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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.11.2024 SB.2024.15 (AG.2025.7)

7. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·10,289 Wörter·~51 min·1

Zusammenfassung

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (BGer-Entscheid vom 13.08.2025 6B_158/2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.15

URTEIL

vom 7. November 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. September 2023

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

Sachverhalt

A____ war am 9. Februar 2021 um ca. 09.55 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Feldbergstrasse in Richtung Johanniterbrücke unterwegs. Unmittelbar nach der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse versuchte er am neben seinem elektrischen Dreirad mitten auf der Fahrspur stehenden B____ vorbeizufahren. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug von A____ und B____, wobei der Seitenspiegel des Fahrzeugs von A____ zu Bruch ging. Aufgrund dieses Vorfalls erliess die Staatsanwaltschaft am 11. April 2023 einen Strafbefehl gegen A____. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 25. September 2023 wurde A____ auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), dazumal vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 28. September 2023 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Berufung erklärt und begründet. Der Berufungskläger hat beantragt, das Urteil vom 25. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung freizusprechen. Mit Eingabe vom 6. März 2024 hat Rechtsanwalt [...] erklärt, die Verteidigung des Berufungsklägers übernommen zu haben.

Der neu mandatierte Verteidiger hat mit Eingabe vom 21. Mai 2024, nachdem die Frist auf Gesuch hin mit Verfügung vom 9. April 2024 peremptorisch erstreckt wurde, folgende drei Beweisanträge gestellt: Es seien (i.) die Polizeibeamten [...] und [...] als Zeugen zu befragen, (ii.) offenbar gelöschte Fotos seien zu rekonstruieren und vollständig zu den Akten zu nehmen sowie es sei (iii.) der Zeitpunkt der Aufnahmen aller Fotos zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat zu den Beweisanträgen mit Eingabe vom 29. Mai 2024 Stellung bezogen und die Abweisung sämtlicher Beweisanträge beantragt. Der Berufungskläger replizierte darauf mit Eingabe vom 6. Juni 2024. Die Beweisanträge wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2024 – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin – abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger zu seiner Person sowie zur Sache befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die instruktionsrichterlich abgelehnten Beweisanträge sind zuhanden des Gesamtgerichts erneut gestellt und mit dem Antrag, es sei die eingereichte Fotodokumentation zu den Akten zu nehmen, ergänzt worden. Bis auf Letzteres hat das Gesamtgericht die Beweisanträge in der Berufungsverhandlung abgewiesen (s. dazu E. 2). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

2.         Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 hat der Verteidiger des Berufungsklägers (nachfolgend: Verteidiger) einleitend mehrere Beweisanträge zuhanden des Gesamtgerichts gestellt (E. 2.3 bis E. 2.5).

2.1      Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den erhobenen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1).

2.2      Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; AGE SB.2021.59 vom 4. Juni 2024 E. 2.1, SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen).

2.3

2.3.1   Nachdem die Beweisanträge instruktionsrichterlich mit Verfügung vom 10. Juni 2024 vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt wurden (Akten S. 267), hat der Verteidiger an der Berufungsverhandlung erneut beantragt, es seien die Polizeibeamten [...] und [...] als Zeugen zu befragen. Da die Polizeibeamten erstinstanzlich nicht befragt worden und viele Fragen offengeblieben seien, sei der Antrag sinnvoll. Zu den offenen Fragen gehöre (vgl. Akten S. 290 ff.): Weshalb in den Akten keine Fotos der Verletzungen des Geschädigten existieren; ob man überhaupt von einer Berührung zwischen Bein und Fahrzeug eine Schürfung erleiden könne oder ob das nicht eher eine Prellung sei; weshalb so viele Fotos vom Fahrzeug des Geschädigten mit einer Messlatte gemacht worden seien und weshalb entsprechende Bilder vom beschädigten Seitenspiegel des Fahrzeugs des Berufungsklägers fehlen würden. Auch stelle sich die Frage, weshalb der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht dokumentiert worden sei und ob die Stellung der Fahrzeuge auf der Strasse vor dem Verstellen mit Kreide angezeichnet wurde. Weiter ist vorgebracht worden, dass der Berufungskläger ca. fünf Stunden auf dem Polizeiposten verbracht habe. Zudem sei zu fragen, weshalb er so lange den Schlüssel abgeben musste und von der Dokumentation ausgeschlossen gewesen sei.

2.3.2   Die instruktionsrichterliche Abweisung wurde damit begründet, dass nicht zu erwarten sei, dass die beantragten Befragungen der Polizeibeamten zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen werden. Es sei bereits ein Zeuge befragt worden, der im Gegensatz zu den Polizeibeamten unmittelbar zum Vorfall Auskunft habe geben können (Akten S. 267 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ist das Gesamtgericht zu keiner abweichenden Würdigung gekommen. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten nichts Entscheidrelevantes dazu beitragen können, wie sich der Unfall zwischen dem Berufungskläger und B____ tatsächlich zugetragen hat. In erster Linie hat das Berufungsgericht zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit zu geringem seitlichen Abstand B____ und dessen Dreirad passiert hat und ob er dabei in unzulässiger Weise von Warnvorrichtungen Gebrauch gemacht hat. Im Gegensatz zum Zeugen C____, der den Vorfall beobachtet hat, könnten sich die Polizeibeamten zu dieser Frage nicht aus erster Hand äussern.

2.3.3   Dass in den Akten keine Fotos oder anderweitige Dokumentation der angeblichen Verletzungen von B____ existieren, ist insofern irrelevant, als dem Berufungskläger kein Erfolgsdelikt vorgeworfen wird. Für die ihm vorgeworfene Verwirklichung einer groben Verkehrsregelverletzung genügt bereits das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne eines Gefährdungsdelikts. Auch die aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Fehlens von Fotos des Seitenspiegels oder weshalb der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht dokumentiert worden sei, sind für die Klärung, ob der Berufungskläger genügend Abstand eingehalten hat, nicht von Bedeutung. Namentlich auch deshalb, weil die Dokumentation des Abstands zwischen den Fahrzeugen, wie ihn die Polizeibeamten nach dem Vorfall angetroffen haben, keinen belastbaren Schluss darauf ermöglicht, was für ein exakter Abstand zu B____ beim Vorfall selbst eingehalten wurde. Sämtliche Beteiligte haben nämlich im Verfahren angegeben, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers nach dem Unfall bzw. dem Bruch des Seitenspiegels von diesem noch weiterbewegt wurde und sich somit nicht in Unfallendstellung befunden hat, als die Polizeibeamten die Fotos erstellt haben (durch den Berufungskläger zugestanden vgl. Akten S. 28 «ich fuhr evtl. zwei Meter», S. 322 «nach dem Bremsen kann es sein, dass ich etwas weiter gefahren bin wegen dem Bremsweg»; ebenso B____ Akten S. 184 «das Auto fuhr dann noch ein paar Meter und hielt dann an», S. 185 if. «Das Fahrzeug ist dann aber noch zwei Meter…Also es ist noch ein bisschen gefahren» und C____ Akten S. 60 «dort bemerkte ich, dass der PW verschoben wurde»). Dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Übersichtsbildern nicht in Unfallendstellung befand, wurde auch in der Fotodokumentation vom 23. Mai 2023 ausdrücklich festgehalten (siehe Vermerk Akten S. 116 f. «nicht in Unfallendstellung»). Auf den Vorwurf des Berufungsklägers, die Polizei könnte die Unfallsituation nachträglich rekonstruiert haben, ist untenstehend zurückzukommen (vgl. E. 2.4.3).

Selbst wenn sich die Polizeibeamten noch zu den Gründen, weshalb auf eine Dokumentation des Fahrzeugabstands auf den Fotos verzichtet wurde, äussern könnten, ist nicht ersichtlich, wie daraus etwas zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könnte. Die beiden Polizisten sind im Verfahren gegen den Berufungskläger zudem keine Belastungszeugen. Die Hauptbelastung des Berufungsklägers ergibt sich weder aus den von den Polizeibeamten erstellten Fotos noch aus deren Aussagen, sondern aus den Aussagen des unbeteiligten Zeugen C____ und den sich mit diesen im Kerngeschehen deckenden Aussagen von B____ (s. dazu unten E. 3.4, 3.6).

2.3.4   Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mögliche Klärung der Frage, weshalb der Berufungskläger angeblich fünf Stunden auf dem Polizeiposten verbringen und den Fahrzeugschlüssel abgeben musste, für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe von Relevanz ist.

2.3.5   Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Gesamtgericht die Befragung der Polizisten [...] und [...] für nicht notwendig und auch nicht geeignet für die zu beurteilenden Fragen erachtet und im Sinne von antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag auf Befragung der genannten Polizeibeamten abweist.

2.4

2.4.1   Ähnlich wie mit der beantragten Befragung der Polizeibeamten verhält es sich auch mit der beantragten Rekonstruktion allfälliger weiterer Fotos sowie der Dokumentation des Aufnahmezeitpunkts sämtlicher Fotos. Unbestrittenermassen existieren keine Foto- oder Videoaufnahmen, die das tatsächliche Unfallgeschehen dokumentieren. Sämtliche Fotos dokumentieren ausschliesslich den Zustand, wie ihn die Polizeibeamten nach dem Vorfall angetroffen haben und tragen nichts zur Klärung der Frage bei, ob der Berufungskläger genügend seitlichen Abstand beim Vorbeifahren an B____ eingehalten hat oder nicht. Daran würde auch die Rekonstruktion von gelöschten Fotos nichts ändern. In Bezug auf die bemängelte Dokumentation des abgebrochenen Seitenspiegels ist ebenfalls festzuhalten, dass einer solchen – wenn überhaupt – nur untergeordnete Bedeutung zukommen könnte. Es ist nicht zu erwarten, dass sich daraus belastbar ergeben könnte, ob der Spiegel absichtlich oder unabsichtlich zu Bruch kam. Zumal auch dies für die Frage, ob genügend Abstand eingehalten wurde, so oder anders nicht von Relevanz ist (dazu E. 3.7.2).

2.4.2   Einzig hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs bildet das sich in den Akten befindende Foto aus dem Innenraum des Fahrzeugs den Hauptbeweis, da auch aus dem Polizeirapport nicht hervorgeht, in welchem Umfang das Sichtfeld durch das Navigationsgerät eingeschränkt gewesen sein soll. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird (E. 3.8 und 4.3), kommt es in diesem Punkt mangels rechtsgenüglichen Beweises zu einem Freispruch.

2.4.3   Wenn im Übrigen der Berufungskläger impliziert, die Polizeibeamten könnten während seinem Aufenthalt auf dem Polizeiposten sein Fahrzeug bewegt und am Unfallort nachträglich die Unfallsituation rekonstruiert haben (Akten S. 257 f. und 293 f., s.a. 182), handelt es sich dabei um eine Unterstellung, die keine Stütze in den objektiven Tatsachen findet. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers hätten an die Unfallstelle zurückkehren sollen und dabei unter gleichzeitigem Beizug des Dreirads und zeitweisen Behinderung des Verkehrs nachträglich die ursprünglich von ihnen angetroffene Situation rekonstruieren sollen. Da aber bereits die in den Akten vorhandenen Fotos keinen Hauptbeweis darstellen (s. dazu E. 3.6.5.1) und aus den erwähnten Gründen auch nicht damit zu rechnen ist, dass rekonstruierte Fotos zu einem solchen werden könnten, erweist sich eine Rekonstruktion allfälliger weiterer Fotos und die Dokumentation deren jeweiligen Aufnahmezeitpunkts auch aus diesem Blickwinkel als nicht notwendig.

2.5      Auch die vom Verteidiger aufgeworfene Frage, weshalb der Unfallrapport vom 16. Juli 2021 datiere und erst am 20. August 2021 versandt worden sei, obschon sich der Vorfall bereits am 9. Februar 2021 ereignet habe, ist für die Klärung, wie sich der Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat, irrelevant. Anhand des Protokollblatts zur Unfallbearbeitung (Akten S. 70) lässt sich aber immerhin nachvollziehen, dass die Kantonspolizei noch bis mindestens zum 21. Mai 2021 Ermittlungshandlungen durchgeführt hat. Die verstrichene Zeit zwischen Unfallereignis und Überweisung an die Staatsanwaltschaft ist somit bereits anhand der Akten nicht gänzlich unerklärlich. Folglich erübrigt sich auch hier die beantragte Befragung der Polizeibeamten.

2.6      Die vom Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Fotos werden zu den Akten genommen (Akten S. 304 ff.). Diese nachträglich erstellten Fotos vermögen indes wie erwogen (vorne E. 2.4.1) ebenfalls nichts zur Klärung des Sachverhalts, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, beizutragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weder der Verteidiger noch die auf den Fotos erkennbaren und nicht identifizierten Personen behaupten, das Unfallgeschehen beobachtet zu haben.

3.

3.1      Dem Berufungskläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am 9. Februar 2021 um ca. 09.55 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Feldbergstrasse unterwegs gewesen zu sein und dabei unter Missachtung der Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht sowie unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer keinen ausreichenden Abstand zum Kleinmotorrad-Lenker B____ – der pannenbedingt neben seinem Fahrzeug auf der Feldbergstrasse gestanden habe – eingehalten und mit seinem Personenwagen seitlich in diesen hereingefahren zu sein, so dass der rechte Aussenspiegel seines Personenwagens beschädigt worden sei. Dabei habe der Berufungskläger wiederholt missbräuchlich die Warnvorrichtung (Hupe) seines Personenwagens betätigt sowie ein Navigationsgerät vorschriftswidrig sichtbehindernd an der Frontscheibe angebracht. Gestützt darauf wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger die Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung (zu geringer Abstand), eine Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Hupen) sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Navigationsgerät) vor.

3.2      Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil vom 25. September 2023 davon aus, dass der Sachverhalt im Sinne der Anklage vollumfänglich erstellt sei.

3.2.1   In Bezug auf das zu nahe Vorbeifahren bzw. den abgebrochenen Seitenspiegel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Berufungsklägers, B____ sei grundlos auf ihn losgerannt und habe den Seitenspiegel abgeschlagen, aufgrund der Gesamtumstände wenig plausibel erscheine. B____ habe sich gewissermassen selbst belastet, indem er angegeben habe, bei seiner «Flucht» am Seitenspiegel angekommen zu sein. Diese Schilderung, wonach er beim Versuch, sich aus dem engen Raum zwischen dem Dreirad und dem Fahrzeug des Berufungsklägers zu befreien, am Spiegel angekommen sei und dieser in Folge dessen abbrach, erscheine wesentlich plausibler und naheliegender. Diese Version werde sodann durch die Aussagen von C____ untermauert, der beobachtet habe, dass B____ vom Fahrzeug des Berufungsklägers eingeklemmt worden sei (Akten S. 209). Auch gehe aus den Übersichtsaufnahmen hervor, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und B____ klein gewesen sei. Damit sei erstellt, dass der Abstand beim Überholmanöver ungenügend gewesen sei (Akten S. 209).

3.2.2   Bezüglich der Betätigung der Hupe durch den Berufungskläger hat die Vorinstanz erwogen, dass die Aussagen von B____ und C____ weitgehend übereinstimmten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Berufungskläger selbst angegeben, er sei sich nicht sicher, ob er ununterbrochen gehupt habe. In diesem Punkt sei deshalb auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen abzustellen (Akten S. 209).

3.2.3   Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, hinsichtlich des Navigationsgeräts sei die Position an der Windschutzscheibe vor dem Lenkrad und somit im Sichtfeld des Lenkers durch Fotos aus dem Inneren des Fahrzeugs erstellt. Der Berufungskläger habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, sein Navigationsgerät mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe befestigt zu haben (Akten S. 209 f.).

3.3      In seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Die Vorinstanz habe als Vorbemerkung festgehalten, dass der Seitenspiegel beim Vorbeifahren abgebrochen sei. Dieser sei jedoch nicht einfach abgebrochen, sondern entsprechend den Beobachtungen von C____ und den Aussagen des Berufungsklägers von B____ abgeschlagen worden. Die Vorinstanz führe nicht aus, wie beim «Drankommen» der Seitenspiegel abgeschlagen werden könne (Akten S. 302).

Weiter habe die Vorinstanz ohne Kritik resümiert, dass sich der Sachverhalt der Anklage weitgehend auf die Aussagen von B____ stütze. Dessen Aussagen seien nicht hinterfragt worden, obwohl hierzu offensichtlicher Anlass bestehe. Die verschiedenen Aussagen von B____ zu den angeblichen Verletzungen, Widersprüche zu den Beobachtungen von C____, seine Cannabis-Symptome und der reale Abstand zwischen den Fahrzeugen seien nicht berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf das Hupen fehle eine einlässliche Würdigung der Zeugenaussagen im Gesamtkontext. Die Zeugen und insbesondere C____ könnten nichts dazu aussagen, ob auch noch andere Fahrzeuglenker gehupt hätten. Auf die Aussagen von B____ könne auch aufgrund der Falschbeschuldigung und seines Cannabiskonsums nicht abgestellt werden (Akten S. 302).

Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs moniert der Verteidiger, das Foto in den Akten sei nicht auf Augenhöhe, sondern eher auf Brusthöhe aufgenommen worden. Ohne entsprechende Messungen gemäss der anzuwendenden Vorschrift lägen keine verwertbaren Beweise vor (Akten S. 301).

3.4      Festzuhalten ist, dass als primäre Beweismittel in Bezug auf die vorgeworfene grobe Verkehrsregelverletzung und die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung die polizeilichen Einvernahmen von C____ (Akten S. 58 ff.), B____ (Akten S. 36 ff.) und dem Berufungskläger (Akten S. 23 ff.) vorliegen. Alle drei wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2023 ein zweites Mal befragt (C____ Akten S. 189 ff.; B____ Akten S. 183 ff.; Berufungskläger Akten S. 178 ff.). Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 ein drittes Mal zur Person und Sache befragt (Akten S. 317 ff.). Zudem liegen das Unfallaufnahmeprotokoll (Akten S. 15 ff.) sowie die zusammengestellte Fotodokumentation vom 23. Mai 2023 mit von der Verkehrspolizei erstellten Fotos (Akten, S. 116 ff.) vor. Im Folgenden sind diese Aussagen und Beweismittel zu würdigen.

3.5

3.5.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.5.2   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.5.3   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

3.5.4   Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, Von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/2009, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.5.5   Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

3.6      Im Nachfolgenden wird die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung (ungenügender Abstand) und des Vorwurfs der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Hupen) gemeinsam vorgenommen. Dabei werden zunächst die Aussagen von C____, (E. 3.6.1), B____ (E. 3.6.2) und des Berufungsklägers (E. 3.6.3) gewürdigt bevor anschliessend die in den Akten vorhandenen Fotos gewürdigt (E. 3.6.5) werden. Die Beweiswürdigung zum Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs folgt in der Erwägung 3.8.

3.6.1

3.6.1.1 Der Zeuge C____ hat in seiner ersten Einvernahme vom 20. Februar 2021 geschildert, wie er zunächst mit dem Überholen von B____ und dessen Dreirad, welche sich beide auf der Strasse befunden haben, warten musste (Akten S. 58 ff.). Grund dafür sei gewesen, dass Gegenverkehr aus Richtung Johanniterbrücke geherrscht habe. Der sich hinter ihm befindende Berufungskläger habe dabei gehupt. Danach sei er langsam zu ihm aufgeschlossen und habe dabei nicht aufgehört zu hupen. Als er, C____, schliesslich an B____ und dessen Gefährt langsam habe vorbeifahren können, habe er das Fenster der Beifahrerseite heruntergelassen und B____ mitgeteilt, dass nicht er hupe, sondern der hinter ihm. Anschliessend sei er mit gesetztem rechten Blinker langsam weitergefahren, so dass ihn andere Fahrzeuge überholen konnten (Akten S. 60). Dabei habe er die Situation im Rückspiegel beobachtet, da er sich sicher gewesen sei, dass «noch etwas passieren würde» (Akten S. 59). B____ sei neben seinem Dreirad in der Fahrbahnmitte gestanden, als der Berufungskläger ebenfalls zum Überholen angesetzt habe. Er, C____, habe nicht nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger dabei immer näher an B____ rangefahren sei. Da es keinen Gegenverkehr mehr gehabt habe, hätte es genug Platz gehabt, um auf die Gegenspur auszuweichen (Akten S. 59, 61). B____ habe beide Hände erhoben gehabt und sich am Personenwagen des Berufungsklägers abgestützt. C____ habe den Eindruck gehabt, dass B____ das Fahrzeug des Berufungsklägers von sich selbst habe wegschieben wollen. Zudem habe er gesehen, wie B____ die Faust erhoben und auf das Dach des Fahrzeugs geschlagen habe. Der Berufungskläger habe sofort angehalten (Akten S. 59, vgl. dazu aber E. 3.6.1.3).

3.6.1.2 Diesen Sachverhaltsablauf hat C____ im Wesentlichen auch anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2023 geschildert: Er habe zunächst warten müssen, bis ein Fahrzeug nach links abgebogen sei. Als genügend Platz vorhanden gewesen sei, sei er an B____ vorbeigefahren. Das Fahrzeug hinter ihm sei sehr nervös gewesen und habe mehrere Male gehupt (Akten, S. 189, 191). Er habe die ganze Zeit in den Rückspiegel geschaut und sei langsam weitergefahren. Dabei habe er «seinen Augen nicht richtig getraut»: B____ sei vom Berufungskläger richtiggehend eingeklemmt geworden. Er habe dessen Auto quasi wegstossen wollen, wobei er nicht mehr wisse, ob es auch mit den Fäusten gewesen sei. Er wisse aber, dass B____ mit den Händen am Auto gewesen sei (Akten S. 191). Er habe sich gedacht: «Das darf ja nicht wahr sein, was dort abgeht». Weiter vorne habe er dann umgekehrt und sei zurückgefahren (Akten S. 189).

3.6.1.3 Insgesamt erscheinen die Aussagen von C____ als sehr glaubhaft. Die wesentlichen Punkte wurden von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt. Die Aussagen von C____ erfüllen überdies diverse Realkennzeichen. Sowohl in der ersten Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____ eigene innerpsychologischer Vorgänge geschildert: Zum einen habe er nicht nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger immer näher zu B____ gekommen sei, obschon es genügend Platz gehabt habe (Akten S. 59). Zum anderen hat er seine Gedanken geschildert mit: er habe «seinen Augen nicht richtig getraut» und «das darf ja nicht wahr sein, was dort abgeht» (Akten S. 189). Weiter hat er den Berufungskläger nicht übermässig belastet bzw. auch B____ belastet, indem er ausgesagt hat, dieser habe mit der Faust auf den Wagen des Berufungsklägers geschlagen. Auch dass er das Geschehen bewusst im Rückspiegel beobachtet und sich schliesslich zur Umkehr an den Unfallort entschlossen habe, spricht für eine erhebliche Relevanz des Beobachteten. Es kommt hinzu, dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch offen Erinnerungslücken eingeräumt hat (Akten S. 191). Es sind letztlich keine Gründe ersichtlich, weshalb seine Aussagen nicht dem tatsächlich Beobachteten entsprechen und wieso er den Berufungskläger falsch belasten sollte.

Auch der Einwand des Verteidigers, dass der Zeuge C____ angegeben habe, der Wagen des Berufungsklägers sei verschoben worden und nicht mehr am gleichen Ort gestanden (Akten S. 292 mit Verweis auf Akten S. 60), vermag nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ zu ändern: Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann aus dieser Aussage von C____ nicht geschlossen werden, dieser habe damit seine vorherigen Aussagen in Zweifel gezogen. Vielmehr muss die Aussage so verstanden werden, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers nach der von ihm beobachteten Unfallsituation noch ein paar Meter weiterbewegt und sich somit nicht mehr in Unfallendstellung befunden habe. Wenn dadurch also etwas relativiert wird, dann die kurz vorher getroffene Aussage: «Der PW-Lenker hielt sofort an» bzw. das dort verwendete «sofort» (Akten S. 59). Für diese Interpretation sprechen auch die Aussagen von B____ und dem Berufungskläger selbst, wonach der Berufungskläger den Wagen noch etwa zwei Meter weitergefahren habe (Akten S. 184, vgl. auch Akten S. 28, 185 if., 322). Im Übrigen deckt sich dies auch mit den Übersichtsfotos in den Akten, auf welchen erkennbar ist, dass sich die Fahrzeugspitze wenige Meter vor dem Dreirad (in Richtung Johanniterbrücke) befindet (Akten S. 117 f.). Weiter hat C____ noch in derselben Einvernahme und nur fünf Fragen später ausgesagt, B____ sei zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem Dreirad eingeklemmt gewesen (Akten S. 60 if.). Schliesslich spricht gegen die Interpretation des Verteidigers, wonach C____ seine eigenen Beobachtungen derart in Zweifel gezogen habe, dass C____ diesen Umstand in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht im Geringsten angetönt oder aufgegriffen hat. Der Ansicht des Verteidigers, wonach in diesem Satz «der wohl bisher unentdeckte Schlüssel zum Fall» liege (Akten S. 292), kann dem Gesagten entsprechend nicht gefolgt werden.

3.6.2

3.6.2.1 Die Aussagen, die B____ bei seiner ersten Einvernahme am 9. Februar 2021 (Akten S. 36 ff.) zum Vorfall getätigt hat, decken sich weitgehend mit den Aussagen von C____. Er hat angegeben, er habe aufgrund einer Panne unfreiwillig die Spur blockiert. Als das erste Fahrzeug an ihm vorbeigefahren sei, habe der Fahrer das Seitenfenster geöffnet und ihm gesagt, dass der hinter diesem am Hupen sei. Das erste Fahrzeug sei dann mit einem guten Abstand an ihm vorbeigefahren. Es müsse dabei gut auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sein, da er selbst etwa zwei Drittel der Spur blockiert habe (Akten S. 38). Der Zweite sei dabei konstant auf der Hupe gewesen. Dieser sei dann immer näher an ihn herangefahren und habe ihn mit der rechten Front seines Autos an sein Dreirad gedrückt. Er habe dabei eine Kollision bzw. eine Berührung an den Beinen bemerkt und leichte Prellungen erlitten (Akten S. 38 f., 41). Er sei dann in Richtung Messeplatz aus dem Zwischenraum geflüchtet und habe dabei den Aussenspiegel mit dem Arm touchiert (Akten S. 38, S. 40).

3.6.2.2 Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat B____ ausgesagt, dass der Berufungskläger gehupt habe, als das Fahrzeug von C____ noch nicht auf Höhe des Dreirads gewesen sei. Der Lenker des ersten Autos (C____) habe ihm beim Vorbeifahren irgendetwas gesagt wie: «Der hinter mir hupt» (Akten S. 185). Das erste Auto sei dann auf der gegenüberliegenden Spur an ihm vorbeigefahren (Akten S. 183). Als der Berufungskläger danach auf ihn zugefahren sei, hätten sie Blickkontakt gehabt. Der Berufungskläger habe mit der Hand auf der Hupe konstant gehupt. Dann habe der Berufungskläger gegen ihn eingelenkt, bis die Nase seines Autos sein Schienbein berührt habe. Er sei zwischen seinem Dreirad und dem Fahrzeug des Berufungsklägers eingeklemmt gewesen und dann nach vorne aus dem Dreieck zwischen den Fahrzeugen (Entgegen der Fahrtrichtung und in Richtung Messeplatz) rausgerannt. Dabei sei er auch am Seitenspiegel angekommen. Der Berufungskläger sei noch etwa zwei Meter gefahren, bevor er angehalten habe und ausgestiegen sei (Akten S. 184, 185). Auf Nachfrage hin gab er an, er glaube, er habe zwei ganz leichte Schürfungen erlitten (Akten S. 185).

3.6.2.3 Die Schilderungen von B____ erweisen sich im Kerngeschehen als glaubhaft. Die Geschehnisse vor dem Zwischenfall mit dem Berufungskläger werden mit Schilderungen der Pannensituation und der Beschreibung der Interaktionen mit einem nicht identifizierten Mann und mit C____ glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von Letzterem dargestellt, namentlich dadurch, dass die Interaktionen teilweise in indirekter Rede widergegeben wurden (Akten S. 183). Auch die Situation, dass der Berufungskläger gegen ihn eingelenkt habe, ihm dadurch immer nähergekommen sei und ihm das Eingeklemmtsein zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und seinem Dreirad gedroht habe, wurde von B____ jeweils konsistent und in Übereinstimmung mit den Aussagen von C____ geschildert. Auch hat er den Berufungskläger bezüglich der Berührung an den Beinen nie übermässig belastet. So hat er ihn in der erstinstanzlichen Einvernahme erst auf Nachfrage hin und mit der Relativierung, dass er glaube, dass es zwei ganz leichte Schürfungen gewesen seien, belastet (Akten S. 185). Der Umstand, dass er in der ersten Einvernahme von einer Prellung sprach und später angab, er glaube, er habe zwei ganz leichte Schürfungen erlitten, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Viel eher spricht das Fehlen einer übermässigen Belastung des Berufungsklägers für die Glaubhaftigkeit, zumal es in Anbetracht dessen, dass C____ beobachtet haben will, dass sich B____ auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers abgestützt habe, nicht abwegig erscheint, dass es zuvor auch zu einer solch leichten Berührung zwischen Auto und Beinen gekommen ist. Auch die vor erster Instanz vorgebrachte Erklärung von B____, er habe sich in jenem Moment auf den Berufungskläger geachtet und wisse deshalb nicht mehr exakt, mit welchem Fahrzeugteil und wo genau er überall berührt worden sei, erscheint nachvollziehbar (Akten S. 188). Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist es auch kein Widerspruch, dass B____ sowohl angegeben hat, er sei an den Beinen berührt worden, als auch, dass der Abstand weniger als eine Armlänge betragen habe (Akten S. 295). Zum einen ist klar, dass auch ein Abstand von Null weniger als einer Armlänge entspricht. Zum anderen ist diese Aussage vielmehr so zu verstehen, dass der Abstand während dem Vorfall insgesamt weniger als eine Armlänge betragen hat, was gemäss den Recherchen des Verteidigers durchschnittlich jedenfalls weniger als 81,5 cm entspricht (Akten S. 295). Auch die Betonung durch den Verteidiger, dass B____ Cannabis konsumiert (was dieser im Übrigen von sich aus zugestanden hat, Akten S. 38) und deshalb unter Drogeneinfluss gestanden habe, reicht nicht, um dessen Aussagen per se als unglaubhaft zu bewerten (zu den Aussagen, die ihn selbst belasten, s. gleich unten).

3.6.2.4 Die Aussagen von B____ zum Kontakt zwischen dem Seitenspiegel und ihm selbst weichen indes von den Aussagen von C____ ab und bleiben im Vergleich zu seinen vorhergehenden Schilderungen vage: Er gibt an, er sei in Richtung Messe aus dem Engnis geflüchtet und dabei am Rückspiegel des Berufungsklägers angekommen. Ohne Erwähnung bleibt, ob er sich dabei am Fahrzeug abgestützt hat, dieses wegzuschieben versucht oder gar mit der Faust darauf geschlagen hat, wie es von C____ geschildert wurde. Immerhin hat sich B____ – wie auch von der Vorinstanz berücksichtigt – von Beginn an in gewissem Masse selbst belastet, indem er angegeben hat, am Rückspiegel mit dem Arm angekommen zu sein bzw. diesen touchiert zu haben. Tatsächlich ist zweifelhaft, ob ein Rückspiegel durch ein blosses Ankommen bei der Flucht entgegen der Fahrtrichtung nach hinten direkt abbricht. Dennoch ist nachvollziehbar, dass sich B____ in diesem Punkt nicht weiter selbst belastet hat. Daraus kann deshalb nicht geschlossen werden, dass B____s Aussagen per se – namentlich auch in Bezug auf das Vorhergehende – als unglaubhaft zu werten sind. Es muss letztlich offengelassen werden, ob der Spiegel durch eine unbewusste Bewegung, eine Wegstossbewegung, ein Abstützen oder einen gezielten Schlag abgebrochen ist. Gleiches gilt auch für die Frage, ob und wie der Berufungskläger B____ mit seinem Fahrzeug an den Beinen berührt hat und ob und was für Verletzungen daraus resultiert haben. Beide Punkte sind am Ende für die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist bzw. ob durch den Berufungskläger genügend Abstand eingehalten wurde, von zweitrangiger Bedeutung, da es sich wie erwähnt um ein vorgeworfenes Gefährdungs- und nicht um ein Erfolgsdelikt handelt (s. bereits E. 2.3.3, s.a. E. 4.1).

3.6.3

3.6.3.1 Der Berufungskläger schliesslich gab in seiner ersten Einvernahme vom 26. Februar 2021 an, dass er vor sich den Personenwagen von C____ und das auf der Strasse stehende Dreirad von B____ gesehen habe, als er an der Ampel der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse am Rotlicht stand. B____ habe mit einer Person im vorderen Fahrzeug gesprochen. Er denke, dass das Dreirad extra auf die Strasse hingestellt worden sei (Akten S. 25). Weil sich über eine bis zwei Minuten nichts getan habe, habe er seinen Wagen hinter den Vorderen stellen müssen. Dabei habe er gehupt. Er habe nur gehupt, damit der Wagen vor ihm fahre (Akten S. 25, 27). Später sei der vordere Wagen weggefahren. Der Berufungskläger gab an, er sei dann bis zur Position gefahren, die zuvor der vordere Wagen eingenommen habe. B____ sei daraufhin auf sein Auto zugekommen und habe auf seinen Seitenspiegel eingeschlagen (Akten S. 25). Als B____ auf ihn zugekommen sei, habe er erneut hupen müssen (Akten S. 30 f.). Er habe dabei mindestens einen Meter Abstand wenn nicht sogar mehr bzw. dieselbe Distanz wie der Wagen vor ihm zum Dreirad gehabt (Akten S. 26). Er habe versucht, maximale Distanz zu halten, aber er habe sich bereits im Gegenverkehr befunden (Akten S. 26; wobei er unmittelbar danach ausgesagt hat, es habe auf dem entgegenkommenden Linksabbiegerstreifen keinen entgegenkommenden Verkehr gehabt, Akten S. 27). B____ sei zuerst vor seinem Dreirad gestanden. Als er schliesslich am Dreirad habe vorbeifahren wollen, sei B____ neben dem Dreirad auf der Strasse gestanden. Nachdem der Spiegel abgeschlagen worden sei, sei er eventuell noch zwei Meter weitergefahren (Akten S. 28). Auf den Vorhalt hin, er sei zu nahe am Dreirad vorbeigefahren, hat der Berufungskläger wiederholt, dass nicht er auf B____ zugefahren, sondern dieser quasi aus dem Nichts auf ihn zugekommen sei. Er sei gleich gefahren wie C____ vor ihm. Wenn er zu nahe gewesen sei, müsse dies auch für C____ gelten (Akten S. 29).

3.6.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er hinter dem Fahrzeug von C____ warten musste. Als dieser schliesslich weitergefahren sei, sei B____ in seine Richtung gerannt bzw. gesprintet und habe dann seinen Spiegel abgebrochen bzw. abgeschlagen (Akten S. 186). Er habe vielleicht ein oder zweimal gehupt, er sei sich aber nicht sicher, ob er konstant gehupt habe (Akten S. 180 f.). Anlässlich dieser Hauptverhandlung hat der Berufungskläger zudem ausgesagt, dass sich das Fahrzeug in den Übersichtsaufnahmen (Akten S. 117 f.) nicht in jener Stellung befinde, in welcher er angehalten habe und ausgestiegen sei. Sein Fahrzeug habe sich nach dem Anhalten und Aussteigen weiter hinten in Richtung der Kreuzung befunden (Akten S. 181). Auch die Position des Dreirads sei nicht so gewesen wie auf den Übersichtsfotos (Akten S. 182).

3.6.3.3 An der Berufungsverhandlung schilderte der Berufungskläger den Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: Er habe seinen Wagen an der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse anhalten müssen. Dabei habe er einen weissen Wagen vor sich auf der anderen Seite der Kreuzung gesehen und ein Dreirad, das sich nahe am Bürgersteig befunden habe. Als die Ampel grün geworden sei, sei er angefahren und habe gehupt (Akten S. 319 f.). Der Lenker des weissen Wagens habe vor ihm in der Mitte der Strasse angehalten und mit B____ gesprochen. Er selber habe auf der Mittellinie anhalten müssen. Als die zwei immer noch am Sprechen gewesen seien, habe er länger hupen müssen (Akten S. 320). Auf die Frage, wie er am Dreirad und B____ vorbeigefahren sei, gab der Berufungskläger zunächst an, er sei überhaupt nicht daran vorbeigefahren. Als der weisse Wagen davongefahren sei, sei B____ auf sein Fahrzeug zu gerannt (Akten S. 320). Später gab er an, er habe versucht, an B____ vorbeizufahren, wisse aber nicht mehr, ob er an ihm vorbeigefahren sei oder nicht. Auf die Rückfrage, ob er auf gleicher Höhe mit dem Dreirad gewesen sei, hat er angegeben, dass er etwa auf gleicher Höhe gewesen sei, die Nase vielleicht etwas weiter vorne. Es könne sein, dass er beim Bremsen noch etwas weitergefahren sei. Es sei aber genügend Abstand gewesen (Akten S. 322). An der Berufungsverhandlung hat er den Abstand auf maximal zwei Meter geschätzt, wobei er das aber nicht so genau sagen könne (Akten S. 322).

3.6.3.4 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers als am wenigsten konstant und mit am meisten Widersprüchen behaftet: An der Berufungsverhandlung hat er angegeben, B____ und sein Dreirad hätten sich nahe am Bürgersteig befunden (Akten S. 319). In seiner ersten Einvernahme hat er ursprünglich angegeben, B____ sei neben seinem Dreirad in der Mitte der Strasse gestanden (Akten S. 26, 29 if.; von C____ i.Ü. bestätigt Akten S. 59, ebenso B____ Akten S. 38). Anlässlich dieser ersten Einvernahme hat der Berufungskläger auch ausgesagt, er habe mindestens einen Meter Abstand gehalten. An der Berufungsverhandlung gab er dann an, maximal einen Abstand von zwei Metern gehalten zu haben. Letztere Aussage muss als eine klare Übertreibung gewertet werden: Hätte der Abstand tatsächlich zwischen einem und bis zu zwei Metern betragen, wäre zu erwarten, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers knapp ganz bis deutlich ganz auf der Gegenspur befunden hätte. Dies ergibt sich auch das den Daten des Geoportals Basel-Stadt (https://map.geo.bs.ch), wonach die Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke an der Unfallstelle ca. 2,8 Meter breit ist, und dem Umstand, dass sich B____ neben seinem Dreirad in der Mitte der Strasse befunden hat. Als Indiz dafür, dass der Berufungskläger nicht derart auf die Gegenspur ausgewichen ist, können zudem die beiden Übersichtsaufnahmen in den Akten herbeigezogen werden (Akten S. 117 f.). Selbst unter der Berücksichtigung, dass sich das Fahrzeug nach dem Vorfall noch weiterbewegt hat und sich nicht in Unfallendstellung befunden hat, sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht mit dem auf den Fotos Erkennbaren vereinbar. Wie bereits festgehalten wurde, befindet sich das Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Übersichtsaufnahmen mit dem vorderen Teil lediglich ca. zu einem Viertel und mit dem hinteren Teil ca. zu einem Drittel auf der Gegenspur (E. 3.6.1.1). Dass für ein Überholen mit genügend seitlichem Abstand ein grosszügiges Ausweichen auf die Gegenspur zwingend notwendig gewesen wäre, wird schliesslich auch durch die Aussage von B____ gestützt. Dieser gab an, C____ habe ihn überholt und dabei gut auf die Gegenspur ausweichen müssen (Akten S. 38, 183). Unter diesem Blickwinkel erscheint es deshalb auch nicht glaubhaft, wenn der Berufungskläger angibt, er sei gleich gefahren wie der vor ihm fahrende C____ (Akten S. 29, 322) oder er habe versucht, maximale Distanz zu halten (Akten S. 26). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil C____ in seiner ersten Einvernahme angab, er habe nicht nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger immer näher an das Dreirad und B____ herangekommen sei, obwohl es Platz gehabt habe (Akten S. 59). Die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers stehen somit in krassem Widerspruch zu den Aussagen des unabhängigen Zeugens C____. Dass es auf der Gegenspur im Zeitpunkt des Überholmanövers Platz gehabt hätte, hat der Berufungskläger wie schon erwähnt in seiner ersten Einvernahme bestätigt (Akten S. 27).

3.6.3.5 Weiter erscheint die Aussage an der Berufungsverhandlung, B____ sei einfach so auf ihn zu gerannt, als er noch weit vom Dreirad entfernt gewesen sei (Akten S. 320), wenig glaubhaft, zumal er später angab, zum Zeitpunkt, als der Spiegel abgebrochen sei, habe er sich auf Höhe des Dreirads befunden (Akten S. 322). Gegen diese Version des Berufungsklägers sprechen schliesslich wiederum die Übersichtsaufnahmen. Anhand dieser scheint es nicht plausibel, dass überhaupt genügend Platz für ein «auf das Fahrzeug Zurennen» gewesen wäre. Letztlich wird diese Version des Berufungsklägers auch in keiner Weise durch die Beobachtungen des Zeugen C____ gestützt.

3.6.3.6 Auch die Zeitangabe des Berufungsklägers in seiner ersten Einvernahme, wonach zunächst ganze ein bis zwei Minuten nichts gegangen sei (Akten S. 25), erscheint wenig plausibel. So gab C____ an, er habe lediglich einen Moment warten müssen, bis der Linksabbieger auf der Gegenspur weggefahren sei (Akten S. 189, s.a. Akten S. 59). Auch B____ gab an, ein «Reset» des Dreirads dauere lediglich 20 Sekunden (Akten S. 39). Weiter gab dieser an, «die ganze Geschichte» habe weniger als eine Minute gedauert (Akten S. 185). In Anbetracht dessen ist die Zeitangabe des Berufungsklägers als eine Übertreibung zu seinen Gunsten zu werten. Als solche Übertreibung muss auch das erstmals an der Berufungsverhandlung geäusserte Vorbringen, C____ sei mit fast maximalem Tempo davongefahren, gewertet werden (Akten S. 321). Entgegen dem und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C____ (Akten S. 60, 189), ist davon auszugehen, dass dieser (in der Vorahnung, etwas könnte noch passieren) in langsamem Tempo und mit gesetztem Blinker die lediglich gut 100 bis 150 Meter bis zur Matthäuskirche zurückgelegt hat. Es fällt auf, dass sich die Schilderungen des Berufungsklägers auch ausschliesslich in jenen Punkten mit den Aussagen von C____ decken, die zu Lasten von B____ gehen, namentlich, dass C____ eine Faust und Schläge auf das Auto beobachtet habe. Aufgrund all dessen ist der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Aussagen des Berufungsklägers als wenig plausibel erscheinen, zuzustimmen.

3.6.3.7 Ebenfalls wenig konstant wirken die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf das Hupen. In seiner ersten Einvernahme hat der Berufungskläger zunächst angegeben, nur wegen dem Wagen vor ihm gehupt zu haben. Später hat er ausgesagt, er habe auch gehupt, als B____ auf ihn zugekommen sei (Akten S. 25, 27, 30 f.). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er seine Aussagen zum Hupen relativiert, indem er angab, er sei sich nicht sicher, ob er ununterbrochen gehupt habe (Akten S. 181, 209). Diese Relativierung hat sich anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung weiter bestätigt, indem er angegeben hat, länger gehupt zu haben (Akten S. 320). Aufgrund dessen muss als zugestanden erachtet werden, dass der Berufungskläger mehrere Male gehupt und dies teilweise auch länger getan hat.

3.6.3.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse nicht konstant ist. Aus den Akten und der vorinstanzlichen Audioaufzeichnung geht entgegen der Behauptung an der Berufungsverhandlung nicht hervor, dass er seine [...] Rente erstinstanzlich erwähnt hat. An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, dass er die [...] Rente bereits seit 2023 ausgerichtet erhält (Akten S. 317). Was aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll und der Audioaufzeichnung hingegen hervorgeht, ist, dass der Berufungskläger konkret gefragt wurde, wie viel Einkommen er im August 2023 gehabt habe. Diese Frage beantwortete er mit: «Nur diese CHF 800.–». Von einer [...] Rente war erstinstanzlich nicht die Rede (Akten S. 178 if.).

3.6.4   Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Aussagen von C____ durchwegs sehr glaubhaft sind. Die Aussagen von B____ decken sich – bis zum Punkt, an welchem die Berührung mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers Thema wird – weitgehend mit den Schilderungen von C____ und sind bis dorthin als glaubhaft zu werten. Dass sich B____ im Hinblick auf die Berührung mit dem Rückspiegel möglicherweise nicht selbst belastet hat, ist zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass seine vorhergehenden Aussagen als unglaubhaft zu bewerten sind. Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich als am wenigsten konstant und mit den meisten Widersprüchen behaftet. In seinen späteren Aussagen ist gegenüber seinen früher getätigten Aussagen ein deutlicher Hang zur Übertreibung zu seinen eigenen Gunsten erkennbar.

3.6.5

3.6.5.1 Hinsichtlich der übrigen Beweise befinden sich in den Akten (nebst den vom Verteidiger an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotos) sechs Beweisfotos (Akten S. 117-122): Bild 1 und 2 zeigen jeweils eine Übersichtsaufnahme der Unfallstelle. Wie bereits festgehalten wurde und im Übrigen auch in den Akten vermerkt ist, befindet sich das Fahrzeug des Berufungsklägers auf diesen Fotos nicht in Unfallendstellung (s. vorne E. 2.3.3). Grund hierfür ist, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug nach dem Kontakt mit B____ noch wenige Meter weiter nach vorne bewegt hat, bevor er es zum Stillstand brachte. Konkret ist auf den Übersichtsaufnahmen ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers mit dem vorderen Fahrzeugteil in etwa zu einem Viertel seiner Breite auf der Gegenspur befindet, während sich der hintere Fahrzeugteil in etwa zu einem Drittel auf der Gegenspur steht. Auf dem Bild 2 (Akten S. 118) ist erkennbar, dass das Dreirad von B____ ziemlich mittig auf der Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke steht. Das Dreirad befand sich zudem gemäss Fotodokumentation im Zeitpunkt der Fotoaufnahme in Unfallendstellung, sprich wurde nach dem Kontakt und bis zur Fotoaufnahme nicht bewegt. Alleine aufgrund des auf den Bildern Erkennbaren kann nicht beurteilt werden, wie gross der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und B____ beim Überholmanöver tatsächlich war. Die Bilder können aber als Indizien beigezogen werden, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu beurteilen. Namentlich muss – wie bereits ausgeführt wurde (E. 3.6.3.4) – aus dem Erkennbaren geschlossen werden, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers beim Überholmanöver nur teilweise und nicht wie von ihm behauptet ganz oder nahezu gänzlich auf der Gegenspur befunden haben muss. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug – wenn es sich fast ganz auf der Gegenspur befunden hätte – in die auf den Bildern erkennbare Endposition hätte kommen können, auch wenn es sich nach der Berührung nur noch wenige Meter vorwärtsbewegt wurde bevor es der Berufungskläger zum Stillstand brachte.

Im Übrigen ist auf den beiden Übersichtsfotos deutlich erkennbar, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers schräg zum Dreirad von B____ steht und sich nicht parallel zur Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke befindet. Vernünftigerweise lässt sich das nur so erklären, dass der Berufungskläger – wie sowohl von C____ (Akten S. 59, 60, 61, 189) als auch von B____ (Akten S. 38, 40, 183,185) mehrfach geschildert wurde – beim versuchten Vorbeifahren gegen Letzteren eingelenkt hat. Es ist nicht plausibel, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers in eine solche Position schräg zum Dreirad kommen konnte, ohne dass es vor der Berührung und den zwei Metern, die das Fahrzeug durch den Berufungskläger nach der Berührung noch weiterbewegt wurde, bereits in Fahrtrichtung rechts eingelenkt war. Wäre der Berufungskläger wie von ihm behauptet gleich gefahren wie C____ vor ihm, wäre zu erwarten gewesen, dass sich das Fahrzeug auf den Übersichtsfotos auch trotz der rund zwei Meter, die es noch weiterbewegt wurde, parallel oder nahezu parallel zur Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke befindet.

3.6.5.2 Die Bilder 3 und 4 zeigen das Dreirad von B____, nachdem dieses offensichtlich bereits von der Strasse wegbewegt wurde. Auf Bild 5 ist das Fahrzeug des Berufungsklägers abgebildet. Der behelfsmässig fixierte Seitenspiegel sowie das im Innenraum an der Windschutzscheibe angebrachte Navigationsgerät sind erkennbar und rot eingekreist. Für die Klärung der zu beurteilenden Fragen, ob genügend Abstand beim Überholen eingehalten und ob die Hupe in unzulässiger Weise betätigt wurde, tragen die drei Bilder nichts bei. Für Bild 6 wird auf die untenstehende Erwägung 3.8 verwiesen.

3.7

3.7.1   Gestützt auf das Erwogene und die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von B____ und C____ ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger nicht genügend seitlichen Abstand beim Vorbeifahren eingehalten und dabei so eingelenkt hat, dass er B____ zusehends nähergekommen ist und diesem infolge dessen das Eingeklemmtsein zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und seinem eigenen Dreirad gedroht hat. Dabei ist es zu mindestens einem Kontakt zwischen B____ und dem Fahrzeug des Berufungsklägers gekommen. Im Rahmen dieses Kontakts und der darauffolgenden Flucht von B____ aus dem sich in Fahrtrichtung verengenden Raum zwischen den beiden Fahrzeugen ist der Seitenspiegel des Berufungsklägers abgebrochen. Es ist erstellt, dass der Abstand zu B____ zumindest während dem Kontakt null Zentimeter und insgesamt weniger als eine Armlänge zum Körper betragen hat. Nach dem Kontakt hat der Berufungskläger das Fahrzeug schliesslich noch wenige Meter bewegt, bevor er es zum Stillstand brachte.

3.7.2   Der Berufungskläger bemängelt die vorinstanzliche Vorbemerkung zum Sachverhalt dahingehend, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Seitenspiegel des Autos abgebrochen sei, als der Berufungskläger an B____ vorbeifuhr. Diese vorinstanzliche Vorbemerkung ist jedoch faktisch nicht falsch: Es ist unbestritten, dass der Seitenspiegel beim Versuch des Vorbeifahrens abgebrochen ist. Umstritten ist vielmehr, weshalb der Seitenspiegel abbrach. Der Berufungskläger hat von Beginn an behauptet, B____ habe ihm den Seitenspiegel abgeschlagen. Der Zeuge C____ gab zunächst an, B____ habe mit der Faust aufs Dach des Fahrzeugs geschlagen und sich mit den Händen auf dem Fahrzeug abgestützt. Obschon sich B____ – wie die Vorinstanz festgehalten hat (Akten S. 209) – selbst belastet hat, indem er angegeben hat, er sei bei seiner Flucht am Seitenspiegel angekommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Seitenspiegel durch eine Schlagbewegung oder ein Abstützen von B____ abgebrochen wurde. Es kann für die Beurteilung des vorliegend vorgeworfenen zu nahen Überholens aber offenbleiben, ob dieser Kontakt in Form eines unbewussten Touchierens, eines versuchten Wegstossens, eines Abstützens oder eines Schlagens auf das Fahrzeug bzw. den Spiegel stattgefunden hat. Für die Klärung der zu beurteilenden Frage, ob der Berufungskläger genügend Abstand zu B____ eingehalten hat oder nicht, ist es irrelevant, ob der Seitenspiegel durch eine bewusste Bewegung oder durch ein fluchtbedingtes «Touchieren» abgebrochen wurde.

3.7.3   In Bezug auf die vorgeworfene Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch mehrfaches Hupen ergibt sich aus dem Erwogenen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Aussagen von B____ und C____ sowie die Angaben des Berufungsklägers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt hat. Dass die Vorinstanz dies zu Recht getan hat, hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung mit seinen Aussagen selbst bestätigt, indem er zugestanden hat, dass er bei mehreren Gelegenheiten gehupt und einmal sogar länger gehupt habe (Akten S. 319 if., 320, 321). Auch könne es sein, dass er nochmals gehupt habe, als B____ auf ihn zugekommen sei (Akten S. 321). In Anbetracht dieser Aussagen vermag der Verteidiger nicht damit durchzudringen, auf die Aussagen der Zeugen B____ und C____ sei nicht abzustellen.

3.8

3.8.1   Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist das sich in den Akten befindende Bild 6 (Akten S. 122) das hauptsächliche Beweismittel. Das Bild zeigt die Sicht aus dem Fahrzeuginneren aus der Position des Fahrzeugführers. In der Fotodokumentation ist vermerkt, dass das erkennbare und an der Windschutzscheibe angebrachte Navigationsgerät die Sicht des Lenkers nach vorne auf den Strassenverkehr einschränke. Es ist allerdings weder in der Fotodokumentation noch im Unfallrapport erwähnt, auf welcher Höhe das Foto im Innenraum aufgenommen wurde und in was für einem Radius das Sichtfeld auf die Strasse eingeschränkt gewesen sein soll. Tatsächlich scheint es, dass das Foto in den Akten relativ tief (bzw. etwa auf Brusthöhe) und aus einer leichten «Froschperspektive» aufgenommen wurde. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn das Foto aus den Akten mit dem Bild aus einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 12. Juli 2023 verglichen wird (OGE ZH SU220074-O/U/jv vom 12. Juli 2023 E. 5.5). Um eine Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) annehmen zu können, müsste erstellt sein, dass das Foto mindestens auf einer Höhe von 0,75 Metern über der Sitzfläche aufgenommen wurde. Ebenfalls müsste nachvollziehbar sein, wo auf der Fahrbahn vor dem Fahrzeug ein 12-Meter-Radius im Sinne von Art. 71a Abs. 1 VTS zu liegen kommen würde. Obschon auch in jenem Fall in Zürich keine Messungen vorlagen, lässt sich anhand des dortigen Fotos eindeutig besser abschätzen, ob das Sichtfeld in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS eingeschränkt war. Folglich ist vorliegend einzig erstellt, dass ein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe angebracht war. Nicht erstellt ist indes, ob das Navigationsgerät in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS so angebracht wurde, dass die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises mit einem Radius von 12 Metern nicht mehr frei überblickt werden konnte.

3.8.2   Entsprechend dem Gesagten ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht erstellt, dass der Berufungskläger in unzulässiger Weise ein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs angebracht hat. Weder aus dem Unfallrapport noch aus dem Foto in den Akten ergibt sich hinreichend, dass das Sichtfeld durch das Navigationsgerät in unzulässiger Weise im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS eingeschränkt war.

4.

4.1      Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus – wesentliches Kriterium ist demnach die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die bloss allgemeine Möglichkeit, dass sich eine Gefahr verwirklicht, genügt zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG dann, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen: BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1, je m. Hinw.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht die grobe Verkehrsregelverletzung vorliegend darin, dass der Berufungskläger beim Überholen ungenügenden seitlichen Abstand zu B____ gehalten und diesem zusehends das Eingeklemmtsein gedroht hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger B____ nicht bereits mit der seitlichen Fahrzeugfront am Bein oder den Beinen berührt hat, ist erstellt, dass er zu B____ derart nahe herangefahren ist, dass es zu mindestens einem Kontakt zwischen B____ und dem Fahrzeug des Berufungsklägers kam; sei es durch das von C____ beobachtete «Wegstossen», Abstützen oder das Schlagen auf das Fahrzeugdach oder gar auf den Rückspiegel. Jedenfalls war der Abstand derart gering, dass dies als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, da Leib und Leben einer Person konkret gefährdet wurden. Es bestand zumindest die konkrete Gefahr einer Verletzung von B____ durch das Verhalten des Berufungsklägers. Namentlich der zwangsläufig geringe Abstand zu den Füssen und die damit einhergehende Gefahr des Überrollens der Füsse birgt auch bei niedriger Geschwindigkeit eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr. Der Berufungskläger erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Berufungskläger zweifellos fahrlässig gehandelt habe, ist nicht zu beanstanden, zumal dem Berufungskläger jederzeit bewusst war, dass sich B____ neben seinem Pannenfahrzeug auf der Strasse befand. Der vorinstanzliche Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 2 SVG ist zu bestätigen.

4.2      Was die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Qualifikation als Übertretung der Verkehrsregelnverordnung betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 210 f.). Zumal die entsprechende rechtliche Würdigung vom Berufungskläger auch nicht in Frage gestellt worden ist.

4.3      In Bezug auf das an der Windschutzscheibe angebrachte Navigationsgerät ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS freizusprechen. Wie bereits festgehalten wurde, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass das Navigationsgerät das Sichtfeld in unzulässiger Weise im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS eingeschränkt hat.

5.

5.1      Der Berufungskläger ist in zweiter Instanz der groben Verkehrsregelverletzung und der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung schuldig zu erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, werden grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gesetzliche Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung wird mit Busse bestraft.

5.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3      Das vorinstanzliche Strafmass von 20 Tagessätzen erscheint angemessen. Ein gewisser Frust über die pannenbedingte Verkehrsbehinderung ist teilweise nachvollziehbar. Das darauffolgende übertriebene Hupen sowie das Überholen mit zu geringem Abstand, so dass es zu Kontakt mit B____ kam, ist aber offensichtlich keine angemessene Reaktion auf diesen Frust. Dass es dabei zu unmittelbarem Kontakt während der Fahrt gekommen ist, wirkt sich grundsätzlich negativ auf die dadurch hervorgerufene Gefahr für Leib und Leben aus. Belastend zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Berufungskläger der Anwesenheit von B____ mitten auf der Strasse bewusst gewesen ist. Entlastend ist zu berücksichtigen, dass keine dokumentierten Verletzungen aus dem Kontakt resultiert haben und sich das Ganze bei relativ niedriger Geschwindigkeit abgespielt hat.

5.4      Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung habe sich die wirtschaftliche Situation seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. Seine AHV-Rente betrage weiterhin ca. CHF 800.– pro Monat. Neu – bzw. erstinstanzlich nicht erwähnt und nicht berücksichtigt – gab der Berufungskläger an, seit 2023 monatlich eine [...] Rente von etwas unter CHF 1'000.– zu erhalten. Allerdings werde dies aufgrund des Wechselkurses aktuell immer wie weniger. Den darüberhinausgehenden Bedarf werde weiterhin durch Aktienverkäufe bzw. durch die UBS-Dividenden gedeckt. Sein Vermögen hat der Berufungskläger mit ca. CHF 300'000.– beziffert. Am monatlichen Bedarf habe sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung ebenfalls nichts geändert. Der monatliche Bedarf belaufe sich auf ca. CHF 3'000.– bis 3'500.– (zum Ganzen Akten S. 317).

5.5      Aufgrund der nach wie vor nicht ganz klaren Einkommenssituation des Berufungsklägers rechtfertigt es sich, entsprechend der Vorinstanz die Tagessatzhöhe basierend auf seinen geschätzten monatlichen Ausgaben zu berechnen. Ausgehend von einem Mietzins von monatlich CHF 1'350.–, Ausgaben für das Fahrzeug von CHF 100.– sowie Essensausgaben von CHF 600.– kam die Vorinstanz auf eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 70.–. Diese Tagessatzhöhe entspricht denn auch in etwa dem, was in der Literatur im Hinblick auf die Anrechenbarkeit grösseren Vermögens bei der Tagessatzberechnung vertreten wird. Unter Berücksichtigung, dass eine Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken solle und deshalb höchstens 10 % des Vermögens einbezogen werden könne, wird vertreten, dass bei 360 möglichen Tagessätzen eine Anrechnung von Höchstens 0,028 % des Vermögens möglich sein solle (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 66). Im vorliegenden Fall und unter Anrechnung eines Vermögens von CHF 300'000.– entspräche eine Anrechnung von 0,02 % bzw. 0,028 % einer Tagessatzhöhe zwischen CHF 60.– bis CHF 80.–. In Anbetracht dessen, dass der Berufungskläger nicht nur von Vermögensverzerr lebt, sondern zusätzliche Rentengelder bezieht, erscheint die vorinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 70.– nach wie vor angemessen.

5.6      Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, wie sich die Busse von CHF 150.– für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammensetzt. Der Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch das Anbringen eines sichtbehindernden Navigationsgeräts wiegt indes schwerer als der Vorwurf der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch unnötiges Verwenden von Warnsignalen. Da es beim Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einem Freispruch kommt, ist eine reduzierte Busse in Höhe von CHF 80.– für die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung angemessen.

6.

6.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird der Berufungskläger in einem von drei Anklagepunkten freigesprochen und hat somit mit seinen Anträgen teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er reduzierte Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Aufgrund des Bagatellcharakters der Straftat, von welcher der Berufungskläger freigesprochen wird, kann lediglich von einem minimalen Obsiegen im Umfang von 10 % ausgegangen werden. Die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Einschluss der Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (§ 21 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) sind somit um CHF 150.– auf CHF 1'350.– zu reduzieren.

6.2      Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, indem in einem von drei vorgeworfenen Delikten ein Freispruch ergeht. Analog zum Vorstehenden ist für das Verfahren vor der ersten Instanz eine reduzierte Gebühr von CHF 1'440.– zu sprechen. Der Berufungskläger hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 993.90 zu tragen.

6.3      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat der Berufungskläger [...] als Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung vor erster Instanz betraut. Diesem ist gestützt auf die erstinstanzlich eingereichte Honorarnote (Akten S. 174) eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 10 % zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (§ 19 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) bzw. insgesamt CHF 269.25 (inkl. 7,7 % MWST und zzgl. einer Stunde erstinstanzlicher Hauptverhandlung) zuzusprechen. Der mit der Verteidigung im Berufungsverfahren betraute Wahlverteidiger [...] hat an der Berufungsverhandlung ebenfalls eine Honorarnote eingereicht (Akten S. 312). Der darin geltend gemachte Aufwand von 37,7 Stunden ohne Berufungsverhandlung erscheint insgesamt als hoch. Der durch den Verteidigungswechsel bedingte Mehraufwand sowie die zahlreiche Korrespondenz mit der Versicherung des Berufungsklägers können nicht bzw. nicht vollumfänglich als Aufwand für das Berufungsverfahren geltend gemacht werden und sind entsprechend zu kürzen (Aufwand vom 4. März 2024 um 0,3 Stunden; 5. März 2024 um 0,5 Stunden; 6. März 2024 um 0,3 Stunden; 10. Mai 2024 um 0,2 Stunden; 13. Mai 2024 um 0,1 Stunden; 26. August 2024 um 0,1 Stunden; 27. August 2024 um 0,2 Stunden). Gemäss § 22 Abs. 2 HoR wird bei einem Anfahrtsweg von über 30 km Luftlinie die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet. Gestützt darauf ist eine Kürzung der geltend gemachten Reisezeit um 1,5 Stunden vorzunehmen. Der Aufwand ist nach dem Gesagten insgesamt um 3,2 Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen ist ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung. Der daraus resultierende Aufwand von 37,5 Stunden (entschädigt zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–; § 19 Abs. 1 HoR) zuzüglich der geltend gemachten Reisespesen von CHF 80.– und 3 % Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR) entsprechen total CHF 10'525.– (inkl. 8,1 % MWST). Entsprechend dem teilweisen Obsiegens ist dem Wahlverteidiger [...] eine Entschädigung im Umfang von 10 % des angemessenen Aufwands bzw. CHF 1'052.50 auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 80.– (bei Schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 und Art. 29 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 993.90 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'440.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'350.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem Verteidiger [...] wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. Dem Verteidiger [...] wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'052.50 zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Erstinstanzlichen Privatverteidiger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt (nach Rechtskraft)

-       VOSTRA-Koordinationsstelle (nach Rechtskraft)

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung (nach Rechtskraft)

-       Administrativmassnahmen Basel-Landschaft (nach Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.15 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.11.2024 SB.2024.15 (AG.2025.7) — Swissrulings