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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2025 SB.2023.77 (AG.2025.451)

27. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,726 Wörter·~34 min·3

Zusammenfassung

mehrfache Verleumdung (Beschwerde beim BG hängig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.77

URTEIL

vom 27. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch Dr. Rena Zulauf, Rechtsanwältin,

Wiesenstrasse 17, 8032 Zürich

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 1

C____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 2

D____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 3

E____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 4

F____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 5

Privatkläger 1 – 5 vertreten durch

Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Juni 2023 (ES.2022.405)

betreffend mehrfache Verleumdung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2023 wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 20. Juni 2022 hin – der mehrfachen Verleumdung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Genugtuungsforderungen von B____, C____, D____, E____ und F____ (Privatkläger 1–5) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Den Privatklägern wurde zulasten der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'672.70 zugesprochen. Zudem wurden der Berufungsklägerin die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 656.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 400.–) für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin am 5. Juni 2023 Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen Begründung hat die Berufungsklägerin am 26. September 2023 beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufungserklärung eingereicht. Die Berufungsklägerin beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollständig und ersatzlos aufzuheben und die Berufungsklägerin vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Dies unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger keine Anschlussberufung eingereicht und keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt hatten. In derselben Verfügung setzte der Instruktionsrichter der Berufungsklägerin eine Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung und allfälliger Beweisanträge. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 verwies die Berufungsklägerin diesbezüglich vollumfänglich auf ihre Berufungserklärung vom 26. September 2023. In dieser Rechtsschrift sei die Berufung umfassend begründet worden und es seien Beweisanträge gestellt worden. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2024 ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein, in der sie die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Am 15. Januar 2024 reichten die Privatkläger ihre Berufungsantwort ein, in der sie ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung bzw. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Am 2. Juni 2025 ging beim Appellationsgericht ein aktueller Auszug aus dem Strafregister betreffend die Berufungsklägerin ein, der umgehend der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt wurde. Mit Eingaben vom 16. Juni 2025 bzw. vom 23. Juni 2025 reichten die Privatkläger bzw. die Berufungsklägerin weitere Akten ein, die der Verfahrensleiter den anderen Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zustellte.

In der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2025 wurden zunächst Vergleichsgespräche geführt, die aber scheiterten. Anschliessend wurde die Berufungsklägerin befragt. Die Beweisanträge betreffend Einvernahme von G____ und H____ als Zeugen wies das Gericht ab. In der Folge gelangten die Verteidigerin und der Vertreter der Privatkläger zum Vortrag. Die Parteien hielten dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Es folgten Replik und Duplik. Zum Schluss der Verhandlung gewährte der Vorsitzende der Berufungsklägerin das letzte Wort, wobei diese auf eine Äusserung verzichtete.

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.4      In ihrer Berufungserklärung vom 26. September 2023 stellte die Berufungsklägerin den Beweisantrag, es sei G____, ehemaliger Präsident der […]gesellschaft [...], als Zeuge einzuvernehmen (Berufungserklärung, Akten S. 466 N 14). An diesem Beweisantrag hielt die Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 746). Die Privatkläger stellten in der Berufungsantwort vom 15. Januar 2024 den Beweisantrag, dass H____, ehemaliger Präsident von [...], als Zeuge einzuvernehmen sei, sollte das Appellationsgericht der Auffassung sein, dass das Verhalten von H____ im vorliegenden Verfahren von Relevanz sei (Berufungsantwort, Akten S. 531 ff.). Auch die Privatkläger hielten an diesem Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 746 f.).

Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Zusätzliche Beweisabnahmen, wie sie vorliegend beantragt werden, führt die Rechtsmittelinstanz (nur) durch, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 107 StPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Im vorliegenden Fall sind die Beweisanträge der Berufungsklägerin und der Privatkläger abzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, was die beantragten Einvernahmen der genannten Personen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnten. Sowohl G____ wie auch H____ werden von den Parteien deshalb als Zeugen angerufen, damit sie sich zu einem Verhalten von H____ im Vorfeld der Generalversammlung von [...] vom 8. Mai 2021 äussern könnten (vgl. betreffend G____ Verhandlungsprotokoll, Akten S. 746 und betreffend H____ Berufungsantwort, Akten S. 531 ff.). Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um das Verhalten von H____, der auch nicht Partei dieses Verfahrens ist, sondern um die Vorwürfe, welche die Berufungsklägerin in ihren Posts an die Adresse der Privatkläger gerichtet hat (vgl. hierzu ausführlich hinten E. 3.5). Es wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden als Zeugen angerufenen Personen hierzu etwas Rechtserhebliches beitragen könnten.

2.         Sachverhalt bzw. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Strafbefehl vom 20. Juni 2022, der im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), zunächst aus, dass die Berufungsklägerin eine international bekannte und bis [...] im Spitzensport aktiv gewesene […] sei. Ihr Wort habe im Bereich des […]sports auch nach Beendigung ihrer Profikarriere immer noch grosses Gewicht. Die Staatsanwaltschaft wirft der Berufungsklägerin vor, sie habe am 7. Mai 2021 auf ihrem Profil zwei Textbeiträge in sozialen Medien, nämlich auf «LinkedIn» und auf «Facebook», publiziert. Der erste Textbeitrag, den sie auf «LinkedIn» veröffentlicht habe, habe folgenden Inhalt gehabt:

Ein Vorstand von [...] C____, E____, D____, I____, F____, J____ und B____, der auf die Ethik-Charta von Swiss Olympic keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar. Darum wähle ich und hoffentlich alle K____, L____, M____, N____ und O____.

Der zweite Textbeitrag, den die Berufungsklägerin auf «Facebook» veröffentlicht habe, habe folgenden Inhalt gehabt:

Ein Vorstand [...] I____, E____, D____, C____, F____, J____ und B____, der auf die Ethik-Charta Swiss Olympic Team keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.

Beide Textbeiträge seien auf den öffentlich zugänglichen Internetplattformen von entsprechend registrierten und angemeldeten Nutzern vollumfänglich einsehbar gewesen. Mit den beiden Textbeiträgen habe die Berufungsklägerin Bezug genommen auf die am 8. Mai 2021 stattfindende Generalversammlung des [...], an der unter anderem die alle vier Jahre anstehende Wahl eines neuen Präsidenten sowie der Vorstandsmitglieder traktandiert gewesen sei. Dabei hätten die von der Berufungsklägerin im «LinkedIn»-Beitrag ersterwähnte Personengruppe (darunter unter anderem die Privatkläger) als «Liste 1» bzw. die im selben Textbeitrag Zweitgenannten (K____ et al.) als «Liste 2» kandidiert.

Mit ihren Textbeiträgen habe die Berufungsklägerin die Privatkläger insbesondere bezichtigt, das statutarisch geregelte Wahlprozedere von [...] unrechtmässig zu beeinflussen und zu manipulieren, indem sie dem Verband angehörenden Vereinen bzw. einzelnen Mitgliedern Geldbeträge oder sonstige Vorteile gewährt hätten gegen das Versprechen, bei der Vorstandswahl für die Kandidierenden der «Liste 1» zu stimmen. Dabei habe die Berufungsklägerin für ihren Vorwurf, abgesehen von ein paar allgemein gehaltenen und sich in Mutmassungen erschöpfenden Presseartikeln über interne Querelen im [...], keinerlei konkrete Beweise gehabt und wider besseres Wissen gehandelt. Das Verhalten, das die Berufungsklägerin den Privatklägern vorwerfe, sei mit Blick auf Art. 322octies des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) (Bestechung Privater) von strafrechtlicher Relevanz. Die wahrheitswidrige Behauptung der Berufungsklägerin würde zum einen indizieren, dass sich die Privatkläger unehrenhaft verhalten hätten. Zum anderen sei sie für die Privatkläger auch rufschädigend.

3.         Tatbestand der Verleumdung

3.1      Grundlagen

3.1.1   Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Den Tatbestand gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllen demnach ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, die ‒ und hierin liegt der Unterschied zum milderen Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ‒ wider besseres Wissen geäussert werden. Zum Tatbestand der Verleumdung gehören also in objektiver Hinsicht die Unwahrheit der behaupteten Tatsache und in subjektiver Hinsicht nicht nur Vorsatz hinsichtlich der genannten objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch, dass der Täter, was die Unwahrheit seiner Äusserung angeht, mit Wissen und Willen gehandelt hat. Dabei genügt Eventualdolus nicht. Der Täter darf also nicht nur für möglich halten, dass eine Äusserung unwahr sein könnte; er muss vielmehr um die Unwahrheit im Sinne eines direkten Vorsatzes wissen (BGE 136 IV 170 E. 2.1, 76 IV 243; BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4, 6B_506/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.3).

3.1.2   Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 117 IV 27 E. 2c; BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Eine Ehrverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Ehrverletzend ist etwa der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 7 ff.). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Unerheblich ist, ob die Drittperson die Äusserung für wahr hält oder nicht (BGE 131 IV 23 E. 2.1, 140 IV 67 E. 2.1.2; BGer 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1).

3.2      Überblick über die (un)strittigen Punkte

3.2.1   Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Urheberin der inkriminierten Textbeiträge ist. Sie hat zugegeben, die fraglichen Texte am 7. Mai 2021 im Hinblick auf die tags darauf stattfindende Generalversammlung von [...] in [...] bzw. die dort traktandierten Wahlen eines neuen Präsidiums sowie neuer Vorstandsmitglieder verfasst zu haben (angefochtenes Urteil, Akten S. 434). Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei den Äusserungen in den Textbeiträgen nicht um (reine) Werturteile handelt (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 440). Es geht um Tatsachen, also Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden. Entsprechend ist unstrittig, dass der Tatbestand der Verleumdung zu prüfen ist und nicht jener der Beschimpfung nach Art. 177 StGB, der bei gegenüber Dritten gemachten Äusserungen nur bei reinen Werturteilen einschlägig sein könnte (vgl. statt vieler Donatsch, Strafrecht III, 11. Auflage 2018, S. 396 f.).

3.2.2   Strittig ist hingegen, ob die Textbeiträge ehrenrührige Vorwürfe enthalten. Dies bestreitet die Berufungsklägerin. Zudem macht sie geltend, dass die von ihr geäusserten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen würden. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt. Auf diese strittigen Punkte wird nachfolgend der Reihe nach eingegangen.

3.3      Ehrenrührigkeit der Vorwürfe

3.3.1   Die Berufungsklägerin bestreitet die Ehrenrührigkeit der von ihr in den inkriminierten Textbeiträgen erhobenen Vorwürfe zunächst mit dem Argument, dass sie den Privatklägern gar kein strafbares Verhalten vorgeworfen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 754). Vor dem Strafgericht hatte die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass der von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl erwähnte Tatbestand von Art. 322octies StGB (Bestechung Privater) nicht erfüllt sein könne. Mit Verweis auf die Botschaft zur damaligen Einführung des Tatbestands von Art. 322octies StGB argumentiert die Berufungsklägerin, dass ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder gar nicht im Sinne von Art. 322octies StGB bestochen werden könnten, weil der Gesetzgeber ehrenamtliche Tätigkeiten in der Zivilgesellschaft von der Strafbarkeit habe ausnehmen wollen (Akten S. 347). Wenn die Berufungsklägerin den Privatklägern vorgeworfen habe, Stimmen von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern für die Vorstandswahl von [...] «gekauft» zu haben, beinhalte dieser Vorwurf deshalb kein strafbares Verhalten, so ihr Argument. In der Berufungsverhandlung wiederholte die Berufungsklägerin, dass nicht ersichtlich sei, dass sie den Privatklägern in den inkriminierten Textbeiträgen ein strafbares Verhalten vorgeworfen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 754).

3.3.2   Bei dieser Argumentation übersieht die Berufungsklägerin, dass es letztlich nicht entscheidend ist, ob der Vorwurf des «Stimmenkaufs» tatsächlich ein strafbares Verhalten umfasst. Denn nicht nur der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens kann ehrenrührig sein. Vom strafrechtlichen Begriff der Ehrverletzung erfasst ist vielmehr jeder Vorwurf, der geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen bzw. ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie sich ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt, zu beeinträchtigen (vgl. vorne E. 3.1). Es mag zutreffen, dass der von der Berufungsklägerin gegen die Privatkläger erhobene Vorwurf des «Stimmenkaufs» keinen Straftatbestand erfüllt. Wird «Stimmenkauf» im Hinblick auf eine vom öffentlichen Recht vorgesehene (politische) Wahl betrieben, würde dies den Straftatbestand von Art. 281 StGB (Wahlbestechung) erfüllen. Wahlen privater Körperschaften, worunter als privater Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auch der Verband [...] zu fassen ist, sind von den Vergehen nach Art. 279 ff. StGB aber nicht erfasst (vgl. Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024 [zit. Handkommentar StGB], Art. 279 N 1). Auch ob Art. 322octies StGB (Bestechung Privater) erfüllt wäre, wie die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl geltend zu machen scheint (Akten S. 167), ist nicht ganz klar. Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend aber offenbleiben, weil die Strafbarkeit wie erwähnt keine notwendige Voraussetzung für die Ehrenrührigkeit eines bestimmten Vorwurfes darstellt. Es ist dem Strafgericht zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die von der Berufungsklägerin an die Adresse der Privatkläger erhobenen Vorwürfe als ehrenrührig anzusehen sind, unabhängig davon, ob das vorgeworfene Verhalten einen konkreten strafrechtlichen Tatbestand erfüllen würde (angefochtenes Urteil, Akten S. 437). Entscheidend ist, dass sich ein charakterlich anständiger Mensch nicht entsprechend verhalten, also demokratische Wahlen nicht manipulieren würde. Ebenso wenig würde ein charakterlich anständiger Mensch keinen Wert auf Ethik-Chartas legen. Auch der diesbezüglich von der Berufungsklägerin erhobene Vorwurf ist demnach als ehrenrührig zu qualifizieren. Die Idee einer Ethik-Charta besteht darin, moralische Werte in Regeln auszudrücken (vgl. auch angefochtenes Urteil, Akten S. 438). Der Vorwurf, auf eine Ethik-Charta keinen Wert zu legen, bezichtigt die betreffende Person daher unmoralischen Verhaltens. Ein solcher Vorwurf ist ehrenrührig (vgl. im Allgemeinen etwa Wohlers, in: Handkommentar StGB, Art. 173 N 5, mit weiteren Hinweisen). Betreffend Stimmenkauf kann auch auf BGE 105 IV 114 verwiesen werden. Diesem Urteil des Bundesgerichts lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Journalist einem (privaten) Schachverein in einer Zeitung den Versuch vorwarf, einen Schachspieler eines anderen Vereins mit Geld bestochen zu haben, um sich selbst so den Erhalt in der «Nationalliga A» zu sichern. Dass diese Äusserung ehrenrührig war, war vor Bundesgericht zu Recht unbestritten (vgl. BGE 105 IV 114 E. 1b und 2b). Ein solches Verhalten bezeichnet das Bundesgericht als «unehrenhaft» (vgl. BGE 105 IV 114 E. 2b). Daraus folgt die Ehrenrührigkeit des Vorwurfes, ohne dass ein konkreter Straftatbestand erfüllt zu sein bräuchte. Dass der Vorwurf in einem ehrenamtlichen Kontext geäussert wird und Art. 322octies StGB (der erst viele Jahre nach BGE 105 IV 114 eingeführt wurde) allenfalls nicht erfüllt ist, vermag daran nichts zu ändern, wie BGE 105 IV 114 zeigt.

3.4      Berücksichtigung des Kontextes

3.4.1   Sodann bringt die Berufungsklägerin immer wieder vor (vgl. Akten S. 190, 344), dass bei der Beurteilung der Ehrenrührigkeit der politische Kontext zu berücksichtigen sei, in dem sie die inkriminierten Textbeiträge geschrieben habe. Vor dem Strafgericht hatte die Berufungsklägerin argumentiert, dass es sich vorliegend nicht um irgendeinen privatrechtlichen Abstimmungskampf gehandelt habe, sondern um Vorstandswahlen eines nationalen Verbandes, der auch massgeblich von der öffentlichen Hand finanziert werde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten Äusserungen vor Wahlen und Abstimmungen beim Publikum nicht das gleiche Gewicht wie zu anderen Zeiten, weil das Publikum in Wahl- und Abstimmungskämpfen mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnen würde und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflege. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung dürfe im Rahmen solcher Wahlkämpfe nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Das Strafgericht hat hierzu erwogen, dass es fraglich erscheine, ob die Vorstandswahl von [...] mit politischen Wahlen gleichgesetzt werden könne, weil es sich bei [...] gemäss den Statuten um einen privatrechtlichen Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB handle. Letztlich könne die Frage indes offenbleiben, weil auch bei politischen Wahlen nur Äusserungen geschützt seien, die sich darauf beschränkten, die Qualitäten eines Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen. Im vorliegenden Fall habe die Berufungsklägerin jedoch Anschuldigungen erhoben, die nicht nur die gesellschaftliche Geltung der genannten Personen als Berufsleute oder Politiker herabsetzen würden. Vielmehr liessen die Vorwürfe des Stimmenkaufs und der Geringschätzung der Ethik-Charta die genannten Personen zugleich als Menschen verächtlich erscheinen (angefochtenes Urteil, Akten S. 438 f.).

3.4.2   Im Berufungsverfahren wiederholt die Berufungsklägerin das Argument, dass in politischen Auseinandersetzungen Ehrverletzungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen seien (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 471 N 23; Verhandlungsprotokoll, Akten S. 752 und 756). Dabei übersieht die Berufungsklägerin, dass das Strafgericht erwogen hat, dass die Äusserung der Berufungsklägerin selbst dann als ehrverletzend zu qualifizieren wäre, wenn der vorliegende Kontext tatsächlich als mit politischen Wahlkämpfen vergleichbar qualifiziert werden könnte. Denn selbst in einem solchen Kontext ist es nicht gerechtfertigt, die Gegnerschaft mit Vorwürfen einzudecken, die sie nicht nur als Politiker, sondern auch als Menschen verächtlich machen (vgl. schon BGE 80 IV 159 E. 2, ferner BGE 148 IV 409 E. 2.3.2, 137 IV 313 E. 2.1.4). Vor diesem Hintergrund ist es auch unbehilflich, wenn die Berufungsklägerin weiter ausführt, dass Ehrverletzungen nicht nur in politischen Auseinandersetzungen, sondern in allen «harsch geführten Auseinandersetzungen – seien diese politischer, wissenschaftlicher oder verbandspolitischer Natur» nur zurückhaltend anzunehmen seien (Berufungserklärung, Akten S. 471 N 23). Die Berufungsklägerin hat sich in den inkriminierten Äusserungen nicht darauf beschränkt, die (verbands-)politische Tätigkeit der Privatkläger bzw. ihr Können als Verbandsfunktionäre zu kritisieren, sondern hat ihnen einen handfesten Vorwurf gemacht, der sie auch als Menschen verächtlich erscheinen lässt. Der Vorwurf des «Stimmenkaufs» und der Geringschätzung der Ethik-Charta von Swiss Olympic impliziert, dass die Privatkläger auf unehrenhafte und unredliche Methoden (vgl. vorne E. 3.3) setzen, um sich einen Vorteil zu verschaffen und anderen zu schaden. Der vorliegende Fall lässt sich auch mit BGE 92 IV 94 und BGE 99 IV 148 vergleichen. In BGE 92 IV 94 ging es um einen Apotheker, von dem gesagt wurde, er sei unzuverlässig und gebe den Leuten gerade, was man wolle. In BGE 99 IV 148 ging es um einen Rechtsanwalt, den der Vorwurf traf, er bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er allein daraus einen Nutzen ziehen werde (vgl. zu diesen beiden Fällen auch BGer 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). In beiden Fällen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die erhobenen Vorwürfe nicht einzig das (strafrechtlich nicht geschützte) Ansehen des Apothekers bzw. Rechtsanwalts als Berufsleute betreffe, sondern auch geeignet seien, «Schatten auf seine Geltung als ehrbarer Mensch zu werfen» (BGE 92 IV 94 E. 2). Dies insbesondere deshalb, weil die Vorwürfe eine Verletzung der Standespflichten beinhalteten. In ähnlicher Weise erhebt die Berufungsklägerin gegen die Privatkläger den Vorwurf, sie hätten gegen ihre Verbands(standes)regeln verstossen, wenn sie sie des «Stimmenkaufs» und der Geringschätzung der Ethik-Charta von Swiss Olympic bezichtigt. «Stimmenkauf» impliziert einen Vorwurf einer Art von Korruption und damit zugleich einen Verstoss gegen Regel 9 («Gegen jegliche Form von Korruption») der Ethik-Charta von Swiss Olympic.

3.4.3   Auch die Berücksichtigung des gesamten Kontextes ändert deshalb zusammengefasst nichts daran, dass die inkriminierten Textbeiträge der Berufungsklägerin ehrenrührige Vorwürfe an die Adresse der Privatkläger beinhalteten.

3.5      Unwahrheit der Vorwürfe

3.5.1   Wie in E. 3.1 hiervor erwähnt, gehört bei der Verleumdung die Unwahrheit der behaupteten Tatsache zum Tatbestand. Vorliegend müssen die Strafbehörden demnach beweisen, dass die Privatkläger im Hinblick auf die Vorstandswahl vom 8. Mai 2021 keine Stimmen «gekauft» und die Ethik-Charta von Swiss Olympic nicht geringgeschätzt haben. Dabei handelt es sich um negative Existenzsätze, über die ein strikter Beweis kaum je geführt werden kann. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatkläger zu Recht festhält, muss es in einem solchen Fall genügen, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Privatkläger das ihnen Vorgeworfene getan haben (angefochtenes Urteil, Akten S. 440; vgl. auch Riedo, Negativa non sunt probanda?, in: ZBJV 2024 S. 447, insb. 467 f.).

3.5.2   In dieser Hinsicht hat die Berufungsklägerin zahlreiche Akten ins Recht gelegt, die aus ihrer Sicht belegen, dass die von ihr getätigten Äusserungen der Wahrheit entsprechen, wie sie geltend macht (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll, Akten S. 748, 750 und 751). Insbesondere beruft sie sich auf eine E-Mail von H____, dem damaligen Präsidenten von [...], die vom 17. März 2021 datiert (vgl. etwa Berufungserklärung, Akten S. 463; Verhandlungsprotokoll, Akten S. 750). Empfänger der E-Mail war P____, der damalige Präsident der […]gesellschaft [...]. Die E-Mail selbst befindet sich in ausgedruckter Version ebenfalls in den Akten (Akten S. 121 ff.). In dieser E-Mail teilt H____ P____ (auf Französisch) mit, dass er gesehen habe, dass der […]gesellschaft [...] ein paar Lizenzen fehlen würden, um auf 51 zu kommen. Wenn die […]gesellschaft 51 lizenzierte Mitglieder gemeldet hätte, würde sie an der Generalversammlung gemäss den Statuten auf die maximale Anzahl von drei Stimmen kommen. Darauf folgt die mit einem Smiley versehene Bemerkung, dass es gut wäre, wenn P____ auf diese drei Stimmen käme. Am Schluss der E-Mail wies H____ P____ noch darauf hin, dass es dieses Jahr einfacher sei, weil die Lizenzen dieses Jahr wegen der Covid-19-Pandemie nur ein Viertel des üblichen Preises kosten würden. Diese Kommunikation scheint auch im «[…]»-Artikel vom 6. Mai 2021 mit dem Titel «[…]» thematisiert zu werden, den die Berufungsklägerin in den inkriminierten Textbeiträgen verlinkt hat (vgl. Akten S. 87 f.). In diesem Artikel steht:

«[…] liegen aus glaubwürdiger Quelle Hinweise dafür vor, dass H____ ihm wohlgesonnene Klubs dazu aufgefordert hat, zusätzliche Mitgliederlizenzen zu lösen – schliesslich kosteten diese wegen der Corona- Pandemie derzeit nur einen Viertel des normalen Preises. Hintergrund: Grössere Vereine haben bei der GV am Samstag, wo die neue Führung gewählt wird, mehr Stimmen. Ein Trick.».

Hintergrund sei, dass H____ als Präsident von [...] abtrete und den Verband an das Team der «Liste 1» (vgl. vorne E. 2) um den bisherigen Vizepräsidenten (sc. Privatkläger 5) übergeben wolle. Immer wieder betont die Berufungsklägerin, dass [...] im Vorfeld der genannten E-Mail eine Frist für die Bestellung von Lizenzen bis zum 31. Januar 2021 gesetzt und kommuniziert habe. Diese Frist sei dann zwar auf den 5. März 2021 verlängert worden (vgl. dazu Akten S. 221). Weil die Aufforderung von H____ an P____ zur Bestellung weiterer Lizenzen aber am 17. März 2021 und damit nach Ablauf der verlängerten Frist erfolgt sei, sei diese «rechtswidrig» (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 750).

3.5.3   Die Berufungsklägerin irrt, wenn sie meint, aus diesem «[...]»-Artikel oder der zugrundeliegenden E-Mail von H____ etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können. Der Vorwurf des «Stimmenkaufs», den sie den Privatklägern in den inkriminierten Textbeiträgen macht, impliziert, sie hätten nicht gebührende geldwerte Leistungen bezahlt, um für sich Stimmen bei den anstehenden Vorstandswahlen zu gewinnen (angefochtenes Urteil, Akten S. 436). Es wird ein Äquivalenzverhältnis suggeriert in dem Sinne, dass die Privatkläger Dritten nicht gebührende Vorteile einzig im Hinblick auf deren Stimmverhalten an der Generalversammlung bezahlt hätten. Der «[...]»-Artikel und die ins Recht gelegte E-Mail enthalten aber gerade keine Hinweise darauf, dass mit Blick auf die bevorstehende Generalversammlung irgendwelche geldwerte Leistungen an andere Vereinspräsidenten bezahlt worden wären. Insbesondere auch der Umstand, dass H____s Aufforderung nach Ablauf einer Frist für die «Bestellung von Lizenzen» erfolgt sein soll, stellt selbstredend keine geldwerte Leistung dar, die den Vorwurf des «Stimmenkaufs» bewahrheiten würde. Im Übrigen haben die Privatkläger in ihrer Berufungsantwort nachgewiesen, dass auch den anderen Vereinen die Fristverlängerung gewährt wurde und auch sie (noch bis am Vortag der Generalversammlung) zusätzliche Lizenzen lösen konnten. Dies betraf insbesondere auch Vereine, die sich im Vorfeld der Generalversammlung gegen die Wahl der Privatkläger in den Vorstand ausgesprochen hatten (vgl. zum Ganzen Berufungsantwort, Akten S. 530 ff. N 18 f.). Auch aus den anderen Unterlagen, welche die Berufungsklägerin ins Recht gelegt hat, ergeben sich keine Hinweise auf nicht gebührende geldwerte Leistungen, die im Hinblick auf die Generalversammlung geflossen sein sollen. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 440 ff.).

3.5.4   Erst recht keine Hinweise auf einen «Stimmenkauf» lagen hinsichtlich der Privatkläger vor. Im Unterschied zu H____ werden die Privatkläger im von der Berufungsklägerin angerufenen «[...]»-Artikel nicht einmal erwähnt. Zu Wort kommt einzig Privatkläger 5, als «designierter Nachfolger» von H____. Er wird aber in einem anderen Zusammenhang befragt, nämlich zum Umstand, dass sich [...] in den vergangenen Jahren stark auf den Spitzensport konzentriert habe, worauf Privatkläger 5 für die Zukunft «[m]ehr Gehör für die Breite» verspricht (vgl. Akten S. 63). Die Berufungsklägerin wirft in ihren inkriminierten Textbeiträgen aber nicht H____, sondern den Privatklägern «Stimmenkauf» (und die Geringschätzung der Ethik-Charta von Swiss Olympic) vor. H____ erwähnt die Berufungsklägerin in ihren Textbeiträgen mit keinem Wort. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht das Verhalten von H____, sondern die Vorwürfe, welche die Berufungsklägerin in ihren Posts an die Adresse der Privatkläger gerichtet hat (vgl. hierzu auch hinten E. 3.6). Vor diesem Hintergrund sind auch die beiden im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahmen abzuweisen. Wie in E. 1.4 hiervor dargelegt, wurden beide Beweisanträge deshalb gestellt, damit sich die beiden angerufenen Zeugen zum Verhalten von H____ äussern könnten. Damit gehen sie – wie soeben ausgeführt – an der Sache vorbei und sind mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.

3.5.5   Zusammengefasst muss der «Wahrheitsbeweis», von dem die Berufungsklägerin spricht, demnach aus doppeltem Grund scheitern: Erstens betreffen der «[...]»-Artikel und die weiteren von der Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen das Verhalten von H____ und nicht der Privatkläger, die die Berufungsklägerin in ihren Textbeiträgen aber ins Visier genommen hat. Zweitens fördern die Unterlagen selbst mit Blick auf H____ keine Hinweise zutage, die man als «Stimmenkauf» bzw. als die Bezahlung nicht gebührender geldwerter Leistungen als Gegenleistung für Stimmen an der Generalversammlung qualifizieren könnte. Die Unwahrheit der Vorwürfe der Berufungsklägerin gilt damit als erwiesen (vgl. vorne E. 3.5.1). Auf der subjektiven Seite war sich die Berufungsklägerin dieser Unwahrheit auch bewusst. Sie hat ihren Textbeitrag mit einem Link zu einem «[...]»-Artikel versehen, der sich gerade nicht zu einem allfälligen (Fehl-)Verhalten der Privatkläger äussert (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 443).

3.6      Keine «Mithaftung» der Privatkläger für angebliches Fehlverhalten H____s

3.6.1   In ihrer Berufungsschrift macht die Berufungsklägerin ausführlich geltend, die Privatkläger müssten sich das (angebliche) Fehlverhalten H____s vor der Generalversammlung anrechnen lassen (vgl. zum Ganzen Berufungserklärung, Akten S. 464 ff.). (Auch) deshalb würden die von ihr abgesetzten Textbeiträge der Wahrheit entsprechen. Zur Begründung führt sie aus, die streitgegenständlichen Posts würden sich an den Vorstand richten. Entgegen der Darstellung des Strafgerichts seien alle Privatkläger schon seit dem 1. Juni 2020 Teil des Vorstandes von [...] gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe H____ nämlich kommuniziert, dass er sich nicht zur Wiederwahl stelle und drei weitere Personen den Vorstand in unmittelbarer Zukunft verlassen würden. Er würde daher eine «Task Force» bzw. eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich in die Aufgabengebiete einarbeiten würde und die Abgänge bei einer künftigen Neuwahl ersetzen könnte. Die von H____ eingesetzte Gruppe sei deckungsgleich mit der «Liste 1» (vgl. dazu vorne E. 2) gewesen und habe seine Zusammenarbeit mit dem Vorstand am 2. Juni 2020 aufgenommen. Damit hätten neben den Privatklägern 2 und 5 (die damals unbestrittenermassen bereits ordentliche Vorstandsmitglieder waren, vgl. Akten S. 526 N 9) auch die Privatkläger 1, 3 und 4 seit diesem Datum faktisch dem Vorstand von [...] angehört und dort vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ersetzt. Die Einsetzung einer «Task Force» als Ersatz der zurücktretenden Vorstandsmitglieder verletze indes die Statuten und höhle die statutarisch festgelegte Gewaltentrennung zwischen Vorstand und Generalversammlung aus, wie ein Gutachten der Anwaltskanzlei [...] festgestellt habe. Damit hätten alle Privatkläger als Vorstandsmitglieder Kenntnis vom Verhalten von H____ gehabt. Sie hätten dagegen intervenieren und es mit scharfen Worten kritisieren müssen. Stattdessen hätten die Privatkläger allesamt geschwiegen. Sie hätten von der Bevorzugung der «Liste-1-freundlichen» Vereine profitiert und das Vorgehen ihres Präsidenten deshalb gedeckt. Sie müssten sich das von ihnen geduldete Verhalten H____s anrechnen lassen. Im Plädoyer in der Berufungsverhandlung sprach die Verteidigerin der Berufungsklägerin auch davon, dass die Privatkläger in einem strafrechtlichen Sinne «Gehilfen» bzw. in einem zivilrechtlichen Sinne «Hilfspersonen» von H____ gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 755).

3.6.2   Bei dieser Argumentation übersieht die Berufungsklägerin mehrere Punkte. Erstens wurde in E. 3.5 hiervor aufgezeigt, dass selbst bei H____ keine Hinweise darauf bestehen, dass er «Stimmenkauf» begangen hätte. Deshalb spielt es zum vornherein keine Rolle, inwiefern die Privatkläger sich sein angebliches Fehlverhalten als «faktische» Vorstandsmitglieder anrechnen lassen müssten, weil der Vorwurf des «Stimmenkaufs» so oder so nicht wahr würde (vgl. dazu vorne E. 3.5). Die Berufungsklägerin argumentiert weiter, der Vorwurf des «Stimmenkaufs» sei nicht wörtlich zu nehmen, sondern in einem übertragenen Sinne als Bezeichnung für die im «[...]»-Artikel beschriebenen «Wahltricks» von H____ gemeint gewesen. Zur Begründung verweist die Berufungsklägerin insbesondere auf den politischen Kontext, in dem einzelne Worte nicht auf die Goldwaage gelegt würden (Akten S. 348 f. und 752). Weshalb sie aus diesem Kontext nichts zu ihren Gunsten ableiten kann bzw. weshalb auch dieser Kontext sie nicht dazu berechtigt, andere Personen wahrheitswidrig der Korruption zu bezichtigen, wurde bereits vorne in E. 3.4 ausführlich dargelegt (vgl. auch angefochtenes Urteil, Akten S. 438 f.). Selbst wenn man der Argumentation der Berufungsklägerin folgen wollte, würde das nichts zu ihren Gunsten ändern, weil ihre Ausführungen zu einer angeblichen Mithaftung der Privatkläger als «faktische» Vorstandsmitglieder für das Verhalten von H____ zu verwerfen sind. Die Berufungsklägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass diese Deutungsweise der inkriminierten Textbeiträge, welche die Berufungsklägerin erstmals vor zweiter Instanz in dieser Form vortragen lässt, sich nicht mit der Formulierung der Textbeiträge in Übereinstimmung bringen lässt. Die Textbeiträge richten sich explizit gegen alle Privatkläger. Der Vorwurf, den die Berufungsklägerin den Privatklägern in den Textbeiträgen macht, lautet nicht dahingehend, dass sie H____s Verhalten geduldet hätten bzw. nicht dagegen eingeschritten seien. Der unbefangene Durchschnittsleser, auf den es ankommt (vgl. dazu vorne E. 3.1.2), muss die Textbeiträge der Berufungsklägerin vielmehr so interpretieren, dass sie den Privatklägern vorwirft, dass diese selbst bzw. eigenhändig Stimmen gekauft und die Ethik-Charta von Swiss Olympic geringgeschätzt hätten. Darauf weisen die Privatkläger im Berufungsverfahren zutreffend hin (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 534 f. N 28 f.). H____ selbst erwähnt die Berufungsklägerin in ihren Textbeiträgen nicht einmal (vgl. vorne E. 3.5.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie ein unbefangener Durchschnittsleser nach der Lektüre der Textbeiträge zum Schluss kommen könnte, der Hauptvorwurf der Berufungsklägerin habe sich gegen H____ gerichtet und die (namentlich genannten) Privatkläger seien «nur» dessen Hilfspersonen oder Gehilfen gewesen. Überdies übersieht die Berufungsklägerin bei ihrer Argumentation auch, dass der unbefangene Durchschnittsleser keine Kenntnis davon hatte, dass es bei [...] eine «Task Force» bzw. Arbeitsgruppe des Vorstandes gab, der die Privatkläger angehört hatten. Für den Nachweis dieser «Task Force» stützt sich die Berufungsklägerin denn auch ausschliesslich auf verbandsinterne Mitteilungen (vgl. die «[a]n alle Klubpräsidentinnen und Klubpräsidenten» gerichtete «WICHTIGE MITTEILUNG» vom 2. Juni 2020, Akten S. 478 ff.), die dem unbefangenen Durchschnittsleser nicht bekannt waren. Deshalb geht die Argumentation der Berufungsklägerin betreffend «faktische Vorstandsmitglieder» fehl. Ohnehin hatte die von der Berufungsklägerin erwähnte Arbeitsgruppe keinerlei Entscheidbefugnisse, wie das von der Berufungsklägerin selbst ins Recht gelegte Gutachten der Anwaltskanzlei [...] festhält (vgl. Akten S. 115). Auch deshalb kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie eine gemeinsame Verantwortlichkeit aller Privatkläger für angebliche Verfehlungen H____s konstruieren will.

3.7      Zwischenfazit

Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin die Privatkläger wahrheitswidrig und wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hat. Die Berufung der Berufungsklägerin ist folglich abzuweisen und die Berufungsklägerin in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Nachfolgend gilt es, die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung zu überprüfen.

4.         Strafzumessung

4.1      Vorbemerkungen

Das Strafgericht hat für den Schuldspruch der mehrfachen Verleumdung eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, ausgefällt. Da die Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, ist diese Strafzumessung nachfolgend von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO), auch wenn die Berufungsklägerin sich dazu nicht geäussert hat für den (jetzt eingetroffenen) Fall, dass das Berufungsgericht ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch nicht folgen sollte. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt, weil nur die Berufungsklägerin (zu ihren Gunsten) Berufung erklärt hat (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO und vorne E. 1.3). Eine Verschärfung der Strafzumessung kommt daher zum vornherein nicht infrage.

4.2      Grundlagen der Strafzumessung

4.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.3      Strafzumessung im konkreten Fall

4.3.1   Für den Tatbestand der Verleumdung sieht das Gesetz eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Verschulden der Berufungsklägerin nicht ganz leicht wiege (vgl. zum Folgenden angefochtenes Urteil, Akten S. 444). Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass es sich beim Vorwurf des «Stimmenkaufs» um einen schwerwiegenden Vorwurf handle, der die Privatkläger in einem äusserst negativen Licht erscheinen lasse. In Bezug auf den «LinkedIn»-Textbeitrag berücksichtigte das Strafgericht zudem, dass es sich bei «LinkedIn» um ein Netzwerk zur Pflege von beruflichen Kontakten handle, weshalb hier ehrenrührige Behauptungen unter Umständen existenzbedrohende Auswirkungen haben könnten (vgl. dazu auch das Plädoyer des Rechtsvertreters der Privatkläger, wonach «LinkedIn» von Arbeitgebern bei Bewerbungen konsultiert werde, Verhandlungsprotokoll, Akten S. 753). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts des «nicht ganz leicht» wiegenden Verschuldens der Berufungsklägerin rechtfertigt es sich vorliegend, das Strafmass im unteren Bereich, aber nicht ganz unten festzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen für den «LinkedIn»-Textbeitrag, die wegen des «Facebook»-Textbeitrages um 20 bzw. asperiert um 10 Tagessätze erhöht wird, wie es im Ergebnis dem Urteil der Vorinstanz von 45 Tagessätzen entspricht, als schuldangemessen. Insbesondere hält diese Strafzumessung auch einem Vergleich mit anderen Urteilen stand. So ging das Appellationsgericht Basel-Stadt bei einer mehrfachen Verleumdung in einem Fall «leichten Verschulden[s]» von Einsatzstrafen in der Höhe von 20 und 10 Tagessätzen aus (vgl. AGE SB.2015.52 vom 17. Februar 2021 E. 3.5.5). In einem anderen Fall, in dem das Verschulden sowohl objektiv wie auch subjektiv «nicht mehr leicht» bzw. «erheblich» wog, erachtete das Strafgericht Basel-Stadt bei einfacher Begehung demgegenüber eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen, was das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Berufung hin schützte (vgl. AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025 E. 5.2). Schliesslich kann auch auf das Urteil 17.2017.260 vom Corte d’appello e di revisione penale des Kantons Tessins vom 25. März 2018 verwiesen werden. Bei einer mehrfachen – wie hier ebenfalls über «Facebook» begangenen – Verleumdung war die erste Instanz in jenem Fall von einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen ausgegangen, was die zweite Instanz schützte (vgl. die dortige E. 12).

4.3.2   Hinsichtlich der Täterkomponenten hielt das Strafgericht im vorliegenden Fall fest, dass der strafrechtliche Leumund der Berufungsklägerin ungetrübt sei und sie keine Vorstrafen zu verzeichnen habe. Was ihr Nachtatverhalten betreffe, so könne der Berufungsklägerin weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue zugutegehalten werden. Sie sei bis heute der Ansicht, dass in verschiedener Hinsicht unzulässig in den Wahlkampf eingegriffen und dadurch mindestens eine Stimme zugunsten der «Liste 1» ergattert worden sei. Insgesamt seien die Täterkomponenten daher als neutral zu werten. Diesen Erwägungen ist zu folgen, zumal sich die Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht verändert haben. Insbesondere ist die Berufungsklägerin auch nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, wie der eingeholte aktuelle Strafregisterauszug belegt (vgl. Akten S. 704). Zudem zeigt sich die Berufungsklägerin noch heute uneinsichtig, was die ihr zur Last gelegten Vorwürfe betrifft. Es bleibt deshalb bei einer Strafe von 45 Tagessätzen.

4.3.3   Bei dieser Strafhöhe käme beim Tatbestand der Verleumdung grundsätzlich sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe infrage (vgl. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). In einem solchen Fall kann das Gericht nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Da diese Voraussetzungen bei der Berufungsklägerin als Ersttäterin mit günstiger Legalprognose (vgl. auch hinten E. 4.3.5) nicht erfüllt sind, entschied sich das Strafgericht zu Recht für eine Geldstrafe, was aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. vorne E. 4.1) ohnehin nicht geändert werden könnte.

4.3.4   Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Berufungsklägerin, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit dem angefochtenen Urteil nicht wesentlich verändert haben (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 745), weshalb die von der Vorinstanz ermittelte Tagessatzhöhe von CHF 180.– übernommen und zur Ermittlung auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 445).

4.3.5   Schliesslich stellte das Strafgericht der Berufungsklägerin eine günstige Legalprognose und gewährte ihr daher den bedingten Strafvollzug unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Für die Aussprechung einer Verbindungsbusse sah das Strafgericht keinen Anlass, sodass es darauf verzichtete. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wegen des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. vorne E. 4.1) könnten diese Modalitäten ohnehin nicht geändert werden.

4.4      Ergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sind über die Berufungsklägerin im Ergebnis eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen. Die Strafzumessung entspricht damit dem Urteil der Vorinstanz.

5.         Nebenfolgen, Kosten und Entschädigungen

5.1      Genugtuungsforderungen

Die Privatkläger machten im Vorverfahren je eine Genugtuungsforderung geltend, deren Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellten. Die Vorinstanz hat diese Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg verwiesen (angefochtenes Urteil, Akten S. 445). Die Privatkläger haben selbst keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben und demnach auch keinen Antrag auf Zusprechung der Genugtuung (sondern lediglich auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) gestellt. Dementsprechend ist auch die Verweisung der Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg durch das Appellationsgericht zu bestätigen (vgl. auch AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025 E. 6.1, SB.2023.3 vom 23. April 2024 E. 6).

5.2      Kostenfolgen

5.2.1   Vorinstanz

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die Berufungsklägerin auch im zweitinstanzlichen Verfahren in vollumfänglicher Abweisung ihrer Berufung schuldiggesprochen wird, sind ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt sie die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 656.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2.2   Rechtsmittelverfahren

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.

5.3      Entschädigungsfolgen

5.3.1   Berufungsklägerin

Da der Schuldspruch wegen mehrfacher Verleumdung vorliegend bestätigt wird, ist der Berufungsklägerin für das Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

5.3.2   Privatkläger

5.3.2.1 Die Privatkläger haben sich sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

5.3.2.2 Die Vertretung der Privatkläger machte vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt 30 ⅔ Stunden zum Ansatz von CHF 300.– sowie Auslagen von CHF 252.– zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (vgl. Akten S. 385, angefochtenes Urteil, Akten S. 446). Das Strafgericht führte hierzu aus, dass die in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen (nur) den Strafpunkt beträfen (bei welchem die Privatkläger obsiegten). Der zeitliche Aufwand sei angemessen, wenn man berücksichtige, dass der Rechtsvertreter eine Strafanzeige eingereicht habe, von der Verteidigerin der Berufungsklägerin zahlreiche Zeitungsartikel ins Recht gelegt worden seien und er das Verfahren mit mehreren Privatklägern habe koordinieren müssen. Hingegen trage der in der Honorarnote ausgewiesene Stundenansatz von CHF 300.– dem Umstand, dass es sich letztlich um einen Bagatellfall im Einspracheverfahren handle, nicht Rechnung, weshalb das Strafgericht ihn auf den üblichen Ansatz von CHF 250.– reduzierte. Für die Hauptverhandlung rechnete das Strafgericht einen Zeitaufwand von 4 ¼ Stunden hinzu. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden von der Berufungsklägerin auch nicht infrage gestellt. Da die Verurteilung der Berufungsklägerin vorliegend bestätigt wird, ist auch die von der ersten Instanz zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'672.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bestätigen.

5.3.2.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren haben die Privatkläger beantragt, die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegen die Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der von der Vertretung der Privatkläger für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 17 ½ Stunden (vgl. Honorarnote, Akten S. 740) erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung inklusive Nachbesprechung werden drei Stunden hinzugerechnet. Indes ist auch im Berufungsverfahren – analog dem Urteil des Strafgerichts und entgegen der Honorarnote des Rechtsvertreters – vom üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (vgl. hierzu z.B. AGE SB.2022.30 vom 7. Juni 2024 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen) auszugehen. Auf dem mit diesem Ansatz ermittelten Betrag ist sodann die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % zuzusprechen (vgl. § 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dem Antrag der Privatkläger folgend, wird die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ohne Mehrwertsteuer zugesprochen. Für den genauen Betrag der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen Verleumdung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 656.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatkläger in Höhe von CHF 9'672.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 5'278.75 (inkl. Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren verurteilt.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.77 — Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2025 SB.2023.77 (AG.2025.451) — Swissrulings