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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2024 SB.2023.65 (AG.2024.477)

29. April 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,189 Wörter·~1h 1min·2

Zusammenfassung

Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.65

URTEIL

vom 29. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,                                             Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

B____                                                                         Berufungsbeklagter1

vertreten durch Opferhilfe beider Basel                                 Privatkläger 1

[...]

C____                                                                         Berufungsbeklagte 1

vertreten durch [...], Advokat,                                             Privatklägerin 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2023.20)

betreffend Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2023 der Vergewaltigung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 31. Oktober 2022, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde er von der Anklage der versuchten Drohung freigesprochen. Weiter wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde dem Berufungskläger für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr bzw. ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern. Der Berufungskläger wurde ausserdem zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt. Ihre Mehrforderung in Höhe von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger 1) in Höhe von CHF 7'488.– wurde auf den Zivilweg verwiesen, dessen Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände (beigebrachte Kleider der Privatklägerin 2 und die Wolldecke [Verz. Nr. 157 414] sowie der beschlagnahmte Kaugummi [Verz. Nr. 157 425]) in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet werden. Betreffend die übrigen Gegenstände (die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] [Verz. Nr. 157 425]) ordnete das Strafgericht deren Rückgabe an den Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme an. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– auferlegt sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 festgesetzt. Der Berufungskläger wurde zur Rückerstattung dieser Entschädigungen verpflichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 25. August 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er – neben einem Beweisantrag – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. Weiter sei er von den Vorwürfen der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1 freizusprechen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Sodann sei dem Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem anschliessenden vorzeitigen Strafvollzug eine Entschädigung von CHF 300.– pro Tag auszurichten. Zuletzt ersucht der Berufungskläger um «amtliche und unentgeltliche Verteidigung». Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. August 2023 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokatin, bewilligt worden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 29. August 2023, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2023 aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Vergewaltigung, versuchter Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Er sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Mit Verfügung vom 4. September 2023 ist die bisherige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 aus ihrem Mandat entlassen und [...], Advokat, als deren neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter festgestellt worden. Mit Eingabe vom 6. September 2023 hat die Privatklägerin 2 Anschlussberufung erklärt, diese aber – nach dem Nichteintretensantrag des Berufungsklägers vom 19. September 2023 und der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2023 – mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen. Gleichzeitig hat die Privatklägerin 2 klargestellt, dass sie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unterstützt und deren Gutheissung begehrt. Mit Verfügung vom 25. November 2023 ist infolgedessen auf einen vorfrageweisen Entscheid zur Legitimation der Privatklägerin 2 zur Anschlussberufung verzichtet worden.

Der Privatkläger 1, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet und ergänzend auf das erstinstanzliche Plädoyer der Verteidigung sowie die Berufungserklärung verwiesen. Darüber hinaus hat er die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt und diverse Beweisanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit der Anschlussberufung gestellten Anträge mit Eingabe vom 19. Januar 2024 begründet. Die Privatklägerin 2 hat eine Berufungsantwort gleichen Datums eingereicht, mit welcher sie beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Im Instruktionsverfahren sind ein Arztbericht vom 5. Dezember 2023 sowie ergänzende Angaben vom 18. Dezember 2023 von [...] (Psychiatrische Gefängnisversorgung), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. März 2024 zur Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers und der Vollziehbarkeit einer allfällige Landesverweisung nach Eritrea im konkreten Fall, ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 28. März 2024, ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 2. April 2024, Unterlagen zum abgelehnten Gesuch des Berufungsklägers vom 19. Januar 2024 um Versetzung von der JVA Pöschwies in die JVA Bässlergut sowie eine Liste des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 26. April 2024 zur Medikation des Berufungsklägers eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 17. Januar 2024 sind der Berufungskläger, seine Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 sowie ein Dolmetscher für tigrinische Sprache zur Hauptverhandlung am 29. April 2024 geladen worden. Dem Privatkläger 1, der Privatklägerin 2 und der Opferhilfe beider Basel ist das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nachdem der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 freiwillig zur Hauptverhandlung erschienen sind, sind sie jeweils als Auskunftsperson zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung replicando sowie zuletzt der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch darüber hinaus, die Anträge des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 seien gesamthaft abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Ausserdem sei von Sicherheitshaft abzusehen und der Berufungskläger sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt aber darüber hinaus die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 beantragt die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers, die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie im Übrigen eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, namentlich bezüglich der Genugtuung an die Privatklägerin 2, sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers, alles unter o/-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers ist noch an der Berufungsverhandlung mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen worden. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung des Berufungsklägers ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als er von den Vorwürfen der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1 freizusprechen sei. Die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger seien gesamthaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Damit haben auch die auf den erstinstanzlichen Schuldsprüchen basierende Strafzumessung, die Landesverweisung samt Eintragung ins Schengener Informationssystem, das Kontakt- und Rayonverbot des Berufungsklägers, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sowie der Kostenentscheid als vom Berufungskläger mitangefochten zu gelten.

Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nebst den erstinstanzlichen Schuldsprüchen auch einen Schuldspruch wegen versuchter Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1. Weiter wendet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung.

Von den jeweils berechtigten Parteien nicht angefochten wurden die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 7'000.–, die Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg, die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, die Einziehung und Vernichtung der beigebrachten Kleider der Privatklägerin 2, deren Wolldecke (Verz. Nr. 157 414) und des beschlagnahmten Kaugummis (Verz. Nr. 157 425) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft erwachsen und es ist darüber nicht mehr zu befinden.

2.         Verfahrensrechtliche Anträge

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.         Versuchte Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 2)

Mit Blick auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom 27. Januar 2023 wendet sich der Berufungskläger mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, während die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter Drohung fordert.

3.1      Tatsächliches

3.1.1   Ausgangslage

3.1.1.1 Anklageschrift vom 27. Januar 2023

Gemäss der Anklageschrift vom 27. Januar 2023, Ziff. 2, trank der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 30. Oktober 2022 im vom Privatkläger 1 geführten Restaurant [...] an der [...] in [...] Basel viel Alkohol und wurde sehr laut. Als der Privatkläger 1 ihn aufgefordert habe, ruhiger zu sein und die anderen Gäste nicht zu belästigen resp. sein Restaurant zu verlassen, habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 u.a. als «dummen Mann» und «Arschloch» bezeichnet. Zudem habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 mit der flachen Hand wissentlich und willentlich heftig gegen den Brustkorb gestossen. Beim Verlassen des Restaurants soll der Berufungskläger schliesslich zum Privatkläger 1 gesagt haben, dass er ihn «kaputt machen» und sein Geschäft ruinieren werde. Mit diesen Worten habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 in Angst und Schrecken versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Akten S. 523 f.).

3.1.1.2 Erwägungen des Strafgerichts

Das Strafgericht überprüfte im angefochtenen Urteil mangels objektiver Beweise und Zeugenaussagen die Aussagen des Privatklägers 1 und des Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum Schluss, es sei kein Grund ersichtlich, an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 zu zweifeln, während die knappen Aussagen des Berufungsklägers wenig plausibel seien. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (Akten S. 888 ff.).

3.1.1.3 Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 das Restaurant des Privatklägers 1 besucht hat (siehe etwa Akten S. 192) und dass ihn der Privatkläger 1 am Folgetag angerufen hat (Akten S. 192, 822). Umstritten ist allerdings, was sich beim Restaurantbesuch zugetragen hat und was Gegenstand des Telefonats bzw. der Telefonate am Folgetag war. Diesbezüglich stehen sich die Aussagen des Privatklägers 1 und des Berufungsklägers gegenüber. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, es lägen keine objektiven Beweise für eine stattgehabte Auseinandersetzung zwischen den beiden vor, weshalb ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen habe (Akten S. 994).

3.1.2   Grundlagen

3.1.2.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.1.2.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.1.2.3 In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.1.2.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.1.2.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

3.1.2.6 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise (hauptsächlich) belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

3.1.3   Überblick

Im Folgenden gilt es zunächst die Aussagen des Privatklägers 1 darzulegen (E. 3.1.4) sowie anschliessend anhand der soeben dargelegten Methodik auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (E. 3.1.5). Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (E. 3.1.6) und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.1.7).

3.1.4   Aussagen des Privatklägers 1

Gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr – d.h. im Anschluss an die mutmassliche Vergewaltigung der Privatklägerin 2 durch den Berufungskläger (hierzu unten E. 4.) – die Polizei. Nebst Angaben zu den Vorkommnissen am besagten Abend machte der Privatkläger 1 gemäss dem Polizeirapport auch folgende sinngemässe Angaben betreffend die Nacht zuvor: «In der Nacht vom Samstag auf Sonntag (29./30.10.2022) war er [der Berufungskläger] wieder bei mir im Restaurant. Er trank viel Alkohol und belästigte dadurch meine Gäste. Ich wollte das nicht und sagte ihm, dass er das Restaurant verlassen müsse. Es ist nicht das erste Mal, dass er zu viel Alkohol trinkt und meine Gäste belästigt» (Akten S. 216).

Im späteren Polizeirapport vom 6. Dezember 2022, welcher nachträglich explizit zu den Vorwürfen betreffend die Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 erstellt wurde, wird festgehalten, der Privatkläger 1 habe sinngemäss erklärt, der Berufungskläger sei am Sonntag, den 30. Oktober 2022, um 2 Uhr morgens ausfällig geworden, als der Privatkläger 1 das Restaurant habe schliessen wollen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 mit «dummer Mann», «Arschloch» und weiteren Worten beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen den Brustkorb gestossen. Als der Berufungskläger gegangen sei, habe er gesagt, er würde den Privatkläger 1 kaputtmachen. Der Privatkläger habe diese Drohung nicht ernst genommen (Akten S. 184).

An seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2022, welche in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers durchgeführt wurde, gab der Privatkläger 1 in freier Rede an, am Samstagabend (29. Oktober 2022) sei der Berufungskläger – bereits alkoholisiert – in das Restaurant des Privatklägers 1 gekommen und habe weiter Alkohol konsumiert. Vor jenem Abend sei der Berufungskläger bereits drei bis vier Mal ins Restaurant und habe Lärm gemacht. Der Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger an jenem Abend gesagt, dass er sich benehmen solle. Der Berufungskläger sei sehr aufgebracht und laut gewesen, habe den Privatkläger 1 an der Schulter angefasst, ein bisschen geschubst und beleidigt (Akten S. 187 f.). Der Privatkläger 1 führte weiter aus, er habe den Berufungskläger am Folgetag um 18:00 Uhr angerufen, ihn zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass er nicht mehr in sein Restaurant kommen dürfe. Sie hätten sich dann friedlich verabschiedet (Akten S. 188). Im Verlaufe der Einvernahme gab der Privatkläger 1 sodann an, der Berufungskläger habe ihn gewarnt. Auf konkrete Nachfrage zu den Warnungen seitens des Berufungsklägers führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn immer degradiert, und gesagt, er habe keine Ahnung wie man ein Geschäft führe (Akten S. 189).

Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2023, im Beisein des Berufungsklägers und seiner amtlichen Verteidigerin, sagte der Privatkläger 1 aus, er sei bei der Arbeit im Geschäft vom Berufungskläger beleidigt, gestossen und bedroht worden. Der Berufungskläger sei betrunken gewesen und er habe über verschiedene Themen gesprochen. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er solle still sein, sie seien bei der Arbeit. Der Berufungskläger habe weiter geschimpft und geredet, weshalb der Privatkläger 1 ihn gebeten habe, dass er das Lokal verlassen solle. Danach habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 gestossen und bedroht und sei dann weggegangen (Akten S. 196). Gegen 6 Uhr abends habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger telefonisch kontaktiert und man habe über die Situation in der Nacht gesprochen. Bei diesem Telefonat sei der Berufungskläger friedlich gewesen und habe sich entschuldigt. Sie hätten die Sache am Telefon beendet. Auf Frage nach den konkreten Äusserungen des Berufungsklägers, gab der Privatkläger 1 unter anderem an, der Berufungskläger habe ihn als «dumm» und «Arschloch» bezeichnet. Er habe gesagt, dass der Privatkläger 1 nicht arbeiten könne. Die Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, als dass der Privatkläger 1 sie wortwörtlich wiederholen könne. Aber der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er ihn kaputt machen würde und dass er (der Privatkläger 1) nur abwarten müsse (Akten S. 198). Zur wortwörtlichen Drohung befragt, gab der Privatkläger 1 an: «Er sagte, er wird mir zeigen... er meinte, er wird mich eliminieren» (Akten S. 199) ». Der Privatkläger 1 habe diese Drohung nicht ernstgenommen (Akten S. 200). Zum Stoss befragt, erklärte der Privatkläger 1, der Berufungskläger habe ihn an seiner Brust berührt und fasste sich hierbei an die linke Brust (Akten S. 200).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn beleidigt und gesagt, dass er nicht fähig sei, diese Arbeit zu verrichten. Der Privatkläger 1 habe das nicht so ernst genommen, aber dann sei der Berufungskläger zu weit gegangen, er habe ihn an der Brust gestossen. Der Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger daraufhin gesagt, er müsse sein Lokal verlassen (Akten S. 837). Ein paar Gäste hätten den Berufungskläger daraufhin mitgenommen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 aber noch bedroht: «Er hat gesagt, ich soll abwarten, er werde mich kaputtmachen», der Privatkläger 1 habe dies nicht so ernst genommen (Akten S. 838). Gegen 18 Uhr habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger angerufen. Der Berufungskläger habe sich entschuldigt und versprochen, dass er das in Zukunft nicht mehr machen werde. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er könne das nicht mehr ertragen, ab jetzt solle er sein Lokal nicht mehr besuchen, er solle einfach den Kontakt mit ihnen («uns») beenden (Akten S. 838 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 wurde der Privatkläger 1 erneut zu den Vorkommnissen in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 befragt. Er gab an, der Berufungskläger habe ihn beschimpft und geschubst (wobei der Privatkläger 1 sich an die Brust fasste und eine Schiebebewegung nach vorne mit der Hand machte). Daraufhin habe der Privatkläger 1 zum Berufungskläger gesagt, er habe eine rote Linie überschritten, und ihn verwiesen. Der Berufungskläger habe dann geschimpft und gedroht. Befragt zu den konkreten Drohungen des Berufungsklägers, sagte der Privatkläger 1 aus: «Ich werde es dir zeigen. Ich werde dich kaputtmachen», aber das komme bei ihnen in der Heimat vor, deshalb habe er das auch nicht so richtig ernstgenommen. Gegen 18 Uhr, als der Privatkläger 1 im Geschäft gewesen sei, habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass die Situation für ihn unerträglich geworden sei, sie könnten sich nicht mehr in seinem Restaurant treffen. So sei das Gespräch friedlich beendet worden (zum Ganzen Akten S. 1227).

3.1.5 Analyse der Aussagen des Privatklägers 1

3.1.5.1 Aussagetüchtigkeit

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Geschädigten ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

3.1.5.2 Aussagengenese und Motivationsanalyse

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

Die Verteidigung bringt zwar vor, es sei auffällig, dass der Privatkläger nicht sofort nach den angeblichen Vorfällen am 30. Oktober 2022 Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet habe, sondern erst im Nachgang an das Strafverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung seiner Ehefrau (Akten S. 993 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 bereits bei seiner Befragung durch die Polizei direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung seiner Ehefrau und nota bene nur einen Tag nach den inkriminierten Vorfällen im Restaurant angab, der Berufungskläger habe am Vortag in seinem Restaurant viel Alkohol getrunken und seine Gäste belästigt, woraufhin er diesen des Restaurants verwiesen habe. Am Folgetag habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass er sein Verhalten nicht mehr toleriere (Akten S. 216). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2022 machte der Privatkläger 1 sodann ausführliche Angaben zu den Vorfällen im Restaurant (Akten S. 274 ff.), welche sich widerspruchslos in seine Angaben gegenüber der Polizei einfügen und auch mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 197 ff., 837 ff., 1227). Dass der Privatkläger 1 die verhältnismässig geringfügigen Vorfälle im Restaurant nicht sofort zur Anzeige brachte, sondern er seinen plausiblen Ausführungen zufolge zunächst eine freundschaftliche Erledigung direkt mit dem Berufungskläger via Telefon versuchte und sich von der Entschuldigung des Berufungsklägers beschwichtigen liess, erscheint nicht auffällig, sondern nachvollziehbar und entgegenkommend. Mit dem Strafgericht ist sodann festzustellen, dass der Privatkläger 1 die Frage, weshalb er erst am 6. Dezember 2022 Strafanzeige erstattet habe, in mehreren Einvernahmen übereinstimmend und nachvollziehbar beantwortete. So erklärte er, er sei erst später darüber informiert worden, dass das ihn betreffende Verfahren unabhängig vom Verfahren in Sachen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau geführt werde, und dass er in Bezug auf die ihn betreffenden Handlungen separat Strafantrag stellen müsse. Der Privatkläger 1 hielt in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend fest, dass er seinen Streit mit dem Berufungskläger im Restaurant von Anfang an geschildert habe (Akten S. 200, 840).

Auch ergibt die Aussagegenese keine plausiblen Motive für eine Falschaussage seitens des Privatklägers 1. So fallen die Vorwürfe des Privatklägers 1 gegenüber den Vergewaltigungsvorwürfen seitens seiner Ehefrau, der Privatklägerin 2, strafrechtlich kaum ins Gewicht. Hätte der Privatkläger 1 etwa aus Rache für die mutmassliche Vergewaltigung an seiner Frau einen zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Berufungskläger erfinden wollen, so wäre es nahegelegen, sich massivere Vorwürfe auszudenken und jedenfalls nicht derart schonend gegen den Berufungskläger auszusagen, wie es der Privatkläger 1 tat, der verschiedentlich seine bisher gute Beziehung zum Berufungskläger betonte und die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr wiederholt relativierte (Näheres hierzu sogleich, E. 3.1.5.3). Auch die ausführliche Darlegung des friedlichen Telefonats, an welchem der Berufungskläger sich beim Privatkläger 1 entschuldigt habe, durch den Privatkläger 1 ergibt im Falle einer Falschbezichtigung wenig Sinn. Bezeichnenderweise kommt auch dem Berufungskläger kein Motiv für eine entsprechende Falschbezichtigung seitens des Privatklägers 1 in den Sinn (Akten S. 192, 841).

Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagegenese und die Motivlage des Privatklägers 1 keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage liefern.

3.1.5.3 Realkennzeichen

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen (siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) betrifft, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Privatkläger 1 konsistente Schilderungen gemacht hat. Seine Aussagen sowohl zum Kerngeschehen im Restaurant als auch zum Telefonat am Folgetag sind in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 ausufernde und unpräzise Antworten gegeben habe (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860), greift nicht durch. Vielmehr erweisen sich die «ausufernden», d.h. anschaulichen und detaillierten, Antworten des Privatklägers 1 als Realitätskriterium. Dass er die ihm gestellten Fragen bisweilen nicht auf Anhieb vollständig beantwortete, sondern es vereinzelter Nachfragen bedurfte, weil er sich etwas in seinen Erzählungen verlor, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht. Die detaillierten Angaben des Privatklägers 1 sind sodann im freien Bericht immer wieder sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen – ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen (siehe etwa die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede zum Kerngeschehen bzw. zum Telefonat zwischen ihm und dem Berufungskläger am Folgetag in den Akten S. 196, 274 f., 838 f.).

Die Aussagen des Privatklägers 1 weisen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (der Berufungskläger sei um 2 Uhr morgens heimgegangen [Akten S. 275]; Anruf beim Berufungskläger am Folgetag um 18 Uhr, Telefonat von ca. 20 Minuten Dauer [Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227]). Sie enthalten zudem Interaktionen zwischen ihm und dem Berufungskläger, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen (der alkoholisierte Berufungskläger habe im Restaurant des Privatklägers 1 gelärmt und die Kundschaft gestört; Zurechtweisung des Berufungsklägers durch den Privatkläger 1; Beschimpfungen und Schubsen seitens des Berufungsklägers; Verweis aus dem Restaurant seitens des Privatklägers 1; Drohungen seitens des Berufungsklägers [Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227]). Der Privatkläger 1 gab auch wechselseitige, mit dem Kerngeschehen zusammenhängende Gespräche und Gesprächsketten konkret wieder («Ich habe ihm gesagt, er solle still sein, wir seien an der Arbeit» [Akten S. 196]; «Er sagte mir, dass er immer in mein Restaurant kommen würde [,] um mich zu unterstützen. Ich sagte ihm, er dürfe in mein Restaurant kommen, wenn er sich benehmen würde und wenn er die Gäste stört, habe er bei mir nichts zu suchen. [...] ich sagte ihm, dass ich der Wirt des Restaurants sei und er mich respektieren soll» [Akten S. 274 f.]; «Dann habe ich ihm gesagt, er habe die rote Linie überschritten. Stopp, habe ich ihm gesagt» [Akten S. 197; so auch 837, 1227]; «ich habe ihn gebeten, dass er das Lokal verlassen solle» [Akten S. 196]; zum Inhalt ihres Telefongesprächs am Folgetag siehe Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227). Er erwähnte hierbei auch Komplikationen im Handlungsablauf (etwa seine vergeblichen Versuche, den Berufungskläger zur Ruhe zu bringen).

Der Privatkläger 1 benennt beispielsweise auch unverstandene Handlungselemente («Ich habe nicht verstanden [,] warum er mich überhaupt beleidigt» [Akten S. 275]) sowie Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, aber zu anderer Zeit stattgefunden haben (etwa die mehrfachen früheren Besuche des alkoholisierten Berufungsklägers im Restaurant und ein diesbezüglicher Vermittlungsversuch durch einen Bekannten [Akten S. 196 f., 274, 278, 837, 1226 f.]). Sodann beschreibt er verschiedentlich eigene Gefühle und Gedanken («Ich wollte nicht, dass er immer meine Gäste stört» [Akten S. 274]; «Ich war mit seinem Verhalten überfordert» [Akten S. 196]; «Ich habe das [die Beleidigungen] nicht so ernst genommen» [Akten S. 837]; «Was mich verletzt hat, dass er mich bedroht hat» [Akten S. 198]; «Ich habe gedacht, dass er vielleicht mich konfrontieren wird, aber dass er meine Familie…, das habe ich nie gedacht» [Akten S. 838]; «Ich habe nie damit gerechnet, dass er mir Schaden zufügen wird» [Akten S. 275]; «Gegen 18 Uhr [,] als ich im Geschäft war, dachte ich, jetzt hat er sich bestimmt beruhigt, deswegen möchte ich ihn anrufen» [Akten S. 1227]); sowie innerpsychologische Vorgänge, die er beim Berufungskläger vermutete («Er war aufgebracht, als ich ihm das gesagt habe» [Akten S. 274]; «Vielleicht ist er eifersüchtig auf mich, er deswegen so abschätzend ist» [Akten S. 189]).

Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, belastete der Privatkläger 1 den Berufungskläger auch nicht übermässig. Vielmehr schilderte der Privatkläger 1, er sei seit mehreren Jahren mit dem Berufungskläger gut befreundet gewesen. Probleme seien nur entstanden, wenn der Berufungskläger betrunken gewesen sei (Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227). Wenn er keinen Alkohol trinke, sei der Berufungskläger «anständig und sehr lieb» (Akten S. 838, vgl. auch 1227). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 1 auch die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern diese durchaus differenziert beschrieb. Beispielsweise führte der Privatkläger 1 aus, er habe die Beleidigungen seitens des Berufungsklägers nicht ernstgenommen, da Gäste da gewesen seien (Akten S. 837). Auch die Drohung seitens des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, habe er nicht ernstgenommen (Akten S. 200, 838), weil so etwas bei ihnen in der Heimat vorkomme (Akten S. 1227). Ebenfalls relativierend beschrieb der Privatkläger 1, wie ihn der Berufungskläger «ein bisschen geschubst» habe (Akten S. 274). Diesen Stoss gegen die Brust habe er (der Privatkläger 1) allerdings ernstgenommen (Akten S. 200). Sodann verzichtete der Privatkläger 1 auch bei seiner Schilderung betreffend sein klärendes Telefonat mit dem Berufungskläger am Folgetag auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers, obwohl letztere bei einer Falschaussage nahegelegen wäre. Vielmehr betonte der Privatkläger 1, der Berufungskläger sei friedlich gewesen, habe sich für sein Verhalten im Restaurant entschuldigt (Akten S. 189, 196, 839) und sie hätten das Telefonat friedlich beendet (Akten S. 188, 275, 1227).

Schliesslich räumte der Privatkläger 1 Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab er an, die Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, er könne sich nicht mehr an alle Schimpfworte erinnern (Akten S. 184, 198).

Die Verteidigung (Akten S. 1165) macht unter Hinweis auf den unstreitig stattgefundenen Anruf des Privatklägers 1 beim Berufungskläger geltend, es sei zwar denkbar, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unüblich bis ungeschickt, dass sich das angebliche Opfer einer Drohung Stunden später beim Bedrohenden melde. Damit wendet sie sich im Ergebnis gegen die Plausibilität der Ausführungen des Privatklägers 1. Allerdings verfängt ihr Einwand nicht. So führte der Privatkläger 1 selbst aus, er habe besagte Drohung nicht ernstgenommen (daher ist auch nur versuchte Drohung angeklagt), er habe sich aber vom Ganzen verletzt gefühlt und es daher ausdiskutieren wollen, sobald der Berufungskläger sich ausgeruht und nicht mehr alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint das Telefonat des Privatklägers 1 durchaus plausibel und zeugt bloss vom Willen, kleinere Antragsdelikte zunächst einmal einvernehmlich aus der Welt schaffen zu wollen.

Insgesamt enthalten die Aussagen des Privatklägers 1 zahlreiche Realkriterien, was für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht.

3.1.5.4 Konstanzanalyse

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Akten S. 890), hat der Privatkläger 1 zum Kerngeschehen konstante Aussagen gemacht. Er konnte – ungeachtet seiner oft sprunghaften und unstrukturierten Erzählweise (siehe hierzu oben E. 3.1.5.3) – die wesentlichen Elemente des Handlungsablaufs inhaltlich stets gleichbleibend wiedergeben, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen. Er hat auch keine Anreicherung seiner Ausführungen vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr ist mit zunehmendem Zeitablauf eine erwartbare Ausdünnung der Detailliertheit seiner Aussagen erkennbar.

Die Verteidigung macht zwar pauschal geltend, die Aussagen des Privatklägers 1 seien inkonsistent und unpräzise (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860). Beispiele für diese unsubstanziierten Einwände kann die Verteidigung bezeichnenderweise nicht benennen und sind in den Aussagen des Privatklägers 1 auch nicht zu finden.

Zusammenfassend betrachtet ist auch die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.

3.1.5.5 Qualitäts-Strukturvergleich

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein. Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).

Vorliegend zeigen sich auch im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr sind seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (beispielsweise zu seiner Freundschaft mit dem Berufungskläger [Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227], zur Bekanntschaft seiner Ehefrau mit dem Berufungskläger [Akten S. 205, 283, 838, 1229], zum Telefonat am Folgetag [Akten S. 196, 274 f., 838] und zu den Folgen der inkriminierten Ereignisse [Akten S. 204, 285, 836, 839, 1228]) von vergleichbarer Qualität wie jene zum Kerngeschehen im Restaurant (vgl. etwa Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227).

3.1.5.6 Kompetenzanalyse

Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.1.5.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.

Allerdings hat der Privatkläger 1 in Intervallen von 2 bzw. 4 Monaten sowie rund einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie der Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngeschehen und der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie mit Blick auf die Aussagengenese erschiene es äusserst schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.

3.1.5.7 Fazit

Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthalten insbesondere eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

3.1.6   Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu den ihm gemachten Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers 1 befragt, wobei er als beschuldigte Person jeweils keiner Wahrheitspflicht unterstand.

Eine erstmalige Befragung des Berufungsklägers hierzu erfolgte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2023. Auf den Vorhalt, er solle am Sonntag, 30. Oktober 2022, um ca. 2:00 Uhr, den Privatkläger 1 verbal bedroht, tätlich angegriffen und beschimpft haben, erwiderte der Berufungskläger: «Nein das stimmt nicht». Auf den konkreten Vorhalt, er habe den Privatkläger 1 als «dummen Mann», «Arschloch» und weiter beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen dessen Brustkorb gestossen, gab der Berufungskläger ebenfalls an, dass dies nicht stimme. Auch den Vorwurf, er habe zum Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn kaputt machen, bestritt der Berufungskläger, und gab an, er sei nicht fähig, ihm so etwas zu sagen; er könne einem normalen Menschen nicht sagen, dass er ihn kaputtmachen werde (Akten S. 191). Der Berufungskläger gab weiter an, nie ein Problem mit dem Privatkläger 1 gehabt zu haben. Am Sonntag habe der Privatkläger 1 ihn angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene Rechnung hätte. Der Berufungskläger habe ihm erklärt, dass er alles bezahlt habe. Das sei alles gewesen. Dann hätten sie sich verabschiedet. Später in der gleichen Einvernahme bestätigte der Berufungskläger, in besagter Nacht im Restaurant gewesen zu sein. Auf die Frage, ob es da zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei, gab der Berufungskläger an: «Nein. Nur Rechnung, er hat mich gefragt, ob ich die Rechnung bezahlen kann. Ich habe meine Rechnung bezahlt und das war alles» (Akten S. 192).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Berufungskläger, er habe niemanden gestört und benehme sich immer korrekt. Der Vorwurf, er habe dem Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn kaputtmachen, stimme nicht. Beim Telefonat am nächsten Tag sei es um eine Rechnung gegangen. An dem Abend, wo er in der Bar gewesen sei, habe er getrunken und seine Rechnung bezahlt. Der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und gesagt, er hätte nicht den gesamten Betrag bezahlt. Der Berufungskläger habe es dem Privatkläger 1 erklärt und habe ihm gesagt, dass er bezahlt habe, was er getrunken habe. Es sei alles in Ordnung gewesen, der Privatkläger 1 habe ihn verstanden und das Problem sei gelöst gewesen (Akten S. 822).

An der Berufungsverhandlung verzichtete das Gericht auf eine erneute Befragung des Berufungsklägers zu den Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers 1. Dem Berufungskläger wurde indes Gelegenheit gegeben, Fragen zu den Aussagen und entsprechenden Vorwürfen des Privatklägers 1 anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen. Bei der Wahrnehmung seines Fragerechts beschränkte sich der Berufungskläger indes auf Fragen, welche sich um den Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger sowie die Beziehung der beiden untereinander drehten (Akten S. 1228 f.).

3.1.7   Analyse der Aussagen des Berufungsklägers

Im Rahmen der Analyse der Aussagen des Berufungsklägers ist zunächst festzuhalten, dass dieser zwar zum Tatzeitpunkt auch eigenen Angaben zufolge unter Alkoholeinfluss stand (eingeräumt ist der Konsum von «etwa drei» Gläsern «Chivas» [Whisky] im Wert von CHF 30.–, Akten S. 193, 822; unbehelflich daher auch der Einwand der Verteidigung, dem Berufungskläger habe gemäss IRM- Bericht kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden können [Akten S. 861, 1060, 1160], zumal die entsprechende Blutentnahme rund 32 Stunden nach den mutmasslichen Vorfällen im Restaurant erfolgte [Akten S. 405 f.]). Jedoch genügt dies noch nicht, um seine Aussagetüchtigkeit zu verneinen, sodass von seiner grundsätzlichen (wohl aber leicht eingeschränkten) Aussagetüchtigkeit auszugehen ist.

Es ist offenkundig, dass der Berufungskläger als Beschuldigter ein Interesse daran hat, die Aussagen des Privatklägers 1 (auch mit unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten. Dies nicht nur, um einer Bestrafung aufgrund der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers 1 zu entgehen. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Berufungskläger auch bemüht ist, den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 als Ehegatten unter einen Hut zu stecken und beide gleichermassen als verlogen darzustellen (Akten S. 841, 1217), um sich somit auch mit Blick auf den weitaus gravierenderen Vergewaltigungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe hierzu unten E. 4) zu entlasten. Sodann sucht die Anklageschrift das Vergewaltigungsmotiv des Berufungsklägers in dessen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, sodass der Berufungskläger ein offenkundiges Interesse daran hat, mit der Bestreitung der Delikte zum Nachteil des Privatklägers 1 auch dieses (vermeintliche) Motiv für die Vergewaltigung zu Fall zu bringen (siehe auch die Berufungsbegründung, Akten S. 1060; Näheres hierzu unten E. 4.1.8).

Bei einer inhaltlichen Analyse der Aussagen des Berufungsklägers fällt insbesondere auf, dass der Berufungskläger Teile der vom Privatkläger 1 geschilderten Vorfälle einräumt. So gibt er zu, in der fraglichen Nacht das Restaurant des Privatklägers 1 besucht (Akten S. 192) und dort mehrere Gläser Whisky konsumiert zu haben (siehe oben). Auch räumt der Berufungskläger zwei am Folgetag stattfindende Telefonate mit dem Privatkläger 1 ein. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Erklärungen des Berufungsklägers für diese Telefonate nicht plausibel sind. So machte er an seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023 geltend, der Privatkläger 1 habe ihn am Sonntag angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene Rechnung habe (Akten S. 192). Nebst den vom Strafgericht erwogenen Zweifeln an der grundsätzlichen Plausibilität dieser Aussage (Akten S. 891), steht sie im Widerspruch zur Antwort des Berufungsklägers auf die Frage, ob es an besagtem Abend im Restaurant zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei. Der Berufungskläger bejahte dies und führte hierzu aus, der Privatkläger 1 habe ihn gefragt, ob er seine Rechnung bezahlen könne, woraufhin der Berufungskläger seine Rechnung bezahlt habe; dies sei alles gewesen (Akten S. 192). Sollte demnach der Privatkläger 1 tatsächlich noch vor Ort persönlich die offene Rechnung eingetrieben haben, so erhellt wahrlich nicht, weshalb er den Berufungskläger am Folgetag hätte anrufen sollen, um ihn nach einer offenen Rechnung zu fragen. Ohnehin gibt der Berufungskläger diese Erklärung nicht ganz konstant wieder. Vielmehr gab er an der Berufungsverhandlung mehrere Monate später an, der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und ihn beschuldigt, im Restaurant nicht den gesamten Betrag bezahlt zu haben. Lebensfremd mutet sodann die Fortsetzung des Berufungsklägers an, er habe dem Privatkläger 1 hierauf erklärt, er (der Berufungskläger) habe bezahlt, was er getrunken habe, woraufhin es in Ordnung gewesen sei (Akten S. 822). So liesse sich ein (vermeintlich) um seine Zeche geprellter Wirt wohl kaum durch eine solche mündliche Erklärung abspeisen. Generell erscheint unwahrscheinlich, dass ein Wirt wegen einer Konsumation von angeblich 30 Franken (so der Berufungskläger) einem befreundeten Gast hinterhertelefonieren würde. Der Berufungskläger verstrickte sich noch in weitere Widersprüche. So schilderte er, nach diesem Telefonat habe der Privatkläger 1 ihn nochmals in der Nacht angerufen und gefragt, warum er bei der Frau (des Privatklägers 1) zuhause gewesen sei. Auch hier habe er (der Berufungskläger) gedacht, dass das Restaurant gemeint gewesen sei (Akten S. 192). Weshalb der Privatkläger 1 bei einer bereits bezahlten Rechnung und keinerlei weiteren Zwischenfällen nachts – mit einer gänzlich zusammenhanglosen Frage – erneut beim Berufungskläger wegen seiner Rechnung telefonisch vorstellig werden sollte, ist nicht einzusehen. Vielmehr sprechen diese höchst widersprüchlichen, unplausiblen und nicht konstanten Aussagen des Berufungsklägers in hohem Masse dafür, dass es sich hierbei um blosse Schutzbehauptungen handelt.

Da sich die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen auf eine pauschale Bestreitung der Vorwürfe und die Angabe, er habe nie Streit mit dem Privatkläger 1 gehabt und sich stets korrekt verhalten, beschränken (Akten S. 191 ff., 822), erscheinen sie einem Qualitäts-Strukturvergleich nicht zugänglich. Hieraus kann der Berufungskläger indes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist schliesslich festzustellen, dass eine solche Abstreitung der Vorwürfe keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf. Dort, wo sich der Berufungskläger ausführlicher zu den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen äussert (Telefonate am Folgetag), vermag er – wie bereits dargelegt – bezeichnenderweise nur Aussagen schlechter inhaltlicher Qualität zu machen.

3.1.8   Fazit zur Aussagenanalyse und zum Beweisergebnis

Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass keine objektiven Beweise für eine stattgehabte Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 vorliegen (Akten S. 994, 1060). Solche sind indessen für einen Schuldspruch nicht zwingend erforderlich. Unklar ist, worauf die Verteidigung hinauswill, wenn sie rügt, es seien keine Restaurantgäste als Zeuginnen und Zeugen befragt worden (Akten S. 996, 1060, 1160, 1165) – hat sie doch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. Das Strafgericht hat zutreffend ausgeführt, der Fokus sei vorliegend auf den Ermittlungen zum Vergewaltigungsvorwurf gelegen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der beförderlichen Bearbeitung des Strafverfahrens nachvollziehbar erscheine, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Befragungen verzichtet habe (Akten S. 886 f.). Dem entgegnet die Verteidigung, wenn die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht erstellt sei, so erscheine auch das Rachemotiv und damit die angebliche Vergewaltigung in einem anderen Licht (Akten S. 1060). Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz das Rachemotiv für die Vergewaltigung zu Recht verworfen hat (Näheres hierzu unten E. 4.1.8), womit sich die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht als gewichtiger Aspekt eines Vergewaltigungsfalls, sondern als relativ geringfügiger selbständiger Deliktskomplex erweist, bezüglich dessen aufwändige Ermittlungen insbesondere angesichts der Haft des Berufungsklägers unverhältnismässig gewesen wären. Im Übrigen hätten auch solchen Zeugenbefragungen keine objektiven, sondern bloss weitere subjektive Beweismittel (Aussagen) hervorgebracht. Es liegen aber bereits detaillierte, konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen des Privatklägers 1 zum Tatgeschehen vor. Dem stehen widersprüchliche und wenig plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht als glaubhaft zu werten sind und die Aussagen des Privatklägers 1 nicht ansatzweise zu entkräften vermögen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Appellationsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich wie angeklagt zugetragen hat.

Eine Korrektur ist einzig in Bezug auf die in der Anklageschrift geschilderten Drohungen vorzunehmen. So lautet die Anklage, der Berufungskläger habe zum Privatkläger 1 gesagt, «dass er ihn ‘kaputt machen’ und sein Geschäft ruinieren werde» (Akten S. 523). Der zweite Teil dieser angeblichen Aussage (Geschäft ruinieren) stützt sich offensichtlich auf folgende einmalige Äusserung des Privatklägers 1: «Aber [,] dass er mir gesagt hat, dass er mich kaputt machen würde und dass ich nur abwarten müsse. Er wollte mich einfach ruinieren. Was mein Geschäft betrifft» (Akten S. 198). Aus dieser Aussage ergibt sich allerdings eher, dass der Privatkläger 1 die Äusserung des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, so interpretierte, dass dieser sein Geschäft ruinieren wolle. Dass der Berufungskläger ihm dies ausdrücklich in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich nicht aus dieser Aussage – und im Übrigen auch nicht aus den sonstigen Schilderungen des Privatkläger 1. Damit ist der Anklagesachverhalt abzüglich der angeblichen Äusserung des Berufungsklägers zum Privatkläger 1, er werde sein Geschäft ruinieren, erstellt.

3.2      Rechtliches

3.2.1   Beschimpfung

Das Strafgericht hat die Bezeichnung des Privatklägers 1 als «Arschloch» und «dummer Mann» seitens des Berufungsklägers ohne weitere Ausführungen als Beschimpfung qualifiziert (Akten S. 892). Der Berufungskläger äussert sich nicht zu dieser rechtlichen Qualifikation. Unter den Beschimpfungstatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB fallen unter anderem sogenannte Formal- oder Verbalinjurien (d.h. reine Werturteile) gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, der sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 StGB N 1 ff. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger die Ausdrücke «Arschloch» und «dummer Mann» gegenüber dem Privatkläger 1 offensichtlich rein abwertend und nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung, mithin als Formalinjurie verwendet. Der Privatkläger 1 hat am 6. Dezember 2022 und damit rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Akten S. 184). Der Berufungskläger ist folglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.2.2   Tätlichkeiten

Zur rechtlichen Qualifikation des Stosses gegen die Brust des Privatklägers 1 kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (Akten S. 892) verwiesen werden – zumal der Berufungskläger auch hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Es sei noch angemerkt, dass zwar freundschaftliche, anerkennende oder harmlos-aufschreckende Schläge bzw. Stösse in der Kommentarliteratur vom Tatbestand ausgeklammert werden (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 3 mit weiteren Hinweisen), der vorliegend erfolgte Stoss gegen die Brust des Privatklägers 2 im Kontext einer verbalen Auseinandersetzung aber klar als grenzüberschreitende Attacke im Sinne einer Tätlichkeit zu werten ist. Der Privatkläger 1 hat am 6. Dezember 2022, mithin rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Akten S. 184). Der Berufungskläger ist demnach auch in zweiter Instanz der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.2.3   Drohung

3.2.3.1 Erwägungen des Strafgerichts

Zur in der Anklage als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifizierten Äusserung des Berufungsklägers, er werde den Privatkläger 1 «kaputtmachen», hat das Strafgericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Berufungskläger eine ganze Tirade gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert. Wie dieser selbst gesagt habe, seien es zu viele beleidigenden Ausdrücke gewesen, um diese überhaupt wörtlich wiedergeben zu können. Aufgrund dieser verbalen Entgleisung sei der Berufungskläger aus dem Lokal verwiesen worden. In diesem Zusammenhang habe er gesagt, er mache den Privatkläger 1 kaputt. Aus den Umständen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung einer Drohung mitzuberücksichtigen seien, sei somit zu schliessen, dass die Aussage vielmehr beleidigend als drohend gemeint gewesen sei. So habe der Privatkläger 1 auch festgehalten, er habe diese Äusserung nicht ernst genommen. Vielmehr sei ihm diese wohl erst rückblickend als Drohung erschienen, da er die nachfolgend erfolgten Handlungen des Berufungsklägers zum Nachteil der Privatklägerin 2 als Angriff auf sich selbst verstehe. Das Strafgericht erwog zudem, die Wortwahl «ich mache dich kaputt» könne zwar grundsätzlich bedrohlich aufgefasst werden, erscheine aber im vorliegenden Kontext als zu wenig konkret, um den Tatbestand der Drohung zu erfüllen. In der Folge fällte das Strafgericht einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Akten S. 892).

3.2.3.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung gegen diesen Freispruch mit der Begründung, «Kaputtmachen» könne gar keine beleidigende Aussage darstellen, da es hierzu entwürdigender oder in der Ehre verletzender Worte bedürfte. Der Berufungskläger habe mit seiner Aussage aber vielmehr gemeint, dass er seinen Kontrahenten entweder beruflich, körperlich oder privat vernichten werde. Daher seien diese Worte als Androhung eines «schweren Nachteils», wie es Art. 180 Abs. 1 StGB fordere, zu qualifizieren. Dass der Privatkläger 1 deswegen nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei, ändere hieran nichts. Die Drohung habe einfach ihr Ziel verfehlt, es liege daher «nur» ein Versuch vor. Der Privatkläger 1 wünsche eine Bestrafung. Trotz der Aussagen des Privatklägers 1, dies komme bei ihnen schon mal vor, liege auch keine «kulturelle Rechtfertigung» für diese Drohung vor (Akten S. 1079 f., 1170).

3.2.3.3 Grundlagen

Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung setzt nach gefestigter Lehre und Praxis voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125 E. 2.b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung «grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist» (BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 19 f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Beurteilung sind die gesamten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

Eine vollendete Drohung erfordert darüber hinaus, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters auch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 31). Hierbei genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3 mit Hinweisen). Wird die schwere Drohung hingegen erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so liegt nur, aber immerhin ein strafbarer Versuch vor (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 41, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 IV 212 E. 1.a).

In subjektiver Hinsicht erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorrufen wird oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33). Irrelevant ist hingegen, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 18).

Die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen» und inhaltlich vergleichbare Wendungen wie «fertigmachen» (eingehend zu deren Vergleichbarkeit und umgangssprachlicher Verwendung als Synonyme AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3 und E. 3.3.3) wurden in der Rechtsprechung bereits verschiedentlich als Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert. So hat das Bundesgericht beispielsweise erwogen, die Äusserung, den anderen «fertigzumachen» im Kontext eines lautstarken Streites mit Handgreiflichkeiten sei geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Zur Erfüllung des Drohungstatbestandes sei nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedrohe oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibe. Ohne Bedeutung sei demzufolge der Umstand, dass die Betroffene in casu die Äusserung des Täters nicht als Todesdrohung empfunden und auch nicht gewusst habe, womit er sie habe «fertigmachen» wollen (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6). In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, die vor­instanzliche Qualifikation der Ankündigung, den Betroffenen und sein Geschäft «kaputtzumachen», als Morddrohung verstosse nicht gegen das Willkürprinzip (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 5.3). Die Vorinstanz hatte diese Qualifikation vor dem Hintergrund der seit längerem angespannten Beziehung der Beteiligten, der bekannten Impulsivität sowie der Hartnäckigkeit des Beschuldigten getroffen (OGer ZH SB150040 vom 15. Oktober 2015 E. 11.1). Und das Appellationsgericht hat bereits erkannt, während die Wendung, jemanden «fertigzumachen» auch noch als psychisches, soziales oder berufliches Niedermachen verstanden werden könnte, sei die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen», insbesondere im Zusammenhang mit der in casu erfolgten Aussage des Täters, er werde am Arbeitsort des Opfers aufkreuzen, geradezu als Androhung eines körperlichen Nachteils bzw. Todesdrohung zu verstehen (AGE SB.2022.13 E. 3.3.3 und 4.2).

3.2.3.4 Beurteilung im vorliegenden Fall

Vorliegend äusserte der Berufungskläger die Ankündigung, den Privatkläger 1 kaputtzumachen, vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung, bei der der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger 1 auch beleidigend und tätlich geworden war. Zwar ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Berufungskläger kein konkretes Übel in Aussicht stellte. Gemäss der oben (E. 3.2.3.3) dargelegten Rechtsprechung ist dies aber für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der schweren Drohung gar nicht erforderlich. Die Wendung «kaputtmachen» erscheint dabei gegenüber dem bereits vom Bundesgericht unter ähnlichen Umständen zu Recht als Drohung qualifizierten «fertigmachen» zumindest als vergleichbar bzw. eher als noch intensiver. Ob der Berufungskläger vorliegend mit «kaputtmachen» ein berufliches, privates, physisches, psychisches oder sonstiges Niedermachen bzw. Zerstören meinte, ergibt sich nicht aus den Umständen. Diese Vagheit ändert nichts daran, dass die Aussage «ich mache dich kaputt» vor dem Hintergrund einer tätlichen Auseinandersetzung durchaus geeignet erscheint, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit seines Sicherheitsgefühls zu berauben. Die Vagheit der Aussage wird aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (siehe unten E. 6.3.2.1). Aufgrund des relevanten grundsätzlich objektiven Massstabs ist von einem durchschnittlichen hiesigen Sicherheitsempfinden auszugehen, sodass die Aussage des Privatklägerin 1, so etwas komme bei ihnen in der Heimat vor, irrelevant ist. Dass der Privatkläger 1 diese Äusserung nicht (bzw. erst im Nachhinein) ernstgenommen hat, spielt für die Bejahung der Tathandlung der schweren Drohung keine Rolle, sondern beschlägt allein den Taterfolg (Versetzen in Angst und Schrecken). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und sich auch aus der zitierten Rechtsprechung und Literatur (siehe oben E. 3.2.3.3) ergibt, liegt bei dieser Sachverhaltslage schlicht eine versuchte Drohung vor. Der Berufungskläger musste sich des Bedeutungsgehalts seiner Worte vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung auch bewusst gewesen sein. Er nahm folglich zumindest in Kauf, den Privatkläger durch diese Aussage in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er mindestens eventualvorsätzlich handelte. Sodann hat der Privatkläger den erforderlichen Strafantrag am 6. Dezember 2022, mithin rechtzeitig, gestellt (Akten S. 184).

3.2.3.5 Ergebnis

Das Appellationsgericht kommt nach dem Gesagten – in Abweichung von der Vor­instanz und diesbezüglicher Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – zum Schluss, dass der Berufungskläger auch der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

4.         Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AS Ziff. 3)

4.1      Tatsächliches

4.1.1   Ausgangslage

4.1.1.1 Anklageschrift vom 27. Januar 2023

In der ausführlich formulierten Ziff. 3 der Anklageschrift vom 27. Januar 2023 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe aufgrund des Hausverbots des Privatklägers 1 den Entschluss gefasst, letzterem eins auszuwischen und deswegen dessen Frau, die Privatklägerin 2, aufzusuchen und ihr Leid zuzufügen. Der Berufungskläger habe sich deshalb am Abend des 30. Oktober 2022 unter dem Vorwand, der Privatklägerin 2 etwas Wichtiges über ihren Mann erzählen zu müssen, und im Wissen, dass letzterer zu diesem Zeitpunkt am Arbeiten war, Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft. Dort im Wohnzimmer angekommen, habe der Berufungskläger auf die Frage der Privatklägerin 2, was er ihr zu erzählen habe, erwidert, er werde nun alles tun, was er wolle. In der Folge habe er sie unvermittelt am Körper und an ihren Brüsten angefasst. Dazu habe er versucht, sie im ganzen Gesicht und am Hals zu küssen sowie sie hochzuheben und ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich befreien können und das Wohnzimmer verlassen wollen. Der Berufungskläger, der spätestens jetzt realisiert habe, dass die Privatklägerin 2 keinerlei sexuellen Handlungen mit ihm wollte, habe sie daraufhin gepackt und zurück auf das Sofa gesetzt. Nach mehreren solchen Fluchtversuchen der Privatklägerin 2 habe der Berufungskläger sie zurück auf das Sofa gedrückt, sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf sie gelegt und ihr mehrfach mit der Faust gegen den Oberarm und einige Male mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr in die Hose und an ihren Schambereich gegriffen. Dann habe er ihr die Hosen ausziehen wollen, sie habe ihre Hose aber am Bund festgehalten. Währenddessen habe er ihr mit der Hand an den Hals gegriffen, sie habe seine Hände aber wegnehmen können. Als die Privatklägerin 2 schwächer geworden sei, sei es dem Berufungskläger gelungen, ihr ein Hosenbein und ihre Unterhose über das Bein zu ziehen. Dabei habe er ihre Hände festgehalten. Sie habe ihn mehrfach angefleht, aufzuhören. Als sie zu schreien begonnen habe, habe er ihr den Mund zugehalten. Sie habe ihn sodann mehrfach an den Armen gekratzt. Ihren Willen ignorierend habe er sich ausgezogen und mehrmals versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Sie habe sich massiv gewehrt und ihn immer wieder wegzustossen versucht. Schliesslich sei es ihm gelungen, ungeschützt und Schmerzen verursachend mit seinem Penis in die Vagina der komplett entkräfteten Privatklägerin 2 einzudringen und den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Nachdem er zum Samenerguss gekommen sei, habe er sein Geschlechtsteil aus ihrer Vagina gezogen, von ihr abgelassen und ihre Wohnung wortlos verlassen.

4.1.1.2 Erwägungen des Strafgerichts

Das Strafgericht unternahm im angefochtenen Urteil zunächst eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der Privatklägerin 2, würdigte sodann diverse objektive Beweise und Indizien, überprüfte die Aussagen des Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und fasste schliesslich die Aussagen des Privatklägers 1 zur Sache zusammen (Akten S. 893 ff.). Es kam hierbei zum Ergebnis, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft seien und durch diverse objektive Beweismittel untermauert würden. Zudem sei kein Motiv für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 2 erkennbar. Demgegenüber hielt das Strafgericht die Aussagen des Berufungsklägers für nicht überzeugend. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage – mit Ausnahme des Rachemotivs – als erstellt (Akten S. 910 f.).

4.1.1.3 Vorbringen des Berufungsklägers

Unbestritten ist, dass es zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober 2022 zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während die Privatklägerin 2 dem Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten (u.a. Akten S. 326, 825, 1215). In seiner Berufung rügt der Berufungskläger, in den Aussagen der Privatklägerin 2 fänden sich wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf. Spuren von Gewaltanwendung, wie von der Privatklägerin 2 geschildert, hätten sich im rechtsmedizinischen Bericht nicht gefunden. Die Vergewaltigung sei daher weder objektiv noch subjektiv erstellt, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Akten S. 992 f., 1161)

4.1.2   Überblick

In Bezug auf Anklageziffer 3 liegen zwar verschiedene objektive Beweise und Indizien vor, dennoch beruhen die Vorwürfe gegen den Berufungskläger ganz wesentlich auf den Aussagen der Privatklägerin 2. Im Folgenden sind daher zunächst die Aussagen der Privatklägerin 2 darzulegen (unten E. 4.1.3.1 ff.) sowie anschliessend einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (unten E. 4.1.3.6 ff.). In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (unten E. 4.1.4.1 ff.) sowie auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (unten E. 4.1.4.8 ff.). Nach einem Überblick über die Aussagen des Privatklägers (unten E. 4.1.5.1 ff.) und einer knappen Analyse seiner Aussagen (unten E. 4.1.5.6) sind sodann die vorhandenen objektiven Beweise und Indizien darzulegen und zu würdigen (unten E. 4.1.6). Schliesslich ist ein Fazit zur Aussagenanalyse (unten E. 4.1.7) sowie zur Sachverhaltsermittlung als Ganzes (unten E. 4.1.8) zu ziehen.

4.1.3   Aussagen der Privatklägerin 2

4.1.3.1 Aussagen gemäss Polizeirapport vom 31. Oktober 2022

Im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 wurden folgende sinngemässen Angaben, welche die Privatklägerin 2 mit Hilfe ihres Ehemannes, dem Privatkläger 1, als Übersetzer gemacht haben soll, festgehalten: Da der Berufungskläger ein Bekannter sei, habe sie ihn in die Wohnung gelassen (Akten S. 215). Er habe die Wohnzimmertür geschlossen, sich auf das Sofa gesetzt und sie habe ihm etwas zu trinken gegeben. Plötzlich habe er zu ihr gesagt, dass er nun alles mit ihr machen werde, was er wolle. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie raus möchte, sei aufgestanden und habe sich zur Wohnungstür begeben. Er habe sie von der Tür weggezerrt und auf das Sofa gestossen. Sie habe zwei, drei Mal versucht, vom Sofa aufzustehen und das Wohnzimmer zu verlassen, doch er habe sie immer wieder zurück auf das Sofa gedrückt. Dann habe er ihr mit seiner Faust auf ihren linken Oberarm und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschliessend habe er versucht, ihr die Hose auszuziehen. Sie habe die Hose am Bund festgehalten, doch er habe es geschafft, das linke Hosenbein und die Unterhose nach unten zu ziehen. Sie habe ihm gesagt, er solle das bitte nicht machen und habe auch versucht, zu schreien, doch er habe ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten. Sie habe sich auch gewehrt, indem sie ihn an den Unterarmen gekratzt habe. Da sie sich bewegt und gewehrt habe, habe er es zunächst nicht geschafft, in sie einzudringen. Als er es schliesslich geschafft habe, habe es circa 2 Minuten bis zur Ejakulation gedauert. Während der Ejakulation sei sein Penis noch immer in ihrer Scheide gewesen. Er habe kein Kondom benutzt. Als es beendet gewesen sei, habe er gesagt, dass es ihm leidtue. Danach habe der Berufungskläger die Wohnung verlassen und sie habe ihren Ehemann später über das Vorgefallene informiert (Akten S. 216).

4.1.3.2 Einvernahme vom 31. Oktober 2022

In ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 führte die Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 30./31. Oktober 2022 befragt zunächst in freier Rede aus, der Berufungskläger habe sie angerufen und gesagt, er müsse ihr etwas Wichtiges erzählen. Zuerst habe sie nicht gewollt, dass er kommt, doch da er immer wieder gesagt habe, er müsse ihr etwas Wichtiges sagen, habe sie ihm die Tür aufgemacht. Sie habe ihm einen Fruchtsirup gegeben und gefragt, ob er Hunger habe, was er verneint habe. Sie habe ihn wiederholt danach gefragt, was er ihr Wichtiges erzählen wolle, worauf er nervös geworden sei und gesagt habe, er müsse machen, was er wolle. Dann habe er angefangen, sie an ihrem Körper zu berühren. Sie habe weggehen wollen, doch er habe sie festgehalten. Sie habe angefangen zu schreien und er habe ihr den Mund zugehalten. Sie habe versucht, sich zu befreien, aber er sei kräftig. Am Schluss sei sie müde gewesen. Er habe ihr ein Bein aus der Hose gezogen und seine eigene Hose runtergemacht. Sie habe versucht, ihn in dem Moment wegzuhalten. Dann habe er gemacht, was er gewollt habe; er habe sie vergewaltigt. Als er fertig gewesen sei, sei er aus dem Haus gerannt (Akten S. 226). Auf Nachfrage, wie der Berufungskläger sie berührt habe, führte die Privatklägerin 2 aus, sie beide hätten zunächst auf unterschiedlichen Sofas gesessen. Dann sei der Berufungskläger aufgestanden und habe sich zu ihr gesetzt. Sie sei aufgestanden und habe sich auf das andere Sofa gesetzt, doch er sei wieder aufgestanden, zu ihr gekommen, habe sich dann wieder hingesetzt, sie festgehalten und sie an den Brüsten gestreichelt (Akten S. 226 f.). Er habe auch versucht, sie am ganzen Gesicht zu küssen sowie sie hochzuheben und ins Bett zu tragen. Da sie sich jedoch gewehrt habe und er nicht beide ihre Beine in seinem Griff gehabt habe, sei ihm dies nicht gelungen. Sie habe sich befreien können und sei aufgestanden. Er sei dann wieder zu ihr gekommen, habe sie festgehalten und gezwungen, sich auf das Sofa zu setzen (Akten S. 227). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür zugezogen, als er ins Wohnzimmer gegangen sei; später korrigierte sie, er habe die Tür erst zugemacht, bevor er sie berührt habe (Akten S. 230). Später in derselben Einvernahme gab die Privatklägerin 2 auf Nachfrage an, nachdem der Berufungskläger die Türe zugemacht habe, habe sie versucht, zur Türe zu gehen. Er habe sie dann zwei bis drei Mal von hinten umarmt bzw. gepackt, festgehalten und wieder zurück ins Sofa gestossen (Akten S. 231 f.). Dann habe er ihr zwei bis drei Ohrfeigen ins Gesicht und an den Hals gegeben und mit seiner Faust dreimal auf den linken Oberarm geschlagen (Akten S. 232). Als die Privatklägerin 2 gefragt wurde, mit welcher Hand der Berufungskläger sie geschlagen habe, antwortete sie, dass sie es nicht wisse, da es ja dunkel gewesen sei, da er das Licht vorher ausgemacht habe (Akten S. 232). Die ganze Vergewaltigung habe im Dunkeln stattgefunden (Akten S. 233). Jeweils auf Frage erklärte die Privatklägerin 2 sodann, der Berufungskläger sei auf ihr gesessen, habe sie so ins Sofa gedrückt und mehrmals versucht, ihr die Hose runterzuziehen. Da sie die Hose festgehalten habe, habe er angefangen, sie zu schlagen. Dazwischen habe er ihre Hände festgehalten und ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe mehrmals versucht, zu verhindern, dass er ihr die Hose ausziehe (Akten S. 233). Sie habe versucht, ihn mit beiden Händen wegzuschubsen; es sei wie ein gegenseitiger Kampf gewesen. Nachdem sie müde geworden sei und er es geschafft habe, ihr Bein aus der Hose zu ziehen, sei er zwischen ihre Beine gegangen (Akten S. 234). Bevor er ihre Hose ausgezogen habe, habe er versucht, sie an der Vagina zu berühren (Akten S. 239 f.). Da sie sich bewegt und ihn gestossen habe, habe er es nicht sofort geschafft, in sie einzudringen. Nach drei bis vier Versuchen habe er es geschafft; am Schluss sei sie auch müde gewesen. Nachdem er es geschafft habe, seinen Penis einzuführen, habe sie die Hoffnung verloren (Akten S. 236 f.). Sie sei bei seinem Eindringen mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen, er sei mit seinem Bauch auf ihr zwischen ihren Beinen gelegen und habe sie mit seinem Körper nach unten gedrückt (Akten S. 238). Auf Frage, ob sie bedroht worden sei, gab die Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe ein Mal versucht, sie «am Hals zu halten», als er versucht habe, ihre Hose runterzuziehen. Er habe sie aber nicht bedroht. Sie habe seine Hand mit ihren Händen schnell von ihrem Hals entfernt und kurz gehustet (Akten S. 240). Weiter gab die Privatklägerin 2 auf Frage an, sie habe den Berufungskläger am Unterarm gekratzt, wisse aber nicht, ob die Kratzer so stark seien, dass man sie sehe. Sie habe auch versucht, ihn zu beissen, wisse aber nicht, ob sie dies tatsächlich getan habe (Akten S. 236). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin 2 aus, der Berufungskläger sei erregt gewesen; sie habe es gespürt; es sei hart gewesen an ihrem Körper (Akten S. 237). Sie bestätigte weiter, dass der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen sei. Sie sei sich aber nicht zu 100% sicher, wo. «Halb drin und halb draussen» – es habe ihr auch weh getan (Akten S. 238). Nachdem der Berufungskläger fertig gewesen sei, habe er sich geputzt und das Haus verlassen, ohne noch etwas zu sagen. Auf Nachfrage betonte die Privatklägerin 2 nochmals, dass alles, was der Berufungskläger gemacht habe, gegen ihren Willen erfolgt sei (Akten S. 239).

Befragt zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger gab die Privatklägerin 2 an, er sei ein Freund von ihrem Mann; sie habe keine Beziehung zu ihm gehabt. Vor ein oder zwei Monaten hätten sie angefangen, Begrüssungen auszutauschen (Akten S. 227). Sie arbeite manchmal in einem Laden. Er komme dort als Kunde hin. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie ihm ihr Telefon ausleihen könne, da er jemanden anrufen müsse. Sie habe nicht gewollt, dass er ihre Nummer bekomme. Er habe so aber ihre Nummer bekommen. Auf Frage gab die Privatklägerin 2 weiter an, der Berufungskläger sei vor dem Vorfall noch nie zu ihr nach Hause gekommen; er habe aber schon ein paar Mal gefragt, ob er zu ihr kommen dürfe. Er habe versucht, mit ihr abzumachen. Da habe sie ganz klar nein gesagt. Sie verneinte, eine intime Beziehung zum Berufungskläger gewollt zu haben. Bis zum kritischen Vorfall habe sie mit ihm auch keine intime Beziehung gehabt. Der Berufungskläger habe sie schon ein paar Mal gefragt, ob er mit ihr Sex machen dürfe. Darauf habe sie ihm gesagt, er solle so etwas nicht sagen. Sie sei eine verheiratete Frau und wolle solche blöden Fragen nicht mehr hören. Das sei am Telefon gewesen (Akten S. 238 f.). Am Abend des 30. Oktober 2022 habe er gewusst, dass sie abends alleine zu Hause sei, da ihr Ehemann um diese Zeit arbeite (Akten S. 229). Der Berufungskläger habe von Anfang an geplant, sie zu vergewaltigen (Akten S. 241).

4.1.3.3 Einvernahme vom 30. November 2022

Am 30. November 2022 wurde die Privatklägerin 2 unter Wahrung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers und seiner amtlichen Verteidigerin erneut einvernommen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit Videokonfrontation, Akten S. 306 ff.). Die Privatklägerin 2 schilderte in freier Rede, sie habe dem Berufungskläger an jenem Abend die Tür aufgemacht und ihm etwas zu trinken gegeben. Sie sei im Wohnzimmer auf der einen Seite gesessen, der Berufungskläger auf der anderen Seite. Als der Berufungskläger angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie ihn angewiesen, sitzenzubleiben und ihr zu erzählen, was er über ihren Ehemann erzählen wolle (Akten S. 307). Sie habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, was dieser jedoch nicht gewollt habe. Stattdessen habe er gesagt, er würde alles machen, was er machen wolle. Er habe angefangen, sie zu «betatschen». Dies sei ihr unangenehm gewesen, daher habe sie die Tür aufgemacht, doch er habe sie zugemacht. Er habe sie «umfallen lassen» – später in der Einvernahme erklärte sie, dass sie damit meine, er habe sie auf das Sofa geschubst (Akten S. 319) – und versucht, sie ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich gewehrt und er habe gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da». Dann habe er angefangen, das zu machen, was er gewollt habe. Sie habe mehrmals versucht, aufzustehen und das Wohnzimmer zu verlassen, doch er habe sie gezerrt und gezwungen, da zu bleiben. Sie habe mehrmals versucht, sich zu wehren, doch er habe sie nicht in Ruhe gelassen. Weil sie schwächer geworden sei, habe er angefangen, das zu machen. Auf Nachfrage, was sie damit meine, präzisierte die Privatklägerin 2, den Geschlechtsverkehr mit ihr (Akten S. 308). Als sie versucht habe, sich zu wehren, habe er sie geschlagen (wobei sich die Privatklägerin 2 am linken Oberarm rieb) und ihr auch Ohrfeigen gegeben. Einmal habe er sie am Hals gewürgt. Dies alles, weil sie ihn nicht an sich herangelassen habe. Er habe ihre Hände festgehalten und habe versucht, sie zu überwältigen. Sie sei dann schwach gewesen und er habe angefangen, ihre Hose auszuziehen, am Anfang nur eine Seite. Dann habe er angefangen, seine Kleidung auszuziehen. Sie habe versucht, ihn wegzuschubsen. Er habe aber nicht aufgehört (Akten S. 308 f.). Nachdem er ihr ein Hosenbein ausgezogen habe, habe er angefangen, das zu machen. Auf erneute Nachfrage präzisierte die Privatklägerin 2, er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gemacht. Auf weitere Nachfrage, gab sie an, dieser sei vaginal gewesen. Aufgrund ihrer Religion und der Anwesenheit eines Mannes bei der Einvernahme wollte die weinende Privatklägerin 2 die sexuellen Handlungen nicht detaillierter schildern, sie sagte auch aus, ihr fehlten die Worte (Akten S. 309). Sie gab aber auf Frage noch an, dass sie unten und er oben gewesen sei (Akten S. 310). Später in derselben Einvernahme führte die Privatklägerin 2 weiter aus, der Berufungskläger habe sie über den Kleidern überall an ihrem ganzen Körper berührt und «betatscht». Es sei ihr peinlich, darüber zu reden. Nicht einmal ihr Ehemann habe sie dort berührt, wo der Berufungskläger sie berührt habe. Der Berufungskläger habe sie unter der Unterhose mit seinen Händen am Geschlechtsteil berührt (Akten S. 318). Er habe sie auch versucht zu küssen (Akten S. 319). Nachdem er sie vergewaltigt habe, habe sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht habe sehen wollen (Akten S. 315).

Die Privatklägerin 2 gab sodann jeweils auf Frage an, sie habe freundschaftliche oder geschwisterliche Gefühle gegenüber dem Berufungskläger gehabt, mehr nicht. Ihr Ehemann habe von dieser freundschaftlichen Beziehung gewusst. Sie habe keine Liebesbeziehung mit dem Berufungskläger gewollt. Dies sei für sie nie in Frage gekommen. Sie habe bereits einen Ehemann, führe eine zufriedenstellende Ehe und sei gläubig. Eine aussereheliche Beziehung sei aus religiösen und familiären Gründen nicht akzeptabel. Da sie schon einen Mann habe, habe sie auch keinen Grund dazu. (Akten S. 313 f.).

Die explizite Frage, ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen sei, bejahte sie. Ein Mal sei sie bei ihm gewesen. Der Berufungskläger habe immer wieder gesagt, wenn sie ihn als Bruder betrachte, solle sie sich um ihn kümmern, wie sie sich um ihren Bruder in Luzern kümmere. Deshalb habe sie den Berufungskläger besucht und ihm Fladenbrot gebracht, wie sie dies bei ihrem Bruder auch tue (Akten S. 310). Auf Frage, weshalb sie dies bei der letzten Einvernahme nicht erzählt habe, führte sie zutreffend aus, sie sei nur gefragt worden, ob er schon einmal bei ihr zuhause gewesen sei, nicht, ob sie schon bei ihm gewesen sei. Sie sei mit ihren Kindern bei ihm gewesen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die Privatklägerin 2, dass man bei diesem Treffen (am 25. Oktober 2022) gemeinsam Lasagne gegessen und der Berufungskläger den Kindern Capri-Sonne gegeben habe (Akten S. 311). Auf die Frage, ob es am 25. Oktober 2022 zu sexuellem Kontakt mit dem Berufungskläger gekommen sei, erwiderte die Privatklägerin 2: «Nein. Das kommt gar nicht in Frage» (Akten S. 314). Auf Hinweis, es solle gemäss der Aussage des Berufungsklägers am 25. Oktober 2022 sogar drei Mal zu einvernehmlichem Sex gekommen sein, zeigte sich die Privatklägerin 2 erstaunt («Was 3 Mal, was?») und gab an, dies sei sehr weit weg von der Wahrheit. Sie sei zu ihm gegangen. Sie hätten gegessen. Sie habe sich nicht lange bei ihm aufgehalten. Sie sei gleich nach Hause gegangen, weil es dunkel geworden sei. Er habe nur ein Zimmer. Die Privatklägerin fragte rhetorisch, wie sie dort in Anwesenheit ihrer Kinder mit ihm Geschlechtsverkehr hätte haben können und wie er so etwas behaupten könne (Akten S. 320 f.).

Auf Hinweis, der Berufungskläger habe angegeben, dass die Privatklägerin 2 ihn am 30. Oktober 2022, dem Abend der mutmasslichen Vergewaltigung, zu sich zum Kaffeetrinken eingeladen habe, gab die Privatklägerin 2 an, dies stimme, sie habe ihm gesagt, er solle sie lieber tagsüber besuchen, statt abends. Sie mache jeden Sonntag eine Kaffeezeremonie (Akten S. 316). Als es dann spät geworden sei, habe sie ihm gesagt, dass er nicht mehr zu ihr kommen solle. Dann habe sie ihm eine schriftliche Nachricht oder eine Sprachnachricht hinterlassen. Er habe gesagt, dass er bereits losgefahren sei und unterwegs sei. Sie habe ihn bei sich aufgenommen, weil er ihr gesagt habe, dass er ihr etwas erzählen wolle (Akten S. 316 f.).

4.1.3.4 Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

Am 8. Mai 2023 wurde die Privatklägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer Videokonfrontation nochmals befragt. Zum Kerngeschehen führte sie zunächst in freier R

SB.2023.65 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2024 SB.2023.65 (AG.2024.477) — Swissrulings