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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2025 SB.2023.86 (AG.2025.725)

10. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·8,759 Wörter·~44 min·12

Zusammenfassung

mehrfache versuchte Erpressung, Nötigung und mehrfache Missachtung eines Kontaktverbots Urteil Bundesgericht vom 28.04.2026 (6B_19/2026)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.86

URTEIL

vom 10. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                         Berufungsbeklagte 1

vertreten durch lic. iur. Matthias Kuster, Rechtsanwalt,      Privatklägerin 1

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

C____                                                                         Berufungsbeklagte 2

vertreten durch lic. iur. Matthias Kuster, Rechtsanwalt,      Privatklägerin 2

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. Juni 2023 (SG.2022.126)

betreffend mehrfache versuchte Erpressung, Nötigung und mehrfache

Missachtung eines Kontaktverbots

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2023 wurde A____ der mehrfachen versuchten Erpressung, der Nötigung und der mehrfachen Missachtung eines Kontaktverbots schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anklage der planmässigen Verleumdung am 28. Juni 2019, der Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie planmässige Verleumdung vor dem 16. Juni 2019 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die am 12. Dezember 2017 vom Bezirksgericht Bülach bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR. 311.0) nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde weiter im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB verboten, für die Dauer von 4 Jahren mit B____ und C____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'299.20 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, mit Eingabe vom 3. November 2023 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben sei. Er hat beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung und der Nötigung kostenlos freizusprechen und er sei lediglich wegen Missachtung eines Kontaktverbots zum Nachteil von B____ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Das erstinstanzliche Urteil sei im Übrigen – mit Ausnahme der Kostenverteilung – zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger für das Verfahren vor dem Appellationsgericht die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge verlangt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 hat die Privatklägerschaft um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ersucht und auf die Erstattung einer Berufungsantwort verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. September 2025 ist der Berufungskläger krankheitsbedingt nicht erschienen. Der Verteidiger hat zu Beginn der Verhandlung ein Dispensationsgesuch gestellt, welches durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten genehmigt worden ist. Der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Die für das Urteil relevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Erpressung sowie der Nötigung kostenlos freizusprechen und lediglich wegen Missachtung eines Kontaktverbots zum Nachteil von B____ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Damit sind die Freisprüche von der Anklage der planmässigen Verleumdung am 28. Juni 2019, der Drohung und der mehrfachen Nötigung, die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlange sowie planmässige Verleumdung vor dem 16. Juni 2019, der Schuldspruch wegen Missachtung eines Kontaktverbots, der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vom 12. Dezember 2017 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.         Anklagegrundsatz

2.1      Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Es sei weder ihm noch dem Berufungskläger möglich gewesen, aus der Anklageschrift herauszulesen, wessen und wo und in welchem Zusammenhang der Berufungskläger beschuldigt werde. Vorliegend könne der Berufungskläger nicht erkennen, wessen er beschuldigt sei und welcher Sachverhalt welchen Tatbestand erfülle. Es bleibe insofern nichts Anderes übrig, als den Berufungskläger zumindest von den Vorwürfen der versuchten Erpressung und der Nötigung freizusprechen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5).

2.2      Zur gerügten Verletzung des Akkusationsprinzips hat sich bereits die Vorinstanz geäussert. Sie hat die Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips dargelegt, wonach die Tatvorwürfe hinreichend konkretisiert sein müssen und die beschuldigte Person wissen muss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Es kann dazu im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 13 f.). Es ist sowohl dem Verteidiger als auch der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich aus der Anklageschrift tatsächlich nicht ohne Weiteres ergibt, welche Sachverhaltsdarstellungen von der Staatsanwaltschaft unter welche Tatbestände subsumiert werden. Obwohl eine übersichtlichere Darstellung durchaus wünschenswert gewesen wäre, erfüllt die Anklageschrift inhaltlich die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen. Die inkriminierten Handlungen (Telefonanrufe, E-Mails, Briefe) werden geschildert, wobei ihnen eine Sammelqualifikation vorangestellt wurde. Die Vorinstanz hat mit Recht den Einwand der Verteidigung verworfen und festgestellt, dass es eine Frage der Subsumtion sei, wie das der beschuldigten Person vorgeworfene Verhalten im Detail rechtlich zu qualifizieren sei, insbesondere wie die angeklagten Tatbestände gegeneinander abzugrenzen seien, was gemäss Lehrmeinung nicht zwingend in der Anklageschrift aufgeführt werden müsse (Heimgartner/Niggli in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 325 StPO N 5 und N 28; Urteil Strafgericht S. 14). Dem ist beizupflichten. Der Anklagegrundsatz ist vorliegend nicht verletzt.

3.         Ausgangslage

3.1      Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung und der Nötigung wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 22. Juni 2022 zusammengefasst vorgeworfen (angefochtenes Urteil, S. 3 ff.), er habe im September 2018 und Juni 2019 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht versucht, von B____ und deren Tochter C____ einen nicht abschliessend bezifferten Betrag, auf welchen weder er noch seine Kinder einen Anspruch hätten, erhältlich zu machen. Dabei habe er ein Verhalten an den Tag gelegt, welches aufgrund der anhaltenden Drucksituation und der zunehmenden Intensität als massiv nötigend zu qualifizieren sei. In der Zeit vom 4. September 2018 bis 18. September 2018 habe er C____ mehrfach via E-Mail, SMS, telefonisch und per Brief kontaktiert und sie damit mutwillig belästigt und unter Druck gesetzt. Wie von dem Berufungskläger beabsichtigt, habe C____ ihrer Mutter B____ von diesen Vorfällen berichtet. Allerdings sei B____ auf die Versuche des Berufungsklägers, sie zu Kontakt bzw. zu einer Zahlung zu zwingen, nicht eingegangen. Um den Druck auf die beiden Privatklägerinnern weiter zu erhöhen, habe der Berufungskläger zwischen dem 10. und 23. September 2018 insgesamt drei E-Mails an deren Rechtsvertreter, lic. iur. Matthias Kuster, geschickt. B____ sei auf die erneuten Versuche des Berufungsklägers, sie über Drittpersonen zum Kontakt bzw. zu einer Zahlung zu bewegen, nicht eingegangen. Trotz polizeilicher Involvierung seitens der Privatklägerinnen sei der Berufungskläger in der Folge dazu übergegangen, das berufliche Umfeld von C____ in seine Belästigungen miteinzubeziehen. Zwischen dem 1. und 28. Juni 2019 habe der Berufungskläger [...] und [...] mehrfach via E-Mail kontaktiert – teilweise in Kopie an C____ und lic. iur. Matthias Kuster – und dabei versucht, C____ bei ihren Arbeitskolleginnen systematisch anzuschwärzen, eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen und ihr Tatsachen zu unterstellen, die geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen. Dies in der Absicht den Druck auf C____ sowie schliesslich auch auf deren Mutter B____ zu erhöhen und die beiden auf diesem Weg zu dem weiter verweigerten Kontakt und letztlich zur Zahlung zu bewegen. Weiter habe der Berufungskläger C____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht kontaktiert, indem er ihr zwischen dem 7. Juni 2019 und 16. Juni 2019 zwei E-Mails gesendet, sie von einer öffentlichen Telefonkabine anzurufen versucht und sowohl ihr als auch ihrem Sohn [...] eine Freundschaftsanfrage via Facebook gesendet habe. Dies mit dem Ziel, um den offenkundig unerwünschten Kontakt zu den Privatklägerinnen zu erzwingen und sie durch das Androhen ernstlicher Nachteile zu der von ihm geforderten Zahlung zu bewegen. Die Privatklägerinnen seien durch das aggressive, penetrante und in der Summe einschüchternde Verhalten des Berufungsklägers und das angekündigte Wahrmachen der angedrohten Schritte in Angst und Schrecken versetzt gewesen. Sie seien jedoch nicht auf die implizit immer noch im Raum stehenden Forderungen des Berufungsklägers nach Kontakt bzw. Geldzahlungen eingegangen. Vermutlich im Juni 2019 habe der Berufungskläger sodann die «Dokumentation zu Ehren von: Herrn [...], geb. am [...] (verst.)» verfasst. Dieses Dokument rufschädigenden Inhaltes habe er in der Zeit vom 5. bis 20. Juni 2019 an mehrere Nachbarn von B____ und am 15. Juni 2019 per E-Mail an die Arbeitskolleginnen von C____ verschickt. Aufgrund der ehrenrührigen Vorwürfe hätten sich die Privatklägerinnen gezwungen gesehen, sich gegenüber den Empfängerinnen und Empfänger der «Dokumentation» zu rechtfertigen. Der Berufungskläger habe des Weiteren am 24. und 26. Juni 2019 lic. iur. Matthias Kuster via E-Mail kontaktiert und in der Absicht, den Druck auf die Privatklägerinnern weiter zu verstärken, angekündigt, Zusatzdokumente sowie die «Dokumentation» weiterzuverbreiten.

3.2      Das Strafgericht hat es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Briefe, E-Mails und SMS selbst verfasst und an C____, lic. iur. Matthias Kuster, [...] und [...] gesandt hat. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt sei, dass der Berufungskläger die von ihm verfasste «Dokumentation zu Ehren von: Herrn [...], geb. am [...] (verst.)» auf dem Postweg [...], [...] und der Familie [...], allesamt Nachbarn von B____, zugestellt habe und er sowohl C____ als auch deren Sohn [...] eine Freundschaftsanfrage auf Facebook geschickt habe (angefochtenes Urteil, S. 16). Durch Abklärungen der Staatsanwaltschaft sei zudem belegt, dass die beiden Anrufe vom 10. und 18. September 2018 aus öffentlichen Telefonkabinen an der [...]strasse 70 und an der Ecke [...] in Basel abgesetzt worden seien. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich hätten ferner ergeben, dass auch die Nummer des Telefonanrufs vom 7. Juni 2019 einer Telefonkabine in Basel zuzuordnen sei. Da C____ mit Ausnahme des Berufungsklägers in Basel weder über familiäre noch berufliche Kontakte verfüge und der Berufungskläger ein Motiv gehabt habe, C____ mit unbekannten Nummern aus öffentlichen Telefonkabinen anzurufen, würden keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der die drei inkriminierten Anrufe abgesetzt habe. Damit erweise sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift auch hinsichtlich der Anrufe aus den öffentlichen Telefonkabinen als nachgewiesen (angefochtenes Urteil, S. 17 f.).

3.3      Der Berufungskläger hat den äusseren Geschehensablauf per se nicht bestritten. Er hat jedoch vorgebracht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, wenn sie geltend mache, dass der Berufungskläger «Forderungen» gegenüber C____ erhoben habe sowie wenn die Vorinstanz schreibe, der Berufungskläger habe seine «Forderung» «auf eine Art Verwandtenunterstützungspflicht» abgestützt. Es sei in Bezug auf die Geldzahlung entgegen der Vorinstanz von einer Bitte und nicht von einer «Forderung» auszugehen. Es ergebe sich klarerweise, dass sich der Berufungskläger bewusst sei, keinen «Anspruch» auf eine Geldzahlung («eine Art Verwandtenunterstützungspflicht») zu haben und dass es sich um eine Bitte um Unterstützung in einer vom Berufungskläger geltend gemachten Notsituation und nicht um eine «Forderung» handle (Berufungserklärung, Akten S. 723 f.). Weiter habe der Berufungskläger angegeben, dass er C____ einmal telefonisch kontaktiert habe. Die weiter behaupteten Telefonate an C____ seien bestritten und nicht erwiesen (Berufungsbegründung, Akten S. 734).

4.         Tatsächliches

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stützen sich die Vorwürfe der Anklageschrift primär auf die vom Berufungskläger verfassten Briefe, E-Mails und SMS, deren Erstellung und Versand vom Berufungskläger auch nicht in Abrede gestellt werden. Der Berufungskläger stellt sich aber auf den Standpunkt, die aus einer öffentlichen Telefonkabine am 10. und 18. September 2018 und 7. Juni 2019 abgesetzten Anrufe an C____ nicht getätigt zu haben. Aufgrund der Screenshots des Mobiltelefons von C____ (Akten S. 260 f.), der Abklärungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Akten S. 292) und Kantonspolizei Zürich (Akten S. 330) ist erstellt, dass C____ jeweils aus öffentlichen Telefonkabinen in Basel kontaktiert wurde. Obwohl C____ sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme aussagte, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Opfikon im Kanton Zürich habe und mit Ausnahme des Berufungsklägers weder über familiäre noch berufliche Kontakte in Basel verfüge, kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass diese Telefonanrufe durch eine andere Person als den Berufungskläger getätigt worden sind. Nach dem in-dubio-pro-reo-Grundsatz ist entgegen der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Berufungskläger C____ am 10.  und 18. September 2018 und 7. Juni 2019 aus einer öffentlichen Telefonkabine in Basel telefonisch kontaktierte. Weiter ist der Einwand des Verteidigers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wenn sie davon ausgehe, dass der Berufungskläger eine «Forderung» geltend mache und diese «auf eine Art Verwandtenunterstützungspflicht» stütze, unbegründet. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungskläger bereits am 11. Mai 2010 im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Drohung unterschriftlich anerkannt habe, dass er insbesondere unter ethisch-moralischen Gesichtspunkten keinerlei berechtigte Forderungen gegenüber von B____ und deren Angehörigen habe, weshalb es auf der Hand liege, dass die vom Berufungskläger erneut geltend gemachte Forderung über CHF 50'000.– als unrechtmässig zu qualifizieren sei. Dass dies dem Berufungskläger auch bewusst gewesen sei, zeige die von ihm in der E-Mail vom 5. September 2018 gemachte Anspielung auf das Leben in Haft (angefochtenes Urteil, S. 19 f.). Die Vorinstanz brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass sich der Berufungskläger im Klaren darüber war, keine Anspruchsgrundlage für eine Geldforderung gegenüber den Privatklägerinnen zu haben. Dass der Verteidiger in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei von einer blossen Bitte des Berufungsklägers und von keiner Forderung auszugehen, ist juristische Makulatur. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht hervor, dass der Berufungskläger keine rechtlich begründete Forderung erhebt, sondern vielmehr – ohne einen Anspruch zu haben – versucht, von den Privatklägerinnen Geld zu erhalten. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

Mit der Einschränkung hinsichtlich der Anrufe aus öffentlichen Telefonkabinen ist der Sachverhalt, wie von der Vorinstanz festgestellt, erstellt.

5.         Rechtliches

5.1      Vorbringen des Berufungsklägers

5.1.1   Mit Blick auf die mehrfache versuchte Erpressung wendet die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht ein, dass der Berufungskläger in einer allenfalls etwas penetranten aber nicht strafbaren Art und Weise um Hilfe in einer geltend gemachten Notlage gebeten habe, woraus sich ohne Weiteres ergebe, dass sich der Berufungskläger nicht unrechtmässig habe bereichern wollen. Eine Bitte um Hilfe, welche abgelehnt werden könne, sei per se nicht unrechtmässig. Mangels einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht, könne deshalb infolge des Versandes der E-Mail vom 5. September 2018 und des undatierten Briefs mit einem Einzahlungsschein mit dem Vermerk «solidarity», sowie mit seinem weiteren Verhalten keine versuchte Erpressung zum Nachteil von C____ vorliegen (Berufungsbegründung, Akten S. 725).

5.1.2   Weiter macht die Verteidigung betreffend die mehrfache versuchte Erpressung zum Nachteil von B____ und C____ geltend, es bestehe keine Verknüpfung zwischen einem künftigen in Aussicht gestellten Übel und einer Geldzahlung. Der Berufungskläger habe seine Bitte um Hilfeleistung mittels Überweisung von CHF 50'000.– nie mit einer negativen Konsequenz verknüpft, wenn dieser Bitte nicht nachgekommen würde. Die Vorinstanz leite die Androhung ernstlicher Nachteile und den Konnex zwischen einer Geldzahlung dem Nichteintritt dieses Übels (unzulässigerweise) aus dem «Gesamtzusammenhang» bzw. aus dem Verhalten des Berufungsklägers her, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2017 geführt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 726). Der Beweis für das Tatbestandsmerkmal der «Androhung ernstlicher Nachteile» in Verbindung mit einer Schädigung am Vermögen sei nicht erbracht. Die Vorinstanz habe dies aus einer (eigenen) Vermutung und nicht aus der Aussage von C____ oder einem anderweitig erhobenen Beweis abgeleitet (Berufungsbegründung, Akten S. 728). Auch der Versand von Briefen und E-Mails stelle keine «Androhung ernstlicher Nachteile» dar. Es würden objektiv keine ernstlichen Nachteile angedroht werden und entgegen der Vorinstanz auch kein rufschädigendes Verhalten. Die Veröffentlichung der «Dokumentation» über den Vater des Berufungsklägers habe weder für B____ noch für C____ ernstliche Nachteile zur Folge gehabt und diese seien aufgrund der Ankündigung auch nicht zu erwarten gewesen. Dasselbe gelte für die Veröffentlichung «diverser Dokumente betreffend meinen Vater [...]». Es werde kein Übel in Aussicht gestellt und schon gar kein Übel, das von der Intensität her vergleichbar mit tatsächlicher Gewaltausübung gegen eine Person sei (Berufungsbegründung, Akten S. 729). Selbst wenn von «Androhungen von Nachteilen» auszugehen wäre, dann sei zu sagen, dass diese nicht tatbestandsmässig im Sinne der versuchten Erpressung bzw. «ernstlich» seien (Berufungsbegründung, Akten S. 731).

5.1.3   Die Verteidigung wendet zudem ein, dass der Berufungskläger mit dem Versand der «Dokumentationen» keine ehrenrührigen Tatsachen verbreitet habe, da die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Eine reine Befürchtung von Verleumdungen, welche zusätzlich noch aus früherem Verhalten hergeleitet werde, das allerding nicht wiederholt worden sei, reiche nicht aus, um das Tatbestandmerkmal der «Androhung ernstlicher Nachteile» zu erfüllen (Berufungsbegründung, Akten S. 732 f.).

5.1.4   In Bezug auf die mehrfache Nötigung zum Nachteil von C____ äusserte die Verteidigung, dass es ein Widerspruch sei, wenn die (angebliche) versuchte Nötigung und Drohung gemäss angefochtenem Urteil S. 24/25 als Tatmittel der versuchten Erpressung konsumiert werde, die bestrittene Nötigung zum Nachteil von C____ aber strafbar sein soll. Bei richtiger Betrachtung handle es sich bei den E-Mails an die Arbeitskolleginnen indes um straflose Belästigungen und noch nicht um strafrechtlich relevantes Verhalten (Berufungsbegründung, Akten S. 736).

5.2      Erpressung

Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht eine Erpressung, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen zu einer schädigenden Vermögensdisposition nötigt, wobei als Tatmittel die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage kommen (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 156 StGB N 4 und N 32). Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein. Für diese Tatbestandsvariante gelten seit der Teilrevision von 1994 die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB entwickelt haben (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen; Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 10). Bei der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile, kann der in Aussicht gestellte Nachteil beispielsweise die Freiheit, die Ehre oder das Vermögen betreffen. Grundsätzlich kommen Interessen jeder Art in Betracht, so genügt etwa auch ein seelisches Übel (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 11). Eine Androhung ist gegeben, wenn die Täterschaft dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht stellt und ihm zu verstehen gibt, dass die Verwirklichung des Übels in ihrem Machtbereich liegt. Ob dem tatsächlich so ist und ob die Täterschaft die Androhung in die Tat umsetzen will, spielt indes solange keine Rolle, als sie die Androhung als ernst gemeint erscheinen lassen will (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; Heizmann/Lüönd, in: SHK StGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 181 N 8). Des Weiteren muss die Androhung ernstlich sein (BGer 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2). Sie hat diesen Charakter jedenfalls, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen (Donatsch, in: OFK StGB, 21. Auflage 2022, Art. 181 N 5). Die Absolutheit dieses Massstabs ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Einerseits bietet die spezifische Situation des Opfers Raum für eine gewisse Differenzierung; andererseits muss ein relativ geringfügiger Nachteil dann als «ernstlich» angesehen werden, wenn eine besondere Schwäche es Opfers gezielt ausgenutzt wird (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 181 N 5). Die Drohung oder Ankündigung kann ausdrücklich oder implizit sein und in beliebiger Form erfolgen. Ob eine Drohung vorliegt, muss aufgrund des gesamten Verhaltens der Täterschaft beurteilt werden (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 18). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und i.d.R. nach objektiven Kriterien zu prüfen. Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie Panik oder Angstlähmung ist dafür nicht Voraussetzung (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181 StGB N 26). Die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität kann sich auch aus der Kumulation verschiedener Handlungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 27). Der subjektive Tatbestand der Erpressung setzt eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 32).

5.3      Unrechtmässige Bereicherungsabsicht

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, blieb die Erpressung jeweils im Versuchsstadium, weshalb in einem ersten Schritt das Vorliegen des Vorsatzes zu prüfen ist. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 19 f.).

Der Berufungskläger schrieb in seiner E-Mail vom 5. September 2018 an C____, dass er ihre Kontaktaufnahme betreffend eine Zahlung in der Höhe von CHF 50'000.– erwarte. Er sei nächstens obdachlos und er habe keinen Kontakt zu seinen Kindern in Thailand (Akten S. 229). Per Brief liess er C____ ebenfalls im September 2018 einen mit ihm als Begünstigen eingesetzten und mit dem Vermerk «solidarity» ergänzten Einzahlungsschein über den Betrag von CHF 50'000.– übermitteln (Akten S. 262 f.). Nachdem C____ auf diese Kontaktversuche nicht reagierte, schrieb der Berufungskläger dem Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, lic. iur. Matthias Kuster, am 12. September 2018 in einer E-Mail, dass sich C____ unverzüglich bei ihm melden solle, die Situation sei äusserst belastend und das Leben seiner Kinder stehe auf dem Spiel (Akten S. 270). Da der Berufungskläger bereits mit Desinteresseerklärung vom 11. Mai 2010 (Akten S. 72) unterschriftlich anerkannt hat, dass er – auch unter ethisch-moralischen Gesichtspunkten – keine offenen Forderungen gegenüber B____ und deren Angehörigen geltend machen kann, musste dem Berufungskläger bewusst sein, dass er keinen Anspruch auf die von ihm verlangten CHF 50'000.– hat. Dementsprechend hat der Berufungskläger C____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aufgefordert, ihm CHF 50'000.– zu überweisen.

5.4      Gesamtzusammenhang

Um die einzelnen inkriminierten Handlungen des Berufungsklägers einer rechtlichen Würdigung unterziehen zu können, sind sie zunächst in einen Gesamtzusammenhang zu setzen: Wie auch bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (angefochtenes Urteil, S. 20 f.), gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits im Jahre 2010 wegen Drohungen im Zusammenhang mit von ihm gestellten finanziellen Forderungen von B____ angezeigt wurde. Das Strafverfahren sei jedoch gestützt auf die Desinteresseerklärung vom 11. Mai 2010 (Akten S. 72) von B____ eingestellt worden, wobei der Berufungskläger – wie zuvor ausgeführt – in der getroffenen Desinteresseerklärung unterschriftlich bestätigt habe, dass er gegenüber B____ und deren Angehörigen nichts zu fordern habe. Zwischen August und Dezember 2016 sei der Berufungskläger ungeachtet dessen erneut an B____ gelangt und habe versucht sie entgegen ihrem Willen zur Leistung des seinem Vater vermeintlich zustehenden Anteils am Verkauf der Firma zu zwingen bzw. ihr die ihm und seinen Kindern weder in rechtlicher noch ethisch-moralischer Hinsicht geschuldete finanzielle Unterstützung abzunötigen. Aus den Akten des Bezirksgerichts Bülach gehe hervor, dass der Berufungskläger B____ mittels massiver Drohungen zur Zahlung von CHF 100'000.– habe veranlassen wollen (vgl. Vorakten). C____ habe sich in diesem Verfahren nicht als Privatklägerin konstituiert, obwohl der Berufungskläger seine damaligen Forderungen und Drohungen teilweise in Kopie auch ihr zugestellt hatte (Schreiben Berufungskläger vom 4. August 2016, vgl. Vorakten). Sie habe insofern sowohl Kenntnis vom damaligen Verfahrensgegenstand als auch der anschliessenden Verurteilung des Berufungsklägers gehabt. Die vorliegend zu beurteilenden Kontaktaufnahmen des Berufungsklägers seien gerade einmal rund neun Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Dezember 2017 erfolgt, mit welchem er wegen mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher teilweise versuchter Verleumdung und mehrfacher teilweise versuchter Verleumdung gegen einen Verstorbenen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Obwohl C____ den Berufungskläger ignoriert habe, lic. iur. Matthias Kuster den Berufungskläger mehrfach aufgefordert habe, seine diversen Kontaktaufnahmen zu unterlassen und auch die Arbeitskolleginnen von C____ ihn angewiesen hätten, die Belästigungen einzustellen, habe der Berufungskläger sein Vorgehen unbeeindruckt fortgesetzt (angefochtenes Urteil, S. 20 f.).

5.5      Würdigung der einzelnen Kontaktaufnahmen

5.5.1   AS lit. a

Der Anklageschrift folgend sind zunächst die unter lit. a dargelegten Kontaktaufnahmen des Berufungsklägers isoliert zu untersuchen. Dem Telefonanruf vom 4. September 2018 ist kein tatbestandsmässiges Verhalten zu entnehmen. Der Berufungskläger schrie C____ zwar an, allerdings kündigte er weder ausdrücklich noch implizit einen ernstlichen Nachteil an. Dasselbe hat für die SMS vom selben Tag und die E-Mail vom 5. September 2018 zu gelten. Der Berufungskläger hat sich unter lit. a der Anklageschrift keiner versuchten Erpressung schuldig gemacht. Nichtsdestotrotz führten auch diese Kontaktversuche des Berufungsklägers zu einem Druckaufbau gegenüber den Privatklägerinnen, sodass insgesamt die Zwangswirkung weiterer Handlungen seitens des Berufungsklägers stieg.

Die Anrufe aus den öffentlichen Telefonkabinen können dem Berufungskläger nicht zugeordnet werden (vgl. oben E. 4), weshalb sich weiter Ausführungen erübrigen.

5.5.2   AS lit. b

Unter lit. b der Anklageschrift kontaktierte der Berufungskläger den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, lic. iur. Matthias Kuster, drei Mal per E-Mail. Die beiden E-Mails vom 10. und 12. September 2018 enthalten keine Androhung eines ernstlichen Nachteils; eine versuchte Erpressung ist entsprechend nicht gegeben. Da der Berufungskläger in seinen E-Mails aber C____ sowie eine Zahlung von CHF 50'000.– erwähnte und darüber hinaus einen ähnlichen Ton wie in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach anschlug, musste er davon ausgehen, dass lic. iur. Matthias Kuster diese Nachrichten den Privatklägerinnen weiterleiten wird. Dies stellt einerseits eine Missachtung des Kontaktverbots dar – über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde – und andererseits ordnen sich diese Kontaktaufnahmen in eine Vielzahl von unerwünschten Belästigungen ein, welche in der Summe die Zwangsintensität anderer inkriminierter Handlungen weiter verstärken.

Mit E-Mail vom 23. September 2018 stellte der Berufungskläger dem Rechtsvertreter der Privatklägerinnen in Aussicht, es würden ab dem 6. Oktober 2018 die «ersten 200 Biografien» versendet werden, welche für «Aufsehen» sorgen würden. Zudem kündigte er an, dass es auch eine digitale Version dieser Dokumente geben werde für einen «effektiven Social Media Auftritt». Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (angefochtenes Urteil, S. 21), dass es zwar zutrifft, dass diese Äusserungen bei isolierter Betrachtung kein drohendes Element entnommen werden kann, wohl aber unter Berücksichtigung des Strafverfahrens aus dem Jahre 2017. Indem der Berufungskläger den Familienzweig von B____ in diesem in Zürich geführten Verfahren verleumdet und bedroht habe, hätten die beiden Privatklägerinnen ernsthaft befürchten müssen, dass der Berufungskläger erneut zumindest zu rufschädigenden Handlungen ansetzt. Zudem habe er in der genannten E-Mail seine Absicht bekundet «nächstens» nach [...] zu ziehen, in die Nachbarsgemeine der beiden Privatklägerinnen (Akten S. 254). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die Bekanntgabe seines Wohnsitzwechsels offenkundig keinen anderen Zweck verfolgt, als die Privatklägerinnen zu verunsichern, um sie zur von ihm gewünschten Zahlung zu bringen. Aus dem Umstand, dass er die E-Mail nicht direkt an die Privatklägerinnen, sondern an deren Rechtsvertreter geschickt habe, könne der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, sei ihm doch sicherlich bewusst gewesen, dass lic. iur. Matthias Kuster seine Nachrichten weiterleiten würde. Dass er dies nicht nur gewusst, sondern sogar angestrebt habe, sei durch den von ihm angekündigten Wohnsitzwechsel belegt, habe diese Information für den Rechtsvertreter doch keinerlei Bewandtnis gehabt (angefochtenes Urteil, S. 21 f.). Damit hat der Berufungskläger den Privatklägerinnen ernstliche Nachteile angedroht, die klarerweise im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Zahlung von CHF 50'000.– gestanden haben. Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger eine strafbare versuchte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen und es hat – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.

5.5.3   AS lit. c

5.5.3.1 Was sodann die E-Mails an [...] und [...] unter lit. c der Anklageschrift betrifft, ist gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 22) zu präzisieren, welche der sieben E-Mails gegebenenfalls den Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllen. In den E-Mails vom 1. Juni 2019 (Akten S. 300), 15. Juni 2019 (Akten S. 306 f.) und 28. Juni 2019 (Akten S. 176, S. 178) wurde C____, welche die E-Mails teilweise in Kopie oder wie vom Berufungskläger beabsichtigt von ihren Arbeitskolleginnen weitergeleitet erhielt, vom Berufungskläger in Aussicht gestellt, dass er betreffend eine Familienangelegenheit Dokumente weiterverbreiten werde. Zwar beschrieb der Berufungskläger in seinen E-Mails den Inhalt der Dokumente bzw. der «Dokumentation» nicht und formulierte eher vage, dass die Dienstleister der […] GmbH eine «entsprechende Dokumentation» erhalten würden oder «Viele Leute werden meine Nichte nächstens besser kennenlernen». Allerdings musste die Privatklägerin aufgrund des Verfahrens vor dem Bezirksgerichts Bülach und den Kontaktaufnahmen im September 2018 davon ausgehen, dass der Berufungskläger in den von ihm angekündigten Dokumenten bzw. «Dokumentation» ehrenrührige Äusserungen verbreiten würde. Die Nachrichten des Berufungsklägers konnten von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang nicht anders verstanden werden. Die Weiterverbreitung solcher Dokumente bzw. der «Dokumentation» stellte für sie damit einen ernstlichen Nachteil dar. Der Einwand der Verteidigung, dass der Berufungskläger mit der Dokumentation lediglich wahre Tatsachen – die somit nicht ehrverletzend sein könnten – verbreitet habe, ist unbehelflich. Der in Aussicht gestellte Nachteil kann auch bloss ein seelisches Übel betreffen und muss nicht im Sinne des Tatbestandes der Verleumdung ehrverletzend sein. Dass es dem Berufungskläger nach wie vor um die Bezahlung der CHF 50'000.– ging, ergibt sich aus dem gesamten Verhalten des Berufungsklägers. Ausserdem war sowohl im früheren als auch im vorliegenden Verfahren stets das Geld der Kern und die Ursache für die jeweiligen Kontaktaufnahmen des Berufungsklägers. Damit hat sich der Berufungskläger auch unter lit. c der Anklageschrift der mehrfachen versuchten Erpressung schuldig gemacht.

Sämtliche Kontaktaufnahmen unter lit. c, welche die Schwelle zur Erpressung nicht überschritten haben, vermögen allenfalls dennoch den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

5.5.3.2 Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1).

5.5.3.3 Indem sich der Berufungskläger beim Versand der E-Mails Drittpersonen, namentlich den Arbeitskolleginnen von C____ bediente, nahm er der Privatklägerin die Möglichkeit, auf seine Kontaktaufnahmen nicht zu regieren und ihn zu ignorieren. Dadurch, dass sie von dritter Stelle kontaktiert wurde, war sie gezwungen (in anderen Worten genötigt) zu reagieren, indem sie auf seine Kontaktversuche eine Antwort gab oder aber sich gegenüber Drittpersonen erklären musste. Damit wurde C____ in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt und der Berufungskläger hat sich der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht. Unter Berücksichtigung des Verbots der refermatio in peius kann vorliegend jedoch nur ein Schuldspruch für eine vollende Nötigung gemäss Art. 181 StGB ergehen.

5.5.4   AS lit. d

Was die beiden E-Mails unter lit. d der Anklageschrift vom 7. und 10. Juni 2019 anbelangt, ist jeweils zu prüfen, ob ein ernstlicher Nachteil angedroht wurde. Der Berufungskläger teilte in seiner E-Mail vom 7. Juni 2019 (Akten S. 157) C____ mit, dass der Versand der «Dokumentation» begonnen habe und er diese – neben [...] und [...] – auch an die Familien [...], [...], [...], [...] und [...], den Nachbarn von B____, zusenden werde. In der E-Mail vom 10. Juni 2019 an C____ thematisierte der Berufungskläger die Lebensfinanzierung von ihr und ihres Sohnes und hängte noch eine E-Mail ähnlichen Inhaltes wie die vom 7. Juni 2019 an, die er offenbar bereits am 5. Juni 2019 an lic. iur. Matthias Kuster sowie an [...], den Eigentümer des von [...] verkauften Unternehmens, versandt hatte. Dabei ist [...] der verstorbene Bruder des ebenfalls verstorbenen Vaters des Berufungsklägers. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist aufgrund des oben Ausgeführten auch darin eine Androhung weiterer Ehrverletzungen zum Nachteil von C____ und B____ zu sehen, die offensichtlich in einem Zusammenhang zu der von ihm geforderten Geldzahlung gestanden hat (angefochtenes Urteil, S. 23). Der Bezug zur geltend gemachten Geldzahlung wird zudem durch die an [...] gesandte E-Mail unterstrichen, zumal der Berufungskläger der Auffassung ist, sein Vater, [...], sei beim Unternehmensverkauf finanziell benachteiligt worden. Der Berufungskläger wird der mehrfachen versuchten Erpressung schuldig gesprochen.

Die am 16. Juni 2019 auf Facebook gestellten Freundschaftsanfragen an C____ und deren Sohn erfüllen kein tatbestandsmässiges Verhalten. Allerdings ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese dazu dienten, den Druck auf C____ weiter zu erhöhen, was sich schliesslich auf die Zwangsintensität der vom Berufungskläger in Aussicht gestellten Nachteile auswirkte (angefochtenes Urteil, S. 23).

5.5.5   AS lit. e

Schliesslich verschickte der Berufungskläger in der Zeit vom 5. bis 20. Juni 2019 vermutlich auf dem Postweg die von ihm angekündigte «Dokumentation zu Ehren von: Herrn [...], geb. am [...] (verst.)» an mehrere Nachbarn von B____ und am 15. Juni 2019 per E-Mail an die beiden Arbeitskolleginnen von C____ (Akten S. 306 f.). In der «Dokumentation» führte er unter anderem aus: «B____, die Witwe von [...], wohnhaft an der [...]strasse [...] in [...], ist mehrfache Millionärin. Der Sohn & die Enkel ihres verstorbenen Schwagers leben in bitterer Armut, teilweise im Ausland, teilweise in der Schweiz. Diese Verwandten haben in der Vergangenheit weder von B____, noch von ihrer Tochter C____ (Tel. [...]) eine finanzielle Unterstützung erhalten.» (Akten S. 170). In der «Dokumentation» wurden noch viele weitere äusserst private Angaben der beiden Privatklägerinnen preisgegeben und der Berufungskläger stellte sie in ehrenrühriger Weise als geizige Personen dar. Auch wenn, entgegen der Verteidigung, der Berufungskläger die Privatklägerinnen nicht explizit als geizig bezeichnete, so bleiben keine Zweifel daran, dass er genau dies mit seinem Text insinuierte. Weiter stellte er in der «Dokumentation» in Aussicht, dass sich noch diverse Dokumente betreffend seinen Vater in seinem Besitz befänden und er diese Dokumente zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt veröffentlichen werde (Akten S. 170). Die Privatklägerinnen – welche wie vom Berufungskläger geplant, von den Nachbarn und den Arbeitskolleginnen informiert worden sind – mussten entsprechend befürchten, dass der Berufungskläger weitere Dokumente ehrenrührigen Inhaltes weiterverbreiten werde. Damit hat der Berufungskläger ein weiteres Mal, im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Geldzahlung – ernstliche Nachteile angedroht und sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht.

5.5.6   AS lit. f

Als der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen den Berufungskläger mit Schreiben vom 24. Juni 2019 (Akten S. 311 f.) aufforderte, ab sofort jeglichen Kontakt zu den Privatklägerinnen sowie deren Familienangehörigen und Bekannten und den Versand von weiteren «Dokumentationen» zu unterlassen, setzte der Berufungskläger lic. iur. Matthias Kuster mit E-Mails vom 24. und 26. Juni 2019 in Kenntnis, dass er «nächstens Zusatzdokumente» versenden oder «die 40 Couverts persönlich bei den Anwohnern der [...]» einwerfen werde (Akten S. 313). Weiter fügte er hinzu, «ob auch die Stretchingkurs-Teilnehmer informiert werden, ist noch offen» (Akten S. 346). Aufgrund des bereits Erwogenen ist auch darin eine Androhung weiterer Ehrverletzungen zum Nachteil von C____ und B____ zu sehen, die ebenfalls in Verbindung mit der von ihm geforderten Geldzahlung steht. Dementsprechend hat ein weiterer Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Erpressung zu ergehen.

5.6      Ergebnis

Damit hat sich der Berufungskläger insgesamt neun Mal der versuchten Erpressung zum Nachteil von C____ und B____ schuldig gemacht. Obwohl der Berufungskläger seine Nachrichten nicht direkt an B____ richtete, so war es ihm durchaus bewusst und von ihm beabsichtigt, dass C____ und auch lic. iur. Matthias Kuster B____ informierten. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass er die «Dokumentation» den Nachbarn von B____ zusandte und der Wohlstand von B____ als zentrales Thema der «Dokumentation» zu verstehen war. Die geforderte Zwangsintensität der angedrohten ernstlichen Nachteile ergibt sich wie auch bereits von der Vorinstanz richtig erwogen, aus dem gesamten Verhalten des Berufungsklägers. Während einer längeren Zeit kam es durch den Berufungskläger zu einer Vielzahl von Belästigungen, deren Einwirkungen sich kumulierten. Auch wenn gewissen Äusserungen bei isolierter Betrachtung lediglich ein schwaches drohendes Element entnommen werden kann, so muss die geforderte Zwangsintensität in der Summe in jedem Falle bejaht werden. Des Weiteren hat sich der Berufungskläger der Nötigung zum Nachteil von C____ (AS lit. c) schuldig gemacht. Der Schuldspruch betreffend die mehrfache Missachtung eines Kontaktverbots ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

6.         Strafzumessung

6.1      Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, ausgesprochen. Die Verteidigung äusserte sich aufgrund der beantragten Freisprüche nur kurz zur Strafzumessung. Sie beantragt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– für die (indirekte) Kontaktaufnahme mit B____. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids.

6.2

6.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

6.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

6.2.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

6.3

6.3.1   Der Berufungskläger hat sich vorliegend der mehrfachen versuchten Erpressung, der Nötigung und der mehrfachen Missachtung eines Kontaktverbots schuldig gemacht.

6.3.2   Für Erpressung, Nötigung und Missachtung eines Kontaktverbots ist jeweils die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich (Art. 156 Ziff. 1, 181 und 294 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger ist wegen mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher teilweiser versuchter Verleumdung und mehrfacher teilweise versuchter Verleumdung gegen einen Verstorbenen einschlägig vorbestraft (Akten S. 765 f.). Der Berufungskläger setzte nach gerade knapp neun Monaten nach diesem Urteil zu den vorliegenden Delikten an, die ebenfalls im Rahmen desselben seit Jahren andauernden Familienzwists begangen wurden. Zwischen den vorliegend zu beurteilenden Straftaten besteht ein enger sachlicher Konnex, weshalb es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angezeigt erscheint, für sämtliche Delikte dieselbe Strafart auszusprechen. Der Berufungskläger wird von der Sozialhilfe unterstützt und weist Betreibungen in Höhe von CHF 24'533.95 und Verlustscheine in Höhe von CHF 81'862.15 (Stand Februar 2022) gegen sich auf (Akten S. 38). Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Berufungskläger nicht im Stande ist, eine Geldstrafe zu begleichen. Auch mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe und das in dieser Sache uneinsichtige Verhalten des Berufungsklägers ist aus spezialpräventiven Gründen einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe zweckmässig.

6.4

6.4.1   Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend die versuchten Erpressungen sind, für welche Art. 156 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Ein konkreter Anklagesachverhalt als Einsatzdelikt kann nicht ausgesondert werden. So hat der Berufungskläger bei sämtlichen Erpressungsversuchen aus dem übergreifenden Motiv gehandelt, vom (seiner Ansicht nach) in Reichtum lebenden Familienzweig von B____ Geld zu erhalten, da der Familienzweig seines verstorbenen Vaters, mithin er selbst, in Armut lebe. Sämtliche Erpressungsversuche richteten sich ausserdem gegen C____ und B____. Auch wenn einige der Nachrichten an Personen aus deren nahen Umfeld gerichtet waren, so waren stets die beiden Privatklägerinnen die Adressatinnen der versuchten Erpressung. Angesichts dessen ist von einer verschuldensmässigen Vergleichbarkeit der Erpressungsversuche auszugehen. Insofern ist für die Einsatzstrafe von der zeitlich ersten versuchten Erpressung auszugehen und die übrigen Erpressungsversuche sind zum gleichen Strafmass – unter Berücksichtigung der Asperation – anzusetzen. Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge, da die Erpressungen nur deshalb nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen sind, weil die Opfer, sich entgegen dem Plan des Berufungsklägers nicht zu einer Vermögensverschiebung bewegen liessen. Der Versuch ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich zunächst erschwerend auswirkt, dass der Berufungskläger während zwei Monaten im September 2018 und Juni 2019 äusserts intensiv versucht hat, eine nicht unerhebliche Summe von CHF 50'000.– von den Privatklägerinnen erhältlich zu machen. Dabei habe er verschiedene Kommunikationskanäle genutzt und sei auch durchaus raffiniert vorgegangen, habe er doch jeweils neue E-Mail-Adressen kreiert, um eine Blockierung durch C____ zu umgehen. Zudem habe er sich nicht darauf beschränkt, die eigentlichen Zielpersonen seiner unberechtigten Forderungen zu behelligen, sondern er habe auch nicht davor zurückgeschreckt, Drittpersonen aus deren Umfeld in die Angelegenheit hineinzuziehen. Diesbezüglich sei zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er bereits begonnen habe, die von ihm angedrohten ernstlichen Nachteile in die Tat umzusetzen. Demgegenüber falle entlastend ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger lediglich des Nötigungsmittels der Drohung bedient habe, um seine unberechtigten Forderungen durchzusetzen und er von physischer Gewalt abgesehen habe. Zudem seien seine Drohungen gerade auch im Vergleich mit seiner Vorstrafe vorliegend etwas weniger massiv ausgefallen, habe er es doch dabei belassen, den Privatklägerinnen Ehrverletzungen in Aussicht zu stellen (angefochtenes Urteil, S. 27 f.). Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im Zusammenhang mit den Erpressungsversuchen angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aber immer noch im unteren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger sicherlich in angespannten finanziellen Verhältnissen lebe (Betreibungsregisterauszug, Akten S. 23 ff.), er jedoch durch die Sozialhilfe unterstützt werde und sich somit nicht in einer existenziellen Notlage befunden habe (angefochtenes Urteil, S. 28). Insgesamt erscheint auch seine Motivlage wenig nachvollziehbar. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskl.er die Erpressungsversuche mit direktem Vorsatz ersten Grades begangen hat. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich im Ergebnis aber immer noch im unteren Bereich des unteren Drittels.

In der Gesamtschau ist das Verschulden des Berufungsklägers für die versuchten Erpressungen noch als eher leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Erpressungen sind lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Der Eintritt des Erfolges ist zwar im Ergebnis aus äusseren Gründen ausgeblieben, da sich die Betroffenen nicht zu einer Vermögensverschiebung bewegen liessen. Insofern wirkt sich der Umstand des Versuchs nur leicht strafmindernd aus. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe um einen Monat Rechnung zu tragen.

Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchten Erpressungen ist somit jeweils auf 2 Monate festzusetzen.

6.4.2   Es ist sodann die hypothetische Strafe für die vollendete Nötigung festzusetzen, wobei Art. 181 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass auf objektiver Seite hervorzuheben gilt, dass der Berufungskläger die beiden Arbeitskolleginnen von C____ unbeirrt weiter kontaktiert hat, obwohl ihm beide unmissverständlich bekannt gegeben haben, dass sie keine weiteren Nachrichten von ihm wünschten. Zudem habe er auch einen nicht unerheblichen Aufwand auf sich genommen, indem er die Arbeitskolleginnen zuerst habe ausfindig machen müssen. Weiter falle negativ ins Gewicht, dass er C____ mit seinem Verhalten in eine äusserst unangenehme Situation gebracht habe, indem er sie gezwungen habe, familiäre Angelegenheiten im beruflichen Umfeld zu thematisieren (angefochtenes Urteil, S. 28). In subjektiver Hinsicht kann mutatis mutandis auf die Ausführungen betreffend die versuchten Erpressungen verwiesen werden (E. 6.4.1 oben). Die Nötigung erfolgte aus dem gleichen Motiv heraus und ebenfalls mit direktem Vorsatz ersten Grades. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers jedoch auch hier als eher leicht einzustufen, weshalb mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 2 Monaten als schuldangemessen erscheint.

6.4.3   Zur mehrfachen Missachtung des Kontaktverbots ist Folgendes zu bemerken: Art. 294 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger äusserst intensiv gegen das Kontaktverbot verstossen hat. Zwar habe er wohlwissentlich B____ nie direkt kontaktiert, doch habe er eine Vielzahl an Personen in ihrem direkten Umfeld mit zahlreichen E-Mails und Briefen eingedeckt. Dadurch habe er der im Tatzeitraum bereits 85-jährigen B____ erhebliche Umstände beschert, habe diese doch vor allem in ihrer direkten Nachbarschaft die Wogen glätten und sich erneut mit den Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzen müssen. Aus diesen Gründen trage eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten dem Tatverschulden angemessen Rechnung (angefochtenes Urteil, S. 29). Dies ist nicht zu beanstanden.

6.4.4   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend besteht zwischen sämtlichen zu beurteilenden Delikten ein enger sachlicher und situativer Konnex. So lag allen Delikten das übergeordnete Motiv des Berufungsklägers zugrunde, vom (seiner Ansicht nach) in Reichtum lebenden Familienzweig von B____ Geld zu erhalten, da der Familienzweig seines verstorbenen Vaters, mithin er selbst, in Armut lebe. Ausserdem ereigneten sich die Delikte jeweils im Abstand von wenigen Tagen bzw. Monaten über einen gesamten Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten, sodass auch ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen den Delikten zu bejahen ist. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Insbesondere bei der Missachtung des Kontaktverbots, die lediglich Mittel zum Zweck war, erscheint eine verhältnismässig starke Asperation angezeigt.

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 2 Monaten für den zeitlich ersten Erpressungsversuch wird für die weiteren Erpressungsversuche um jeweils 1,5 Monate (d.h. total um 12 Monate), für die Nötigung um einen Monat und für die mehrfache Missachtung des Kontaktverbots um 3 Monate erhöht.

Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Erpressung am 7. Juni 2019 (AS lit. d; Anruf öffentliche Telefonkabine), ist die Gesamtstrafe um einen Monat, also auf 17 Monate zu reduzieren.

6.4.5   In einem weiteren Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 29), wonach der Berufungskläger Einsicht und aufrichtige Reue komplett vermissen lasse, einschlägig vorbestraft sei und die vorliegenden Delikte während laufender Probezeit begangen habe. Zu ergänzen ist, dass sich der Berufungskläger nun seit einigen Jahren nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, weshalb die Täterkomponenten im Ergebnis als neutral zu werten sind.

6.4.6   Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend ist zwischen dem Eingang der Berufungsbegründung (11. Januar 2024) und dem Ansetzen der Hauptverhandlung am 21. Mai 2025 mehr als ein Jahr vergangen. Dies ist als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um 2 Monate zu reduzieren.

6.5

6.5.1   In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen. Beim vorliegend ausgesprochenen Strafmass stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Allerdings wurde der Berufungskläger am 12. Dezember 2017 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Akten S. 31), weshalb Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Danach kann der bedingte Vollzug nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Hierfür muss eine qualifizierte Gutprognose vorliegen (Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 42 N 17). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zur Strafaussetzung kommt es insbesondere, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, sind solche günstigen Umstände beim Berufungskläger nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil, S. 30). Er habe sich weder vom im Jahre 2010 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren noch von der im Rahmen seiner Vorstrafe bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Auch ein laufendes Strafverfahren habe ihn nicht dazu gebracht, vom eingeschlagenen Weg abzurücken. Der bedingte Strafvollzug scheidet damit aus.

6.5.2   In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10).

Bereits vor dem Hintergund des Verbots der reformatio in peius kann vorliegend kein unbedingter Strafvollzug ausgesprochen werden und es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der unbedingte Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen ist. Da es nun seit einigen Jahren zu keinen ähnlich gelagerten Zwischenfällen mehr gekommen ist, rechtfertigt sich die Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

6.6      In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

7.         Kontaktverbot

Die Ausführung der vom Berufungskläger begangenen Straftaten war von einer direkten oder indirekten Kommunikation – mithin einer Kontaktaufnahme – mit den Privatklägerinnen abhängig. Obwohl der Berufungskläger nun seit mehreren Jahren nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er erneut in Kontakt mit den Privatklägerinnen tritt. Das vom Strafgericht (angefochtenes Urteil, S. 31 f.) im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. StGB verfügte Kontaktverbot erweist sich als verhältnismässig, um weitere Straftaten zu unterbinden. Es ist zusammen mit der Vorinstanz auf 4 Jahre zu begrenzen.

8.         Kosten und Entschädigung

8.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so dürfen ihr dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeder Anklageziffer notwendig waren. Sodann ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur dann vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (zum Ganzen Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 426 StPO N 6 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend wurden – mit Ausnahme der versuchten Erpressung gemäss AS lit. d (Anruf öffentliche Telefonkabine) – die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Sämtliche Delikte stehen in einem engen und direkten Zusammenhang. Auch angesichts des Kostenbogens der Staatsanwaltschaft und den kurzen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Erpressung betreffend AS lit. d (angefochtenes Urteil, S. 23) ist nicht erkennbar, dass letztere für sich genommen einen relevanten Mehraufwand verursacht hätte. Dementsprechend sind die erstinstanzlich verhängten Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'299.20. Auch die erstinstanzliche reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.– ist zu bestätigen.

8.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Die Berufung des Berufungsklägers ist insofern teilweise gutzuheissen, als er von der versuchten Erpressung gemäss AS lit. d (Anruf öffentliche Telefonkabine) freizusprechen und die von ihm zu verbüssende Freiheitstrafe von 18 auf 15 Monate zu reduzieren ist. Mit seinen übrigen Anträgen ist er unterlegen. Vor diesem Hintergrund trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer geringfügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

8.3      Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 9. September 2025 abgestellt werden kann (Akten, S. 771 ff.). Hierzu werden 3 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 10. September 2025 zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 435.40 (7,7 % auf CHF 2'571.60 sowie 8,1 % auf CHF 2'930.75) somit total CHF 5'937.75 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 10 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 90 % des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung eines Kontaktverbots gemäss Art. 294 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

-      Freisprüche von der Anklage der planmässigen Verleumdung am 28. Juni 2019, der Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung;

-      Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie planmässiger Verleumdung vor dem 16. Juni 2019 zufolge Eintritts der Verjährung;

-      Nichtvollziehbarerklärung der am 12. Dezember 2017 vom Bezirksgericht Bülach bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Christian Möcklin, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung eines Kontaktverbots – der mehrfachen versuchten Erpressung und der Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 181 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Im Anklagepunkt AS lit. d wird A____ vom Vorwurf der versuchten Erpressung am 7. Juni 2019 (Anruf öffentliche Telefonkabine) zum Nachteil von C____ freigesprochen.

A____ wird für die Dauer von 4 Jahren verboten, Kontakt zu B____ und C____ aufzunehmen, weder direkt oder indirekt über andere Personen, weder schriftlich oder mündlich noch auf einem anderen Weg (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches).

A____ trägt die Kosten von CHF 1'299.20 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 435.40 (7,7 % auf CHF 2'571.60 sowie 8,1 % auf CHF 2'930.75) somit total CHF 5'937.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.86 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2025 SB.2023.86 (AG.2025.725) — Swissrulings