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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2024 SB.2022.90 (AG.2024.318)

15. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,596 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2022.90

ZWISCHENENTSCHEID

vom 15. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                      Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 13. April 2022

betreffend Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Nötigung (AS Ziff. 2, 6.7 und 6.10), der Diensterschwerung (AS Ziff. 3) sowie der Freiheitsberaubung (AS Ziff. 6.7) wurde der Berufungskläger freigesprochen und das Strafverfahren betreffend Beschimpfung (AS Ziff. 4) wurde zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Der Berufungskläger wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde, er wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2021, und CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juli 2021, sowie einer Parteientschädigung von CHF 7'592.50 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr überbunden. Ausserdem befand das Strafgericht über die Einziehung und Vernichtung bzw. über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin fest.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst vertreten durch [...], Advokat, und seit 15. Februar 2024 vertreten durch [...], Advokat, Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erklärt. Er beantragt, er sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung und der versuchten Nötigung freizusprechen. Ausserdem sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und die Kosten seien neu zu verteilen.

Mit Verfügung vom 5. März 2024 bzw. Vorladung vom 11. März 2024 wurden der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin (fakultativ) sowie ihre Vertreterin und ein Zeuge zur Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 vorgeladen. Am 18. April 2024 stellte der amtliche Verteidiger aufgrund einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Dieses Gesuch wurde von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 19. April 2024 teilweise gutgeheissen und die Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 auf die Vorfrage einer allfälligen Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung beschränkt, mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass das Verfahren im Fall der Anordnung einer Begutachtung ausgestellt und im Fall eines Verzichts auf eine Begutachtung unterbrochen und ein neuer Verhandlungstermin gesucht wird. Anlässlich Verhandlung vom 15. Mai 2024 erschienen der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Zunächst wurde der Berufungskläger vom Gericht und den Parteien befragt. Anschliessend wurde der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger beantragen, es sei auf eine Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu verzichten. Eventualiter beantragt der Berufungskläger, im Rahmen einer allfälligen forensisch-psychiatrischen Begutachtung sei auch die Schuldunfähigkeit bzw. Teilschuldunfähigkeit des Berufungsklägers abzuklären. Mit Einverständnis der Parteien wird der vorliegende Zwischenentscheid schriftlich eröffnet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

Bei einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Zwangsmassnahme, welche für die betroffene Person grundsätzlich mit einem drohenden nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist. Beim Auftrag einer entsprechenden Begutachtung handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid (BGer 6B_1145/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 5.3, 1B_99/2019 vom 25. September 2019 E. 1, je mit Hinweisen). Da vorliegend nicht über materielle Fragen befunden wird und der Zwischenentscheid anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 von der Kammer des Appellationsgerichts gefällt wurde, ergeht er in Form eines Beschlusses im Sinne von Art.  80 Abs. 1 StPO.

2.

Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen einen oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO).

Art. 20 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20 StGB die Untersuchungs- und die urteilende Behörde die Pflicht, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 20 StGB N 2). Art. 20 StGB geht damit den in Art. 182 ff. StPO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für den Beizug eines Sachverständigen als lex specialis vor (BGE 140 IV 49, 51 E. 2.2), indem bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von Gesetzes wegen und unwiderleglich die Vermutung statuiert wird, dass Staatsanwaltschaft und Gericht «nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines [solchen] Sachverhalts» notwendig sind (vgl. Art. 182 StPO; Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 2). Mit anderen Worten stellt gemäss Art. 20 StGB das Sachverständigengutachten das einzige rechtlich zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zum Nachweis ausgeschlossener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit dar (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 8). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so muss stets eine Begutachtung durchgeführt werden (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 20 N 2). Anlass zu Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände, etwa auffällige Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände, etwa aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O. Art. 20 N 10).

Sodann setzt die Anordnung stationärer oder ambulanter Massnahmen nach den Art. 59 bis 61 und 63 StGB sowie die Verwahrung nach Art. 64 StGB eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Anlass für eine Begutachtung können regelmässig deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme geben. Auch kann die Art der untersuchten Delikte, die Art und Weise der Tatbegehung oder das Verhalten nach der Tat gewisse Schlüsse zulassen, ob eine Massnahmenbedürftigkeit vorliegen könnte und damit auch die Notwendigkeit einer Begutachtung gegeben ist. Ferner kann auch das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung auffällig sein. Generell stellen sich ähnliche Fragen, wie sie sich bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ergeben können (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 56 StGB N 41).

3.

3.1      Den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und versuchter Nötigung beruhen zusammengefasst auf folgendem Sachverhalt: Am 4. Mai 2021 soll der Berufungskläger die Privatklägerin in einer Wohnung in Basel mit Fäusten in das Gesicht traktiert, mit einer Stehlampe in Richtung der Privatklägerin geschlagen und sie ausserdem gewürgt haben, sodass die Privatklägerin einen Nasenbeinbruch sowie diverse Kontusionen am Kopf und Schwellungen an der Unterlippe, am Kinn und am Unterkiefer davongetragen habe. Ausserdem habe sie sich aufgrund des Würgens in Lebensgefahr befunden. Die Privatklägerin sei sodann vom Balkon der Wohnung im 4. Obergeschoss auf den darunterliegenden Balkon gesprungen, wo sie später von der Feuerwehr geborgen und ins Universitätsspital verbracht worden sei. Der Berufungskläger habe in der Zwischenzeit die Wohnung verlassen, ohne sich um die Privatklägerin zu kümmern oder den Notruf zu wählen (angefochtenes Urteil S. 15–32). Sodann soll der Berufungskläger am 5. Juli 2021 der Privatklägerin ein Drohvideo zugesandt haben, welches bei der Privatklägerin eine Panikattacke ausgelöst habe, woraufhin sie eine grosse Menge Schlaftabletten eingenommen habe und mit der Ambulanz in die Notaufnahme sowie im Anschluss per fürsorgerischer Unterbringung in eine Klinik eingewiesen worden sei (angefochtenes Urteil S. 33 f.). Nachdem die Privatklägerin die Psychiatrie am 7. Juli 2021 verlassen habe, hätten sich der Berufungskläger und die Privatklägerin erneut getroffen. Am Abend des 10. Juli 2021 hätten sie zusammen ein Zimmer in einem Hotel in Basel bezogen. Im Hotelzimmer habe der Berufungskläger die Privatklägerin einem Verhör unterzogen, was teilweise auf Video aufgezeichnet worden sei, und – wenn seine Fragen nicht wunschgemäss beantwortet worden seien – soll er sie wiederholt und teilweise mit einem abgebrochenen WC-Deckel gegen den Kopf geschlagen, sowie abermals gewürgt haben, sodass sie sich in Lebensgefahr befunden habe. Am Morgen des 11. Juli 2021 sei der Berufungskläger zusammen mit der Privatklägerin mit dem Bus nach Muttenz zu einer Bekannten von ihm gefahren. Nachdem die Privatklägerin in der Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung der Bekannten befunden habe, zusammengebrochen sei, habe der Berufungskläger die Privatklägerin nach draussen gebracht und sie bei einer Garageneinfahrt zurückgelassen (angefochtenes Urteil S. 35–51).

3.2      Der Berufungskläger bestreitet die aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts ergangenen Schuldsprüche mit seiner Berufung (mehrheitlich) und diese sind Thema des Berufungsverfahrens. Der Sachverhalt bzw. der äussere Ablauf der Geschehnisse wird indessen teilweise nicht wirklich bestritten, so etwa betreffend die Vorkommnisse vom 10. und 11. Juli 2021 (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5.2 ff.).

Der vom Strafgericht als erstellt erachtete Sachverhalt weist verschiedentlich Auffälligkeiten auf. So erscheinen die geschilderten Gewaltanwendungen des der Privatklägerin körperlich deutlich überlegenen Berufungsklägers äusserst brutal und auch das vorgeworfene Nachtatverhalten der Vorfälle vom 4. Mai 2021 und 10./11. Juli 2021 wirft gewisse Fragen auf, da die bewusstlose Privatklägerin vom Berufungskläger liegengelassen bzw. gar auf der Strasse ausgesetzt worden sein soll. Ins Auge fällt sodann insbesondere die dem Schuldspruch wegen Drohung zu Grunde liegende Videobotschaft des Berufungsklägers (vgl. USB-Stick mit dem Drohvideo in den Separatbeilagen). Unabhängig davon, ob Adressat(en) des Videos nun die Behörden, die Privatklägerin oder sonstige Personen waren, ist festzustellen, dass der Berufungskläger wütend und sichtlich ausser sich Beschimpfungen und Drohungen in ungarischer Sprache in die Aufnahme schreit (vgl. für die Übersetzung der Videobotschaft: Akten S. 1255 und 1868 f.). Auch das vorgeworfene Tatvorgehen des Vorfalls vom 10. und 11. Juli 2021 mutet aufgrund des einem Verhör gleichkommenden Settings im Hotelzimmer, bei welchem die Befragung teilweise auf Video aufgezeichnet wurde, merkwürdig an und weckt gewisse Bedenken (vgl. die beiden Videoaufnahmen auf dem USB-Stick in den Separatbeilagen). Bereits aufgrund dieser dem Berufungskläger vorgeworfenen Tathandlungen bestehen aus Sicht des Gerichts gewisse Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers.

3.3      Kommt hinzu, dass sich aus den Akten weitere Hinweise für eine allfällige psychische Anomalie beim Berufungskläger entnehmen lassen.

So ist etwa auf die Einvernahme des Berufungsklägers vom 13. Dezember 2021 zu verweisen, als der Berufungskläger mit der Videobotschaft vom 5. Juli 2021 konfrontiert wurde. Auf den Vorhalt, dass diese Botschaft die Privatklägerin in Todesangst versetzt habe, sodass sie eine Panikattacke erlitten habe, 18 Schlaftabletten eingenommen habe und in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei, meinte er: «Das dritte Mal hat sie mich wieder angelogen, B____. Sie sagte, die Schweizer Behörden hätten sie geraubt, gestohlen. Sie sei in einer (…) weiss nicht wo, und sei versteckt. Und die Schweizer Behörden hätten ihr Embryo weggenommen, sie war schwanger. In einem geheimen Gemini-Projekt. Und dadurch, in dieser Zeit stand ich unter Betäubungsmitteln. Ich glaubte das sogar, durch dieses Glauben ist dieses Video entstanden. Also, sie hat mich an der Nase herumgeführt, mit diesen Lügen und allem» (Akten S. 1257). Auf diese Antwort anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 angesprochen, beteuerte der Berufungskläger erneut, dass dies alles von der Privatklägerin gestammt sei; sie habe ihn manipuliert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.). Sollten sich diese Erklärungen des Berufungsklägers für die Entstehung der Videobotschaft vom 5. Juli 2021 nicht – wie vom Strafgericht angenommen (angefochtenes Urteil S. 34) – als reine Schutzbehauptungen erweisen, ist damit festzustellen, dass der Berufungskläger offenbar – ob nun aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin oder aus anderen Gründen – nach eigenem Bekunden der irrigen und sehr abenteuerlichen Überzeugung war, die Privatklägerin befinde sich in einem geheimen staatlichen «Gemini-Projekt», aus welchem er sie befreien müsse.

Sodann ist aktenkundig, dass der Berufungskläger am 7. Mai 2021 – also drei Tage nach dem ersten Sachverhaltskomplex mit der Privatklägerin in der Wohnung – am [...] in Basel einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, woraufhin er zwecks Zuführung in die Psychiatrie Solothurn der Solothurner Polizei übergeben wurde (Akten S. 1172). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 auf diesen Umstand angesprochen, gab der Berufungskläger an, er habe sich zur Psychiatrie begeben, weil die Privatklägerin dort gewesen sei. Sie hätten dann bemerkt, dass es ihm nicht so gut gehe, er habe jedoch nicht bleiben wollen und sei wieder gegangen. Er sei keine Minute in der Psychiatrie gewesen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 f.). Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. Mai 2021 wird indessen ersichtlich, dass bereits am 25. März 2021 über den Berufungskläger eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden war, er sich dieser jedoch entzogen hatte und im Zeitpunkt der Personenkontrolle zur Fahndung ausgeschrieben war. Ausserdem wurde als Wohnadresse die [...] aufgenommen, was bezeichnenderweise die Adresse der Psychiatrischen Dienste Solothurn ist (Akten S. 814 ff.). Die Hintergründe der fürsorgerischen Unterbringung sind zwar nicht bekannt und ebenso unklar ist, was nach der Zu- resp. Rückführung des Berufungsklägers durch die Solothurner Polizei geschah. Deren Anordnung alleine weist jedoch klar darauf hin, dass beim Berufungskläger durchaus gewisse psychische Auffälligkeiten vorliegen könnten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Eintrittsprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 11. Juli 2021 zu verweisen. So wurde unter der Rubrik «Krankheit / Gebrechen / Sucht» «Psychische Beschwerden» und unter «Medikamente» die tägliche Einnahme von Xanax und «Ziplexa» (recte: Zyprexa ®) angegeben (vgl. elektronische Migrationsakten des Berufungsklägers Bd. 1, PDF S. 23). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 gab der Berufungskläger an, diese Medikamente seien ihm wegen einer Depression verschrieben worden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3). Ob dies zutrifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist aber zu erwähnen, dass das Medikament Zyprexa ® Filmtabletten / Velotab gemäss Fachinformation bei Schizophrenie, bei akuten manischen Episoden bei bipolarer Störung und zur Rezidivprophylaxe indiziert ist (Fachinformation abrufbar im Arzneimittelinformationspublikationssystem [AIPS] unter: https://www.swissmedicinfo.ch). Der Berufungskläger wurde am 11. Juli 2021 im Kanton Basel-Landschaft festgenommen und am 12. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft Untersuchungshaft über den Berufungskläger, wobei gemäss Antrag aufgrund seines psychischen Zustands die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens zur Diskussion stand (vgl. Akten S. 112 f.). Auch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft erachtete im darauffolgenden Entscheid vom 14. Juli 2021 zumindest eine psychiatrische Vorabbegutachtung als eine der ausstehenden Untersuchungshandlungen (Akten S. 130 f.). Es trifft demnach – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nicht zu, dass eine psychiatrische Begutachtung zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Vielmehr wurde die Möglichkeit einer Begutachtung nach der Verfahrensübernahme durch den Kanton Basel-Stadt am 26. Juli 2021 (Akten S. 330) offensichtlich nicht weiterverfolgt.

Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 bestätigte, dass er von seiner in Deutschland lebenden Familie ein Hausverbot erhalten habe. Dieses sei im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz gestanden, als die Privatklägerin gegenüber der Polizei behauptet habe, sie werde dort festgehalten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5). Aus den in den Akten befindlichen Ermittlungsakten eines in Freiburg, Deutschland geführten Strafverfahrens (Akten S. 347 ff.) kann allerdings entnommen werden, dass das Annäherungsverbot gemäss Angaben der Schwester des Berufungsklägers vom 18. Juni 2021 aufgrund mehrerer vergangener Zwischenfälle mit dem Berufungskläger und damit verbundenen Polizeieinsätzen verhängt wurde (vgl. Akten S. 373 und 406).

3.4      Auch im vorzeitigen Strafvollzug ist der Berufungskläger durch sein Verhalten erneut aufgefallen. Der Berufungskläger befindet sich seit dem 7. Juli 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Zwischen dem 13. September 2022 und dem 20. November 2023 war er in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht. Am 20. November 2023 wurde er ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (rück­)versetzt und seit dem 12. Dezember 2023 befindet sich der Berufungskläger im Gefängnis Bässlergut.

Der Verteidiger des Berufungsklägers macht in seiner mündlichen Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 geltend, die Auffälligkeiten des Berufungsklägers würden sich auf einen Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen November 2023 und Anfang Januar 2024 beschränken. Er habe sich damals in einer schwierigen Zeit befunden. Zuvor habe es keine Zwischenfälle gegeben und seit Januar 2024 habe sich seine Situation wieder normalisiert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10 f.).

Es trifft zu, dass der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 18. Oktober 2023 (Akten S. 2381 ff.) dem Berufungskläger zusammenfassend ein zufriedenstellendes Vollzugsverhalten attestierte. Allerdings wurde ebenso festgehalten, dass es zu fünf Disziplinierungen kam. Auch wenn der Verteidiger des Berufungsklägers namentlich den Disziplinierungen wegen Konsums von Marihuana kein Gewicht beimessen möchte, zeigen sie doch, dass – wie im Vollzugsbericht ähnlich geschildert – der Berufungskläger teilweise Mühe bekundet, sich an bestehende Regeln zu halten; ausserdem gab er gegenüber der Justizvollzugsanstalt offenbar explizit an, dass er nicht vorhabe, den Cannabiskonsum zu beenden. Im Gesamtkontext mit den übrigen Anhaltspunkten erweist sich diese Haltung des Berufungsklägers als weiteres Indiz auf möglicherweise bestehende Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass bereits in jenem Vollzugsbericht festgehalten wurde, dass der Berufungskläger sich bei seinen täglichen Besuchen beim Gesundheitsdienst meist korrekt und höflich verhalte, «sofern entsprechend seiner Vorstellung gehandelt wird». Aus dem Bericht des Gesundheitsdiensts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November 2023 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger offenbar immer wieder auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe, er häufig «sehr gestresst und fahrig» wirke. Im Juli 2023 habe eine Medikation mit Ritalin begonnen, «eine Besserung dieses Verhaltens» habe vom Gesundheitsdienst jedoch nicht festgestellt werden können (Akten S. 2374). Am 13. und am 14. November 2023 ist es bei der Morgenausgabe der Medikamente zu zwei Vorfällen mit der Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes gekommen. Aus dem Vollzugsverlaufjournal vom 13. November 2023 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger an jenem Tag zunehmend aufgebracht gewirkt habe. Nach der Öffnungszeit sei er erneut zum Gesundheitsdienst gekommen und habe auf den Hinweis, dass der Gesundheitsdienst geschlossen sei, sehr verärgert und laut reagiert und habe ein bestimmtes Medikament zur Beruhigung gefordert (Akten S. 2380). Am 14. November 2023 habe sich der Berufungskläger ungeduldig und fordernd verhalten, was in der Folge in einer verbalen Auseinandersetzung ausgeartet sei (Akten S. 2378). In der darauffolgenden Anhörung durch den Vizedirektor der Justizvollzugsanstalt Bostadel erhob der Berufungskläger den Vorwurf, die Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes habe monatelang ein sexuelles Verhältnis mit einem Mitgefangenen geführt. Ausserdem beklagte er verschiedene Umstände in der Justizvollzugsanstalt. So sei er «vergiftet» worden, weil er zehn Monate lang ohne Maske in der Malerei habe arbeiten müssen. Er könne seit Tagen nicht mehr richtig schlafen, es jucke ihn am ganzen Körper. Seine Zelle sei schmutzig, er müsse die Wände und das WC zwei Mal am Tag waschen. Er habe einen Nagel im Essen gefunden (Akten S. 2376). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 bekräftigte er, dass die Mitarbeiterin das behauptete Verhältnis tatsächlich geführt habe, und ergänzte, dass er in der Werkstatt mit Lack gearbeitet und es sich beim Nagel im Essen um einen Fingernagel gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6). Über den Berufungskläger wurde in der Folge eine Disziplinarmassnahme (4 Tage Einschluss in der Zelle) verhängt (Akten S. 2375) und die Psychiaterin empfahl, die Medikation mit Ritalin abzusetzen, da diese eine Psychose begünstigen könne (Akten S. 2373). Dem Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November 2023 ist zu entnehmen, dass eine Weiterführung des vorzeitigen Vollzugs aufgrund des letzten Vorfalls nicht mehr möglich sei. Zudem sei eine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vorgesehen gewesen, diese habe jedoch aufgrund der gesundheitlichen Verfassung Vorbehalte gehabt, ob der Berufungskläger im Normalvollzug untergebracht werden könne (Akten S. 2370).

Letztlich wurde der Berufungskläger ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und danach ins Gefängnis Bässlergut versetzt. Diesbezüglich liegen zwei Berichte in den Akten. Aus dem vom Appellationsgericht angeforderten Bericht des zuständigen Gefängnisarztes vom 4. April 2024 ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Berufungsklägers für den Zeitraum vom 12. Dezember 2023 bis zum 4. April 2024 (mit gewissen qualitativen Schwankungen) durchgehend als verbal aggressiv gegenüber Personal und Mitinsassen, provozierend, beleidigend, beschimpfend, drohend und sehr fordernd beschreiben wurde. Der Berufungskläger suche offensichtlich, sich selbst und die eigenen Möglichkeiten zu «erhöhen», auch wenn dies nur mit Hilfe der Herabwürdigung des Umfelds möglich sei. Jegliche Form der Kritik an seinem Verhalten werde sofort als Angriff aufgefasst und führe zum «Gegenangriff». Ausserdem wurde einige konkrete Beispiele aufgelistet (Akten S. 2387 f.). Der Berufungskläger stört sich zwar an diesem Bericht und er hinterfragt mit Verweis auf den Führungsbericht des Gefängnisses Bässlergut vom 21. März 2024, der ihm ein gutes Zeugnis ausstelle, – zumindest sinngemäss – dessen inhaltliche Richtigkeit (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11). Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits erscheint es reichlich abwegig, dass der Gefängnisarzt einen entsprechenden wahrheitswidrigen Bericht verfasst und insbesondere auch die einzeln beschriebenen Vorkommnisse erfunden haben soll. Andererseits wird dem Berufungskläger auch im relativ kurz gehaltenen Führungsbericht kein durchgehend gutes Verhalten attestiert. Vielmehr sei sein Verhalten gegenüber Personal (und den Mitinsassen) «meistens» angepasst. Ausserdem sei sein psychisches Verhalten phasenweise auffällig (Akten S. 2362).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bereits mehrfach und in verschiedenen Anstalten psychische Auffälligkeiten des Berufungsklägers beobachtet wurden. Insbesondere auch der Umstand, dass eine Justizvollzugsanstalt die Fortsetzung des Vollzugs in ihrer Institution nicht mehr als vertretbar erachtete, spricht für eine gewisse Intensität seines Verhaltens. Ob nun – wie vom Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 verschiedentlich ins Feld geführt – die Medikation von Ritalin bzw. deren Absetzung für sein Verhalten verantwortlich sein könnte, kann vom Appellationsgericht mangels entsprechendem Fachwissen nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin lässt der Bericht des Gesundheitsdiensts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November 2023 aber erahnen, dass das Verhalten des Berufungsklägers bereits vor der Verabreichung des Ritalins Auffälligkeiten aufgewiesen hatte und gerade auch durch das Medikament eine Besserung erhofft wurde.

3.5      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass verschiedentlich Anhaltspunkte auf psychische Auffälligkeiten beim Berufungskläger auszumachen sind, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit begründen. Die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens drängt sich bei dieser Ausgangslage geradezu auf. Der Verteidiger weist zwar darauf hin, dass die Konsiliarpsychiaterin der UPK Basel offenbar entgegen der Meinung des behandelnden Arztes eine Verlegung des Berufungsklägers in eine forensisch-psychiatrische Spezialstation nicht für angezeigt halte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11). Unabhängig davon, dass nicht bekannt ist, auf welcher Grundlage diese Annahme basiert, ändert auch dies nichts an der Notwendigkeit eines entsprechenden Gutachtens. Wie der Verteidiger nämlich selbst einräumen muss, würden entsprechend widersprüchliche Meinungen nur unterstreichen, dass bezüglich der psychischen Verfassung des Berufungsklägers grosse Ungewissheit bestünde. Auch die Fragen, ob beim Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung allfällige Beeinträchtigungen vorlagen oder erst in der Zwischenzeit eingetreten sind bzw. ob dies aus heutiger Sicht überhaupt noch beurteilt werden kann, ist von der sachverständigen Person zu beantworten und stehen einer Begutachtung – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht entgegen. Nicht zu befinden ist im jetzigen Verfahrensstadium schliesslich über den Einwand des Berufungsklägers, wonach die Anordnung einer Massnahme einen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot im Sine von Art. 391 Abs. 2 StPO darstellen würde, stellt die Anordnung einer Begutachtung für sich alleine nämlich keine Schlechterstellung dar und steht mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt zumindest auch eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Berufungsklägers im Raum.

4.

Nach dem Gesagten ist somit ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger einzuholen. Dieses hat neben der Prüfung der Schuldfähigkeit auch die Frage einer allfälligen Massnahmenbedürftigkeit zu beantworten. Den Parteien wird von der Verfahrensleiterin vor Ernennung der sachverständigen Person und der Erteilung des schriftlichen Auftrags Gelegenheit gegeben, sich zur Person und den ihr vorzulegenden Fragen vernehmen zu lassen und eigene Anträge stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Es wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger in Auftrag gegeben.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.90 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2024 SB.2022.90 (AG.2024.318) — Swissrulings