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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.08.2025 SB.2024.107 (AG.2025.464)

4. August 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,099 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil BGer 6B_754/2025 vom 26. November 2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.107

URTEIL

vom 4. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, (Vorsitz)

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Mai 2024 (ES.2024.9)

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 13. November 2023 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihm Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 205.30 auferlegt. Nachdem er gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Einzelgericht des Strafgerichts mit Urteil vom 15. Mai 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von CHF 300.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 25. Mai 2024 Berufung gegen das vorliegende Urteil angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 29. November 2024 (Postaufgabe 30. November 2024) hat der Berufungskläger mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde. Namentlich ersucht der Berufungskläger sinngemäss darum, das Urteil des Strafgerichts vom 15. Mai 2024 aufzuheben bzw. den Fall neu zu verhandeln. Hierfür stellt er zudem verschiedene Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstehen würden – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien. Dem Berufungskläger wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO Frist bis zum 31. Januar 2025 (einmal erstreckbar) gesetzt, um seine Berufung schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Eingang: 3. Februar 2025) reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 24. Februar 2025 unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil und die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts nach Art. 398 Abs. 4 StPO ein Nichteintreten auf die Berufung.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert ist.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 2).

Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N 1567). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

1.2.2   Vorliegend spricht keiner der vorgenannten Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung des Berufungsklägers in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal der Berufungskläger unter anderem an der Hauptverhandlung sowie durch seine schriftliche Berufungsbegründung mehrfach zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch das vierundzwanzigseitige Verhandlungsprotokoll, Akten S. 44–67, sowie die schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 106–116). Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; siehe auch Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die entsprechende, mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 erfolgte, vorläufige Ankündigung des schriftlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Der vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg ergangen.

1.3     

1.3.1   Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).

1.3.2   Der Berufungskläger ficht zwar das Urteil vollumfänglich an, rügt in seiner Berufungserklärung jedoch primär sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. In seiner schriftlichen Begründung präzisiert er die Begründung dahingehend, dass er Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten und eine unlogische Darstellung der Tatsachen bemängelt. Sofern der Berufungskläger damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Ob es sich indes vorliegend tatsächlich um einen Fall einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung handelt, ist nicht bereits auf der Eintretensebene zu prüfen. Auf die Berufung ist daher, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten S. 118), einzutreten.

2.

2.1      Der im Strafbefehl vom 13. November 2023 geschilderte Sachverhalt ereignete sich am 28. November 2022 um 13:35 Uhr. Der Berufungskläger soll zu besagtem Zeitpunkt den Personenwagen der Marke [...] (Kontrollschild [...]) von der Autobahnausfahrt Riehenstrasse in Basel herkommend mit einer Geschwindigkeit von ca. 50km/h durch die Schwarzwaldstrasse in Fahrtrichtung Riehenstrasse gelenkt haben, wobei er auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] in Missachtung der gebotenen Vorsichtspflichten seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit statt auf den Verkehr auf sein Mobiltelefon gerichtet haben soll. Das Mobiltelefon soll er in der rechten Hand auf Höhe seines Bauches gehalten haben, wobei er während mindestens drei Sekunden mit seinem Blick darauf gerichtet daran manipuliert haben soll. Damit habe er die Verkehrsregeln verletzt (vgl. Strafbefehl, Akten S. 9 f.).

Im Anschluss an die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache führte die Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2024 eine Zeugeneinvernahme mit dem Polizeibeamten B____ durch (siehe Akten S. 25–29), welcher den besagten Vorfall vom 28. November 2022 mit seinem Kollegen während einer Patrouillenfahrt beobachtet und infolgedessen eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vorgenommen hatte (vgl. Akten S. 2–6).

2.2      Der Berufungskläger wehrt sich in erster Linie gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 106 f.). Im Wesentlichen bestreitet er, das Mobiltelefon während der Fahrt bedient zu haben. Das Aussageverhalten des ihn beschuldigenden Polizeibeamten B____ sei widersprüchlich und unstimmig. So sei es etwa nicht möglich, dass der Polizeibeamte B____, der das Fahrzeug gelenkt habe, ihn am Mobiltelefon gesehen haben könne. Auch sei sein Beifahrer C____, der seine Unschuld bezeugen könne, im Verfahren nicht als Zeuge berücksichtigt worden. Schliesslich sei ihm anlässlich der Gerichtsverhandlung keine Gelegenheit gewährt worden, seine Einwände ausreichend darzulegen.

2.3      In Bezug auf das Vorgefallene stehen die Aussagen der beiden Polizeibeamten (vgl. auch Akten S. 3) gegen die Aussagen des Berufungsklägers. Die Vorinstanz würdigte namentlich die Aussagen des als Zeuge an der Hauptverhandlung einvernommenen Polizeibeamten B____ als nachvollziehbar, überzeugend, schlüssig und widerspruchsfrei, wohingegen die Aussagen des Berufungsklägers weitestgehend als Schutzbehauptungen und als unglaubhaft gewertet wurden (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 82 ff.). Es bestand nach Ansicht der Vorinstanz kein Grund, an den Aussagen des Polizeibeamten B____ zu zweifeln (siehe Urteil Vorinstanz, Akten S. 84).

2.4     

2.4.1   Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Aussagen des Polizeibeamten B____ an der Hauptverhandlung (Prot. HV S. 9–20, Akten S. 51–63) stimmen überein mit dessen Angaben in der Überweisung vom 1. Dezember 2022 mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (Akten S. 2–6), wonach er den Berufungskläger beim Fahren während einer Zeit von ca. drei Sekunden beim Manipulieren seines Mobiltelefons beobachtet haben soll. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens hiergegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers sind demgegenüber unbegründet bzw. unbelegt. So ist ohne Weiteres möglich und nachvollziehbar, dass der das Polizeifahrzeug lenkende Polizeibeamte B____ im Zuge des von ihm beabsichtigten Spurwechsels einen Schulterblick nach rechts tätigte und dabei den Berufungskläger in flagranti an seinem Mobiltelefon gesehen haben kann (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Dass B____ als Lenker des Polizeifahrzeugs und nicht der beisitzende Polizeibeamte vom Strafgericht als Zeuge geladen wurde, ändert entgegen den Einwänden des Berufungsklägers (vgl. nur Akten S. 95, 106) nichts an dessen glaubhaften Aussagen. Dass es aufgrund der «physikalischen Gegebenheiten» bei den vorgelegenen Strassenverhältnissen gar nicht möglich gewesen sei, dass der Polizeibeamte B____ den Berufungskläger am Mobiltelefon gesehen haben könne, wird vom Berufungskläger zwar behauptet (vgl. schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 107), aber nicht schlüssig dargelegt und begründet. Auch der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, der Polizeibeamte habe zunächst behauptet, das Mobiltelefon in der Hand des Berufungsklägers gesehen zu haben, bevor er seine Aussage dahingehend geändert habe, das Licht des Mobiltelefons gesehen zu haben (vgl. schriftliche Berufungserklärung, Akten S. 95; schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 115), stimmt so nicht. Der Polizeibeamte B____ hat entgegen der Ansicht des Berufungsklägers vielmehr durchgängig und stringent ausgeführt, das Mobiltelefon in der Hand des Berufungsklägers gesehen zu haben (Prot. HV, passim). Er ergänzte später lediglich auf Nachfrage des Gerichts, dass aufgrund des erleuchteten Displays eine Manipulation stattgefunden haben müsse (Prot. HV S. 12, Akten S. 55). Darin ist kein Widerspruch ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 95 und 106) lässt sich ein erleuchtetes bzw. entsperrtes Display eines Mobiltelefons durchaus auch am helllichten Tag erkennen, insbesondere wenn man direkten Blick darauf hat.

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Polizeibeamte B____ den Berufungskläger sowohl an der Einvernahme als auch an der Hauptverhandlung nicht übermässig belastete, indem er beispielsweise angab, der Beschuldigte sei nicht zu schnell, sondern mit der erlaubten Geschwindigkeit gefahren (vgl. Einvernahme, Akten S. 28; Prot. HV S. 8, Akten S. 51 ff.; Urteil Vorinstanz S. 3, Akten S. 81). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass kein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Polizei ersichtlich ist, zumal der Berufungskläger eine vorsätzliche Falschbeschuldigung nie geltend gemacht hat (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 81). Vielmehr hat der Berufungskläger die Vermutung aufgestellt, der Polizeibeamte B____ habe ihn mit seinem Beifahrer verwechselt (vgl. exemplarisch Prot. HV S. 16 f., 19, Akten S. 59 f., 62; Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Diese Vermutung hat der Polizeibeamte B____ indes ausgeschlossen und stets betont, absolut sicher zu sein, den Berufungskläger als Fahrer beobachtet zu haben, wie er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und daran hantiert habe (Prot. HV S. 9, 12, 19, Akten S. 52, 55, 62). Zur Begründung hierfür hat der Polizeibeamte B____ in nachvollziehbarer Weise auch angeführt, dass der Berufungskläger als Fahrer räumlich näher bei ihm gewesen sei, wohingegen er den Beifahrer nicht so gut habe sehen können (Zeugeneinvernahmeprotokoll, Akten S. 27; Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Angesichts dieser Aktenlage ist auch die vom Berufungskläger behauptete Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen (vgl. schriftliche Berufungserklärung, Akten S. 107). Es scheint vielmehr so, als bemühe der Berufungskläger verschiedene sich gegenseitig ausschliessende Einwände, um seine Täterschaft in Zweifel zu ziehen; wahlweise macht er etwa eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug (vgl. Akten S. 107) oder mit seinem Mitfahrer (Akten S. 59 f., 62) geltend bzw. erwägt er gar, dass es dem Polizeibeamten nur so «erschienen» sein könnte, dass er ein Mobiltelefon in seiner Hand gehalten habe (Akten S. 6). Insgesamt ist die Vorinstanz daher zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten B____ ausgegangen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamten nicht leichthin in Frage gestellt werden darf (BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). Die Rapportierung eines Vorfalles und die entsprechende Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sind mit einem gewissen Aufwand verbunden, wobei es nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei diesen Aufwand betrieben haben sollte, um einen unwahren Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet, ohne dabei in Willkür verfallen zu sein. So weist sie zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung zu zahlreichen weitgehend unbeachtlichen Nebenschauplätzen, wie etwa der Fahrstrecke und der anschliessenden Polizeikontrolle, ausschweifende Ausführungen machte, während er sich in Bezug auf den Kernvorwurf des Bedienens des Mobiltelefons während der Autofahrt reichlich bedeckt hielt (siehe Prot. HV, passim; Urteil Vorinstanz, S. 83). Erst auf Nachfrage machte er hierzu Angaben, wobei die Vorinstanz zu Recht auf das zumindest teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers hinweist (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 83): So gab der Berufungskläger etwa einerseits an, dass sein Beifahrer während der Fahrt am Telefonieren gewesen sei (Prot. HV S. 7, Akten S. 50). Andererseits soll gemäss dem Berufungskläger sein Beifahrer dessen eigenes Mobiltelefon während der Fahrt aufgeladen haben, weswegen der Beifahrer das Mobiltelefon des Berufungsklägers in das Handschuhfach gelegt und sein eigenes Handy zum Aufladen in die entsprechende Halterung gesteckt haben soll (Prot. HV. S. 18, 22, Akten S. 61, 65). Insoweit lässt sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht den Aussagen des Polizeibeamten (vgl. Akten S. 95), sondern vielmehr seinen eigenen Ausführungen eine gewisse Widersprüchlichkeit attestieren.

2.4.2   Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren rügt, dass sein Beifahrer nicht als Zeuge berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Zeugenbefragung seines Beifahrers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren weder offiziell geltend gemacht noch beantragt hat. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde ihm vom Strafgericht die Möglichkeit gewährt, begründete Beweisanträge einzureichen (Akten S. 32). Ein entsprechender Beweisantrag auf Einvernahme seines Beifahrers als Zeuge blieb indes aus. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Beweisantrag wohl auch abgewiesen worden wäre, da der Beweiswert der Zeugenaussagen des Kollegen des Beschwerdeführers naturgemäss nicht sehr hoch gewesen wäre, zumal dieser den Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht belastet hätte. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, können im Verfahren vor dem Berufungsgericht keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aus diesem Grund ist die als Stellungnahme bezeichnete und vom Berufungskläger seiner schriftlichen Berufungsbegründung beigelegte Mail seines Kollegen und Beifahrers, C____, nicht zu berücksichtigen.

2.4.3   Wenn der Berufungskläger schliesslich vorbringt, anlässlich der Gerichtsverhandlung keine Möglichkeit erhalten zu haben, seine Einwände ausreichend darzulegen, so rügt er damit sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO. Diese Rüge erscheint indes haltlos. In Frage steht eine Übertretung im Bagatellbereich, für die eine Busse in Höhe von CHF 150.‒ verhängt wurde. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass dem Berufungskläger mehr als genügend Gelegenheit geboten wurde, sich zur Sache zu äussern, wovon er auch rege Gebrauch gemacht hat. Ausdruck dessen ist auch das für eine Übertretung der vorliegenden Art ungewöhnlich lange Verhandlungsprotokoll, welches knapp vierundzwanzig Seiten umfasst (siehe Akten S. 44–67). Schliesslich hat die Hauptverhandlung in dieser Sache insgesamt auch zwei Stunden gedauert (vgl. Prot. HV S. 2 und 24; Akten S. 45 und 67). In dieser Zeit war es dem Berufungskläger gewiss möglich, seine Einwände ausreichend zu äussern.

2.4.4   Die Vorinstanz durfte angesichts der vorliegenden Beweislage ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Berufungskläger während der Fahrt ein Mobiltelefon gehalten und für die Dauer von mindestens drei Sekunden darauf geblickt und daran manipuliert hat (Urteil Vorinstanz, Akten S. 84). Die Vorinstanz durfte in ihrer freien Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des Gesagten die Äusserungen des Berufungsklägers als unglaubhaft und jene des Polizeibeamten als glaubhaft beurteilen, ohne sich dem Vorwurf der Willkür aussetzen zu müssen. Das Strafgericht hat weder Sinn und Tragweite der Beweismittel offensichtlich verkannt, noch ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Im Gegenteil ist die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung insgesamt überzeugend. Es findet sich kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist folglich nicht gegeben.

3.

Rechtlich ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Sie hat das Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gewertet. Im Einzelnen kann diesbezüglich auf die vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 6 f., Akten S. 84 f.).

4.

Der Berufungskläger ficht das Urteil vollumfänglich an, mithin auch die Strafzumessung. Im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht die Strafzumessung nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht jedoch auf Unangemessenheit (siehe oben E. 1.3.1). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird die Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die Praxis, wonach für Fälle wie dem vorliegenden eine Busse von CHF 150.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen wird. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen qualifizierten Ermessensfehler. Die Strafzumessung ist ohne Weiteres zu bestätigen.

5.        

Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 150.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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