Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 17.07.2024 SB.2024.4 (AG.2024.432)

17. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,102 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.4

ENTSCHEID

vom 17. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

Gegenstand

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 29. April 2022 wurde A____ der Beschimpfung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, dies unter Anrechnung von bereits ausgestandenem Freiheitsentzug und Auferlegung der Verfahrenskosten. Nachdem A____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde sie mit Abwesenheitsurteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 10. November 2023 des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und der rechtswidrigen Einreise gemäss AIG schuldig erklärt. Für die begangene rechtswidrige Einreise wurde auf das Aussprechen einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 3. Mai 2022 verzichtet und für das geringfügige Vermögensdelikt eine Busse von CHF 100.– als Zusatzstrafe zum genannten Genfer Strafbefehl ausgesprochen. Aufgrund der Anrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 29. April 2022 an die Busse wurden die beurteilten Taten als vollständig abgegolten deklariert. Sodann wurde festgestellt, dass das Verfahren im Anklagepunkt der Beschimpfung zufolge Rückzugs des Strafantrags bereits mit Verfügung vom 14. September 2023 eingestellt worden sei. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt und wurde die amtliche Verteidigerin unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse bezahlt. Das Urteilsdispositiv wurde der amtlichen Verteidigerin am Tag der Hauptverhandlung schriftlich ausgehändigt. Sodann wurde das Urteilsdispositiv auch A____ durch das Gericht zugestellt, welche zu diesem Zeitpunkt im [...], Kanton Zürich, einsass, wo es ihr gegen Unterschrift am 17. November 2023 ausgehändigt wurde. Ein Abwesenheitsurteil war ergangen, weil A____ nach ordentlich zugestellter Vorladung am 10. November 2023 die Zuführung vom Gefängnis zum Strafgericht verweigert hatte.

Mit Postkarte datierend vom 14. November 2023 (Postaufgabe 15. November 2023, Eingang beim Strafgericht 21. November 2023) hat A____ beim Strafgericht angefragt: «Wenn Dispositive gelistet sind, wird das Post- und Fernmeldegeheimnis der Schweiz gewahrt?». Sodann ist eine weitere, schwer lesbare Postkarte von A____ datierend vom 17. November 2023 beim Strafgericht eingegangen (Postaufgabe 20. November 2023; Eingang beim Strafgericht 21. November 2023). Zu entziffern ist folgender Inhalt: «Hallo, Post, offen S.1/6 + S1/1zum Aktz. ES2023/37 heute erhalten, vom Gefängnisangestellten gegeben. Sowie 14.11.2023 verschlossene Post […]». Mit an das Strafgericht adressierter und wiederum kaum lesbarer Postkarte datierend vom 24. November 2023 (Poststempel unleserlich, Eingang beim Strafgericht 27. November 2023) hat A____ soweit lesbar dem Strafgericht mitgeteilt: «[…] Rekursschreiben zum ES.2023.37 lieber […] / Basel / Muttenz fristgerecht deklariert […]».

Mit Verfügung vom 28. November 2023 hat der Strafgerichtspräsident A____ und deren amtlichen Verteidigerin Frist zur Mitteilung gesetzt, ob mit dem Schreiben vom 27. November 2023 (Datum Eingang Strafgericht) Berufung gegen das Strafurteil vom 10. November 2023 angemeldet werde. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 hat die amtliche Verteidigerin mitgeteilt, dass A____ Berufung angemeldet habe.

Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 2. Januar 2024 sind die Eingaben von A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) vom 24. November 2023 und das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 7. Dezember 2023 sowie die restlichen Verfahrensakten dem Appellationsgericht zur Überprüfung einer fristgerechten Anmeldung der Berufung übergeben worden. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Januar 2024 sind die amtliche Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft je aufgefordert worden, sich innert gesetzter Frist zu Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Berufung. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 argumentiert die amtliche Verteidigung für die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung und beantragt damit sinngemäss das Eintreten auf die Berufung. Eventualiter sei die Berufungsanmeldung sinngemäss als Antrag auf Neubeurteilung durch das Strafgericht zu verstehen. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Februar 2024 ist dem Strafgerichtspräsidenten die Möglichkeit der Stellungnahme zur Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 12. Februar 2024 eingeräumt worden. Mit Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten vom 7. März 2024 hat dieser auf die Stellung eines konkreten Antrags betreffend die Rechtzeitig der Berufungsanmeldung verzichtet, jedoch eine Entgegennahme des Schreibens der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 als sinngemässen Antrag auf Neubeurteilung abgelehnt. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. April 2024 sind Kopien der Postkarten der Berufungsklägerin vom 14. und 17. November 2023 der amtlichen Verteidigerin zugestellt worden, mit der Bitte zu deren Inhalt Stellung zu nehmen. Insbesondere ist die Verteidigerin gefragt worden, ob betreffend den Inhalt der Postkarte vom 14. November 2023 die Schlussfolgerung korrekt sei, dass die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz des Urteilsdispositivs vom 10. November 2023 inklusive Rechtsmittelbelehrung gewesen sei bzw. ob ihr dieses von der Verteidigung zugestellt worden sei. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 hat die Verteidigerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie gestützt auf das Anwaltsgeheimnis die geforderte Auskunft nicht erteilen könne.

Dieser Entscheid erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; vgl. zum Ganzen statt vieler AGE SB.2018.63 vom 16. August 2018 E. 1.2).

2.

2.1      Will eine beurteilte Person ein Strafurteil anfechten, so hat sie zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bzw. seit Erhalt oder Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs die Berufung anzumelden, woraufhin dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO; Bähler, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023, Art. 399 N 1). Mitteilungen an Personen, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden dem Rechtsbeistand rechtsgültig zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO), mithin berechnet sich der Lauf von Rechtsmittelfristen nach dieser Zustellung. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Person ihren Rechtsbeistand selbst bestellt hat oder ihr ein solcher beigegeben worden ist und damit auch für eine von den Behörden bestimmte und eingesetzte amtliche Verteidigung (BGer 6B_843/2019 vom 3. September 2019 E. 5). Ist ein Rechtsbeistand bestellt, ist die direkte Zustellung an die Prozesspartei grundsätzlich nicht rechtswirksam (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023, Art. 87 N 5). Gemäss Bundesgericht ist bei einer doppelten Zustellung - an die Rechtsvertretung und die verfahrensbeteiligte Person - einzig die Zustellung an die Rechtsvertretung massgebend, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob die Rechtsvertretung selbst gewählt ist oder auf behördlich verfügter Beigabe beruht (BGer 6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli; in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 87 N 5). Kritisiert wird die höchstrichterliche Rechtsauffassung soweit ersichtlich einzig von den Autoren Jositsch/Schmid, welche die für den Fristenlauf massgebliche Zustellung an die Rechtsvertretung im Falle einer amtlichen Verteidigung offenbar nicht für sachgerecht halten (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage 2023, Art. 87 N 7).

2.2      Ist bei einem Abwesenheitsurteil die Zustellung an die beurteilte Person möglich, weist das Gericht diese darauf hin, dass sie beim beurteilenden Gericht innert 10 Tagen schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Diese Frist beginnt erst mit der persönlichen Zustellung zu laufen. Die Zustellung an die Verteidigung oder an Bezugspersonen (Art. 85 Abs. 3 StPO) genügt nicht (Summers, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 368 N 2; Scheer, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023 Art. 368 N 3). Ist bei dieser persönlichen Zustellung durch das Gericht die Berufungsfrist noch am Laufen, sollte die beurteilte Person (nebst der Möglichkeit und der Frist für ein Gesuch um eine Neubeurteilung) auch auf die Möglichkeit der Berufungserhebung aufmerksam gemacht werden. Die Frist zur Anmeldung der Berufung beginnt allerdings bereits ab Zustellung an die Verteidigung zu laufen, weshalb es möglich ist, dass ein Strafurteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist, die beurteilte Person aber mangels persönlicher Zustellung eine neue Beurteilung verlangen kann (Scheer, a.a.O., Art. 368 N 12)

3.

3.1      Das Strafurteilsdispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung zur Berufung wurde im vorliegenden Fall der amtlichen Verteidigerin am Tag der Verhandlung, dem 10. November 2023, ausgehändigt, nachdem die Berufungsklägerin sich geweigert hatte, an der Verhandlung teilzunehmen (s. dazu act. 568, Prot. HV Strafgerichts act. 597), weshalb ein Abwesenheitsentscheid erging. Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung begann damit am 11. November 2023 zu laufen und endete am Montag, 20. November 2023 (Art. 90 StPO). Diese Fristenberechnung bestätigt auch die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024. Allerdings vertritt sie gleichzeitig die Auffassung, wonach wegen der durch das Gericht erfolgten separaten Zustellung des Entscheiddispositivs an die Berufungsklägerin eine «separate, eigenständige» Frist zur Berufungsanmeldung durch die Berufungsklägerin geschaffen worden sei. Da der Berufungsklägerin das Urteilsdispositiv im Gefängnis erst am 17. November 2023 ausgehändigt worden sei, sei die Berufungsanmeldung der Berufungsklägerin mit Eingabe vom 27. November 2023 (Datum Eingang Strafgericht) rechtzeitig erfolgt.

3.2      Vorliegend ist davon auszugehen, dass das der Berufungsklägerin persönlich durch das Gericht zugestellte Strafurteil wohl mit der Rechtsmittelbelehrung zur Berufung zugestellt worden ist, zumindest findet sich in den Akten kein Urteilsexemplar mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO (Antrag zur Neubeurteilung nach ergangenem Abwesenheitsurteil). Gleichzeitig ist allerdings anzunehmen, dass die amtliche Verteidigerin der Berufungsklägerin nach Erhalt des schriftlichen Dispositivs am Tag der Verhandlung und mündlichen Urteilseröffnung, dem 10. November 2023, ebenfalls eine Kopie des Dispositivs hat zukommen lassen. Dies erschliesst sich aus den nicht anders erklärbaren Sätzen «Wenn Dispositive gelistet sind, wird das Post- und Fernmeldegeheimnis der Schweiz gewahrt?» und «Hallo, Post, offen S.1/6 + S1/1 zum Aktz. ES2023/37 heute erhalten, vom Gefängnisangestellten gegeben. Sowie 14.11.2023 verschlossene Post […]» (das erstinstanzliche Strafurteil hat die Aktennummer ES.2023.37) auf den Postkarten der Berufungsklägerin an das Strafgericht vom 14. und 17. November 2023. Die Berufungsklägerin stand demnach zeitnah zum 10. November 2023 in Kontakt mit ihrer Verteidigung, andernfalls die Texte auf den Postkarten vom 14. und 17. November 2023 von der Berufungsklägerin nicht hätten verfasst werden können. Daraus kann geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin kurz nach der Urteilseröffnung von ihrer amtlichen Verteidigerin in Kenntnis über das Urteil gesetzt und von dieser über ihre Rechte und die laufende Frist zur Berufungsanmeldung informiert worden ist. Dies lässt sich auch aus dem Umstand schliessen, dass die amtliche Verteidigerin nicht vorsorglich Berufung anmeldet hat, was sie im Falle des fehlenden Kontakts zur Berufungsklägerin wohl getan hätte. Es ist mit anderen Worten kein Grund ersichtlich, weshalb von der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach einzig die Zustellung des Strafurteils an die amtliche Verteidigung für die Berechnung von Fristen relevant ist, gerade im vorliegenden Fall abgewichen werden sollte. Daran ändert nichts, dass mit dem persönlich der Berufungsklägerin zugestellten Dispositiv mutmasslich kein Hinweis auf die bereits laufende Frist zu Anmeldung der Berufung erfolgt ist. Dies weil die Berufungsklägerin aufgrund der ihr vom Staat gestellten Verteidigung bereits über dieses Wissen verfügt haben muss. Vielmehr ist festzustellen, dass die Frist zur Anmeldung der Berufung (aufgrund der Aushändigung des Strafurteils an die Verteidigung am 10. November 2023) am 11. November 2023 zu laufen begann und am 20. November 2023 endete. Damit hat die Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 (Datum Eingang Strafgericht), mit welcher sie - ohne sich durch ihre amtliche Verteidigerin vertreten zu lassen - «Rekurs» eingelegt hat, als verspätet zu gelten. Dies umso mehr, als es sich bei der Berufungsklägerin um eine juristisch insofern bewanderte Person handelt, als sie in der Schweiz bereits zahlreiche Strafverfahren durchlaufen hat (s. Strafregisterauszug vom 9. November 2023 beinhaltend insgesamt 38 Strafurteile act. 530 ff.), weshalb ihr die Regeln des Strafverfahrens bzw. die Regeln der Fristen für die Erhebung von Rechtsmitteln (die sie regelmässig beansprucht) grundsätzlich bekannt sein dürften, auch wenn sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung amtlich verbeiständet werden musste. Es wäre ihr dem Gesagten nach nämlich ohne weiteres möglich gewesen, die Berufung bis spätestens 20. November 2023 anzumelden bzw. diese durch ihre amtliche Verteidigerin anmelden zu lassen. Demnach ist auf die verspätet angemeldete Berufung nicht einzutreten.

4.

Zu folgen ist dem Strafgerichtspräsidenten, wenn dieser ausführt, eine sinngemässe Entgegennahme der Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 als Antrag zur Neubeurteilung der Strafsache durch das Strafgericht gemäss Art. 368 StPO sei abzulehnen. Dies weil dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 keinerlei Wille zu entnehmen ist, nochmals durch das Strafgericht beurteilt zu werden, nachdem sie sich ursprünglich geweigert hatte, an der Verhandlung vom 10. November 2023 teilzunehmen. Ohnehin wäre ein solches Begehren aufgrund der korrekt zugestellten Vorladung zur Strafgerichtsverhandlung vom 10. November 2023 (act. 502 ff.) und der (grundlosen) Weigerung der Berufungsklägerin, sich am Verhandlungstag dem Gericht zuführen zu lassen (act. 568) offensichtlich aussichtslos bzw. ist die Berufungsklägerin der Verhandlung vom 10. November 2023 evidenterweise aus nicht entschuldbaren Gründen ferngeblieben (Art. 368 Abs. 3 StPO; Scheer, a.a.O., Art. 368 N 14).

5.

Damit unterliegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die Erhebung einer Urteilsgebühr verzichtet. Die amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Sie hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand auf 3 Stunden (zzgl. MWST) geschätzt wird. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung wird zu Folge verspäteter Anmeldung der Berufung nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin der Berufungsklägerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 600.– (inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 48.60) aus der Gerichtskasse bezahlt. Auf eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft (nur Entscheiddispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.4 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.07.2024 SB.2024.4 (AG.2024.432) — Swissrulings