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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.05.2024 SB.2022.24 (AG.2024.437)

17. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·9,887 Wörter·~49 min·1

Zusammenfassung

mehrfacher Betrug und Strafzumessung (noch nicht rechtskräftig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.24

URTEIL

vom 17. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

        B____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. Januar 2022 (SG.2021.207)

betreffend mehrfachen Betrug und Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Januar 2022 wurde A____ des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig erklärt. Die gegen A____ am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag), davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, wurde in Bezug auf den bedingt ausgesprochenen Strafanteil in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam am 5. November 2020, verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zu Schadenersatz an die B____ AG (als Rechtsnachfolgerin der C____ AG) im Betrag von CHF 118'523.40 verurteilt, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von CHF 27'651.40; seit dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.– sowie seit dem 25. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 12'719.50 sowie der Teil der Zinsforderungen, welcher 5 % übersteigt, wurden abgewiesen. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), weiterhin vertreten durch [...], Advokat, Berufung angemeldet und mit Datum vom 3. März 2022 erklärt. In ihrer Berufungserklärung beantragt sie, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Januar 2022 insofern aufzuheben, als dass sie wegen Urkundenfälschung und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu erklären und hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen sei (Ziff. 1). Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs sei sie demgegenüber vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 2). Von einem Widerruf der bedingten Strafe betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2014 sei abzusehen (Ziff. 3). Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, zu bewilligen sei (Ziff. 4). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Datum vom 31. August 2022 hat die Berufungsklägerin – unter Festhaltung an ihren bisherigen Rechtsbegehren – ihre Berufungsbegründung eingereicht. Ergänzend beantragt sie unter Ziff. 4, es sei eine Bewährungshilfe anzuordnen und ihr die Weisung zu erteilen, eine Schuldenberatung aufzusuchen. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 26. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Januar 2022 ersucht. Die Privatklägerin hat sich innert Frist nicht zur Berufungsbegründung der Berufungsklägerin geäussert.

Mit Eingabe vom 22. April 2024 ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Verfahrensleiterin gelangt und hat mitgeteilt, dass gegen die Berufungsklägerin unter der Verfahrensnummer [...] eine Strafuntersuchung hängig sei. Das Verfahren stehe vor dem Abschluss und werde voraussichtlich Anfang Juni 2024 an das Strafgericht Basel-Landschaft angeklagt.

Mit Verfügung vom 30. April 2024 ist den Parteien der beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eingeholte Betreibungsregisterauszug der Berufungsklägerin vom 29. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Mai 2024 respektive darauffolgender schriftlicher Eingabe vom 15. Mai 2024 hat sich die Staatsanwaltschaft an die Verfahrensleiterin gewandt und mitgeteilt, dass sie bei der Privatklägerin um einen aktuellen Auszug betreffend die in Frage stehenden Kredite ersucht habe. Ihrer Eingabe beigelegt war ein Schreiben der B____ AG (handelnd unter der Marke C____) vom 13. Mai 2024, welchem die entsprechenden Kontoauszüge angehängt waren. Gleichzeitig teilte die Privatklägerin im genannten Schreiben mit, dass sie bis dato insgesamt fünf Zahlungen à CHF 500.– von der Berufungsklägerin erhalten habe.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2024 ist die Berufungsklägerin befragt worden. Der amtliche Verteidiger hat die nachfolgenden Unterlagen zu den Akten gereicht: Ein Willkommensschreiben und eine Lohnabrechnung vom April 2024 der neuen Arbeitgeberin der Berufungsklägerin ([...]), einen Mietvertrag für die neue Wohnung der Berufungsklägerin in [...], einen Auszug der [...] betreffend den Dauerauftrag zur Zahlung der Miete, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] vom 11. Oktober 2023, einen Empfangsschein der [...] AG betreffend eine Zahlung in der Höhe von CHF 500.– an die B____ AG vom 30. April 2024, zwei weitere Auszüge der [...] betreffend die Daueraufträge zur monatlichen Zahlung von CHF 500.– an die Privatklägerin sowie zur monatlichen Zahlung von CHF 250.– an die [...] AG (beide mit Gültigkeit ab 29. Mai 2024) und schliesslich ein Schreiben der B____ AG (handelnd unter der Marke C____) vom 30. April 2024 mit einer Übersicht der bisher erhaltenen Zahlungen der Berufungsklägerin. Im Anschluss sind der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der amtliche Verteidiger beantragt im Rahmen seines Plädoyers die Rückweisung der Sache an das Strafdreiergericht sowie die Anordnung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin. Eventualiter hält er an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen fest, wobei die Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hält ebenfalls an ihrem bereits schriftlich gestellten Antrag fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 609 ff.). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2   Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das von der Berufungsklägerin ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich in materieller Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sowie die Bemessung der Strafe und damit einhergehend auch die vorinstanzliche Kostenverlegung. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind damit die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten. Gleiches gilt für die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz an die B____ AG im Betrage von insgesamt CHF 118'523.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von CHF 27'651.40, seit dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.– sowie seit dem 25. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–), die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 12'719.50 sowie des Teils der Zivilforderungen, welcher 5 % übersteigt, die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Laptops [...], des Tablets [...] inkl. Ladekabel sowie der Agenda 2020 an die Berufungsklägerin und schliesslich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.

1.4      Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).

2.         Verfahrensanträge

2.1      Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragt der Verteidiger eingangs seines Plädoyers, es sei ein Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin in Auftrag zu geben sowie die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird angeführt, bei Persönlichkeitsstörungen von einem gewissen Schweregrad sei mit einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu rechnen. Seit 2018 leide die Berufungsklägerin an depressiven Episoden und nehme diesbezüglich auch Medikamente ein. Sie sei aufgrund ihrer Krankheit vom 31. Mai 2018 bi 12. Juli 2018 in stationärer Behandlung in der Klinik [...] AG in [...] gewesen. Bei ihr seien eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, eine rezidivierende depressive Störung sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung diagnostiziert worden. So habe sie immer nach Beständigkeit gesucht, habe diese jedoch nur selten erfahren dürfen. Sie habe zwar Einsicht in das Unrecht ihrer Taten, sei aber nicht in der Lage, danach zu handeln. Denn sie habe unrealistische Vorstellungen darüber gehabt, was ihre Rückzahlungsmöglichkeiten anbelange. Es gebe damit genügend Gründe, um die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin abzuklären, wobei die Begutachtung von Amtes wegen anzuordnen sei (vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten S. 592 f.). Die Frage sei im vorliegenden Fall insbesondere zur Beurteilung des Strafmasses von Relevanz.

2.2      Der Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:

2.2.1   Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit der Täterin die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20 StGB die Untersuchungs- und die urteilende Behörde die Pflicht, eine Begutachtung der beschuldigten Person anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 2). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so muss stets eine Begutachtung durchgeführt werden (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 20 StGB N 2). Anlass zu Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände, etwa auffällige Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände, etwa aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O. Art. 20 N 10).

2.2.2   Vorliegend ist zweifellos davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung aufweist und diesbezüglich auf Unterstützung angewiesen ist. Indessen liegen zurzeit – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – keine konkreten Anzeichen vor, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin zu erwecken. Im Rahmen des 2014 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geführten Strafverfahrens ist bereits eine Begutachtung der Berufungsklägerin durchgeführt worden. Im Gutachten des […] vom 27. März 2014 wurde der Berufungsklägerin eine Selbstwertproblematik im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Aus dem Austrittsbericht stationär der Klinik [...] AG vom 12. Juli 2018 ergeben sich sodann die nachfolgenden Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung (F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73), v.a. akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (vgl. Schlussbericht z.H. der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 31. August 2020, Akten S. 17 f.). Aus dem für das Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 12. April 2024 geht schliesslich nicht hervor, dass die bisher gegen die Berufungsklägerin geführten Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind (vgl. Akten S. 563 ff.). Auf diese Feststellungen kann auch im vorliegenden Berufungsverfahren nach wie vor zur Beurteilung der Sachlage abgestellt werden. Den Akten lassen sich keinerlei objektivierbare Hinweise entnehmen, gestützt auf welche sich zum jetzigen Zeitpunkt eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Das 2014 erstellte Gutachten wird von der Verteidigung denn auch nicht kritisiert oder geltend gemacht, dass dieses auf irrtümlichen Feststellungen basiere. Die Berufungsklägerin hat auch keine neuen Unterlagen, etwa von ihrer sie zurzeit ambulant betreuenden Psychologin, ins Recht gelegt, die auf weitergehende psychische Beeinträchtigungen respektive eine schwere psychische Störung hinweisen würden (Vorhandensein eines aktuellen Berichts durch die Berufungsklägerin auf explizite Nachfrage hin verneint; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 615). Diagnostisch ist der geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung damit bisher nicht bestätigt worden. Wie eingangs festgehalten, wurde der Berufungsklägerin im Gutachten aus dem Jahr 2014 keine schwere Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Hieraus ergibt sich noch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB. Demnach besteht vorliegend hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Delikte kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen verzichtet werden, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

2.3      Nach dem Gesagten hat auch keine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen.

3.         Materielles

3.1      Ausgangslage und Tatsächliches

Der angeklagte Sachverhalt ist von der Berufungsklägerin von Beginn weg nicht bestritten worden. Sie war sowohl der Staatsanwaltschaft gegenüber wie auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 ff., Akten S. 367 ff.). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass ihr Geständnis durch zahlreiche Aktenbelege (insbesondere Strafanzeige der C____ AG, Kreditantrag, Kreditvertrag, Kreditfähigkeitsprüfung, Kontobelege für die Überweisungen im Betrage von je CHF 47'000.– vom 21. und 24. Februar 2020, E-Mail-Verkehr zwischen der C____ AG und der [...] GmbH inkl. den eingereichten Lohnabrechnungen, Aussagen und Kontounterlagen von D____ und schliesslich Kontounterlagen der Berufungsklägerin im Fall [...] sowie u.a. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend Telefonat mit der C____ AG, Kreditantrag, eingereichte Lohnabrechnungen, Kreditvertrag, Kreditfähigkeitsprüfung, Aussagen und Kontounterlagen von E____ im Fall [...]) objektiviert werde. Auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts kann abgestellt und vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, Akten S. 417). Folglich steht der inkriminierte Sachverhalt anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht mehr zur Diskussion, sondern einzig dessen rechtliche Qualifikation (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff., Akten S. 610 ff). Aufgrund des Geständnisses sowie der entsprechenden Aktenbelege steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass E____ und D____ (beide strafrechtlich separat verfolgt) auf Initiative und gestützt durch tatkräftige Vorbereitungshandlungen der Berufungsklägerin im Mai 2019 respektive Februar 2020 zu Lasten des Kreditinstituts C____ AG und unter Zuhilfenahme gefälschter Dokumente unrechtmässig einen Kredit in der Höhe von je CHF 35'000.– respektive CHF 47'000.– erlangten. Zudem verwendete die Berufungsklägerin, ebenfalls im Februar 2020, den Betrag von CHF 47'000.– unrechtmässig, welchen die C____ AG irrtümlicherweise ein zweites Mal überwiesen hatte.

3.2      Rechtliches

3.2.1   In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten der Berufungsklägerin als mehrfachen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung sowie unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten qualifiziert, wobei vorliegend einzig die Tatbestandsmässigkeit des mehrfachen Betrugs umstritten ist. Dass die Berufungsklägerin der C____ AG durch das Einsetzen zweier Strohfrauen falsche Tatsachen vorspiegelte, die C____ AG durch die Täuschung in einen Irrtum über die Rückzahlungsfähigkeit der jeweiligen Kreditnehmerinnen bzw. Vertragspartnerinnen versetzt wurde, diese in der Folge sowohl E____ als auch D____ die Kredite im genannten Umfang von CHF 35'000.– bzw. CHF 47'000.– gewährte, das Kreditinstitut dies bei Offenlegung der tatsächlichen Einkommenssituationen jedoch nicht getan hätte und folglich durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst wurde, ist unbestritten. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 617). Demgegenüber bestreitet die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die Arglistigkeit der Täuschung. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

3.2.2

3.2.2.1 Den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden; vgl. Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 1). In subjektiver Hinsicht muss neben dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB) die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen. Eine solche Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann, wenn sie die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; sie will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie aber zumindest mitbestimmend ist. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 270 f.).

3.2.2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20 E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125 II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d). Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so z.B. speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. Niggli/Mäder, a.a.O., Art. 146 StGB N 61 ff.).

3.2.2.3 Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist jedoch erfüllt, wenn die Täterschaft ihre falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf sie verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass, wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).

3.2.2.4 Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

3.2.3   Das Strafdreiergericht hat hinsichtlich des bestrittenen Tatbestandselements der Arglist erwogen, der Verteidigung könne in ihren Ausführungen, wonach die Bank ein Mitverschulden treffe, nicht gefolgt werden. Es könne nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit seien grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet worden. Eine solche Annahme setze voraus, dass es den konkreten Umständen nach nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Kreditgeberin gemachte Angaben und eingereichte Unterlagen nicht näher geprüft habe, obwohl die bereits verfügten Informationen offensichtlich unstimmig seien. Im Vorgehen der C____ AG sei keine Verletzung der ihr auferlegten Pflichten ersichtlich, denn Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) sehe gerade vor, dass sich die Kreditgeberin auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen dürfe. In Anbetracht dessen erscheine es bereits fraglich, ob in einem gesetzeskonformen Verhalten überhaupt eine Unvorsichtigkeit gesehen werden könne, welche das Verhalten der Täterin in den Hintergrund rücken lasse. Darüber hinaus seien der Bank zur Verifizierung der Angaben in den Privatkreditanträgen mehrere gefälschte Lohnabrechnungen der [...] GmbH eingereicht worden. Für die Geschädigte hätten keine ernsthaften Anhaltspunkte bestanden, dass die jeweilige Höhe der Lohnzahlungen nicht zutreffend wäre. Das Unterbleiben weiterer Abklärungen lasse das betrügerische Verhalten nicht in den Hintergrund treten. Die Bank habe nicht leichtfertig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die eingereichten Lohnabrechnungen echt und auch inhaltlich wahr seien. Seitens der Bank habe kein Anlass für eine spezielle Überprüfung bestanden und es treffe sie keine Mitschuld, weshalb das Vorliegen der Arglist zu bejahen sei.

3.2.4   Die Berufungsklägerin macht geltend, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Arglist gingen fehl. Es sei vorliegend anerkannt, dass sie gefälschte Unterlagen, insbesondere falsche Lohnabrechnungen, eingereicht habe. Diese Lohnabrechnungen seien durch die Privatklägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt hinterfragt worden. In diesem Zusammenhang stelle sich deshalb die Frage nach der Mitverantwortung der kreditgebenden Bank, denn vom Opfer müsse ein Mindestmass an Selbstverantwortung verlangt werden können. Banken seien dabei generell zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet, da ein erhöhter Selbstschutz erwartet werde. Insbesondere verkenne die Vorinstanz, dass das KKG die Kreditinstitute nicht vor jeglichen Angaben der Kreditnehmer schütze und ihnen so einen Freibrief erteile, sodass sie sich zum einen auf jegliche Angaben verlassen könnten und zum anderen die Eingabe einer Lohnabrechnung ausreichend sei. So stehe in Art. 31 Abs. 1 KKG namentlich, dass die Kreditgeberin von den Konsumenten einen Betreibungsregisterauszug und einen Lohnnachweis oder sonstige Dokumente einfordern könnte, die über das Einkommen Auskunft geben würden. Es handle sich hierbei zwar um eine Kann-Vorschrift, jedoch könne man dem entnehmen, dass einzig eine Lohnabrechnung nicht ausreichend sei, um die Kreditwürdigkeit einer Kreditnehmerin zu verifizieren. Konkretisiert werde die Opfermitverantwortung sodann auch in Art. 28 KKG bezüglich der Kreditfähigkeit. Das Kreditinstitut habe bei der Ermittlung der Kreditfähigkeit weitere besondere Dokumente einzufordern, damit es seinen Sorgfaltspflichten Genüge geleistet habe. Vorliegend sei von der Berufungsklägerin einzig ein Lohnausweis verlangt worden, jedoch kein Betreibungsregisterauszug, keine Steuererklärung, kein Mietvertrag und auch kein Bankauszug. Es handle sich bei der Einholung dieser Unterlagen nicht um eine nicht zumutbare, aufwendige Voraussetzung, um die Kreditfähigkeit einem gehörigen Sorgfaltsmassstab entsprechend zu prüfen. Auch für eine allfällige Kreditnehmerin sei es zumutbar und gebräuchlich, diese weiteren Unterlagen einzubringen. Gerade im Kleinkreditvermittlungsgeschäft sollte ein besonderer Vorsichtsmassstab angelegt werden, denn es handle sich um Kreditnehmer, die für die alltäglichen Lebenskosten nicht ohne Weiteres aufkommen könnten und sich deshalb einen Kredit vermitteln liessen. Die Gefahr, dass die kreditgebende Bank im Kleinkreditvermittlungsgeschäft einer Täuschung unterzogen werde, sei deshalb als erhöht einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen müsse die kreditgebende Bank unbedingt weitere Belege zur Prüfung der Kreditfähigkeit einer Kreditnehmerin einholen, damit ihr nicht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgehalten werde.

Weiter führe die Vorinstanz fälschlicherweise aus, dass für die Privatklägerin keine ernsthaften Anhaltspunkte bestanden hätten, die eingereichten Lohnabrechnungen der [...] GmbH in Zweifel zu ziehen. Läge – wie hier – nur eine Dokumentart (die Lohnabrechnungen) zur Prüfung der Kreditfähigkeit vor, so müssten an die kreditvergebende Bank besonders hohe Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung gestellt werden. Es sei notwendig, das Gesamtdokument auf seine Plausibilität und Echtheit zu prüfen. Die Auffälligkeit, dass die Lohnauszüge gar keine Sozialversicherungsabzüge aufwiesen, hätte dem zuständigen Sachbearbeiter sofort auffallen müssen. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um ein routinemässiges Massengeschäft handle. Es sei zu erwarten, dass solch eklatante Auffälligkeiten bemerkt würden und den offensichtlichen Ungereimtheiten nachgegangen werde. Eine Überprüfung der Lohnabrechnungen wäre ohne grossen Aufwand möglich gewesen und sei dennoch unterlassen worden. Die Privatklägerin könne sich deshalb nicht auf Art. 31 Abs. 1 KKG berufen.

Im Ergebnis komme der Privatklägerin sehr wohl eine Opfermitverantwortung zu und es treffe sie eine Mitschuld, da sie es fahrlässigerweise unterlassen habe, die nach Art. 28 Abs. 2 KKG geforderten Dokumente einzuholen. Gleichzeitig habe sie es unterlassen, die ins Auge springenden Ungereimtheiten bei den Lohnbelegen genauer zu prüfen und weitere zumutbare Nachforschungen anzustellen. Die Berufungsklägerin habe somit keinesfalls arglistig gehandelt und sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

3.2.5   Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Berufungsklägerin verneine wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafdreiergericht das Vorhandensein der Arglist, doch es gebe keinerlei Gründe, zu bezweifeln, dass die Tathandlungen der Berufungsklägerin als arglistig zu qualifizieren seien. Dem Strafdreiergericht sei in seinen detaillierten Erwägungen beizupflichten. So habe die Berufungsklägerin die Kredite nicht in eigenem Namen beantragt, sondern namens zweier Strohfrauen. Diese habe sie eingesetzt, ihnen ein fiktives Einkommen zugeschrieben und die ganze Inszenierung mit falschen Lohnabrechnungen untermauert. Das Kreditinstitut habe sowohl die Kreditfähigkeit von E____ als auch diejenige von D____ geprüft und sei seinen Pflichten nach KKG nachgekommen. Es habe sich auf die Angaben der durch die Berufungsklägerin instrumentalisierten Antragstellerinnen verlassen dürfen. Ferner hätten sich die Mitarbeitenden der C____ AG sehr wohl auf die Echtheit der eingereichten Unterlagen verlassen dürfen. Die Arglist sei mit Sicherheit gegeben.

3.2.6

3.2.6.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit einer möglichen Opfermitverantwortung beschäftigt und eine solche zutreffend verneint. Auch wenn den Vorbringen der Verteidigung zur Kreditvergabe im Kleinkreditvermittlungsgeschäft durchaus ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, so entspricht die Argumentation schlicht nicht der herrschenden Praxis. Entgegen der Kritik der Berufungsklägerin hat die C____ AG die Kreditfähigkeit der beiden Antragstellerinnen sehr wohl geprüft, womit sie ihren Pflichten nach Art. 28 ff. KKG nachgekommen ist. Die Berufungsklägerin hat im Rahmen der Kreditanträge bewusst gefälschte Unterlagen, darunter Urkunden, eingereicht, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig eine besondere Machenschaft darstellt (vgl. E. 3.2.2.3). Dies wird von ihr auch nicht bestritten. Zudem wurden in den Kreditanträgen und im Berechnungsblatt der Kreditfähigkeitsprüfung falsche Angaben zum jeweiligen Einkommen der Antragstellerinnen gemacht. Die C____ AG sollte mit diesen falschen Angaben und den gefälschten Dokumenten über die Kreditfähigkeit von E____ respektive D____ getäuscht werden, zumal sich die Kreditgeberin auf die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen verlassen darf (Art. 31 Abs. 1 KKG). Darüber hinaus kann die Kreditgeberin von den Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister oder einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über das Einkommen Auskunft geben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KKG). Wie die Berufungsklägerin bereits selbst zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei jedoch lediglich um eine Kann-Bestimmung, womit nicht in jedem Fall zwingend zusätzliche Unterlagen eingeholt werden müssen. Aufgrund der gefälschten Lohnabrechnungen durfte die Berufungsklägerin im konkreten Fall eben gerade davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aktiv nach Einkommensquellen der beiden Strohfrauen forschen werde. Im Weiteren bestanden keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher die C____ AG zur Einholung zusätzlicher Auskünfte verpflichtet gewesen wäre. Dies hätte sich nur bei Zweifeln an den getätigten Angaben und offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben aufgedrängt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 KKG). Der den beiden Kreditnehmerinnen attestierte Nettolohn von je CHF 4'572.38 respektive CHF 5'885.20 erwies sich dabei auch nicht als übermässig hoch, sodass sich umgehend Nachforschungen aufgedrängt hätten. Angesichts der sehr hohen Anzahl an Kreditanträgen kann der C____ AG nicht zugemutet werden, jedem einzelnen Antrag ohne spezielle Anhaltspunkte für eine Falschangabe ein generelles Misstrauen entgegenzubringen, zumal dies auch nicht im Sinne der jeweiligen Antragsteller sein dürfte. Das Einholen von Betreibungsregisterauszügen, Bankauszügen etc. der Berufungsklägerin selbst wäre in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht möglich gewesen, weil sie D____ und E____ genau zu diesem Zweck instrumentalisierte, da sie wusste, dass sie selbst bei ihrer finanziellen Ausgangslage keinen Kredit erhalten hätte (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 368).

3.2.6.2 Der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die eingereichten Lohnabrechnungen so eklatant und auffällig gefälscht seien, dass sie sofort hätten auffallen müssen, überzeugt sodann nicht. Um die Echtheit von Urkunden in Frage zu stellen, müssen sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben. Vorausgesetzt werden damit nicht irgendwelche Anhaltspunkte, vielmehr müssen diese ernsthaft sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es trifft zwar zu, dass die Sozialversicherungsabzüge nicht ganz vollständig sind. So fehlt insbesondere ein Abzug für die Nichtbetriebsunfallversicherung und der AHV-Abzug müsste korrekterweise als «AHV/IV/EO» bezeichnet werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang jedoch die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich im Zeitpunkt der Prüfung der Kreditgesuche um ein routinemässiges Massengeschäft gehandelt habe und kein Verstoss gegen grundlegendste Vorsichtsmassnahmen auszumachen sei, wenn der zuständige Sachbearbeiter seine Aufmerksamkeit auf die kreditrelevanten Informationen und nicht auf die Sozialversicherungsabzüge gerichtet habe. Bei einer genaueren Betrachtung der sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen weisen diese zudem die nachfolgenden Merkmale auf: Nennung Name inklusive der vollständigen Adresse der angeblichen Arbeitnehmerin; Bezeichnung des Dokuments als «Lohnabrechnung» mit der entsprechenden Monatsangabe; Ausstellungsdatum; Höhe des Bruttomonatslohns; diverse Sozialversicherungsabzüge (AHV-Abzug, ALV-Abzug sowie Pensionskassenabzug) und das Total der Abzüge; der hieraus resultierende Nettolohn sowie schliesslich die Angabe der Kontoverbindung zur Auszahlung inkl. Nennung einer vollständigen IBAN-Nummer. Insbesondere sind jedoch die Details im Briefkopf sowie in der Fussnote des Dokuments hervorzuheben. Darin wird die [...] GmbH als Ausstellerin des Dokuments inkl. dem Firmenlogo, welches der Berufungsklägerin vom Inhaber der GmbH in anderem Zusammenhang zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 368), aufgeführt. In der Fussnote werden nebst der Wiederholung der Firmenbezeichnung der Inhaber mit Name, die Telefon-, Mobiltelefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetseite, die Adresse der Werkstatt und des Büros sowie schliesslich die Mehrwertsteuer-Nummer aufgelistet. Die Lohnabrechnungen sind zwar grundsätzlich simpel gehalten, aber in ihrer Ausgestaltung nicht untypisch im KMU-Bereich. Jedenfalls sind die Abweichungen bei den Sozialversicherungsabzügen nicht so augenscheinlich, als dass sie sich dem zuständigen Sachbearbeiter sofort aufgedrängt hätten, zumal die Kreditantragsprüfung auch nicht von Juristen oder geschulten HR-Fachpersonen vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund hat sich auch keine genauere Überprüfung der Lohnabrechnungen aufgedrängt.

3.2.6.3 Im Ergebnis ist der Kreditgeberin, auch wenn nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, nicht vorzuwerfen, dass sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätte. Jedenfalls ist im Verhalten der C____ AG – gerade weil es sich bei der Vergabe von Konsumkrediten um ein routinemässiges Massengeschäft handelt – keine Leichtfertigkeit zu erblicken, welche das deliktische Vorgehen der Berufungsklägerin vollkommen in den Hintergrund rücken lässt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorliegen der erforderlichen Arglist in den gegebenen Fallkonstellationen klarerweise zu bejahen ist.

3.2.7   Wie bereits unter E. 3.2.1 festgehalten, versetzte die arglistige Täuschung die Privatklägerin in beiden Fällen in einen Irrtum über die tatsächliche finanzielle Situation von D____ und E____, woraufhin sie diesen in der Folge je einen Kredit in der Höhe von CHF 47'000.– respektive CHF 35'000.– gewährte. Alle weiteren objektiven Tatbestandselemente wie auch der subjektive Tatbestand sowie die Bereicherungsabsicht wurden von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Folglich kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 615).

3.2.8   Die Berufungsklägerin ist somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.

4.         Strafzumessung

4.1      Das Strafdreiergericht hat die Berufungsklägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Strafe setzt sich zusammen aus einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten für die Delikte des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sowie dem Vollzug des bedingten Teils (12 Monate von insgesamt 24 Monaten) der Vorstrafe vom 18. September 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, wobei der zu widerrufende Freiheitsstrafanteil aufgrund der grossen Härte, welche eine erneute Haft für die Berufungsklägerin bedeute, ausnahmsweise auf lediglich vier Monate festgesetzt worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f., Akten S. 427 f.).

4.2      Der Verteidiger der Berufungsklägerin beantragt die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 15 Monaten, wobei von einem Widerruf der bedingten Strafe betreffend das Urteil vom 18. September 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland abzusehen sei. Ferner sei eine Bewährungshilfe anzuordnen und der Berufungsklägerin die Weisung zu erteilen, eine Schuldenberatung aufzusuchen. Das Tatverschulden sei von der Vorinstanz zu fest zu Lasten der Berufungsklägerin gewichtet worden, denn es gehe um Delikte zum Nachteil eines professionellen Kreditinstituts, nicht zum Nachteil einer Privatperson. Die Frage nach der kriminellen Energie müsse unter diesem Blickwinkel gesehen werden. Das Tatverschulden könne deshalb nur im unteren, leichten bis sehr leichten Bereich angesiedelt werden. In Bezug auf die Täterkomponente sei sodann zu beachten, dass die Berufungsklägerin seit 2018 an depressiven Episoden leide und entsprechende Medikamente einnehme. Tatsache sei, dass sie mit dem Geld nicht in Saus und Braus gelebt habe, sondern finanzielle Löcher gestopft habe. Sie habe den Ernst der Lage nun erkannt und arbeite an sich. Sie sei schlichtweg blauäugig vorgegangen und schäme sich für ihr Verhalten. Ferner sei ihr stärker zu Gute zu halten, dass sie im Verfahren kooperativ und geständig gewesen sei und sich bei den Geschädigten und Mitbeschuldigten entschuldigt habe. Sie habe die volle Verantwortung für alles übernommen und sei durch die entsprechende Abzahlungsvereinbarung um Wiedergutmachung bemüht. Alle diese Umstände würden für eine Strafmilderung sprechen, die Vorstrafe sei demgegenüber nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich sei von einem Widerruf der Vorstrafe abzusehen, denn sie habe einen Gesinnungswandel durchgemacht, gehe einer geregelten Arbeit nach und es sei keinesfalls zu erwarten, dass sie erneut delinquieren werde. Es lägen nun besonders günstige Umstände vor. Eine unbedingte Strafe bzw. ein Widerruf der Strafe würden die Berufungsklägerin demgegenüber derart aus ihrem Leben reissen, dass dies nicht zu verantworten wäre.

4.3      Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses.

4.4

4.4.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse der beurteilten Person abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

4.4.2   Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.4.3   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).

4.4.4   Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden der Täterin und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.4.5   Dem Strafgericht ist zuzustimmen, dass vorliegend unabhängig davon, dass das Aussprechen einer Geldstrafe zur Sanktionierung der zu beurteilenden Delikte möglich wäre (vgl. angefochtenes Urteil S. 14, Akten S. 423), eine Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Dies einerseits aufgrund der kriminellen Vergangenheit der Berufungsklägerin (vgl. Strafregisterauszug vom 12. April 2024, Akten S. 563 ff.; Aussagen der Berufungsklägerin zur Sache, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 363 ff.), die sich auch von einer teilbedingten Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen, und andererseits aufgrund der Tatsache, dass sie zwar ein Einkommen erzielt, aber massive Schulden hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass angesichts ihrer äusserst schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln überhaupt vollzogen werden könnte. Damit kommt aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Frage.

4.5

4.5.1   Der Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und derjenige der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sehen je einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

4.5.2   Vorliegend ist vom Fall [...] auszugehen, da diese Konstellation schwerwiegender erscheint (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f., wonach von derjenigen Straftat auszugehen ist, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind). Nachdem es bei einer Verurteilung wegen (mehrfachen) Betrugs bleibt, kann dazu auch auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass die Deliktssumme in der Höhe von 47'000.– als hoch zu bezeichnen ist. Zwar hat die Berufungsklägerin nicht alleine gehandelt, allerdings ging die Initiative unbestrittenermassen von ihr aus, wobei sie durch das Fälschen der Lohnabrechnungen wesentlich zur Verwirklichung des Tatplans beitrug. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wenn sie ausführt, dass die Berufungsklägerin Personen aus ihrem näheren Umfeld in die Betrüge involviert, die zu ihnen aufgebauten Freundschaften missbraucht und darüber hinaus D____ das Fälschen der Lohnabrechnungen vorenthalten habe. Richtig ist auch, wenn das Strafdreiergericht nachgehend darlegt, dass in Anbetracht der Vorgehensweise nicht mehr von einem unprofessionellen Handeln gesprochen werden könne, denn die Berufungsklägerin habe genau gewusst, was es benötige, um trotz ihrer Kreditunfähigkeit und derer ihrer Strohfrauen einen Kredit zu erlangen. Damit ist die Berufungsklägerin mit ihrem Einwand, dass das Tatverschulden von der Vorinstanz zu sehr zu ihren Lasten gewichtet worden sei, nicht zu hören. Auch wenn ins Gewicht fällt, dass vorliegend ein professionelles Kreditinstitut und nicht eine Privatperson geschädigt worden ist, zeugen das Tatvorgehen und ihre mit Blick auf die Vorstrafen gezeigte Renitenz von beträchtlicher krimineller Energie. Von Blauäugigkeit kann damit keine Rede sein. Die Berufungsklägerin handelte zwar in Sorge um ihre Schuldenlast, aber letztlich aus pekuniären Motiven. Eine besondere Notlage, die sich von anderen Personen in schwierigen finanziellen Situationen abhob, lag bei ihr indes nicht vor. Hinsichtlich des (objektiven und subjektiven) Tatverschuldens gelten die angestellten Überlegungen analog auch für die begangenen Urkundenfälschungen nach Art. 251 StGB, weil der Betrug erst durch die falschen Angaben im Kreditantrags- und Kreditfähigkeitsprüfungsformular nach KKG sowie die Einreichung der falschen Lohnabrechnungen möglich wurde. Die mehrfachen Urkundenfälschungen dienten der Berufungsklägerin dazu, die C____ AG zur Auszahlung des beantragten Kredits zu bewegen. Das gesamte Verschulden ist entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung als nicht mehr leicht zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von neun Monaten für den Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung im Fall [...] als zutreffend zu bestätigen.

4.5.3   Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Bezüglich Ziff. 2.1 der Anklageschrift (Fall [...]) kann weitestgehend auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden, wobei dieselben Rechtsgüter betroffen und auch die Vorgehensweise sowie der inhaltliche Zusammenhang identisch sind. Die zweite – nur wenige Monate später – aufgrund falscher Angaben und gefälschter Lohnabrechnungen erhältlich gemachte Kreditsumme war mit CHF 35'000.– etwas geringer als die erste, aber dennoch in einem beträchtlichen Bereich. Indes ist das Vorgehen als etwas weniger dreist zu bezeichnen und muss der Berufungsklägerin angerechnet werden, dass E____ im Gegensatz zu D____ eine gewisse Kenntnis in Bezug auf den Kniff mit den Lohnabrechnungen gehabt zu haben scheint. Der Gesamtschuldbeitrag ist daher geringer zu veranschlagen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für diese Betrugshandlung und die mehrfachen Urkundenfälschungen angesichts eines nicht mehr leichten Verschuldens eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate auf vorerst 13 Monate vorzunehmen.

4.5.4   In Bezug auf die unrechtmässige Verwendung von Vermögensdelikten kann vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 425). Die zutreffende Würdigung ist seitens der Berufungsklägerin auch nicht beanstandet worden, sodass die bisher zugemessene Strafe um zwei Monate zu erhöhen ist. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten.

4.6

4.6.1   In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Die Berufungsklägerin ist am [...] in [...] geboren und mit ihrem älteren Bruder bei ihren Eltern aufgewachsen. Bis zu ihrem KV-Abschluss im Jahr 2001 ist ihre schulische und berufliche Laufbahn normal verlaufen. Auch ihr Berufseinstieg als Sachbearbeiterin gestaltete sich zunächst unauffällig. Danach ist sie in beruflicher Hinsicht vermehrt auf Abwege geraten. Nach eigenen Angaben lebte sie seit 2012 mindestens an 11 verschiedenen Wohnorten und hatte in dieser Zeit zahlreiche Arbeitgeber, war (mit Unterbrüchen) ca. 3-4 Jahre arbeitslos und von 2017 bis 2020 auf Unterstützungsbeiträge angewiesen (vgl. Akten S. 3; Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 492). Ihre letzte Anstellung bei der [...] AG hat sie wiederum aufgrund mutmasslich begangener Delikte verloren. Immerhin ist diesbezüglich positiv zu werten, dass sich die Berufungsklägerin stets um neue Arbeit bemüht hat und sich seit April 2024 wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis befindet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sie einschlägig vorbestraft ist und – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten – die vorliegend zu beurteilenden Delikte u.a. während der fünfjährigen Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2014 begangen hat. Trotz der bereits ausgestandenen unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten hat sie weitere Vermögensdelikte begangen. Gemäss den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen ist die Berufungsklägerin zudem hoch verschuldet (vgl. Akten S. 23 ff., S. 525 ff.).

4.6.2   Für die Berufungsklägerin spricht hingegen, dass sie sich durchs Band – bis und mit vor Berufungsgericht – einsichtig, kooperativ und geständig gezeigt hat. So hat sie auch heute – trotz geltender Unschuldsvermutung – in Bezug auf die in Basel-Landschaft laufende Strafuntersuchung zugegeben, dass es im Rahmen ihrer Anstellung bei der [...] AG zu Unregelmässigkeiten gekommen ist (vgl. dazu unten E. 4.9.4.2). Dies ist stark zu ihren Gunsten zu werten, zumal es eher eine Ausnahme darstellt, dass nicht sämtliche Vorwürfe bestritten werden. Erheblich ins Gewicht fällt sodann, dass ihre Delinquenz bis zu einem gewissen Grad mit ihrer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung in Zusammenhang steht. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme kann nach wie vor auf das Gutachten des […] vom 27. März 2014 abgestellt werden, mit welchem der Berufungsklägerin eine Selbstwertproblematik im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert wurde. Hinzu kommt, dass sie sich im Sommer 2018 aufgrund depressiver Episoden für einige Wochen stationär in der Klinik [...] AG in [...] behandeln liess, wo ihr wiederum Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung attestiert wurden. Auch anlässlich der heutigen Befragung gibt die Berufungsklägerin an, weiterhin an Depressionen und Panikattacken zu leiden. Zur medikamentösen Behandlung nehme sie […] 150 mg und 100 mg nicht retardierend zum Schlafen zu sich. Sie führe mit ihrer Psychologin «Video Calls», bei Bedarf (insbesondere die Medikamente betreffend) werde extern ein Psychiater in die Sitzungen miteinbezogen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 614). Ebenfalls hat sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] ins Recht gelegt (Akten S. 574), gemäss welchem sie sich ab dem 4. September 2023 in ärztlicher Behandlung befand und vom 16. bis 31. Oktober 2023 krankgeschrieben wurde. Nach eigenen Ausführungen der Berufungsklägerin sei sie in der Tagesklinik in [...] in die Tagesstruktur eingebunden gewesen, wo sie u.a. an Einzel- und Gruppentherapien oder auch kreativen Aktivierungstherapien teilgenommen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 610 f.). Allerdings liegt seitens der [...] kein Behandlungsbericht vor, dem weitere Diagnosen, als die bisher bekannten Befunde zu entnehmen wären. Obschon damit nicht per se von einer verminderten Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin auszugehen ist, so ist dennoch festzuhalten, dass sie psychisch stark belastet ist (Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Zügen; erhebliche Probleme in der Alltagsbewältigung; langdauernde Belastung durch das Alkoholproblem beider Eltern [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 9, Akten S. 613 und S. 617]). Diesem Umstand ist in der vorinstanzlichen Würdigung zu wenig Rechnung getragen worden.

4.6.3   Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten, unter Einbezug der psychischen Verfassung der Berufungsklägerin, stärker zu ihren Gunsten aus, weshalb sich nicht eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern eine Strafreduktion von drei Monaten rechtfertigt. Zusammenfassend ist die Strafe auf 12 Monate festzusetzen.

4.7      Mangels gutachterlich attestierter Notwendigkeit fällt die Frage des Strafaufschubs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ausser Betracht.

4.8

4.8.1   Hinsichtlich der am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden) gegenüber der Berufungsklägerin teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von fünf Jahren, hat die Vorinstanz gemäss Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 StGB den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Dies mit der Begründung, dass der Berufungsklägerin unter Einbezug sämtlicher Umstände (insbesondere mehrfaches Delinquieren während der Probezeit; keine Bagatelldelikte; Vorgeschichte; erhebliche Rückfallgefahr; keine verbesserte finanzielle Situation) und aufgrund der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Taten eine schlechte Prognose gestellt werden müsse (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten S. 426 ff.).

4.8.2   Art. 46 Abs. 1 StGB schreibt vor, dass das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe widerruft, sofern die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Abs. 3). Nach Abs. 5 der genannten Bestimmung darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Seit dem 23. Januar 2023 ist neu Art. 44 Abs. 4 StGB in Kraft (eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016). Nach dieser neueren Bestimmung beginnt die Probezeit sowohl für die bedingten als auch für die teilbedingten Strafen mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird. Vor Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 4 StGB galt folgende Rechtsprechung: Bei teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe. Entsprechend beginnt die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 und vom 30. April 2023, Art. 44 StGB N 9a; BGE 143 IV 441 E. 2.3-2.4).

4.8.3   Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Strafdreiergericht am 25. Januar 2022 war Art. 44 Abs. 4 StGB noch nicht anwendbar, womit die Vorinstanz in Anwendung der soeben zitierten Praxis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Probezeit während des Vollzugs der Strafe ruhte, sodass das Ende der Probezeit der Vorstrafe auf den 12. August 2020 fiel und sie deshalb über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu entscheiden habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 17, Akten S. 426). Unter nunmehriger Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 4 StGB ist die fünfjährige Probezeit der am 18. September 2014 teilbedingt ausgesprochenen Strafe am 16. September 2019 abgelaufen, seit dem Ablauf der Probezeit sind darüber hinaus bereits über 4 Jahre vergangen. Folglich ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB im Zeitpunkt der Beurteilung der Angelegenheit durch das Berufungsgericht mittlerweile längst abgelaufen. Im Übrigen wäre auch ohne Berücksichtigung der neuen Bestimmung von Art. 44 Abs. 4 StGB die Dreijahresfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB vergangen, womit so oder so aus gesetzlichen Gründen kein Widerruf der Strafe mehr erfolgen kann. Folgerichtig steht es dem Berufungsgericht nicht mehr zu, eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden.

4.9

4.9.1   Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

4.9.2   Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten der Täterin ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38 ff.). Wurde die Täterin allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch für einen allfälligen teilbedingten Vollzug (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 13). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der (teil-)bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen der Täterin (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

4.9.3   Die Vorinstanz ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der schwierigen finanziellen Verhältnisse sowie dem Umstand, dass die Berufungsklägerin während der laufenden Probezeit weiterdelinquiert hat, von keiner günstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe unbedingt ausgesprochen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 428). Die Berufungsklägerin macht indes geltend, dass bei ihr nun besonders günstige Umstände vorlägen.

4.9.4

4.9.4.1 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl ein voll- oder teilbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde die Berufungsklägerin zuletzt im Jahr 2014 in Bern wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, weshalb die Frage des voll- oder teilbedingten Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist. Für die Frage der Legalprognose ist – wie erwähnt (vgl. E. 4.4.1) – auf die aktuellen Verhältnisse der Berufungsklägerin abzustellen, weshalb vorliegend alle bis zur Berufungsverhandlung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind. Besonders günstige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich:

4.9.4.2 Die Berufungsklägerin ist mehrfach vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 12. April 2024, Akten S. 563 ff.). Trotz einschlägiger Vorstrafen in Bezug auf Vermögensdelikte hat die Berufungsklägerin in diesem Bereich weiterdelinquiert und die Privatklägerin mit ihrem Zutun um mehr als CHF 100'000.– geschädigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Kanton Basel-Landschaft ein neues Strafverfahren gegen sie geführt wird. Darin werden ihr diverse Delikte (Veruntreuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Position als Büroangestellte bei der [...] AG vorgeworfen (vgl. Akten S. 517 ff.). Es trifft, wie von der Verteidigung eingewendet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 612), zwar zu, dass die Strafuntersuchung noch im Gange ist und für die Berufungsklägerin insofern die Unschuldsvermutung gilt. Nicht gefolgt werden kann ihr jedoch darin, dass die bisherigen Erkenntnisse aus dieser Untersuchung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. So hat die Berufungsklägerin anlässlich der heutigen Befragung vor dem Berufungsgericht auch zugegeben, dass sie gewisse strafbare Handlungen begangen und im neuen Strafverfahren ein Teilgeständnis abgelegt habe. Andere Vorwürfe im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung weist sie hingegen entschieden von sich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 612). Bei dieser Ausgangslage darf zumindest angenommen werden, dass es auch im Kanton Basel-Landschaft zu einer weiteren Verurteilung kommen wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Berufungsklägerin die ihr in dieser weiteren Strafuntersuchung vorgeworfenen Delikte teilweise beging respektive begangen haben soll, während das vorliegende (Berufungs-)verfahren bereits hängig war. Mithin vermochte sie weder die bereits ausgestandene Haft noch das laufende Strafverfahren von erneuter Delinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass ein Grossteil der Delikte in der Regel rein pekuniär motiviert sind. So ist auch im vorliegenden Verfahren die Motivation der Berufungsklägerin für ihre Handlungen in rein finanziellen Interessen zu sehen. Die Berufungsklägerin bestreitet auch nicht, dass sich diese durch ihre angespannte finanzielle Situation begründen lassen (vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 597). Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin bereits früher die Tatmotivation darstellten und ihre finanziellen Schwierigkeiten sie nach wie vor stark beschäftigen (Schuldenlast in der Höhe von mindestens einer halben Million Franken [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 612]), besteht die begründete Sorge, dass sie aus denselben Gründen auch künftig wieder straffällig wird. Dies umso mehr, als sie sich bisher von den ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken liess.

4.9.4.3 Daran ändern auch die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sich ihre persönliche Situation mittlerweile entscheidend geändert habe, sowie die heute eingereichten Unterlagen (vgl. Akten S. 569 ff.) nichts.

Zunächst ist der Berufungsklägerin zugute zu halten, dass sie im April 2024 eine neue Arbeitsstelle bei der [...] AG angetreten hat und per März 2024 nach [...] umgezogen ist, wo sie sich langsam eine neue Existenz aufbauen möchte. Auch wirkt sie anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf ihren psychischen Zustand etwas stabiler, nimmt gewisse Medikamente zu sich und ist, wenn auch nur online, im Austausch mit ihrer Therapeutin. Positiv zu werten ist, dass sie eine Entwicklung hinsichtlich ihrer beruflichen Verantwortung durchgemacht zu haben scheint, da sie in ihrer neuen Position ausschliesslich für administrative Tätigkeiten und als Aushilfe bei Lieferengpässen zuständig ist und ihren neuen Vorgesetzten gegenüber klar kommuniziert hat, dass sie aufgrund von Schwierigkeiten mit Finanzen und einer damit zusammenhängenden Haftstrafe für keinerlei Finanzaufgaben zuständig sein möchte. Allerdings hat sie ihnen nur offenbart, dass sie Einträge im Strafregisterauszug hat, ohne das laufende Berufungsverfahren (oder auch die Strafuntersuchung in Basel-Landschaft) zu erwähnen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 8 und 9, Akten S. 613 ff.). Jedoch stellen diese Umstände noch keine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen der Berufungsklägerin dar, da es sich um relativ neue Veränderungen handelt und aus ihrer Vergangenheit ersichtlich ist, dass eine neue Arbeitsstelle sie nicht per se vom Deliniquieren abgehalten hat. So hat sie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen ihrer Berufungsbegründung beteuert, dass sie sich mittlerweile niedergelassen und zur Ruhe gefunden habe und einer geregelten Arbeit nachgehe. Allerdings hat diese von ihr geltend gemachte Stabilität nicht lange gehalten und sie ist rasch wieder in ihre alten Verhaltensmuster zurückgefallen. Ihre Anstellung bei der [...] AG hat sie wieder verloren und sieht sich aufgrund von Verfehlungen, welche sie in diesem Job begangen hat respektive haben soll, wiederum mit einem neuen Strafverfahren konfrontiert. Die von der Berufungsklägerin nunmehr vor Berufungsgericht wiederholt gezeigte Einsicht und Reue ist zwar willkommen zu heissen, allerdings vermag dies die bestehenden erheblichen Bedenken nicht zu entkräften, zumal aus ihrer Vorgeschichte ersichtlich ist, dass es keiner grossen Veränderungen bedarf, um sie «aus der Bahn zu werfen» und ihre Fortschritte wieder rückgängig zu machen. Hinzu kommt, dass nach wie vor der Nachweis einer engen, persönlichen und regelmässigen Therapie fehlt.

Was sodann die von der Verteidigung ins Feld geführte Wiedergutmachung anbelangt, ist auf die von beiden Parteien eingereichten Kontoauszüge der B____ AG zu verweisen (Akten S. 578 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer zu Recht ausführt, hat die Berufungsklägerin bisher lediglich sechs Rückzahlungen à CHF 500.– geleistet. Sofern sie diesbezüglich einwendet, sie habe lange auf eine Antwort der Privatklägerin zwecks Abmachung einer Abzahlungsvereinbarung gewartet, ist sie darauf hinzuweisen, dass es ihr jederzeit freigestanden hätte, Rückzahlungen auch ohne die genannte Vereinbarung zu leisten. Im Übrigen datiert auch der ihrerseits eingereichte Auszug der [...] betreffend den Dauerauftrag zur monatlichen Zahlung von CHF 500.– an die Privatklägerin erst vom 29. Mai 2024 (Akten S. 576). Dass die Berufungsklägerin demnach kurz vor bzw. an der der zweitinstanzlichen Verhandlung eine solche Bestätigung einreicht, vermag keinen eigentlichen positiven Wandel zu belegen.

4.9.5   Aus den genannten Gründen und in Gesamtwürdigung aller Umstände kann der Berufungsklägerin weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Folglich kann das Berufungsgericht auch keine Bewährungshilfe anordnen respektive Weisungen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB erteilen. Allerdings ist abschliessend festzuhalten, dass gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin die elektronische Überwachung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (oder Ersatzfreiheitstrafe) von 20 Tagen bis 12 Monaten anordnen kann. Hierzu müssen die Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB erfüllt sein (dazu gehört unter anderem, dass weder Fluchtnoch Rückfallgefahr besteht, die Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt und einer geregelten Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht). Es obliegt somit der Berufungsklägerin, der zuständigen Vollzugsbehörde beim Aufgebot zum Strafantritt einen entsprechenden Antrag auf Electronic Monitoring zu stellen und darzulegen, dass sie die Voraussetzungen für diese Strafvollzugsform erfüllt. Die Vollzugsbehörde wird dann prüfen müssen, ob die gesetzlichen Bedingungen tatsächlich gegeben sind und ob ihr die besondere Vollzugsform gewährt werden kann.

5.         Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt.

Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren wird darüber hinaus der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs bestätigt. Sodann waren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung die Voraussetzungen für einen Widerruf der am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mitteland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 24 Monaten) bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe klarerweise erfüllt, womit das Strafdreiergericht die Berufungsklägerin zu Recht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt hat. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die ihr auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 3'643.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).

Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung teilweise durch. Zwar unterliegt sie in Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sowie die ersuchte bedingte Freiheitsstrafe, jedoch dringt sie in Bezug auf eine Strafreduktion vor dem Berufungsgericht durch, womit sie eine erhebliche Änderung des angefochtenen Urteils bewirkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich daher, der Berufungsklägerin die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden in Form einer reduzierten Urteilsgebühr auf CHF 750.– festgesetzt (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810).

5.3      Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten (vgl. Honorarnote, Akten S. 599 ff.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zzgl. Nachbesprechung mit der Berufungsklägerin werden dem amtlichen Verteidiger überdies zusätzlich 3.5 Stunden bezahlt. Somit werden dem Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650.– (19.75 Stunden Aufwand gemäss Honorarnote zzgl. 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung sowie Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 11.35 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt 369.70, somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Da der Berufungsklägerin eine um die Hälfte reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Januar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 und Art. 141bis des Strafgesetzbuches;

die Verurteilung zu Schadenersatz an die B____ AG im Betrage von CHF 118'523.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von CHF 27'651.40, seit dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.– sowie seit dem 25. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–;

die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 12'719.50 sowie des Teils der Zinsforderungen, welcher 5 % übersteigt;

die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des [...] (Pos. […]), des Tablets [...] inkl. Ladekabel (Pos. […]) sowie der Agenda 2020 (Pos. […]) an A____;

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten – des mehrfachen Betrugs schuldigt erklärt. Sie wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. November 2020 (1 Tag),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 41, Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 24 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'643.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.70 (7,7 % auf CHF 1'961.35 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'700.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerin (nur Dispositiv)

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2022.24 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.05.2024 SB.2022.24 (AG.2024.437) — Swissrulings