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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2024 SB.2024.40 (AG.2025.50)

1. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,930 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.40

URTEIL

vom 1. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg              Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                            Privatklägerin 1

C____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                            Privatklägerin 2

D____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                            Privatklägerin 3

E____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 4

F____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 5

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. November 2023 (SG.2023.150)

betreffend gewerbsund bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher

Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. November 2023 wurde A____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 2'300.–. Weiter wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet. Zudem wurde er zur Zahlung von Schadenersatz an E____ im Betrag von CHF 675.85 verurteilt. Die restlichen Schadenersatzforderungen wurden dagegen auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde die Herausgabe diverser Effekten an ihre jeweiligen Eigentümer sowie die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel verfügt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt, wobei er zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet wurde.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat […], mit Eingabe vom 15. Mai 2024 die Berufung. Es wurden sinngemäss die Anträge gestellt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen und stattdessen des Diebstahls zu verurteilen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei auf 24 Monate zu reduzieren und die Busse auf CHF 1'000.– festzusetzen. Ferner sei die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre herabzusetzen und auf einen Eintrag im SIS zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates sowie unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darüber hinaus stellte der Berufungskläger diverse Beweisanträge. Diese hiess die Verfahrensleiterin insofern gut, als sie am 24. Juli 2024 die Einholung des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und die Ladung des Geschäftsführers der [...], G____, als Zeuge verfügte. Den Antrag auf «spurentechnische Beweisabnahme» wies sie hingegen vorläufig ab.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November 2024 sind der Berufungskläger und der Zeuge G____ befragt worden. Anschliessend sind der amtliche Verteidiger und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu Schadenersatz an E____ im Betrag von CHF 675.85, die Verweisung der weiteren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Beweisantrag

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Verteidigung den bereits mit der Berufungserklärung gestellten und mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 abgelehnten Antrag auf «spurentechnische Beweisabnahme bezüglich Mittäterschaft» wiederholt (Akten S. 3202; Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 5, in: Akten S. 3310; vgl. Berufungserklärung Rz. 7 f.). Das Gesamtgericht weist diesen Beweisantrag ab. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im Rahmen der vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. unten E. 3.7).

3.         Tatsächliches

3.1      Ausgangslage

3.1.1   Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei zusammen mit D____ in die Scheune der [...] eingebrochen und habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sieben Fahrräder entwendet (Fall 1.28, in: Anklageschrift S. 17).

3.1.2   Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Videoüberwachung aus der S 3, den Feststellungen von Detektiv […], der an diesem Morgen in der S 3 fuhr, der Anhaltesituation am Bahnhof Dornach-Arlesheim sowie eines DNA-Treffers am zurückgelassenen Aufbruchswerkzeug als erstellt, dass der Berufungskläger und H____ die vier mitgeführten Fahrräder/E-Bikes aus den Räumlichkeiten der [...] entwendet hätten. Hinsichtlich der drei übrigen Fahrräder könne eine Dritttäterschaft hingegen nicht ausgeschlossen werden (vorinstanzliches Urteil S. 53).

3.1.3   Unumstritten ist, dass der Berufungskläger und H____ am 23. Januar 2023 um 06.19 am Bahnhof Laufen die S 3 betraten, wobei sie vier Fahrräder transportierten, die in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2023 aus der Scheune der [...] entwendet worden waren (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 51 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, mit der Entwendung der Fahrräder aus der Scheune und den damit im Zusammenhang stehenden Sachbeschädigungen nichts zu tun zu haben. Er könne daher nur wegen Hehlerei verurteilt werden (Berufungserklärung Rz. 7; Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1, letzter Absatz).

Dies begründet er unter anderem damit, dass der Bahnhof in Laufen viel weiter von der Scheune der [...] entfernt sei als der Bahnhof in Zwingen. Wäre der Berufungskläger am Diebstahl dabei gewesen, wäre er am Bahnhof in Zwingen in die S 3 gestiegen. Weiter spreche auch der Umstand, dass beim Berufungskläger und H____ nur vier Fahrräder vorgefunden worden seien dafür, dass eine andere Täterschaft im Spiel gewesen sei. Schliesslich bestehe aufgrund der DNA-Analyse der am Tatort zurückgelassenen Eisenstange keine Gewissheit oder auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger Spurengeber sei, sondern könne er als Mitspurengeber lediglich «nicht ausgeschlossen» werden. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei daher die Täterschaft des Berufungsklägers weder für den Diebstahl der Fahrräder noch für die Sachbeschädigungen noch für den Hausfriedensbruch erstellt (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1).

3.2      Grundlagen der Beweiswürdigung

3.2.1   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.2.2   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

3.2.3   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

3.3      Videoaufnahmen und Aussagen des Berufungsklägers

3.3.1   Auf den Videoaufnahmen aus der S 3 ist ersichtlich, wie der Berufungskläger um 6.19 in Laufen den Wagon betritt und sorgfältig ein Fahrrad/E-Bike nach dem anderen an einer dafür geeigneten Stelle abstellt. Dabei nimmt er Feinjustierungen vor, um die Fahrräder/E-Bikes möglichst eng nebeneinander parkieren zu können und sicherzustellen, dass diese nicht umfallen. Dabei beweist er ein erhebliches Koordinationsvermögen, zumal die Fahrräder/E-Bikes eher gross sind und offenbar über keinen Fahrradständer verfügen. Daraufhin setzt er sich, führt ein Telefonat und läuft geraden Ganges aus dem Bild (Akten S. 1932, 1947; USB-Stick mit Video bei den Akten).

3.3.2   Dieses Verhalten passt nicht zur sinngemässen Aussage des Berufungsklägers, er sei derart berauscht gewesen, dass er sich an nichts erinnern könne (Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2023 S. 2 ff., in: Akten S. 1959 ff.). Relevant in diesem Zusammenhang erscheint ferner, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren offensichtlich mehrfach log. So sagte er am 23. Januar 2023 aus, er habe H____ «erst vor drei Tagen kennengelernt» (Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2023 S. 2, in: Akten S. 1960), obwohl er bereits am 10. Januar 2023 mit ihm zusammen ein Fahrrad und ein E-Bike stahl (Fall 1.21, SW 2023 1 2643; vorinstanzliches Urteil S. 48). Auch sagte er am 23. Januar 2023 aus, er habe noch nie einen Einbruch begangen, obwohl er bereits in mehrere Garagen und Autos eingebrochen war (Fall 1.11, SW 2022 12 2543; Fall 1.12, SW 2022 12 2551; Fall 1.13, SW 2022 12 2552; Fall 1.14, SW 2022 12 2545 und 2022 12 2546; Fall 1.15, SW 2022 12 2547; Fall 1.16, SW 2022 12 2548; Fall 1.17, SW 2022 12 2550; Fall 1.18, SW 2022 12 2553; vorinstanzliches Urteil S. 38 ff.). Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage des Berufungsklägers, er könne sich an nichts erinnern, um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Zugleich ist aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass der Berufungskläger in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Einbruch in die Scheune der [...] Deliktsgut transportiert hat. Dabei handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass er die Fahrräder/E-Bikes auch entwendet hat.

3.4      Beuteschema Fahrräder/E-Bikes

Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist darin zu sehen, dass Fahrräder/E-Bikes offenbar seinem Beuteschema entsprechen. So brach er am 22. Dezember 2022 in eine Garage ein und versuchte zwei E-Bikes zu stehlen (Fall 1.18, SW 2022 12 2553; vorinstanzliches Urteil S. 40 f.). Am 7. Januar 2023 stahl er ein weiteres E-Bike (Fall 1.19, SW 2023 1 2648; vorinstanzliches Urteil S. 43 f.). Am 10. Januar 2023 stahl er zusammen mit H____ ein Fahrrad und ein E-Bike (Fall 1.21, SW 2023 1 2643; vorinstanzliches Urteil S. 47 f.). Besonders hervorzuheben ist, dass der Berufungskläger am 21. Januar 2023, d.h. nicht einmal zwei Tage vor den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen, zusammen mit H____ ein E-Bike, ein Fahrrad und einen E-Scooter stahl (Fall 1.23, SW 2023 1 2645; Fall 1.24, SW 2023 1 2647; Fall 1.25, SW 2023 1 2646; vorinstanzliches Urteil S. 49 f.).

3.5      Einwände des Berufungsklägers

3.5.1   Daraus, dass der Berufungskläger in Laufen und nicht in Zwingen in die S 3 eingestiegen ist, vermag er nichts für sich abzuleiten (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1). Der Entscheid, bei einem Diebstahl in Zwingen nicht am Bahnhof des gleichen Orts während einer möglicherweise längeren Zeit auf den Zug zu warten, erscheint durchaus rational, da es notorisch ist, dass die Polizei nach der Entdeckung eines Diebstahls zuerst in unmittelbarer Nähe des Tatorts nach dem Deliktsgut Ausschau hält. Dem Berufungskläger, der in der Vergangenheit mehrfach unmittelbar nach der Begehung von Diebstählen polizeilich angehalten worden war, musste klar sein, dass das Verbringen der Fahrräder an den Bahnhof Laufen mit einer Senkung des Entdeckungsrisikos einherging.

3.5.2   Es ist davon auszugehen, dass der Einbruch in die Scheune der [...] um rund 3 Uhr morgens erfolgte, als ein Anwohner einen lauten Knall hörte (vorinstanzliches Urteil S. 51 f.). Zwischen dem Diebstahl und dem Betreten der S 3 durch den Berufungskläger samt Deliktsgut vergingen folglich rund drei Stunden. Für die Strecke Zwingen – Laufen benötigt man zu Fuss rund 48 Minuten und mit dem Fahrrad 14 Minuten (Akten S. 3281). Das ist mehr als genug Zeit, um zu zweit vier Fahrräder/E-Bikes zu Fuss von der […] in Zwingen an den Bahnhof Laufen zu bringen, weshalb sich auch der Einwand des Berufungsklägers, es wäre ihm nicht möglich gewesen, die Fahrräder/E-Bikes nach Laufen zu verbringen (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1), als haltlos erweist.

3.5.3   Auch der Umstand, dass die Vorinstanz «in dubio pro reo» davon ausging, eine mögliche Dritttäterschaft in Bezug auf die drei weiteren aus der Scheune der [...] entwendeten Fahrräder/E-Bikes könne nicht ausgeschlossen werden, vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten. Die mögliche Beteiligung weiterer Personen hat nämlich keinen erkennbaren Einfluss auf den Tatbeitrag des Berufungsklägers hinsichtlich der von ihm entwendeten und transportierten Fahrräder/E-Bikes.

3.6      Zwischenfazit

Nach vorstehend Erwogenem besteht aufgrund der Anhaltesituation, dem Aussageverhalten des Berufungsklägers und der Tatsache, dass er in der Vergangenheit wiederholt hochpreisige Fahrräder/E-Bikes gestohlen hat, kein vernünftiger Zweifel, dass der Berufungskläger zusammen mit H____ in die Scheune der [...] eingebrochen ist und sich dort vierer Fahrräder/E-Bikes behändigt hat.

3.7      Beweisantrag

3.7.1   Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Berufungskläger beantragte «spurentechnische Beweisabnahme bezüglich Mittäterschaft» geeignet ist, an diesem vorläufigen Beweisergebnis etwas zu ändern (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 5, in: Akten S. 3310 Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 1; vgl. Berufungserklärung Rz. 7 f.).

3.7.2   Würde festgestellt, dass sich die DNA des Berufungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit an der am Tatort sichergestellten Eisenstange befindet, würde die Überzeugung des Gerichts, zu der es auch ohne DNA-Analyse gelangt ist (vgl. oben E. 3.6), bestätigt. Es ist im vorliegenden Fall nämlich praktisch keine Erklärung eines Funds der DNA des Berufungsklägers am Tatort denkbar, die nicht seine Täterschaft nahelegen würde. Umgekehrt ist es sehr gut möglich – und würde es den Berufungskläger daher kaum entlasten – wenn der Nachweis seiner DNA an der am Tatort gefundenen Eisenstange mit grosser Unsicherheit behaftet wäre. Dies, weil ohne weiteres denkbar ist, dass der Berufungskläger an der untersuchten Eisenstange – trotz Täterschaft– keine DNA-Spuren bzw. nur qualitativ minderwertige Spuren hinterlassen hat. Der Berufungskläger trug am Morgen nach der Tat in der S 3 offenbar Handschuhe (vgl. Akten S. 1935), sodass es nicht abwegig erscheint, dass er diese auch schon bei der Tatbegehung anhatte und entsprechend keine bzw. keine eindeutigen Spuren hinterliess.

3.7.3   Zusammengefasst wäre die Feststellung, dass sich die DNA des Berufungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Eisenstange befindet, geeignet, die Hypothese der Täterschaft des Berufungsklägers zu bestätigen, nicht jedoch diese zu entkräften (vgl. Vuille/Biedermann, Was ist der Beweiswert von DNA-Analyseergebnissen, in: ZStrR 2023, S. 137 ff.). Daher kann sie unterbleiben, und ist der Beweisantrag des Berufungsklägers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; AGE SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).

3.8      Beweisergebnis

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der im Fall 1.28 (Anklageschrift S. 17) umschriebene Anklagesachverhalt – abgesehen davon, dass dem Berufungskläger und H____ nur die Wegnahme vierer Fahrräder/E-Bikes zugerechnet werden kann – erstellt ist.

4.         Rechtliches

4.1      Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

Dass durch das im Fall 1.28 umschriebene Verhalten (Anklageschrift S. 17) die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt werden, ist offenkundig und wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Daher kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2      Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit

Das Strafgericht bejahte die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit (vorinstanzliches Urteil S. 55 f.).

4.2.1

4.2.1.1 Hinsichtlich des Merkmals der Gewerbsmässigkeit wendet der Berufungskläger ein, er habe in gewissen kurzen Phasen mehrfach delinquiert. Dies sei jedoch im Wahn und Rausch geschehen. Von ihm gehe keine besondere soziale Gefährlichkeit aus, da er beim kleinsten Widerstand oder Hindernis von seinem Tun abgesehen habe. Der nicht unbedeutende Anteil misslungener Versuche zeige, dass er nicht professionell, sondern unbedarft vorgegangen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 3).

4.2.1.2 Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Dabei kann eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit Hinweis, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; BGer  6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2, 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1, 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016; AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 4.2.1).

4.2.1.3 Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit sind in jeglicher Hinsicht erfüllt. Der Berufungskläger hat zwischen dem 7. September 2022 und 22. Januar 2023, somit innerhalb von nur viereinhalb Monaten, insgesamt 25 Diebstähle oder Diebstahlversuche verübt. Tatobjekte waren zunächst vor allem Mobiltelefone und Brieftaschen, später dann vornehmlich Fahrräder/E-Bikes. Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben ist.

Bezüglich der Absicht des Berufungsklägers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er viel Zeit und Energie für seine Delinquenz aufgewendet hat, nutzte er doch jede sich ihm bietende Gelegenheit und beging er Delikte an verschiedensten Orten in der Schweiz. Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeugt sein Tatvorgehen von einer gewissen Professionalität. Sein Verhalten war stets zielgerichtet, es wurden geeignete Werkzeuge mitgeführt und es wurde arbeitsteilig vorgegangen. Auch zur Vermeidung der Entdeckung wurden Strategien entwickelt, wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. oben E. 3.5.1). Mit rund CHF 70'000.– ist der Deliktsbetrag beträchtlich (zur Berechnung des Deliktsbetrags im Fall 1.28 vgl. unten E. 5.4.2.2). Würde der Deliktszeitraum von rund viereinhalb Monaten auf ein Jahr hochgerechnet, ergäbe sich hieraus ein «Jahresverdienst» von über CHF 180'000.–, was die dem Berufungskläger ausgerichteten Unterstützungsleistungen um ein Vielfaches übersteigt.

Der Berufungskläger mag Substanzen konsumiert haben, doch existieren keinerlei Hinweise dafür, dass er seine Delikte im Wahn bzw. Rausch begangen hätte. Abgesehen davon ändert eine materielle Notlage wie eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 103).

Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen, hat der Berufungskläger sich in der Vergangenheit, wie bereits erwähnt, in 25 Fällen Deliktsgut behändigt. Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Lediglich versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

4.2.2

4.2.2.1 Gegen die Annahme der Bandenmässigkeit wendet der Berufungskläger ein, neben ihm sei bei der Begehung von Delikten stets nur eine andere Person involviert gewesen, weshalb die Mindestzahl von zwei Beteiligten schon nur knapp erfüllt sei. Man stelle sich unter einer Bande mehr als nur zwei zugedröhnte, teils dilettantisch agierende Asylbewerber vor. Das behauptete Zusammenwirken würde zudem nicht die Intensität eines bandenmässigen Vorgehens erfüllen. Das erforderliche, in einem gewissen Grad fest verbundene und stabile Team sei nicht gegeben. Vielmehr habe der Berufungskläger mit wechselnden Mittätern agiert (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 4).

4.2.2.2 Bandenmässigkeit liegt dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Im Vergleich zur blossen Mittäterschaft bedarf es eines erhöhten Masses an Organisation (etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung) oder einer derart hohen Intensität des Zusammenwirkens, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158). Das Bestehen von Bandenmässigkeit muss anhand konkreter Tatumstände dargelegt werden; auf den Willen zur künftigen gemeinsamen Begehung mehrerer Straftaten darf nicht allein retrospektiv aufgrund der Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGer 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4).

4.2.2.3 Wenngleich das Vorgehen des Berufungsklägers und das arbeitsteilige Zusammenwirken mit jeweils einer anderen Person zweifellos bandenmässige Züge aufweist, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger beabsichtigt hätte, mit H____, […], […] oder […] über eine gewisse Zeit hin unbestimmt viele Delikte zu begehen. Vielmehr legt der Umstand, dass der Berufungskläger Delikte mit derart vielen unterschiedlichen Personen beging, die ihm jeweils aus seiner aktuellen Unterkunft bekannt waren, nahe, dass es sich um relativ zufällige und lose Verbindungen handelte. Mit anderen Worten delinquierte der Berufungskläger zusammen mit wem ihm auch immer gerade zur Verfügung stand. Von einer Bande im Sinne eines eingespielten Teams, das besonders intensiv zusammenwirkt oder über einen erhöhten Organisationsgrad verfügt, kann daher knapp noch keine Rede sein.

4.3      Ergebnis

Demnach ist der Berufungskläger – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu erklären. Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls hat hingegen ein Freispruch zu erfolgen.

5.         Strafzumessung

5.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

5.3      Strafart

5.3.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

5.3.2   Beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich, wohingegen die mehrfache Sachbeschädigung, die mehrfache Hehlerei und der mehrfache Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Der Berufungskläger wird wegen zahlreicher Delikte verurteilt (vgl. oben E. 4.3). Er liess sich weder von laufenden Strafverfahren noch durch die immer wieder erfolgte Polizeihaft (vgl. unten E. 5.8.2) von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Aufgrund der wiederholten Delinquenz des Berufungsklägers ist von einer Geldstrafe keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im Übrigen wäre auch die Einbringlichkeit einer Geldsumme höchst fraglich, wie der Berufungskläger selbst eingesteht (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 6.1; Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Somit ist für sämtliche zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Beim mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und dem mehrfachen Verstoss gegen Art. 19a BetmG handelt es sich um Übertretungen, weshalb nur die Aussprache von Bussen möglich ist.

5.4      Einsatzstrafe

5.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am schwersten wiegende Delikt des gewerbsmässigen Diebstahls, für dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 139 Ziff. 2 StGB).

5.4.2

5.4.2.1 Die Vorinstanz rechnete H____ und dem Berufungskläger den Diebstahl der E-Bikes «[…]» (zwei Exemplare), «[…]» und «[…]» zu. Deren Wert veranschlagte sie auf CHF 34'856.–. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe den Wert der E-Bikes zu hoch veranschlagt. Der Wert der vier Fahrräder dürfte unter CHF 30'000.– liegen (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.2).

5.4.2.2 Der Inhaber des Fachgeschäfts [...], G____, reichte anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine Aufstellung mit den Verkaufspreisen der gestohlenen Fahrräder ein (Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 6, in: Akten S. 3310). Darauf sind folgende Werte abgebildet: E-Mountainbike […] CHF 7'299.–; E-Mountainbike […] CHF 7'999.–; Mountainbike […] CHF 8'075.–; E-Mountainbike […] CHF 5'999.–. Daraus ergibt sich ein Total von CHF 29'372.–. Der Neubeschaffungspreis war offenkundig höher als der Neupreis beim Kauf und lag für das Mountainbike […] bei CHF 8'599.–, für das E-Mountainbike […] bei CHF 10'499.–, für das Mountainbike […] bei CHF 8'899.– und für das E-Mountainbike […] bei CHF 6'799.–, d.h. total CHF 34'796.–. Die von G____ gemachten Angaben stimmen somit ungefähr mit den Werten überein, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist. Auch die vom Berufungskläger gemachte Schätzung weicht nicht wesentlich davon ab. Festzuhalten ist daher, dass der Wert der aus der Scheune der [...] gestohlenen Fahrräder zwischen etwas unter CHF 30'000.– und CHF 35'000.– liegt. Eine genaue Berechnung ist nicht erforderlich zumal es nach der Rechtsprechung für die Gewichtung des Verschuldens genügt, wenn es das Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schätzung der Deliktssumme belässt (BGer 6B_312/2023 vom 7. August 2023 vom 7. August 2023, 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4, 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Rechnet man die weiteren Diebstähle und Diebstahlversuche hinzu, ergibt sich ein verhältnismässig hoher Deliktsbetrag von rund CHF 70'000.–, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 27-51; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; Seelmann, Strafzumessung und Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 367).

5.4.3   Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger jeweils sehr zielgerichtet und hartnäckig vorgegangen ist, als er durch Quartiere gestreift ist, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in Garagen eingedrungen ist und abgestellte Fahrzeuge nach geeignetem Deliktsgut durchsucht hat. Auch die zahlreichen Diebstähle von Fahrrädern/E-Bikes weisen auf ein sehr eingeschliffenes Vorgehen hin. Leicht verschuldensrelativierend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger die Konfrontation mit seinen Opfern gescheut hat, sodass es nie zu Gewalttätigkeiten gekommen ist und er auch nicht in Wohnungen oder Häuser eingestiegen ist. Dass der Berufungskläger zur Tatzeit regelmässig Alkohol und Drogen konsumiert hat, ist als neutral zu werten, da der der Konsum nicht als treibende Kraft für seine Delinquenz erscheint. (vgl. oben E. 4.2.1.3).

5.4.4   Das Tatverschulden ist gesamthaft als nicht mehr leicht anzusehen – was eine Einsatzstrafe von 25 Monaten rechtfertigt. Die im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas tiefere Einsatzstrafe ist darauf zurückzuführen, dass das Appellationsgericht bloss von Gewerbsmässigkeit, nicht jedoch Bandenmässigkeit ausgeht, wobei hervorzuheben ist, dass die Schwelle zur Bandenmässigkeit nur knapp nicht erreicht wird (vgl. oben E. 4.2.2.3).

5.5      Gesamtstrafenbildung

5.5.1   Zulässig ist es, für die Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche und die mehrfache Hehlerei jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Zwar sind die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig keine allzu grosse selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungskläger durch sein rücksichtloses Vorgehen einen Sachschaden von mehreren Tausend Franken verursacht hat. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten noch leicht. Für die mehrfache Sachbeschädigung erscheint mithin eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe von 6 Monaten, für die Hausfriedensbrüche eine solche von 2 Monaten angemessen. Für die mehrfache Hehlerei erübrigen sich weitere Ausführungen. Es erscheint eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe von eineinhalb Monaten als angemessen.

5.5.2

5.5.2.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.5.2.2 Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch und der mehrfachen Sachbeschädigung ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 25 Monaten wird für die mehrfache Sachbeschädigung um 3 Monate, für den mehrfachen Hausfriedensbruch um einen Monat und für die mehrfache Hehlerei um einen Monat auf gesamthaft 30 Monate erhöht.

5.6      Täterkomponenten

5.6.1   Der Berufungskläger ist im Jahr 1996 in Algerien geboren und hatte nach eigenen Angaben eine «normale Kindheit». Er besuchte in seiner Heimat die Sekundarschule, erlangte jedoch keinen Schulabschluss und arbeitete in der Folge als «Aluminiumschreiner» (Verhandlungsprotokoll vom 30. November 2023 S. 12, in: Akten S. 2871; Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 4, in: Akten S. 3309). Im August 2022 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Bereits zwei Wochen nach seiner Einreise trat er erstmals deliktisch in Erscheinung. Die Eröffnung von Strafverfahren in verschiedenen Kantonen hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 62). Ferner ist er in Deutschland zweifach vorbestraft. Was seine Zeit im vorzeitigen Vollzug anbelangt, macht der Berufungskläger geltend, sich wohl verhalten und für keinerlei Probleme gesorgt zu haben. Aus dem Vollzugsbericht ergibt sich jedoch, dass er mehrfach verwarnt und disziplinarisch sanktioniert wurde. So wurde er am 22. Februar 2024 wegen Zellenunordnung verwarnt. Am 9. April 2024 wurde eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen die Duschvorschriften verhängt. Am 30. Mai 2024 wurde eine Disziplinarstrafe wegen Besitzes von Haschisch und einer positiv auf Kokain getesteten Urinprobe verhängt. Am 9. September 2024 wurde eine Verwarnung wegen Nichtbefolgens von Anweisungen ausgesprochen (Vollzugsbericht vom 27. September 2024 S. 2, in: Akten S. 3237).

5.6.2   Nach vorstehend Erwogenen sind im Bereich der Täterkomponenten keine Umstände ersichtlich, die sich zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das unablässige Weiterdelinquieren trotz laufender Strafverfahren und wiederholter polizeilicher Festnahmen aus, weshalb eine Strafschärfung von 3 Monaten vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 33 Monaten.

5.7      Modalitäten des Vollzugs

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen aus. Aufgrund der dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose kommt ein teilbedingter Vollzug ebenfalls nicht in Frage (vgl. oben E. 5.3.2).

5.8      Anrechnung bereits ausgestandene Haft

5.8.1   Bereits ausgestandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen. Das Bundesgericht erwog in einem neueren Entscheid, dass ein Bruchteil eines Hafttages grundsätzlich als ein ganzer Tag anzurechnen sei. Wenn sich die Haft jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage erstrecke, müsse die Haft die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, um zwei Hafttage anrechnen zu können (BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3).

5.8.2   Der Berufungskläger wurde am 17. September um 08.30 Uhr festgenommen und am 18. September 2022 um 18.00 Uhr entlassen (Akten S. 298, 301; 2 Tage anrechenbare Haft); am 30. September 2022 um 10.55 Uhr festgenommen und gleichentags um 16.00 Uhr entlassen (Akten S. 302, 306; 1 Tag anrechenbare Haft); am 1. Oktober um 20.30 Uhr festgenommen und am 3. Oktober 2022 um 13.10 Uhr entlassen (Akten S. 321 f.; 2 Tage anrechenbare Haft); am 8. Oktober 2022 um 07.50 Uhr festgenommen und am 9. Oktober 2022 um 09.40 Uhr entlassen (Akten S. 333 f.; 2 Tage anrechenbare Haft); am 29. Oktober 2022 um 04.15 Uhr festgenommen und am 30. Oktober 2022 um 09.59 Uhr entlassen (Akten S. 347 f.; 2 Tage anrechenbare Haft); am 22. Dezember 2022 um 19.30 Uhr festgenommen und am 23. Dezember 2022 um 18.00 Uhr entlassen (Akten S. 349, 352; 1 Tag anrechenbare Haft); am 10. Januar 2023 um 18.50 Uhr festgenommen und am 11. Januar 2023 um 13.00 Uhr entlassen (Akten S. 355; 1 Tag anrechenbare Haft). Schliesslich wurde er vom 23. Januar 2023 bis zum 15. Mai 2023 in Untersuchungshaft genommen. Da er am 15. Mai 2023 den vorzeitigen Strafvollzug antrat (Akten S. 423) und daher der letzte Tag der Untersuchungshaft der erste Tag des vorzeitigen Strafvollzugs darstellt, sind für diesen Zeitraum 112 Tage Haft anzurechnen. Insgesamt sind somit 123 Tage Polizeihaft und Untersuchungshaft anrechenbar. Hinzu kommt der am 15. Mai 2023 angetretene vorzeitige Strafvollzug.

5.9      Übertretungen

Für die geringfügigen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage erscheint eine Busse von CHF 2'000.–, für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln eine Busse von CHF 500.– als angemessen. Letztere ist asperationsweise auf CHF 300.– festzusetzen. Gesamthaft ergibt sich daraus in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil eine Busse von CHF 2'300.–.

6.         Landesverweis

6.1      Ausgangslage

Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger. Sowohl gewerbsmässiger Diebstahl als auch Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch sind Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 lit. d und d StGB). Dies hat zur Folge, dass der Berufungskläger grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere des Landes zu verweisen ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).

6.2      Kein schwerer persönlicher Härtefall

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, der ein ausnahmsweises Absehen von der obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen würde (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 65). Ein solcher wird vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht.

6.3      Dauer der Landesverweisung

6.3.1   Der Berufungskläger beantragt, dass die Landesverweisung nur für 5 Jahre statt für 8 Jahre anzuordnen sei.

6.3.2   Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

6.3.3   Der Berufungskläger hält sich seit August 2022 in der Schweiz auf. Praktisch mit seiner Ankunft begann er zu delinquieren (vgl. oben E. 5.6.1). Er spricht kein Deutsch. Von einer gelungenen Integration kann daher keine Rede sein. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und damit einhergehenden wiederholten Delinquenz stellt er ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Der Berufungskläger gibt an, seine Eltern und zwei Geschwister lebten in Algerien. Mit diesen steht er offenbar auch weiterhin in Kontakt (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., in: S. 3309). In Anbetracht dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 8 Jahren als verhältnismässig.

6.4      SIS-Eintrag

6.4.1   Algerien ist kein Mitgliedstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, vor Art. 66a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).

6.4.2   Bereits durch die vorliegende Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Sodann spricht auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit. Der Berufungskläger hat sich der Begehung zahlreicher, in ihrer Summe als schwer zu bezeichnender Straftaten schuldig gemacht und wird – bzw. ist im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bereits daran – eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten verbüssen. Die Anwesenheit des Berufungsklägers muss angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist mit dem blossen Hinweis auf soziale Kontakte in Frankreich (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 6.2) nicht hinreichend begründet, dass ausnahmsweise dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. Ein derartiger Grund ist auch sonst nicht ersichtlich.

7.         Kostenfolgen

7.1      Erstinstanzliche Kosten

7.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2   Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen wird (die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–.

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2   Die Anträge des Berufungsklägers auf Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, Reduktion der ausgesprochenen Busse, Herabsetzung der Dauer der Landesverweisung und Verzicht auf einen SIS-Eintrag wurden abgewiesen. Der Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls wurde gutgeheissen, und der Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe wurde teilweise gutgeheissen. In Anbetracht dessen sind dem Berufungsklägers die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 65.– sowie allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

8.         Entschädigungsfolgen

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung entsprechend seiner Aufstellung, zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, auszurichten.

Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Verweisung der Schadenersatzforderung der C____ im Betrag von CHF 3'000.– auf den Zivilweg;

-       Verweisung der Schadenersatzforderung der D____ im Betrag von CHF 4'000.– auf den Zivilweg;

-       Verurteilung zu Schadenersatz an E____ im Betrag von CHF 675.85;

-       Verweisung der Schadenersatzforderung des F____ im Betrag von CHF 1'250.– auf den Zivilweg und Abweisung der Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 400.–;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. bis 18. September 2022, am 30. September 2022, vom 1. bis 3. Oktober 2022, 8. bis 9. Oktober 2022, 29. bis 30. Oktober 2022, 22. bis 23. Dezember 2022 und 10. bis 11. Januar 2023 und der Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 15. Mai 2023 (123 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Mai 2023, sowie zu einer Busse von CHF 2'300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 (alte Fassung), 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 160 Ziff. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls wird A____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt Kosten von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung von CHF 65.– sowie allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 486.05, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.45, somit total CHF 6'038.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Privatkläger/innen 1–5 (E. 1.3.2, 4, Dispositiv und RMB)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.40 — Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2024 SB.2024.40 (AG.2025.50) — Swissrulings