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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.08.2024 SB.2022.8 (AG.2024.500)

21. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,016 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines Kindes) sowie Drohung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.8

Urteil

vom 21. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

C____

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel

D____

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. November 2021

betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil seines Kindes) sowie Drohung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 10. November 2021 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil seines Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2. bis 11. März 2020 (9 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3’000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt Ziff. 2 wurde er vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seines unter seiner Obhut stehenden Sohnes D____ vor Februar 2020 freigesprochen. Betreffend Anklagepunkt Ziff. 3 wurde der Beurteilte vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des unter seiner Obhut stehenden Sohnes C____ freigesprochen. Betreffend Anklagepunkt Ziff. 4.2 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Der Beurteilte wurde zu CHF 1’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. März 2020 an B____. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 5’000.‒. wurde abgewiesen. Es wurde verfügt, das unter Pos. 1001 beigebrachte Mobiltelefon sei dem Beschuldigten zurückgegeben. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4’780.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse entschädigt. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin wurde aus der Gerichtskasse entschädigt

Gegen dieses Urteil hat A____ am 25. Januar 2022 Berufung erklärt und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung kostenlos freizusprechen. Zudem wurde die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung angefochten. Aufgrund der beantragten Änderungen seien auch die Kostenfolgen neu zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft hat am 3. Februar 2024 Anschlussberufung erklärt und beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 3’000.‒ zu verurteilen. Es wurde der teilbedingte Vollzug beantragt, wobei 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen seien. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

Aus der Privatklägerschaft hat niemand ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Die Berufungsbegründung datiert vom 18. August 2022. Es wird darin an den gestellten Anträgen festgehalten und ergänzt, dass der Berufungskläger wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen sei. Die Genugtuungsforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei vollumfänglich abzuweisen.

Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft wurde am 14. September 2022 verfasst.

Mit Eingabe vom 23. September 2022 hat die Opfervertreterin im Namen der Privatklägerin B____ sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückgezogen, eine Desinteresseerklärung an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung abgegeben und ihre Honorarnote eingereicht. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 wurde präzisiert, dass damit auch die Zivilklage zurückgezogen worden sei.

Mit Schreiben vom 15. März 2023 hat die Staatsanwältin ihre Anschlussberufung zurückgezogen, da sich der Berufungskläger mit der Auferlegung der Verfahrenskosten einverstanden erklärt habe. Die entsprechende Zusicherung der Anerkennung einer schuldhaften Herbeiführung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und Akzeptierens der vollständigen Kostenauferlegung im Falle des Rückzugs der Anschlussberufung wurde beigelegt.

Mit Urteil des ursprünglich eingesetzten Dreiergerichts des Appellationsgerichts wurde das Verfahren am 17. März 2023 sistiert und die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Sachverhalts verfügt.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 beantragte der Verteidiger, sämtliche Mitglieder des damaligen Dreiergerichts hätten unverzüglich in den Ausstand zu treten. Das Zwischenurteil vom 17. März 2023, an welchem die zum Ausstand verpflichteten Personen mitgewirkt haben, sei aufzuheben und das Berufungsverfahren von unvoreingenommenen Gerichtsmitgliedern zu beurteilen. Mit Schreiben vom 1. September 2023 wurde beantragt, es sei die gesamte Berufungsverhandlung zu wiederholen. Das Zwischenurteil vom 17. März 2023 sei aufzuheben und die aufgrund dieses Zwischenurteils ergänzte Anklageschrift sei aus den Akten zu entfernen.

Mit Erklärung vom 4. September 2023 traten das bisher mit der Sache befasste Gericht sowie die eingesetzte Gerichtschreiberin freiwillig in den Ausstand, da der Ausgang des Verfahrens nicht mehr ergebnisoffen erscheine. Mit Urteil des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2023 in anderer Besetzung (DGS.2023.31) wurde der Antrag auf Ausstand der involvierten Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin gutgeheissen. Deren Zwischenurteil vom 17. März 2023 wurde aufgehoben und angeordnet, die Berufungsverhandlung sei in neuer Besetzung zu wiederholen. Die inzwischen ergänzte Anklageschrift sei aus den Akten zu entfernen.

Am 19. Dezember wurde das Berufungsverfahren Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser zugeteilt. Er setzte den Parteien am 22. Dezember 2023 Frist, Stellung zum weiteren Vorgehen zu nehmen und sich zur Möglichkeit eines schriftlichen Entscheids ohne weitere Berufungsverhandlung zu äussern.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 8. Januar 2024 auf das rechtliche Gehör verzichtet und mitgeteilt, dass sie unter dem Vorbehalt, dass dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, mit der schriftlichen Durchführung einverstanden sei. Die Privatklägerin B____ hat mit Verweis auf den Rückzug ihrer Privat- und Zivilklage auf eine Stellungnahme zum weiteren Verfahren verzichtet. Die Verteidigung hat am 12. Februar 2024 mitgeteilt, sie sei mit dem schriftlichen Verfahren nur dann einverstanden, wenn das Verfahren infolge Rückzugs des Strafantrags von B____ eingestellt werde.

Am 16. Februar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 geladen. Anlässlich dieser Verhandlung wurden zunächst die Parteien angehört und im Rahmen der Beratung über eine allfällige Verfahrenseinstellung aufgrund des Rückzugs der Strafanträge entschieden. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.

2.1      Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger Tätlichkeiten gegenüber B____ in Form von Ohrfeigen und an den Haaren Reissen zugestanden (Rechtsbegehren, Akten S. 459; Konkrete Zugeständnisse: Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 637). Mangels Anfechtung wären diese mehrfachen Tätlichkeiten demnach in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin hat der Verteidiger allerdings mit Eingabe vom 12. Februar 2024 die Ansicht vertreten, auch hinsichtlich dieser Tätlichkeiten sei das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen (Akten S. 607). In der Hauptverhandlung hat er daran festgehalten, wenn auch mit der Ergänzung, dass dieser Punkt für seinen Mandanten nicht von entscheidender Bedeutung sei (Akten S. 637).

2.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der erst im Berufungsverfahren erfolgte Rückzug des Strafantrags für nicht angefochtene Schuldsprüche nicht von Bedeutung: Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Ein Rückzug des Strafantrags während des Berufungsverfahrens setzt jedoch voraus, dass die Frage der Strafbarkeit im Berufungsverfahren überhaupt noch streitig ist bzw. das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich noch nicht in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückzug des Strafantrags im Berufungsverfahren rechtfertigt insbesondere auch keine Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO; betrifft der Rückzug einen in der Berufung nicht angefochtenen Schuldpunkt, wird die Verurteilung dadurch weder gesetzwidrig noch unbillig (BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 f). Demnach ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten in den zugestandenen Fällen in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1         Hinsichtlich der angefochtenen Antragsdelikte betreffend B____ liegt nach entsprechendem Rückzug kein Strafantrag mehr vor. Das Gericht ‒ und auch die Staatsanwältin ‒ sehen keinerlei Anlass zu Annahme, dass es sich dabei um Offizialdelikte gehandelt haben könnte. Namentlich ist aufgrund der damaligen Lebensumstände der Privatklägerin und des Berufungsklägers und der Tatsache, dass sie die vorliegenden Tatvorwürfe gegen den eigenen Vater zur Anzeige gebracht hatte, nicht davon auszugehen, dass sie zum Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB wehrlos gewesen wäre oder unter der Obhut des Berufungsklägers gestanden hätte. Der Rückzug des Strafantrags ist somit als selbständiger und der Geschädigten zustehender Entscheid mit den gesetzlichen Folgen für das Strafverfahren zu akzeptieren. Mit Ausnahme der erwähnten Tätlichkeiten, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind, hat bezüglich sämtlicher Delikte zum Nachteil von B____ eine Verfahrenseinstellung zu ergehen.

3.2         Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ nur noch einen Vorfall betrifft, fehlt es an der wiederholten Tatbegehung, welche gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB erforderlich ist, damit der Täter von Amtes wegen verfolgt wird. Mangels Strafantrags ist daher auch dieses Strafverfahren einzustellen.

4.

Die zugestandenen Tätlichkeiten in Form von Ohrfeigen und Haarereissen zum Nachteil von B____ sind als Übertretungen mit Busse zu ahnden. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ist die Einsatzstrafe auf CHF 300.‒ zu bemessen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren, ähnlich gelagerten Delikte auf CHF 600.‒ zu erhöhen. Da seit den Taten bereits mehr als vier Jahre vergangen sind und die Geschädigte eine umfassende Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung ihres Vaters abgegeben hat, kann die Strafe auf CHF 500.‒ reduziert werden. Diese Busse ist durch die ausgestandene Untersuchungshaft bereits getilgt.

5.

Der Berufungskläger hat im Laufe dieses Strafverfahren vom 2. bis zum 11. März 2020 9 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Nach der vorerwähnten Verrechnung mit der Busse sind die verbleibenden 4 Tage zum üblichen Tagessatz von CHF 200.‒ als Überhaft zu entschädigen (Art. 431 Abs. 2 StPO).

6.

6.1      Die Staatsanwältin hat ihre Anschlussberufung unter der Bedingung zurückgezogen, dass sich der Berufungskläger in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten bereiterkläre. Dies hat er mit Schreiben vom 15. März 2023 getan (Akten S. 524 f.) und vor Berufungsgericht auf Nachfrage bestätigt, dass dies auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr miteinschliesse (Akten S. 637). Er ist bei der Anerkennung dieser Kosten zu behaften.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seinen Anträgen grossmehrheitlich durch, weshalb ihm eine stark reduzierte Urteilsgebühr von lediglich CHF 200.‒ aufzuerlegen ist.

6.3      Der amtliche Verteidiger ist gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ihm zusätzlich zwei Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung inklusive Nachbesprechung mit seinem Mandanten zu vergüten sind. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Es ist bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens kein Rückforderungsvorbehalt nach Art 135 Abs. 4 StPO anzubringen.

6.4      Der Privatklägerin B____ wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] bewilligt. Diese ist gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts, vom 10. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ohrfeigen und Haarereissen) zum Nachteil von B____;

-       Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ hinsichtlich der Vorwürfe vor Februar 2020 (Anklageziffer 2) und vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Anklageziffer 3);

-       Einstellung des Verfahrens in Anklageziffer 4.2 zufolge Verjährung;

-       Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten;

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von B____ wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Jenes betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes (D____), begangen nach Februar 2020, wird mangels Vorliegens eines Strafantrags eingestellt.

Der Berufungskläger wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.‒ (getilgt durch 5 Tage Untersuchungshaft),

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird behaftet bei der Anerkennung der schuldhaften Herbeiführung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit vollständiger Kostenauferlegung. Er trägt demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’780.10 und Urteilsgebühren von CHF 5’000.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒.

Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung von CHF 800.‒ ausgerichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’166.60 und ein Auslagenersatz von CHF 81.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 331.55 (7,7 % auf CHF 3’135.35 sowie 8,1 % auf CHF 1’112.80, somit total CHF 4’579.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____, [...], werden ein Honorar von CHF 983.35 und ein Auslagenersatz von CHF 29.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.‒, somit total CHF 1’090.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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