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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.06.2024 SB.2022.129 (AG.2024.531)

5. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·7,797 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.129

URTEIL

vom 5. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/a JVA Thorberg, Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal     Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. September 2022

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen Verweisungsbruch

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft beziehungsweise der Sicherheitshaft seit dem 3. März 2022. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 20 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde jedoch nicht im Schengener Informationssystem eingetragen. Die sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] wurden ferner A____ zurückgegeben. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 20. Dezember 2022 Berufung erklärt. Der Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2022 teilweise an. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei in teilweiser Abänderung des vorerwähnten Urteils vom Vorwurf der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Anklageziffer 1 sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung in den Anklageziffern 1.1 und 1.5 von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Demgegenüber sei das Urteil des Strafgerichts in Bezug auf die weiteren Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1 bis 1.11 und Anklageziffer 2 sowie in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen. Demzufolge sei der Berufungskläger des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügig), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Anklage, sei der Berufungskläger im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Schliesslich sei die ausgesprochene Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB von 20 Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 3. Mai 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger unter Abweisung der Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, zu verurteilen sei. Sodann sei eine Landesverweisung von 20 Jahren anzuordnen. Es sei über die Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 hat der Instruktionsrichter eine Haftentlassung zum 2/3-Termin per 22. Januar 2024 nicht gewährt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2024 ist sodann die Ansetzung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angekündigt worden. Mit Vorladung vom 8. Februar 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 5. Juni 2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger kam schliesslich das letzte Wort zu.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt, dass er vom Vorwurf der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Anklageziffer 1 sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung in den Anklageziffern 1.1 und 1.5 von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen sei. Demgegenüber sei das Urteil des Strafgerichts in Bezug auf die weiteren Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1 bis 1.11 und Anklageziffer 2 sowie in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen. Demzufolge sei der Berufungskläger des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügig), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Anklage, sei der Berufungskläger im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Schliesslich sei die ausgesprochene Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB von 20 Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge.

In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme von AS Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs, Rückgabe der sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] an den Berufungskläger sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.         Tatsächliches

3.1      Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht zu den bestrittenen Tatvorwürfen festgehalten, dass betreffend AS Ziff. 1.1 der Fensterrahmen beim Eindringen in die Räumlichkeit – entgegen der Aussage des Berufungsklägers und dem Vorbringen seiner Verteidigerin – beschädigt worden sei, was aufgrund der am Fenster festgestellten Einbruchspuren sowie der am rechten Fensterflügel des Einstiegsfensters gefundenen DNA-Spuren des Berufungsklägers erstellt sei. Diesbezüglich fänden sich in den Akten Fotos. Dass das Fenster – wie vom Berufungskläger behauptet – offen gestanden haben solle, sei unter diesen Umständen als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Berufungskläger einschlägig wegen Sachbeschädigung vorbestraft sei und auch im vorliegenden Verfahren entsprechende Schuldsprüche ergangen seien, was seine Gleichgültigkeit erkennen lasse, ob und in welchem Ausmass er einen Sachschaden verursache. Gemäss Polizeirapport habe der Sachschaden CHF 200.– betragen. Zwar liege keine Quittung vor, der entsprechende Betrag erscheine jedoch plausibel. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei entsprechend in diesem Punkt erstellt.

Was die gemäss AS Ziff. 1.5 vorgeworfene Sachbeschädigung anbelange, sei erstellt, dass der Berufungskläger – entgegen den Einwänden der Verteidigung – die Schiebetüre beschädigt habe, zumal er zunächst versucht habe, sich über die Eingangstüre Zugang zum Restaurant zu verschaffen, indem er die Schiebetüre aufgedrückt habe. Als ihm dies nicht gelungen sei, sei er über das Fenster zur Abstellkammer in die Räumlichkeiten eingestiegen. Bezüglich der Höhe des Sachschadens an der Schiebetüre sei anzumerken, dass dieser zwar nicht mittels Rechnung ausgewiesen, aber mit E-Mail des Geschädigten vom 8. März 2022 angegeben worden sei. Die auf den Fotos im Polizeirapport ersichtliche Beschädigung könne in jedem Fall nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Die Angabe des Geschädigten zur Höhe des Sachschadens von CHF 1'373.40 erscheine stimmig, zumal die Reparatur einer Schiebetüre regelmässig einen entsprechenden Arbeits- und Materialaufwand benötige.

3.2      Der Berufungskläger bringt betreffend AS Ziff. 1.1 vor, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zugestanden habe, in die Büroräumlichkeiten eingestiegen zu sein und rund CHF 100.– entwendet zu haben. Er bestreitet aber, dabei etwas beschädigt zu haben. Er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er durch das Kippfenster in die Büroräumlichkeiten eingestiegen sei, ohne dabei das Fenster aufzubrechen und einen Sachschaden zu begehen. Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass in beweisrechtlicher Hinsicht eine DNA-Spur des Berufungsklägers am Fenster vorliege. Dass der Berufungskläger indes gewaltsam eingedrungen sei, werde allerdings durch die DNA-Spur am Fenster mitnichten belegt. Anhand der Bilder in den Akten sei nicht ansatzweise belegt, dass er das Fenster aufgebrochen habe. Den Bildern sei einzig ein gekipptes Fenster zu entnehmen, welches weder zerstört noch aus der Halterung gerissen worden sei. Einzig auf Foto 4 in den Akten sei eine kleine Beschädigung am Fensterrahmen zu erkennen, wobei jedoch nicht belegt sei, dass diese vom Berufungskläger stamme. Zudem sei kein Grund ersichtlich, weshalb er diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, so habe er die anderen tatsächlich begangenen Sachbeschädigungen zugestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger zwar in den Büroräumlichkeiten einen Diebstahl begangen und sich damit auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe, er sei aber vom Vorwurf der Sachbeschädigung in dubio pro reo freizusprechen. Der guten Ordnung und Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass in den Akten kein Beleg für die Sachbeschädigung zu finden sei und die Berufungsbeklagte selbst von einem geschätzten Betrag von CHF 200.– ausgehe, so dass höchstens eine geringfügige Sachbeschädigung zur Diskussion stehe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz reiche nicht aus, dass der Sachschaden nicht belegt sei und einzig plausibel erscheine. Erst recht nicht, wenn ein Sachschaden nicht einmal eindeutig aus den Bildern in den Akten hervorgehe und durch den Berufungsbeklagten bestritten werde.

Auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss AS Ziff. 1.5 werde eine Sachbeschädigung bestritten. In beweisrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz im begründeten Urteil zu Recht festgehalten, dass auch in diesem Fall eine DNA Spur des Berufungsklägers vorliege. Dies bedeute aber noch nicht, dass er für die Sachbeschädigung verantwortlich sei. Des Weiteren gelte es in Bezug auf die Höhe des Sachschadens festzuhalten, dass dieser nicht belegt sei. In den Akten finde sich lediglich eine Aktennotiz von DK [...], der festhalte, dass gemäss der Geschädigten ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'373.40 vorliege. Dies habe die Geschädigte auf E-Mailanfrage von DK [...] vom 8. März 2022 angegeben. Sollte die Schiebetüre tatsächlich beschädigt gewesen sein, hätte ein Monteur diese reparieren müssen, womit ohne Weiteres ein Rechnungsbeleg zu den Akten hätte gereicht werden können, was offensichtlich nicht geschehen sei. Aus den Bildern der Türe in den Akten lasse sich ein effektiver Schaden nicht erkennen, zumal auf dem Bild lediglich zu sehen sei, dass die Türe ein wenig geöffnet sei. Es sei demnach alles andere als klar und mitnichten erstellt, ob überhaupt ein Sachschaden entstanden sei, und wenn ja, in welcher Höhe. Es habe demnach in dubio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung, eventualiter ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu ergehen, zumal dem Berufungskläger kein Vorsatz auf einen höhen Schaden nachgewiesen werden könne.

3.3      Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber in Bezug auf AS Ziff. 1.1 vor, dass zwar richtig sei, dass vorliegend keine Reparaturrechnung eingereicht worden sei. Dennoch sei erstellt, dass ein vom Berufungskläger verursachter Sachschaden vorliege, was durch die am Fenster festgestellten Einbruchspuren sowie die DNA des Berufungsklägers am Einstiegsort belegt werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 172ter StGB auf die im Rahmen der Begehung eines gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls verursachten Sachbeschädigungen nicht anwendbar sei.

Hinsichtlich AS Ziff. 1.5 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Strafgerichts.

3.4

3.4.1   In Bezug auf den bestrittenen Tatvorwurf der Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 1.1 machte der Berufungskläger im Vorverfahren Nichterinnern geltend, gab jedoch zu Protokoll, dass er bereits einmal aus Neugier in den Räumlichkeiten der [...] AG gewesen sei, um sich dort Eisenbahnmodelle anzusehen (Akten S. 269 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann zu, in die Büroräumlichkeiten der Liegenschaft eingedrungen zu sein und – wie in der Anklageschrift geschildert – Bargeld entwendet zu haben (Protokoll 1. Instanz Akten S. 918, 928). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte er sodann vor, das Fenster nicht beschädigt zu haben, da es bereits offen gewesen sei (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1178).

3.4.2   Was den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 1.5 betrifft, gab der Berufungskläger vor dem Strafgericht an, das Fenster zur Abstellkammer aufgebrochen zu haben, äusserte sich jedoch nicht zur beschädigten Schiebetür (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 919). Vor dem Appellationsgericht sagte der Berufungskläger aus, das Fenster nicht beschädigt zu haben. Es sei bereits gekippt gewesen, er habe nur mittels Hand den Hebel bewegt und sei hineingestiegen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1178).

4.

4.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4.2

4.2.1   In Bezug auf die vom Berufungskläger bestrittene Beschädigung des Fensters betreffend AS Ziff. 1.1 kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da sein Einsteigen durch das Fenster durch ihn nicht bestritten wird, kann durch die am Fenster nachgewiesene DNA-Spur des Berufungsklägers zwar nicht auf ein gewaltsames Eindringen geschlossen werden, jedoch sind am Fensterrahmen offensichtliche Einbruchsspuren (eingedrücktes/abgesplittertes Holz an der vertikalen Fensterleiste [wohl durch Einsatz eines Flachwerkzeugs] sowie eine eingedrückte/verbogene horizontale untere Fensterleiste) festzustellen (Akten S. 252 f.). Dass das Fenster entsprechend – wie vom Berufungskläger behauptet – bereits offen gestanden haben soll, ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. Ansonsten hätte das Fenster denn bereits vor seinem Einstieg durch eine Drittperson aufgebrochen werden müssen (die gut sichtbare Aufbruchspur [Akten S. 252] wäre dem Berufungskläger zudem wohl auch aufgefallen). Und selbst, wenn die Aufbruchspuren nicht vom Berufungskläger stammen sollten und er sich nur durch das gekippte Fenster Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft haben sollte, hat er mit dem durch sein Gewicht auf das Fenster ausgeübten Druck dieses unten aus dem Rahmen gedrückt (vgl. die eingedrückte/verbogene horizontale untere Fensterleiste) und damit beschädigt. Auch hat nicht unerwähnt zu bleiben, dass das angeklagte Vorgehen dem Tatmuster des Berufungsklägers entspricht und eine grundsätzliche Gleichgültigkeit bei ihm erkennen lässt, ob und in welchem Ausmass er bei seinen Einbruchsdiebstählen einen Sachschaden verursacht.

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es zudem unerheblich, dass in den Akten kein Beleg für die Schadenshöhe zu finden ist und er lediglich im Polizeirapport auf CHF 200.– geschätzt wurde. So ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Schaden nicht beziffert sein muss, sofern dieser sicher feststeht (BGer 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2). Dass ein Schaden am Fenster vorliegt, wurde soeben dargelegt. Bereits hier gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass eine Privilegierung wegen Geringfügigkeit bei Sachbeschädigungen gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt, sofern diese im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls begangen werden. Nach einer vorzunehmenden gesamthaften Betrachtungsweise sind die in Begehung gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls verursachten Sachbeschädigungen demnach gemäss dem einschlägigen Art. 144 StGB abzuurteilen (BGE123 IV 113 E. 3g).

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist entsprechend in diesem Punkt erstellt.

4.2.2   Was des Weiteren die vom Berufungskläger bestrittene Beschädigung der Schiebetür betreffend AS Ziff. 1.5 betrifft, kann grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachdem der Berufungskläger sich unbestrittenermassen Zutritt zur Liegenschaft verschaffte, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er dies zunächst via Schiebetür versuchte, ist diese doch offensichtlich durch äussere Krafteinwirkung verbogen worden (vgl. Akten S. 422). Eine solche Beschädigung der Eingangstür zum Restaurant wäre den Angestellten resp. Betreibern unweigerlich aufgefallen, wenn diese schon früher vorgelegen hätte. Was die Höhe des Schadens betrifft, so kann auf die bereits unter E. 4.2.1 erfolgten Ausführungen verwiesen werden, wonach dieser nicht genau beziffert zu werden braucht. Fest steht, dass die Reparatur einer Schiebetüre regelmässig einen nicht nur geringfügigen Arbeits- und Materialaufwand benötigt.

Und selbst wenn der Berufungskläger die Schiebetür nicht beschädigt haben sollte, so liegt doch eine – grundsätzlich unbestrittene – Beschädigung des Anschlagbügels des Fensters zur Abstellkammer vor, in welche der Berufungskläger schliesslich eingestiegen ist. Der Berufungskläger gibt denn auch zu, durch dieses Fenster in die Liegenschaft gelangt zu sein, womit denn auch der verbogene und abgerissene Anschlagbügel zu erklären ist. Zwar liegen keine Fotos der Beschädigung vor, dies wird jedoch explizit im Polizeirapport vom 3. Februar 2022 erwähnt (Akten S. 417: «Anschlagbügel vom Fenster verbogen und abgerissen»).

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit auch in diesem Punkt als erstellt anzusehen.

5. Rechtliches

5.1

5.1.1   Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs gefällt.

5.1.2   Der Berufungskläger wendet sich gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Diebstahls. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Ein Täter handle berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwende, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübe. Vorausgesetzt werde ein mehrfaches Delinquieren. Wie viele Straftaten für die Annahme von Gewerbsmässigkeit erforderlich seien, sei stets im Einzelfall zu bestimmen. Relevant sei, ob eine deliktische Tätigkeit «nach Art des Berufs» ausgeübt werde. Überdies bedürfe es einer Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese sei nur dann erfüllt, wenn das Bestreben erkennbar sei, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet seien, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Letztlich müsste auch die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen sein. Gewerbsmässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlasse, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich sei.

Vorliegend sei festzuhalten, dass nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Berufungskläger elf Delikte begangen habe, wobei festzuhalten sei, dass es bei einigen Diebstählen beim Versuch geblieben sei. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass damit die erforderliche Häufigkeit für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bereits erreicht wäre, zumal es zu berücksichtigen gelte, dass es sich doch um einen Zeitrahmen von rund ¼ Jahr handle. Im Weiteren lägen zwischen den ersten beiden Delikten und Fall 1.3 rund 1 ½ Monate, womit mitnichten von einer berufsmässigen Ausübung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein könne. Auch hätte der Berufungskläger hierfür zu wenig Zeit und Mittel aufgewendet. Im Weiteren fehle es auch an der Regelmässigkeit der Einnahmen, was das Anstreben einer Finanzierung des Lebensunterhalts ohnehin unwahrscheinlich mache. Darüber hinaus gelte es festzuhalten, dass ein Ausstieg ohne Probleme jederzeit möglich gewesen wäre, zumal der Berufungskläger gar nie in die Situation gekommen sei, sich auf regelmässige Einnahmen aus deliktischen Tätigkeiten verlassen zu können. Vielmehr habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er immer wieder als Möbelmonteur in Frankreich gearbeitet habe. Ob diese Tätigkeit legal oder illegal ausgeübt worden sei, habe vorliegende unbeachtlich zu sein. Bereits zu Beginn des Strafverfahrens habe der Berufungskläger gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offen kommuniziert, dass er an einem Alkoholproblem sowie Vergesslichkeit leide. Es scheine mithin sehr plausibel, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte einzig mit dem Ziel begangen habe, um an Alkohol zu gelangen. Dass es ihm nicht um die Finanzierung seines Lebensunterhalts gegangen sei, lasse sich sodann auch mittels folgender Passage aus einem Polizeirapport belegen: «Wahrscheinlich sind ein paar Franken gestohlen worden. Komischerweise sind die Geldscheine, welche darunter in der Holzkiste lagen, noch alle da.» Ferner habe der Berufungskläger in Bezug auf das Tatmotiv bezüglich dem gestandenen Deliktsgut zum Nachteil des Restaurants [...] angegeben, dass er nur eine Flasche Alkohol habe stehlen wollen. Auch bei Fall 1.5 bestehe das angebliche Deliktsgut ausschliesslich aus alkoholischen Getränken. Ferner handle es sich auch bei einem Grossteil der Geschädigten um Gastronomielokale. Dementsprechend könne indes aus der Suchterkrankung keineswegs eine Absicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens mittels Delinquenz abgeleitet werden. Ebenfalls gegen den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit sprächen die Art und Weise der Tatbegehung, da der Berufungskläger weder planmässig noch nach einer bestimmten Methode vorgegangen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zeuge das Tatvorgehen nicht von einer gewissen Professionalität. Wäre der Berufungskläger professionell vorgegangen, hätte er mitnichten seine DNA hinterlassen. Auch hätte er sich maskiert oder jemanden Schmiere stehen lassen. Das Einsteigen in die Lokale sei nicht äusserst schwer gewesen oder habe Vorkenntnisse benötigt. Er habe nicht besonderes Geschick aufgewendet, vielmehr sei er eher geradezu plump vorgegangen. Teilweise sei er sogar gescheitert und es sei beim Versuchsstadium geblieben. Auch treffe es nicht zu, dass er jeweils alle Räume systematisch untersucht habe, vielmehr sei er auf der Suche nach Alkohol gewesen. Zudem seien die Taten spontan und nicht im Vorfeld geplant gewesen. Im Ergebnis sei somit im vorhegenden Fall die Gewerbsmässigkeit zu verneinen.

5.1.3   Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts.

5.2

5.2.1   Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches Urteil S. 13), worauf verwiesen werden kann.

5.2.2   Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Strafgericht in jeglicher Hinsicht erfüllt: Der Berufungskläger hat zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 3. März 2022, und somit innerhalb von nur rund 2 ½ Monaten, insgesamt 11 Diebstähle oder Diebstahlsversuche verübt. Tatobjekte waren vornehmlich Geschäfte und Restaurants, zu denen er sich grundsätzlich mittels Gewalt Zugang verschaffte. Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben ist.

Bezüglich der Absicht des Berufungsklägers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er viel Zeit und Energie für seine Delinquenz aufgewendet hat, nutzte er doch jede sich ihm bietende Gelegenheit und kam er zur Deliktsbegehung jeweils von Frankreich in die Schweiz und verliess das Land danach wieder. Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeugt sein Tatvorgehen von einer gewissen Professionalität. Zwar hat der Beschuldigte seine Identifizierung durch das Hinterlassen von Spuren am Tatort und den Umstand, dass er sich nicht maskiert hat, relativ einfach gemacht, doch lassen diese Elemente allein die Professionalität seines Handelns nicht verkennen. So war sein Handeln stets zielgerichtet. Er benötigte nie eine längere Zeit, um in die Räumlichkeiten einzudringen, sie systematisch zu durchsuchen und Tresore zu öffnen. Dabei nutze er teilweise seine Kenntnis der Lokale, in welchen er zuvor mit seinen Freunden gewesen war. Auch wenn der Berufungskläger zum in Frage stehenden Zeitraum einer (sporadischen) Erwerbstätigkeit in Frankreich als Transporteur und Monteur von Möbeln nachgegangen sein sollte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179), ist dies für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit insofern unerheblich, als nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Berufungsklägers bildet, da ein «Nebenerwerb» genügt (vgl. etwa BGE 123 IV 113 2c). Mit über CHF 18'000.– ist der Deliktsbetrag nicht unerheblich. Würde der Deliktszeitraum von rund 2 ½ Monaten auf ein ganzes Jahr hochgerechnet, ergäbe sich hieraus ein «Jahresverdienst» von über CHF 75'000.–, was wohl bei weitem seinen Verdienst als Möbeltransporteur in Frankreich übertreffen würde. Wenn der Berufungskläger vorbringt, dass zwischen den Delikten betreffend AS Ziff. 1.2 und 1.3 rund 1 ½ Monate lägen, womit mitnichten von einer berufsmässigen Ausübung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erklärung für diese «Pause» wohl darin begründet liegt, dass er im Fall AS Ziff. 1.2 vom 19. Dezember 2021 rund CHF 6'500.– erbeutete, weshalb er bis zum nächsten Diebstahl am 1. Februar 2022 wohl nicht auf weitere deliktische Einnahmen angewiesen war. Keinen Einfluss für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit hat sodann der Umstand, ob der Berufungskläger das Diebesgut jeweils effektiv verkaufte/eintauschte oder selbst konsumierte; es reicht, wenn er sich dadurch irgendwelche Vermögensvorteile verschafft (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2).

Eine materielle Notlage wie eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) sodann nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 103). Zudem ist dem Berufungskläger keine eigentliche Alkoholabhängigkeit zu konstatieren, gab er doch vor dem Strafgericht an «ganz normal» zu sein, auch wenn er einmal einen Tag keinen Alkohol konsumiere (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 917).

Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen, wurde der Berufungskläger doch in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig u.a. wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 1135 ff.). Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Lediglich versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

5.3      Schliesslich ergehen aufgrund des jeweils als erstellt angesehenen Sachverhalts betreffend AS Ziff. 1.1 und 1.5 auch Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Wie bereits dargelegt wurde, entfällt gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB beim gewerbsmässigen Diebstahl die Geringfügigkeit bei der Sachbeschädigung (BGE 123 IV 113 E. 3g).

6.         Strafzumessung

6.1      Der Berufungskläger hat sich demnach – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme von AS Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs – des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung betreffend AS Ziff. 1.1 und 1.5 schuldig gemacht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt vom 21. Januar 2022 auszusprechen sei. Der Berufungskläger führt demgegenüber aus, dass – im Falle der Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit – für den Diebstahl von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten auszugehen sei. Betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung fielen dabei sicherlich die Deliktsmehrheit und der Sachschaden straferhöhend ins Gewicht. Dazu komme der mehrfache Verweisungsbruch. Es rechtfertige sich folglich eine Straferhöhung auf 12 Monate. Da sich die straferhöhenden und strafmildernden Faktoren in etwa das Gleichgewicht hielten, erscheine eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Bezug auf die geringe Sachbeschädigung habe eine Busse in Höhe von CHF 200.– zu ergehen.

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

6.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geldoder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

6.3.3   Vorliegend ist beim Berufungskläger beim Gewerbsmässigen Diebstahl das Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich, wohingegen die (mehrfache) Sachbeschädigung, der (mehrfache) Hausfriedensbruch sowie der Verweisungsbruch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger schon mehrfach seine Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Rechtsordnungen offenbart hat. Er ist in der Schweiz sowie in Italien und Rumänien einschlägig vorbestraft und hat bereits mehrfach langjährige Haftstrafen verbüsst (Akten S. 25 ff., 34 ff., 1135 ff.). Von einer Geldstrafe allein ist deshalb keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im Übrigen wäre auch die Einbringlichkeit einer Geldsumme höchst fraglich. Seine aktuelle finanzielle Situation ist desolat. Hinzu kommt, dass sich der Wohnsitz des Berufungsklägers im Ausland befindet. Eine Geldstrafe erscheint mithin unter diesen Umständen mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit nicht zweckmässig, weshalb für alle zu beurteilenden Delikte – wegen des engen deliktischen Konnexes zur Haupttat auch für Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verweisungsbruch – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafart auszufällen ist.

Sofern die Verteidigung das Aussprechen einer Busse für die geringfügige Sachbeschädigung fordert, ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB beim gewerbsmässigen Diebstahl die Geringfügigkeit bei der Sachbeschädigung entfällt (BGE 123 IV 113 E. 3g).

6.4

6.4.1   Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe beim Berufungskläger bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von rund CHF 18'600.– ist als nicht mehr gering einzustufen. Was die Verwerflichkeit des Handelns des Berufungsklägers anbelangt, so zeigte er im Rahmen der Deliktsbegehung zwar keine besonders raffinierte Vorgehensweise, jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Berufungskläger ein durchaus hartnäckiges Vorgehen an den Tag gelegt. So hat er beispielsweise wenige Tage, nachdem er einen hohen Deliktsbetrag erbeutet hat, erneut einen Einbruchdiebstahl begangen. Auch verschaffte er sich immer wieder mit Gewalt Zutritt zu den Tatortliegenschaften. Dies zeugt von einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie. Leicht entlastend kann lediglich gewertet werden, dass er nachts in Geschäftsräumlichkeiten bzw. Restaurants eingebrochen ist und nicht etwa in Privathaushalte und somit die Konfrontation mit anderen Personen vermieden hat.

Das objektive Verschulden ist demnach als nicht mehr leicht anzusehen.

6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er – entgegen seinen Vorbringen – als eigentlicher «Kriminaltourist» jeweils von Frankreich in die Schweiz einreiste, um Einbruchsdiebstähle zu begehen. Seine Reisen in die Schweiz sind denn auch durchaus planmässig erfolgt, erhoffte er sich doch hier ein durchaus wertvolleres Deliktsgut als in Frankreich. Hätte effektiv ein hoher Suchtdruck bei ihm vorgelegen und wäre es ihm insbesondere darum gegangen, Alkohol für den Eigenkonsum zu erbeuten, hätte er nicht die Mühe auf sich genommen, hierfür die Grenze zu überqueren. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz zu enthalten, gab er doch selbst an, nach seinen jeweiligen Gefängnisaufenthalten – auch, nachdem er eine Depression erlitten habe – bei seinem Cousin gearbeitet zu haben (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179).

6.4.1.3 Das Tatverschulden ist demnach gesamthaft als nicht mehr leicht zu verorten, was – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – eine Einsatzstrafe von 18 Monaten rechtfertigt. Eine solche Einsatzstrafe ist nicht als zu hoch anzusehen, hält sie doch dem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen mit vergleichbarem Verschulden stand, bei denen similäre Einsatzstrafen ausgesprochen wurden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 7.3, SB.2018.122 vom 10. Juli 2019 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018).

6.5      Sodann gilt es zu konstatieren, dass die mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als Begleitdelikte von der Diebstahlsserie in einem engen Zusammenhang mit dieser stehen, sich jedoch gleichwohl vom gewerbsmässigen Diebstahl trennen lassen und entsprechend auch für diese im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hypothetische Einsatzstrafen auszufällen sind. Zulässig ist es jedoch, für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Zwar sind die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig keine allzu grosse selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungskläger durch sein rücksichtloses Vorgehen einen nicht unbeträchtlichen Sachschaden in Höhe von knapp CHF 40'000.– verursacht hat. Dabei hing es vom Zufall ab, wie hoch der Sachschaden in den einzelnen Fällen ausgefallen ist. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten angesichts des rücksichtslosen Vorgehens objektiv nicht mehr ganz leicht, und auch subjektiv ist von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen. Für die mehrfache Sachbeschädigung erscheint mithin eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten, für den mehrfachen versuchten Hausfriedensbruch eine solche von 4 Monaten als angemessen.

6.6      Für den mehrfachen Verweisungsbruch erübrigen sich weitere Ausführungen. Es erscheint eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

6.7

6.7.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.7.2   Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Verweisungsbruch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

6.7.3   Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 18 Monaten Freiheitstrafe wird für die mehrfache Sachbeschädigung um 4 Monate, für den mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruch um 2 Monate sowie für den mehrfachen Verweisungsbruch um 4 Monate auf gesamthaft 28 Monate Freiheitsstrafe erhöht.

6.8      Das Strafgericht hat ihm Rahmen der Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass sich in erster Linie die zahlreichen, meist einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz und im europäischen Ausland straferhöhend auswirken. Sie belegen, dass der Berufungskläger den Rechtsordnungen keinerlei Beachtung schenkt, und lassen auf eine Unbelehrbarkeit schliessen. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger als klassischer «Kriminaltourist» zu bezeichnen, welcher sich einzig zur Begehung von qualifizierten Vermögensdelikten in der Schweiz aufgehalten hat. Zudem bestreitet er offensichtlich bestehende (rechtskräftige) Vorstrafen (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179), etwa eine solche aus Italien, wo er wegen versuchten Diebstählen und Einbruchsdiebstählen zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Akten S. 25 ff.). In Bezug auf das Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist ferner festzuhalten, dass er zumeist erst unter der erdrückenden Beweislage – wie etwa der Videoaufzeichnungen, der DNA-Treffer und der Festnahme in flagranti – jene Vorgänge zugestanden hat, welche ihm aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Sodann sind bei ihm weder Einsicht noch Reue erkennbar. Ein korrektes Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug kann sodann vorausgesetzt werden. Fest steht zudem, dass der Berufungskläger zwar seit einigen Jahren Alkohol konsumiert, jedoch erscheint der Konsum nicht als treibende Kraft oder Motiv für seine Delinquenz, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Verfahren neutral zu werten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verhaftungssituation nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb die mutmasslichen Erlebnisse des Berufungsklägers bei seiner Verhaftung nicht strafmindernd zu berücksichtigten sind. Was den von ihm eingereichten «Arbeitsvertrag» anbelangt, ist dieser als offensichtlicher Gefälligkeitsvertrag zu beurteilen, ist der Vertrag doch nicht unterzeichnet und stammt von seinem Bruder. Zudem ist unglaubhaft, dass er nach seiner Haftentlassung bei seinem Bruder auf dem Bau wird arbeiten können, gab er doch vor dem Strafgericht selbst an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. So habe er im Jahre 2017 eine Operation aufgrund von Rückenproblemen gehabt habe. So habe er zwei Diskushernien, welche er schon seit Jahren mit sich «mitschleppe» (Protokoll 1. Instanz Akten S. 917).

Da keine Gründe zu seinen Gunsten festzustellen sind, rechtfertigt es sich, die Freiheitstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 6 Monate zu erhöhen, woraus sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten errechnet, dies unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 3. März 2022.

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen aus. Aufgrund der dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose kann ihm ferner auch der teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden.

6.9      Schliesslich gilt es noch auf den Antrag auf Aussprechen einer Zusatzstrafe zum Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 einzugehen.

Für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren massgebend (BGer 6B_837/2019 E. 1.1: «Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen»). Der vorliegend zu beurteilende Deliktszeitraum liegt zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 3. März 2022. Der Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt im anderen resp. ersten Verfahren (vgl. SB.2020.118) erging jedoch bereits am 7. August 2020 (Urteil AGE vom 21. Januar 2022). Die neuen Taten sind vorliegend somit nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen worden, weshalb keine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon für gewerbsmässig begangene Delikte grundsätzlich keine Zusatzstrafe auszusprechen ist (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3).

7.

Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen, wogegen sich ebenfalls seine Berufung richtet.

7.1      Der Berufungskläger beantragt, dass die Landesverweisung auf 5 Jahre zu beschränken sei. Da er rumänischer Staatsangehöriger sei und in Mulhouse in Frankreich wohne, sei auf einen SIS-Eintrag zu verzichten. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag damit, dass ein Automatismus, wie ihn Art. 66b Abs. 1 StGB vorsehe, weder nach den Vorgaben von Art. 8 EMRK noch nach denjenigen des FZA rechtmässig sei. Die Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahre sei mithin im Lichte der völkerrechtlichen Vorgaben auszulegen. Dies bedeute, dass auch im Falle einer Wiederholungstat eine Dauer der Landesverweisung angeordnet werden müsse, die verhältnismässig sei. Diese Dauer könne abhängig von den Umständen, insbesondere von der Schwere der Tat und den persönlichen Umständen der Person, somit auch unterhalb von 20 Jahren liegen, da bei Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen immer individuell bestimmt werden müsse, welche Dauer der Massnahme notwendig, angemessen und verhältnismässig sei.

7.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der Landesverweisung von 20 Jahren gemäss vorinstanzlichem Entscheid. Sie verweist für die Begründung vollumfänglich auf die strafgerichtlichen Erwägungen.

7.3      Umstritten ist vorliegend einzig die Länge der ausgesprochenen Landesverweisung. Diese beträgt grundsätzlich mindestens 5 und höchstens 15 Jahre. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB auf 20 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger hat unbestrittenermassen, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2017 für 8 Jahre des Landes verwiesen wurde (Akten S. 1135), neue Straftaten, die unter Art. 66a Abs. 1 StGB fallen, verübt, womit Art 66b Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

Der neue Landesverweis dauert zwingend 20 Jahre (Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 66b N 2; so auch OGer ZH SB230111 vom 15. September 2023 E. V; vgl. auch BGE 146 IV 311 E. 3.5.1), wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist diese denn auch verhältnismässig: Der Berufungskläger hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Er ist einzig zu deliktischen Zwecken als sog. «Kriminaltourist» mehrfach in die Schweiz eingereist. Ferner verfügt er in der Schweiz über keinerlei soziale Beziehungen. So gab er auch selbst an, nichts mehr zu haben, was ihn mit der Schweiz verbinde (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179). Auch wird sein persönliches und berufliches Fortkommen durch die Landesverweisung nicht tangiert. Legale Bezugspunkte zur Schweiz sind nicht ersichtlich. In der Zwischenzeit ist er vielmehr erneut vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar 2022 rechtskräftig wegen einschlägiger Delikte verurteilt worden (Akten S. 1137). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Berufungsklägers als unverbesserlichem Wiederholungstäter für die gesetzlich vorgesehene maximale Dauer von 20 Jahren überwiegt somit klar seinen Interessen an einer kürzeren Dauer der Landesverweisung.

Zur ergänzen ist sodann, dass sich der Berufungskläger im konkreten Fall als «Kriminaltourist» gar nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (SR. 0.142.112.681, FZA) berufen kann. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Voraussetzungen korrekt referiert sowie daraus die triftigen Schlüsse abgeleitet, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (s. vorinstanzlicher Entscheid S. 18).

Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass gegen den Berufungskläger bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Januar 2022 eine rechtskräftige Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen wurde (vgl. SB.2020.118).

7.4      Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der Berufungskläger als rumänischer Staatsangehöriger kein Schengen-Drittstaatsangehöriger, weshalb auf eine Eintragung im SIS zu verzichten ist (Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0] e contrario).

8.

8.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

8.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– zu tragen hat (jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

9.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'760.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454.–, somit total CHF 6'580.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche von A____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme von AS Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs;

-       Rückgabe der sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] an den Beurteilten;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 3. März 2022,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 291 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'760.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454.–, somit total CHF 6'580.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.