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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.08.2024 SB.2022.76 (AG.2024.581)

16. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·10,654 Wörter·~53 min·1

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Betrug und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.76

URTEIL

vom 16. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

-  Wohnort unbekannt -                                                           Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                            Berufungsbeklagte

vertreten durch D____, Advokat                                            Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. April 2022 (SG.2021.175)

betreffend gewerbsmässigen Betrug und Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. April 2022 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einrechnung von 46 Tagen erlittener Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der C____ (Privatklägerin) im Betrag von CHF 1'154’154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) behaftet (unter solidarischer Haftung mit E____ und F____; diese beiden wurden unter anderem aufgrund desselben Sachverhaltskomplexes zusammen mit dem Berufungskläger angeklagt; da Letzterer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. und 15. Februar 2022 trotz ordnungsgemässer Vorladung indes unentschuldigt fernblieb und er von der Fahndung auch an seinem Wohnsitz nicht angetroffen werden konnte, wurde das Verfahren in seiner Sache von demjenigen von E____ und F____ abgetrennt). Ausserdem wurde der Berufungskläger zu CHF 14'520.85 Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) an die Privatklägerin (unter solidarischer Haftung mit E____ und F____) sowie zu einer von ihm alleine zu tragenden Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’095.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) an die Privatklägerin verurteilt. Von den eingezogenen Vermögenswerten (Pos. E21: CHF 4’700.–, Pos. E44: CHF 697.35) wurden der Privatklägerin unter Anrechnung an ihre Zivilforderung CHF 5'397.35 zugesprochen. Zudem wurde entschieden, die beschlagnahmten Armbanduhren (Pos. E30, E32, E33, E34, E36, E37 und E39) einzuziehen und zu verwerten. Ein allfälliger Verwertungserlös wurde ebenfalls der Privatklägerin unter Anrechnung an ihre Zivilforderung zugesprochen. Ferner wurde über weitere Gegenstände verfügt (Pos. B6, C4, E1, 3, 18, 26, 27, 28, 29, 31, 35, 38, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 51) und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 8'289.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– auferlegt worden. Schliesslich ist die amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____, am 19. April 2022 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 13. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe am 19. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Demzufolge sei die Strafe des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2022 abzuändern bzw. aufzuheben und der Berufungskl.er zu einer angemessenen Strafe wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen (bedingte Strafe von maximal zwölf Monaten). Dementsprechend sei auch die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz und Parteientschädigungen an die Privatklägerin vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2022 insofern abzuändern, als dass der Berufungskläger möglichst milde und zu einer teilbedingten Strafe zu verurteilen sei, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzulegen sei. Subeventualiter sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2022 insofern abzuändern, als dass der Berufungskläger möglichst milde und zu einer teilbedingten Strafe zu verurteilen sei, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf zwölf Monate festzulegen sei. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 20. April 2023 bzw. vor den Schranken, es sei die Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger sei zur Zahlung von CHF 1'095'859.25 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016) sowie zur Zahlung von Parteientschädigungen in der Höhe von CHF 14'520.85 und CHF 5'201.90 (jeweils in solidarischer Verbindung mit E____ und F____) sowie zu einer separaten Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1'967.30 zu verurteilen (jeweils an die Privatklägerin). Die Staatsanwaltschaft ersucht um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt. Demgemäss sei der Berufungskläger unter Einrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.– (Letztere als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2023) zu verurteilen. Hinsichtlich der verfügten Einziehungen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Darüber hinaus werde – wie bereits mit Eingabe vom 25. Januar 2024 beantragt – um Einziehung des auf dem gesperrten Konto [...] bei der [...] der G____ verbliebenen Guthabens in der Höhe von CHF 6'972.37 zugunsten der Privatklägerin ersucht.

Aufgrund der Tatsache, dass E____ und F____ vom Strafgericht (am 14. und 15. Februar 2022) ebenfalls schuldig gesprochen wurden und gegen dieses Urteil desgleichen Berufung erklärt haben, wurden die drei Mitangeklagten in eine gemeinsame Berufungsverhandlung geladen. Da der Berufungskläger gemäss ärztlichem Attest reiseunfähig war (kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befand er sich noch in [...]) und daher an der Berufungsverhandlung (erneut) nicht teilnehmen konnte, entschied das Berufungsgericht zu Beginn der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024, das Strafverfahren gegen ihn wiederum von demjenigen gegen E____ und F____ abzutrennen. Die Berufungsverhandlung betreffend A____ fand dann am 16. August 2024 statt, wobei der Berufungskläger erneut nicht erschienen ist. In der Folge gelangten die Verteidigung, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, das Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung, die Einziehung und die Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte (Pos. E21 und E44) an die Privatklägerin (unter Anrechnung an deren Zivilforderung), die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Armbanduhren (Pos. E30, 32, 33, 34, 36, 37 und 39) sowie die Zusprechung eines allfälligen Verwertungserlöses an die Privatklägerin (unter Anrechnung an deren Zivilforderung), die Einziehung und Vernichtung weiterer beschlagnahmter Gegenstände (Pos. B6, C4, E1, 3, 18, 26, 27, 28, 29, 31, 35, 38, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 51) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4      Fehlen des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung

1.4.1   Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Scheer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 366 StPO N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).

1.4.2   Da in letztgenannter Konstellation Art. 368 StPO nicht zur Anwendung gelangt, steht der säumigen beschuldigten Person der Rechtsbehelf gemäss Art. 94 StPO zur Verfügung. Die säumige Partei kann die Wiederherstellung einer versäumten Frist oder eines versäumten Termins, so auch einer versäumten Berufungsverhandlung (BGer 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2), verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Abs. 94 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO hat die Frist als gewahrt zu gelten, wenn das Gesuch bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (BGer 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4.1; zum Ganzen: BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).

2.         Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (zu Lasten der Privatklägerin)

2.1      Ausgangslage

Der äussere Geschehensablauf ist – wie bereits das Strafgericht ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 13 ff.) – im Wesentlichen unbestritten. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der organisatorische Ablauf der Kreditorenbewirtschaftung (Akten S. 1506 ff., 1698, 1705) wurde in der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2024 ausführlich thematisiert und vom Vertreter der Privatklägerin auch nicht in Abrede gestellt (Akten S. 1695 ff.). Es kann daher darauf abgestellt werden. Indes ist der Ablauf im Rahmen der Prüfung des Tatbestands des (gewerbsmässigen) Betrugs von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich ist «bloss», dass nach Eröffnung der auf die G____ lautenden Kreditorenstammdaten durch die SSO Finanzen über H____ von der Abteilung Einkauf zunächst der Vorgesetzte von E____ die einzelnen Rechnungen der G____ prüfen und freigeben musste (grünes Licht hinsichtlich der finanziellen Freigabe). Danach musste E____ im Rahmen der materiellen Freigabe jeweils das grüne Knöpfchen im SAP drücken, wodurch die Zahlung im Workflow zur SSO Finanzen gelangte. Auf die Ausführungen zu den konkreten Tatbeiträgen wird hingegen im Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 2.5).

2.2      Täuschung

2.2.1   Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).

2.2.2   Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 16), die Privatklägerin sei mittels gefälschter Rechnungen über Leistungen der G____, welche von dieser gar nie erbracht worden seien, getäuscht worden. Konkret sei E____ in seiner Funktion als [...] dafür zuständig gewesen, die Richtigkeit der an ihn adressierten Rechnungen zu überprüfen. Indem er die fiktiven Rechnungen der G____ visiert und intern an die Finanzstelle weitergeleitet habe, sei über deren inhaltliche Richtigkeit getäuscht worden. Darüber hinaus sei die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der von F____ zu Gunsten der G____ erstellten Gutschriften getäuscht worden.

2.2.3   Wie bereits im Urteil vom 31. Januar 2024 betreffend E____ und F____ ausgeführt wurde, muss «nur» diejenige Person arglistig getäuscht werden, die unmittelbar eine schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 132 f.). Im vorliegenden Fall diejenige Person bei der SSO Finanzen, welche die Zahlung an die G____ auslöste. Der finanzielle Freigeber bzw. die Vorgesetzten von E____ mussten demgemäss nicht (arglistig) getäuscht werden. Wesentlich ist vorliegend, dass E____ durch seine fiktive materielle Prüfung und Absegnung der zuvor gefälschten und ins System der Privatklägerin eingeschleusten Rechnungen die Verarbeitung der jeweiligen Zahlungen in Gang setzte und diese damit endeten, dass die über die nicht geschuldeten Zahlungen getäuschten Mitarbeitenden der SSO Finanzen die Zahlungen auslösten.

2.3      Arglist/Opfermitverantwortung

2.3.1

2.3.1.1 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Nicht jedes Summieren oder Aneinanderreihen mehrerer Lügen stellt ohne Weiteres ein Lügengebäude dar. Ein Lügengebäude liegt «nur» dann vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 119 IV 28 E. E. 3c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 103). Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a, 119 IV 28 E. 3c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 103).

2.3.1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung auch dann arglistig, wenn der Täter sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20 E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125 II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d; Graf, Schützt das Strafrecht auch Dumme? Zur Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 139/2021 S. 55 ff., 73 f.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 106 f.). Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Arglist liegt jedoch grundsätzlich vor, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann dies freilich dann zu beurteilen sein, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2).

2.3.1.3 Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden bzw. wenn die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2).

2.3.2

2.3.2.1 Am Ursprung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts stehen die durch E____, F____ und den Berufungskläger erstellten Rechnungen der G____ für fiktive Leistungen (vgl. zur Zusammenarbeit E. 2.5), die bei der Privatklägerin eingereicht wurden. Da es sich dabei um gefälschte Urkunden handelte (der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3]), liegt nach dem vorstehend Erwogenen bereits Arglist im Sinne besonderer Machenschaften oder Kniffe vor. Der Inhalt der Rechnungen erschien nicht abwegig, sondern enthielt Leistungen ([...]), welche von der Privatklägerin tatsächlich nicht angeboten wurden (Akten S. 1180). Aus diesem Grund war es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 17) nachvollziehbar, dass die Leistungen von externen Dienstleistern erbracht und an die Kunden weiterverrechnet werden, wobei die in Basel domizilierte I____ eine bestehende Kundin der Privatklägerin war, die sogar im relevanten Bereich ihren Tätigkeitsbereich hatte (Akten S. 872). Auch wussten E____ und F____ aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft wie die Rechnungen in formeller Hinsicht auszugestalten waren (Akten S. 1198). Kommt hinzu, dass sich die Rechnungen bzw. Gutschriften über die Jahre hinweg aufteilten und zeitlich nicht so nahe beieinander lagen, als dass sie in ihrer Gleichartigkeit aufgefallen wären. Insofern ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die für die Unechtheit der Rechnungen gesprochen hätten, sodass im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung keine Ausnahme bezüglich Arglist vorliegt. Im Übrigen ist damit gleichzeitig gesagt, dass auch betreffend die Gutschriften von Arglist auszugehen ist.

2.3.2.2 Darüber hinaus liegt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch ein veritables Lügengebäude vor: Dass E____ Ansprechpartner des für die Eröffnung des Kreditorenkontos zuständigen H____ war, ist bereits der ersten Rechnung vom 26. November 2013 selbst zu entnehmen (Separatbeilagen A / 31). Belegt ist auch, dass E____ mit der Legendenbildung von der Weiterverrechnung der eingekauften Leistung jeglichen Zweifel bei H____ zerstreuen konnte (Akten S. 894, 1192 f., 1699; Separatbeilagen A / 02). Wie das Strafgericht zudem zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.), wurden im Voraus Vorkehrungen getroffen, um kritische Fragen zu vermeiden. So hat F____ – auch wenn diese zur Vollendung des Betrugs nicht notwendig gewesen sein mögen (Akten S. 1499 ff., 1578 ff., 1646 f.) – Verschleierungshandlungen vorgenommen, indem er die Beträge an die I____ weiterverrechnete, die entsprechenden Rechnungen ausdruckte und nur wenig später wieder stornierte (Akten S. 1699). In der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2024 hat F____ diesbezüglich dann auch ausgeführt, dass sich dieses Vorgehen bewährt habe, bis «es» aufgeflogen sei (Akten S. 1701). Es ist dabei auch nicht notwendig, dass dies überhaupt jemand bemerkt hat und dadurch getäuscht worden wäre, zumal «bloss» diejenige Person arglistig getäuscht werden muss, die unmittelbar eine schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (vgl. dazu schon E. 2.2.3). Wenn schliesslich argumentiert wird, es hätte nur einer einfachen Überprüfung der Rechnungen der G____ bedurft, um dahinter zu kommen, dass diesen keine Leistungen zugrunde lagen (Akten S. 1501, 1647), so ist dem mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1661) entgegenzuhalten, dass der jeweils als Ansprechpartner ausgewiesene E____ jederzeit eine entsprechende Rechnung an die K____ hätte vorzeigen können, um allfällige Zweifel zu zerstreuen. Kommt dazu, dass der Inhalt der Rechnungen angesichts des Insiderwissens von E____ und F____ auch nicht abwegig erschien und insofern nicht auffiel (vgl. dazu schon E. 2.3.2.1).

2.3.2.3 Sowohl E____ als auch F____ traf als langjährige Mitarbeiter bei der Privatklägerin aufgrund des arbeitsvertraglichen Treueverhältnisses und der innerbetrieblich gelebten Arbeitsteilung ein gesteigertes Vertrauen. Entsprechend wird es von der Rechtsprechung als besonders verwerflich qualifiziert, wenn sie dieses Vertrauen missbrauchen und sich ihre Kenntnis interner Abläufe – wie hier – gezielt zunutze machen (BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; OGer ZH SB170461 vom 12. Juli 2018 E. II.3.2.5; Graf, a.a.O., S. 72). Dass die Vorgesetzten anderen Mitarbeitenden in persönlicher Hinsicht allenfalls näher standen (Akten S. 1509 f., 1707 f.), ist dabei nicht von Bedeutung. Wie das Strafgericht zudem zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 17), handelt es sich bei der Privatklägerin um einen Grossbetrieb, welcher täglich eine Vielzahl von Aufträgen bearbeitet und mit enormen Summen in Berührung kommt (Akten S. 893). Entsprechend ist es der Arbeitgeberin im Bereich des Massengeschäfts nicht zumutbar, jede einzelne Zahlung zu überprüfen (BStGer SK.2016.13 vom 29. September 2016 E. 2.4.2; Graf, a.a.O., S. 73).

2.3.2.4 Kommt dazu, dass die primäre Aufgabe der Vorgesetzten als «finanzielle Freigeber» darin bestand, sich einen Überblick über die Finanzlage zu verschaffen, insbesondere ob die Budgetvorgaben eingehalten werden. Eine vollständige Kontrolle, ob der einzelnen Rechnung eine tatsächliche Leistung voranging, war nicht Aufgabe der Vorgesetzten, sondern eben von E____ als «materieller Freigeber». Ein Vorgesetzter, welcher eine Vielzahl derartiger Rechnungen zu visieren hat, darf sich im Sinne des vorstehend Erwogenen darauf verlassen, dass einer Rechnung, welche ihm von einem langjährigen Mitarbeiter zur Unterzeichnung vorgelegt wird, eine tatsächliche Schuld zugrunde liegt. Nach der Rechtsprechung liegt denn auch kein Fall von Opfermitverantwortung vor, wenn ein anderer Mitarbeiter aufgrund des uneingeschränkten Vertrauens zum Täter bei Kollektivzeichnungsberechtigung die zweite Unterschrift setzt, ohne das vorgelegte Dokument inhaltlich zu prüfen (BGE 118 IV 35 E. 2b; BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 3.1.3; Graf, a.a.O., S. 73). Zwar muss – wie soeben erwogen – mindestens eine Person bei der Rechnungsempfängerin eingehende Rechnungen vor deren Zahlung überprüfen. Nicht zu den elementarsten Vorsichtsmassnahmen zählt dabei jedoch ein Vier-Augen-Prinzip (BGE 118 IV 35 E. 2; BStGer SK.001.002-04 vom 17. August 2004 E. 2.2.2; Graf, a.a.O., S. 74). Ein solches war vorliegend sogar implementiert, wurde jedoch dadurch unterwandert, dass just diejenige Person, welche die materielle Prüfung der eingegangenen Rechnungen vornehmen musste (E____), Teil des Tätertrios war und das Gegenteil von einer Kontrolle machte.

2.3.2.5 Nach dem Gesagten zeugen die verschiedenen Lügen von einer besonderen Hinterhältigkeit und waren derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass von einem Lügengebäude auszugehen ist. Die für die Auslösung der Zahlungen verantwortlichen Mitarbeitenden der SSO Finanzen durften bzw. mussten sich auf den vorangegangenen Prozess bzw. die abschliessende materielle Prüfung der Rechnungen durch E____ verlassen. Der finanzielle Freigeber bzw. die Vorgesetzten von E____ mussten demgemäss nicht (arglistig) getäuscht werden. Insofern ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, inwiefern dessen Vorgesetzten ihrerseits (allfällige) Pflichtverletzungen begingen. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1769) und mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zur arglistausschliessenden Opfermitverantwortung (vgl. dazu E. 2.3.1) aber festzuhalten, dass eine solche lediglich dann gegeben sein kann, wenn das Täuschungsopfer die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lässt, und nicht schon, wenn es möglicherweise sinnvolle und wünschenswerte Schutzmechanismen vernachlässigt. Es sind die Gesamtumstände der Täuschungssituation zu berücksichtigen, wobei vorliegend auf die spezielle Situation in Arbeitsverhältnissen und auf die Existenz eines – allerdings unterwanderten – Vier-Augen-Prinzips zu verweisen ist. Wie der Berufungskläger zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1520 f.), ist die Privatklägerin zwar zu einer ordentlichen Revision im Sinne von Art. 727 des Obligationenrechts (OR, SR 220) verpflichtet. Indes bezweckt der Umfang der diesbezüglichen Prüfung keine Einzelfallbetrachtung, sondern dient dazu, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens als Ganzes beurteilen zu können (vgl. dazu Eberle/Lengauer, in: Handschin [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 727-731a OR, Zürich 2016, Vor Art. 727-731a N 225 ff.). Auch Compliance-Regeln sind mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1770) keine Werkzeuge zur Prävention und Investigation krimineller Aktivitäten der eigenen Arbeitnehmer, sondern dienen primär dazu, strukturelle Fehler und Anfälligkeiten zu vermeiden, wobei mangels Anfangsverdachts lange Zeit auch keine Veranlassung bestand, just E____ und F____ (durch die Compliance-Abteilung) besonders überwachen zu lassen. Von einer Leichtfertigkeit der Privatklägerin, welche allfällige Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lasse, könnte daher ohnehin keine Rede sein.

2.4      Weitere Tatbestandselemente

Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB setzt weiter voraus, dass das Opfer vom Täter in einen Irrtum versetzt worden ist, welcher durch die arglistige Täuschung hervorgerufen wurde. Beim Irrtum handelt es sich somit rückblickend betrachtet um einen «Zwischenerfolg» (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 126). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der SSO Finanzen sah, dass die Rechnungen finanziell und materiell geprüft wurden (zwei grüne Lichter) und getäuscht über die Rechtmässigkeit des unter die Zahlungen gemischten, nicht geschuldeten Forderungsbetrags, die entsprechenden Zahlungen auslöste. Weiter befand er sich desgleichen im Glauben, dass auch die Gutschriften auf einer gültigen Grundlage basierten. Dass dadurch eine unmittelbare Vermögensverfügung getroffen wurde, die bei der Privatklägerin zu einem Vermögensschaden führte, wurde im Berufungsverfahren genauso wie der subjektive Tatbestand nicht in Abrede gestellt (dass sich der Berufungskläger in einer nicht einfachen Lebenssituation befand, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein [vgl. dazu E. 4.7]). Auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 17 f.).

2.5      Tatbeitrag des Berufungsklägers/Mittäterschaft

2.5.1   Der Berufungskläger kritisiert (Akten S. 1518 ff., 1761 f.), er habe entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht als Mittäter gehandelt. Er habe die Abläufe innerhalb der Privatklägerin nicht gekannt, weshalb es ihm gar nicht möglich gewesen sei, den von E____ durchdachten Tatplan umzusetzen. Letzterer habe sogar die Rechnungen, auf deren Höhe er keinen Einfluss gehabt habe, mit dem Briefkopf der G____ erstellt, so dass er selber nur noch zu unterschreiben brauchte. Sein Tatbeitrag sei daher nicht derart wesentlich gewesen, als dass damit die Haupttat gestanden oder gefallen sei. Hätte er die Rechnungen nicht unterschrieben, so wäre es durchaus denkbar und möglich gewesen, dass E____ im Stande gewesen wäre, seine Unterschrift zu fälschen. Ohne ihn hätte E____ die Rechnungen einfach selbst unterschrieben, sich eine Bankvollmacht in seinem Namen ausgestellt und sich so Zugang zum Geld auf dem Firmenkonto der G____ verschaffen können.

2.5.2   Als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung und Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Zudem muss der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 7). Demgegenüber handelt lediglich als Gehilfe nach Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt (BGer 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 1.3.1; Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 39).

2.5.3   Der Berufungskläger stellte seine brach liegende, von der Privatklägerin unabhängige Firma zur Verfügung und versah die von E____ und F____ auf dem diesen zur Verfügung gestellten Briefpapier der G____ erstellten Rechnungen mit seiner Unterschrift sowie dem Firmenstempel und brachte die Rechnungen in der Folge zur Post. Sodann hob er auf Geheiss von E____ einen Teil der auf den Konten der G____ eingegangen Zahlungen ab und übergab den entsprechenden Betrag an E____ (Akten S. 91, 859 ff., 1215 f., 1695 ff.). Der aus den Betrugshandlungen resultierende Erlös wurde sodann unter den Mitwirkenden aufgeteilt und der Berufungskläger erhielt einen ansehnlichen Teil für sich und seine Firma (rund 1/3 der überwiesenen Beträge und ab 2016 anfangs des Jahres jeweils CHF 50'000.–, um die laufenden Kosten [inklusive seinem eigenen Lohn und den Sozialabgaben] der G____ zu decken [Akten S. 859 ff., 870, 885 f., 888 f., 1214 ff., 1220 f., 1700).

2.5.4   Der Berufungskläger hat nach dem Gesagten gewusst, dass er die ihm vorgegebenen Rechnungen zuhanden der Privatklägerin namens der G____ zu unterzeichnen hatte. Auch ist ihm bewusst gewesen, dass sein Unternehmen zu keiner Zeit irgendwelche Dienstleistungen für die Privatklägerin erbracht und somit auch nichts von dieser zu fordern hatte (Akten S. 883, 860). Damit hat er mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1767 ff.) über den wesentlichsten Teil des Tatplans Bescheid gewusst. Der Berufungskläger brauchte nicht zu wissen, wie genau die gefälschten Rechnungen bei der Privatklägerin verbucht wurden und welche internen Kontrollmechanismen zu überwinden gewesen sind (dafür waren die bei der Privatklägerin angestellten E____ und F____ im Sinne des arbeitsteiligen Zusammenwirkens zuständig), um zu erkennen, dass er mit seinem Tatbeitrag in wesentlicher Art und Weise zum Gelingen des Gesamtplans beitrug. Dass E____ und F____ allenfalls auch dann zum Erfolg gekommen wären, wenn sie die Unterschrift des Berufungsklägers gefälscht hätten, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass es den Berufungskläger und dessen Firma brauchte, um diese als fiktive Kreditorin benutzen zu können. Dass E____ und F____ auch einen anderen Weg hätten wählen können, ändert nichts an der Qualifikation der Rolle des Berufungsklägers, richtet sich diese doch nach dem konkreten Tatplan und nicht nach einem Vergleich fiktiver Eventualitäten. Wenngleich E____ als eigentlicher Drahtzieher zu bezeichnen ist, hatte der Berufungskläger nach dem Gesagten ebenfalls Kenntnis vom Tatplan, übernahm mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 19) zentrale Aufgaben und partizipierte wesentlich am Deliktserlös (das erhaltene Geld verwendete er unter anderem, um sich einen Lohn [inklusive Sozialabgaben] auszubezahlen und auch für selbst bzw. seine Drogenschulden [Akten S. 862, 889, 1215; Separatbeilagen SM / 27]). Insgesamt mag A____ im Vergleich zu E____ zwar eine eher untergeordnete Rolle innegehabt haben (worauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein wird [vgl. dazu E. 4.5.1]. Davon, dass er das «naive Opferlamm» (Akten S. 1519) gewesen sei, kann indes keine Rede sein.

2.6      Ergebnis

Die Gewerbsmässigkeit seines Handelns hat der Berufungskläger im Rahmen seines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt, sodass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 20). Insgesamt hat daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E____ und F____) zu ergehen.

3.         Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.1      Ausgangslage

Am 5. November 2019 wurde am Wohnort des Berufungsklägers an der [...] in Basel eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei kamen im Ankleidezimmer der Wohnung unter anderem 125.8 Gramm einer weissen Substanz sowie mutmassliches Streckmittel im Umfang von 1’320.5 Gramm zum Vorschein (Akten S. 546 ff., 1007). Das Forensisch-chemische Gutachten ergab, dass es sich bei der weissen Substanz um 98.3 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70.6 % sowie 27.5 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 87.4 % gehandelt hat. Bei den übrigen sichergestellten Substanzen handelte es sich im Weiteren um 1’088 Gramm Koffein sowie 232.5 Gramm Lactose-Koffein-Glukose-Kokain-Gemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 2 % (Akten S. 1034 ff.). Darüber hinaus befanden sich in der Wohnung diverse Drogenutensilien wie etwa eine Digitalwaage, ein Stahlbolzen sowie ein Fäustel (Akten S. 553 ff., 567). Auf den erwähnten Gegenständen befanden sich sodann weisse Pulverantragungen, was einen direkten Kontakt mit Betäubungsmittel nahelegt (Akten S. 1050 ff.).

3.2      Erwägungen des Strafgerichts

3.2.1   Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 22 f.), der Berufungskläger habe im Vorverfahren noch eingestanden, im Ausgang Kokain verkauft zu haben (seit Mai 2019). Dies jedoch nur in kleinen Mengen zu einem Preis von CHF 80.‒ bis 100.‒ pro Portion. Das in seiner Wohnung aufgefundene Kokain sei hingegen für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Berufungskläger dann abweichend davon angegeben, grundsätzlich gar keine Drogen verkauft zu haben. Teilweise habe er sich im Ausgang von anderen Personen jedoch bedrängt gefühlt, etwas an diese abzugeben. Zudem habe er früher, als er noch Crack geraucht habe, zwanghaft etwas verkaufen müssen, um seine Kosten zu decken. Diese Behauptung werde – so das Strafgericht – durch seine ursprüngliche Schilderung, wonach er seit Mai 2019 – und somit nach den Crack-Zeiten – Drogen verkauft habe, jedoch entkräftet. Zudem korreliere dies mit seinen Angaben, wonach er vor seiner Abstinenz ein gefragter Mann gewesen sei und sich vor Anfragen kaum habe retten können, seither jedoch nicht mehr.

3.2.2   Im Weiteren erwog das Strafgericht, es erscheine unrealistisch, dass die aufgefundene Drogenmenge angesichts ihrer Erheblichkeit ausschliesslich dem Eigenkonsum des Berufungsklägers gedient haben soll. So seien in dessen Wohnung Utensilien gefunden worden, die für die Weiterverarbeitung von Betäubungsmittel benötigt würden. Seine Erklärungsversuche, wonach sich mit der Zeit Gegenstände ansammelten und er die Waage lediglich zum Portionieren der für den Eigenkonsum vorgesehenen Menge verwendet habe, vermöchten nicht zu überzeugen. Darüber hinaus erscheine auch unglaubwürdig, dass jemand spontan eine derart grosse Menge Kokain von einer unbekannten Person erworben haben wolle, ohne zu wissen, ob es sich um qualitativ hochwertigen Stoff handle. Dies besonders deshalb, da der Berufungskläger dazumal über keine legale Einkommensquelle verfügt und es sich für ihn um viel Geld gehandelt habe. Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Risiko im Falle einer Entdeckung bei einer derart grossen Menge steige. Aufgrund der Gesamtumstände sowie der erheblichen Menge sei naheliegend, dass das Kokain nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt, sondern ein Teil für den Weiterverkauf vorgesehen gewesen sei. Es werde demnach davon ausgegangen, dass der Berufungskläger gelegentlich Kokain verkauft habe, wobei die genaue Menge offen gelassen werden müsse.

3.3      Standpunkt des Berufungsklägers

3.3.1   Der Berufungskläger macht geltend (Akten S. 1521 ff., 1762), er sei in Bezug auf den Drogenkonsum und hinsichtlich der in seiner Wohnung aufgefundenen Substanzen stets geständig gewesen. Entgegen der Ansicht des Strafgerichts habe er immer wahrheitsgetreu ausgesagt, dass die Betäubungsmittel seinen Eigenbedarf deckten. Angesichts des hohen Reinheitsgehalts habe er das Kokain mit dem Koffein und dem Milchpulver strecken wollen. Die Vorinstanz verdrehe zudem seine Aussagen. Er habe sich nach der Haftentlassung aus seinem bisherigen Umfeld zurückgezogen, den Wohnort und die Telefonnummer gewechselt und sich von seiner damaligen Partnerin getrennt. Dies, um selbst von den Drogen wegzukommen und nicht wieder abzustürzen. Wenn er angebe, dass es ruhig um ihn geworden sei, dann habe dies nichts mit dem vermeintlichen Drogenverkauf zu tun, sondern vielmehr damit, dass er sich – um «clean» zu werden – aus seinem ehemaligen Umfeld zurückgezogen habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass er seine Aussagen im Vorverfahren vor dem Hintergrund des Versprechens, dass er aus der Untersuchungshaft entlassen werde, wenn er sich geständig zeige, getätigt habe. Er hätte wohl alles zugegeben, um aus der Haft entlassen zu werden. Die Angaben des Berufungsklägers im Vorverfahren seien deshalb nicht glaubhafter als jene anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

3.3.2   Hätte er – so der Berufungskläger – tatsächlich Absatzhandlungen geplant, so hätte die Auswertung der diversen Mobiltelefone und Datenträger weiterführende Hinweise betreffend den Absatz und Verkauf von Betäubungsmittel ergeben müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Dazu komme, dass anlässlich der Hausdurchsuchung kein Verpackungsmaterial wie etwa leere Minigrips gefunden worden seien, was ebenfalls gegen geplante Absatzhandlungen spreche. Die Vorinstanz habe zudem auch nicht berücksichtigt, dass er vor seiner Verhaftung täglich mindestens zwei/drei – wenn nicht gar mehr – Linien Kokain konsumiert habe. Es sei also durchaus plausibel, dass das sichergestellte Kokain den Eigenbedarf abdecken sollte. Umso mehr, als dass er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung über ausreichend Geld verfügt habe, um sich quasi auf Vorrat einzudecken. Neben der Tatsache, dass der Anteil der Drogen, welcher angeblich für den Weiterverkauf bestimmt gewesen sein soll, zu bestimmen gewesen wäre, liege damit kein objektiver Beweis vor, dass der Berufungskläger das sich bei ihm zu Hause befindliche Kokain in Verkehr bringen bzw. habe verkaufen wollen. Aufgrund des fehlenden Eventualvorsatzes, die grosse Menge an Betäubungsmittel verkaufen zu wollen, und der Tatsache, dass er stets beabsichtigte, das Kokain selber zu konsumieren, sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. In dubio pro reo muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die gesamte beschlagnahmte Menge für den Eigenkonsum gedacht und es damit gar nicht – weder unmittelbar noch mittelbar – möglich gewesen sei, eine Gesundheitsgefahr vieler Menschen herbeizuführen.

3.4      Würdigung

3.4.1   Der Berufungskläger gestand im Vorverfahren selber ein, zwischen Mai 2019 und seiner Verhaftung anfangs November 2019 am Wochenende im Ausgang Kokain verkauft zu haben, um seine Sucht zu finanzieren (Akten S. 1037 ff.). Dazu passen die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (auch wenn – aus welchen Gründen auch immer – kein Verpackungsmaterial gefunden werden konnte) und das aufgefundene Streckmittel, zumal sich der Profit damit erfahrungsgemäss maximieren lässt. Mit der aufgefundenen Menge an Streckmittel von über 1.3 Kilogramm hätte sich der Berufungskläger – auch wenn er täglich drei Linien Kokain konsumiert hätte – für mehrere Monate mit Betäubungsmitteln eingedeckt, zumal er selber ausgeführt hat, dass das erworbene Kokain für ihn zu stark gewesen sei (Akten S. 1041, 1047, 1221). Dies passt nicht zu einem «normalen» Betäubungsmittelkonsumenten. Wie das Strafgericht zudem zutreffend erwogen hat, erscheint auch unglaubwürdig, dass jemand spontan eine derart grosse Menge Kokain von einer unbekannten Person erworben haben sollte, ohne zu wissen, ob es sich um qualitativ hochwertigen Stoff handelt. Dies besonders deshalb, da der Berufungskläger dazumal über keine legale Einkommensquelle verfügte bzw. von den Einnahmen aus der Betrugsserie lebte (vgl. zur Gewerbsmässigkeit seines Handelns E. 2.6) und es sich für ihn um viel Geld gehandelt hat. Darüber hinaus hat das Strafgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das Risiko im Falle einer Entdeckung bei einer derart grossen Menge an Betäubungsmitteln steigt und von einem «normalen» Betäubungsmittelkonsument in der Regel nicht eingegangen wird.

3.4.2   Dazu kommt, dass die vor der Vorinstanz getätigten Ausführungen des Berufungsklägers zu den sichergestellten Gegenständen mit dem Strafgericht nicht zu überzeugen vermögen: Dass sich mit der Zeit Gegenstände ansammelten und er die Waage lediglich zum Portionieren der für den Eigenkonsum vorgesehenen Menge verwendet habe (Akten S. 1223), leuchtet genauso wenig ein wie die Behauptung, dass der Stahlbolzen im Garten lag und er diesen entsorgen wollte (Akten S. 1042) bzw. der Stössel per Zufall dort lag und nichts mit der Sache zu tun haben soll (Akten S. 1223), zumal an diesen Gegenständen weisse Pulveranhaftungen festgestellt werden konnten, was einen direkten Kontakt zu Betäubungsmitteln nahelegt (Akten S. 1050 ff.). Dass dem Berufungskläger kein Abnehmernetz im Stil eines professionellen Händlers nachgewiesen werden kann, mag zutreffen, wurde indes auch weder in der Anklage behauptet, noch von der Vorinstanz so angenommen. Dass die Aussage im Vorverfahren bloss auf Druck der in Aussicht gestellten Haftentlassung erfolgt sein soll, verfängt nur schon deshalb nicht, da der Berufungskläger erst zehn Tage nach diesem Geständnis aus der Haft entlassen worden ist (Akten S. 403).

3.4.3   Im Ergebnis ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1770 f.) davon auszugehen, dass der Berufungskläger bis zu seiner Festnahme am 5. November 2019 mehr oder weniger regelmässig Kokain entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben und die bei ihm sichergestellten Mengen Kokaingemisch und Steckmittel nicht nur zum Eigenkonsum, sondern ebenfalls zum Vertrieb in seiner Wohnung gelagert hat. Geht man davon aus, dass der Berufungskläger zwischen Mai 2019 und anfangs November 2019 entsprechend seinen Aussagen im Vorverfahren jeweils am Wochenende drei Päckchen an einem Gramm Kokain verkauft hat, errechnet sich eine gesamthaft verkaufte Menge von 72 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgrades, wobei dem Berufungskläger ein Teil des aufgefundenen Kokains im Sinne des Anstalten-Treffens zum Verkauf (Art. 19 Abs. 1 lit. f des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121) zusätzlich anzurechnen ist. Damit hat er – auch wenn die exakte Menge offenbleiben muss – den hinsichtlich der Gefährdung vieler Menschen etablierten Grenzwert von 18 Gramm Kokain (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1, 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b) erwiesenermassen überschritten. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) wird dem Berufungskläger indes «bloss» die Mindestmenge von 18 Gramm Kokain angerechnet. Dass A____ wusste – oder in Anbetracht der grossen Menge an Betäubungsmitteln zumindest annehmen musste – dass er durch die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, ist evident, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es erfolgt somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung).

4.         Strafzumessung

4.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.3      Strafart

4.3.1   Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.3.2   Für den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) kommt aufgrund des Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 BetmG [Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann]) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB [in der zur Tatzeit anwendbaren Fassung] und die mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) fallen zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Indes liegt die konkrete Strafhöhe beim gewerbsmässigen Betrug aufgrund des Verschuldens deutlich über der Maximalgrenze für eine Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB), sodass auch dafür eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Betreffend die mehrfache Urkundenfälschung ist zu bemerken, dass nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. dazu BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Zwischen dem gewerbsmässigen Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung besteht offensichtlich ein enger Konnex, sodass vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung auch für die mehrfache Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, zumal die Ausfällung einer Geldstrafe die mehrfache Urkundenfälschung aus Sicht des Berufungsklägers als minder schwer erscheinen lassen würde. Ergänzend kann auf die zutreffende Begründung des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 24 f.). Die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich zwingend mit Busse zu ahnden.

4.4      Einsatzstrafe

4.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des angesichts der im Tatbestand angelegten Mindeststrafe am schwersten wiegenden Delikts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, vor [Art. 19 Abs. 2 BetmG]) bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

4.4.2   In Bezug auf das objektive Verschulden ist zu erwähnen, dass dem Berufungskläger nach dem Beweisergebnis (vgl. dazu E. 3.4) «bloss» die Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain angerechnet wird und ihm auch kein Abnehmernetz im Stil eines professionellen Händlers nachgewiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist in erster Linie von finanziellen Beweggründen auszugehen, ohne dass eine eigentliche finanzielle Notlage auszumachen wäre, lebte der Berufungskläger dazumal doch aus den Einnahmen der Betrugsserie (vgl. zur Gewerbsmässigkeit seines Handelns E. 2.6). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint angesichts eines leichten Verschuldens (innerhalb des qualifizierten Tatbestands) eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, was auch die Mindeststrafe darstellt (zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen, erscheint weder angebracht noch notwendig).

4.5      Gesamtstrafenbildung

4.5.1   Was das objektive Verschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs anbelangt, fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 26) zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Betrugsserie über 5 ½ Jahre hinweg mit einer grossen Zahl an Einzelhandlungen begangen wurde und der Privatklägerin dabei ein beachtlicher Schaden in Höhe von CHF 1’154’154.40 entstanden ist, wobei ab dem Jahr 2016 eine massive Steigerung der Betrugshandlungen erkennbar ist. Das Tatvorgehen muss insgesamt als recht raffiniert und dreist bezeichnet werden. Wenigstens handelt es sich bei der Privatklägerin um ein Grossunternehmen, welches aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Vermögensschaden nicht derart hart getroffen wurde wie etwa eine Privatperson. Entlastend gewertet werden muss, dass der Berufungskläger im Gegensatz zu E____ und F____ nicht bei der Privatklägerin angestellt war und somit keine besondere Vertrauensstellung inne hatte. Zudem muss E____ (und nicht der Berufungskläger) als eigentlicher Mastermind der gemeinsam begangenen Betrugsserie qualifiziert werden. Insofern spielte er – wie F____, der aber stärker in die Tatplanung involviert war – eine leicht untergeordnete Rolle, wobei er im Gegensatz zu Letzterem deutlich mehr vom Deliktserlös profitierte. In subjektiver Hinsicht verdient Beachtung, dass der Berufungskläger zwar aus pekuniären Motiven handelte, sich aufgrund seiner bereits lange andauernden Kokainsucht aber in einer nicht einfachen Lebenssituation befand. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint angesichts eines wie bei F____ als insgesamt nicht mehr leicht bis eher mittelschwer zu veranschlagenden Verschuldens isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe indes «nur» um 22 Monate auf 34 Monate zu erhöhen.

4.5.2   Betreffend das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der zugestandenen, mehrfachen Urkundenfälschung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) fällt zunächst die beträchtliche Anzahl an gefälschten Rechnungen negativ ins Gewicht. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die gefälschten Rechnungen der G____ ausschliesslich zur Begehung der bereits dargelegten Betrugsserie zum Nachteil der Privatklägerin angefertigt wurden. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung kann ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.5.1). Angesichts eines insgesamt als eher leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe «lediglich» um zwei Monate, auf 36 Monate Freiheitsstrafe erhöht.

4.6      Übertretungsbusse

Das Strafgericht hat für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil S. 28). Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2023 wurde der Berufungskläger unter anderem wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 5'000.– verurteilt (vgl. dazu im Detail E. 4.10.5). Da ein Teil dieser Delikte vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. April 2022 begangen wurden, ist die Busse wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes teilweise als Zusatzstrafe auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.). Angesichts der Höhe der rechtskräftigen Busse von CHF 5'000.– ist die als Zusatzstrafe dazu auszusprechende Busse für den Betäubungsmittelkonsum von CHF 400.– auf CHF 200.– zu reduzieren.

4.7      Persönliche Verhältnisse

4.7.1   Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Jahr [...] in [...] geboren ist, danach eine Zeit lang bei Verwandten in [...] lebte und anschliessend zu seinen Eltern zurückkehrte und die Schulen in der Schweiz besuchte. Nach einer abgebrochenen Lehre [...] arbeitete A____ für verschiedene Arbeitgeber und gründete im Jahr [...] schliesslich seine eigene Firma (G____), welche jedoch nicht den ersehnten Erfolg brachte. In der Folge lebte der Berufungskläger eine Zeit lang von der Sozialhilfe, welche ihre Unterstützung indes eingestellt haben soll, sodass er im Sinne einer Auszeit zu seiner Tante [...] reiste. Von dort ist er zufolge Herzproblemen bisher nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Der Berufungskläger ist [...] und [...]. Zu seiner Schwester, seiner Tante [...] und seiner «Ersatzmutter» [...] habe er ein intaktes Verhältnis, wohingegen der Kontakt zu seinen Eltern und [...] nicht gut sei. Weiter gab der Berufungskläger an, sich aus dem «Milieu» zurückgezogen zu haben und seit [...] drogenfrei zu leben. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist anzumerken, dass der Berufungskläger vor dem Zwangsmassnahmengericht (Akten S. 350 ff.) und auch anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2019 (Akten S. 830.1 ff.) zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, sich im Verlauf des Verfahrens jedoch grösstenteils geständig zeigte. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteuerte er, dass ihm das Vorgefallene leid tue (Akten S. 90 ff., 1208 ff., 1726 ff., 1781 ff.). Auf den neu dazu gekommenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2023 wurde bereits hingewiesen bzw. wird noch hinzuweisen sein (vgl. dazu E. 4.10.5).

4.7.2   Insgesamt ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger gewiss keine einfache Kindheit durchlebte und es ihm wohl an familiärem Halt mangelte. Zudem ist sein Nachtatverhalten strafmildernd zu berücksichtigen. Indes wurde er erneut deliktisch tätig (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von 36 Monaten um zwei Monate zu reduzieren (das Strafgericht hatte die Täterkomponenten noch mit vier Monaten in Abzug gebracht [vorinstanzliches Urteil S. 27]).

4.8      Gesundheitliche Probleme

Eigenen Angaben zufolge erlitt der Berufungskläger im Oktober 2013 einen Bandscheibenvorfall und leidet heute offenbar auch an nicht näher spezifizierten Problemen mit der Schilddrüse (Akten S. 1209, 1214, 1216). Zudem sind während seines Aufenthalts in [...] Herzprobleme aufgetreten, was mit entsprechenden Unterlagen auch dokumentiert ist (Akten S. 1589 ff., 1751 ff.). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Die vom Bundesgericht verlangte Intensität der gesundheitlichen Leiden wird aufgrund der verfügbaren Unterlagen in casu nicht erreicht, sodass der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.9      Verletzung des Beschleunigungsgebots

4.9.1   Der Berufungskläger macht geltend, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei auch aufgrund der langen Dauer des Verfahrens deutlich zu reduzieren (Akten S. 1763). Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

4.9.2   Die Strafanzeige der Privatklägerin datiert vom 26. September 2019. Die staatsanwaltliche Untersuchung dauerte bis zur Einreichung der Anklageschrift beim Strafgericht am 24. August 2021 knapp zwei Jahre. Eine solche Verfahrensdauer erscheint für einen komplexen Fall, bei welchem die Rolle mehrerer in das Geschehen verwickelter Personen abzuklären war und diese miteinander konfrontiert werden mussten, angemessen, zumal das Verfahren zu Beginn der Untersuchung, als sich der Berufungskläger (und E____ sowie F____) in Untersuchungshaft befanden, zügig vorangetrieben wurde. Danach war das Verfahren durch die Verfahrensleitung des Strafgerichts zu instruieren, woraufhin gut acht Monate später, bereits am 14. und 15. Februar 2022, die erste Hauptverhandlung stattfand. Dass der Berufungskläger hierbei nicht erschien, ist alleine seiner Person zuzuschreiben, wobei die Dauer bis zur nächsten Hauptverhandlung von knapp zwei Monaten nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Das erstinstanzliche Urteil betreffend den Berufungskläger vom 11. April 2022 wurde der Verteidigung am 24. Juni 2022 nach knapp 2 ½ Monaten innerhalb der von Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist zugestellt. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärung im Juli 2022 bis zum Urteil im August 2024 insgesamt gut zwei Jahre, wobei A____ zur zunächst auf den 31. Januar 2024 angesetzten Berufungsverhandlung nicht erschienen ist und die Frist für seine Berufungsbegründung auch mehrfach erstreckt wurde. Diese Dauer erscheint dem Fall angemessen. Zudem sind auch keine Zeitspannen ersichtlich, in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Insofern ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen, womit auch eine damit begründete Strafmilderung ausser Betracht fällt.

4.10    Modalitäten des Vollzugs

4.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).

4.10.2 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

4.10.3 Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).

4.10.4 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Derartige Tatsachen können insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn es darum geht, eine Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des Verurteilten zu stellen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4, 142 IV 89 E. 2.2 f.). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Berufungskläger die mögliche Abänderung des angefochtenen Entscheids zu seinem Nachteil im Sinne des rechtlichen Gehörs vorgängig zur Kenntnis gebracht wird, was ihm die Möglichkeit lassen würde, sein Rechtsmittel zurückzuziehen (Keller, in: Basler Kommentar, Art. 391 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 22).

4.10.5 Der Berufungskläger wurde mit – der Vorinstanz noch unbekanntem – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2023 rechtskräftig der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und unter Einrechnung von während einem Tag erlittener Haft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 50.– (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 5'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) verurteilt. A____ hat die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen somit nicht nur während eines laufenden Strafverfahrens, sondern teilweise auch nach dem erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts vom 11. April 2022 verwirklicht. Dies illustriert, dass ihn die von der Vorinstanz teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug [Probezeit zwei Jahre]) in keiner Weise zu beeindrucken vermochte, wobei das Strafgericht den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe im Sinne von Art. 43 Abs. 2 StGB bereits mit dem Maximum (der Hälfte der Strafe) veranschlagte. Dafür, dass der Strafbefehl vom 10. Oktober 2023 nicht korrekt zugestellt worden wäre, gibt es – abgesehen davon, dass diese Rüge nach der Urteilsberatung und damit ohnehin zu spät vorgebacht wurde (Akten S. 1785) – keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Verteidigerin frühestens ab dem 6. Dezember 2023, als der Strafbefehl dem Berufungskläger (am 11. November 2023 [Akten S. 1728]) bereits eröffnet war, als Zustelladresse und dies erst noch in einem anderen Verfahren ([...]) fungierte (Akten S. 1749 f.).

4.10.6 Neben diesem neuen Strafbefehl (hinsichtlich des nach wie vor hängigen Strafverfahrens wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung [Akten S. 1726 ff.] gilt die Unschuldsvermutung, sodass daraus nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet werden darf), spricht auch das sonstige Verhalten des Berufungsklägers gegen eine gute bzw. für eine schlechte Prognose: Wie bereits vor Strafgericht, als der Berufungskläger einen Job auf dem Bau in Aussicht gehabt haben will (Akten S. 1208, 1212), liess A____ auch im Berufungsverfahren ausführen, er habe kürzlich einen Arbeitsvertrag unterschrieben (dieses Mal als [...] in Basel [Akten S. 1781 ff.]). Indes hat er – obwohl ihm die Einreichung einer Kopie der jeweiligen Arbeitsverträge problemlos möglich gewesen wäre – hier wie dort seine Beteuerungen nicht belegt. Angesichts der Tatsache, dass seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz abgelaufen und der Berufungskläger sich offenbar nicht rechtzeitig um deren Verlängerung gekümmert hat (Akten S. 1781), erscheint ohnehin höchst fraglich, ob A____ tatsächlich einen Arbeitsvertrag [...] unterzeichnet hat, bedürfte er als Drittstaatsangehöriger hierfür doch einer Arbeitsbewilligung, die er ohne gültige Niederlassungsbewilligung mit Sicherheit nicht erhalten hätte. Auch, dass er die [...] Sprache zu wenig beherrsche, um sich [...] um ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu kümmern (Akten S. 1781), darf angesichts der sich in den Akten befindlichen Häftlingspost, welche teilweise in [...] Sprache verfasst ist (Akten S. 369), bezweifelt werden. Insofern muss – selbst wenn sich der Berufungskläger aus dem Milieu zurückgezogen haben und auch drogenfrei leben sollte (wobei auch die Behauptung, er nehme die ihm verordneten Medikamente ein und gehe regelmässig in Therapie zu [...] [Akten S. 1525], unbelegt ist) – festgehalten werden, dass in der Schweiz kein, mit nachvollziehbaren Dokumenten zumindest plausibel gemachter, protektiver Rahmen besteht, der sich positiv auf die Legalprognose des Berufungsklägers auswirken könnte. Daran ändert auch nichts, dass sein Hund «[...]» sein «Ein und Alles» sei (Akten S. 1524, f., 1763, 1784), zumal dieser schon im Besitz des Berufungsklägers war, als Letzterer mit dem gewerbsmässigen Betrug delinquierte und deshalb in Untersuchungshaft versetzt wurde.

4.10.7 Nach dem Gesagten muss festgehalten werden, dass die Legalprognose insbesondere aufgrund des neu dazu gekommenen Strafbefehls vom 10. Oktober 2023 entscheidend schlechter als vor der Vorinstanz zu beurteilen ist. Da das Strafgericht den unbedingt zu vollziehenden Strafanteil bereits mit dem Maximum von 50 % veranschlagte (Art. 43 Abs. 2 StGB) und der unbedingte Teil der Strafe nach dem zuvor Erwogenen so gross sein muss, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. dazu auch Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 43 StGB N 17 ff.), bleibt angesichts der neuen Entwicklungen seit dem Urteil der Vorinstanz aus spezial-präventiven Gründen kein Raum für eine teilbedingte Strafe, sodass die zuvor zugemessene, 34-monatige Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist, zumal dem Berufungskläger dies im Sinne des rechtlichen Gehörs gemäss der vorzitierten Rechtsprechung mehrfach in Aussicht gestellt wurde (Akten S. 1782 f.). Der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht hingegen nichts entgegen (Art. 51 StGB).

5.         Kontosperre

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Weiterungen hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 5. November 2019 verfügten Sperre des Kontos Nr. [...] bei der [...], lautend auf die G____, entschieden worden sei, welches per 18. Februar 2020 einen Saldo von CHF 6'972.37 aufgewiesen habe (Akten S. 1595). Da das zur Diskussion stehende Konto im Wesentlichen durch deliktische Vermögenseingänge zulasten der Privatklägerin alimentiert wurde und sich der Berufungskläger hiergegen auch nicht verwehrt hat (Akten S. 1785), wird die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte aufgehoben und der verbleibende Saldo gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB der Privatklägerin unter Anrechnung an ihre Zivilforderung zugesprochen.

6.         Zivilforderungen

6.1      Der Berufungskläger hat die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 1'154’154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]; in solidarischer Verpflichtung mit E____ und F____) im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Akten S. 1217), weshalb er vom Strafgericht darauf behaftet wurde. Die Verteidigung beantragt im Rechtsmittelverfahren für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nunmehr, es sei die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin vollumfänglich aufzuheben (Akten S. 1525). Aufgrund des Beweisergebnisses bzw. des entsprechenden Schuldspruchs (vgl. dazu E. 2.6) ist aber evident, dass der Berufungskläger der Privatklägerin zusammen mit E____ und F____ schuldhaft einen Schaden in der geltend gemachten Höhe verursacht hat, weswegen er zur Zahlung der entsprechenden Schadenersatzforderung zu verurteilen ist. Es kann daher offenbleiben, ob angesichts der Anerkennung der Forderung bzw. aufgrund des Fehlens von Willensmängeln im Rechtsmittelverfahren überhaupt auf diese Frage zurückgekommen werden kann.

6.2      Wenn der Berufungskläger ausführt, seine Haftung sei nicht in solidarischer Verbindung mit E____ und F____ anzuordnen, da er entsprechend seiner untergeordneten Rolle «bloss» einen Bruchteil, nämlich rund CHF 200’000.– vom Deliktserlös erhalten habe (Akten S. 1526), ist darauf hinzuweisen, dass wenn mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, sie gemäss Art. 50 Abs. 1 OR dem Geschädigten solidarisch haften. Es genügt, dass ein Verhalten das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Das Gesetz sieht Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach der Intensität ihrer Mitwirkung zu differenzieren (BGer 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3; Brehm, in: Berner Kommentar, 4. Auflage 2013, Art. 50 OR N 16 ff.). Im Übrigen trifft mit Blick auf vorstehend Erwogenes ohnehin nicht zu, dass der Berufungskläger eine untergeordnete Rolle spielte bzw. nur einen unwesentlichen Teil des Deliktserlöses erhielt (vgl. dazu E. 2.5).

7.         Kostenfolgen

7.1      Erstinstanzliche Kosten

7.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig gesprochen wird (die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3]), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 8’289.70 und eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.‒.

7.1.3   Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2   Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung im Wesentlichen, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.         Entschädigungsfolgen

8.1      Entschädigung der amtlichen Verteidigung

8.1.1   Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 1773 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.1.2   Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8.2      Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin

8.2.1   Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

8.2.2   Der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten von E____ und F____ eine Parteientschädigung von CHF 14'520.85 und für die zweite Instanz eine solche in der Höhe von CHF 5'201.90 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer und in solidarischer Verbindung). Da der Berufungskläger zusammen mit E____ und F____ in Mittäterschaft handelte (vgl. dazu E. 2.5) und in den Verfahren gegen diese beiden Personen auch die Grundlagen für die Schuldsprüche des Berufungsklägers gelegt wurden, ist A____ ebenfalls zur Zahlung dieser Beträge an die Privatklägerin zu verurteilen (in solidarischer Verbindung mit E____ und F____). Eine Begrenzung dieser Haftung auf einen bestimmten Betrag, ist mit Blick auf die entsprechende Erwägung im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung nicht statthaft (vgl. dazu E. 6.2).

8.2.3   Da der Berufungskläger sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben ist, sind der Privatklägerin zudem zusätzliche Aufwendungen entstanden, für die der Berufungskläger alleine einzustehen hat. Für die erste Instanz wurde die Parteientschädigung mit CHF 1’095.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) veranschlagt. Der Berufungskläger ist zur Zahlung dieses Betrags an die Privatklägerin auch im Rechtsmittelverfahren zu verurteilen. Für das Berufungsverfahren kann im Grundsatz auf die Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin abgestellt werden (Akten S. 1778 f.), wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle CHF 250.– beträgt (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) und für die Berufungsverhandlung zwei, anstatt der geltend gemachten vier Stunden zu vergüten sind. Nach Massgabe dieser Anmerkungen wird der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 1’111.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) an die Privatklägerin verurteilt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. April 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Absehen von einer Landesverweisung;

-       Einziehung und Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte (Pos. E21 und E44) an die Privatklägerin (unter Anrechnung an deren Zivilforderung);

-       Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Armbanduhren (Pos. E30, 32, 33, 34, 36, 37 und 39) sowie Zusprechung eines allfälligen Verwertungserlöses an die Privatklägerin (unter Anrechnung an deren Zivilforderung);

-       Einziehung und Vernichtung weiterer beschlagnahmter Gegenstände (Pos. B6, C4, E1, 3, 18, 26, 27, 28, 29, 31, 35, 38, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 51);

-        Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Betrugs und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November 2019 und dem 20. Dezember 2019, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2023,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung von CHF 1'154’154.40 Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung mit E____ und F____.

A____ wird zu Parteientschädigungen von CHF 14'520.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste Instanz und CHF 5'201.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die zweite Instanz an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung mit E____ und F____. Darüber hinaus wird A____ zu einer von ihm alleine zu tragenden Parteientschädigung von CHF 1’095.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste Instanz und CHF 1’111.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die zweite Instanz an die Privatklägerin verurteilt.

Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. [...] bei der [...], lautend auf die Firma [...], wird aufgehoben und der verbleibende Saldo gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches der Privatklägerin unter Anrechnung an ihre Zivilforderung zugesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 8’289.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘054.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 259.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.05 (7,7 % auf CHF 4'682.70 sowie 8,1 % auf CHF 4'660.80), somit total CHF 10‘051.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin (nur Sachverhalt, E. 1, 2, 5, 6, 8 und Dispositiv)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.76 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.08.2024 SB.2022.76 (AG.2024.581) — Swissrulings