekonstruiert, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 23 ff.). In dieser zweiten Einvernahme führt die Privatklägerin demnach auf Aufforderung, das ihr vom Berufungskläger Zugefügte nochmals zu schildern, aus, dass es nach der Trennung des Berufungsklägers von ihrer Mutter immer wieder dazu gekommen sei, dass er von ihr Sex gewollt habe. So habe eigentlich das Ganze angefangen. Er habe dann immer den Spruch gebracht, «mit em Ässe kriegt me Appetit». So habe er das verglichen. Der Berufungskläger habe das dann immer wieder angedeutet und da sie Angst vor ihm gehabt habe, aufgrund der vergangenen Vorfälle, der früheren Vergewaltigungen, die sie durchlebt habe, habe sie sich nicht getraut, sich gegen ihn zu wehren. Und so sei es dann dazu gekommen. Auch weil sie damals finanziell abhängig gewesen sei und auch wegen der Katzen, habe sie es nicht geschafft, den Kontakt mit ihm abzubrechen. Auf die Frage, wann und durch wen die erwähnten früheren Vergewaltigungen stattgefunden hätten, nennt sie ihren leiblichen Vater. Dieser habe sich an ihr vergangen, als sie 13 bis 15 [Einvernahmeprotokoll, Akten S. 375: «11 bis 13»] Jahre alt gewesen sei. Sie habe auch damals Anzeige erstattet, das Strafverfahren sei aber mangels Beweisen eingestellt worden. Was die erwähnte finanzielle Abhängigkeit betrifft, so habe diese damals gegenüber dem Berufungskläger bestanden, da er sie finanziell unterstützt habe. Die Mittel der Sozialhilfe seien recht knapp gewesen und er habe ihr immer wieder angeboten, dieses und jenes zu bringen. Sie habe ihm das allerdings bereits damals immer wieder zurückgezahlt. Dadurch sei es für sie schwierig gewesen, sich von ihm zu lösen. Auf die weitere Frage, wie es zur Anzeige vom 26. Dezember 2015 gekommen und was an diesem Tag passiert sei, führt die Privatklägerin aus, dass sie an jenem Tag zum Berufungskläger gegangen sei, wie jedes Jahr am 26. Dezember, wo es jeweils ein gemeinsames Abendessen mit Filet im Teig gegeben habe. Sie wisse noch, dass sie damals zwei Biere, ein Glas Prosecco und noch einen Grappa getrunken habe. Und dann sei sie davongelaufen aus der Wohnung, weil sie den Kopf habe freikriegen wollen, da es wieder zu Zudringlichkeiten gekommen sei. Und nachher sei dann der Besuch eingetroffen. Auf die Frage, wann sie zum Berufungskläger gegangen und zu welchem Zeitpunkt dieser zudringlich geworden sei, erwidert die Privatklägerin, so ca. auf 11.00 Uhr bei jenem gewesen zu sein, mit ihm gemütlich Lachsbrötchen zum Mittagessen gehabt und anschliessend zusammen ein Bier getrunken zu haben. Danach habe der Berufungskläger «gefunden», ob sie nicht mit ihm nach hinten ins Bett gehen würde. Sie habe ihm darauf gesagt, dass sie das nicht wolle, er habe dann aber immer gesagt «Chum, du bruchsch es doch au» und sie habe es dann zu verhindern versucht, es sei ihr aber nicht gelungen. Auf Frage, was genau sie zu verhindern versucht habe, meint die Privatklägerin, es in erster Linie mit dem Wort «Nein» versucht zu haben, der zweite Verhinderungsversuch habe darin bestanden. Der Berufungskläger müsse sich ja immer eine Spritze in seinen Penis setzen, damit dieser überhaupt funktionstüchtig werde, und damals habe er von ihr verlangt, dass sie das mache. Nachher sei er mit ihr ins Schlafzimmer gegangen und sie habe dann wieder Nein gesagt und dass sie dies nicht wolle, nur schon deswegen, weil sie ihre Menstruation gehabt habe. Und nachher habe er einfach nur noch gesagt: «E guete Fährimaa fahrt au durchs Rote Meer». Danach befragt, ob sie dem Berufungskläger an jenem Tag die Spritze in den Penis gesetzt habe, antwortet die Privatklägerin, sich nicht getraut zu haben, ihm zu sagen, dass sie das nicht machen würde, weil – schüttelt stumm und erkennbar nach den treffenden Worten ringend den Kopf – sie habe es eigentlich gar nicht machen wollen und schlussendlich habe sie es ihm dann doch gemacht, weil er sie so lange bearbeitet und überredet habe, dass sie es dann gemacht habe, und als sie dann hinten im Schlafzimmer angekommen seien, habe sie eigentlich wieder rausgewollt, er sei dann aber halt vor sie gestanden und da er breiter sei, habe er den kleinen Abstand zwischen Bett und Schrank [Einvernahmeprotokoll, Akten S. 376: «Wand»] gut zumachen können. Sie sei also nicht mehr weggekommen. Auf die Frage, was danach passiert sei, meint die Privatklägerin, dass es nachher zum Sex gekommen und danach zum Glück auch der Besuch eingetroffen sei, der Bruder und die Schwägerin des Berufungsklägers. Diese seien um ca. 5 Uhr gekommen. Nachher seien der Berufungskläger und sein Bruder in die Küche gegangen, um das Filet im Teig fertigzustellen. Die beiden hätten dort auch ziemlich «gülleret» miteinander, vor allem Grappa. Und abends vor dem Essen sei sie dann davongegangen und habe zu freien Gedanken kommen wollen, um zu wissen, wie weiter. Sie sei damals auch ohne Kleider, also ohne Jacke, ohne Schlüssel, ohne nichts, eigentlich einfach durch die Gegend gegangen und bezüglich des Weiteren versage ihre Erinnerung. Jedenfalls sei sie dann mit offener Hose in der [...] aufgefunden worden unter jenen Briefkästen. Danach befragt, was genau beim Sex mit dem Berufungskläger passiert sei, fragt die Privatklägerin zurück, wie das jetzt gemeint sei. Auf den Hinweis, dass «Sex» ein weiter Begriff sei, meint die Privatklägerin: «Ach so, das Detaillierte…». Um möglichst genaue Schilderung gebeten, führt sie – mit erkennbarer Überwindung – aus: Angefangen habe das ganze Dings damit, dass er sie überall gestreichelt habe, abgeküsst habe und mit den Fingern in die Scheide eingedrungen sei. Als er dann «startklar» gewesen sei, weil der Penis ausreichend steif war, sei der Berufungskläger dann in sie eingedrungen. Er sei «oberhalb» gesessen. Auf entsprechende Frage bestätigt die Privatklägerin, gegen die Tränen ankämpfend, dass der Berufungskläger in der Folge zum Samenerguss gekommen sei. (Trocknet sich mit einem ihr gereichten Papiertaschentuch die Augen.) Auf die weitere Frage, ob sie noch wisse, wie lange das gedauert habe, meint die Privatklägerin schluchzend «ca. fünf Minuten». Auf die Frage, wie lange sie danach noch alleine mit ihm in der Wohnung gewesen sei, ehe der Bruder und die Schwägerin eingetroffen seien, schätzt sie «ca. eine Stunde». Die Frage nach weiteren Vorfällen während dieser Stunde verneint die Privatklägerin. Sie habe für diese verbleibende Zeit den Auftrag erhalten, vor Eintreffen des Besuchs das Badezimmer sauber zu reinigen. Als sich dann später der Berufungskläger und dessen Bruder in der Küche aufgehalten hätten, habe sie sich mit der Schwägerin des Berufungsklägers im Wohnzimmer aufgehalten. Dort hätten sie beide zusammen einen Prosecco getrunken und sie habe dann noch ein Bier gehabt. (Die aufgewühlt und erschöpft wirkende, nach wie vor gegen die Tränen ankämpfende Privatklägerin fragt nach längerem Zögern und mit erkennbarer Selbstüberwindung flüsternd, ob sie eine kurze Pause haben dürfe, was ihr gewährt wird. Auf weitere Frage, ob sie kurz rausdürfe, um «eine» zu rauchen, wird ihr das abgeschlagen. Die Frage, ob sie stattdessen kurz auf die Toilette wolle, bejaht sie mit mehrmaligem stummem Nicken. Es folgt ein Befragungsunterbruch von knapp 5 Minuten). Die weitere Frage, ob sie der Schwägerin etwas vom Vorgefallenen erzählt habe, verneint die nach wie vor abgekämpft und mitgenommen wirkende Privatklägerin. Dagegen antwortet sie mit «mehrmals, ja» auf die Frage, ob es vor jenem 26. Dezember auch bereits zu Vorfällen dieser Art gekommen sei. Diese hätten nach der Trennung des Berufungsklägers von ihrer Mutter eingesetzt und jeweils einmal in der Woche stattgefunden, wo sie eigentlich zu ihm gegangen sei, um seine und ihre eigene Wäsche zu waschen. Dort sei es dann – wie sie auf entsprechende weitere Frage bemerkte – immer zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auf die Frage, ob sie das irgendwann jemandem erzählt habe, schüttelt die Privatklägerin den Kopf und schiebt ein «Nein» nach. Auf die Frage, warum nicht, meint sie mit tränenerstickter Stimme, weil es bei jedem Fall immer dasselbe heisse: mit niemandem darüber reden. Und dass das sein und ihr Geheimnis sei. Nach ihrem Alter im Zeitpunkt der Trennung ihrer Mutter vom Berufungskläger befragt, meint die Privatklägerin, dass sie gerade überlegen müsse. Die beiden seien ja bereits sieben Jahre zusammen gewesen, dann nochmal sieben Jahre verheiratet; ca. 10 sei sie somit etwa gewesen, als sie den Berufungskläger kennengelernt habe. Auf Hinweis, dass nach ihrem Alter im Zeitpunkt der Trennung gefragt worden sei, meint sie, dass das ca. 2015 gewesen sei. Nach einigem Schweigen darauf hingewiesen, dass sie Jahrgang 1993 habe, nickt sie wiederholt stumm, dann schüttelte sie den Kopf und meint, gerade ein Blackout zu haben. Auf weiteren Hinweis, dass sie demnach im Trennungszeitpunkt 22 Jahre alt gewesen sein müsse, bestätigt sie dies mit mehrfachem Kopfnicken. Auf die Frage, ob sie nach der Trennung ihrer Mutter vom Beschuldigten bei diesem gewohnt habe, meint die Privatklägerin, nur ein Jahr lang beim Berufungskläger und ihrer Mutter gelebt und bereits vor deren Trennung in der eigenen Wohnung gewohnt zu haben. Als sie noch mit dem Berufungskläger und ihrer Mutter zusammen in deren Wohnung gelebt habe, sei es noch nicht zu solchen Vorfällen gekommen. Diese hätten erst nach deren Trennung eingesetzt. Die Frage, ob es nach dem 26. Dezember 2015 und ihrer Strafanzeige nochmals zu irgendwelchen Begebenheiten gekommen sei, verneint die Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie noch etwas anfügen möchte, das ihr wichtig erscheine, meint die Privatklägerin, dass ihr sicher wichtig sei zu erwähnen, dass der Berufungskläger von ihren früheren Vergewaltigungen durch zwei verschiedene Personen gewusst habe. Die Fragen der Gutachterin, ob sie das richtig verstanden habe, dass sie nach der Trennung des Berufungsklägers von ihrer Mutter einmal wöchentlich in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen sei, um Wäsche zu waschen und es dann wöchentlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, beantwortet die Privatklägerin mit «korrekt». Aufgefordert zu schildern, wie «das jeweils abgelaufen» sei, fragt die Privatklägerin zurück, was sie damit genau meine. Auf nochmalige Bitte, für die bessere Vorstellung den konkreten Ablauf der erwähnten Situationen schildern zu wollen, meint die Privatklägerin, dass es grundsätzlich damit angefangen habe, dass der Berufungskläger sie jeweils am Mittwochmorgen mit ihrer Wäsche abholen gekommen sei und sie dann «dort abgeladen» habe. In der Folge habe sie die Wäsche gemacht und ihm einen Kaffee machen müssen «und so weiter». Und nachher habe der Berufungskläger dann eben «gefunden», «wir könnten jetzt nochmals ins Bett miteinander», denn er [oder: sie; geht aus der Antwort nicht klar hervor] brauche das ja schliesslich auch einmal, Sex. Und wie sie schon einmal gesagt habe, [wohl zu ergänzen: habe sie ihm gesagt/zu verstehen gegeben] dass sie das nicht wolle. Sie habe sich einfach nicht dagegen wehren können, einfach, weil sie damals nicht stabil genug gewesen sei, dass sie das Nein wirklich hätte durchziehen können. Auf entsprechende Frage meint die Privatklägerin, dass diese Situationen im Wesentlichen immer gleich abgelaufen seien. Der Berufungskläger habe einfach das Gefühl gehabt, er könne sie mit Alkohol vollpumpen, und zwar habe er «gefunden», «komm, wir trinken noch eins» und «wir trinken noch eins», und als es dann darum gegangen sei, sei es der genau gleiche Ablauf gewesen und habe sie das Nein wieder nicht geschafft durchzuziehen. Die Übergriffe des Berufungsklägers seien eigentlich immer dann passiert, wenn sie Alkohol getrunken hätten und wenn der Berufungskläger gemerkt habe, dass sie langsam willig werde, dass er dieses Ziel erreicht habe. Dann sei er mit ihr wieder ins Schlafzimmer gegangen und habe das gleiche wieder angefangen, weil sie einfach nicht habe Nein sagen und das auch habe durchziehen können. Die Frage, ob sie mit «gleich» einen Ablauf wie am 26. Dezember 2015 bezeichne, bejaht die Privatklägerin. Auf Frage, ob es im Ablauf auch Unterschiede gegeben habe, da sie gesagt habe, es sei «meistens gleich» abgelaufen, meint die Privatklägerin, dass der einzige Unterschied am 24. Dezember 2015 gewesen sei, weil dann der Berufungskläger bei ihr zum Abendessen gewesen sei. Dieser habe damals die Vor- und die Hauptspeise erhalten, sie hätten ein bis zwei Gläslein Wein zusammen getrunken, danach habe der Berufungskläger gesagt, «und jetzt gehen wir doch ins Schlafzimmer, denn du willst es doch auch». Sie habe gesagt «Nein, ich will es nicht», und als Folge der vergangenen Vergewaltigungen habe sie einfach nicht mehr gewusst, sich zur Wehr zu setzen und so sei es halt auch dann wieder passiert. Die Frage, ob sie unter «vergangene Vergewaltigungen» die zu Beginn erwähnten Vorfälle meine, die nichts mit dem Berufungskläger zu tun hätten, bejaht sie; diese hätten halt einen Einfluss darauf gehabt, dass es stattgefunden habe, weil sie halt einfach nicht in der Lage gewesen sei, Nein zu sagen, um das auch durchzuziehen. Danach befragt, wie am 26. Dezember 2015 der erwähnte Wechsel von der Stube ins Schlafzimmer im Einzelnen vonstattengegangen sei, meint die Privatklägerin, dass der Berufungskläger damals auf dem WC gesessen sei und dann die (Penis-)Spritze auch dabeigehabt habe, und sie ihm diese schlussendlich auch habe setzen müssen, was er mit den Worten kommentiert habe, diese [unverständlich] habe sie sicher nicht umsonst gespritzt. In der Folge seien sie nach hinten gegangen, obwohl sie mehrmals Nein gesagt habe. Auf Nachfrage bestätigt sie, Nein gesagt zu haben, aber es habe einfach nichts gebracht. Auch habe sie nichts anderes zu tun gewusst, als ins Schlafzimmer zu gehen. Auf die Frage, wie der Berufungskläger sie überredet habe, die Spritze an dessen Penis zu applizieren, erwidert die Privatklägerin, dass sie damals den Penis des Berufungsklägers habe halten, die Spritze da, wo der Samen austritt, habe einführen und dann habe hineindrücken müssen; so sei das vonstattengegangen. Sie habe das damals – wie sie auf Nachfrage hinzufügte – zum ersten Mal gemacht. Und es sei auch ihr schlimmstes Mal gewesen. Auf nochmalige Frage, wie der Berufungskläger es genau angestellt habe, sie zum Setzen dieser Spritze zu überreden, meint die Privatklägerin, dass sich der Berufungskläger auf die Toilette gesetzt und ihr aufgetragen habe, für ihn aus dem Kühlschrank so eine Spritze zu holen. Sie habe das gemacht und sei mit der Spritze zur Toilette zurückgekehrt, und nachher sei es «zum Schluss gekommen», dass sie ihm diese Spritze habe setzen müssen. Das habe sie – wie sie mit einem Kopfnicken bestätigte – gemeint mit «überreden». Auf Frage, wie es dann direkt danach weitergegangen sei, führt die Privatklägerin aus, dass der Berufungskläger von ihr verlangt habe, sich nackt aufs Bett zu legen. Er habe sich dann auch nackt gemacht und sich in der Folge auf sie gesetzt. An diesem Punkt habe sie ihn «abdrängen» wollen, dies habe sie aber aufgrund seines Körpergewichts leider nicht geschafft. Und so habe sie es einfach mit sich machen lassen. Sie habe nicht mehr anders gewusst. Danach sei er – wie sie auf entsprechende Frage angibt – von ihr runter, habe er sich angezogen und sich in die Küche begeben, um das Filet anzubraten, während sie sich angezogen habe, in die Stube gegangen sei und die ganze Zeit gehofft habe, dass der Besuch endlich käme. Eine weitere Frage der anwesenden Gutachterin geht dahin, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin an jenem 26. Dezember 2015 die Anzeige gemacht habe. Dazu erklärt die Privatklägerin, dass sie ja nachher hinausgegangen sei, «aus diesem ganzen Umkreis dieser Leute», umhergeirrt sei und sich plötzlich mit offener Hose unter jenen Briefkästen wiedergefunden habe. Die Anwohner der [...] oder -strasse oder wie auch immer die heisse hätten dann Krankenwagen und Polizei gerufen. In der Folge sei sie unter Polizeischutz ins Spital gefahren worden. Zur Anzeige gegen den Berufungskläger sei es dann gekommen, wie sie auf Rückfrage ergänzt, weil sie sich das nicht mehr habe gefallen lassen wollen und es, ehrlich gesagt, sehr demütigend gewesen sei. Und nach diesem Vorfall seien dann halt auch das Ritzen und Selbstmordversuche dazugekommen, und und und […]. Danach gefragt, wem sie von den hier interessierenden Vorfällen zum allerersten Mal erzählt habe, sagt die Privatklägerin, dass sie diese bisher noch niemandem gegenüber erwähnt, ihrer Mutter gegenüber aber schon Andeutungen gemacht habe, dass der Berufungskläger «das» gerne von ihr hätte, den Sex. Und was jetzt an Gerüchten zirkuliere, davon habe sie keinen blassen Schimmer, denn sie habe nichts damit zu tun. Erstmals von den Vorgängen erzählt habe sie damals in den UPK, da sie anschliessend in die UPK gefahren worden sei. Dort habe man nach einem Tag mit ihr geredet, als sie wieder ansprechbar gewesen sei. Auf Frage, ob sie wisse, wie es mit ihrer Strafanzeige weitergegangen sei, antwortet die Privatklägerin, dass sie nach der ersten Einweisung zehn Tage daheim gewesen und dann in die Klinik [...] übergetreten sei. Wie es mit ihrer Strafanzeige weitergegangen sei, davon habe sie keine Ahnung. Denn sie sei ganz durcheinander gewesen. Danach befragt, ob sie das Protokoll ihrer ersten Einvernahme in der Zwischenzeit einmal gelesen oder bei sich zuhause habe, erklärt die Privatklägerin, es noch am gleichen Nachmittag gelesen zu haben. Auf Frage der Verteidigung, ob sie nach dem 26. Dezember 2015 in irgendeiner Form noch Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, erwidert die Privatklägerin, dass dies zunächst noch der Fall gewesen sei, bis sie wieder in die Klinik [...] eingetreten sei, wo eine Frau I____ jenes «Kontakt- und Annäherungsverbot» beantragt habe. Ab jenem Moment hätten sie und der Beschuldigte gar keinen Kontakt mehr gehabt. Auf die Frage, ob sie auch an ihrem Geburtstag mit dem Berufungskläger keinen Kontakt gehabt habe, antwortet die Privatklägerin mit Nein. Die Privatklägerin beginnt nach den ersten dreissig Minuten der Einvernahme – nachdem sie zur Schilderung der Details der sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger aufgefordert worden ist – gegen die Tränen anzukämpfen. Während der verbleibenden zwei Drittel der Befragung geht es der zeitweise lautlos weinenden Privatklägerin sichtbar schlecht und das Sprechen fällt ihr schwer (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 23 ff.).

An der dritten Einvernahme vom 15. Dezember 2021 (wörtliche Transkription auf Mundart vom 8. Februar 2022, Akten S. 459 ff.), in Anwesenheit (in einem Nebenraum) auch des Berufungsklägers sowie der Parteivertreterinnen, schildert die Privatklägerin in freier Rede auf Frage, was sie vorbringen wolle, dass es ab dem Zeitpunkt der Trennung ihrer Mutter vom Berufungskläger mit Annäherungen angefangen habe. Dass der Berufungskläger gefunden habe, dass er gerne Sex hätte und dass sie ja auch nur ein Mensch sei, der das Bedürfnis doch auch habe. Sie sei damals finanziell noch recht abhängig gewesen von ihm und habe irgendwie nicht so genau gewusst, wie sie sich verhalten solle. Eigentlich habe sie nicht gewollt, weil er ihr erstens zu alt, und es für sie zweitens einfach nicht stimmig gewesen sei, auf einer Grundlage, wenn sie nicht einverstanden sei, dass es dann gleichwohl dazu komme (Akten S. 466). Sie habe auch gewusst, dass sein Penis nicht einfach durch Erregung steif werde, sondern dass er ein Medikament habe, das im Kühlschrank gelagert werde und dann direkt in den Penis gespritzt werde (Akten S. 466). «Er mues sich jo das Medikamänt in Penis sprütze, und brucht denn ehh, wenn i mi rächt erinnere, no gwüssi ehh Brüherige durch s'lägge und so» (Akten S. 475). Er sei jeweils bei ihr in ihrer eigenen Wohnung Pause machen gekommen (als Taxichauffeur) und bei ihr in der Wohnung zum Teil auch an Weihnachten Abendessen gekommen. Und dann seien die sexuellen Handlungen auch bei ihr der Wohnung passiert […] inzwischen habe sie jetzt aber auch die ganzen Möbel und alles umgestellt, ersetzt und «[…] alles, dass ich doch fähig bi, in dere Wohnig z wohne bliibe, will sünsch wär i glaub dört nümm lang gsi (lacht). Aber au dört immer wieder die sexuelle Übergriff und…. es isch immer öppe s Gliche gsi eh mit eh aalänge zerscht, denn mit der Zunge und denn dr Sex» (Akten S. 466 f.). Auf Frage nach dem Anfang meint sie, ihre Mutter habe den Berufungskläger halt recht viel angelogen und auch sie selbst (in Bezug auf ihren neuen Partner) und da habe der Berufungskläger so eine gewisse Zuneigung, Nähe zu ihr entwickelt, als hätte sie ein wenig den Ersatz für die Mutter sein sollen (Akten S. 469). Sie habe gedacht, es sei vielleicht auch von Vorteil, sich etwas näher zu kommen auf der menschlichen Ebene. Nach der Trennung sei sie dann bei ihm waschen gegangen, auch um Geld zu sparen. Sie sei oft auch noch dort geblieben auf einen Kaffee und man habe etwas miteinander gequatscht, und «[…] denn hani eigentlich scho relativ zügig gmerkt, dass es in e Richtig goht, wo n ich nit will und... ich han denn au eifach müese säge, ich ha ehrlich gseit au rächt Angscht devor gah, dass ich denn finanziell ganz s'Loch ab ghei, ellei ohni Unterstützig, und ha mi nit getraut wirklich mich degege z'wehre, z'stemme konkret. Und den het das eigentlich eso denn agfange» (Akten S. 469). Nach einem Beispiel gefragt, wie es angefangen habe, meint sie, man sei meistens am Wochenende zusammen gewesen und habe Fussball geschaut und auch ein Bierchen getrunken «[…] und denne wo n'er gseit het, ich seig jo au nur e Frau und mini Bedürfnis nach Sex, will ich ha jo kei Fründ gha dört, ok bis hüt noni, und eh vo däm här het's denn so agfange, dass er denn gfunde het eh […] öb ich denn nit mit ihm will schlofe (atmet tief ein) und denn sin halt die vorgängige Erinnerige au wieder wach worde und denn irgendwie wie so inne, nit genaui Erstarrig wortwörtlich, aber so in die Richtig gehend wieder (atmet tief ein) und eh […] denn het är gfunde, mir chöne jo eifach emol hindere ins Schlofzimmer und luege wie sich’s ergit.[…] und nochhär chunt er den plötzlich mit dr Zunge, Oberkörper umegrapsche, Zunge Intimberich, denne isch dr Gschlächtsvercher cho […] genau» (Akten S. 469). Von sich aus erwähnt sie dann noch das Medikament genauer: «Ehhhh, ich weiss no, dass er mir ebbe erklärt het, dass si Penis nümm stiff w[i]rd eifacht eso, und dass er halt im Küelschrank es Medikamänt het, und […] er isch denn meischtens no uf d’Toilette und het sich das denn gsprützt; s’einte Mol het er denn das gfunde, ich söll ihm doch das ine sprütze […] dorum weiss ich halt auch genau wo und wie's glageret wird und verwändet wird». Sie wisse einfach, dass es nach dem Toilettengang des Berufungsklägers dann ins Schlafzimmer gegangen sei und er dann «eh jä wie söll i das beschribe, er het mi chli dunkt wie ne sone Lüschtling, so besser jetzt wie gar nit und kei Ahnig, und det hani denn gmerkt gha, nachdäm mir nackt gsi sin, dass es mir rächt unwohl worde isch und […] ich de eifacht wie ehhhh, eifach alles über mi ergo Io mues jetzt, will sünscht könnt er mi gheie Io und alles (atmet tief ein) im Sinn vo wie au mit dr Wösch, wie mach ich das denn in Zuekunft und […] also do sin denn au Ängscht glichzitig wach worde» (Akten S. 470). Es sei ihr beim nach hinten zum Schlafzimmer gehen schon das erste Mal recht unwohl geworden, ein Stück weit auch schon angewidert «und immer wieder so die Argumentatione, ich bruch doch au vo Zyt zu Zyt Sex und alles […] und denn immer wider so chli uf mi igredet und […] irgendwenn han ich mich denn halt aus uszoge gha und oftmals han ich denn au, also ob’s grad an däm Tag gsi isch weiss i jetzt gar nümm, ob ich dört mini Menstruation grad gha ha. Uf jede Fall het er oft gseit, er fahrt au, also e n ächte Seemah fahrt au durchs rote Meer und ich ha denn immer dänkt jo, dass sige gueti Usrede und dass i denn verschont blib vo däm Ganze» (Akten S. 471). Die Befragerin hakt dann nach, ob es nun eine Beschreibung vom ersten Mal gewesen sei. Die Privatklägerin meint, es sei eigentlich immer das Gleiche gewesen. Darauf die Befragerin: Sie habe aber noch ein paar Sachen erwähnt, die ihr beim ersten Mal geblieben seien, jetzt vorher, ob sie da vielleicht noch andere Erinnerungen hervorholen könne (Akten S. 472). Die Privatklägerin berichtet dann auch von wiederholten gleichgelagerten Vorfällen bei ihr zuhause, in ihrer Wohnung. «Ich weiss eifach no, dass mir döte […] dass ich ihm e Kaffi gmacht gha ha, s'einte Mol, und denne […], dass mir denn im Schlofzimmer gsi sin, aber döt, wenn's bi mir gsi isch, isch's denn zerscht eso gsi, ebbe e Kaffi isch's erschte gsi wo n'är kriegt gha het, und den isch's eigentlich immer wieder s'glich gsi […] eifach, dass es halt in mim Dehei gsi isch» (Akten S. 473). Auf die Frage, gemäss ihrer Aussage sei der Berufungskläger bei sich zuhause jeweils zuerst ins Badezimmer, wie das bei ihr in der Wohnung gewesen sei, meint sie zuerst leise: «weiss es nümme, kei Ahnig meh» - und dann in normaler Lautstärke: «Das wo bi mir dehei gsi isch, han ich (atmet tief) glaub i scho viel z perfekt verdrängt schlussändlich und irgendwie alles versuecht us z’lösche» (Akten S. 473). Auf Bitte, eine Beschreibung des nackten Berufungsklägers abzugeben, beschreibt sie: «Churzi Hoor […] s'het mi dunkt e relativ kleine Penis, wenn i's no rächt im Kopf ha […] jo fescht […] und wenn i mi rächt erinnere, nur e liechti Behoorig am Oberkörper meinti, aber an meh kann i mi nüm erinnere» (Akten S. 474). Auf Frage antwortete sie, dass sie sich an eine Narbe oder Mal oder Tätowierung nicht erinnern könne. Auch nicht an eine Einschränkung in der Bewegung. Auf Frage verneint sie auch, dass ihr etwas beim Gesäss oder bei den Hoden aufgefallen sei (Akten S. 474). Sie beschreibt den Vorfall mit der Penisspritze gleich wie beim letzten Mal (Akten S. 475). Auf Frage, wie sie gewusst habe, wie sie das machen müsse, meint sie, das habe er ihr erzählt. (a.F.) das sei für sie «eigentlich scho fasch widerlich gsi, wenn me so […] mmh alte Herr [...] mues i zuegeh […] und ziemlich ekelhaft» (Akten S. 475). Die Befragerin fragt nach Übergriffen von weiteren Personen in den Jahren 2014 bis 2017. Die Privatklägerin antwortet, sie meine, alles andere sei vorher gewesen, 2007 sowie als sie 11-15 Jahre alt gewesen sei. Sonst wisse sie jetzt nichts mehr von weiteren Übergriffen. Die Befragerin spricht hierauf den Austrittsbericht der UPK an vom 15. November 2016, gemäss welchem am 12. September 2016 ein weiterer sexueller Übergriff auf die Privatklägerin stattgefunden haben solle. Ob ihr das etwas sage? Die Privatklägerin verneint: «[…] däm Fall perfekt verdrängt […] ich ha ebbe rächt vieles scho verdrängt aso […] me erinneret sich nit gärn an so Sache» (Akten S. 484). Die Privatklägerin kommt dann nochmals auf einen Vorfall zu sprechen, der sich mit dem neuen Ehemann der Mutter abgespielt habe. Dieser habe eigentlich zuerst von ihr eine Beziehung gewollt. Sie habe das abgelehnt, weil das wohl altersmässig vergleichbar sei mit dem Berufungskläger und wie der Betreffende über und über tätowiert und gepierct sei. Und da habe er eine Beziehung mit ihrer Mutter angefangen und da sei es «[…] leider au zumene Übergriff cho, dass er denn […] ehm zum Sex und alles cho isch und mi Mueter (atmet tief ein) das natürlich nit hät sölle, dörfe erfahre und ich meinti […] jä genau […] das ich döt gsi, jä, das chunt mir jetzt grad so schnäll, schnäll wieder in Sinn, dass es das gsi isch […]».Sie wolle da aber sicher keine Anzeige machen (Akten S. 486). Die Befragerin spricht die Totgeburt im Jahre 2014 an und fragt, mit wem die Privatklägerin da Geschlechtsverkehr gehabt habe, im ersten halben Jahr 2014. Die Privatklägerin muss überlegen: «Pffffffff […] gopf, Sie froge mi do öppis […] Ok, ich glaub in Zuekunft due ich alles notiere wo-n- ich in mim Läbe mach […] ehmm […] ich meinti, es sig mit em Herr D____ gsi […] damalig Fründ meinti […] Wenn i alles richtig zämesetz no […] Müesst das er gsi si» (Akten S. 481 f.). Die Verteidigerin fragt sie nach der Beziehung zu ihrem Exfreund D____ (von dem sie schwanger geworden war). Die Privatklägerin fragt zuerst nach. Dann antwortet sie, die Beziehung sei relativ schwierig gewesen. Eigentlich mehr oder weniger eine gute Beziehung, bis zum Zeitpunkt der Schwangerschaft. «Döt het är den gfunde, ich söll lieber unter e Auto renne do het er grad zwei Problem weniger, das isch dazumals e sone Ussag gsi vo ihm, nachdäm er erfahre het, dass er de Vater isch» (Akten S. 499 f.). Und dann sei es eigentlich immer so ein wenig ein Hin- und Her gewesen, einmal zusammen und dann wieder nicht mehr. Aber seit etwa 5 Jahren habe sie auch zu ihm eigentlich keinen Kontakt mehr (Akten S. 500) (vgl. zur dritten Einvernahme der Privatklägerin auch angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 29 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin schliesslich nochmals als Auskunftsperson befragt. Der Berufungskläger habe nach einer gewissen Zeit, nachdem er allein gewohnt habe, den Satz rausgelassen: «Krieg ich die Alte nicht, nehm ich die ‹Neue› – also ‹die Junge› […]» und habe dann immer wieder gesagt, ob man nicht einmal Geschlechtsverkehr haben wolle. Und so sei es «halt dann irgendwann dazu gekommen, dass wir dann Bier getrunken haben, und […] und dann kam es auch zum Geschlechtsverkehr» (Akten S. 1508 f.). Sie wird später nochmals gefragt, ob die «Zwischenfälle», wie sie es nannte, denn nach dem Auszug der Mutter, als sie allein zum Berufungskläger gegangen sei, schon bald angefangen hätten. Darauf meint sie: «Nein, am Anfang eben noch nicht, darum bin ich etwas verwirrt, warum es dann plötzlich so wie geendet hat in dem Sinne» (Akten S. 1514). Der Geschlechtsverkehr habe ein- bis zweimal im Monat sicher stattgefunden, aber ganz sicher könne sie es nicht mehr sagen. Es sei wohl so ca. 2007 bis 2016 gewesen, dort habe sie ja dann die Anzeige erstattet (Akten S. 1509 f.). Später meint sie dann auf Frage, während der Zeit des Zusammenlebens sei es «eigentlich soweit gut» gewesen, «ausser dass es immer wieder geheissen hat, ich sei ein wenig ein Störfaktor für ihr Privatleben». Ansonsten sei dort eigentlich nichts vorgefallen, bis auf den einen Vorfall, als sie im Bett gewesen sei und er sie begrapscht habe, wohl im Halbschlaf oder weil er besoffen war. Sie sei bei ihnen im Bett gelegen. «Und dort ist es halt dazu gekommen, und ich meine, es kann auch ein Missverständnis gewesen sein, im Halbschlaf oder so, dass er gemeint hat, meine Mutter liege halt dort oder so». Man habe kurz darüber geredet und es sei dann für sie geklärt gewesen. Er habe sich entschuldigt und gesagt, sie solle doch eine Anzeige machen, wenn es wirklich so sei» (Akten S. 1513). Der Ablauf sei immer etwa derselbe gewesen, bis auf das eine Mal, als es bei ihr zuhause stattgefunden habe, in ihrer eigenen Wohnung. Das sei nur ein einziges Mal vorgekommen. «Und das hat mir ehrlich gesagt auch gereicht» (Akten S. 1510). Der Berufungskläger habe sie jeweils überredet, sie sei doch auch eine Frau, sie wolle es doch auch, brauche es doch auch. Sie habe «am Anfang eher so ein wenig […] ähm, hm (zeigt angewiderten Gesichtsausdruck), eigentlich lieber nicht. Und nachher findet er: ‹Doch, ich weiss, dass du das doch willst› und nachher habe ich dann irgendwann mal klein beigegeben, weil ich dann auch Angst bekommen habe, dass ich sonst finanziell keine Unterstützung mehr bekommen würde. Das war ein wenig eine Angst. (Auf Einflüsterung ihrer Begleitung) Ah ja […] er ist noch Bürge meiner Wohnung, ja. Aber da kommt er eh leider auch gar nicht raus, soweit ich weiss, bis ich ausziehe» (Akten S. 1510). Auf die Frage, ob der Berufungskläger aus ihrer Sicht denn gemerkt habe, dass es von ihrer Seite nicht gewollt gewesen sei, meint sie: «Also ich denke, mein Unwohlsein wird er wahrscheinlich, soweit ich mich erinnern kann, bemerkt haben. Dass es mir nicht ganz wohl dabei ist. Und eben, das erste Mal sicher mit dem Nein, das ich klarer gesagt habe, aber sonst wüsste ich es jetzt wirklich auch nicht mehr» – darauf habe er dann eben mit diesem Spruch reagiert, dass sie doch auch befriedigt werden müsse (Akten S. 1511). Sie schildert, dass der Berufungskläger eine Spritze im Kühlschrank gelagert gehabt habe, die er sich in den Penis habe einspritzen müssen, damit dieser steif wurde. Das habe er jeweils selbst auf dem WC gemacht, bis auf einmal, wo sie es machen sollte. Da habe er gemeint, ob nicht sie es mache, um mal zu sehen wie das sei und gehe. Und sie habe es «halt dann gemacht» (Akten S. 1509). Details dazu wisse sie nicht mehr (Akten S. 1511). Sie kann sich auch anlässlich dieser Befragung an keine besonderen körperlichen Merkmale erinnern, ausser, dass der Berufungskläger «fester» gewesen sei dannzumal (Akten S. 1511). Sie habe damals von der Sozialhilfe gelebt und sei natürlich froh gewesen, beim Berufungskläger günstiger waschen zu können. Sie sei ein- bis zweimal pro Woche, manchmal auch ein drittes Mal, zum Berufungskläger nachhause gegangen. Meistens hätten sie Bier getrunken und oftmals ferngesehen, oft Fussballspiele. Auf Frage nach weiteren finanziellen Dingen meint sie, der Berufungskläger habe ihr auch mit dem Essen immer wieder ausgeholfen; sie seien etwa in Deutschland einkaufen gegangen und dann habe sie bei sich zuhause «ausladen» können. Auf explizite Frage nach den Katzen ergänzt sie, da sei auch Futter für diese dabei gewesen (Akten S. 1509). Auf Frage, ob sie denke, dass der Berufungskläger ihre sexuellen Dienste als eine Art Gegenleistung für seine finanziellen Gefälligkeiten angesehen habe, meint sie: «Das habe ich jetzt, ehrlich gesagt, nicht das Gefühl». Und auf Frage, ob er sich je in diese Richtung geäussert habe, dass er das gewissermassen zugute habe, weil sie auch von ihm profitiere: «Daran kann ich mich nicht erinnern, ob das gekommen ist, aber ich meine nein, also, dass er das nie erwähnt hat, so etwas» (Akten S. 1519). Er habe ihr auch nie grössere Geldbeträge gegeben, es sei wirklich nur um den Einkauf von Dingen des täglichen Bedarfs gegangen (Akten S. 1519). Auf Frage meint sie weiter, sie hätten jeweils 2-3 Büchsen Bier getrunken. Etwas anderes nicht, ausser an Weihnachtsfesten, wo es noch Grappa gegeben habe, soweit sie sich erinnere. Sie habe beim Berufungskläger frei an das Bier «drangehen» können, oder er habe sie dann gefragt (Akten S. 1511). Auf die Frage, wie ihr Zustand nach dem Alkoholkonsum gewesen sei, meint sie, das seien wohl alles Sachen, die sie zu verdrängen versuche. Aber sie meine eigentlich, sie «habe noch alles mitbekommen soweit, bis zum Moment, wo es dann gestartet hat», dort sei dann alles verblasst. Die Therapeuten meinten dann, «dissoziiert» oder so. Die Therapeuten hätten «[…] im Nachhinein gesagt, dass es eventuell zur Dissoziierung gekommen sei. Und ich dadurch recht vieles wie gar nicht mehr wahrgenommen hätte» (Akten S. 1512). Auf die Frage, ob der Berufungskläger um ihr Alkoholproblem gewusst habe, meint sie, sie sei sich «ehrlich gesagt nicht sicher, ob er das wirklich gewusst» habe. Auch auf Nachfrage führt sie an, dass sie nicht garantieren könne, dass der Berufungskläger davon gewusst habe (Akten S. 1519). Angesprochen auf ein bestimmtes Ereignis «an Weihnachten», kommt sie (nur) auf den Vorfall vom 26. Dezember 2015 zu sprechen und nicht auf den 24. Dezember 2015. Da sie zum Berufungskläger gegangen, sie hätten Bier getrunken und er habe mit seinem Bruder in der Küche Filet im Teig vorbereitet. Sie sei mit seiner Schwägerin in der Stube gewesen. Sie macht geltend: «Irgendwann weiss ich nichts mehr und ich wurde dann in Basel halbnackt unter Briefkästen gefunden. Ich wurde dann notfallmässig mit der Sanität ins Frauenspital gebracht». Auf Frage macht sie geltend, dass sie nicht wisse, was an jenem Tag passiert sei und sie könne sich auch nicht erinnern, ob es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. «Keine Ahnung. Ich weiss auch nicht, wie ich dort rausgekommen bin und warum ich jetzt so und so dort gelandet bin. Ich habe keinen Blassen». Es sei auch seltsam, dass sie ihre Jacke samt Schlüssel beim Berufungskläger gelassen habe (Akten S. 1512). Auf die Frage, ob sie mit jemandem über diese Erlebnisse gesprochen habe: «Ähm […] ja, ich habe schon mit zwei Personen darüber geredet. Nur, die wollen sich das nicht vorstellen und können es nicht glauben und […] von dem her […]. Auf Frage, ob während jener Phase: «Äh ja, mit zwei Personen habe ich dort einmal darüber geredet». Auf Frage sagt sie, dass das unter anderem ihre Mutter gewesen. Auch der Schwägerin des Berufungsklägers habe sie immer wieder Andeutungen gemacht. Und jetzt – nach der Anzeige – wolle diese auch gar nichts mehr von ihr wissen. Auf Frage meint sie, sie habe jenen beiden «einfach, was im Groben passiert ist. Mehr nicht» erzählt (Akten S. 1512 f.) (vgl. angefochtenes Urteil, E. III S. 41 ff.).

3.2.3.2 † J____ (Mutter der Privatklägerin)

An ihrer Einvernahme vom 13. April 2016 macht † J____ – die Mutter der Privatklägerin – geltend, dass sie wisse, dass ihre Tochter am 26. Dezember vergewaltigt worden sei (Akten S. 333). Das Verhältnis zu ihr sei «im Grossen und Ganzen gut». Im Moment sei es «ein wenig happig» wegen der Situation vom Dezember und weil sie von der Privatklägerin damit täglich bombardiert werde. Es sei einfach ein wenig nervig, da sie jeden Tag das Gleiche höre. Sie telefonierten mehrmals am Tag und sähen sich ein- bis zweimal in der Woche (Akten S. 333 f.). Die Privatklägerin sage ihr, dass die Situation sie stresse, sie ihre Katze vermisse und «nicht mehr dort oben sein» wolle (die Privatklägerin befand sich im Zeitpunkt der Einvernahme in der Klinik [...] [Akten S. 566]). Sie erzähle aber nicht konkret «was wie wo». So könne sie selbst ihr gar nicht helfen oder einen Ratschlag geben. Auf ihre Fragen habe die Privatklägerin sich verschlossen (Akten S. 334). Auf Frage, was sie über den 26. Dezember 2015 wisse, macht sie geltend, dass sie nur wisse, was die Privatklägerin ihr erzählt habe. So sei die Privatklägerin wie jedes Jahr am 26. Dezember bei ihrem Ex-Mann dem Berufungskläger zum Essen eingeladen gewesen. Der Bruder des Berufungsklägers und dessen Frau seien dort auch dabei gewesen. Dann habe die Privatklägerin spazieren gehen wollen und als sie raus gelaufen sei, habe sie ihr Ex-Mann beim Lift aufgehalten. Beim zweiten Mal als sie das Haus verliess, habe der Ex-Mann sie nicht aufhalten können. Sie habe dann beim Telefonat mit ihrem Ex-Mann um ca. 23.00 Uhr gehört, dass die Privatklägerin weggelaufen sei und er nicht gewusst habe, wo sie nun sei. Beim zweiten Telefonat zwischen 24.00 Uhr und 00.30 Uhr, habe sie die Privatklägerin angerufen und gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe das nicht gut gefunden aber die Privatklägerin sei ja im Unispital in sicheren Händen gewesen. Sie sei dann zu Bett gegangen und habe ihren Ex-Mann kontaktiert, dass man die Privatklägerin bei der [...] aufgelesen habe und dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie am nächsten Tag Kontakt mit ihr aufnehmen werde. Am folgenden Tag habe die Privatklägerin sie angerufen und gesagt, dass sie nun in der UPK sei. Diese Info habe sie, die Mutter, ihrem Ex-Mann weitergegeben. Er habe ihr auch gesagt, dass er bereits mit der Privatklägerin Kontakt gehabt habe und dass man nun abwarte. Wer ihre Tochter vergewaltigt habe, wisse diese selbst nicht. Die Privatklägerin könne sich auch nicht daran erinnern, was geschah. Sie wisse es nur aufgrund der Resultate vom Unispital. Sie selbst habe gefragt, wie es weitergehe und die Privatklägerin habe geantwortet, dass eine Anzeige gegen Unbekannt laufe (Akten S. 354). Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger sei «sehr sehr gut» gewesen. Die Privatklägerin habe ihn auch ein Stück weit als Ersatzpapi angesehen. Die Privatklägerin sei oft zu ihm gegangen und habe Dinge mit ihm besprochen, die sie mit ihr selbst nicht habe besprechen wollen. Sie habe ihn Daddy genannt (Akten S. 337 – in den Nachrichten an die Privatklägerin bezeichnet er sich als «Dedi»). Der Berufungskläger habe beide Kinder akzeptiert «als seine eigenen» und sei ein Vater gewesen, wie man es sich nur wünschen könne. Die Privatklägerin und der Berufungskläger hätten ein inniges und gutes Verhältnis gehabt, «bis der Besuchsstopp von der [...]» gekommen sei. Sie wisse aber nicht, weshalb das gemacht worden sei. Es sei halt jetzt so (Akten S. 339). Es müsse im Zusammenhang stehen mit dem 26. Dezember. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, weshalb sie den Berufungskläger nicht mehr sehen dürfe; sie leide aber merklich darunter. Ebenso der Berufungskläger, der keine Ahnung habe, warum er sie nicht mehr besuchen dürfe und ihr gesagt habe, er habe doch nie etwas Falsches gemacht. Er habe die Privatklägerin jeweils [bei der [...]] abgeholt, da sie ja nicht allein das Gelände verlassen dürfe. Er habe ihr die Wäsche gemacht und die Katzen gefüttert. Das dürfe er jetzt nicht mehr, dadurch habe sie selbst, die Mutter, etwas mehr zu tun (Akten S. 340). Der Berufungskläger könne sich den Besuchsstopp absolut nicht erklären. Sie hätten keinen Krach gehabt. Es solle anscheinend mit dem 26. Dezember zu tun haben (Akten S. 340). Die Mutter schildert den Berufungskläger dann als sehr lieben, aufgestellten Mann. Manchmal sage sie ihm, er sei ein Pascha. «Aber diesen Mann kann man nur lieb und gern haben» (Akten S. 340). Auf Hinweis, dass laut der Privatklägerin ihre Mutter Vermutungen habe, der Berufungskläger habe die Privatklägerin sexuell missbraucht, beschreibt die Mutter dieselbe Situation, wie sie der Berufungskläger mehrfach geschildert hat (vgl. hierzu unten E. 3.2.3.5). So führt J____ aus, dass sie noch mit dem Berufungskläger zusammen gewesen sei und sie eine Familie gebildet hätten. Die Privatklägerin sei bei ihnen gewesen und der Berufungskläger sei am Nachmittag schlafen gegangen. Er habe gesagt, sie sollten ihn später wecken, da noch der FCB gespielt habe. Gegen vier bis fünf Uhr habe die Privatklägerin sie gefragt, ob sie den Berufungskläger wecken dürfe. Sie selber sei entweder auf der Terrasse oder in der Stube gesessen. Die Privatklägerin sei zurückgekommen und habe sich komisch verhalten. Man habe sie gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, der Berufungskläger habe sie angefasst, habe aber nicht genau gesagt, wie. Sie habe sich das aber nicht vorstellen können. Danach habe die Privatklägerin gefragt, was sie machen solle. Sie habe vorgeschlagen, dass sie alle zusammensitzen und das ansprechen sollten. Der Berufungskläger sei in die Stube gekommen und die Privatklägerin habe ihn damit konfrontiert. Sie habe gefragt, warum er sie angefasst habe. Er habe gesagt, dass er nichts wisse. Sie habe das Verhalten ihrer Tochter komisch gefunden, da sie sich in einer solchen Situation anders verhalten hätte. Sie hätten weiter gesprochen und der Berufungskläger habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie ihn anzeigen solle, falls er sie tatsächlich berührt habe, aber er wisse von nichts mehr. Als sie mit der Privatklägerin unter vier Augen gesprochen habe, habe sie gemerkt, dass diese sich nicht so sicher gewesen sei, und es habe ihr den Anschein gemacht, dass es nicht passiert sei. Sie habe gesagt, sie gehe von sich selbst aus und denke, dass sie sich in einer solchen Situation zurückgezogen hätte. Denn danach habe sich die Privatklägerin dem Berufungskläger gegenüber völlig normal verhalten, habe sich auch von ihm umarmen lassen und sie hätten ein normales Vater-Tochter-Verhältnis geführt. Früher habe sie das schon bei ihrem leiblichen Vater gesagt, und dort habe sie sich zurückgezogen. Sie sei ihn an den Wochenenden auch nicht mehr besuchen gegangen. Beim Berufungskläger habe sie sich total normal verhalten und ihn besucht. Ehrlich gesagt habe sie an den Aussagen ihrer Tochter gezweifelt (Akten S. 341). J____ erwähnt die sexuelle Belästigung des leiblichen Vaters der Privatklägerin und das entsprechende Verfahren, weiss aber nicht viel darüber zu berichten. Bezeichnet es auch als «angebliche» Belästigung (Akten S. 336, 339). Auf Frage, wie oft ihre Tochter Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sei, meint die Mutter: «Jetzt fragen Sie mich was. Laut B____ wäre es der Papi gewesen, dann ein Guggekollege [K____]. Da kam es auch zu einer Gerichtsverhandlung. Jetzt anscheinend A____ und dann noch der Vorfall vom 26. Dezember 2015. Also viermal» (Akten S. 341 f.). Auf die Frage, inwieweit sie den Erzählungen ihrer Tochter glaube, macht sie geltend, dass das in Bezug auf den leiblichen Vater und vom Guggenkollege sein könne, sie in Bezug auf den Berufungskläger aber zweifle. Das Verhalten der Privatklägerin sei bei den ersten zwei Vorfällen total anders als jetzt beim Berufungskläger gewesen. Sie gehe zum Berufungskläger und lasse sich von ihm umarmen, schlafe dort und sei alleine mit ihm. Das vom 26. Dezember habe sie zuerst nicht geglaubt bzw. habe gezweifelt, aber das Unispital habe ja bestätigt, dass eine Vergewaltigung stattfand (Akten S. 342) (vgl. angefochtenes Urteil E.III.3 S. 51 ff.).

Auch an der Einvernahme vom 19. Oktober 2021 bezeichnet die Mutter das Verhältnis zur Privatklägerin als «sehr gut». Sie sähen sich seltener, weil sie (Mutter) weggezogen sei, aber sie telefonierten sicher einmal pro Woche und die Privatklägerin komme sie ca. alle drei Monate besuchen (Akten S. 428). Auch mit dem Berufungskläger sei die Mutter in Kontakt gestanden, telefonisch am Vormittag der Einvernahme, persönlich an Ostern. Das Strafverfahren sei weder mit der Tochter noch mit ihm ein Thema gewesen (Akten S. 428). Ihre Tochter habe nach dem Einzug den Wunsch gehabt, vom Berufungskläger adoptiert zu werden. Das hätten sie dann auch abgeklärt, aber es sei nicht mehr gegangen; sie hätten zuvor bereits ein paar Jahre zusammenleben müssen. Auseinandersetzungen habe es eigentlich nur zwischen ihr selbst und der Tochter gegeben, deswegen sei sie dann auch ausgezogen. Sie seien einfach zu dicht aufeinander gewesen (Akten S. 429). Die Mutter beschreibt nochmals den Vorfall mit dem Berufungskläger. Das sei gewesen, nachdem die Privatklägerin bereits nicht mehr mit ihnen gewohnt habe. Sie sei auf Besuch bei ihnen gewesen. Der Berufungskläger habe bei einem Auftritt mit der Gugge etwas zu viel getrunken gehabt und sich hingelegt. Er habe gebeten, ihn um 15.30 Uhr aufzuwecken, um den FCB-Match zu schauen. Die Privatklägerin habe dann gefragt, ob sie ihren «Daddy» wecken könne und sei zu ihm gegangen. Nach 5-10 Minuten sei sie wieder gekommen und «ziemlich komisch» gewesen. Sie habe schliesslich angegeben, der Berufungskläger habe sie an der Brust angefasst. Sie selbst habe das im Gespräch mit den anderen beiden angebracht («B____ habe mir gesagt, er hätte sie betatscht, ob jetzt absichtlich oder aus Versehen könne ich auch nicht sagen») und die Privatklägerin habe dann auch ihre Sicht erzählt. Der Berufungskläger habe gemeint, dass er dies, sollte er es gemacht haben, sicherlich nicht absichtlich gemacht habe. Aber sollte es tatsächlich passiert sein und die Privatklägerin habe es so empfunden, dann solle sie eine Anzeige bei der Polizei machen, denn dies ginge natürlich gar nicht. «Ich war ziemlich baff, als ich dies gehört habe. A____ hat gemeint, B____ müsse dies entscheiden. Aber wenn sie es tatsächlich so empfunden habe, dann müsse sie eine Anzeige bei der Polizei machen». Die Privatklägerin habe sich dagegen entschieden und sei dabei geblieben, auch auf das Angebot der Mutter hin, sie zu einer Anzeigeerstattung zu begleiten. «Ich habe sie dann noch gefragt, ob das Thema damit gegessen sei. Nicht dass sie dann wieder damit kommen würde. Aber sie hat gesagt, es sei okay. Für mich war dann das Ganze halt damit auch abgeschlossen». Auf Frage macht sie schliesslich geltend, dass sie ihrer Tochter nie eingeschärft habe, niemandem etwas darüber zu sagen (Akten S. 430 f.) (vgl. auch angefochtenes Urteil E.III.3 S. 54 ff.).

3.2.3.3 L____ (Bekannte aus dem Guggenmusik-Umfeld)

An der Einvernahme vom 27. Oktober 2021, welche in Anwesenheit der Verteidigerinnen stattfand, macht L____ – eine Bekannte aus dem Gugge-Umfeld des Berufungsklägers – geltend, dass sie mit der Privatklägerin schon lange keinen Kontakt mehr gehabt habe. Letztmals «als der Vorfall passiert sein soll, um den es geht» (Akten S. 442). Die Privatklägerin habe sie oft angerufen, weil sie Probleme gehabt habe. «Ich sagte ihr, sie solle zu einem Psychologen oder Psychiater. Dann kam die Aussage, das könne sie nicht, da sie von jeglichen Ärzten sexuell belästigt worden sei. Ich weiss nicht mehr, ob es zwei oder drei Ärzte waren, von denen sie gesprochen hat» (Akten S. 442). Mit dem Berufungskläger habe sie jetzt auch schon einige Zeit keinen Kontakt mehr gehabt, früher sei es häufiger gewesen (Akten S. 442 f.). Man habe sich im Umfeld der Gugge nie gesehen. Es sei eine Männer-Gugge gewesen. Manchmal habe man sich bei ihnen zuhause an einem Abend für Passivmitglieder getroffen. Da sei die Privatklägerin auch ab und zu gekommen und habe sich schlimm benommen «ab einem gewissen Punkt». Unter Alkohol habe sie begonnen, den Männern auf den Schoss zu sitzen (Akten S. 443). Auf Frage, was die Privatklägerin von sexuellen Übergriffen erzählt habe, führt L____ an, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass sie von zwei bis drei Ärzten sexuell belästigt worden sei und deshalb nicht zu einem Arzt gehen könne. Die Mutter der Privatklägerin soll gemäss Schilderung der Privatklägerin verlangt haben, dass die Privatklägerin mit ihrem jetzigen Ehemann ins Bett gehe, damit dieser mit der Mutter zusammenkomme. Da sei die Privatklägerin schon alkoholisiert gewesen, als sie das erzählt habe. Sie sei da nicht allein gewesen. Es seien noch zwei, drei andere Leute dabei gewesen, als die Privatklägerin das erzählt habe (Frauen aus dem Guggenmusik-Umfeld). Eine sei die Schwägerin des Berufungsklägers gewesen, die anderen wisse sie nicht mehr. Das sei «vor den Vergewaltigungsvorwürfen gegen [den Berufungskläger], an einer Vorfasnacht» gewesen (Akten S. 443). Von sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger habe die Privatklägerin ihr gar nichts erzählt (Akten S. 444). L____ erwähnt einen weiteren Vorfall, bei welchem die Privatklägerin an einem Kehraus im Restaurant [...] an der Bar mit einem Mann gesessen sei und «es begann ein Gestöhne. Er hatte seine Hand in ihrer Hose. Der Chef ging hin und sagte, sie sollen aufhören. Der Mann ging und B____ kam wieder an unseren Tisch und setzte sich hin. Das war auch vor dem angeblichen Vorfall mit A____» (Akten S. 444). Der Kontakt mit der Privatklägerin sei ihr nicht unangenehm, aber sie habe den Eindruck gehabt, «da stimmt etwas im Oberstübli nicht». Die Privatklägerin habe sie ja viel angerufen. Sie selbst habe versucht zu helfen und daher den Vorschlag mit den Ärzten gemacht. Gross Kontakt habe sie mit der Privatklägerin gar nicht gewollt. Wenn diese sie aus der UPK angerufen habe, habe sie sie dort besucht. Sie habe aber nie von sich aus die Privatklägerin angerufen (Akten S. 444). Auf Frage meint L____, der Berufungskläger habe ihr von den Anschuldigungen erzählt, gerade als er es erfahren habe, dass sie ihn angezeigt habe. Sie habe ihm dann vom Telefonat mit der Privatklägerin und ihren Aussagen betreffend Ärzte erzählt. Er habe gefragt, ob er das erwähnen dürfe, was sie bejaht habe. Er habe gemeint, sie müsse vielleicht als Zeugin aussagen. «Ab und zu habe ich ihn danach gefragt, was geht, aber es war dann ein langer Stopp und mir wurde gesagt, das Verfahren laufe noch. Mehr hat er mir nicht gesagt» (Akten S. 445) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III.4 S. 56 f.).

3.2.3.4 M____ (Schwägerin des Berufungsklägers)

An der Einvernahme vom 21. November 2021 wurde M____ – die Schwägerin des Berufungsklägers – befragt, welche auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat. Diese hat erklärt, dass die Privatklägerin und deren Bruder jeweils am Wochenende bei ihrer Mutter und dem Berufungskläger gewesen seien. Letztmals Kontakt zur Privatklägerin habe sie selbst vor 4 bis 5 Jahren gehabt, an einem 26. Dezember (Akten S. 447 f.). Auf Frage führt sie aus, an jenem Tag sei «die Frau» total ausgetickt und habe – betrunken, wie sie wohl gewesen sei – herumgeschrien und geschimpft, von ihrer verstorbenen Grossmutter nicht Abschied genommen haben zu können. Darüber hinaus habe die Privatklägerin auch noch die Salatschüssel ausgeleert, worauf sie ihr gesagt habe, dass sie mit dem Trinken aufhören oder sonst am besten gehen solle. Die Privatklägerin sei dann noch eine Weile geblieben und habe erneut etwas getrunken. Darauf habe sie ihr gesagt, dass sie das nicht lustig finde und sie zum Heimgehen aufgefordert. Auf einmal sei die Privatklägerin dann verschwunden. Anderntags habe ihr Schwager oder die Mutter der Privatklägerin sie angerufen und ihr berichtet, dass die Privatklägerin auf der Strasse vergewaltigt worden und inzwischen im Spital sei (Akten S. 448). Gleich wie L____ berichtet auch M____ von der Erzählung, dass die Privatklägerin mit dem neuen Ehemann der Mutter habe schlafen müssen: «Sie kam dann einmal zu mir, das Badezimmer putzen. Das bot sie mir an. Sie erzählte mir dann, dass ihr Mami mit N____ zusammengekommen sei, habe sie mit diesem ins Bett müssen. Ich sagte: spinnst du. Sie sagte, es stimme aber. Ich wurde dann etwas hässig mit J____. Ich erzählte es dann meinem Mann. Danach sah ich B____ noch einmal und danach nicht mehr. Sie war dann wie vom Erdboden verschwunden. Sie sagte noch, der Frauenarzt habe sie belästigt, auch der Psychologe. Ich sagte ihr, sie solle aufhören, das zu erzählen, oder Anzeige erstatten. Danach ist sie dann nicht mehr gekommen, wollte nichts mehr wissen. Das alles hat sie mir erzählt, als sie mein Badezimmer geputzt hat» (Akten S. 448 f.). Das sei nach der Trennung von J____ und A____ gewesen und auch nach dem Weihnachtsessen, wie der Zeugin einfällt. An jenem Grillfest sei die Privatklägerin «besoffen» gewesen, habe sich jedem Mann auf den Schoss gesetzt und gesagt, sie brauche einen Mann. Als sie auf den Schoss ihres Mannes gesessen sei, sei sie von einer Bekannten weggewiesen worden. M____ sagte ihr, sie solle verschwinden. Nach einiger Zeit habe sie der Berufungskläger aufgenommen und im Taxi nach Hause gebracht. Auf Frage erklärt sie weiter, dass das Gartenfest im Garten der Familie L____ an der [...]» gewesen sei (Akten S. 449). Auf Frage meint M____, sie habe die Erzählungen nicht geglaubt. Daher habe sie zur Privatklägerin auch gesagt, sie solle Anzeige erstatten. «Ich dachte, die übertreibt doch. Es kann doch nicht sein, dass ein Frauenarzt oder Psychologe sie einfach anfasst. Das kann ich mir nicht vorstellen» (Akten S. 450). Vom Berufungskläger habe die Privatkläger nie sexuelle Handlungen berichtet. «Nein nie. Sie sagte immer, er sei wie ein Papi zu ihr» (Akten S. 450). Auf Frage nach einem weiteren eigenartigen oder aussergewöhnlichen Verhalten, erzählt sie denselben Vorfall wie L____: «Ja. An einem Kehraus im Restaurant [...]. Es waren viele Leute der Gugge dabei. Sie sass an der Bar mit einem Mann, der an ihr ‹rumgnübelte›. Sie stöhnte dazu. Ich dachte, sie sei nicht ganz dicht. Wir sagten nichts dazu, taten, als ob wir es nicht sehen. Auf einmal war sie weg. Ich weiss nicht, ob der Wirt sie weggeschickt hat. Der Mann war dann auch weg. Ich kenne ihn namentlich nicht, habe ihn nur schon mal gesehen» (Akten S. 450). Auf Frage, ob sie in letzter Zeit mit L____ über die Privatklägerin gesprochen habe: «Nein, obwohl wir uns gelegentlich sehen. Die Frau – B____ – ist es nicht wert, über sie zu sprechen. Sie ist unter aller Kanone […]. Für mich ist die Frau nicht das […] ich bin von ihr eigentlich sehr enttäuscht worden. Vor allem, als sie auf dem Schoss meines Mannes sass. Ich fand dann, es sei nicht der Wert, über die Frau zu sprechen» (Akten S. 450) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III.4 S. 57 f.).

3.2.3.5 Berufungskläger

Der Berufungskläger meldete sich am 30. März 2016 von sich aus bei der Staatsanwaltschaft und meinte, es laufe eine Anzeige wegen Vergewaltigung gegen ihn und er wolle gern Stellung beziehen. Es stellte sich heraus, dass die Privatklägerin ihm ihre schriftliche Vorladung drei Wochen zuvor per E-Mail geschickt hatte (Akten S. 304, 1528).

Am 15. April 2016 wurde der Berufungskläger im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme und in Anwesenheit seiner Verteidigerin erstmals zur Sache befragt. Auf die Beschuldigung, seit ca. 2014 bis 26. Dezember 2015 die Privatklägerin sexuell missbraucht zu haben, meint er als erstes: «Grad so lang? Jetzt besserts». Es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin zu Sex gezwungen habe. Andernfalls diese kaum über zwei Jahre weiterhin zu ihm gekommen wäre. Ausserdem sei die Privatklägerin nicht seine Stieftochter, sondern nur die Tochter seiner Ex-Frau (Akten S. 345). Der Berufungskläger wird zu seiner Ehe befragt und berichtet, man habe sich auseinandergelebt und die Mutter der Privatklägerin habe dann jemand anderen kennengelernt. Er erzählt, das Zusammenleben mit der Privatklägerin sei dann auch zu eng geworden. «Auch ging das Privatleben zwischen meiner Ex-Ehefrau und mir auseinander. Wir hatten auch keinen Sex mehr. Was ich noch sagen möchte ist, dass ich für Sex Medikamente benötige. Sie ist ja einiges jünger wie ich und so ging das auch nicht mehr so gut. Deshalb lebten wir uns auseinander» (Akten S. 346 f.). Die Privatklägerin habe ihn sicher einmal in der Woche besucht, mittwochs, und gemeinsame Wäsche gemacht. Manchmal auch am Wochenende, da habe sie ab und zu auch bei ihm übernachtet. Manchmal habe sie das auch mittwochs getan: Wenn er Guggemusig-Probe gehabt und Alkohol getrunken habe, habe er am Donnerstag freigemacht (als Taxifahrer). Die Privatklägerin sei immer freiwillig geblieben (Akten S. 348). Er habe die Privatklägerin manchmal bei ihr zuhause besucht, wenn er Samstagnachts gearbeitet habe. Dann habe er bei ihr Pause gemacht und Dürüm mitgebracht. Er habe sie auch in den UPK besucht. Als sie dort und in der [...] gewesen sei, habe er auch für sie die Wäsche gemacht. Aber da er jetzt das Kontaktverbot habe, gehe es nicht mehr (Akten S. 348). Man habe gegenseitig einen Wohnungsschlüssel gehabt. So habe er jederzeit in die Wohnung der Privatklägerin hineingehen können und «so musste sie nicht immer aufstehen». Gebraucht habe er den Schlüssel hauptsächlich, als sie in den UPK gewesen sei, damit er die Katzen habe füttern können. «Ach ja, einmal pro Woche gingen wir auch ins Deutsche einkaufen» (Akten S. 348 f.). Er habe den Schlüssel letzten Samstag nun seiner Exfrau gegeben und der Bruder der Privatklägerin habe den Schlüssel des Berufungsklägers in dessen Briefkasten geworfen (Akten S. 349). Auf Frage erklärt er, er trinke mit der Privatklägerin jeweils 2-2.5 Liter Bier und bevor sie nachhause gehe, nehme sie manchmal noch 1-2 Grappa. «Gut, wenn wir Guggenprobe haben, geht sie nachhause um ca. 19:30 Uhr und ich gehe zur Probe. Dann trinken wir natürlich nicht so viel. Vielleicht ein Bier» (Akten S. 349). Auf Frage, wieviel die Privatklägerin vertrage, erklärt er, dass das «unterschiedlich» sei. Es komme darauf an, was sie gegessen habe. Sie habe schon einiges vertragen. Aber jetzt habe sie Alkoholverbot in den UPK und in der [...]» (Akten S. 349). Auf Frage, wie oft es zwischen ihm und der Privatklägerin zu intimen Berührungen gekommen sei, antwortete der Berufungskläger: «Nach meinem Wissen gar nicht. Ausser wenn wir uns begrüssten oder verabschieden, gab es Küsse. Einmal warf sie mir vor, dass ich ihr zwischen die Beine griff. Sie sprach mich auch an und ich sagte, dass ich nichts davon wisse, aber sollte es so sein, entschuldige ich mich. Und ich sagte ihr, dass sie, falls es so war, Anzeige bei der Polizei machen müsse. Denn, wenn ich ihr wirklich zwischen die Beine griff, ist es eine sexuelle Belästigung. Die Anzeige wollte sie aber dann nicht machen» (Akten S. 349). Er berichtet dann von weiteren Vorwürfen, welche die Privatkl

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