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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.05.2024 SB.2023.4 (AG.2024.489)

30. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·9,356 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Raub (mehrfache, versuchte Begehung), Genugtuung zugunsten von C____, Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.4

URTEIL

vom 30. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagter

vertreten durch [...]                                                    Opfer / Privatkläger 1

C____                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch [...]                                                   Opfer / Privatkläger 2

sowie Opferhilfe beider Basel,

Steinengraben 5, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 30. September 2022 (J.2022.6)

betreffend Raub (mehrfache, versuchte Begehung),

Genugtuung zugunsten von C____,

Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 des mehrfachen, teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt. Demgegenüber wurde A____ von der Anklage des versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt 3), des versuchten Raubes zum Nachteil von E____ (Anklagepunkt 6.1), des Diebstahls zum Nachteil von F____ (Anklagepunkt 7) und G____ (Anklagepunkt 13), der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H____ (Anklagepunkt 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (Anklagepunkt 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrechereischer Absicht (Anklagepunkt 15) freigesprochen. Die Verfahren in den Anklagepunkt 1 und 10 wegen geringfügiger Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung wurden eingestellt.

Das Jugendgericht ordnete für A____ eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der Vollzug erfolge durch die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des A____ sah das Jugendgericht ab. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2020) an C____ verurteilt sowie bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020 behaftet. Ausserdem wurde A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten bei der Anerkennung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 250.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 von I____ behaftet sowie zur Zahlung einer Genugtuung an letzteren in der Höhe von CHF 250.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 verurteilt. Die Zivilforderung des J____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von K____ geltend gemachten Genugtuungsund Schadenersatzforderungen wurden abgewiesen. Sodann ordnete das Jugendgericht die Entsorgung des in Anklage, Ziff. II erwähnten Kammes unter Aufhebung der Beschlagnahme an, verlegte die Verfahrenskosten von CHF 21'600.70 zulasten des Staates, überband A____ in solidarischer Haftung mit seiner Mutter eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'800.– und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest. Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung eingelegt und erklärt, das Urteil werde in Teilen angefochten. Der Berufungskläger hat – neben einer Präzisierung der Aufzählung der Fälle bloss versuchten Raubes, nämlich jene zum Nachteil von L____, M____, N____ und O____ im Anklagepunkt 6.2 sowie einem Verfahrensantrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger – nebst den bereits ergangenen Freisprüchen – von den Vorwürfen des versuchten Raubes zum Nachteil von B____ (Anklagefall 2) und C____ (Anklagefall 5) freizusprechen. Weiter sei die Genugtuungsforderung von C____ vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter ficht der Berufungskläger den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren an und beantragt die amtliche Verteidigung in der Person von [...], Advokat, für das Berufungsverfahren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Jugendanwaltschaft sowie die Privatkläger 1 und 2 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Dem Berufungskläger wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat [...] bewilligt. Mit Berufungsbegründung vom 26. Juni 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. August 2023 unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort, beantragt jedoch die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des jugendgerichtlichen Entscheids.

Parallel sind in Bezug auf den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes mehrere Beschwerdeverfahren beim Appellationsgericht initiiert worden (BES.2023.72, BES.2023.116, BES.2023.136). Nach Einholung der Stellungnahmen der Verteidigung und der Jugendanwaltschaft wurden diese Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom 5. Februar 2024 an die das vorliegende Berufungsverfahren instruierende Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt. Im späteren Verlauf des Instruktionsverfahrens wurde ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug (BES.2024.71) eröffnet, welches ebenfalls der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin zugeteilt wurde. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem unter anderem die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in elektronischer Form und eine Übersicht vom 12. April 2024 der Jugendanwaltschaft hierzu sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 2. Mai 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Mit Verfügung vom 7. November 2023 bzw. Vorladung vom 11. April 2024 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 ist der Berufungskläger zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Jugendanwaltschaft beantragt die Abweisung der Anträge des Verteidigers und eine vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Jugendgerichts sowie eine Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.2   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.3   Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes im Anklagefall 2 sowie wegen versuchten Raubes im Anklagefall 5. Weiter ficht der Berufungskläger seine vom Jugendgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020, an C____ an. Schliesslich wendet sich der Berufungskläger gegen den von der Vorinstanz ausgesprochenen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind dementsprechend die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Raubes (mehrfache Begehung; vollendete Begehung zum Nachteil von L____ und M____ [AS Ziff. 6.2]; versuchte Begehung zum Nachteil von N____ und O____ [AS Ziff. 6.2]), Angriffs (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und 16]), versuchter einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 1, 3, 4 und 5]), Diebstahls (mehrfache Begehung [AS Ziff. 8 und 11]), Nötigung (AS Ziff. 16), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 12 und 17]) sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 17) gemäss Art. 140 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), Art. 134, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100). Nicht angefochten und mithin rechtskräftig sind auch der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS Ziff. 7 und 13), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15) sowie die Einstellung der Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (AS Ziff. 10) zufolge Verjährung. Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die mit dem Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen (Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1] sowie einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 JStG, beides zu vollziehen durch die Jugendanwaltschaft) sowie das Absehen von einer Bestrafung des Berufungsklägers in Anwendung von Art. 21 lit. a JStG. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Verweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg, die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2020, die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung einer Genugtuungsforderung von I____ in der Höhe von CHF 250.– sowie Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 250.– an I____, jeweils in solidarischer Haftung mit allfälligen haftenden Mitbeteiligten sowie jeweils nebst Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2022, die Verweisung der Zivilforderung des J____ auf den Zivilweg sowie die Abweisung der von K____ geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen. Gleiches gilt für die Verfügung über den beschlagnahmten Kamm, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verteilung der Verfahrenskosten (exklusive der Urteilsgebühr) zulasten des Staates. Über die genannten Aspekte ist folglich nicht mehr zu befinden. Die mit den Berufungsanträgen erbetene Präzisierung der Schuldsprüche mittels Nennung der betroffenen Geschädigten sowie der zugehörigen Anklageziffern erfolgt vorliegend durch eine genaue Umschreibung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche – dies angesichts der zahlreichen Schuldsprüche der Klarheit halber.

2.         Verfahrensrechtliche Anträge

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.         Versuchter Raub zum Nachteil von B____ (Anklageziffer 2)

3.1      Ausgangslage

Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen seinen vor­instanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Raubes zum Nachteil von B____ (Anklageziffer 2). Diesbezüglich sei das Urteil des Jugendgerichts aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen.

3.2      Tatsächliches und Rechtliches

3.2.1   Anklageschrift

Gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 23. Mai 2023 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, am 7. März 2020 zusammen mit fünf anderen Jugendlichen in einem Tram der Linie 6 in Basel in Richtung Allschwil Sand in Papier gewickelt zu haben und im Tram herumgeworfen zu haben. Der ebenfalls im Tram sitzende, 13-jährige B____ sei möglicherweise zunächst zufällig getroffen worden. Danach hätten Einzelne aus der Gruppe absichtlich Sandkugeln nach ihm geworfen, was zu einem Wortwechsel zwischen ihm und der Gruppe geführt habe. Als B____ am [...] in Basel mit seinem Trottinett ausgestiegen sei, seien der Berufungskläger und seine Begleiter ihm gefolgt. Bei der Tramstation habe der Berufungskläger B____ befohlen, zu warten. Letzterer sei stehengeblieben und in der Folge vom Berufungskläger und dreien seiner Begleiter eingekreist worden, sodass er sich nicht mehr habe entfernen können. Der Berufungskläger habe B____ sodann mit geballter Faust ins Gesicht geschlagen, ein Begleiter des Berufungsklägers habe B____ angespuckt, wieder ein anderer habe ihm mindestens einen Fusstritt verpasst. Unter dem Eindruck der Überzahl und nach dem Faustschlag habe der Berufungskläger, ohne Rücksprache mit seinen Kollegen und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, zu B____ gesagt, dass er ihm sein Geld herausgeben solle. Zudem hätten zwei Begleiter des Berufungsklägers versucht, B____ sein Trottinett gewaltsam zu entreissen, um dieses für sich zu behalten und zu verwenden, wie wenn es ihr eigenes wäre. Weil B____ die Flucht gelungen sei, habe der Berufungskläger keine Beute gemacht (Verfahrensakten S. 2003 f.).

3.2.2   Ausführungen des Jugendgerichts

Das Jugendgericht hat in Bezug auf diesen Vorwurf zusammengefasst erwogen, unter Berücksichtigung aller Aussagen seien diejenigen des Opfers als zuverlässig einzustufen, da sie als sehr zurückhaltend und nicht dramatisierend erschienen. Sie würden auch in den Einzelteilen von den Beschuldigten, die ihren eigenen Anteil allerdings weitgehend zu mindern versuchten, bestätigt. So sei die Frage nach Geld von verschiedenen Beteiligten geschildert und dem Berufungskläger zugeschrieben worden. Gemäss dem Opfer sei es wohl auch er gewesen, der es ins Gesicht geschlagen habe, da der Schlag aus seiner Richtung erfolgte. Er sei es auch gewesen, der nach Geld gefragt habe. Das Jugendgericht ging folglich von der Schilderung des Tatgeschehens in der Anklageschrift aus, wobei es aber nicht als genügend geklärt erachtete, wer den Schlag ins Gesicht von B____ ausgeführt habe. Fest stehe indessen, dass es sich um eine für das Opfer sehr bedrohlich wirkende, ohnmächtige Situation gehandelt habe, und das Opfer durch den Faustschlag eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitten habe (Verfahrensakten S. 2041 f.).

Gestützt auf diesen Sachverhalt hat das Jugendgericht in rechtlicher Hinsicht und mit Bezug auf den Vorwurf des versuchten Raubes (der weitere Schuldspruch im Rahmen von Anklageziffer 2 wegen Angriffs wurde vom Berufungskläger nicht angefochten) ausgeführt, insgesamt sei die Gewaltsituation, der B____ ausgesetzt gewesen sei, augenfällig. Er sei durch Umzingelung daran gehindert worden, zu flüchten. Er sei durch die Übermacht der Täter und die Schläge eingeschüchtert und verletzt worden. Wenn bei einer solchen Ausgangslage jemand nach Geld gefragt werde, brauche es in der Regel weder eine weitere Gewaltanwendung noch ein Durchsuchen des Opfers, um dieses gefügig zu machen. Hätte B____ das Geld, nach welchem er vom Berufungskläger gefragt worden sei, herausgegeben, wäre der Tatbestand des Raubes offensichtlich erfüllt gewesen. Da B____ die Frage nach Geld aber verneint habe und keines gab, bleibe es beim Versuch des Raubes, dessen der Berufungskläger schuldig zu sprechen sei (Verfahrensakten S. 2042).

3.2.3   Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet den vom Jugendgericht angenommenen Sachverhalt nicht, weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen im Jugendgerichtsurteil sowie ergänzend die Anklageschrift verwiesen werden kann (Verfahrensakten S. 2003 f. und 2041 f., oben E. 3.2.1 f.). Der Berufungskläger macht aber in rechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er mit der Tatausführung begonnen habe. Das Fragen nach Geld sei noch nicht der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, gewesen. Vielmehr hätte es zusätzlicher Handlungen bedurft, wie etwa eine konkrete Androhung «gib mir Geld oder ich schlage dich/es passiert etwas», die Aufforderung, das Portemonnaie herauszuholen und aufzumachen, oder das Durchsuchen eines Rucksacks oder der (Kleidungs-)Taschen. Eben solche zusätzlichen Handlungen habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorfälle in einem anderen Anklagepunkt (Anklageziffer 6.2) als notwendige Voraussetzungen für die Verurteilung erachtet. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit Anklageziffer 6.2 ausgeführt, es genüge anzudeuten, dass man sonst mit den Cousins komme, dass man Kinder auf die Knie zwinge oder sie dazu bringe, die Schuhe auszuziehen, um nach deren Geld zu suchen. Davon abgesehen sei nach Auffassung des Berufungsklägers in beiden Anklageziffern eine vergleichbare Ausgangslage vorgelegen, nämlich eine vom Berufungskläger geschaffene allgemeinen Angstsituation. Im Ablauf des Anklagepunktes 2 habe es allerdings nebst dem Fragen nach Geld keine zusätzlichen Handlungen durch den Berufungskläger gegeben, weshalb er diesbezüglich vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen sei (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 36 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 368 f.).

3.2.4   Vorbringen der Jugendanwaltschaft

Dem hält die Jugendanwaltschaft entgegen, B____ sei schon zuvor im Tram angegangen und eingekreist worden und hätte sich in einer bedrohlichen Lage befunden. Die Gefahr für B____ sei unmittelbar und hoch gewesen, es hätte jederzeit eine Faust fliegen können. Es sei nicht bloss nach Geld gefragt worden, sondern zuerst eine Bedrohungslage in Überzahl geschaffen worden. Ausserdem hätten die Täter B____ auch das Trottinett wegnehmen wollen; sie hätten schon ihre Hände drangehabt. Die Fälle gemäss Anklageziffer 6.2 taugten nicht zum Vergleich; dort sei der Berufungskläger viel weiter gegangen und habe die Opfer auch durchsucht. Der vollendete Raub sei letztlich daran gescheitert, dass B____ einen Fluchtversuch unternahm, welcher ihm gelang (Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 365 f.)

3.2.5   Grundlagen

Des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl begeht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, wer einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich in Bereicherungsabsicht anzueignen.

Nach der heute herrschenden Meinung wird Gewalt im Kontext des Raubes verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 140 StGB N 20 mit Hinweisen). In Bezug auf die zweite Tatbestandsvariante der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist darauf hinzuweisen, dass die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden muss. Vielmehr reicht nach Rechtsprechung und Lehre auch konkludentes Handeln (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 33 mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur). In der Rechtsprechung wurde beispielsweise das nächtliche Auflauern durch vier Personen als konkludente Drohung aufgrund zahlenmässiger Überlegenheit und Überraschung qualifiziert (siehe die Nachweise [auch zur zustimmenden Literatur] bei Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 33). Im Rahmen der dritten Tatbestandsvariante des Bewirkens der Widerstandsunfähigkeit beim Opfer muss der Täter einen bestehenden Widerstand des Opfers brechen oder zumindest dessen potenziellen Widerstand ausschalten, sodass letzteres den Diebstahl nicht mehr verhindern kann. «Vollständige» Widerstandsunfähigkeit wird häufig dahingehend definiert, dass sich das Opfer genötigt sieht, sich dem Willen des Täters zu beugen und den Diebstahl zu dulden. Widerstandsunfähig ist das Opfer aber auch dann, wenn es sich zwar wehren will, dies aber nicht kann oder nur noch um Hilfe rufen kann (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 37 und 39 mit Hinweisen).

Vollendet ist der eigentliche Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1) mit Vollendung des Diebstahls, d.h. mit der Wegnahme der Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 43 und 174 mit Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Versuch vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Erforderlich ist hierbei ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Versuch eines Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beginnt vor diesem Hintergrund bereits mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen. Versuch kommt etwa in Betracht, wenn die Nötigung des Opfers misslingt, beispielsweise, weil dieses sich wehrt oder weil Dritte zu Hilfe eilen, sodass der angestrebte Diebstahl (Wegnahme der Sache) nicht wenigstens teilweise ausgeführt werden kann (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 43, 172 und 174 mit Hinweisen).

3.2.6   Beginn der Tatausführung in casu

Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt schufen der Berufungskläger und seine Begleiter vorliegend eine Bedrohungssituation für B____, welche – wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausführt – bereits im Tram mittels der Papier-Sand-Kugelwürfe begann, sich über die Verfolgung bis zur Tramhaltestelle zog und schliesslich darin mündete, dass die Gruppe B____ umzingelte und an der Flucht hinderte. Durch diese Übermacht und Umzingelung machten der Berufungskläger und seine Begleiter das Opfer einerseits zum Widerstand unfähig, andererseits schufen sie dadurch auch eine konkludente Bedrohungssituation betreffend Leib oder Leben, zumal sie bereits im Tram mittels der Papier-Sand-Kugelwürfe die Grenze zur physischen Einwirkung auf B____ überschritten hatten. Hierbei blieb es aber nicht: Vielmehr wurden B____ ein Faustschlag ins Gesicht sowie mindestens ein Fusstritt verpasst, womit auch effektiv physische Gewalt gegen ihn angewendet wurde. Dass letzteres nach den Feststellungen des Jugendgerichts nicht nachweislich vom Berufungskläger, sondern allenfalls einem seiner Mittäter ausging, spielt keine Rolle, und muss er sich jedenfalls zurechnen lassen. Damit wandten der Berufungskläger und seine Begleiter letztlich sämtliche qualifizierten Nötigungsmittel im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (siehe oben E. 3.2.5) an. Bei dieser Ausgangslage fragte der Berufungskläger B____ sodann nach Geld. Damit wurden die diversen Nötigungsmittel bzw. die dadurch geschaffene gewaltsame und nach wie vor andauernde Zwangssituation mit der Forderung nach einer unrechtmässigen Bereicherung verbunden, womit zweifelsohne der letzte entscheidende Schritt zum Versuch eines Raubes im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.5) getan ist. Zudem weist die Jugendanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger bzw. seine Begleiter in der geschilderten Situation auch versuchten, B____ dessen Tretroller wegzunehmen, indem sie effektiv danach griffen. Dies gelang ihnen aber nicht, weil B____ nicht losliess. Es blieb bloss deshalb beim Versuch, weil B____ die Frage nach Geld verneinte und ihnen keines gab (vgl. erstinstanzliches Urteil, Verfahrensakten S. 2042) und dann einen Fluchtversuch auf seinem Tretroller unternahm, welcher ihm gelang (vgl. Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel Akten S. 366; zum Ganzen siehe auch Verfahrensakten S. 572 ff., insbesondere Einvernahme B____ vom 14. Mai 2020, Verfahrensakten S. 613 ff., 613, 614; Einvernahme P____ vom 25. Mai 2020, Verfahrensakten S. 621 ff., 627; Einvernahme Q____ vom 5. Juni 2020, Verfahrensakten S. 644 ff., 647, 651; Einvernahme R____ vom 5. Juni 202, Verfahrensakten S. 659 ff., 664-666). Der vollendete Raub scheiterte mithin bloss an äusseren Umständen.

Der Vergleich der Verteidigung mit der Begründung der Vorinstanz bezüglich Anklagepunkt 6.2 geht fehl, weil es sich bei Anklageziffer 2 bzw. 6.2 um wesentlich unterschiedliche Situationen handelt: So stand der Berufungskläger bei Anklagepunkt 6.2 als Täter den Opfern jeweils allein gegenüber. Daher bejahte die Vorinstanz die qualifizierte Nötigung als Tatbestandselement des Raubes erst aufgrund zusätzlicher Umstände, nämlich, dass der Berufungskläger sich im Vorfeld unter den betroffenen Kindern im Quartier einen üblen, kriminellen Ruf und deren Grundangst erarbeitet hatte und dass er bei dieser Ausgangslage Geld von den Kindern verlangte sowie diesen drohte, sonst mit den Cousins zu kommen bzw. sie auf die Knie zwang bzw. sie dazu brachte, ihre Schuhe auszuziehen, um nach deren Geld zu suchen. Das Jugendgericht legte solche Handlungen aber richtigerweise nicht als zwingende Voraussetzung für jegliche Fälle (versuchten) Raubes dar, sondern subsumierte diese verschiedenen Fälle gemäss Anklageziffer 6.2 schlichtweg unter den Tatbestand. Im Rahmen von Anklagepunkt 2 bedarf es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zwingend analoger «zusätzlicher Handlungen», wie etwa der konkreten Androhung «gib mir Geld oder es passiert etwas», der Aufforderung, das Portemonnaie herauszuholen und aufzumachen, oder des Durchsuchens eines Rucksacks oder der (Kleidungs-)Taschen. Vielmehr kann der Tatbestand auch durch andere Umstände erfüllt werden. Entgegen der Verteidigung ist es nicht etwa so, dass das Jugendgericht in Anklageziffer 2 den versuchten Raub bloss deshalb bejaht hätte, weil der Berufungskläger in einer Angstsituation nach Geld fragte (wobei unter Umständen auch eine solche Situation im Sinne einer konkludenten Drohung genügen kann). Vielmehr berücksichtigte das Jugendgericht zurecht auch die Umzingelung des Opfers, die Übermacht der Täter, die Schläge gegen das Opfer sowie die erlittenen Verletzungen. Hinzu kommt nach oben Gesagtem der Versuch des Berufungsklägers und seiner Begleiter, B____ dessen Tretroller zu entreissen. Bei einer derartigen Gesamtsituation ist der Beginn der Tatausführung eines Raubes zweifelsohne zu bejahen.

3.2.7   Subjektive Tatbestandselemente in casu

Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe sich zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und zum Tatentschluss nicht geäussert. Diese seien einfach als gegeben erachtet worden, ohne aufzuzeigen, wie genau der Berufungskläger, den Entschluss, einen Raub zu begehen, gefasst und ob er dies tatsächlich auch gewollt habe. Eine andere, ebenfalls plausible Erklärung, für das Fragen nach Geld, könne das Ziel sein, den Geschädigten noch mehr zu provozieren. Dies sei auch durch einen der Mitbeschuldigten als Möglichkeit vorgebracht worden. Gemäss dem Prinzip in dubio pro reo, hätte die Vorinstanz von der für den Berufungskläger günstigsten Variante ausgehen müssen (Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 369). Die Jugendanwaltschaft äusserte sich konkret hierzu nicht.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass besagter Mitbeschuldigter, P____, nicht primär behauptete, die Frage nach Geld habe der weiteren Provokation gedient, sondern auf die Frage, weshalb B____ nach Geld gefragt worden sei, antwortete: «Keine Ahnung. Ich habe mich dort nicht reingemischt. [...]». Erst auf die Folgefrage, wann beschlossen worden sei, das Opfer zu berauben, behauptete P____, es habe nichts mit Ausrauben zu tun gehabt, der Berufungskläger und einer seiner Begleiter hätten Stress machen wollen und seien allgemein schon «hässig» gewesen (Verfahrensakten S. 627). Das Gericht ist nicht an die – diesbezüglich ohnehin kaum aussagekräftigen – Mutmassungen des Mitbeschuldigten P____ gebunden, zumal dieser von vornherein die falsche Person ist, um Aussagen über innere Vorgänge beim Berufungskläger zu machen, und als Mitbeschuldigter zudem ein erhebliches Interesse daran hatte, die Geschehnisse zu beschönigen und nicht als Raubversuch darzustellen. Demgegenüber sagte etwa der Mitbeschuldigte Q____ aus, der Berufungskläger habe das Opfer nach Geld gefragt, um es ihm wahrscheinlich wegzunehmen (Verfahrensakten S. 650). Auf den Vorhalt, er sei in einer Gruppe dabei gewesen, welche versucht habe, B____ unter Gewaltanwendung zu berauben, erwiderte Q____ bezeichnenderweise: «Ja das war auch dumm. Ich mach das auch nicht mehr. [...]» (Verfahrensakten S. 654). In der Tat erscheint es gänzlich lebensfremd, nach der Schaffung einer Angst- und Übermachtsituation mit Anwendung bzw. konkludenter Androhung von Gewalt das Opfer nach Geld zu fragen, wenn man es nicht – zumindest auch – auf dessen Geld abgesehen hätte (vgl. auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel Akten S. 366). Als reiner Provokationsversuch erscheint das Fragen nach Geld denn auch untauglich. Hierfür wären eher Beleidigungen oder die weitere Anwendung bzw. Androhung von Gewalt geeignete Mittel. Zudem ist das Anstreben unrechtmässiger Bereicherungen mittels qualifizierter Nötigungsmittel durch den Berufungskläger im Rahmen von Anklageziffer 2 kein Einzelfall, sondern der Berufungskläger ging auch bei anderen (teilweise bloss versuchten) Raubüberfällen, wegen derer er inzwischen rechtskräftig schuldiggesprochen wurde, ähnlich vor (siehe hierzu erstinstanzliches Urteil inklusive Vorbemerkungen, Verfahrensakten S. 2038 ff.). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Berufungsklägers als Schutzbehauptungen zurückzuweisen und es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger den Willen gefasst hatte, B____ mittels qualifizierter Nötigungsmittel wie der (mittäterschaftlichen) Androhung sowie Anwendung von Gewalt allfälliges Geld wegzunehmen. Auf dieses Geld hatte der Berufungskläger auch keinerlei Anspruch, sodass auch dessen unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen ist. Auch die subjektiven Voraussetzungen für den versuchten Raub sind mithin erfüllt.

3.3      Ergebnis zu Anklageziffer 2

In Anklageziffer 2 ergeht somit – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil – ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4.         Versuchter Raub zum Nachteil von C____ (Anklageziffer 5)

Sodann fordert der Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 5.

4.1      Anklageschrift

Gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift ist der Berufungskläger am 19. Mai 2020, zusammen mit zwei Kollegen, im Verzweigungsgebiet [...] in Basel kurz vor 20:30 Uhr auf die ihnen unbekannten, jeweils 11-jährigen C____ sowie S____, welche zusammen auf ihren Fahrrädern unterwegs waren, getroffen. Der Berufungskläger und seine Begleiter hätten die beiden zu sich gerufen. Nach einem kurzen Wortwechsel hätten die beiden gesagt, dass sie nun weiterfahren würden. Als sie bereits losgefahren seien, sei der Berufungskläger ihnen nachgerannt und habe sie aufgefordert, zu warten. S____ sei weitergefahren, während C____ stehengeblieben sei. Der Berufungskläger habe sich zu letzterem begeben und ihm gesagt, er solle ihm (dem Berufungskläger) seine Trinkflasche geben. C____ habe dies zuerst verneint, nach wiederholter Aufforderung allerdings Angst bekommen und dem Berufungskläger seine Trinkflasche ausgehändigt. Der Berufungskläger habe hierauf C____ den Inhalt der Trinkflasche ins Gesicht gespritzt und daraufhin von letzterem sein Geld verlangt. C____ habe sich geweigert und versucht, auf seinem Fahrrad zu entkommen, woraufhin der Berufungskläger ihm nachgerannt sei und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Unterdessen habe S____ eine Passantin um Hilfe gebeten, welche sich zu den beiden begeben habe. C____ habe erneut versucht vor dem Berufungskläger zu fliehen, der ihn allerdings verfolgt und ihm einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, dass C____ vom Fahrrad gestürzt und mit dem Kopf auf dem Betonboden aufgeschlagen sei (Verfahrensakten S. 2006 f.).

4.2      Tatsächliches

4.2.1   Ausführungen des Jugendgerichts

Das Jugendgericht hat zu Anklageziffer 5 in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst erwogen, an der Hauptverhandlung habe der Berufungskläger angegeben, er könne sich nicht mehr an den Fall erinnern, zugleich habe er nicht mehr bestritten, dass er wie in der Anklageschrift geschildert vorgegangen sei. Er könne sich auch vorstellen, dass er dem Opfer eine Faust gegeben habe. Aus den Aussagen der durch das Gericht befragten Zeugin T____, der Auskunftsperson S____ und des Opfers C____ gehe wie schon in der Voruntersuchung eindeutig hervor, dass die Aggression vom Berufungskläger und seinen Begleitern ausgegangen sei. So habe die Zeugin T____ angegeben, dass der Junge mit dem Fahrrad gezittert und geweint habe. C____ selbst will dem Berufungskläger seine Wasserflasche aus Angst gegeben haben. Dies passe einerseits vollkommen zum allgemeinen Verhalten des Berufungsklägers in jener Zeit, andererseits auch zum Umstand, dass das Opfer ihm und seinen älteren Begleitern absolut unterlegen gewesen wäre, wenn es eine Auseinandersetzung provoziert hätte. Auf die ursprünglich beschönigenden Angaben des Berufungsklägers im Vorverfahren könne damit nicht abgestellt werden. Ebenso wenig könnten die Angaben seiner damaligen Begleiter als glaubhaft erachtet werden, welche den Berufungskläger offensichtlich in Schutz zu nehmen versuchten (Verfahrensakten S. 2044 f.).

Umstritten sei geblieben, wohin das Opfer gefallen sei. Nach Würdigung der diesbezüglichen Aussagen der Anwesenden, stellte das Jugendgericht fest, bei der gegebenen Ausgangslage könne offenbleiben, ob die festgestellten Spuren am Oberkiefer von C____ durch den Sturz oder durch einen Schlag verursacht worden seien, da beides auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sei (Verfahrensakten S. 2045 f.).

Bezüglich des angeklagten versuchten Raubes hielt das Jugendgericht fest, der Berufungskläger habe in der Voruntersuchung angegeben, nie nach Geld gefragt zu haben. In der Hauptverhandlung habe er demgegenüber «nichts Falsches» dazu sagen wollen. Dem stünden die Aussagen des Opfers gegenüber der Polizei, in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung, sowie die Aussagen der T____ als Auskunftsperson in der Voruntersuchung und in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme entgegen, wonach die Gruppe um den Berufungskläger bzw. letzterer selbst behauptet habe, C____ habe ihm CHF 5.– weggenommen, welche er nur zurückverlange. Gemäss der Augenzeugin T____ habe der Berufungskläger gar in die Jackentasche des Opfers gelangt, was sie aktiv durch Zurückhalten verhindert habe. Der Junge mit dem Fahrrad habe gezittert und geweint. Vom Gefühl her sei ihr klar gewesen, das die Behauptung, dass der weinende Junge zuvor Geld entwendet hätte, falsch sei. Sie habe sich, als der Berufungskläger CHF 5.– von C____ verlangt habe, sogar noch überlegt, ob sie ihm nicht selbst zur Entschärfung der Situation das Geld geben sollte. Dass es tatsächlich um ein Fünffrankenstück gegangen sei, habe auch U____ bestätigt. Das Jugendgericht sah vor diesem Hintergrund genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger von C____, ohne einen Anspruch darauf zu haben, CHF 5.– verlangt und ihm dazu in die Jackentasche gegriffen habe, und dass C____ zu diesem Zeitpunkt durch die faktische und physische Überlegenheit der Gruppe um den Berufungskläger sowie insbesondere das aggressive Auftreten des Berufungsklägers bereits erheblich eingeschüchtert gewesen sei (Verfahrensakten S. 2046).

4.2.2   Vorbringen der Parteien

Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger versucht habe, in die Tasche des Opfers zu greifen. Erstaunlicherweise habe aber C____ in all seinen Befragungen, nämlich gegenüber der Polizei, gegenüber der Jugendanwaltschaft und auch gegenüber der Vorinstanz nie angegeben, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt, in welchem die Zeugin T____ bei den beiden gestanden sei, versucht hätte, in seine Tasche bzw. Jackentasche zu greifen, um an die 5 Franken zu gelangen. C____ habe gegenüber der Jugendanwaltschaft zwar ausgesagt, der Berufungskläger habe eine Flasche aus seiner (C____s) Jackentasche genommen. Dieses Greifen sei jedoch erfolgt, bevor die Zeugin zu den beiden herangetreten sei. Wenn es im Zeitpunkt, als die Zeugin bereits bei den beiden gestanden sei, ein Greifen des Berufungsklägers in eine Tasche von C____ gegeben hätte, dann hätte letzterer dies doch auch so ausgesagt. Direkt bei der Befragung am Folgetag durch die Polizei hätte C____ doch mit Sicherheit solch ein wichtiges Detail erwähnt. Die Behauptung der Zeugin T____, wonach der Berufungskläger versucht habe, nach dem Geld in der Jackentasche von C____ zu greifen, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, könne sich laut den Aussagen von C____ mithin gar nicht so ereignet haben. In Anwendung des Prinzips in dubio pro reo hätte die Vorinstanz diesbezüglich von der für den Berufungskläger günstigsten Ablaufvariante ausgehen müssen, nämlich derjenigen, dass der Berufungskläger höchstens zeitlich vorher, als er alleine beim Geschädigten gestanden sei, nach dessen Wasserflasche versucht habe zu greifen, wobei dieses Greifen weit vor dem Fragen nach Geld erfolgt sei. Somit hätte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Berufungskläger nicht versucht habe, nach dem Geldstück in der Jackentasche des C____ zu greifen (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 37 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370).

Die Jugendanwaltschaft äusserte sich konkret hierzu nicht.

4.2.3   Beurteilung durch das Appellationsgericht

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist vom Berufungskläger mit seiner Berufung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden. Insbesondere bestritt der Berufungskläger seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr, von C____ Geld verlangt zu haben. Vielmehr gab der Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es könne schon sein, dass es sich so zugetragen habe, wie es in der Anklageschrift stehe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 2318; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 38 Rz. 14; leicht relativierend in Bezug auf die Frage nach Geld allerdings Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370 Rz. 13 [«Selbst wenn die Vorinstanz es als erstellt erachtet, der Berufungskläger habe nach den 5 Franken gefragt»], jedoch ohne Begründung). An der Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er könne sich an die gegenständlichen Vorfälle nicht mehr erinnern, weshalb er hierzu nicht weiter befragt wurde (Schlussfaszikel S. 378). Da der Berufungskläger mit seiner Berufung ausschliesslich die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungskläger in die Tasche von C____ gegriffen habe, um an das Fünffrankenstück zu kommen, als falsch rügt (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 37 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370), kann in Bezug auf den übrigen Sachverhalt auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts (Verfahrensakten S. 2044 ff.) verwiesen werden. Darin geht das Jugendgericht, gestützt auf die Aussagen von T____, S____ und C____ grundsätzlich vom in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt aus, liess allerdings offen, wohin C____ gefallen sei.

Was den umstrittenen Griff in die Tasche von C____ angeht, so gab die Zeugin T____ bei ihrer Einvernahme vom 28. Mai 2020 an, nachdem sie zu den Jungs herangetreten sei und gefragt habe, was los sei, hätten der Berufungskläger und seine Begleiter behauptet, C____ habe dem Berufungskläger seine 5 Franken weggenommen. Letzterer habe dies verneint. Dann sei es einen Moment lang ruhig gewesen. Daraufhin habe der Berufungskläger in die Jackentasche von C____ gelangt. T____ sei eingeschritten und habe gefragt, was das solle und den Berufungskläger an der Jacke oder am Rucksack gepackt (Einvernahme T____ vom 28. Mai 2020, Verfahrensakten S. 875 sowie 877 f.). Anlässlich ihrer vorsorglichen Zeugenbefragung vom 2. September 2022 – mithin über zwei Jahre später – durch das Jugendgericht gab T____ in freier Rede an, sie habe versucht, den Jungen, der das Fahrrad des anderen blockierte (d.h. den Berufungskläger), «wegzunehmen». Sie habe zu dem anderen Jungen mit dem Velo (C____) gesagt: «bitte fahr weg». Die Frage, ob sie versucht habe, dem anderen Jungen (d.h. C____) die Flucht zu ermöglichen, bejahte sie. Sie gab weiter an, sie habe versucht, den Jungen, der das Velo blockiert habe (d.h. den Berufungskläger), auf die Seite zu schieben. Auf Frage präzisierte sie, das habe sie getan, als er (der Berufungskläger) versucht habe, die Tasche des anderen (von C____) zu nehmen. Sie habe versucht den Jungen, der das Geld gewollt habe (d.h. den Berufungskläger), auf die Seite zu nehmen (Verfahrensakten S. 2343 f.).

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin T____ (allgemein zur Glaubhaftigkeitsanalyse siehe etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff) ist – insbesondere mit Blick auf den umstrittenen Punkt des Griffs nach der Tasche von C____ – Folgendes zu sagen: Zunächst ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Aussagetüchtigkeit der Zeugin auszugehen. Sodann ist zu betonen, dass die Zeugin bereits in ihrer Einvernahme kurz nach dem Vorfall den Griff in die Tasche von C____ schilderte. Vor allem hat sie als aussenstehende, erwachsene Person keinerlei erkennbares Interesse und mithin keinerlei Motiv für eine falsche oder übertriebene Aussage zulasten des Berufungsklägers. Weder die Aussagenentstehung noch eine Motivationsanalyse ergeben mithin Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Zudem wiederholte T____ ihre Aussagen vor dem Jugendgericht, in Anwesenheit der Verteidigung und nach ihrer Belehrung betreffend Wahrheitspflicht und Straffolgen (Verfahrensakten S. 2342 f.). Sie machte insgesamt und auch mit Blick auf den Griff in die Tasche von C____ im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Geld plausible, anschauliche und konstante Aussagen, ohne dass diese schematisch oder auswendiggelernt wirken. Ihre Befragungen erfolgten sodann mit einem zeitlichen Abstand von über zwei Jahren, sodass es auch äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Zeugin die Geschehnisse und auch das Detail betreffend den Griff in die Tasche frei erfunden und so viel später erneut hätte wiedergeben können – zumal sie keine Akteneinsicht hatte. Ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend etwa der Grund, weshalb sie sich am Tatort befand, weisen auch keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen – ganz im Gegenteil. Auch im Qualitäts-Strukturvergleich ergeben sich mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Insgesamt weisen die Aussagen von T____ eine hohe Qualität auf.

Der Berufungskläger bestreitet den Griff in die Jackentasche mit der Argumentation, das Opfer selbst, C____, habe diesen ja nicht einmal geschildert. Dem ist entgegenzuhalten, dass C____ einen solchen Griff auch nicht explizit verneinte. Vielmehr schilderte C____, der Berufungskläger habe ihm gesagt, er solle ihm die 5 Franken geben, woraufhin seine Kollegin eine Frau um Hilfe gebeten habe. Die Frau sei zu Hilfe gekommen und hätte dem Berufungskläger gesagt, er solle ihn (C____) nicht anfassen. Der Berufungskläger habe aber «weitergemacht» und zur Frau gesagt, er (C____) habe ihm 5 Franken gestohlen (Einvernahme C____ vom 20. Mai 2020, Verfahrensakten S. 851). Mit diesen Schilderungen wäre ein physisches Greifen des Berufungsklägers nach C____s (Jacken-)Tasche durchaus vereinbar. Abgesehen davon kann es viele Gründe haben, weshalb C____ dieses Detail nicht explizit geschildert hat, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von T____ zu tun haben müssen. So ist möglich, dass das Opfer aufgrund des damals unbestrittenermassen bei ihm vorliegenden psychischen Ausnahme- bzw. Schockzustands dieses Detail gar nicht wahrnahm bzw. seine Aufmerksamkeit im relevanten Moment einseitig auf andere, für ihn wichtigere Dinge fokussierte (zum sogenannten Tunnelgedächtnis siehe etwa Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff., S. 1418 f.). Denkbar ist auch, dass dieses Detail dem Opfer später nicht derart wichtig schien, dass es eine Nennung wert gewesen wäre – zumal es sich beim in der Jackentasche befindlichen Geldstück bloss um CHF 5.– handelte und es daher nicht verwundern würde, sollte der Griff des Berufungsklägers danach angesichts der anderen Vorfälle mit konkreten Verletzungsfolgen (Verfolgung, Faustschläge etc.) für das Opfer in den Hintergrund gedrängt worden bzw. in Vergessenheit geraten sein. Die vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen von C____ und T____ erweisen sich mithin nicht als eigentliche Unvereinbarkeiten, sodass daraus auch nicht zu schlussfolgern ist, die Aussagen der beiden bzw. eines der beiden seien nicht glaubhaft.

Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von T____ zum Vorfall im Allgemeinen und insbesondere auch zur umstrittenen Frage nach dem Griff des Berufungsklägers in die Tasche von C____ – mit dem Ziel, an dessen Geld zu gelangen – als ausgesprochen glaubhaft zu bezeichnen. Es ist dementsprechend – mit dem Jugendgericht – von diesen glaubhaften Aussagen auszugehen.

Glaubhaft sind auch die Aussagen von C____, welche sich widerspruchslos in die Angaben der neutralen Zeugin T____ einfügen. So hatte C____ bereits gegenüber der Polizei und mithin ganz zu Beginn des Verfahrens angegeben, dass der Berufungskläger zuerst seine Trinkflasche und dann die CHF 5.–, welche er (C____) zuvor in der Hand gehalten habe, von ihm verlangt habe. Er habe dem Berufungskläger gesagt, dass er ihm das Geld nicht geben werde. Vielmehr habe er versucht, auf dem Fahrrad zu fliehen. Der Berufungskläger sei ihm hinterhergerannt und habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, woraufhin er (C____) vom Fahrrad gefallen sei. Die Angreifer seien davongerannt und hätten seine Trinkflasche mitgenommen (Polizeirapport vom 20. Mai 20220, Verfahrensakten S. 815). Bei diesen Aussagen blieb C____ im Verlauf des weiteren Verfahrens (Einvernahme vom 20. Mai 2020, Verfahrensakten S. 851 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Verfahrensakten, S. 2318). Auch in der Unfallmeldung vom 30. Juni 2020, die die Familie des Opfers bei der Versicherung [...] gemacht hat (Verfahrensakten S. 924), wurde beschrieben, dass von C____ Geld verlangt wurde, er sich aber weigerte und ihm daraufhin ins Gesicht geschlagen wurde. Auch aus dem Arztzeugnis vom 19. Mai 2020 ergeben sich entsprechende Angaben (Verfahrensakten S. 848).

4.2.4   Ergebnis zur Sachverhaltsermittlung

Nach dem Erwogenen ist mit dem Jugendgericht auf die glaubhaften Aussagen von C____, T____ sowie S____ abzustellen, sodass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 5 grundsätzlich erstellt ist. Mit dem Jugendgericht ist zu ergänzen, dass der Berufungskläger nach der Jackentasche von C____ griff, wo letzterer sein Geld aufbewahrte. Sodann kann und muss mit dem Jugendgericht offengelassen werden, wohin C____ genau gefallen ist.

4.3      Rechtliches

4.3.1   Ausführungen des Jugendgerichts

In rechtlicher Hinsicht hat das Jugendgericht mit Bezug auf den Vorwurf des versuchten Raubes (der weitere Schuldspruch im Rahmen von Anklageziffer 5 wegen versuchter Körperverletzung wurde vom Berufungskläger nicht angefochten) ausgeführt, der Berufungskläger habe, bevor er Geld verlangt habe, eine derartige Drohkulisse aufgebaut, dass C____ gezittert und geweint habe. Auch ohne weitere Drohung sei dieser zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger in dessen Tasche zu greifen versucht habe, zum Widerstand unfähig gemacht worden und es wäre ohne das Eingreifen der Zeugin T____ zur Wegnahme des Geldes gekommen. Dass es sich dabei um eine unrechtmässige Bereicherung gehandelt hätte, sei aufgrund aller Aussagen evident. Da der Berufungskläger kein Geld erbeutet habe, sei er wegen versuchten Raubes schuldig zu sprechen (Verfahrensakten S. 2046).

4.3.2   Vorbringen der Parteien

Auch in Bezug auf Anklageziffer 5 rügt der Berufungskläger zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Fragen nach Geld durch den Berufungskläger, dieser mit der Ausführung der Tat begonnen habe und auf dem Weg zu einem Erfolg – einem vollendeten Raub – den letzten entscheidenden Schritt vollzogen habe, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Nachdem der Berufungskläger C____ nach dem 5-Franken-Stück gefragt habe, habe es keine weiteren Handlungen mehr gegeben, vor allem kein Greifen nach dem Geldstück. Der Berufungskläger habe auch keine sonstigen Handlungen getätigt, um die Forderung nach Geld zu verstärken. Er habe C____ weder durchsucht, noch zum Öffnen der Taschen oder Vorzeigen des Portemonnaies aufgefordert, noch diesem konkret körperliche Gewalt in Form von einem Schlag oder Tritt angedroht, wenn er das Geld nicht herausgebe (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 38 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370).

Die Jugendanwaltschaft äusserte sich hierzu nicht.

4.3.3   Beginn der Tatausführung in casu

Die Vorbringen der Verteidigung zum Beginn der Tatausführung gehen auch mit Blick auf Anklageziffer 5 fehl. So unterscheidet sich auch diese Situation massgeblich von Anklageziffer 6.2, bei welcher der Berufungskläger alleine unterwegs war. Ausserdem ging das Jugendgericht auch in Bezug auf Anklageziffer 5 mitnichten nur aufgrund des blossen Fragens nach Geld von einem versuchten Raub aus. Vielmehr berücksichtigte es zu Recht, dass der Berufungskläger mit seinen Begleitern gegenüber C____ eine regelrechte Drohkulisse aufbaute. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Berufungskläger zwar nur rund sieben Monate, seine Begleiter mit Jahrgang [...][...] (Verfahrensakten S. 840 ff.) allerdings rund drei bzw. zwei Jahre älter als der damals nur Elfjährige C____ waren. Die (erwachsene) Zeugin T____ gab an, die grösseren Jungs hätten fast ihre Grösse gehabt. Aufgrund von deren Anwesenheit sei die Stimmung noch angespannter gewesen (Einvernahme T____ vom 28. Mai 2020, Verfahrensakten S. 875 und 879). Auch nach der Einschätzung von S____ war C____ «in der Unterzahl und viel schwächer als die anderen» (Einvernahme S____ vom 28. Mai 2020, Verfahrensakten S. 890). Und schliesslich bestätigte auch der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seine deutlich älteren Begleiter hätten wohl jederzeit für ihn eingreifen können («Ja, ich denke schon», Verfahrensakten S. 2318). Die Bedrohungssituation für C____ schilderte etwa die Zeugin T____ eindrücklich: «Der eine der beiden Jüngeren weinte und zitterte, das war derjenige mit dem Fahrrad», «Er hat sich nicht verteidigt oder zurückgeschlagen. Er war verängstigt und zitterte [...] Er stand unter Schock und zitterte stark» (Einvernahme T____ vom 28. Mai 2020, Verfahrensakten S. 875 und 879); «Der Junge mit dem Fahrrad war zittrig und nervös und er hat geweint» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Verfahrensakten, S. 2343). Vor der Frage nach dem Geld hatte der Berufungskläger C____ zudem bereits seine Trinkflasche weggenommen und ihn damit auf erniedrigende Weise Wasser ins Gesicht gespritzt. Bereits hierbei handelte es sich offenbar um eine Art Machtdemonstration des Berufungsklägers, welche C____ aufgrund der allgemeinen Bedrohungslage erduldete. Das Jugendgericht hat zutreffend ausgeführt, dass C____ dem Berufungskläger und seinen älteren Begleitern absolut unterlegen gewesen wäre, wenn es er eine Auseinandersetzung provoziert hätte (Verfahrensakten S. 2045). Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Bedrohungslage, verlangte der Berufungskläger von C____ Geld. Auch im Rahmen von Anklageziffer 5 blieb es aber nicht bei dieser Drohkulisse, sondern vielmehr wandte der Berufungskläger in der Folge konkrete Gewalt gegen das Opfer an. So verfolgte er das Opfer und hinderte es an einer Flucht, indem er ihm einen derart wuchtigen Schlag ins Gesicht verpasste, dass das Opfer vom Fahrrad stürzte. Das Opfer erlitt hierbei auch Verletzungen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung liegen damit sehr wohl «zusätzliche Handlungen» jenseits des blossen Fragens nach Geld, d.h. konkrete Nötigungsmittel im Sinne des Raubtatbestands, und mithin ein Beginn der Tatausführung vor. Der Griff des Berufungsklägers nach der Tasche des Opfers (siehe oben E. 4.2.3) ist ein weiterer Aspekt, angesichts der übrigen Handlungen des Berufungsklägers letztlich aber nicht für die Überschreitung der Versuchsschwelle entscheidend. Damit hat der Berufungskläger zweifelsohne mit der Tatausführung begonnen. Mit dem Jugendgericht ist davon auszugehen, dass es ohne das Eingreifen von T____ wohl auch zur Wegnahme des Geldes gekommen wäre.

4.3.4   Subjektive Tatbestandselemente in casu

Die Verteidigung wendet auch im Rahmen von Anklageziffer 5 ein, die Vorinstanz habe sich nicht zum Tatentschluss bzw. subjektiven Tatbestand geäussert. Die Verteidigung mutmasst, auch hier könne das Fragen nach Geld einfach als zusätzliche Provokation des Berufungsklägers verstanden werden (Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370). Dies überzeugt hier ebenso wenig wie im Zusammenhang mit Anklageziffer 2, sodass mutatis mutandis auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (oben E. 3.2.7).

4.4      Ergebnis zu Anklageziffer 5

Auch in Anklageziffer 2 ergeht somit – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil – ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

5.         Genugtuungsforderung zugunsten von C____

Sodann wendet sich der Berufungskläger gegen seine Verurteilung zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020, an C____.

5.1      Ausführungen des Jugendgerichts

Das Jugendgericht hat in Bezug auf die Genugtuungsforderung von C____ festgehalten, gemäss der durch die Opferhilfe eingereichten Genugtuungsbegründung vom 24. September 2020 stütze sich die Genugtuungsforderung einerseits auf die beim Sturz vom Fahrrad erlittene Kontusion der Maxilla, andererseits auf der durch die Opferhilfe entgegengenommenen Schilderung von C____ und dessen Mutter, dass seit jenem Vorfall Kopfschmerzen, welche mit Schmerzmitteln bekämpft werden müssten, sowie Kieferschmerzen beim Kauen aufträten. Überdies leide das Opfer gemäss seinen Schilderungen an psychischen Problemen. So getraue er sich auch vier Monate nach dem Vorfall aus Angst, dem Berufungskläger und seinen Kollegen zu begegnen, nicht ohne seine Mutter auf die Strasse. Seit dem Vorfall habe er auch wiederholt in Albträumen das Geschehen nochmals erlitten. Das Jugendgericht erwog, der Berufungskläger habe – zumindest psychisch unterstützt von seinen älteren Kollegen – für den hilflosen und am Ganzen unschuldigen C____ ein Schreckensszenario aufgebaut, welches das Vertrauen in ein ungestörtes Aufwachsen des zum Tatzeitpunkt Elfjährigen nachhaltig zerstört habe. So habe dieser in der Hauptverhandlung angegeben, sich nach wie vor unwohl zu fühlen, wenn er in der Gegend des Tatortes sei. Immerhin hätten die Kopfschmerzen nachgelassen. Mit Blick auf die behaupteten Kopfschmerzen erkannte das Jugendgericht, der Ursprung der Feststellung im ärztlichen Zeugnis, dass C____ bereits seit einigen Tagen unverändert Kopfschmerzen gehabt habe, sei nicht belegt. Diese Feststellung kontrastiere auffällig mit den Aussagen des Opfers am Tag nach dem Vorfall, wo dieser ausgesagt habe, nach dem Schlag habe es fest weh gemacht; er habe Schmerzen am Kiefer und Kopf gehabt. Das Jugendgericht erwog, dass es auch durch eine fundierte medizinische Abklärung kaum möglich wäre, festzustellen, in welchem Mass sich Kopfschmerzen auf ein konkretes Ereignis zurückführen lassen, wenn bereits zuvor möglicherweise gelegentlich Kopfschmerzen aufgetreten wären. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Jugendgericht exemplarisch die Angaben des Opfers zu den momentanen ärztlichen Abklärungen zu neu aufgetretenen Kopfschmerzen, wonach die ärztlichen Bemühungen zur Ursachenforschung zu keinem Ergebnis geführt hätten. Im Ergebnis stellte das Jugendgericht daher auf die Angaben des Opfers ab, welches die anfänglichen, später nachlassenden Kopfschmerzen eindeutig auf den Vorfall vom 19. Mai 2020 zurückführte. Insgesamt war die eingegebene Genugtuungsforderung von CHF 2'000.– nach Auffassung des Jugendgerichts aber zu hoch angesetzt. Mit Bezug auf die erhebliche Verletzung der psychischen Integrität eines Elfjährigen, der Demütigung ohne jedes eigene Verschulden und der ausgestandenen Angst sei aber eine Genugtuung von CHF 1'000.–, auch angesichts des jugendlichen Alters und der momentanen Erwerbslosigkeit des Berufungsklägers, angemessen (Verfahrensakten S. 2047 f.).

5.2      Vorbringen des Berufungsklägers

In diesem Zusammenhang bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ohne das Vorliegen von aktuellen Arztzeugnissen oder irgendwelcher anderer Belege auf Aussagen abgestellt, die entweder C____ und seine Mutter anlässlich der Hauptverhandlung von sich gegeben hätten oder die durch die Opferhilfe beim Antrag am 24. September 2020 eingegeben worden seien. Die von C____ behaupteten Kopf- und Kieferschmerzen seien in Intensität und Dauer nicht belegt worden. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis, welches die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe, habe C____ bereits in den Tagen vor dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt. Damit könne nicht klar gesagt werden, die Ursache für die Kopfschmerzen läge im Handeln des Berufungsklägers. Zudem habe nicht erstellt werden können, ob bzw. wie sich C____ nach dem Stossen überhaupt den Kopf angeschlagen habe. Diese wichtige Tatsache hätte die Vorinstanz vor der Zusprache einer Genugtuung eindeutig abklären müssen. Die allfälligen Kopfschmerzen dürften daher nicht als Begründung für eine allfällige Genugtuung herangezogen werden. C____ habe zwar auch psychische Probleme geschildert, welche ihn im Alltag über Monate hinweg eingeschränkt hätten. So habe er sich angeblich monatelang nicht alleine auf die Strasse getraut und gefürchtet, erneut angegriffen zu werden. Bei solch einer massiven Einschränkung aus psychischen Gründen wäre es aber zu erwarten gewesen, dass C____ zusammen mit seinen Eltern zumindest einmal professionelle Unterstützung, z.B. bei einem Psychologen, in Anspruch genommen und sich beraten lassen hätte. Dies sei aber weder vorgebracht, geschweige denn belegt worden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzung für die Zusprache einer Genugtuung nicht gegeben, sodass die gesamte Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 39 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 371).

5.3      Vorbringen der Jugendanwaltschaft

Demgegenüber hält die Jugendanwaltschaft entgegen, unabhängig davon ob C____ aufgrund dieses Vorfalls oder aus einem anderen Grund an Kopfschmerzen leide, sei er Opfer einer Straftat und dabei verletzt worden, weshalb eine Genugtuung angebracht sei. Das Jugendgericht habe die eingegebene Forderung von CHF 2'000.– auf CHF 1'000.– herabgesetzt, was verhältnismässig sei (Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 366).

5.4      Grundlagen

Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperverletzung ist hier im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen (BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1, nicht publ. in BGE 136 III 310; hierzu sowie zu den weiteren Voraussetzungen Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 47 OR N 12 ff.). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (zum Ganzen BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2, 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2).

5.5      Beurteilung durch das Appellationsgericht

Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat das Jugendgericht das ärztliche Zeugnis vom 19. Mai 2020 (Verfahrensakten S. 848) sehr wohl berücksichtigt, dies aber zu Recht auch im Lichte der glaubhaften Aussagen von C____ gewürdigt. Das Jugendgericht ist bei dieser Ausgangslage zutreffend davon ausgegangen, dass C____ wohl zwar einerseits Kopfschmerzen habe, welche sich nicht eindeutig auf den inkriminierten Vorfall zurückbeziehen liessen. Andererseits sei mit den Angaben von C____ auch davon auszugehen, dass dieser nach dem Vorfall feste Schmerzen am Kopf und Kiefer gehabt habe, welche auf den Vorfall zurückzuführen seien. Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit den tatsächlichen, nicht angefochtenen Feststellungen des Jugendgerichts, wonach offenbleiben könne, ob die Verletzungen am Oberkiefer von C____ durch den Sturz oder aber durch den Schlag ins Gesicht verursacht wurden, da jedenfalls beides auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen sei. Gemäss dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 19. Mai 2020 erlitt C____ eine 2 cm lange Schürfwunde an der linken Maxilla (Oberkiefer) sowie eine Prellmarke am Übergang vom Ohr zum Ohrläppchen. Als Diagnose wurde eine Kontusion des linken Oberkiefers festgestellt (Verfahrensakten S. 848). Angesichts dieser – nach dem Gesagten auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückgehenden – ärztlich festgestellten Verletzungen und der glaubhaften Aussagen von C____ (Verfahrensakten S. 855) bedarf es keiner weiteren Abklärungen, um hinreichend zu substantiieren, dass C____ zumindest gewisse Schmerzen vom Vorfall davongetragen hat. Ohnehin hat das Jugendgericht die Schmerzen zu Recht nicht als einzigen bzw. ausschlaggebenden Faktor für die Bemessung der Genugtuung erachtet, sondern die Genugtuungssumme auch massgeblich mit Blick auf die erhebliche Verletzung der psychischen Integrität des Elfjährigen, dessen Demütigung ohne jedes eigene Verschulden und seine ausgestandene Angst sowie das jugendliche Alter und die momentane Erwerbslosigkeit des Berufungsklägers bemessen. Die geschilderten psychischen Auswirkungen bei C____ (siehe hierzu oben E. 5.1 sowie Urteil des Jugendgerichts, Verfahrensakten S. 2045, 2047 f.; Einvernahme C____ vom 20. Mai 2020, Verfahrensakten S. 856 f.; Eingabe der Opferhilfe beider Basel vom 24. September 2020, Verfahrensakten 933; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Verfahrensakten, S. 2318) sind glaubhaft, absolut nachvollziehbar und bedürfen bei einer solchen Ausgangslage keiner weiteren Belege, wie die Verteidigung sie fordert. Denn psychische Folgen, etwa eine Traumatisierung, beim Opfer sind bei einer Ausgangslage wie der vorliegenden geradezu notorisch. Ein derart überraschender, hartnäckiger Übergriff, dem sich ein Elfjähriger an einem öffentlichen Ort plötzlich und ohne jegliches Eigenverschulden ausgesetzt sieht und bei dem er seinem Gegenüber bzw. dessen Begleitern alters- und zahlenmässig unterlegen ist, vermag zweifellos das Sicherheitsgefühl und auch die ungetrübte Entwicklung des betroffenen Kindes spürbar zu beeinträchtigen. Der Berufungskläger kann auch aus der fehlenden Konsultation professioneller Hilfe durch C____ bzw. dessen Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierfür kann es viele Gründe geben, etwa Vermeidungstendenzen infolge posttraumatischer Belastungsstörungen, Scham, fehlende Finanzierungsmöglichkeiten, mangelnde Therapieplätze etc., welche nichts über das Vorliegen einer Beeinträchtigung beim Opfer aussagen.

Vor diesem Hintergrund hat der Berufungskläger C____ widerrechtlich, adäquat kausal und in verschuldeter Weise in seiner physischen sowie psychischen Integrität verletzt und diesem eine nicht unerhebliche seelische Unbill zugefügt, womit die Vor­aussetzungen für die Zusprache einer Genugtuung erfüllt sind.

Sodann ist auch die Bemessung der Genugtuung durch das Jugendgericht in Höhe von CHF 1'000.– angesichts der konkreten Umstände (sehr junges Alter sowie zahlen- und altersmässige Unterlegenheit des Opfers, welches keinerlei Mitverschulden an den Vorfällen trägt; wiederholte Aufforderungen zur Übergabe der Trinkflasche; demütigendes Wasser ins Gesicht Spritzen an öffentlichem Ort; Verlangen nach Geld; Schlag ins Gesicht; Verhinderung mehrfacher Fluchtversuche und Verfolgungen; Sturz vom Fahrrad sowie die daraus resultierenden physischen Verletzungen und psychischen Folgen) und im Lichte der Praxis durchaus angemessen und nicht zu beanstanden.

5.6      Ergebnis

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020, an C____ zu verurteilen.

6.         Kosten und Entschädigungen

6.1      Erstinstanzliche Kosten

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des mehrfachen versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 2 und 5 schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlich auferlegte Urteilsgebühr zu belassen ist. Die Kostenauflage in solidarischer Haftung mit der Mutter des Berufungsklägers steht im Einklang mit Art. 44 Abs. 3 JStPO und ist nicht zu beanstanden.

6.1.2   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 23'976.50 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Jugendgericht hat bezüglich dieser Entschädigung Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Diesen Rückerstattungsvorbehalt hat der Berufungskläger mit seiner Berufung angefochten. Er macht geltend, Voraussetzung für solch einen Rückerstattungsvorbehalt sei die Verurteilung des Berufungsklägers zu den Verfahrenskosten. Gemäss Dispositivziffer 9 seien dem Berufungskläger die Verfahrenskosten jedoch nicht auferlegt worden, sondern zu Lasten des Staates gegangen (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 40; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 372).

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund oder dem Kanton die der Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zu den Verfahrenskosten zählen sowohl die Auslagen als auch die Gerichtsgebühr (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 1).

Vorliegend trifft es zwar zu, dass in erster Instanz Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21'600.70 auf die Staatskasse genommen wurden. Allerdings wurde dem Berufungskläger (in solidarischer Haftung mit seiner Mutter) die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'800.– auferlegt, welche nach oben Gesagtem auch Bestandteil der Verfahrenskosten ist (so auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 366 f.). Diese Kostenauflage wird in zweiter Instanz vollumfänglich bestätigt (oben E. 6.1.1). Damit sind die Voraussetzungen für einen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erfüllt. Da dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die volle Urteilsgebühr auferlegt wird (E. 6.1.1 oben), umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars (vgl. AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 7).

6.2      Zweitinstanzliche Kosten

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel im zweitinstanzlichen Verfahren vollständig, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu tragen hat. In Anwendung von Art. 44 Abs. 3 JStPO ist auch diese dem Berufungskläger in solidarischer Haftung mit seiner Mutter aufzuerlegen.

6.2.2   Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Mai 2024 abgestellt werden kann (Akten, S. 374 ff.). Hierzu werden 2 ¾ Stunden für die Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024, die Urteilseröffnung am 30. Mai 2024 sowie die Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 87.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 311.50 (7,7 % auf CHF 2'875.80 sowie 8,1 % auf CHF 1'112.–), somit total CHF 4'299.30 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Da dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die volle Urteilsgebühr auferlegt wird (E. 6.2.1 oben), umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. auch oben E. 6.1.2).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 30. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Raubes (mehrfache Begehung; vollendete Begehung zum Nachteil von L____ und M____ [AS Ziff. 6.2]; versuchte Begehung zum Nachteil von N____ und O____ [AS Ziff. 6.2]), Angriffs (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und 16]), versuchter einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 1, 3, 4 und 5]), Diebstahls (mehrfache Begehung [AS Ziff. 8 und 11]), Nötigung (AS Ziff. 16), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 12 und 17]) sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 17) gemäss Art. 140 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), Art. 134, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 286 des Strafgesetzbuches sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes;

-      Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS Ziff. 7 und 13), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15);

-      Einstellung der Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (AS Ziff. 10) zufolge Verjährung;

-      Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes, beides zu vollziehen durch die Jugendanwaltschaft;

-      Absehen von einer Bestrafung des Beurteilten in Anwendung von Art. 21 lit. a des Jugendstrafgesetzes;

-      Verweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg;

-      Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020;

-      Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung einer Genugtuungsforderung von I____ in der Höhe von CHF 250.– sowie Verurteilung des Beurteilten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 250.– an I____, jeweils in solidarischer Haftung mit allfälligen haftenden Mitbeteiligten sowie jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022;

-      Verweisung der Zivilforderung des J____ auf den Zivilweg;

-      Abweisung der von K____ geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen;

-      Anordnung der Entsorgung des Kamms (AS Ziff. II) unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-      Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21'600.70 zu Lasten des Staates.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und Ziff. 5] schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020, an C____ verurteilt.

A____ trägt, in solidarischer Haftung mit seiner Mutter V____, eine Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 87.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 311.50 (7,7 % auf CHF 2'875.80 sowie 8,1 % auf CHF 1'112.–), somit total CHF 4'299.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       V____, Mutter

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger 1 (nur Erwägung 1 und 3 sowie Dispositiv Absatz 3 [Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und Ziff. 5])

-       Privatkläger 2 sowie Opferhilfe beider Basel (jeweils nur Erwägung 1, 4 und 5 sowie Dispositiv Absätze 3 und 4 [Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und Ziff. 5 sowie Genugtuung zugunsten Privatkläger 2])

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Jugendgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       [...] Versicherungen, [...], zu Handen [...], [...] (Erwägungen 1, 4 und 5 sowie Dispositiv Absätze 3 und 4 [Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und Ziff. 5 sowie Genugtuung zugunsten Privatkläger 2])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.4 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.05.2024 SB.2023.4 (AG.2024.489) — Swissrulings