Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.112
URTEIL
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beurteilter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt,
Rue Saint-Pierre 8, 1701 Fribourg
gegen
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt Berufungsbeklagter
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. November 2024 (SG.2024.174)
betreffend Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil SG.2011.177 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches aufgeschoben wurde. Mit Urteil SG.2016.315 vom 11. April 2017 bzw. SB.2017.67 vom 18. Dezember 2017 erklärten ihn das Strafgericht bzw. auf Berufung hin das Appellationsgericht Basel-Stadt der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilten ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs angeordnet wurde. Ausserdem wurde die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2011.177 vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben und der Vollzug der mit jenem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Urteil des Strafgerichts SG.2019.159 vom 21. November 2019 wurde der Berufungskläger zudem wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts SG.2022.142 vom 13. Dezember 2022 wurde die über den Berufungskläger angeordnete stationäre Massnahme um zwei Jahre verlängert.
Am 31. Juli 2024 gelangte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (nachfolgend: SMV) ans Strafgericht und beantragte die Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre. Mit Urteil SG.2024.174 vom 26. November 2024 verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme um 18 Monate. Mit Beschluss von gleichem Tag ordnete das Strafgericht ausserdem Sicherheitshaft über den Berufungskläger («ab dem 20. Dezember 2024 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 16. März 2025») an, vollziehbar in den [...].
Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme meldete der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Dezember 2024, vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte der Berufungskläger am 16. Dezember 2024 die Berufungserklärung ein. Er stellt folgende Anträge:
«Verfahrens- und Beweisanträge:
1. Es seien die Parteien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen.
2. Es sei der beschuldigten Person (hiernach bP) für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bestätigen, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
3. Es seien der Verteidigung die Audiodateien und das Verhandlungsprotokoll zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu übersenden.
4. Es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die bP in Auftrag zu geben.
a. Eventualiter: Es sei der bisherige Psychiater an der Verhandlung zu befragen.
5. Es sei ein aktueller Therapiebericht zur bP einzuholen.
6. Weitere oder anderslautende Beweisanträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Anträge in der Sache selbst:
7. In Gutheissung der Berufung sei Abs. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 26.11.2024 (SG.2024.174) aufzuheben und der Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme sei abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident fest, dass von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden sei. In der gleichen Verfügung wurde den Parteien eine Frist gesetzt zur allfälligen Einreichung und Begründung weiterer Beweisanträge. Daraufhin teilte der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgemäss mit, dass die mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge und das Akteneinsichtsgesuch aufrechterhalten und wie folgt ergänzt würden:
«3. Es seien der Verteidigung die Audiodateien und das Verhandlungsprotokoll zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu übersenden.
4. Es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben.
Eventualiter: Es sei der bisherige Psychiater an der Verhandlung zu befragen.
5. Es sei ein aktueller Therapiebericht zum Beschuldigten einzuholen.
6. Es sei ein aktueller Vollzugsbericht zum Beschuldigten einzuholen.
7. Antrag auf Erstellung einer HCR-20- oder PCL-R-Bewertung, um das Rückfallrisiko objektiv zu quantifizieren (Die Vorinstanz stützte sich ausschliesslich auf klinische Einschätzungen, obwohl standardisierte Tools forensisch anerkannt sind).
8. Es seien zu befragen:
- Zeugen aus dem Behandlungsteam (Pflegepersonal; Bezugsperson und Therapeut)»
Mit Verfügung vom 14. März 2025 gab der Verfahrensleiter den Parteien Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verlängerung der vom Strafgericht mit Beschluss vom 26. November 2024 bis zum 16. März 2025 angeordneten Sicherheitshaft zu äussern, wobei bis zum Entscheid die provisorische Fortdauer der Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 227 Abs. 4 der Strafprozessordnung angeordnet werde. Daraufhin reichte der SMV am 17. März 2025 eine Stellungnahme betreffend Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft sowie «relevante Vollzugsakten» ein. Am 21. März 2025 nahm auch der Berufungskläger Stellung zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft, wobei er sinngemäss beantragte, dass diese nicht zu verlängern sei. Daraufhin verlängerte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 24. März 2025 die vom Strafgericht angeordnete Sicherheitshaft bis zur Fällung des Berufungsurteils. Gegen diese Verfügung führte der Berufungskläger am 24. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Darin beantragte er insbesondere, dass die Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. März 2025 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft aufzuheben und der Berufungskläger umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Mit Urteil vom 28. Mai 2025 hiess das Bundesgericht diese Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Berufungsklägers verletzt worden sei, indem der Verfahrensleiter über die Sicherheitshaft entschieden hatte, ohne dem Berufungskläger vorgängig die vom SMV am 17. März 2025 eingereichten Vollzugsakten zuzustellen. Deshalb hob das Bundesgericht die angefochtene Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. März 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 4. Juni 2025 eine Frist, innert welcher sich dieser nochmals zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft äussern könne. Am 11. Juni 2025 reichte der Berufungskläger eine mit «Anträge in Sachen A____» betitelte Eingabe ein. Darin stellte der Berufungskläger die Anträge, dass auf eine «Rückversetzung ins Gefängnis» zu verzichten sei, dass die Sicherheitshaft umgehend aufzuheben und eine mündliche Haftentlassungsverhandlung anzusetzen sei und dass der Verteidigung «die Strafakten aus den Verfahren von 2012 und 2017» vollumfänglich zuzustellen seien. Daraufhin stellte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 13. Juni 2025 fest, dass dem Berufungskläger das vom Bundesgericht geforderte Replikrecht gewährt wurde (Ziff. 2). Er wies die Anträge auf Verzicht einer Rückversetzung ins Gefängnis und Ansetzung einer mündlichen Haftentlassungsverhandlung ab (Ziff. 3) und verlängerte die vom Strafgericht angeordnete Sicherheitshaft erneut bis zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils (Ziff. 4). Den Antrag auf Akteneinsicht betreffend die Verfahren SG.2011.177, SG.2016.315 und SG.2019.159 hiess der Verfahrensleiter gut (Ziff. 5). Nach Zustellung dieser Verfügung reichte der Berufungskläger am 17. Juni 2025 ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Darin machte der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers im Wesentlichen geltend, dass sich seine Eingabe vom 11. Juni 2025 nicht auf die Verfügung vom 4. Juni 2025, mit der er zur erneuten Stellungnahme betreffend Sicherheitshaft eingeladen wurde, bezogen habe, sondern auf die Besprechung mit seinem Mandanten am gleichen Tag in den [...]. Nach wie vor gedenke sich sein Mandant zum «Rückweisungsverfahren und zum Urteil des Bundesgerichts» zu äussern. Daraufhin hob der Verfahrensleiter die Ziff. 2 und 4 seiner Verfügung vom 13. Juni 2025 am 19. Juni 2025 wiedererwägungsweise auf, eröffnete der Klarheit halber ausnahmsweise ein Rückweisungsverfahren (vgl. ZS.2025.4) und gewährte dem Berufungskläger dort eine neue Frist zur Replik. Am 15. Juli 2025 reichte der Berufungskläger seine Replik ein. Mit Entscheid ZS.2025.4 vom 5. August 2025 verlängerte der Verfahrensleiter die vom Strafgericht angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis zur Fällung des Berufungsurteils. Für das Rückweisungsverfahren ZS.2025.4 wurden keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger wurde für das Rückweisungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'269.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mit Eingabe vom 3. April 2025 nahm der SMV zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers vom 6. März 2025 Stellung, wobei er die in den Ziffern 3, 5 und 6 gestellten Beweisanträge nicht zu beanstanden hatte, betreffend die übrigen Beweisanträge hingegen die Abweisung beantragte. Am 6. Mai 2025 reichte der SMV elektronisch weitere Vollzugsakten ein.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 bzw. Vorladung vom 24. Juni 2025 lud der Verfahrensleiter den Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger, den SMV sowie (fakultativ) die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Berufungsverhandlung. Die Beweisanträge des Berufungsklägers auf Einholung eines neuen Gutachtens, Befragung des bisherigen Psychiaters sowie des Behandlungsteams und Erstellung einer HCR-20- oder PCL-R-Bewertung wies der Verfahrensleiter, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts, ab. Hingegen verfügte er, dass bei den [...] zwei Wochen vor dem Termin der Berufungsverhandlung ein aktueller Therapie- und Verlaufsbericht über den Berufungskläger einzuholen sei. Zudem wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bestätigt bzw. nicht widerrufen und die Akteneinsicht bewilligt.
Am 20. Mai 2025 reichte der SMV einen Bericht der [...] vom 16. Mai 2025 zum aktuellen Therapie- und Behandlungsverlauf betreffend den Berufungskläger ein. Am 19. September 2025 reichte das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, wo sich der Berufungskläger seit dem 13. Juni 2025 befindet, einen Führungsbericht ein. Am 22. September 2025 wurde betreffend den Berufungskläger ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt und den Parteien zugestellt. Am 15. Oktober 2025 reichte der SMV eine Kopie des Therapieabschlussberichts der [...] vom 1. Oktober 2025 zu den Akten. Per E-Mail reichte der SMV sodann am 21. Oktober 2025 einen vom 15. Oktober 2025 datierenden Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt sowie eine Aktennotiz über ein Telefongespräch zwischen dem SMV und dem «im Rahmen der Massnahmenvisite behandelnden Psychiater» Dr. B____ ein.
Am 22. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Berufungskläger teilte mit, dass er eine Zuführung verweigere. Entsprechend fand die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Berufungsklägers, jedoch im Beisein seiner amtlichen Verteidigung statt. Ebenfalls anwesend war die Vertretung des SMV, wohingegen die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet hat. An der Berufungsverhandlung wurde zuerst die Vertretung des SMV befragt. Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens gelangte die amtliche Verteidigung und anschliessend die Vertretung des SMV zum Vortrag. Die amtliche Verteidigung hielt an den Anträgen in der Berufungserklärung fest. Zusätzlich stellte sie namens des Berufungsklägers den Antrag, dass dem Berufungskläger für die zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene Genugtuung von CHF 200.– pro Hafttag auszurichten sei und festzustellen sei, dass sich der Berufungskläger in einer ungeeigneten Einrichtung im Sinne von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten befinde. Es folgte eine Replik der amtlichen Verteidigung, woraufhin der SMV auf eine Duplik verzichtete. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte – wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 – mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist sodann formund fristgemäss angemeldet und erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorgebracht bzw. berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 398 N 7). Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass für die Beurteilung der Frage, ob die stationäre psychiatrische Behandlung zu verlängern ist, auf die Umstände abzustellen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils präsentieren.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung des Berufungsklägers in der Sache nur gegen Abs. 1 des angefochtenen Urteils (vgl. Berufungserklärung vom 16. Dezember 2024 = Akten S. 2453). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Abs. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
1.4 Der Berufungskläger ist der Berufungsverhandlung trotz rechtsgültiger Zustellung der Vorladung (vgl. Akten S. 2728) unentschuldigt ferngeblieben bzw. hat die Zuführung verweigert. Da er aber seinen amtlichen Verteidiger fortlaufend und bis zum Schluss (die letzte Besprechung fand am 9. September 2025 statt, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 = Akten S. 2769) instruiert hat und dieser an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat, vermag die Säumnis des Berufungsklägers keinen konkludenten Rückzug der Berufung zu begründen und ist die Verhandlung ohne den Berufungskläger durchgeführt worden; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025; AGE SB.2022.122 vom 23. Mai 2025 E. 1.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht eine polizeiliche Vorführung des Berufungsklägers im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO in Übereinstimmung mit dem amtlichen Verteidiger als nicht zielführend bzw. nicht verhältnismässig erachtet hat.
1.5
1.5.1 Betreffend Beweisanträge ist festzuhalten, dass der Verfahrensleiter die Anträge des Berufungsklägers auf Einholung eines neuen Gutachtens, Befragung des bisherigen Psychiaters sowie des Behandlungsteams und Erstellung einer HCR-20- oder PCL-R-Bewertung in der Verfügung vom 13. Mai 2025 vorläufig abgewiesen hatte (Akten S. 2608). Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung darauf verzichtet hat, diese Beweisanträge erneut zu stellen. Denn auf die vom Verfahrensleiter gestellte Frage, ob er noch etwas im Beweisverfahren geltend machen wolle, antwortete der amtliche Verteidiger an der Berufungsverhandlung, dass er keine Beweisanträge habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2772), worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. Zwar verwies der amtliche Verteidiger nachher in seinem Plädoyer betreffend seine Anträge auf die Berufungserklärung vom 16. Dezember 2024 (vgl. Plädoyernotizen S. 1 = Akten S. 2753). Angesichts seiner vorherigen Äusserung, wonach er keine Beweisanträge habe, ist aber davon auszugehen, dass sich dieser Verweis einzig auf die in der Berufungserklärung gestellten Sachanträge bezogen hat und nicht als Festhalten an den dort gestellten Beweisanträgen zu interpretieren ist, zumal im Plädoyer gestellte Beweisanträge verspätet gewesen wären. In Übereinstimmung damit sieht das Kollegialgericht auch von Amtes wegen keinen Anlass, auf die Abweisung der Beweisanträge zurückzukommen (vgl. Art. 65 Abs. 2 StPO).
1.5.2 Insbesondere besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts kein Bedarf, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Zusätzlich Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nur dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf das am 29. Oktober 2024 von Dr. med. C____ (nachfolgend: Sachverständiger) erstattete Gutachten (nachfolgend zitiert als: Gutachten; vgl. Akten S. 1914 ff.), dessen mündliche Ausführungen an der Hauptverhandlung vom 26. November 2024 (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7 ff. = Akten S. 2228 ff.) sowie die aktuellen Therapie- und Verlaufsberichte gefällt. In seiner Eingabe vom 6. März 2025 (vgl. Akten S. 2515 ff.) hatte der amtliche Verteidiger den Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens insbesondere damit begründet, dass aufgrund des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unklar sei, an welcher psychischen Erkrankung der Berufungskläger leide. Dazu sei ein neues Gutachten durch einen neuen, unabhängigen und nicht vorbefassten Gutachter einzuholen. Zudem habe der Sachverständige das Rückfallrisiko anlässlich der Hauptverhandlung nicht genau beziffern können. Schliesslich hätten sich seit der letzten Begutachtung auch die Umstände insofern geändert, als dem Berufungskläger seither Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge) gewährt worden seien, die eine Stabilisierung nahelegen würden. Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden. Wie hinten in E. 4 ausführlich dargelegt wird, besteht im vorliegenden Fall genügende Klarheit über die psychischen Erkrankungen, an denen der Berufungskläger leidet. Ein grösseres Mass an Klarheit könnte nach Aussagen des Sachverständigen höchstens dann erreicht werden, wenn man analysieren würde, wie sich die Symptome des Berufungsklägers entwickeln, wenn diesem ausserhalb der eng kontrollierenden stationären Rahmenbedingungen höhere Freiheitsgrade zugestanden würden (vgl. Gutachten S. 71 f. = Akten S. 1984). Entsprechend verspricht ein neues Gutachten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gegenüber dem Gutachten vom 29. Oktober 2024, zumal dem Berufungskläger seither keine «höheren Freiheitsgrade» zugestanden werden konnten. Es ist zwar richtig, dass Vollzugslockerungen bewilligt wurden, wie der Berufungskläger ausführt. Diese konnten nach Angaben der [...] wegen der ablehnenden Haltung des Berufungsklägers aber nie etabliert werden (vgl. Therapieabschlussbericht S. 3 = Akten S. 2707). Deshalb ist der Berufungskläger auch nicht zu hören, wenn er seinen Antrag auf ein neues Gutachten mit angeblich geänderten Umständen begründen will und dazu auf diese zwar bewilligten, aber nie umgesetzten Vollzugslockerungen verweist. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers hat der Sachverständige in seinem Gutachten sodann auch die Rückfallgefahr hinreichend dargelegt, wie hinten in E. 5.2 ff. gezeigt wird.
2. Vollzugsverlauf
Für den Vollzugsverlauf bis zum Datum des angefochtenen Urteils kann vollumfänglich auf die ausführliche Schilderung in jenem Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 3 ff. = Akten S. 2466 ff.). Was den seitherigen Massnahmenverlauf anbelangt, kann zunächst auf den Therapieabschlussbericht der [...] vom 1. Oktober 2025 verwiesen werden (vgl. Akten S. 2705 ff.). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger am 13. Juni 2025 von den [...] wegen fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an den vereinbarten Therapien sowie fehlender Fortschritte in der Erarbeitung einer Krankheits- und Behandlungseinsicht nach Rücksprache mit dem SMV «zur Verfügung gestellt» wurde (Akten S. 2707). Seither befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Hinsichtlich des weiteren Vollzugsverlaufs bis zum Berufungsurteil ist entsprechend auf die vom Untersuchungsgefängnis eingereichten Führungsberichte, datierend vom 19. September 2025 und vom 15. Oktober 2025 zu verweisen (vgl. Akten 2722 ff. und S. 2742 f.). Soweit erforderlich wird auf den Inhalt dieser Berichte in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1).
Nach Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 127a).
Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch verhältnismässig sein (Art. 36 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer stationären therapeutischen Behandlung im Grunde Ausnahmecharakter hat, rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).
Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden kann, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.2, mit Hinweis).
3.2 Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist eine erneute Begutachtung durch eine sachverständige Person nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB), im Zweifel aber empfehlenswert (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 127b). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe von einem Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1, 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die beantragte weitere Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung vorliegend gegeben sind.
4. Fortbestehende schwere psychische Störung und damit im Zusammenhang stehende Anlasstat
4.1 Betreffend die Voraussetzung der fortbestehenden schweren psychischen Störung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts (angefochtenes Urteil S. 9 ff. = Akten S. 2472) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil auf die vier vom Sachverständigen erstatteten Gutachten, datierend vom 29. März 2012 (Akten S. 4 ff.), vom 30. März 2017 (Akten S. 177 ff.), vom 3. November 2022 (Akten S. 965 ff.) sowie vom 29. Oktober 2024 (Akten S. 1914 ff.), gestützt. In den ersten drei Gutachten kam der Sachverständige jeweils zum Schluss, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem dissozialen, schizoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen vorliege bzw. fortbestehe. Im vierten und neusten Gutachten prüfte der Sachverständige insbesondere, ob sich neben dieser wiederholt diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erstmals zusätzlich eine psychotische Erkrankung in Form einer schizophrenen Störung entwickelt habe, deren Vorliegen er im Gutachten vom 3. November 2022 noch verneint hatte, oder ob eine schizophrene Störung bereits Jahre zuvor aufgetreten sei. Nach Prüfung dieser Frage kam der Sachverständige zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Entwicklung anhaltender psychotischer Symptome seit dem späten Herbst 2023, die nicht mit einer Persönlichkeitsstörung oder einer durch Drogen ausgelösten psychotischen Störung begründet werden könnten, sei die frühere Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) zu ergänzen mit der Diagnose einer paranoiden schizophrenen Störung (ICD 10 F20.0). Rückblickend bleibe die frühere Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung unsicher, bis bei Abstinenz von Alkohol und Drogen und Rückbildung der psychotischen Symptome auch ausserhalb der eng kontrollierenden stationären Rahmenbedingungen bei höheren Freiheitsgraden evaluiert werden könne, ob die vor allem dissozialen Verhaltensweisen nicht mehr oder erneut zu beobachten seien. Sollten sich dannzumal unter belastenden Alltagsanforderungen keine oder nur noch sehr abgeschwächte Merkmale der früher diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung zeigen, würde dies dafür sprechen, dass der Berufungskläger unter einer ihn lebenspraktisch über Jahre schwergradig beeinträchtigenden schizophrenen Störung gelitten hätte. In dem Masse, wie allerdings selbst unter günstigen Behandlungsbedingungen, dies auch beim Übergang in höhere Freiheitsgrade, erneut dissoziale, unangemessen rückzügliche, reizbare Verhaltensmuster analog zu seinen früheren Verhaltensweisen auftreten sollten, während die produktiv psychotischen Symptome nicht wieder auftreten, würde dies dafür sprechen, dass nebeneinander sowohl die kombinierte Persönlichkeitsstörung als auch die schizophrene Störung vorgelegen hätten und bis heute fortbestünden. Betreffend den Substanzkonsum hielt der Sachverständige sodann Folgendes fest: Während der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Straftaten an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (lCD-10 F10 1) sowie an einer «low-dose» Benzodiazepine-Abhängigkeit (lCD-10 F13 25) gelitten habe, habe sich sein Konsumverhalten danach verändert, so dass sich im Verlauf der ambulanten Massnahme eine Abhängigkeit von Cannabis und Kokain entwickelt habe, mit Konsum auch im Massnahmenzentrum [...] bis im Januar 2024. Seitdem sei er in den [...] auf der geschlossenen Station abstinent geblieben. Daher liege nun eine Abhängigkeit von Kokain (lCD-10 F14 21) und Cannabis (lCD-10 F1211) vor, derzeit unter eng kontrollierenden und sichernden Rahmenbedingungen mit Abstinenz (vgl. zum ganzen Abschnitt Gutachten S. 89 f. = Akten S. 2002 f.).
4.2 An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass die Diagnose rückblickend recht klar sei. An der Diagnose einer jetzt bestehenden paranoiden schizophrenen Erkrankung gebe es keine Zweifel. Das sei anhand der Symptomatik seit November 2023 erkennbar. Es habe trotz Drogenabstinenz und parallel zum Absetzen der Medikation eine fulminante Verschlechterung gegeben. Die klassischen produktiven Symptome seien zu Tage getreten, nämlich Beeinträchtigungs-Wahnerleben, Bedrohungs-Wahnerleben mit der Überzeugung, dass die Justizbehörden und die Behandlungsteams willkürlich gegen ihn vorgehen würden und ein Interesse daran hätten, die Massnahme unabsehbar zu verlängern. Wenn man sich das Bild anschaue, könne man sagen, das passe zu einer paranoiden Schizophrenie. Da gebe es keine Zweifel (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7 = Akten S. 2228).
Was die Vergangenheit anbelangt, führte der Sachverständige aus, 2012 habe man die Vollsymptomatik für eine Schizophrenie nicht gesehen und daher diese Diagnose auch nicht gestellt. Rückblickend könne man sagen, es sei wahrscheinlich eine prodromale Phase der Erkrankung mit immer wieder aufkommenden psychotischen Symptomen gewesen, die immer wieder weggegangen seien, was es dem Berufungskläger schwer gemacht habe, sich einzulassen auf ein konsequentes Mitwirken im Massnahmenvollzug. Damit sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung aber nicht verworfen. Man könne nicht mit Sicherheit wissen, ob die schon in der Vergangenheit beobachteten unangemessenen Verhaltensweisen ein Vorlauf der schizophrenen Erkrankung gewesen seien, oder ob es Ausdruck seiner Persönlichkeitsstruktur gewesen seien und sich die schizophrene Erkrankung «darauf aufgesetzt entwickelt [hat]» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9 = Akten S. 2230). Eine genauere Diagnostik sei nur möglich, wenn der Berufungskläger abstinent bleibe, seine Medikamente einnehme und sich unter höheren Freiheitsgraden bewähren müsse (vgl. dazu schon vorne E. 1.5.2).
4.3 Diese Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Gründe, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte, wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Demnach kann als Fazit zusammengefasst festgehalten werden, dass der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie leidet (ICD 10 F20.0). Hinzu kommt die Abhängigkeit von Kokain (lCD-10 F14 21) und Cannabis (lCD-10 F1211), derzeit unter eng kontrollierenden und sichernden Rahmenbedingungen mit Abstinenz. Ob er darüber hinaus auch an einer Persönlichkeitsstörung leidet, kann derzeit weder bestätigt noch verworfen werden. Eine sicherere Diagnose kann aktuell nicht gestellt werden. Denn dafür müsste nach Ansicht des Sachverständigen das Verhalten des Berufungsklägers unter Einräumung höherer Freiheitsgrade analysiert werden, was in jüngerer Vergangenheit aufgrund der Verweigerungshaltung und der fehlenden Medikamentencompliance des Berufungsklägers nicht möglich war (vgl. schon vorne E. 1.5.2). Dementsprechend kann nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob die schon in der Vergangenheit beobachteten und mit den Anlasstaten in einem engen Zusammenhang stehenden (vgl. Gutachten vom 29. März 2012 S. 36 = Akten S. 39; Gutachten vom 30. März 2017 S. 47 = Akten S. 223; Therapieabschlussbericht S. 8 = Akten S. 2712; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 18 = Akten S. 2239) problematischen Verhaltensweisen (nur) (Prodromal-)Symptome der schizophrenen Erkrankung waren oder (auch) auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen waren. Im vorliegenden Verfahren ist dies aber insofern unerheblich, als beide genannten Diagnosen die Voraussetzungen einer «schweren psychischen Störung» im Sinne des Gesetzes erfüllen. Es kann dazu auch auf andere ähnlich gelagerte Urteile verwiesen werden, die bestätigen, dass zwischen den Krankheitsbildern einer paranoiden Schizophrenie (bzw. der damit einhergehenden Prodromalphase) auf der einen und Persönlichkeitsstörungen auf der anderen Seite diagnostische Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen können – insbesondere wenn wie vorliegend zusätzlich noch Suchtmittel konsumiert werden (vgl. BGer 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2019 insb. E. 1.6, 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 insb. E. 3.2, 6A_24/2003 vom 6. Juni 2003 insb. E. 3.3.1; vgl. auch OGer ZH SB180050 vom 26. Juni 2020 insb. E. IV.6.2; OGer BE BK 16 461 vom 8. November 2017 insb. E. 9).
Auch vonseiten des Berufungsklägers wird nicht bestritten, dass er an einer schweren psychischen Störung leidet (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 = Akten S. 2472). So gab er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage seines amtlichen Verteidigers, ob er mit der ihm gestellten Diagnose einverstanden sei, zur Antwort: «Wenn ich die Medikamente absetze und konsumiere, ist das leider so. Einverstanden ja, es sieht so aus, dass das nicht gut kommen kann. […] Ja, ich habe eine Schizophrenie, wenn ich die Medikamente absetze. Das musste ich erleben» (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5 = Akten S. 2226). Auch der amtliche Verteidiger hat mehrfach ausgeführt, dass der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie leide (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 22 = Akten S. 2243; vgl. auch Akten S. 2540), dies namentlich auch jüngst an der Berufungsverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2772). Dem jüngsten Therapieabschlussbericht vom 1. Oktober 2025 lässt sich zwar entnehmen, dass der Berufungskläger wiederholt geäussert hat, derzeit (nur noch) die Diagnose «einer Persönlichkeitsstörung» nachvollziehen zu können, während er die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie neu ablehne (Therapieabschlussbericht S. 4 = Akten S. 2708). Diese Äusserungen, die im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen, geben für sich aber keinen Anlass, an der vom Sachverständigen gestellten Diagnose der paranoiden Schizophrenie zu zweifeln, zumal die fehlende Krankheitseinsicht gerade ein Merkmal einer schizophrenen Erkrankung sein kann, wie der amtliche Verteidiger selbst ausgeführt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2772).
5. Fehlen der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
5.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sein (vgl. vorne E. 3.1). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143). Bei der Abschätzung des Rückfallrisikos müssen insbesondere die Wahrscheinlichkeit und die Schwere der künftig zu erwartenden Straftaten berücksichtigt werden, wobei dies keine voneinander unabhängige Kriterien sind. Je höherwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an die Nähe und das Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGer 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.3.1, mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat für die Abschätzung des Rückfallrisikos insbesondere auf das Gutachten vom 29. Oktober 2024 abgestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f. = Akten S. 2476 f.). Der Sachverständige orientierte sich bei seiner legalprognostischen Beurteilung insbesondere an den Leitlinien nach Dittmann und Nedopil sowie an den Vorschlägen von Andrews und Bonta. Er führte aus (vgl. zum Ganzen Gutachten S. 85 ff. = Akten S. 1998 ff.), dass sich das psychische Befinden des Berufungsklägers bis etwa Sommer 2023 günstig entwickelt habe. Der Berufungskläger habe sich in sozialen Kontakten überwiegend angemessen verhalten und Zuverlässigkeit und Leistungsbereitschaft auch im Arbeitsverhalten gezeigt. Daher sei in Absprache mit ihm eine gewünschte Verlegung in eine offenere Einrichtung geplant gewesen. Dieser erfreuliche und damit auch legalprognostisch zum damaligen Zeitpunkt als günstig zu beurteilende Verlauf sei jedoch gekippt, beginnend mit der Entweichung des Berufungsklägers im Mai 2023. Bei dieser Entweichung habe er Kokain konsumiert. Auch im weiteren Verlauf der Massnahme habe er selbst unter den schützenden Rahmenbedingungen des Massnahmenzentrums wiederholt Drogen sowie ärztlich nicht verordnete, stimulierende Substanzen konsumiert. Diese bisher nicht ausreichende Abstinenzfähigkeit bei anhaltendem Suchtverlangen wertete der Sachverständige risikoprognostisch als besonders belastend. Denn der frühere Konsum von Drogen und Alkohol habe die Ausführung der Anlasstaten begünstigt. Der Konsum von Drogen und Alkohol wirke enthemmend, was aggressive Impulse und sexuelle Bedürfnisse anbelange.
5.2.2 Weiter führte der Sachverständige im Zusammenhang mit der schizophrenen Störung des Berufungsklägers aus, dass einem wahnhaften Beeinträchtigungserleben dann eine erhebliche Deliktrelevanz zukomme, wenn sich die betroffene Person im Sinne einer «subjektiv berechtigten Gegenwehr» aggressiv verhalten würde. Beim Berufungskläger sei ein solches Verhalten seit Spätherbst 2023 bis zum Übergang in die [...] dokumentiert worden. Dies wertete der Sachverständige als risikoerhöhend für die Begehung von Straftaten, die mit aggressiven bis gewalttätigen Handlungen verbunden seien.
5.2.3 Die schizophrene Erkrankung könne (wie auch die früher diagnostizierten, vor allem dissozialen Persönlichkeitsanteile) die Fähigkeit zu einem Perspektivenwechsel bzw. zu empathischem Mitempfinden für Mitmenschen und zu Reue und Schuld erheblich beeinträchtigen. Auch dies wirke sich risikoerhöhend aus, was aggressives Verhalten gegen andere Personen betreffe. Hinzu komme auch die beim Berufungskläger vorliegende Beeinträchtigung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit in der Erfassung komplexer Sachverhalte, was auch die differenzierte Wahrnehmung eigener Gedanken und Emotionen und die Fähigkeit umfasse, die Perspektiven und Ansichten anderer Personen nachzuvollziehen. Diese Beeinträchtigungen dürften nach Ansicht des Sachverständigen auch das von den [...] gemeldete bedrohliche und sexualisierende Verhalten des Berufungsklägers gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen begründet haben. In der aktuellen psychiatrischen Begutachtung habe der Berufungskläger geäussert, sich nicht mehr daran erinnern zu können, sich gegenüber dem weiblichen Personal der [...] sexualisierend geäussert zu haben. Er habe aber angegeben, dass dies möglich sei und dass ihm dies nun peinlich sei, was gemäss dem Sachverständigen darauf hindeutet, dass beim Berufungskläger eine Abschwächung der sexuellen Impulse eintrete, wenn er die antipsychotische Medikation einnehme und sich entsprechend die psychotische Symptomatik zurückbilde. Daraus ergebe sich, dass sich die Fortführung der antipsychotischen Medikation und der psychiatrischen Therapie voraussichtlich protektiv auf die schizophrene Störung auswirken würde und hierdurch deliktrelevante Faktoren wie psychotisches Beeinträchtigungserleben, Enthemmung von momentanen Bedürfnissen wie sexueller Dranghaftigkeit, Gleichgültigkeit gegenüber ethischen und gesetzlichen Normen reduziert würden.
5.2.4 Dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Begutachtung eine oberflächliche Einsicht in das Bestehen einer schizophrenen Störung und einer Substanzproblematik gezeigt habe, konnte der Sachverständige (noch) nicht als protektiv werten. Zwar habe der Berufungskläger angegeben, aufgrund dieser Einsicht bereit zu sein, die antipsychotische Medikation fortzuführen und von Substanzen abstinent bleiben zu wollen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese einfachen Vorsätze bei höheren Freiheitsgraden und damit einhergehenden zunehmenden Alltagsanforderungen und den dann zu erwartenden Schwierigkeiten belastbar bleiben würden. Hierzu wäre eine entsprechende Psychoedukation nötig.
5.2.5 Im Zusammenhang mit der schizophrenen Erkrankung erweise sich auch die rigide und auf umgehende Entlassung in die Freiheit gerichtete Einengung des Denkens des Berufungsklägers als belastend für seine Legalprognose. Denn damit werde eine Bearbeitung wichtiger Themen für die erfolgreiche soziale Reintegration in der Therapie verunmöglicht. Sollte man den Forderungen des Berufungsklägers entsprechen und ihn ohne weitere Auflagen aus dem «jetzt eng personalintensiv betreuenden und sicheren Rahmen» entlassen, bestehe ein erhebliches Risiko, dass er in Kürze erneut zunehmend unzuverlässig auftreten und getroffene Vereinbarungen nicht mehr einhalten würde, womit schliesslich bei Rückfall in den Konsum von Drogen, Alkohol, stimulierenden Substanzen und bei Auftreten psychotischer Beeinträchtigungsgedanken sowohl das allgemeine Risiko für Delikte wie auch dasjenige für Gewalt- und Sexualdelikte erheblich ansteigen würde.
5.2.6 Diese klinisch-strukturierte Beurteilung ergänzte der Sachverständige durch das risikoprognostische standardisierte Verfahren HCR-R, das für den Fall einer Entlassung in eine weniger betreuende und weitgehend eine selbständige Lebensführung erfordernde Wohnumgebung ein erhöhtes Risiko erneuter Delikte, einschliesslich Gewaltdelikte, ergab.
5.2.7 Nur für den Fall, dass sich der Berufungskläger auf das Stufenkonzept der forensisch-psychiatrischen Klinik mit schrittweiser Öffnung nach aussen mit Erprobung seiner Kompetenzen und seiner Belastbarkeit bereit erkläre, wodurch – bei vorausgesetzter Einhaltung der jeweils erforderlichen Vereinbarungen – schliesslich auch die Vorbereitung eines Übergangs in eine weniger intensiv betreuende Wohnumgebung möglich werde, schätzte der Sachverständige das Risiko erneuter deliktischer Handlungen als gering ein (vgl. zum Ganzen Gutachten S. 85 ff. = Akten S. 1998 ff.)
5.3
5.3.1 Diese Ausführungen zeigen, dass der Sachverständige die Frage nach der Legalprognose anhand von verschiedenen Szenarien beantwortete. Von einem günstigen Szenario, in dem das Risiko für erneute Delikte geringgehalten werden könne, könne nur ausgegangen werden, wenn der Berufungskläger nach einer schrittweisen Öffnung auch bei höheren Freiheitsgraden zuverlässig seine Medikation einnehmen und abstinent bleiben würde. Zudem sei dazu erforderlich, dass er die Bereitschaft zeige, sich auf Hilfe einzulassen, wenn im Alltag Herausforderungen auftreten sollten. Ein solcher günstiger Verlauf erachtete der Sachverständige aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen und Resultate des langjährigen Massnahmenverlaufs als «weniger wahrscheinlich» (vgl. Gutachten S. 97 = Akten S. 2010).
5.3.2 Als «hoch» stufte der Sachverständige stattdessen die Wahrscheinlichkeit des anderen – ungünstigen – Szenarios ein, wonach der Berufungskläger in höheren Freiheitsgraden (bzw. im Falle einer unmittelbaren Entlassung) mit einer eigenverantwortlichen Lebensgestaltung rasch überfordert wäre. Damit einher gehe auch ein erhöhtes Risiko eines Rückfalls in die früheren schädlichen Konsummuster von Drogen und Alkohol und der Unzuverlässigkeit, was die Einhaltung von psychiatrischen Therapieterminen und die Einnahme der antipsychotischen Medikation anbelangt. Die Art der dann bei höherem Risiko zu erwartenden Straftaten richte sich nach der jeweiligen Verfassung des Berufungsklägers in solchen Situationen. Das bedeute, dass bei Auftreten erneuten wahnhaften Beeinträchtigungs- und Beziehungserlebens auch aggressive verbale, drohende Handlungen bis hin zu Gewaltanwendung möglich sein würde(n). Dies werde besonders begünstigt bei Enthemmung durch den Konsum von Drogen oder Alkohol. Im Fall des Auftretens eines sexuellen Verlangens seien in solchen Situationen dann auch anzügliche, sexualisierende Bemerkungen gegenüber Frauen bis hin zu mit körperlicher Gewalt verbundenen sexuellen Handlungen zu erwarten (vgl. Gutachten S. 98 = Akten S. 2011). An einer anderen Stelle des Gutachtens wiederholte der Sachverständige, dass die Frage, wann und wie rasch sich ein handlungsrelevantes Risiko erneuter Delikte entwickle, vor allem von der Zuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme und Abstinenz abhänge (Gutachten S. 99 = Akten S. 2012). Dies bestätigte der Sachverständige auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13 = Akten S. 2234).
5.4 Gestützt auf diese Ausführungen ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass das Vorliegen einer erhöhten Rückfallgefahr zu bejahen ist. Demnach kann dem Berufungskläger keine günstige Legalprognose gestellt werden und eine bedingte Entlassung kommt nicht infrage (vgl. vorne E. 5.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Sachverständigen auch Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche und sexuelle Integrität drohen, weshalb an die Nähe und das Ausmass der Rückfallgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorne E. 5.1 und ferner hinten E. 8.3). Vor diesem Hintergrund genügt es, dass der Sachverständige die Rückfallgefahr zwar nicht genau quantifizieren konnte, sie aber wiederholt unmissverständlich als «erhöht» und ein günstiges Szenario als «weniger wahrscheinlich» bezeichnet hat (angefochtenes Urteil S. 15 = Akten S. 2478). Zu beachten ist auch, dass der Sachverständige festgehalten hat, dass die Rückfallgefahr insbesondere von der Medikamentencompliance des Berufungsklägers abhänge (vgl. vorne E. 5.3.2). Das Gutachten wurde zu einem Zeitpunkt verfasst, zu dem der Berufungskläger seine antipsychotische Medikation noch zuverlässig einnahm. Demgegenüber zeigen die aktuellen Verlaufsberichte, dass der Berufungskläger die antipsychotische Medikation seit September 2025 eigenmächtig abgesetzt hat und nach Einschätzung des behandelnden Arztes möglicherweise eine akute Psychose droht (Akten S. 2723 f.). Umso mehr muss von einer negativen Legalprognose ausgegangen werden.
5.5 Für die Beurteilung der Legalprognose ist ergänzend auch auf den aktuellen Therapieabschlussbericht der [...] abzustellen (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von solchen Verlaufsberichten BGer 6B_1013/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.4). Darin sprach das behandelnde Ärztepersonal sogar von einer «sehr ungünstigen» Legalprognose für den Fall einer bedingten Entlassung in ein unstrukturiertes Setting (vgl. Therapieabschlussbericht S. 8 = Akten S. 2712). Als relevante Risikofaktoren identifizierten die zuständigen Ärzte insbesondere die schwere paranoide Schizophrenie sowie die hiermit zusammenhängende fehlende Krankheitsund Behandlungseinsicht. Zusätzlich genannt wurde der fehlende Aufbau einer Abstinenzmotivation im Hinblick auf den Konsum von illegalen Substanzen sowie eine instabile Beziehungsgestaltung mit häufigen Konflikten. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang als weiterer Risikofaktor erwähnt, dass der Berufungskläger nach Einschätzung des Sachverständigen auch noch über keinen geeigneten sozialen Empfangsraum mit Personen verfügt, die ihn im Falle einer Entlassung unterstützen könnten (vgl. Gutachten S. 51 = Akten S. 1964). Kurzzeitig hatte der Berufungskläger in den [...] zwar Besuch von einer Frau erhalten, mit der er dann auch ein Verlöbnis eingegangen sei. Nachdem es zu Konflikten gekommen sei, habe der Berufungskläger die Beziehung zu dieser Frau aber beendet (Therapieabschlussbericht S. 6 = Akten S. 2710). Der Kontakt zu seiner Familie scheint sich insofern schwierig zu gestalten, als die Mutter des Berufungsklägers schon lange verstorben ist und das Verhältnis zum Vater belastet ist, weil dieser kein Verständnis für die Situation des Berufungsklägers habe (Gutachten S. 28 = Akten S. 1941).
5.6 Die sehr ungünstige Legalprognose stellten die behandelnden Ärzte der [...] wohlgemerkt, obwohl der Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt seine Medikation noch einnahm (vgl. Therapieabschlussbericht S. 5 = Akten S. 2709). Wiederum ist festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund erst recht nicht ersichtlich ist, wie dem Berufungskläger zum Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts eine günstige Legalprognose gestellt werden könnte, wo er doch seit September 2025 die Einnahme der antipsychotischen Medikation verweigert (vgl. schon vorne E. 5.4).
5.7 Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Umgekehrt ist die entsprechende Voraussetzung für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gegeben.
6. Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose
6.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der beurteilten Person in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann (BGE 135 IV139 E. 2.3.1; vgl. auch vorne E. 3.1), mithin muss die beurteilte Person überhaupt behandlungsfähig sein (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Damit ist letztlich ein Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung, nämlich jener der Geeignetheit der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose (vgl. BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2; vgl. auch vorne E. 3.1), angesprochen.
6.2 Dass die Weiterführung der Massnahme im vorliegenden Fall geeignet ist, die Legalprognose hinsichtlich weiterer Delikte zu verbessern, ist gestützt auf das Gutachten vom 29. Oktober 2024 und die Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil zu bejahen.
6.3 Ein Element der aktuellen Therapie ist die Medikation. Es ist unbestritten, dass sich die antipsychotische Medikation beim Berufungskläger in der Vergangenheit als sehr wirksam erwiesen hat (vgl. auch Therapieabschlussbericht S. 9 = Akten S. 2713). Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass sich die psychotische Symptomatik, die sich beim Berufungskläger im Herbst 2023 entwickelt hatte, nach Einnahme der antipsychotischen Medikation innert nur einiger Wochen «überraschend rasch und umfassend zurückgebildet» hat (angefochtenes Urteil S. 16 = Akten S. 2479; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7 = Akten S. 2228). Dies ist für die Legalprognose insofern relevant, als psychotische Symptome die Begehung weiterer Delikte begünstigen können, wie vorne in E. 5.2.3 und 5.2.5 ausgeführt wurde. Angesichts dessen wäre es entscheidend, dass der Berufungskläger über ein Verständnis für seine Erkrankung und die damit einhergehende Notwendigkeit der Einnahme antipsychotischer Medikamente verfügt (angefochtenes Urteil S. 18 = Akten S. 2481). Dieses Verständnis fehlt dem Berufungskläger aktuell noch, was sich insbesondere daran zeigt, dass er derzeit bestreitet, an einer schizophrenen Erkrankung zu leiden und die Einnahme antipsychotischer Medikamente verweigert (Akten S. 2724). Damit einhergehend konnte der Berufungskläger bislang auch noch keine genügenden Handlungsstrategien für den Umgang mit seiner Erkrankung wie auch für sein Sucht- und Konsumverhalten und die Bewältigung des Alltags insgesamt erarbeiten (angefochtenes Urteil S. 18 = Akten S. 2481; Gutachten S. 45, 83 und 94 = Akten S. 1958, 1996 und 2007; Therapieabschlussbericht S. 5 = Akten S. 2709). Vor diesem Hintergrund erachtete der Sachverständige eine umfassende Psychoedukation des Berufungsklägers als wichtig. Damit ist die Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers aus medizinischer Sicht ausgewiesen (vgl. auch Therapieabschlussbericht S. 9 = Akten S. 2713). Wenn diese Psychoedukation gelingt bzw. sich der Berufungskläger darauf einlässt und auch die antipsychotische Medikation fortgesetzt werden kann, würde dies die Legalprognose massgeblich verbessern.
6.4 Der amtliche Verteidiger bestreitet die Eignung der stationären Massnahme zunächst unter Verweis darauf, dass beim Berufungskläger nunmehr eine unumstössliche Therapieverweigerung bestehe, weshalb die stationäre Massnahme aussichtslos sei (Verhandlungsprotokoll S. 12 = Akten S. 2778). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Behandlungs- oder Therapiewille grundsätzlich ein wichtiges Kriterium ist für die Beurteilung der Behandlungsprognose (vgl. Urwyler et al., Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, Basel 2022, N 1685, auch zum Folgenden). Zu beachten ist aber, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen an die Therapiewilligkeit der betroffenen Person gestellt werden dürfen. Ausreichend ist eine minimale Motivierbarkeit. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es der betroffenen Person gerade wegen ihrer psychischen Störung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen der Behandlung abzuschätzen sowie Einsicht in den Behandlungsbedarf zu haben. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langdauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Vor diesem Hintergrund ist von einer stationären Massnahme nicht bereits deshalb abzusehen, weil die betroffene Person diese kategorisch ablehnt. Massgebend für die Beurteilung der Massnahmeneignung ist ein objektiver Massstab. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3, mit Hinweisen).
6.5 Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger selbst betont, dass bei «schizophrenen Menschen» die Einsicht in die eigene Krankheit «[d]as Riesenproblem» sei (Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2772). Deshalb ist er nicht zu hören, wenn er wegen ebendieser fehlenden Einsicht des Berufungsklägers in Krankheit und Therapienotwendigkeit (die – wie ausgeführt – im Rahmen der Massnahme zu therapieren ist) die Eignung der stationären Massnahme verneinen will. Es kann betreffend Therapiewilligkeit auch auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Dieses hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit bereits wiederholt geltend gemacht habe, er werde die Mitarbeit verweigern. Auch wenn seine Behandlungsmotivation immer eher bescheiden gewesen sei, sei es den behandelnden Personen doch immer wieder gelungen, ihn zum Mitmachen zu motivieren (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 = Akten S. 2481). Dies ist zutreffend. Insbesondere konnte der Berufungskläger in der Vergangenheit immer wieder dazu bewogen werden, seine antipsychotische Medikation wieder einzunehmen, was bereits ein wichtiger Schritt für die Verbesserung der Legalprognose darstellt (vgl. dazu vorne E. 5.3.1 ff.). Auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sich der Berufungskläger zumindest kurzzeitig bereit, nicht nur die antipsychotische Medikation weiter einzunehmen, sondern auch am (übrigen) Therapieprogramm teilzunehmen (Therapieabschlussbericht S. 3 = Akten S. 2707). Dies, obwohl er vor dem Strafgericht mit seinem Antrag auf Aufhebung der Massnahme unterlegen war und obwohl sein amtlicher Verteidiger schon in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für den Fall einer Massnahmenverlängerung eine Therapieverweigerung in Aussicht gestellt hatte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 20 f. = Akten S. 2241). Vor diesem Hintergrund kann die Weiterführung der stationären Massnahme unter objektiven Gesichtspunkten zum jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Vielmehr ist auch jetzt davon auszugehen, dass die Krankheitseinsicht und die Therapiewilligkeit des Berufungsklägers bei medikamentöser Einstellung wie in der Vergangenheit wiederhergestellt bzw. verbessert werden können.
6.6 Der amtliche Verteidiger wendet sodann ein, dass im vorliegenden Fall keine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe. Dieser Einwand richtet sich zum einen offenbar generell gegen alle Einrichtungen des (Strafund) Massnahmenvollzugs, weil sich der Zustand des Berufungsklägers in diesen Einrichtungen in den vergangenen Jahren immer mehr verschlechtert habe (Verhandlungsprotokoll S. 11 = Akten S. 2777). Zum anderen richtet sich der Einwand ganz konkret gegen die aktuelle Unterbringung des Berufungsklägers im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die nachfolgenden Erwägungen 6.6.1 und 6.6.2 deshalb erfolgen, weil die Eignung (und damit die Verhältnismässigkeit) einer Massnahme auch davon abhängt, ob eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB; Urwyler et al., a.a.O., N 1700), und der amtliche Verteidiger im vorliegenden Verfahren auch eine Entschädigung bzw. die Feststellung beantragt, dass der Berufungskläger derzeit in einer ungeeigneten Einrichtung untergebracht sei (vgl. Akten S. 2753). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das eine Massnahme anordnende (Straf-)Gericht – obwohl es das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung im Anordnungszeitpunkt zu prüfen hat – nicht kompetent ist, den konkreten Vollzugsort festzulegen. Denn dies fällt in den Aufgabenbereich der Vollzugsbehörde. Es genügt daher, dass sich das Gericht – sei es basierend auf den gutachterlichen Angaben oder den Informationen seitens der Vollzugsbehörden – vergewissert, dass überhaupt eine geeignete Einrichtung für den Massnahmenvollzug an einer konkreten Person zur Verfügung steht. Ob sich die betroffene Person in dieser Einrichtung behandeln lassen will oder nicht, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Die Bereitschaft einer geeigneten Einrichtung, eine Person aufzunehmen, ist ebenfalls keine Voraussetzung zur Anordnung einer Massnahme. Spricht die sachverständige Person in ihrem Gutachten spezifische Empfehlungen zu einer geeigneten bzw. ungeeigneten Einrichtung aus und werden diese vom Gericht übernommen, darf die Vollzugsbehörde indes nur bei Vorliegen triftiger Gründe von den Feststellungen im Urteil abweichen (vgl. zum ganzen Abschnitt Urwyler et al., a.a.O., N 1700 ff., mit Hinweisen).
6.6.1 Soweit der amtliche Verteidiger pauschal die Eignung aller Einrichtungen des (Straf- und) Massnahmenvollzugs in Abrede stellen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat mehrfach bestätigt, dass der Verbleib bzw. die Weiterführung der Therapie in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der kontinuierlichen Umsetzung von Lockerungen im Rahmen eines Stufenprogramms ein geeigneter Weg sei, um das Deliktsrisiko zu minimieren (vgl. etwa Gutachten S. 88 = Akten S. 2001). Es kann auch nicht pauschal gesagt werden, dass sich der Zustand des Berufungsklägers im Verlauf der stationären Massnahme in den verschiedenen Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs stetig verschlechtert hätte. Vielmehr zeigt ein Blick in die Vergangenheit, dass der Berufungskläger immer wieder erhebliche Fortschritte verzeichnen konnte. So konnte das Strafgericht dem Berufungskläger im Beschluss vom 13. Dezember 2022 attestieren, dass dieser seit Mitte 2020 zuerst in der [...] und seit dem 6. Oktober 2022 im [...] «deutliche Fortschritte» gemacht habe (Akten S. 1184). Diese beträfen nicht nur die Persönlichkeitsstruktur, sondern auch die Deliktsarbeit. Entsprechend betonte das Strafgericht in jenem Beschluss, dass es wichtig sei, dem Berufungskläger Lockerungsschritte zu gewähren, sodass er das in der Therapie Erlernte in einem offeneren Vollzugssetting anwenden könne. Mit Verfügung vom 24. März 2023 gewährte der SMV dem Berufungskläger dann tatsächlich Lockerungen (vgl. Akten S. 1198), die insbesondere aufgrund einer Entweichung des Berufungsklägers inklusive Konsumrückfall und anderer kritischer Zwischenfälle indes wieder zurückgenommen werden mussten (vgl. dazu auch hinten E. 8.2.2). Später gelang es dem Berufungskläger auch in den [...], also einer anderen Einrichtung des Massnahmenvollzugs, erhebliche Fortschritte zu erzielen. Bei seinem Eintritt am 5. April 2024 hatte er sich noch oftmals gereizt, psychomotorisch unruhig und angespannt, mit deutlicher psychotischer Symptomatik gezeigt. Unter der Medikation konnte dann aber relativ rasch eine Verbesserung des psychopathologischen Zustandes und der psychotischen Symptomatik mit verminderter Aggressivität und Gereiztheit erreicht werden. So konnten dem Berufungskläger in den [...] bereits im August 2024 Ausgangslockerungen bewilligt werden. Zwar konnten diese Lockerungsschritte letztlich offenbar nicht umgesetzt werden, weil sich der Berufungskläger nach Angaben der [...] im weiteren Verlauf wieder «zunehmend ablehnend gegenüber der Massnahme und den therapeutischen Zielen» gezeigt habe und die Teilnahme an den meisten Behandlungsmodalitäten abgelehnt habe (angefochtenes Urteil S. 8 = Akten S. 2471). Trotzdem ergibt sich aus dem soeben wiedergegebenen Massnahmenverlauf, dass es nicht zutrifft, wenn der amtliche Verteidiger pauschal ausführt, dass es dem Berufungskläger im Laufe der Massnahme immer schlechter gegangen sei. Vielmehr konnte aufgezeigt werden, dass der Berufungskläger immer wieder Fortschritte erzielen konnte, weshalb in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und entgegen dem amtlichen Verteidiger davon auszugehen ist, dass Einrichtungen wie das [...] oder die [...] grundsätzlich dazu geeignet sind, den Berufungskläger zu therapieren und ihn im Rahmen eines Stufenkonzepts schrittweise auf eine bedingte Entlassung vorzubereiten.
6.6.2
6.6.2.1 Zuzustimmen ist dem amtlichen Verteidiger dagegen insoweit, als er geltend macht, dass das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, in dem sich der Berufungskläger seit dem 13. Juni 2025 bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils befunden hat, längerfristig keine geeignete Einrichtung für die Fortführung der stationären Massnahme ist (vgl. auch BGE 148 I 116 E. 2.3). Indes übersieht der amtliche Verteidiger bei seiner Kritik, dass es gar nie das Ziel des SMV war, die stationäre Massnahme im Untersuchungsgefängnis fort- bzw. durchzuführen. Vielmehr war die Unterbringung im Untersuchungsgefängnis von vornherein nur als notgedrungene Übergangslösung gedacht, weil die [...] den Berufungskläger im Juni 2025 wegen seiner Verweigerungshaltung gegenüber dem dortigen Therapieangebot «zur Verfügung gestellt» hatte.
6.6.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die insoweit mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. hierzu hinten E. 6.6.2.4) übereinstimmt, ist anerkannt, dass bei stationären Behandlungen ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ausnahmsweise möglich ist, insbesondere wenn es darum geht, einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zu suchen (BGE 148 IV 116 E. 2.3, 142 IV 105 E. 5.8.1). So war es auch im vorliegenden Fall. Wie sich aus den Akten ergibt, war nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geplant, dass der Berufungskläger möglichst bald von den [...] in ein offenes Wohnheim übertreten soll (Therapieabschlussbericht S. 4 = Akten S. 2708). Dieses Szenario hatte das Strafgericht auch im angefochtenen Urteil skizziert (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 = Akten S. 2484). Am 11. April 2025 fand zu diesem Zweck ein gemeinsames Abklärungsgespräch mit einer Vertretung des offenen Vollzugszentrums [...] statt. In der Folge lehnte das Vollzugszentrum [...] einen Übertritt des Berufungsklägers aber ab (vgl. die E-Mail vom 14. April 2025, in den am 6. Mai 2025 übermittelten Vollzugsakten PDF S. 40). Als Gründe für den abschlägigen Entscheid führte die Vertreterin des Vollzugszentrums [...] insbesondere das fehlende Krankheitsverständnis des Berufungsklägers an. Es sei davon auszugehen, dass das deutlich offenere Setting im Vollzugszentrum [...] dem Berufungskläger derart viele Möglichkeiten bieten würde, dass allein schon dies zu einer Destabilisierung führen könnte. Es bestehe das Risiko, dass das konkrete Setting nicht ausreichend strukturiert und die Betreuung nicht engmaschig genug sei. Dieser abschlägige Entscheid löste beim Berufungskläger grosse Frustration aus (Therapieabschlussbericht S. 4 = Akten S. 2708). In den [...] verweigerte er daraufhin wieder die Teilnahme am Therapieangebot (wobei seine Behandlungsbereitschaft schon vor dem Abklärungsgespräch mit dem Vollzugszentrum [...] wieder abgenommen hatte, vgl. Akten S. 2595), sodass die [...] den Berufungskläger am 13. Juni 2025 bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an den vereinbarten Therapien sowie aufgrund fehlender Fortschritte in der Erarbeitung einer Krankheits- und Behandlungseinsicht «zur Verfügung» stellte (Therapieabschlussbericht S. 3 = Akten S. 2707). Anschliessend wurde der Berufungskläger im Untersuchungsgefängnis untergebracht. Der SMV hat an der Berufungsverhandlung aber ausgeführt, dass der Berufungskläger weiterhin noch bei anderen (ebenfalls «niederschwelligen») Einrichtungen angemeldet gewesen sei und man eine Platzierung in einer dieser Institutionen angestrebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4 f. = Akten S. 2770 f.). Für die Namen dieser Institutionen kann auf Akten S. 2524 ff. und 2557 verwiesen werden. Indes sei auch bei diesen Institutionen keine Platzzusage zustande gekommen. An der Berufungsverhandlung hat der SMV ausgeführt, dass ein offenes bzw. niederschwelliges Setting nicht mehr geeignet sei, seit im zweiten Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom 15. Oktober 2025 festgestellt worden sei, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers nach der Verweigerung der Medikation verschlechtert habe und eine akutpsychotische Phase drohe. Ein klinisches Setting sei nach Meinung des SMV nun besser geeignet und es seien schon Anmeldegesuche für Kliniken geschrieben worden (Verhandlungsprotokoll S. 4 f. = Akten S. 2770 f.).
6.6.2.3 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Unterbringung des Berufungsklägers im Untersuchungsgefängnis nur als kurzfristige Überbrückung gedacht war, bis eine Platzierung in einem offeneren Setting (bzw. seit der Verschlechterung des Gesundheitszustands: in einer Klinik) möglich wird. Dies ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Bei der Frage, wie lange die Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt zulässig ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Suchbemühungen der Vollzugsbehörden, das medizinische Angebot in der Anstalt und inwiefern die Unterbringung mit dem Verhalten der beurteilten Person selbst zusammenhängt (BGer 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E. 5 [nicht publiziert in BGE 149 I 366]). Gestützt auf diese Grundsätze hat das Bundesgericht in der Vergangenheit etwa die Verlegung aus einer Massnahmeneinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten (BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5) bzw. von mehr als elf Monaten (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als zulässig beurteilt (vgl. mit einer Übersicht zur Kasuistik BGE 148 I 116 E. 2.5). Ebenso befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in einem Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug qualifiziert werden konnten (BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5). Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das Bundesgericht, nachdem die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist angesetzt hatte, innert welcher die betroffene Person in eine psychiatrische Klinik einzutreten hatte (BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 und 9.2; vgl. zum Ganzen BGer 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E. 5.7 [nicht publiziert in BGE 149 I 366]). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorübergehende Unterbringung des Berufungsklägers seit dem 13. Juni 2025 bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (also während einer Zeitdauer von etwas mehr als vier Monaten) nicht als rechtswidrig, zumal der SMV gleich nach dem erstinstanzlichen Urteil umfangreiche Bemühungen unternommen hat, einen geeigneten Platz in einem offenen Setting zu finden (vgl. Akten S. 2525 ff.), die Unterbringung wesentlich auf die Therapieverweigerungshaltung des Berufungsklägers zurückzuführen ist und der Berufungskläger auch im Untersuchungsgefängnis über den ganzen Zeitraum Zugang hatte zu seiner Medikation und durch einen Psychiater der [...] im Rahmen einer Massnahmenvisite betreut wurde (was der Berufungskläger mit der Zeit trotz Aufgebot aber verweigert hat, vgl. Akten S. 2724). Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren überhaupt auf das Begehren des Berufungsklägers auf Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft in einer ungeeigneten Einrichtung eingetreten werden kann, ist es deshalb abzuweisen.
6.6.2.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungskläger auch aus dem vom amtlichen Verteidiger in der Berufungsverhandlung zitierten Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen I.L. gegen die Schweiz (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9 = Akten S. 2775). Die damals beurteilte Person befand sich zuerst in den Regionalgefängnissen Thun und Bern, bevor sie zur Durchführung der stationären Massnahme in die Justizvollzugsanstalt Thorberg verlegt wurde (vgl. Urteil EGMR I.L. gegen Schweiz [Nr. 2] vom 20. Februar 2024 [Nr. 36609/16], §§ 12 ff.). Der EGMR kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die anfängliche Unterbringung in den Regionalgefängnissen während etwa fünf Monaten und zwei Wochen nicht so lange war, als dass sie die Rechtmässigkeit der Haft der beurteilten Person in diesem Zeitraum infrage gestellt hätte («pas suffisament long pour avoir une incidence sur la « régularité » de la détention du requérant pendant cette période»; a.a.O., § 149). Eine Verletzung von Art. 5 und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), auf die sich der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung bezog, stellte der EGMR «nur» für die daran anschliessende Unterbringung vom 27. Juli 2012 bis Februar 2016 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg (bzw. später in Lenzburg und Bostadel) fest (vgl. a.a.O., §§ 109 und 147 ff.). In jenen Einrichtungen erhielt die beurteilte Person nach Auffassung des EGMR keine angemessene Therapie und musste mehrmals Disziplinarstrafen unter Einschluss von Fesselungen erdulden, weshalb der EGMR Art. 3 und Art. 5 EMRK als verletzt erachtete. Daraus kann der Berufungskläger aber nichts für den vorliegenden Fall ableiten, schon nur deshalb nicht, weil hier eine ungleich kürzere Unterbringung von etwas mehr als vier Monaten zur Diskussion steht und der EGMR im soeben referierten Fall die erste Haftperiode mit einer Dauer von etwa fünfeinhalb Monaten explizit als nicht zu lange qualifizierte (a.a.O., § 149).
6.6.3 Zusammenfassend kann das Fazit gezogen werden, dass der Berufungskläger nicht zu hören ist, soweit er die Weiterführung der stationären therapeutischen Behandlung als ungeeignet infrage stellt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der SMV raschestmöglich die Umplatzierung des Berufungsklägers in eine spezialisierte Institution vorantreiben muss, um dort die therapeutische stationäre Behandlung weiterzuführen.
7. Erforderlichkeit
7.1 Im Rahmen der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob eine mildere Massnahme als Alternative zur stationären psychiatrischen Behandlung zur Verfügung steht, die gleichermassen geeignet ist, die gesetzlichen Ziele zu erreichen, also die Legalprognose deutlich zu verbessern (vgl. vorne E. 3.1; Urwyler et al., a.a.O., N 1718 ff., mit Hinweisen).
7.2 In dieser Hinsicht kann auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden. Dieser wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit danach gefragt, was er von Alternativen zur stationären therapeutischen Behandlung (Therapie auf freiwilliger Basis oder eine bloss ambulante Massnahme) halte (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 12 = Akten S. 2233). Daraufhin sprach der Sachverständige (wie bereits im schriftlichen Gutachten S. 81 = Akten S. 1994) über ein günstiges Szenario, in dem der Berufungskläger in ein Wohnexternat eintreten könnte. Dieses könne auch offen sein bzw. hohe Freiheitsgrade bieten. Indes brachte der Sachverständige klar zum Ausdruck, dass er «unbedingt» empfehle, einen solchen Übertritt durch enge Anleitung und Unterstützung durch das Team der [...] vorzubereiten und durchzuführen. Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass der Sachverständige die Empfehlung aussprach, die stationäre Behandlung in den [...] fortzuführen, damit der Berufungskläger schrittweise auf die Herausforderungen eines offeneren Settings vorbereitet werden kann. Dann könne der Übergang in ein Wohnexternat gelingen und letztlich eine bedingte Entlassung angestrebt werden (Verhandlungsprotokoll S. 11 f. = Akten S. 2232 f.). Eine zusätzliche Beschleunigung dieses Prozesses, wie sie die sofortige Umstellung auf eine bloss ambulante Massnahme bzw. eine bedingte Entlassung bedeuten würden, bezeichnete der Sachverständige anlässlich der Hauptverhandlung als «sehr bedenklich» und mit Risiko verbunden (Verhandlungsprotokoll S. 12 = Akten S. 2233). Ein sofortiger Übertritt aus der geschlossenen Station in ein Wohnexternat ohne Vorbereitung sei vorliegend nicht möglich (Verhandlungsprotokoll S. 17 = Akten S. 2238).
7.3 Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Das vom Sachverständigen skizzierte Szenario, welches das Strafgericht seinen Überlegungen zur Dauer der Massnahmenverlängerung zugrunde legte (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 = Akten S. 2484), mit einer Verlängerung der stationären Behandlung, aber mit der Aussicht auf einen baldigen Übertritt in ein Wohnexternat, war das mildeste Mittel, das noch geeignet war, die Legalprognose deutlich zu verringern. Ein direkter Übertritt des Berufungsklägers in ein ambulantes Setting bzw. in eine eigene Wohnumgebung hätte ein zu grosses Risiko dargestellt und wäre nicht geeignet gewesen, das erhöhte Rückfallrisiko (vgl. vorne insbesondere E. 5.4) abzufedern. Denn wie der Sachverständige ausgeführt hat, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Berufungskläger bei Auftreten von «lebenspraktischen Herausforderungen» schnell überfordert gewesen wäre. In einem solchen Szenario wäre das Risiko weiterer Delikte angestiegen, zumal der Berufungskläger wegen seiner Therapieverweigerung noch keinerlei Strategien und Kompetenzen erwerben konnte, wie er mit solchen Situationen angemessen umgehen kann (vgl. vorne E. 6.3). Wie der Sachverständige ausgeführt hat, wäre diesfalls auch die Wahrscheinlichkeit «hoch» gewesen, dass der Berufungskläger wieder Drogen konsumiert, was das Risiko für weitere Delikte zusätzlich erhöht hätte (vgl. vorne E. 5.3.2). Ist die Erforderlichkeit der stationären psychiatrischen Behandlung schon für den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zu bejahen, so muss dies erst recht zum Zeitpunkt des Berufungsurteils gelten. Wie vorne in E. 5.5 f. ausführlich dargelegt wurde, hat sich die Legalprognose seither «sehr ungünstig» entwickelt und die Rückfallgefahr ist insbesondere wegen der fehlenden Medikamentencompliance des Berufungsklägers zusätzlich angestiegen. Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht ersichtlich, inwiefern die unmittelbare Entlassung in ein ambulantes Setting ausreichend sein könnte, um dem Rückfallrisiko wirksam zu begegnen.
7.4 Der amtliche Verteidiger hat gegen die Erforderlichkeit der stationären psychiatrischen Behandlung an der Berufungsverhandlung nur eingewendet, dass stattdessen ein «KESB-Setting» bzw. eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu prüfen sei. Der Berufungskläger sei nicht mehr ein Fall für den Straf- und Massnahmenvollzug, sondern ein Fall für die KESB. Mit diesen Ausführungen ist der amtliche Verteidiger im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in BGer 6B_82/2021 E. 4.5 (nicht publiziert in: BGE 147 IV 218) verwiesen werden. In jenem Verfahren hatte die beurteilte Person als Eventualbegründung verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung als Alternative zur von der Vorinstanz ausgesprochenen Verwahrung zu prüfen sei. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die strafrechtlichen Massnahmen gegenüber den Massnahmen des Erwachsenenschutzes autonom seien. Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme sei immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Ein Strafgericht sei nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil die betroffene Person eine Massnahme erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Natur bevorzuge. Entsprechend geht der Hinweis des amtlichen Verteidigers auf Massnahmen der KESB fehl. Relevant ist, dass das Appellationsgericht wie zuvor das Strafgericht zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung (als strafrechtliche Massnahme) erfüllt sind.
8. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
8.1 Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (auch Zumutbarkeit genannt) verlangt, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der beurteilten Person darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2; vgl. auch vorne E. 3.1).
8.2
8.2.1 Was die Freiheitsinteressen des Berufungsklägers anbelangt, ist festzuhalten, dass der mit der stationären psychiatrischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug einen schweren Eingriff darstellt. Die Schwere des Eingriffs ergibt sich vorliegend auch insbesondere daraus, dass der Freiheitsentzug schon lange andauert (seit dem 11. Oktober 2016, vgl. SB.2017.67 vom 18. Dezember 2017, Sachverhalt). Die Dauer der mit Urteil vom 18. Dezember 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde damit schon lange überschritten. Zwar kann die Dauer einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne berücksichtigt werden; es ist an dieser Stelle aber in Erinnerung zu rufen, dass sich die Dauer der stationären Massnahme primär an der Wahrscheinlichkeit und Schwere drohender Taten (öffentliches Interesse) bemisst. In diesem Sinne hält das Bundesgericht fest, dass die Massnahme grundsätzlich so lange dauert, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; BGer 6B_376/2024 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urwyler et al., a.a.O., N 1733; vgl. auch vorne E. 3.1).
8.2.2 Die Eingriffsintensität einer Massnahme bemisst sich auch nach den konkreten Modalitäten des Vollzugs. In dieser Hinsicht ist einerseits zwar festzuhalten, dass der Berufungskläger lange Zeit in geschlossenen Anstalten untergebracht war. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger aufgrund des zwischenzeitlich positiven Massnahmenverlaufs immer wieder Vollzugslockerungen bewilligt wurden. Es kann insbesondere auf die Verfügung des SMV vom 24. März 2023 verwiesen werden, mit welcher der Berufungskläger in die offene Abteilung des [...] versetzt wurde (Akten S. 1198). Zudem plante der SMV im Jahr 2023 auch eine Versetzung in ein Wohnexternat, wie es zuvor das Strafgericht und der Sachverständige skizziert hatten (vgl. Gutachten S. 7 = Akten S. 1920). Letztlich war es aber der Berufungskläger, der sich entgegen seinem anfänglichen Wunsch gegen den Eintritt in ein Wohnexternat aussprach und diesen damit verhinderte, wie er sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst zugab (vgl. Gutachten S. 10 und 28 = Akten S. 1923 und 1941; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 = Akten S. 2223). Auch die Vollzugslockerungen im [...] mussten wegen des Verhaltens des Berufungsklägers (insbesondere Entweichung mit Konsumrückfall, vgl. angefochtenes Urteil S. 4 = Akten S. 2467) sistiert bzw. rückgängig gemacht werden (vgl. etwa Akten S. 1249, 1257 und 1365 f.). Sodann wären dem Berufungskläger jüngst auch in den [...] Lockerungen bewilligt worden. Auch diese konnten wegen der Verweigerungshaltung des Berufungsklägers aber nie umgesetzt werden (vgl. vorne E. 6.6.1). Dass dem Berufungskläger wie soeben gezeigt also immer wieder ernsthafte Lockerungsperspektiven geboten wurden und diese im Falle eines günstigen weiteren Verlaufs weiterhin zur Verfügung stehen, spricht für die Zumutbarkeit der Massnahmenverlängerung.
8.3 In erster Linie massgeblich für die Zumutbarkeit ist aber die «sehr ungünstige» Legalprognose, die dem Berufungskläger derzeit gestellt werden muss. Wie vorne in E. 5.2 ff. ausführlich dargelegt wurde, ging der Sachverständige im Falle einer sofortigen Entlassung von einem erhöhten Risiko erneuter Delikte, einschliesslich Gewaltdelikten, aus (Gutachten S. 88 = Akten S. 2001). Das Behandlungsteam der [...] stellte dem Berufungskläger im Oktober 2025 eine «sehr ungünstige» Legalprognose. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass sich das Rückfallrisiko erhöhe, wenn der Berufungskläger seine Medikation absetzen würde, was seit September 2025 der Fall ist (vgl. vorne E. 5.4). In qualitativer Hinsicht hat der Sachverständige bestätigt, dass auch Straftaten drohen, die sich gegen die körperliche und sexuelle Integrität von Personen richten. Damit stehen hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel, bei denen schon eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit ausreichend wäre (vgl. Urwyler et al., N 1747; vorne E. 5.1). Dies zeigt, dass der Berufungskläger in hohem Masse behandlungsbedürftig ist, der effektiven Medikation und Therapie bedarf, um ein tief(er)es Krankheitsverständnis zu erlangen und wirksame Copingstrategien zu erlernen.
8.4
8.4.1 Bei der Bewertung des Rückfallrisikos ist auch den Anlasstaten im Sinne eines limitierenden Faktors Rechnung zu tragen (Urwyler et al., N 1748, mit Hinweisen). Diesbezüglich macht der amtliche Verteidiger geltend, dass die 2012 vom Berufungskläger begangene sexuelle Nötigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, weil «dort der Kausalzusammenhang nicht mehr besteht» (Verhandlungsprotokoll S. 12 = Akten S. 2778). Dieses Argument hat der amtliche Verteidiger schon 2024 gegen die Anordnung der Sicherheitshaft vorgebracht. Das Appellationsgericht hat es in seinem unangefochten gebliebenen Haftüberprüfungsentscheid vom 20. Dezember 2024 zu Recht verworfen (vgl. AGE HB.2024.28 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2). Darauf kann verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht bei der erstmaligen Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 2017 nicht nur die Schuldsprüche von 2016 (unter anderem wegen einfacher Körperverletzung), sondern auch den 2012 erfolgten Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mitberücksichtigt hat. Dies zu Recht, weil alle diese Delikte als Ausdruck der psychischen Störung des Berufungsklägers aufzufassen sind bzw. mit dieser in einem Zusammenhang stehen (vgl. vorne E. 4.3; vgl. Gutachten vom 29. März 2012 S. 36 = Akten S. 39; Gutachten vom 30. März 2017 S. 47 = Akten S. 223; Therapieabschlussbericht S. 8 = Akten S. 2712; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 18 = Akten S. 2239). Da die psychische Störung fortbesteht (vgl. vorne E. 4), ist der amtliche Verteidiger nicht zu hören, wenn er sich gegen die Berücksichtigung der 2012 begangenen sexuellen Nötigung stellt.
8.4.2 An der Berufungsverhandlung führte der amtliche Verteidiger für den Fall, dass das Berufungsgericht die sexuelle Nötigung doch berücksichtigen wollte, weiter aus, dass man diesfalls «ganz genau schauen» müsse, «was dort war». Es sei im Rahmen einer langjährigen Beziehung mit Sexualkontakt so gewesen, dass der Berufungskläger irgendwann einmal eine Sexualpraktik vollzogen habe, mit der seine Partnerin offenbar nicht einverstanden gewesen sei.
Diese Ausführungen sind zurückzuweisen. Bei der vom Berufungskläger begangenen sexuellen Nötigung handelte es sich um erzwungenen Analverkehr. Das Appellationsgericht hat im Haftüberprüfungsentscheid HB.2024.28 vom 20. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass dies schon nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Sexualstrafrecht im Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar sei und es sich mithin um einen schweren Fall sexueller Nötigung gehandelt habe. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der amtliche Verteidiger davon spricht, dass das Delikt im Rahmen einer «langjährigen Beziehung» passiert sei. Im Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger damals offenbar erst seit Januar 2011 mit dem späteren Opfer liiert war (vgl. Akten S. 1 und 24) und es bereits wenige Monate später, nämlich im Juli 2011, zur sexuellen Nötigung kam. Hinzu kommt, dass über das damalige Opfer vermerkt ist, dass dieses an einer Entwicklungsverzögerung litt und deshalb verbeiständet war (Akten S. 1 und 10). Solche Eigenschaften des Opfers erschweren das Verschulden des Täters zusätzlich (vgl. BGE 92 IV 118 S. 121). Auch die Tat, die dem 2017 erfolgten Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zugrunde liegt, kann nicht bagatellisiert werden. Den entsprechenden Urteilen lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger dem damaligen Opfer mehrere Faustschläge unter anderem ins Gesicht versetzte und sodann, als das Opfer am Boden lag, mehrfach gegen dessen Kopf trat. Es ist im Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.67 vom 18. Dezember 2017 in E. 3.3 deshalb von einem gravierenden Tatvorgehen die Rede. Zwar ging das Gericht zu Gunsten des Berufungsklägers davon aus, dass dieser zuerst geschlagen wurde, jedoch verneinte es aufgrund des Tathergangs eine Notwehrsituation.
Auch wenn man mit der Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Berufungskläger keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden kann, als sich in seinen Anlasstaten geäussert hat, steht dies im vorliegenden Fall angesichts der soeben dargelegten Schwere dieser Taten einer Verlängerung der Massnahme nicht entgegen.
8.5 In einer Gesamtabwägung erscheint die Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung nach dem Dargelegten als zumutbar. Dies insbesondere deshalb, weil der Berufungskläger in hohem Masse behandlungsbedürftig ist und ihm eine sehr ungünstige Legalprognose gestellt werden muss bzw. mit erhöhter Wahrscheinlichkeit weitere Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter drohen. Auf den Einwand des amtlichen Verteidigers, dass das Strafgericht bereits im Beschluss SG.2022.142 vom 13. Dezember 2022 davon gesprochen habe, dass es nach 2024 keine weitere Verlängerung mehr geben könne, ist das Strafgericht bereits im angefochtenen Urteil (S. 20 f. = Akten S. 2484 f.) eingegangen. Es hat zu Recht festgehalten, dass sich die Situation im Dezember 2022 noch anders präsentiert hatte bzw. sie sich seither deutlich verschlechtert hat. Konkret nannte das Strafgericht die seither eingetretenen Konsumvorfälle, das eigenmächtige Absetzen der Medikamente, die psychische Dekompensation mit psychotischem und wahnhaftem Erleben, das aggressive und bedrohliche Auftreten des Berufungsklägers sowie den Umstand, dass seither (auch) eine paranoide Schizophrenie habe diagnostiziert werden können. Es ist dem Strafgericht zuzustimmen, wenn es festhält, dass diese Umstände die Beurteilung der Zumutbarkeit beeinflussen bzw. das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Massnahme als gewichtig(er) erscheinen lassen, als dies 2022 prognostiziert worden war.
8.6 Dafür, dass die Massnahmenverlängerung zumutbar ist, spricht schliesslich auch der Umstand, dass das Strafgericht die Dauer der Verlängerung auf 18 Monate beschränkt hat bzw. spätestens nach 18 Monaten eine weitere gerichtliche Überprüfung als zwingend erachtet hat (vgl. zur Bedeutung der Massnahmendauer für die Verhältnismässigkeit allgemein BGE 135 IV 139 E. 2.4). Ob darüber hinaus eine weitere Verlängerung angezeigt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der SMV wird sich entsprechende Überlegungen machen und gegebenenfalls eine weitere Verlängerung beantragen müssen.
9. Zwischenfazit
Demnach kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass alle Voraussetzungen für die Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung für 18 Monate gegeben sind und das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.
10. Konkrete Dauer der Massnahmenverlängerung
10.1 Das Strafgericht ging gemäss Sachverhalt des angefochtenen Urteils davon aus, dass die Höchstdauer der stationären Massnahme am 20. Dezember 2024 auslaufen werde. Es fehlt aber die genaue Berechnung dazu, wie das Strafgericht auf dieses Datum gekommen ist.
10.2 Dem Strafgericht folgend ging der SMV im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die Verlängerung der Massnahme am 20. Juni 2026 ablaufen werde (vgl. etwa in den am 6. Mai 2025 übermittelten Vollzugsakten PDF S. 1). Demgegenüber legte der amtliche Verteidiger eine andere Berechnung vor. Er kam zum Schluss, dass die vom Strafgericht angeordnete Verlängerung nur bis zum 17. Juni 2026 daure (vgl. Akten S. 2676).
10.3 Es ist der Auffassung des amtlichen Verteidigers zu folgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Verlängerung einer stationären therapeutischen Behandlung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist gemäss Erstanordnung abzustellen (BGE 145 IV 65 E. 2.8.1; vgl. auch vorne E. 3.1). Eine Massnahmenverlängerung beginnt deshalb am Tag nach Ablauf der Erstanordnung zu laufen. Im vorliegenden Fall ordnete das Appellationsgericht die stationäre psychiatrische Behandlung erstmals am 18. Dezember 2017 an. Die Fünfjahresfrist wäre daher am 17. Dezember 2022 abgelaufen (vgl. auch BGE 145 IV 65 E. 2.8.2; so auch noch das Strafgericht im Beschluss SG.2022.142 vom 13. Dezember 2022, Sachverhalt = Akten S. 1086). Die vom Strafgericht im Dezember 2022 beschlossene Verlängerung um zwei Jahre begann daher am 18. Dezember 2022 zu laufen und hätte am 17. Dezember 2024 geendet, wäre die Massnahme mit dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts nicht erneut um 18 Monate, d.h. bis zum 17. Juni 2026, verlängert worden. Der Klarheit halber ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten, dass die Massnahme in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bis zum 17. Juni 2026 verlängert wird. Damit wird die Dauer der Sicherheitshaft, in der sich der Berufungskläger seit dem 18. Dezember 2024 befindet, an die 18 Monate dauernde Massnahmenverlängerung angerechnet. Dass diese Anrechnung stattzufinden hat, war im vorliegenden Verfahren unbestritten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 und 5 = Akten S. 2769 und 2771; vgl. auch Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar StGB, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 59 N 8, und Schaub, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 59 N 26, je mit Hinweisen).
11. Kostenund Entschädigungsfolgen
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 5 StPO für das erstinstanzliche Verfahren und Art. 428 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren; vgl. auch BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 2). Umständehalber ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten (vgl. etwa auch OGer ZH SM240004 vom 12. September 2024 E. III, mit Hinweisen; KGer BL 460 23 225 vom 12. Februar 2025 E. VII).
11.2 Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich 3 Stunden zu vergüten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. November 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung wird (beginnend ab dem 18. Dezember 2024) um 18 Monate (bis zum 17. Juni 2026) verlängert, unter Einrechnung der Sicherheitshaft seit dem 18. Dezember 2024.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'170.– und ein Auslagenersatz von CHF 1030.70, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 421.25, somit total CHF 5'621.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Amt für Justizvollzug Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachter Dr. med. C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeb