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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.01.2025 SB.2023.62 (AG.2025.110)

15. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,449 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

üble Nachrede (Beschwerde am BG hängig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.62

URTEIL

vom 15. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                      Privatkläger

vertreten durch […]

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Mai 2023

betreffend üble Nachrede

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2023 wurde A____ der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒ mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an den Privatkläger B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage von CHF 773.30 wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 321.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ auferlegt. Sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 hat A____ Berufung gegen dieses Urteil erklärt und einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch beantragt. Daraus ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom 22. Januar 2024. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungsantwort vom 20. Februar 2024 auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Berufungsantwort des Privatklägers ist am 21. Februar 2024 ergangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2025 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Seine Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Mangels Anfechtung ist die Abweisung der Parteientschädigungs-Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 773.30 bereits in Rechtskraft erwachsen.

2.

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die inkriminierten Schreiben und E-Mails verfasst und den in der Anklageschrift genannten Adressaten zugestellt hat.

2.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der üblen Nachrede schuldig erklärt und dazu erwogen, in den vom Berufungskläger verfassten Schreiben einerseits an den Privatkläger (ebenfalls Co-Präsident des C____) und an die Geschäftsführerin des C____ sowie andererseits an die Vorstandsmitglieder des C____ und an das Zentralsekretariat des VPOD habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass der Privatkläger angeblich eine Frau sexuell belästigt haben solle. Dieser vom Beschuldigten mehrfach geäusserte Verdacht sei in der heutigen Zeit eindeutig als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB zu werten. Daran vermöge auch der vom Beschuldigten lediglich pro forma eingefügte Hinweis auf die Unschuldsvermutung nichts zu ändern. Der Berufungskläger habe sich der Ehrenrührigkeit dieser Behauptung bewusst sein müssen, habe er doch selbst von «erschütternden» bzw. «schweren» Vorwürfen geschrieben und gelte ein solches Verhalten in der Gesellschaft als besonders verpönt. Somit seien der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Wenn der Berufungskläger vorbringe, dass die Äusserung aus berechtigtem Anlass erfolgt sei bzw. er aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin zu diesem Handeln verpflichtet gewesen sei, damit zwecks Klärung der gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe ein Verfahren in Gang gesetzt werde, vermöge dies nicht zu überzeugen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er ausgesagt, dass ein Mitarbeiter der […] ihn darüber informiert habe, dass der Privatkläger angeblich eine Frau sexuell belästigt haben solle. Dies wolle der besagte Mitarbeiter vom Präsident der JUSO Basel-Stadt, D____, erfahren haben. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich eine Rückfrage bei der JUSO getätigt habe, welche bis dato nicht beantwortet worden sei, habe er am 10. Februar 2021 um 14.27 Uhr den Privatkläger mit dieser Anschuldigung konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichentags um 14.46 Uhr ‒ ohne die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abzuwarten ‒ habe er ein zweites Schreiben an sämtliche Vorstandsmitglieder des C____ verfasst, worin er diese über den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung informiert habe. Schliesslich sei mit E-Mail vom 17. Februar 2021 ein drittes Schreiben an das Zentralsekretariat des VPOD respektive an den Arbeitgeber des Privatklägers erfolgt. Der Verdacht der sexuellen Belästigung habe sich in keiner Weise erhärtet. Weder habe der Berufungskläger zum fraglichen Tatzeitpunkt gewusst, wer das vermeintliche Opfer der sexuellen Belästigung war, noch was dem Privatkläger konkret vorgeworfen wurde. Angesichts dessen hätte der Beschuldigte nicht leichthin auf diese vagen Aussagen Dritter, die lediglich auf Hörensagen beruhten, vertrauen und den Verdacht eines strafbaren Verhaltens äussern bzw. weiterverbreiten dürfen, zumal der Vorwurf der sexuellen Belästigung besonders schwer wiege. Vielmehr scheine der Vorwurf aus der Luft gegriffen zu sein, was sich auch daraus ergebe, dass die Nachfrage des Beschuldigten bei der JUSO Basel-Stadt offenbar unbeantwortet geblieben sei. Im Übrigen habe [...], Präsident des Schweizerischen […], dem Beschuldigten mit E-Mail vom 16. Februar 2021 das Reglement des VPOD zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung zukommen lassen, und auch daraus gehe unmissverständlich hervor, dass der Arbeitgeber erst Massnahmen treffen könne, wenn die betroffene Angestellte bekannt sei bzw. jene die hierfür zuständige Stelle aufgesucht habe. Ausserdem sei auf Ziffer 4.2 des Beschwerdeverfahrens zu verweisen, wonach sowohl die geschädigte als auch die angeschuldigte Person Anspruch auf ein rechtmässiges und korrektes Verfahren hätten. Demzufolge habe der Berufungskläger keinen Grund gehabt, die Adressaten über diesen krassen Vorwurf in Kenntnis zu setzen, und ein Rechtfertigungsgrund sei nicht ersichtlich.

2.2      Der Berufungskläger hat dem in seiner Berufungsbegründung entgegnet, er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber Dritten geäussert, der Privatkläger sei ein Sexualstraftäter oder er habe eine sexuelle Belästigung begangen, sondern lediglich, dass er Kenntnis von schweren Vorwürfen erhalten habe. Er habe unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung über einen im Raum stehenden Verdacht informiert (Berufungsbegründung N 1). In den vorinstanzlich zitierten Bundesgerichtsentscheiden sei im einen Fall mittels Flugblattes informiert worden und nicht zuhanden eines geschlossenen Adressantekreises, im anderen Fall sei einem Gemeinderat explizit strafbares Verhalten vorgeworfen worden, womit sich die Sachverhalte wesentlich vom vorliegenden unterscheiden würden (N 2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Hinweis auf die Unschuldsvermutung keineswegs lediglich pro forma erfolgt (N 3/4). Die Vorinstanz leite aus der Formulierung «erschütternde[n]» bzw. «schwere[n] Vorwürfe[n]» und «betroffene Grüsse» fälschlicherweise ab, der Berufungskläger müsse sich der Ehrenrührigkeit seines Verhaltes bewusst gewesen sein, diese Formulierungen hätten aber lediglich seine innere Gefühlslage ausgedrückt (N 5). Dem Berufungskläger werde vorgeworfen, dass er sich vor seiner E-Mail an den Vorstand nicht ausreichend über den Vorfall informiert habe. Er habe die JUSO kontaktiert und nicht auf eine Antwort gewartet, sondern sich direkt mit dem Vorwurf an den Privatkläger gewandt. Dieses Vorgehen habe sich jedoch aus zwei Gründen aufgedrängt: Er habe zum Zeitpunkt des E-Mail-Versands davon ausgehen müssen, dass mindestens die Betroffene und zusätzlich der Präsident der JUSO und ein Mitarbeiter der […] bereits vom mutmasslichen Vorfall gewusst hätten. Es sei daher nicht auszuschliessen gewesen, dass auch andere Personen bereits Kenntnis vom Vorfall gehabt hätten. Nach Ansicht des Berufungsklägers seien daher schnellstmöglich die erforderlichen Schritte einzuleiten gewesen, um den Vorwurf zu klären bzw. klären zu lassen und nach aussen zu zeigen, dass solche Tatvorwürfe nicht auf die leichte Schulter genommen würden. Weiter habe sich dieses speditive Vorgehen aufgedrängt, um überhaupt beurteilen zu können, was die erforderlichen nächsten Schritte seien. Dazu habe der Vorstand über die entsprechenden Vorwürfe informiert werden müssen. Es könne vor der Information des Vorstandes kein «privates Beweisverfahren» erwartet werden, denn diese Aufgabe obliege den Strafverfolgungsbehörden und auch nur dann, wenn der Vorstand zum Schluss käme, dass eine Anzeige erstattet werden müsste. Solche Entscheidungen müssten zuerst im Kollektiv besprochen werden und könnten nicht durch den Berufungskläger als Einzelperson getroffen werden (N 6). Dass sich der Tatverdacht zwischenzeitlich nicht erhärtet habe, sei für die vorliegende Beurteilung unwichtig da von der Situation im Februar 2021 auszugehen sei, unmittelbar nachdem der Berufungskläger über schwere Vorwürfe gegen seinen Arbeitskollegen informiert worden sei. Es hätten ihm nur wenige Informationen über den mutmasslichen Vorfall zur Verfügung gestanden, er habe jedoch schnell handeln und sichergehen wollen, dass die notwendigen Schritte eingeleitet würden, um den Vorfall, zunächst durch den Vorstand und anschliessend, bei Bedarf, durch die Strafverfolgungsbehörden, abklären zu lassen (N 7). Die Erwägung der Vorinstanz, der vom Berufungskläger weitergeleitete Vorwurf erscheine «völlig aus der Luft gegriffen», stütze sich rückblickend auf die bis heute fehlende Antwort der JUSO Basel-Stadt auf die getätigte Anfrage. Dass die E-Mail nicht korrekt weitergeleitet worden, im Spamordner gelandet oder aus anderen Gründen die zuständige Person nicht erreicht haben könnte, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Der Berufungskläger habe nicht wissen können, ob und wann er eine Antwort erhalten würde. Das Weiterleiten eines schwerwiegenden Vorwurfs von der Beantwortung einer E-Mail abhängig zu machen, sei nicht sachgerecht. Vielmehr sei der Berufungskläger davon ausgegangen, sämtliche Entscheidungsträger über den bestehenden Vorwurf informieren zu müssen, was er in der Folge auch getan habe (N 8). Dass der Präsident des Schweizerischen […] dem Berufungskläger das Reglement des VPOD zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung habe zukommen lassen, sei unbeachtlich, da dies erst nach den inkriminierten Mails geschehen sei, und zudem stelle sich die Frage, ob dieses Reglement für den Berufungskläger als Mitglied der […] überhaupt verbindlich sei (N 9). Ein Freispruch müsse auch ergehen, da es dem Berufungskläger nie darum gegangen sei, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen, sondern möglichst schnell die notwendigen Schritte einzuleiten, um den Vorfall klären zu lassen. Dies einerseits zum Schutze des mutmasslichen Opfers und andererseits zum Schutze der Gewerkschaft. Ein Schuldspruch könnte künftig andere Personen davon abhalten, solche Vorkommnisse sofort und schnellstmöglich aufzuklären bzw. aufklären zu lassen (N 10).

Im Plädoyer hat der Verteidiger auf diese Ausführungen verwiesen und ergänzend angemerkt, aus Sicht des Berufungsklägers seien die Mails nicht ehrenrührig und das Rechtsgut der Ehre nicht verletzt. Ein solches Mail mit Hinweis auf die Unschuldsvermutung müsse möglich sein. Auch wenn die Gerichtspräsidentin einen Zeugen belehre und sage, es bestehe der Verdacht einer Vergewaltigung, sei dies nicht strafbar und auch nicht, wenn in der Presse über eine Anklageschrift berichtet werde. Die Motive seien wichtig: In Zürich sei gegenüber der […] einmal der Vorwurf der Vertuschung solcher Vorwürfe erhoben worden, und ebendies habe der Berufungskläger vermeiden wollen, indem er dies intern gemeldet habe. Transparenz sei ihm wichtig gewesen, um möglichen Schaden von der […] fernzuhalten. Er habe sich von Rechtsanwalt [...] beraten lassen, der ihm wahrscheinlich zu dieser Mail geraten habe mit Hinweis auf die Wichtigkeit der Unschuldsvermutung. Selbst wenn die Handlung als tatbestandsmässig angesehen würde, könne sie durch die gesetzlichen Informationspflichten gerechtfertigt sein (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 305).

2.3      Der Privatkläger hat in seiner Berufungsantwort (Akten S. 265 ff.) geäussert, der Berufungskläger habe ihm sehr wohl ein vorsätzliches strafbares Handeln vorgeworfen. Von einem geschlossenen Adressatenkreis könne nicht die Rede sein, da der Beschuldigte die E-Mails an diverse Personen versandt habe, bevor der Privatkläger dazu habe Stellung nehmen können. Er habe wissentlich und willentlich einen falschen Verdacht verbreitet und somit den subjektiven Tatbestand klar erfüllt. Der Berufungskläger selbst habe mit dem E-Mail vom 10. Februar 2021 um 14.27 Uhr «im Laufe des Tages» eine Stellungnahme verlangt. Somit hätte er einige Tage abwarten müssen und nicht 19 Minuten später bereits die nächsten Handlungen unternehmen dürfen.

2.4     

2.4.1   Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2;137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m. Hinw.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m. Hinw; vgl. auch BGE 148 IV 113 E. 3). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 148 IV 113 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.; zum Ganzen auch BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

2.4.2   Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen im vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder verdächtigt wird, oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1 Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Drittpersonen geschehen (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, m. w. Hinw.). Erfolgt der Angriff auf die Ehre «in anderer Weise», d.h. auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art, so fällt er unter den Auffangtatbestand der Beschimpfung von Art. 177 Abs. 1 StGB.

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).

2.4.3   Vorliegend steht die Verbreitung des angeblich bestehenden Vorwurfs einer sexuellen Belästigung zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung ist die strafrechtlich geschützte Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2.2; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, je m. Hinw.). Dass es sich bei der sexuellen Belästigung um ein Vorsatzdelikt handelt, kann entgegen dem, was der Verteidiger suggerieren will («zu keinem Zeitpunkt gegenüber Dritten geäussert, Herr B____ sei ein Sexualstraftäter») nicht strittig sein: Die sexuelle Belästigung ist in Art. 198 Abs. 2 explizit als Straftatbestand erfasst, wenn auch nur als auf Antrag strafbare Übertretung. Während in der Lehre vereinzelt diskutiert wird, ob die Ehrenrührigkeit auch bei blossen Übertretungsvorwürfen gegeben ist (vgl den Hinweis in Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, vor Art. 173 StGB N 4), kann dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht fraglich sein. Der Berufungskläger selbst hat in seinen Mitteilungen keinen Zweifel an der Erheblichkeit des Vorwurfs gelassen, schreibt er doch durchwegs im Plural von mehreren Vorwürfen, die er als «schwer» und «erschütternd» bezeichnet. Dass diese Wortwahl lediglich seine innere Betroffenheit zum Ausdruck gebracht habe, entlastet den Berufungskläger nicht, denn gerade ein solcher Gefühlszustand musste bei den Adressaten ja den Anschein erwecken, dass dem Berufungskläger gravierende und glaubhafte Anschuldigungen vorlagen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, sind sexuelle Belästigungen gesellschaftlich besonders verpönt und – obschon als Übertretungen lediglich mit Busse bedroht – keinesfalls gleichzusetzen mit «Kavaliersdelikten» wie etwa einer Übertretung im Strassenverkehr. Zudem darf bei der Bedeutung, die einer Straftat beigemessen wird, auch der jeweilige Kreis berücksichtigt werden (vgl. Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., zu den «Überzeugungsdelikten»); und dass der Vorwurf, eine Frau sexuell belästigt zu haben, gerade im hier involvierten Umfeld schwer wiegt, ist notorisch und wurde vom Berufungskläger auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Er selbst spricht noch in der Berufungsbegründung von der «Weiterleitung eines schwerwiegenden Vorwurfs» (Akten S. 259).

Der Berufungskläger wendet ein, er habe den Privatkläger keineswegs der sexuellen Belästigung bezichtigt, sondern lediglich mitgeteilt, «er habe Kenntnis genommen bzw. Kenntnis erhalten von schweren Vorwürfen» (Akten S. 257). Dieser Einwand ist aber unbehelflich, ergibt sich doch aus dem Wortlaut von Art. 173 StGB explizit, dass das (blosse) Verdächtigen bzw. das Weiterbreiten von Verdächtigungen ebenfalls tatbestandsmässig ist. Das gilt nach wohl herrschender Lehre selbst dann, wenn die Verdächtigung in Frageform ausgedrückt wird und sogar, wenn der Täter erklärt, er selbst halte einen ehrenrührigen Vorwurf für «unbegründet». Massgeblich ist lediglich, ob der Täter davon ausgeht, dass seine Äusserung ernst genommen wird, wobei es genügt, dass er eine solche Interpretation durch den unbefangenen Leser als Möglichkeit in Kauf nimmt (BGE 85 IV 182; Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 StGB N 10). Auch dass der Berufungskläger den Hinweis auf die Unschuldsvermutung angebracht hat, spielt letztlich keine Rolle und damit auch nicht die strittige Frage, ob dies lediglich «pro forma» erfolgt ist. Indem der Berufungskläger ‒ entgegen der Ansicht des Privatklägers in der Berufungsantwort ‒ klarerweise nicht die direkte Kenntnis einer Straftat oder gar einer erfolgten strafrechtlichen Verurteilung behauptet, sondern lediglich eine Verdächtigung verbreitet hat, hat er impliziert, dass eine Ungewissheit besteht; nichts anderes bedeutet in diesem Kontext der Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Wie soeben dargelegt, ist die Praxis aber auch in Bezug auf das Äussern «blosser» Verdächtigungen streng, und dies zweifellos zu Recht, denn bereits das Verbreiten von Verdächtigungen oder das in Umlauf Bringen von Gerüchten kann bekanntermassen den Ruf des Betroffenen erheblich und unter Umständen nachhaltig schädigen. Geschieht dies in vehementer Form wie vorliegend durch den Berufungskläger, der nicht etwa zurückhaltend einen Verdacht weitergeleitet, sondern mit seiner Wortwahl («erschüttert», «betroffene Grüsse» drohende «negative Konsequenzen von grosser Tragweite») und seinem unverzüglichen und vehementen Vorgehen (Abberufen der Vorstandssitzung, Anberaumen einer Sondersitzung) entgegen seinem damaligen Kenntnisstand die Ernsthaftigkeit des Verdachts betont hat, sind die Erfordernisse an die Tatbestandsmässigkeit seiner Äusserung zweifellos erfüllt. Er hat nicht nur in Kauf genommen, dass die Adressaten den Vorwurf ernst nehmen könnten, sondern mit seinem Vorgehen vielmehr dazu beigetragen, dass die Verdächtigung ernst genommen werden musste. So hat er nicht erwähnt, dass sich die angebliche «Kenntnis (...) von erschütternden Vorwürfen» auf ein bloss vages Vernehmen über mehrere Mittelsmänner und ohne jegliches Wissen um die ursprüngliche Quelle stützte und damit auf nichts anderes als ein gerüchteweises Hörensagen. Stattdessen hat er mit dem Hinweis, ihm sei «noch nicht bekannt, ob Anklage gegen B____ erhoben wurde oder sogar bereits ein Verfahren im Gang ist» ein recht weitgehendes Wissen suggeriert und damit die angebliche Qualität des Verdachts erhöht.

Unbehelflich ist der Hinweis des Verteidigers, auch die Befragung eines Zeugen vor Gericht oder die Presseberichterstattung über eine Anklageschrift sei nicht strafbar. Im Unterschied zum vorliegenden Fall liegt in einem Strafprozess ein Tatvorwurf von einer Qualität vor, welche den Anforderungen der Staatsanwaltschaft für eine Anklageerhebung genügt. Sowohl den Parteien als auch dem Gericht muss es möglich sein, zur Anklage gebrachte Vorwürfe zu verhandeln ohne sich damit eines Ehrverletzungsdelikts strafbar zu machen. Die Presse kann sich bei der Berichterstattung auf Art. 28 Abs. 4 StGB stützen, gemäss welchem die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen straflos ist. Zudem ist in der Gerichtsberichterstattung in der Regel auf die namentliche Nennung der Beteiligten zu verzichten (dazu Riklin, in Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 28 N 36 f.).

Sollte der Berufungskläger mit seinem Einwand, er sei davon ausgegangen, «sämtliche Entscheidungsträger über den bestehenden Vorwurf informieren zu müssen» eine Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 StGB bestreiten wollen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass unter «Dritten» im Sinne dieser Bestimmung gemäss konstanter Rechtsprechung jede Person zu verstehen ist, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 96 IV 194; 86 IV 209; BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], m.w.Hinw.). Grundsätzlich ist damit auch unerheblich, ob der ehrverletzende Vorwurf allgemein oder einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Es genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (BGer 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2; Franz Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Einschränkungen sind ausnahmsweise denkbar in Bezug auf bestimmte Vertrauenspersonen („confident nécessaire“), also engste Familienangehörige oder Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen und die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht weiterverbreiten dürfen (BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1; 6B_698/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2, m.w.Hinw.). Der Berufungskläger hat mit seinen Schreiben hingegen diverse Personen bedient, nämlich erst die Geschäftsführerin des C____, dann den gesamten Vorstand des C____ und schliesslich den Generalsekretär des VPOD und dessen Stellvertreterin. Die verschickten Schreiben bzw. Mails enthielten keinen Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilung. Vielmehr machte der Berufungskläger deutlich, dass er offenbar damit rechnete, die Verdächtigung werde an die breite Öffentlichkeit gelangen, hätte er doch sonst nicht darauf hingewiesen, dass eventuelle Medienanfragen an ihn weiterzuleiten seien. Irgendwelche Vorkehren, um die Identität des Privatklägers wenigstens für diesen Fall zu schützen, hat er nicht getroffen. Auch in technischer Hinsicht traf der Berufungskläger keine Vorkehrungen zum Schutze des Betroffenen, versandte er die Mails doch jeweils in unverschlüsselter Form.

Die subjektive Seite ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu bejahen. Der Berufungskläger hat die Verdächtigung wissentlich einem grossen Adressatenkreis zur Kenntnis gebracht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie noch weitere Kreise, bis hin zur Presse und damit einer breiten Öffentlichkeit ziehen würde.

2.4.4   Ob eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4, m. w. Hinw.). Er wird vom Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]).

Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a¸102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23). In Bezug auf die Behauptung strafbaren Verhaltens kann der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2; zur Differenzierung vgl. Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 173 StGB N 14). Wird bloss der Verdacht strafbaren Verhaltens geäussert, kann es nicht genügen, dass dieser als solcher «der Wahrheit entspricht» – die «Wahrheit» eines blossen Verdachts würde einen Widerspruch in sich darstellen. Vielmehr kann es hier nur darum gehen, ob der Verdacht – aus Sicht des Täters – begründet war. Insoweit hat dann der Wahrheitsbeweis gegenüber dem Gutglaubensbeweis keine eigenständige Bedeutung. Vorliegend wird der Wahrheitsbeweis denn auch gar nicht zur Diskussion gestellt.

Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte zum Zeitpunkt der gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – z.B. in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Im Falle eines Verdachts muss er demnach nur (aber immerhin) dartun, dass die bewiesenen Tatsachen für ihn in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften; schwache Anhaltspunkte stellen keine «ernsthaften Gründe» dar (BGE 102 IV 176 E. 2b). Es gilt die logische Unterscheidung: Wer einen blossen Verdacht äussert, muss beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten; wer hingegen eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 18).

Die Vorinstanz hat die Entlastungsbeweise nicht ausdrücklich geprüft, auch nicht, ob der Berufungskläger dazu zuzulassen sei. Der Gutglaubensbeweis wird vom Verteidiger nicht explizit, aber wohl sinngemäss geltend gemacht, indem er vorbringt, der Berufungskläger habe aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Informationen schnell sichergehen wollen, dass die nötigen Schritte zur Abklärung des Vorfalls eingeleitet würden und es könne nicht von ihm erwartet werden, eigene Ermittlungen durchzuführen. Er habe die Meldung ernst nehmen müssen, zumal gerade im Hinblick auf sexuelle Übergriffe die Meldungen häufig anonym erfolgten. Er sei in Bezug auf die Weiterleitung des Vorwurfs jedenfalls gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat diese Argumentation aufgegriffen und verworfen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 207 f.).

Dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, dürfte nicht fraglich sein. Es ist nicht davon auszugehen – auch wenn der Privatkläger das in seiner Anzeige noch vermutet hat –, dass der Berufungskläger die Verdächtigung aus sachfremden Motiven und vorwiegend in der Absicht verbreitet hat, dem Privatkläger (politischen) Schaden zuzufügen. In Frage käme nach dem Gesagten nur der Gutglaubensbeweis. Aber auch dieser ist nicht zu erbringen. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger nicht gehalten war, aufgrund der vernommenen Meldung «eine Art privates Beweisverfahren» durchzuführen (Berufungsbegründung, Akten S. 259). Er hätte sich aber nach dem Gesagten mindestens vergewissern müssen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten. Das Mass der hierfür aufzuwendenden Sorgfalt bemisst sich, wie bei den Fahrlässigkeitsdelikten, nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht und an die Dringlichkeit des Verdachts. Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressatenkreis, desto sorgfältiger ist der Verdacht zu prüfen. Und auch: Je grösser die Verbreitung, desto höher die Anforderungen an die Überprüfung durch den Täter (zum Ganzen mit zahlreichen Hinw.: Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, Art. 173 StGB N 19).

Aufgrund dieser Parameter wäre vom Berufungskläger ein vorsichtigeres Vorgehen zu verlangen gewesen. Er hat eine vage, über mehrere Mittelsleute gehörte Verdächtigung, über deren Entstehung er keinerlei Informationen besass, ungeprüft zahlreichen Adressaten weitergeleitet und durch den Verzicht auf irgendwelche Vorkehren zum Schutz des Betroffenen in Kauf genommen, dass die Verdächtigung einer breiten Öffentlichkeit bekannt würde. Dabei hat er den Anschein erweckt, es stehe gesichert ein gravierender Vorwurf gegen den Privatkläger im Raum. Die naheliegende Überprüfung – die Rückfrage beim namentlich bekannten (angeblichen) Überbringer der Nachricht (D____), über welchen das Gerücht an einen Mitarbeiter des C____ gelangt sein soll, hat der Berufungskläger zwar getätigt, aber deren Resultat nicht abgewartet. Dass er diesbezüglich nichts in Erfahrung brachte, hätte ihn von seinem guten Glauben an die Ernsthaftigkeit des Vorwurfs eher abbringen als ihn darin bestärken müssen. Auch die naheliegende Anfrage an den Privatkläger, notabene seinen Arbeitskollegen und Co-Präsidenten, hat er zwar getätigt (dies bereits mit gleichzeitiger Information der Geschäftsführerin des C____), aber nicht einmal die selbst gesetzte sehr knappe Frist („im Laufe des Tages“) abgewartet, bis er nur 19 Minuten später das inkriminierte Mail an den gesamten Vorstand des C____ versandt hat. Mit seinem Vorgehen machte er deutlich, dass es ihm dabei gar nicht um eine vorgängige Abklärung des Vorwurfs ging. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger nur sehr schwache Anhaltspunkte für den geäusserten Vorwurf hatte. Von ernsthaften Gründen, die ihn zu einer Verdächtigung berechtigt hätten, kann keine Rede sein.

2.4.5   Von Seiten der Verteidigung wird geltend gemacht, ein Schuldspruch im Sinne der Anklage hätte zur Folge, dass in Zukunft beim Auftreten eines vergleichbaren Verdachts nicht mehr gehandelt würde, was nicht erwünscht sein könne (Plädoyer N 10, Akten S. 260). Der Berufungskläger selbst hat geäussert, er habe befürchtet, dass mangels sofortigen Handelns der Vorwurf aufgekommen wäre, es würde etwas vertuscht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 304). Ohne Zweifel ist der korrekte Umgang mit kursierenden Gerüchten aus dem Bereich der sexuellen Belästigung anspruchsvoll, gilt es doch einerseits – wie vom Berufungskläger vorgebracht – im Raum stehende Vorwürfe ernst zu nehmen; dies zum Schutze des mutmasslichen Opfers und potentieller zukünftiger Opfer, aber auch, um einen Reputationsschaden der betroffenen Institution zu verhindern. Andererseits gilt es aber auch die Rechte des Verdächtigten zu schützen. Wie bereits ausgeführt, ist zu beachten, dass der sexuellen Belästigung innerhalb der Vielzahl von denkbaren Übertretungen eine Sonderstellung zukommt, als ein entsprechender Verdacht besonders geeignet ist, den Ruf einer Person nachhaltig zu beschädigen. Der Berufungskläger hat sein Vorgehen damit zu legitimieren versucht, dass er erst nach Rücksprache mit dem Anwalt [...] in der erfolgten Weise agiert habe. Dass er sich beraten liess, ist glaubhaft und das Einholen einer Stellungnahme des Privatklägers und die schriftliche Anfrage bei D____ dürfte tatsächlich dem Rat des konsultierten Anwalts entsprochen haben, stellt es doch das naheliegende und sinnvolle Vorgehen in einer solchen Situation dar. Hingegen ist auszuschliessen, dass ihm der Anwalt geraten hat, nach Tätigung dieser Erkundigungen ohne deren Resultat abzuwarten und folglich bei unverändert diffuser Verdachtslage Dritte mit diesem Gerücht zu bedienen. Dergleichen hat der Berufungskläger denn auch nicht behauptet.

Es ist zu betonen, dass der Berufungskläger keineswegs hätte untätig bleiben müssen, wie es die Verteidigung als einzige Alternative darstellt, sondern dass er nach seiner Anfrage bei D____ weitere Schritte vom Resultat dieser Vorabklärung hätte abhängig machen müssen. Dass sein E-mail (oder das Antwortmail D____s) von einem Spam-Filter unterdrückt worden sein könnte, ändert nichts daran, dass ihm die zwingend erforderliche Antwort nicht vorlag. Bei zeitlicher Dringlichkeit hätte er telefonisch nachfragen können. Der Berufungskläger konnte mit seinem Informationsstand nicht darauf vertrauen, dass überhaupt jemand eine solche Anschuldigung gegen den Privatkläger erhoben hatte. Auch seine Argumentation, der Vorstand habe möglichst rasch informiert werden müssen, um allenfalls mittels Strafanzeige eine behördliche Abklärung der Vorwürfe zu veranlassen, ist nicht stichhaltig: Der zur Verfolgung einer sexuellen Belästigung erforderlich Strafantrag konnte nur vom Opfer selbst gestellt werden, nicht vom Vorstand des C____ (zur Antragsberechtigung Isenring, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 198 N 31 f.). Wenn der Berufungskläger schliesslich argumentiert, er selbst hätte beim Auftreten eines solchen Verdachts ein entsprechendes Vorgehen seines Co-Präsidenten begrüsst, da ihm an einer Untersuchung der Vorwürfe gelegen sein müsste, so kann dies nur auf Situationen zutreffen, welche zumindest dahingehend geklärt sind, dass das Bestehen eines konkreten Vorwurfs gesichert ist. Dies ist nicht nur eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Untersuchung stattfinden kann, sondern auch, dass sich die im Verdacht eines Fehlverhaltens stehende Person gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen kann.

2.5      Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

3.

Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung erwogen, das Verschulden wiege innerhalb des Strafrahmens (Geldstrafe bis 180 Tagessätze) insgesamt leicht. Gleichwohl habe der Berufungskläger den Privatkläger erheblich in seinem Ruf verletzt, ein ehrbarer Mensch zu sein. So habe sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber der Geschäftsführerin und dem Betroffenen selbst geäussert, sondern den gesamten Vorstand des BGB/GBBL sowie den Arbeitgeber des Privatklägers über den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung informiert. Es wirke sich belastend aus, dass diese ehrverletzende Äusserung gegenüber einem grösseren Adressatenkreis und zudem in Schriftform erfolgt sei. Auch wenn der Verdacht der sexuellen Belästigung offensichtlich unbegründet gewesen sei, habe dies den Ruf des Privatklägers nachhaltig geschädigt. Andererseits sei in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte in erster Linie zum Wohl seines Arbeitgebers gehandelt habe, weil er der Ansicht gewesen sei, diese Vorwürfe würden dem Ansehen der Gewerkschaft schaden, was sein Tatverschulden etwas relativiere. Dennoch habe er unbedacht und voreilig gehandelt und dabei gänzlich das Augenmass verloren.

Der Berufungskläger hat sich für den Fall eines Schuldspruches nicht zur Strafzumessung geäussert.

Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Zum Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist wenig bekannt, etwa ob er den adressierten Personenkreis später darüber informiert hat, dass sich das in Umlauf gesetzte Gerücht in keiner Weise bestätigt hat, oder ob er sich um eine Aussprache mit dem Privatkläger bemüht hat. Seinen Aussagen vor Berufungsgericht war keine Einsicht in ein Fehlverhalten zu entnehmen, die ihm zugutegehalten werden könnte, was allerdings auch nur schwer mit dem beantragten Freispruch in Einklang zu bringen gewesen wäre. Angesichts des bereits von der Vorinstanz zu Recht angenommenen leichten Tatverschuldens erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der unveränderten finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der vom Strafgericht bemessenen Tagessatzhöhe von CHF 100.‒.

Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots zwingend, aber auch in materieller Hinsicht stünde der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren mangels einschlägiger Vorstrafen nichts entgegen.

4.

Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger geforderte Genugtuung aus überzeugenden Gründen auf den Zivilweg verwiesen, was somit auch zweitinstanzlich angezeigt ist.

4.1      Die Vorinstanz hat dem Privatkläger zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 2’692.50 zugesprochen. Die Mehrforderung von CHF 773.30 wurde abgewiesen; dieser Punkt ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger ist bei diesem Verfahrensausgang entsprechend der Berechnung der Vorinstanz zu einer Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen. Eine Entschädigungsforderung für das Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht.

5.

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger trägt demnach die vorinstanzlich auferlegten Kosten und Gebühren, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden kann und eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass der folgende Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-      Abweisung der Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 773.30.

            Die Berufung wird abgewiesen.

A____ wird der üblen Nachrede schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an B____ in Höhe von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt. Die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 1000.‒ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 321.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.