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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.06.2025 SB.2022.111 (AG.2025.512)

6. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,974 Wörter·~1h·3

Zusammenfassung

Raub, Angriff und Strafzumessung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.111

URTEIL

vom 6. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Mia Fuchs, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                        Berufungsbeklagter 1

vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,                     Privatkläger 1

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

C____                                                                        Berufungsbeklagter 2

vertreten durch lic. iur. Simon Gass, Advokat,                      Privatkläger 2

Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022 (SG.2022.10)

betreffend Raub, Angriff und Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022 wurde A____ des Raubes, des Angriffs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 20. April 2020 bis 5. Mai 2020 sowie vom 16. bis 17. August 2020, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe vom 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, diese als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni 2022, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage der Nötigung, des Diebstahls und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde, soweit es Tathandlungen vor dem 1. Juli 2019 betraf, zufolge Verjährung eingestellt. Die am 16. April 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise verzichtet. A____ wurde in solidarischer Verbindung verurteilt zu CHF 376.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. September 2020 und CHF 1'298.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. April 2020 an B____; zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. April 2020 an B____, die Mehrforderung von CHF 4'500.– wurde abgewiesen; zu CHF 305.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. September 2020 an C____, die Mehrforderung von CHF 300.– wurde auf den Zivilweg verwiesen; zu CHF 1'500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. September 2020 an C____, die Mehrforderung von CHF 3'500.– wurde abgewiesen; zu CHF 993.75 Parteientschädigung (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an C____. Die Entschädigungsforderungen von [...] gegenüber A____ in der Höhe von CHF 1'500.– und CHF 1'000.– wurden abgewiesen. Es wurde verfügt, unter Aufhebung der Beschlagnahme ein Paar AirPods (Pos. 503), einen Rucksack (Pos. 505), eine Baseball-Mütze (Pos. 1001), eine Jeanshose (Pos. 1002), zwei T-Shirts (Pos. 1003, 1004) und ein Paar Schuhe (Pos. 1005) an A____ zurückzugeben und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel einzuziehen und zu vernichten. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16'301.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 4'324.60 wurden zu Lasten der Staatsanwaltschaft verlegt. Der amtliche Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Berufung erklärt. Er hat beantragt, es sei in Bezug auf den Raub zum Nachteil von B____ und C____ teilweise von einem anderen Sachverhalt auszugehen und die Einsatzstrafe anders bzw. mit maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, es sei der Berufungskläger in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Angriffs zum Nachteil von D____ kostenlos freizusprechen und es sei der Berufungskläger in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, eventualiter 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen, im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. der Kosten der Vorinstanz), wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

Mit Eingabe vom 10. November 2022, inklusive der expliziten Bezugnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2022, hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt (vgl. Zwischenentscheid AGE SB.2022.111 vom 1. Mai 2023 E. 3.3). Sie hat beantragt, es sei der Berufungskläger des Raubes, des Angriffs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Diensterschwerung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Weiter sei eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Es sei die im Strafbefehl vom 16. April 2020 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu widerrufen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Privatklägerschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt und sich nicht zur Berufung vernehmen lassen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2025 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Die für das Urteil relevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert.

1.1.2   Der Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den Verfahrensantrag, auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022 nicht einzutreten (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3230). Die Anschlussberufung könne innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung erklärt werden. Da die Berufungserklärung allerdings viel später eingereicht worden sei, namentlich am 21. Oktober 2022, sei die Anschlussberufungserklärung viel zu früh erfolgt. Vor dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses, könne eine Frist vorgängig nicht gewahrt werden. Der Argumentation des Appellationsgerichts im Zwischenentscheid vom 1. Mai 2023, dass das innert der 20-tägigen Frist eingegangene Schreiben vom 10. November 2022, welches explizit auf die Erklärung und Begründung vom 18. Oktober 2022 verweise, als Anschlussberufung zu werten sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 sei als Berufungserklärung und -begründung bezeichnet und es gehe aus dem Text hervor, dass eine eigenständige Berufung gemeint gewesen sei. Es sei deshalb nicht zulässig, dies in eine Anschlussberufung umzudeuten. Die Staatsanwaltschaft sei eine professionelle Behörde und habe schlicht die Frist für die Berufung verpasst.

1.1.3   Mit Zwischenentscheid vom 1. Mai 2023 hat das Appellationsgericht in derselben Zusammensetzung bereits in dieser Sache beraten und entschieden, dass die Eingabe vom 10. November 2022, inklusive der expliziten Bezugnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2022, als rechtsgültige Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen sei und die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren als Anschlussberufungsklägerin auftreten werde. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) hält fest, dass gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das heisst, er muss durch einen späteren, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid, nicht beseitigt werden können (Uhlmann in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 93 BGG N 3). Vorliegend bewirkte der Zwischenentscheid vom 1. Mai 2023, dass auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist und die Anträge der Staatsanwaltschaft somit im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden. Dies stellt einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil dar, weshalb die Beschwerde zulässig gewesen wäre. Der Berufungskläger hat jedoch darauf verzichtet, sodass für das Gericht vorliegend kein Anlass besteht, auf die Frage des Eintretens auf die Anschlussberufung zurückzukommen.

1.1.4   Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Von keiner Seite angefochten worden und damit bereits rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 1), Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 1), Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1), mehrfacher Beschimpfung (AS Ziff. 3), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 5) und Diensterschwerung (AS Ziff. 3). Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung (AS Ziff. 1), des Diebstahls (AS Ziff. 2) und der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 3) und die Verfahrenseinstellung betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 5), soweit es Tathandlungen vor dem 1. Juli 2019 betrifft. Weiter rechtskräftig ist die Abweisung der Entschädigungsforderungen von […] in Höhe von CHF 1'500.– und CHF 1'000.–, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Raubkomplex

2.1      Die Vorinstanz erachtet den nachfolgend zusammengefassten Sachverhalt als erstellt (Urteil Strafgericht S. 14 ff.): Während im Detail gewisse Unklarheiten herrschen würden, etwa hinsichtlich der Frage, wer die Initialzündung zu der Tat gegeben hatte, stehe aufgrund der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers und weiteren Tatbeteiligten fest, dass die Idee, den ihnen überwiegend nicht persönlich bekannten Marihuana-Verkäufer B____ zu überfallen, im Laufe des Tattages am 20. April 2020 entstanden sei. Die Idee habe sich zunehmend, auch mittels Austauschs über «snapchat», verfestigt, ehe sich die späteren Täter und weitere an der späteren Tatausführung selber nicht Beteiligte im [...]park getroffen hätten. Dort habe man die Tat besprochen, mit Vermummungsmaterial, Handschuhen und Messern resp. einem Schlagring ausgestattet. Thema vor Ort sei auch die Mitnahme einer Schusswaffe zur Einschüchterung des Opfers gewesen, da D____ jemanden gekannt habe, der eine Waffe habe besorgen können. In der Folge hätten sich die Beteiligten am Abend des 20. April 2020 in loser Gruppierung zur [...]brücke begeben, wo man E____ als Lockvogel in die Liegenschaft geschickt habe, um bei B____ eine Portion Marihuana zu kaufen und den Tätern auf diese Weise Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Nachdem E____ ihre Aufgabe erledigt habe, hätten sich die Täter zur Wohnung begeben, wobei sie sich spätestens im Treppenhaus in irgendeiner Form maskiert hätten (Urteil Strafgericht S. 15). Einmal in die Wohnung von B____ und C____ eingedrungen, hätten die Täter B____ sogleich mehrere Schläge versetzt, ihn mit Messern und im Zweifel mit einer nicht echten Schusswaffe bedroht, von ihm Marihuana und Wertsachen gefordert, das Zimmer durchwühlt und verschiedene Gegenstände behändigt. Weiteres Deliktsgut hätten sie im Entrée der Wohnung erbeutet. Währenddessen sei der sich in seinem eigenen, angrenzenden Zimmer befindliche C____, von den mit Messern bewaffneten Tätern in Schach gehalten worden. Schliesslich hätten die Aggressoren die Wohnung unter Mitnahme des Diebesguts verlassen und seien in verschiedene Richtungen geflohen (Urteil Strafgericht S. 14). Nach anfänglichem Bestreiten habe der Berufungskläger seine Beteiligung am Überfall zugestanden und auch eingeräumt, B____ mit dem bei ihm sichergestellten Schlagring ein- bis zweimal auf den Kopf geschlagen und eine […]-Musikbox entwendet zu haben (Urteil Strafgericht S. 15).

2.2      Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Raubes geltend, dass in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» teilweise von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werden müsse. Die Ausführungen des Strafgerichts suggerierten, dass es einen gemeinsamen Tatplan im Sinne eines direkten Vorsatzes zur Gewaltanwendung gegeben habe. Die Beschuldigten hätten im Rahmen des gemeinsamen Tatplans allerdings stets bestritten, dass es geplant gewesen sei, Gewalt anzuwenden. Entgegen der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil solle «lediglich» geplant gewesen sein, die Geschädigten mit den mitgeführten Messern etc. einzuschüchtern. Die Beschuldigten hätten aufgrund ihrer Überzahl und den mitgeführten Nötigungsmitteln gar nicht damit gerechnet, dass es zur Gegenwehr und damit zur tatsächlichen Ausübung von Gewalt kommen könnte. Sie hätten angegeben, dass sie die Ausübung von Gewalt nicht als mögliche Notwendigkeit vorhergesehen hätten und sie damit (vorgängig) auch nicht in Kauf genommen haben könnten. Die tatsächliche Anwendung von Gewalt sei vor Ort spontan dadurch entstanden, dass sich B____ trotz der Einschüchterungsversuche körperlich vehement zu Wehr gesetzt habe. Es bestehe kein Anlass, an den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten zu zweifeln; zudem müsse diese Sachverhaltsvariante als mindestens ebenso wahrscheinlich angesehen werden wie die von der Vorinstanz angenommene Version. In Anwendung der Maxime «in dubio pro reo» müsse das Gericht von der für den Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsvariante ausgehen (Berufungsbegründung, Akten S. 3117 f; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3234).

2.3      Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung und Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift noch einen Schuldspruch wegen besonders gefährlichen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, liess diesen Antrag jedoch in der Anschlussberufung fallen. Insofern beantragt sie in diesem Punkt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Begründung Anschlussberufung, Akten S. 3033 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 3218).

2.4      Wie von der Vorinstanz festgehalten, räumte der Berufungskläger nach anfänglichem Bestreiten sowohl seine Beteiligung am Raub als auch den Einsatz eines Schlagrings gegen den Kopf von B____ ein (Urteil Strafgericht S. 15). Nachfolgend ist die von der Verteidigung vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung zu prüfen:

Auch wenn die Einzelheiten der Vorgeschichte nicht gänzlich geklärt sind, ist erstellt, dass sich der Berufungskläger und die weiteren Beteiligten darauf verständigten, für den geplanten Raub diverse Waffen und Maskierungsmaterial mitzuführen (stellvertretend Konfrontationseinvernahme, Akten S. 1226 ff.). Der Umstand, dass für das Vorhaben weitere Personen beigezogen wurden, sowie das vorgängige Zusammentragen von Waffen verdeutlichen, dass der geplante Raub von den Beteiligten durchaus durchacht war. Sie mussten dabei zumindest in Kauf nehmen, dass sich das spätere Opfer, B____, zur Wehr setzen und Widerstand leisten könnte, und dass in einem solchen Fall die mitgeführten Gegenstände zum Einsatz gelangen könnten. Es ist im vorliegenden Zusammenhang – entgegen dem Einwand der Verteidigung – nicht erforderlich, dass der Berufungskläger und seine Komplizen bereits im Zeitpunkt der Tatplanung den direkten Vorsatz gefasst hatten, Gewalt anzuwenden. Vielmehr kann sich ein entsprechender Tatentschluss auch erst im weiteren Verlauf der Tatbegehung – etwa bei einer Gegenwehr des Opfers – spontan bilden. Eine vorgängige Absprache über den konkreten Einsatz von mitgeführten Waffen ist daher nicht zwingend erforderlich, sofern sich der Täter in Kenntnis des Tatplans und des Risikos einer möglichen Eskalation der spontanen Gewaltanwendung seiner Mittäter anschliesst und diese Billigung während der Tatausführung beibehält. Und genau so stellte sich der Ablauf letztlich dar: Als sich B____ zur Wehr setzte, brach keiner der Beteiligten die Tatausführung ab. Die Eindringlinge hätten ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich unverzüglich aus der Wohnung zu entfernen, als ihnen bewusst wurde, dass das blosse Mitführen der Waffen nicht ausreichen würde, um B____ einzuschüchtern und entsprechend widerstandsunfähig zu machen. Stattdessen entschieden sie sich, an der Tatausführung festzuhalten und B____ durch den Einsatz von Gewalt nicht unerhebliche Verletzungen zuzufügen, um diverse Gegenstände sowie das in der Wohnung befindliche Cannabis zu behändigen. Die von der Verteidigung präsentierte Sachverhaltsdarstellung vermag an der zutreffenden Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Es kann insoweit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ebenfalls auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verweisen werden (Urteil Strafgericht, S. 14 ff.) Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.

3.         Angriff zum Nachteil von D____

3.1      Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (vgl. Urteil Strafgericht S. 25). Darin wird dem Berufungskläger zusammengefasst folgender Sachverhalt zur Last gelegt: D____ sei am frühen Morgen des 16. August 2020 in zwei Etappen angegriffen worden. Nachdem er von einer bzw. zwei nicht näher bekannten Personen in den Rhein geschubst worden sei, habe D____ zu deren Verfolgung angesetzt, woraufhin er auf der Höhe der Liegenschaft [...] von einer grösseren Gruppe tätlich angegangen worden sei. In der Folge sei es ihm zunächst gelungen, in Richtung [...] zu entkommen, doch sei er auf der Höhe der Liegenschaft [...] wieder von verschiedenen ihm nacheilenden Personen eingeholt worden, die ihn erneut mit roher Körpergewalt traktiert hätten, gemäss diversen Augenzeugen selbst dann noch, als er bereits (bewusstlos) am Boden gelegen habe (Urteil Strafgericht S. 22). Der Berufungskläger sei unter den Verfolgern gewesen, die dem flüchtenden D____ hinterhergerannt seien und in der zweiten Phase vor der Liegenschaft [...] eigenhändig auf ihn eingeschlagen bzw. eingetreten hätten (Urteil Strafgericht S. 23).

Als Begründung hat das Strafgericht im angefochtenen Entscheid erwogen, dass für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers keine Beweise in Form von Augenzeugen bestehen würden. Insbesondere habe auch D____ den Berufungskläger nicht als einen der Schläger identifizieren können. Der Berufungskläger werde indessen durch den Fund von DNA des Opfers auf dem von ihm getragenen roten Träger-Shirt resp. weissen T-Shirt belastet. Demnach hätten sich im Brustbereich des roten Träger-Shirts sowie auf der linken oberen Vorderseite des weissen T-Shirts mehrere Blutspuren, die von D____ stammten, befunden. Zudem habe D____ als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil vom Vorderbereich des linken Sportschuhs des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen werden können. Auf einem von D____ eingereichten, mittels eines Mobiltelefons aufgenommenen Videoausschnitt sei sodann zu erkennen, wie der Berufungskläger hinter einer weiteren unbekannten männlichen Person dem (nach dem ersten Angriff) flüchtenden D____ nachrenne, während von diverser Seite Geschrei zu vernehmen sei. Das Blut von D____ könne nur durch einen nahen Kontakt zu diesem auf seine Kleider gelangt sein. Die objektiven Feststellungen würden auch mit den Angaben des Berufungsklägers kontrastieren. In seiner ersten Befragung habe er nichts davon erwähnt, dass er D____, wie auf dem Video ersichtlich, verfolgt habe, nachdem sich dieser ein erstes Mal hatte davonmachen können. Vielmehr habe er es so dargestellt, als sei (nur) eine andere Person D____ nachgerannt, welche ihm alsdann auf den Hinterkopf geschlagen und ihn dadurch zu Fall gebracht habe, ehe weitere Personen dazugekommen seien und ihn erneut geschlagen bzw. ins Gesicht getreten hätten. Er habe zu diesem Zeitpunkt wieder auf der Bank in der Nähe der Toiletten gesessen. Auf Vorhalt des Videos habe er seine Angaben notgedrungen revidieren und zugeben müssen, dass auch er D____ hinterhergegangen sei, doch habe er dies nur zum Schutz des Opfers getan, da dieser in so schlechter Verfassung gewesen sei, dass er gedacht habe, er werde noch umgebracht. Gemäss Vorinstanz sei zu konstatieren, dass sich die Behauptungen des Berufungsklägers mit dem Spurenbild nicht vernünftig in Einklang bringen liessen und seine Bestreitungen und Erklärungsversuche insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Blut auf den Berufungskläger gelangt sei, als er das Opfer nach dessen Fluchtversuch eingeholt und zusammen mit anderen auf dieses eingeschlagen resp. eingetreten habe. Dazu passe auch die auf seinem linken Schuh gesicherte DNA-Spur. Sie lasse sich gut mit einem Fusstritt vereinbaren (Urteil Strafgericht S. 23 ff.).

3.2      Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Sachverhalt wie auch seine Täterschaft. Er macht in seiner Berufung zusammengefasst zunächst geltend, insoweit ihm im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft (wahrheitswidrig bzw. in täuschender Art und Weise) vorgehalten worden sei, dass sich das Blut des Geschädigten auf seinem Schuh befunden habe, seien seine nachfolgenden Aussagen zum Deliktsvorwurf in Anwendung von Art. 140 StPO nicht verwertbar. Aussagen, die er gegenüber der Polizei ohne vorgängige Rechtsbelehrung gemacht haben solle, seien gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht zu seinen Lasten verwertbar. Weiter werde er weder von D____ noch (verwertbar) von einer Drittperson belastet. Auf der Videoaufnahme sei keine Ausübung von Gewalt ersichtlich, weshalb sie kein Nachweis für einen späteren Angriff sei. Aus der Tatsache, dass sich auf dem T-Shirt von F____ kein Blut befunden habe, lasse sich – entgegen der Vorinstanz – eine Teilnahme an einem Angriff ebenfalls nicht ableiten. Es sei zwanglos erklärbar und nicht widerlegt, dass das T-Shirt von F____ zu Beginn der «ersten Phase» zerrissen worden sein könne und das Blut von D____ erst später «in der ersten Phase» auf sein T-Shirt gekommen sei. Ob die Blutspuren auf den Kleidern in Zusammenhang mit einem Angriff oder einer Hilfeaktion auf die Kleider gekommen seien, könne aus der Blutspur nicht herausgelesen werden. Falls das Appellationsgericht wider Erwarten ein gewalttätiges Tätigwerden seinerseits als erwiesen betrachten würde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies in der «ersten Phase» stattgefunden habe, in welcher ihm in der Anklage kein deliktisches Verhalten vorgeworfen werde. In Beachtung sämtlicher Umstände sei er gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der Anklage des Angriffs freizusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 3119 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 3235).

3.3      Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

3.4      Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Dabei sind die vorhandenen Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen der beteiligten Personen, darzulegen.

3.4.1   Gemäss dem Polizeirapport (Akten S. 1666 ff.) vom 16. August 2020 zum Vorwurf des Angriffs zum Nachteil des D____, requirierte [...] die Polizei und meldete, dass eine Schlägerei im Gange sei und mehrere Personen auf eine Person einschlagen würden. Vor Ort habe die Polizei die verletzte Person am Boden, nicht mehr ansprechbar, angetroffen (Akten S. 1666). F____ habe vor Ort sinngemäss angegeben, dass er dem Opfer nur geholfen habe. Als er versucht habe D____ aufzuhelfen, habe dieser sich an seinem T-Shirt festgehalten, deshalb sei es zerrissen. Er habe Alkohol getrunken und habe deswegen kaum etwas mitbekommen, nur, dass das Opfer zuvor von sechs Serben geschlagen worden sei. Er könne diese nicht beschreiben, ausser dass einer davon eine Glatze gehabt habe (Akten S. 1672). D____ gab im Universitätsspital zu Protokoll, dass er kurz vor dem Angriff am Rheinbord von der Polizei kontrolliert worden sei. Danach hätten ihn sicher 40 vielleicht auch 20 Personen geschlagen und getreten, ohne Grund. Ein Afroamerikaner habe ihm das Portemonnaie klauen wollen, aber das habe er nicht zugelassen (Akten S. 1673).

Der Berufungskläger habe später am Morgen um 07:06 Uhr aufgrund eines Hinweises einer Auskunftsperson am Bahnhof SBB kontrolliert und angehalten werden können. Zwecks weiterer Abklärung sei er zur Polizeiwache Kannenfeld transportiert worden. Der Berufungskläger habe sowohl an den Händen als auch am T-Shirt Blut aufgewiesen. In der Folge sei seine Festnahme verfügt und seine Kleider unter Sicherstellung des Spurenschutzes sichergestellt worden (Akten S. 1674).

3.4.2   Den Akten sind sodann mehrere Fotodokumentationen zu entnehmen. Zunächst sind die Bilder der Kleidung des Berufungsklägers zu nennen, welche dieser zum Zeitpunkt des Tatgeschehens getragen hat (Fotodokumentation, Akten S. 1846 ff.). Auf jeweils der Vorderseite des roten Träger-Shirt und des weissen T-Shirts sind blutverdächtige Antragungen zu erkennen (Akten S. 1847, 1849). Auf den dem Polizeirapport vom 16. August 2020 beigelegten Fotos sind sowohl die bereits erwähnten blutverdächtigen Spuren an der Kleidung des Berufungsklägers als auch Blutspuren an dessen linker Hand deutlich erkennbar. Bei den auf dem roten Trägershirt und dem weissen T-Shirt des Berufungsklägers gesicherten Blutspuren handelt es sich – gemäss kriminaltechnischem Gutachten – um solche des Geschädigten (Akten S. 1867 f.). Weiter wurde am vorderen Bereich des linken Sportschuhs des Berufungsklägers durch die kriminaltechnische Untersuchung ein komplexes DNA-Mischprofil nachgewiesen. Die Begutachtung ergab, dass der Geschädigte als möglicher Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (Akten S. 62). Schliesslich lässt sich dem von D____ eingereichten Videoausschnitt eindeutig entnehmen, dass der Berufungskläger – hinter einer nicht identifizierten männlichen Person – die Verfolgung des flüchtenden Geschädigten aufnimmt (Auswertung Videoausschnitt, Akten S. 1754; Fotodokumentation Videoausschnitt, Akten S. 1758 ff.).

3.4.3   Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 8. Oktober 2020 (Akten S. 1901 ff.) geht hervor, dass bei der klinisch-forensischen Untersuchung von D____ als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung Hauteinblutungen in der behaarten Kopfhaut, an der Stirn, in der rechten Augenbraue, an der linken Halsseite, am rechten Oberarm und am linken Unterschenkel sowie Hautschürfungen unter dem rechten Auge, am Nasenrücken, am Rücken, an den Händen beidseits und an der linken Unterschenkelstreckseite festgestellt werden konnten. Die erhobenen Befunde würden dem geltend gemachten Ereigniszeitraum zugeordnet werden können (Akten S. 1907). Laut gutachterlicher Stellungnahme komme aufgrund des streifig-geformten Aspektes der Verletzungen an der linksseitigen Stirn Tritte mit einem beschuhten Fuss als Verletzungsursache in Betracht. Die scharf begrenzten Hauteinblutungen in der behaarten Kopfhaut könnten ebenfalls durch Tritte entstanden sein, jedoch sei ebenso ein An- resp. Aufschlagen auf einen entsprechenden Gegenstand möglich (Akten S. 1907). Die weiteren Hauteinblutungen an Armen und Beinen seien unspezifisch und könnten keinem genauen Entstehungsmechanismus zugeordnet werden, ein Reissen an entsprechender Kleidung oder ein Einzwicken der Haut könnten als Auslöser in Betracht gezogen werden. Auch die Schürfungen am Rücken seien unspezifisch und könnten durch einen Sturz auf eine raue Oberfläche oder im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein (Akten S. 1907). Für eine Selbstbeibringung sei das gefundene Verletzungsmuster insgesamt nicht typisch (Akten S. 1908).

3.4.4   Sodann liegen die Aussagen der beteiligten Personen vor. Zunächst sind die relevanten Aussagen des Berufungsklägers darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde: Die erste Befragung erfolgte am 16. August 2020, am Nachmittag nach dem nächtlichen Vorfall. Der Berufungskläger wurde als Beschuldigter aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt (Akten S. 1712). Seine zweite Einvernahme erfolgte am 8. Januar 2021 (Akten S. 1782). Am 23. April 2021 wurde der Berufungskläger mit F____ und D____ konfrontiert (Akten S. 1809). Eine weitere Einvernahme fand am 19. Juli 2021 statt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 28. Juni bis 1. Juli 2022 und der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2025 machte der Berufungskläger keine Angaben zur Sache (Akten S. 2810 f., S. 3228).

3.4.4.1 Im Rahmen der Einvernahme vom 16. August 2020 bestritt der Berufungskläger, an der Schlägerei aktiv beteiligt gewesen zu sein (Akten S. 1713). Er sei an diesem Abend mit drei bis vier Kollegen und Kolleginnen am Rhein unterwegs gewesen, zu den Personen wolle er keine Angaben machen (Akten S. 1713). Auf die Aufforderung den Vorfall aus seiner Sicht zu schildern, erklärte der Berufungskläger: «Wir sassen auf dem Bänkli, in der Nähe der Toiletten. Wir haben gesehen, dass die bestimmte Person, die von 5-6 Personen umgeben war, zuerst redeten sie, ich sah eine Faust fliegen und alle Personen schlugen auf diese Person ein. Er fiel sogar zu Boden und wir sind dann dazwischen gegangen, er hat schon überall geblutet. Wir sind dazwischen gegangen, weil alle als er am Boden lag auf ihn eingetreten haben. Keiner hat aufgehört zu schlagen und treten. Er konnte aufstehen, weil wir dazwischen gegangen sind und so eine Lücke zwischen den Personen und ihm entstand. Er ist dann weggerannt und hat geschrien ‹hört auf!›. Eine Person mit dem […] Basketball-Shirt […] hinter ihm hergelaufen und hat ihn nochmals auf den Hinterkopf geschlagen. Er fiel dann wieder hin und die anderen kamen dann auch wieder zu ihm und traten ihm ins Gesicht» (Akten S. 1715 f.). Alle diese Personen seien dann weggerannt, als die Polizei gekommen sei. Die Polizei habe die Leute befragt und er sei wieder auf dem Bänkli gesessen. «Später haben sie gesagt, wir sollen nach Hause gehen» (Akten S. 1716). Danach sei er am Bahnhof SBB von der Polizei kontrolliert worden, als er mit einer Kollegin nach Hause habe fahren wollen (Akten S. 1716). Auf die Frage, wer ihn beim Helfen des Opfers unterstützt habe, wollte der Berufungskläger keine Namen nennen. Er wolle nicht, dass jemand wegen einer «eigentlich voll korrekte Aktion» in ein Strafverfahren involviert werde. Er habe die Angreifer nicht gekannt. Ausser einer Person seien alle weiss gewesen, hätten «Käppis», Trainerhosen und Sportschuhe getragen. Er habe nicht alle Gesichter erkennen können (Akten S. 1716 f.). Auf die Frage, woher die Blutflecken auf seiner Kleidung stammten, antwortete der Berufungskläger: «Ist passiert, als ich hineinging. Also als ich in der Nähe von ihm stand und auf ihn eingeschlagen wurde, da muss das passiert sein» (Akten S. 1717). Die Frage, ob er jemanden mit einem kaputten Kleidungsstück gesehen habe, verneinte er. Auf den Vorhalt, dass seine Geschichte unglaubhaft sei, da Aussagen vorlägen, dass auch schwarze Personen auf das Opfer eingeschlagen und eingetreten und beim Auftauchen der Polizei die Flucht ergriffen hätten, entgegnete der Berufungskläger, dass dies nicht korrekt sei. Er sei vor Ort gewesen, als die Polizei gekommen sei. «Es könnte höchstens sein, dass es so ausgesehen hatte, als wäre ich dabei gewesen, aber ich habe nur versucht zu helfen. Ich habe keinen Schwarzen gesehen, der am Vorfall beteiligt war» (Akten S. 1719).

3.4.4.2 An der Einvernahme vom 8. Januar 2021 bestritt der Berufungskläger weiter seine Beteiligung am Angriff zum Nachteil von D____. Den Vorhalt, es sei zur Auseinandersetzung gekommen, weil der Berufungskläger als «Neger» bezeichnet worden sei, bestritt er ebenfalls. Auf Frage gab der Berufungskläger erneut an, dass er die Angreifer nicht kenne. Es seien mehrere gewesen und er habe dem Geschädigten helfen wollen. «Es waren viele, ich forderte sie auf aufzuhören. Sie sagten jedoch, dass er Neger gesagt habe. Eine Person schrie dies öfters» (Akten S. 1784). Um die anderen Personen vom Opfer abzuhalten, sei er dazwischen gestanden und «forderte sie auf» (Akten S. 1784). Es seien etwa sieben Personen gewesen, mehrheitlich weiss, zwei seien schwarz gewesen. Die Frage, aus welchem Grund weisse Personen D____ angreifen sollten, wenn er zu ihnen «Neger» gesagt habe, beantwortete der Berufungskläger mit: «Es waren mehrheitlich weiss [sic]. Es waren auch Schwarze dabei. Ich weiss es nicht genau. Vielleicht haben sie sich mit der schwarzen Kultur assoziiert gefühlt» (Akten S. 1784). Auf Frage, ob er Personen kenne, welche aussagen könnten, dass er dem Geschädigten habe helfen wollen, meinte der Berufungskläger: «Ich glaube einer von der Gruppe, wo danach die Polizei befragt wurde. Dieser kann es vielleicht bestätigen» (Akten S. 1785). Als der Berufungskläger nach dem Namen dieser Person gefragt wurde, verweigerte er die Aussage. Auf Vorhalt des Videoausschnitts führte der Berufungskläger aus, dass man darauf erkenne, wie er dem Geschädigten zu Hilfe eile. «Ich stand vor ihm in der Gruppe, ich sagte, sie sollen aufhören. Es entstand eine Lücke, er versuchte zu flüchten. Er blutete sehr stark. Die Gruppe hat nicht locker gelassen. Ich bin hinterher und wollte ihn schützen. Ich dachte der ist in so einer schlechten Verfassung, dass sie ihn noch umbringen» (Akten S. 1787). Auf den Vorhalt, der Berufungskläger habe als zweiter Verfolger, nachdem der erste Verfolger stehengeblieben sei, D____ direkt verfolgt, erwiderte der Berufungskläger: «Nein, so ging es nicht ab». Mehrere Personen hätten das Opfer verfolgt. Es sei seine Pflicht als Bürger jemandem, der in Not ist, zu helfen. Er und seine Begleiter, hätten das flüchtende Opfer nicht gejagt (Akten S. 1787). «Es waren mehrere. Es war nicht nur ein Verfolger. Auf dem Video erkennt man nicht, dass [sic] ganze Ausmass. Ich wollte ihm helfen» (Akten S. 1788). Auf die Frage, was nach dem Ende des Videos geschehen sei, meinte der Berufungskläger, dass das Opfer geschlagen worden sei, selbst als es am Boden gelegen habe. «Bis jemand gesagt hat die Polizei kommt. Dann sind sie geflüchtet. Ich bin geblieben, bis die Polizei und der Krankenwagen kam» (Akten S. 1788).

3.4.4.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 mit F____ und D____ schilderte der Berufungskläger zu den Aussagen von D____ befragt in freier Rede, dass es ein normaler Abend gewesen sei. Er habe gechillt und Alkohol getrunken. Er habe gesehen, wie auf D____ mehrere Personen eingeschlagen hätten. Als er dies gesehen habe, «war ich der Meinung, dass es lebendbedrohlich [sic] war und schritt ein. Sie sagten, dass er sie als Niger [sic] bezeichnet hat. Ich versuchte die Gruppierung von ihm wegzuhalten und dann rannte er weg. die Gruppierung wollte ihn ausnehmen. Sie sagten Hurensohn. Dies hört man auch auf dem Video. Herr D____ rannte weg und ich die Anderen [sic] gingen hinten nach und ich auch. Ich dachte, dass sie ihn töten wollten. Es war ein anderes Ausmass. Ich rannte zu ihm und sagte ihm, dass er auf seine Wertsachen aufpassen soll, da die anderen hinter ihm her waren. Dann kamen sie hinzu und losgegangen und schlugen auf ihn ein. Ich habe versucht sie fernzuhalten. Aber es klappte nicht, da es sechs Personen waren. Als die Polizei und Sanität kamen, gingen sie geflohen [sic]. Ich war halt noch dort und wartete bis die Polizei kam um die Sicherheit zu gewähren und dass nichts passiert. Auf dem Heimweg wurde ich angehalten. Dies war am Bahnhof. Dies obwohl meine Befragung von der Polizei schon vorbei war. Ich sagte, dass ich dabei war um zu schlichten und dass dann alles eskaliert ist» (Akten S. 1817). Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass sich DNA-Spuren von D____ im Vorderschuhbereich seines Schuhs nicht hätten ausschliessen lassen und daher mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten nachgewiesen werden können, meinte der Berufungskläger: «Ich denke, dass es dann war, als er am Boden war und ich dazwischen ging. Es kann sein, dass ich aus Versehen auf ihn drauf gestanden bin. Aber ich wollte ihn nie verletzen. Dies war, als ich versuchte sie von ihm fern zu halten» (Akten S. 1818). Auf weitere Nachfrage, dass sich die DNA gemäss seiner Schilderung unten am Schuh hätte befinden müssen, antwortete der Berufungskläger, dass er nicht wisse, wie es genau gewesen sei. Er habe sich nicht darauf geachtet. Er wisse, dass er dem Geschädigten habe helfen wollen, als die anderen auf ihn losgegangen seien (Akten S. 1818).

3.4.4.4 Im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juli 2021 wurde der Berufungskläger erneut mit dem Vorwurf, D____ angegriffen zu haben, konfrontiert (Akten S. 1824 ff.). Der Berufungskläger verweigerte die Aussage und fügte lediglich am Ende der Einvernahme an, dass er bereits geschildert habe, dass er dem Opfer nur habe helfen wollen. Augenzeugen hätten dies gesehen. «Aber ich war bis zuletzt, auch als die Polizisten da waren, noch dort. Ich machte zu keiner [sic] Zeitpunkt etwas Falsches, ausser wenn es ein Fehler ist, jemand zu helfen. Das war es» (Akten S. 1833).

3.4.5   Auch der Geschädigte D____ wurde mehrfach zum Vorfall befragt.

3.4.5.1 Der Geschädigte wurde erstmals am 7. Oktober 2020 zur Sache einvernommen (Akten S. 1732 ff.). Als er aufgefordert wurde die Täter zu beschreiben, die ihn geschlagen bzw. getreten hätten, sagte D____: «Einer war Dicker. 2 waren Dunkelhäutig [sic]. Sie haben Fäuste und Kicks gegeben als ich am Boden gelegen bin» (Akten S. 1737). Es sei zweimal zur Auseinandersetzung gekommen. Zuerst habe er wegrennen können und als sie ihn wieder eingeholt hätten, sei es nochmals zu einer Auseinandersetzung gekommen, «dann wurde ich dann an den Kopf gekickt» (Akten S. 1740). Bei der Fotowahlkonfrontation vermochte der Geschädigte den Berufungskläger nicht als einen der Täter zu identifizieren (Akten S. 1742). Weiter erinnerte sich D____ daran, dass ihm ein Dunkelhäutiger das Portemonnaie habe klauen wollen. «Es war auch nicht als ich am Boden lag, da war ich ja ohnmächtig. Es war noch am Stehen. Im Spital hatte ich dann alles» (Akten S. 1746).

3.4.5.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 (Akten S. 1809 ff.) schilderte der Geschädigte befragt zum Vorfall in freier Rede, dass er sich nicht mehr an das Ganze erinnern könne. «Ich bin ins Wasser geschupft worden. Es war aber keiner von den beiden. Es war ein anderer. Er hatte viel hellere Haut. Ich kam aus dem Wasser raus und rannte hinterher. Dann kamen von allen Seiten her Leute. Es waren junge Männer. Dann kam es, dass ein Schlag nach dem anderen kam. Das war es» (Akten S. 1811). D____ war zudem der Auffassung, in dem Berufungskläger die Person zu erkennen, die versucht habe, ihm das Portemonnaie zu entwenden (Akten S. 1811). Auf Frage bestätigte der Geschädigte, dass er mit dem Berufungskläger und F____ an besagtem Abend Kontakt gehabt habe (Akten S. 1811). Nach Abspielen des Videos erklärte D____, dass er zuvor geschlagen worden sei. «Dann rannte ich weg und wurde wieder geschlagen. Auf dem Video sieht man, wie ich davon rannte und dann war das mit dem Portemonnaie und dann kamen die Anderen und ich wurde geschlagen» (Akten S. 1815).

3.4.6   Der erstinstanzlich Mitbeschuldigte F____ wurde ebenfalls wiederholt zum Angriff zum Nachteil von D____ einvernommen. Bei seiner ersten Einvernahme vom 16. August 2020 machte F____ keine Aussagen zur Sache. Im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 13. Januar 2021 erklärte er sich bereit, sich zum Vorfall zu äussern (Akten S. 1793). Er führte aus, dass er vom Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei (Akten S. 1794). Auf die Frage, wie er zum Berufungskläger stehe, antwortete er, dass er ihn nicht kenne (Akten S. 1796). Er wisse nicht, durch wen der Geschädigte verfolgt worden sei. Auf die Frage, ob er den Geschädigten verfolgt habe, erwiderte er: «Nein. Ich glaube es nicht» (Akten S. 1797). Als das Opfer am Boden gelegen habe, habe ihm eine Frau und [...] geholfen. Die Frage, ob niemand versucht habe die Angreifer zurückzuhalten oder den Angriff zu verhindern, verneinte F____ (Akten S. 1801). Er wisse nicht, wie lange es gedauert habe, bis er nach der Flucht des Opfers dazugekommen sei. «Aber ich war der letzte, dies weiss ich» (Akten S. 1801). Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Aussagen versucht habe, die Angreifer vom Angriff gegen D____ abzuhalten, meinte F____: «Ok, nein. Dies weiss ich nicht» (Akten S. 1805). Nach der Präzisierung, dass der Berufungskläger konkret zwischen das Opfer und die Täter gestanden sei, um diese abzuwehren und die Täter aufgefordert habe, aufzuhören, antwortete er: «Nein, dies habe ich nicht gesehen. Daran kann ich mich nicht erinnern» (Akten S. 1805). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 wollte F____ zu den Aussagen des Opfers keine Stellung nehmen (Akten S. 1818). Bei der Einvernahme vom 10. August 2021 erläuterte er, dass das Opfer bereits auf dem Boden lag, als er nach dessen Flucht dazu gestossen sei. «Ich fand ihn vor, als er ohnmächtig war. Also, er lag dort und bewegte sich nicht mehr» (Akten S. 1836). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Juni bis 1. Juli 2022 machte F____ von seinem Aussageverweigerungsrecht gebraucht (Akten S. 2810 f.).

3.5      Die oben dargelegten Beweismittel sind sodann einer eingehenden Würdigung zu unterziehen.

3.5.1   Zunächst sind die vorhandenen objektiven Beweismittel zu würdigen. Gemäss dem Gutachten vom 8. Oktober 2020 des IRM waren die beim Geschädigten festgestellten Verletzungen Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen. Als Ursache der Verletzungen würden Fusstritte und Faustschläge als geeignet erscheinen (Akten S. 1907). Im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung konnten die auf dem roten Trägershirt sowie dem weissen T-Shirt des Berufungsklägers gesicherten Blutspuren dem Geschädigten mittels DNA-Analyse eindeutig zugeordnet werden. Diese Übereinstimmung spricht dafür, dass es im Tatverlauf zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Berufungskläger und dem Geschädigten gekommen ist. Ein weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers stellt das komplexe Mischprofil vom Vorderbereich des linken Sportschuhs des Berufungsklägers dar, bei welchem D____ als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (Akten S. 1862). Der Umstand, dass sich die DNA des Geschädigten an der Oberseite des Schuhs des Berufungsklägers befand, deutet auf einen gezielten Tritt gegen D____. Wäre der Berufungskläger bloss versehentlich auf das am Boden liegende Opfer gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass sich eine etwaige DNA-Spur an der Lauffläche, nicht jedoch an der Oberseite des Schuhs befunden hätte.

3.5.2   Auf dem vom Geschädigten eingereichten Videoausschnitt ist eindeutig erkennbar, wie der Berufungskläger – hinter einer weiteren unbekannten Person – den flüchtenden D____ verfolgt. Vor dem Berufungskläger und dem unbekannten Verfolger sind keinerlei weitere Personen auszumachen, die dem Geschädigten ebenfalls nachsetzen würden. Der Berufungskläger rennt mit sichtbar schnellen und zielgerichteten Schritten D____ nach. Angesichts dieser Umstände erscheint es abwegig, dass er – wie von ihm behauptet – beabsichtigt habe, den Geschädigten zu schützen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Berufungskläger aktiv an der Verfolgung beteiligte und sich damit in das aggressiv-dynamische Verhalten der übrigen Angreifer einfügte. Wollte der Berufungskläger tatsächlich zum Schutz des Geschädigten eingeschritten sein, hätte es ihm vielmehr oblegen, sich den Verfolgern entgegenzustellen und deren weiteres Vorgehen zu unterbinden. Stattdessen überholte er nota bene den an der Spitze laufenden Verfolger, ohne ersichtlichen Versuch, diesen zu stoppen oder aufzuhalten. Die Tatsache, dass der Berufungskläger einen Bogen um den ersten Verfolger macht und sodann unbeirrt die Verfolgung von D____ fortsetzt, ist ein starkes Indiz gegen eine Schutzabsicht zugunsten des Geschädigten. Darüber hinaus ist auf der Tonspur der Videoaufnahme zu hören, wie eine unbekannte Person die Frage stellt: «Hey Nigger, wieso figget ihr jetzt dä?», woraufhin jemand «Dä het Nigger gseit.» entgegnet. Bei genauer Betrachtung und verlangsamter Wiedergabe der Videoaufnahme ist erkennbar, dass der an der Spitze laufende Verfolger sein Tempo verlangsamt, als die eingangs erwähnte Frage («Hey Nigger, wieso figget ihr jetzt dä?») gestellt wird. Er dreht sich leicht um und es entsteht der Eindruck, dass er die Frage mit «Dä het Nigger gseit.» beantwortet, bevor er die Verfolgung des Geschädigten fortsetzt. Dies stellt ein weiterer Anhaltspunkt dafür dar, dass die vordersten Verfolger – darunter insbesondere der Berufungskläger – keine Schutzabsicht gegenüber dem Geschädigten hegten, sondern im Gegenteil vielmehr zu jenen Personen gehörten, die gezielt gegen D____ vorgingen. Wäre es dem Berufungskläger wirklich darum gegangen, D____ zu schützen oder den Angriff zu unterbinden, hätte es nahegelegen, dass er den sich durch seine Aussage als Angreifer offenbarenden Verfolger an der Spitze gestoppt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr überholte der Berufungskläger den genannten Verfolger, ohne ersichtlichen Versuch, diesen aufzuhalten. Insgesamt untermauert die Videoaufnahme die Annahme, dass sich der Berufungskläger aktiv am Angriffsgeschehen beteiligte.

3.5.3   Neben den objektiven Beweismitteln sind die Aussagen der Beteiligten – insbesondere des Berufungsklägers – zu würdigen, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.

3.5.4   Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

3.5.5   Zunächst sind die Aussagen des Berufungsklägers zu überprüfen. Zur Entstehung der Aussagen des Berufungsklägers und zu seiner Motivlage ist zu bemerken, dass er als beschuldigte Person keiner Wahrheitspflicht unterstand und seine Aussagen dementsprechend von vornherein mit Vorsicht zu würdigen sind. Das Strafverfahren hinsichtlich des Raubkomplexes war bereits hängig und es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage ein eminentes Interesse daran hatte, sein eigenes Verhalten als friedfertig darzustellen. Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, so ist die Schilderung des Berufungsklägers nicht besonders kohärent, wobei die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51). So erscheint es einerseits wenig plausibel, wenn der Berufungskläger auf Vorhalt des Videoausschnitts geltend macht, es sei erkennbar, wie er dem Geschädigten zu Hilfe geeilt sei (Akten S. 1787). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, wäre es in einer solchen Konstellation naheliegender gewesen, sich den Aggressoren entgegenzustellen, um diese von der weiteren Verfolgung abzuhalten, anstatt selbst an vorderster Front D____ zu folgen (Urteil Strafgericht S. 24). Andererseits ergibt sich daraus ein unauflöslicher Widerspruch zu seiner Aussage im Rahmen der ersten Einvernahme, in welcher er keinerlei Angaben dazu machte, dass er – wie auf dem Video klar ersichtlich – selbst dem Geschädigten nachgelaufen sei. Vielmehr schilderte er den Sachverhalt in der Weise, dass nur eine Person D____ gefolgt sei, welche ihm alsdann auf den Hinterkopf geschlagen und ihn dadurch zu Fall gebracht habe, ehe weitere Angreifer dazugekommen seien (Akten S. 1716). Neben der fehlenden logischen Konsistenz lässt sich auch eine mangelnde Konstanz und Homogenität der Aussagen feststellen. So führte der Berufungskläger erstmals im Rahmen der Konfrontationseinvernahme aus, dass er zu D____ gerannt sei, um diesen aufzufordern, auf seine Wertsachen aufzupassen, da die anderen hinter ihm her seien (Akten S. 1817). Derartige Überlegungen hatte der Berufungskläger in den vorangegangenen Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt geäussert. Im Übrigen dürfte – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – der Verlust irgendwelcher Gegenstände zu jenem Zeitpunkt nicht nur D____s geringste Sorge gewesen sein, sondern auch die eines allfälligen echten Beschützers (Urteil Strafgericht S. 25). Hinsichtlich der Täterschaft der Angreifer äusserte sich der Berufungskläger anlässlich der ersten Einvernahme dahingehend, dass die meisten Angreifer, bis auf eine Person, weiss gewesen seien. «Also 5 Personen waren weiss, 1 Person nicht weiss, nicht schwarz, vielleicht ein Mischling. Ich habe einfach gesehen, dass die Mehrheit von denen weiss war» (Akten S. 1716 f.). Auf den Vorhalt, dass die Angreifer gemäss Polizeirapport schwarzer Hautfarbe gewesen sein sollen, antworte er, dass dies nicht korrekt sei (Akten S. 1717). Am Ende der Einvernahme fügte er noch an, dass er keinen Schwarzen gesehen habe, der am Vorfall beteiligt gewesen sei (Akten S. 1719). Anlässlich der zweiten Einvernahme revidierte er diese Erklärung und offenbarte, dass auch Schwarze an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Zu den Gründen, die zur Auseinandersetzung geführt haben könnten, machte der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt keine Angaben. Als der Berufungskläger bei der zweiten Einvernahme damit konfrontiert wurde, dass es zur Auseinandersetzung gekommen sei, weil er als «Neger» bezeichnet worden sei, verneinte er dies und fügte an, dass die Angreifer jedoch sagten, dass der Geschädigte «Neger» gesagt habe. Eine Person habe dies öfters geschrien (Akten S. 1784). Auffallend ist, dass der Berufungskläger sich plötzlich doch daran erinnern möchte, die Auseinandersetzung habe sich um eine rassistische Äusserung des Geschädigten gedreht. Dies ergibt allerdings im Zusammenhang mit seiner ersten Aussage, es seien ausschliesslich weisse beziehungsweise keine schwarzen Personen am Angriff beteiligt gewesen, keinen Sinn. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger die rassistische Äusserung des Geschädigten deshalb nicht von sich aus zur Sprache brachte, weil dies auf ein eigenes Motiv für die Tat hätte hindeuten können.

Zusammenfassend betrachtet wecken die diversen, durchaus auch wesentlichen Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen des Berufungsklägers mit dem Spurenbild nicht vernünftig in Einklang bringen lassen.

3.5.6   In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Geschädigten zu würdigen, ohne eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. In Bezug auf seine Aussagetüchtigkeit ist anzumerken, dass D____ gemäss eigenen Angaben in der Tatnacht viel Alkohol (mehrere Jack Daniels mit Cola, Wodka und Jägermeister [Akten S. 1905]) und Cannabis konsumiert und sich in einem Rauschzustand befunden habe (Akten S. 1735 f.). Möglicherweise ist es diesem Umstand geschuldet, dass der Geschädigte hinsichtlich der Anzahl der Angreifer lediglich sehr ungenaue und übertrieben wirkende Angaben machte («zwischen 15 und 20 Personen» [Akten S. 1736]). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, hat D____ den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht als einen der Schläger identifizieren können, ihn jedoch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme wohl fälschlicherweise als denjenigen wiedererkannt, der ihm seine Brieftasche hat nehmen wollen (Urteil Strafgericht S. 23; Akten S. 1742, S. 1811). Allerdings ist es nicht verwunderlich, dass der sich in einem Rauschzustand befindliche Geschädigte, der in dieser Verfassung und bei Dunkelheit bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und getreten wurde, nicht mehr in der Lage war, sich an die Gesichter der Angreifer zu erinnern. Gegenteiliges wäre unter diesem Gesichtspunkt überraschend gewesen. D____ erklärte weiter, als er den Videoausschnitt erstmals erwähnte und diesen daraufhin der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellte (Akten S. 1743), dass auf dem Video möglicherweise der eine oder andere Täter zu erkennen sei. Dies deutet darauf hin, dass auch der Geschädigte beim Sichten des Videos und in seiner Erinnerung davon ausging, der ihm folgende Berufungskläger habe zu den Angreifern gehört. Die Interpretation des Geschädigten deckt sich mit dem Inhalt des Videoausschnitts, sodass die Version des Berufungsklägers – er habe lediglich den Geschädigten beschützen wollen – weiter entkräftet wird.

3.5.7   Schliesslich sind die Aussagen von F____ einer Würdigung zu unterziehen. Eine vertiefte Analyse seiner Aussagen erscheint allerdings entbehrlich, da gegen ihn in dieser Sache ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde und er hinsichtlich ihn belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstand, während er zu Handlungen des Berufungsklägers nur in sehr beschränktem Umfang Auskunft zu erteilen vermochte. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass er die Frage, ob jemand versucht habe, die Angreifer zurückzuhalten, verneinte, insbesondere auch jene, ob der Berufungskläger schützend zwischen das Opfer und die Angreifer gestanden sei. Auch seine Angabe, er sei nach der Flucht von D____ als Letzter zu diesem hinzugekommen, lässt – unter Berücksichtigung des vorliegenden Videoausschnitts – darauf schliessen, dass nach dem Berufungskläger, dem ersten unbekannten Verfolger sowie dem torkelnd hinterherrennenden F____ keine Gruppe von Angreifern folgte, die der Berufungskläger vermeintlich abzuwehren versuchte.

3.5.8   Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel und der Aussagen der Beteiligten ist festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt zusammen mit der Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit als erstellt betrachtet werden kann. Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich als nicht glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers lässt sich mit den festgestellten Beweisen nicht schlüssig in Einklang bringen. Auch aus den Aussagen des Geschädigten und F____ vermag der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. F____ war erwiesenermassen (vgl. Videoausschnitt) sowohl in der Nähe des Berufungsklägers als auch des Geschädigten und konnte in keiner Weise bestätigen, dass der Berufungskläger D____ zu Hilfe geeilt ist oder die Aggressoren abgewehrt hat. Dazu passen die DNA- und Blutspuren, die ebenfalls für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers sprechen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel ist es als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger D____, wie auf dem Videoausschnitt ersichtlich, verfolgte und sodann gewaltsam auf diesen einwirkte.

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als Angriff kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 25). Nach dem Erwogenen hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Schuldspruch gemäss Anklage zu erfolgen.

4.         Strafzumessung

4.1      Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Diensterschwerung, des Raubes und des Angriffs schuldig gesprochen.

4.2

4.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

4.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480 f. und 520).

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

4.2.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geldoder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

4.3

4.3.1   Vorliegend sehen der Angriff, die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch und das Vergehen gegen das Waffengesetz nebeneinander Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 27) gilt es festzuhalten, dass auch für diese Delikte einzig eine Freiheitsstrafe angemessen ist, da sie entweder mit dem Raub in einem engen Sachzusammenhang stehen (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das Waffengesetz), oder aber wie dieser erneut eine Gewaltkomponente enthalten (Angriff), die eine Geldstrafe als nicht mehr zweckmässig erscheinen lässt. Das Aussprechen einer Geldstrafe kommt unter diesen Umständen unabhängig von der konkreten Verschuldenshöhe nicht in Betracht. Für die (mehrfache) Beschimpfung ist von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu verhängen; die (mehrfache) Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Diensterschwerung werden zwingend mit einer Busse geahndet.

4.3.2   Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend der Raub ist, der gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten (Urteil Strafgericht S. 27 f.), dass die Art und Weise, in welcher die Tat begangen wurde, rücksichtslos und unverfroren war. Dem Berufungskläger kommt dabei eine besonders unrühmliche Rolle zu, insofern er nicht nur recht früh in das Vorhaben involviert war, sondern auch bei der Tatausübung resolut voranging, er mithin nicht nur zielstrebig in die Wohnung des Geschädigten und dort in das Zimmer von B____ eindrang, sondern sogleich auch federführend auf diesen losging und ihm mindestens zweimal mit einem mitgebrachten Schlagring auf den Kopf schlug. Dabei wäre ein gewaltsames Vorgehen gegen B____ gar nicht nötig gewesen, stand dieser mit dem Berufungskläger und dessen Mittätern doch einer derartig einschüchternden Übermacht gegenüber, dass bereits die Androhung von Gewalt mit den vorgezeigten Messern, dem Schlagring und der Waffe ausgereicht hätte, um ihn gefügig zu machen. Die Tat war nicht das Ergebnis eines völlig spontanen Entschlusses, sondern ging ihr eine gewisse Planungsphase voraus, in welcher die Mitnahme von Waffen besprochen und organisiert, Maskierungen verschafft und ein Lockvogel bestimmt wurde. Insgesamt zeugt die Bedenkenlosigkeit, mit welcher ohne zu zögern auf die beschriebene Art und Weise zur Tat in der Privatwohnung der Geschädigten geschritten wurde, von einer doch beachtlichen kriminellen Energie.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (Urteil Strafgericht S. 28) die Beweggründe des Berufungsklägers erschwerend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger handelte aus reiner Habgier, möglicherweise auch aus einer gewissen Langeweile heraus. Passend zum Weltkiffertag fand man offensichtlich nichts dabei, einen Marihuanadealer auszunehmen, um sich mit dem erbeuteten Stoff zu vergnügen und bei dieser Gelegenheit auch mit Wertsachen zu bereichern. Wohl hat auch die Gruppendynamik eine gewisse Rolle gespielt; allerdings gab es auch solche, die sich gegen eine Beteiligung entschieden und nicht in die Liegenschaft mitgingen. Für die Geschädigten war das Erlebte durchaus traumatisch.

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr am unteren Rand angesiedelt werden. Auch wenn mit der Vorinstanz die Tat in Würdigung aller Umstände nicht als besonders gefährlicher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren zu qualifizieren ist, bewegte sie sich doch im Grenzbereich dieser Qualifikation. Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 22 Monaten angemessen.

4.3.3   Es sind sodann die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte festzusetzen. Was der Angriff angeht, so erwog das Strafgericht, dass den Berufungskläger kein geringes Verschulden mehr treffe. Das Verfolgen und Verprügeln einer auf sich allein gestellten, wehrlosen Person durch mehrere Angreifer sei ausgesprochen feige und niederträchtig. Auch hier habe der Berufungskläger eine erhebliche Geringschätzung gegenüber einer anderen Person zum Ausdruck gebracht und seine eigene fehlgeleitete Motivation über dessen Wohlergehen gestellt. Auch wenn D____, wie in den Akten teilweise erwähnt werde, ihn oder andere als «Neger» bezeichnet haben wollte, was dieser zwar bestreite, mit Blick auf seine ausfällige, ebensolche Worte verwendende Ausdrucksweise indessen nicht auszuschliessen sei, entlaste dies den Berufungskläger nicht, stehe die ausgeübte Gewalt doch in keinem vernünftigen Verhältnis zu dieser Beleidigung und rechtfertige sie in keinem Fall die erheblichen Verletzungen, die sich das Opfer bei dem Angriff zugezogen habe. Entlastend sei einzig, eine gewisse Alkoholisierung und damit einhergehen eine gewisse Enthemmung (Urteil Strafgericht S. 28). Die dafür angemessenen zehn bis zwölf Monate Freiheitsstrafe würden sich asperationsbedingt auf deren sechs verkürzen (Urteil Strafgericht S. 29). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Einsatzstrafe von 22 Monaten ist um sechs Monate zu erhöhen.

Zusammen mit der Vorinstanz ist für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch die Einsatzstrafe um jeweils einen halben Monat zu erhöhen, da diese Begleitdelikte des Raubes darstellen und damit durch die ausgesprochene Strafe wertmässig bereits etwas abgedeckt erscheinen. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für das Vergehen gegen das Waffengesetz die Einsatzstrafe um einen Monat erhöhte, da der Berufungskläger genau gewusst habe, dass es sich dabei um eine verbotene und alles andere als harmlose Waffe handelte, worum er sich offensichtlich foutiert habe, habe ihn dies doch nicht daran gehindert, sie nur allzu bereitwillig an sich zu nehmen und beim Raub einzusetzen (Urteil Strafgericht S. 29).

Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sog. Tatkomponenten beläuft sich damit auf 30 Monate.

4.3.4   Für die mehrfache Beschimpfung ist zusammen mit der Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2022 auszufällen, mit welchem dem Berufungskläger wegen mehrfacher Beschimpfung eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen auferlegt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, waren die Beschimpfungen im vorliegenden Fall massiv und gänzlich unangebracht, da die Polizeibeamten den sich völlig renitent verhaltenden Berufungskläger zu Recht kontrollierten und arretierten. Entlastend ist einzig zu berücksichtigen, dass er erheblich alkoholisiert und enthemmt war und sich in diesem Zustand offensichtlich leicht von einer weiteren pöbelnden Person anstecken liess. Insgesamt erweist sich eine Zusatzgeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– als angemessen. Für die Diensterschwerung und die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Asperation eine Busse von CHF 500.– auszusprechen.

4.3.5   In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus (Urteil Strafgericht S. 29), dass der Berufungskläger nur wenige Monate nach Verübung des Raubes mit dem Angriff auf D____ erneut und wieder mit einem Gewaltdelikt straffällig geworden sei, also trotz hängigen Verfahrens und obschon er in jener Sache bereits mehrfach einvernommen worden sei. Dies lasse ihn als unbelehrbar erscheinen. In die gleiche Richtung gehe die Vorstrafe vom 16. April 2020, wo er mit Strafbefehl wegen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt worden sei. Zwar sei ihm der Entscheid im Zeitpunkt des Raubes noch nicht eröffnet worden, doch habe er schon damals um das laufende Verfahren gewusst, und erst Recht habe er um den Strafbefehl gewusst, als er die weiteren Delikte begangen habe.

Es ist zu bemerken, dass der Berufungskläger nun seit etwa fünf Jahren nicht mehr einschlägig – der Strafbefehl vom 22. Juni 2022 betrifft eine mehrfache Beschimpfung – in Erscheinung getreten ist. Weiter war der Berufungskläger seit 2021 nahezu ununterbrochen erwerbstätig, wenngleich er Lehrversuche mehrfach und aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen abbrach. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem an, seine derzeitige Arbeitgeberin habe ihm per Herbst dieses Jahres eine Festanstellung in Aussicht gestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 3233). Zusammen mit der Vorinstanz kann dem Berufungskläger ein Geständnis nur bedingt zugutegehalten werden. Wohl hat er seine Beteiligung am Raub und die Verwendung des Schlagrings zugestanden, den Angriff und weitestgehend den Vorfall mit der Polizei im November 2020 (AS Ziff. 3) hat er indessen kategorisch bestritten und auch sonst zeigte er sich nicht sehr kooperativ. Dem Berufungskläger ist aufgrund seines zu den Tatzeiten noch sehr jungen Alters eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Zudem verfügt der Berufungskläger nicht über ein gefestigtes familiäres Umfeld. In einer Gesamtwürdigung überwiegen die strafmindernden Faktoren leicht, was zu einer Reduktion der Strafe um zwei Monate führt.

4.3.6   Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft am 11. November 2022 und dem Ansetzen der Hauptverhandlung am 3. März 2025 fast zweieinhalb Jahre vergangen. Dies ist, obwohl das Strafverfahren umfangreich ist und in dieser Sache am 1. Mai 2023 ein Zwischenentscheid erging, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um vier Monate zu reduzieren und entsprechend auf 24 Monate festzusetzen. Die Geldstrafe und die Busse sind ebenfalls um einen Fünftel zu reduzieren, sodass eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen à CHF 30.– und eine Busse von CHF 400.– resultieren.

4.4

4.4.1   Liegt die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des Grenzwerts zum bedingten Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB), hat sich das Gericht zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es diese Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint es sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende, angemessene und begründbare Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5 und 3.6; BGer 6B_449/2011 E. 3.6.2). In concreto liegt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten eindeutig innerhalb des Ermessensspielraums des Gerichts und eine höhere Strafe ist insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers (berufliche Integration, Familiensituation und soziales Umfeld) keineswegs unentbehrlich, um seinem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Spezialprävention kommt eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ist die auszufällende Strafe aufgrund der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ohnehin auf 24 Monate zu kürzen, sodass der bedingte Strafvollzug zu prüfen ist.

4.4.2   Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Berufungskläger hat sich seit mehreren Jahren bewährt, er ist im Privatleben integriert und sein beruflicher Werdegang hat sich stabilisiert, sodass eine Festanstellung im Rahmen des Möglichen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass das lange Strafverfahren Eindruck hinterliess. eine ungünstige Prognose kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Der bedingte Strafvollzug ist ihm daher zu gewähren, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.5

4.5.1   Des Weiteren gilt es über den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. April 2020 wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu befinden. Die Probezeit betrug zwei Jahre und wurde durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni 2022 um ein Jahr verlängert.

4.5.2   Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2).

Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

4.5.3   Die vorliegend verübten Verbrechen und Vergehen fallen in die zweijährige Probezeit, welche dem Berufungskläger am 16. April 2020 auferlegt wurde, wobei die Probezeit mit Strafbefehl vom 9. Juni 2022 um ein Jahr verlängert wurde. Die Verlängerung der Probezeit hat zur Folge, dass Art. 46 Abs. 5 StGB einem Widerruf grundsätzlich nicht entgegensteht und darüber zu befinden ist. Hinsichtlich den Prognoseerwartungen kann grundsätzlich auf das zur Strafzumessung Erwogene verwiesen werden. Der Berufungskläger hat sich seit mehreren Jahren bewährt, sodass ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs der vorliegend zur Diskussion stehenden Geldstrafe nicht angezeigt ist. Es wird daher auf einen Widerruf verzichtet.

5.         Landesverweisung

5.1      Der Berufungskläger ist gambischer Staatsangehöriger und hat mit dem Raub und dem Angriff Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verübt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von fünf Jahren mit Eintragung ins Schengener Informationssystem (SIS).

5.2

5.2.1   Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

5.2.2   Zusammen mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines Härtefalls zu bejahen. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte (Urteil Strafgericht S. 33), kam der Berufungskläger bereits als Kleinkind im Alter von zwei Jahren in die Schweiz, wo er sich seither ununterbrochen aufhält und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er lebt im Haushalt seiner Mutter mit mehreren Geschwistern und pflegt sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinen Geschwistern ein gutes Verhältnis. Zu seinem Heimatland Gambia hat er keinen Bezug mehr; seit seiner Einreise in die Schweiz ist er nie dorthin zurückgekehrt. Die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten sind ihm fremd. Familiäre Strukturen, die eine Integration in Gambia erleichtern könnten, sind nicht erkennbar, da er seit Jahren mit seinem wieder in Gambia lebenden Vater keinen Kontakt hat. Der Berufungskläger ist vollständig in der Schweiz sozialisiert, hat hier die prägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Schulzeit verbracht, spricht die hiesige Sprache und hat alle seine Bezugspersonen vor Ort. Beruflich besteht lediglich eine lose Verbindung zur Schweiz, da er bisher keine Ausbildung abgeschlossen hat; seit mehreren Jahren ist er jedoch im Grundsatz durchgehend erwerbstätig und wird gemäss seinen Aussagen voraussichtlich bald bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin festangestellt.

5.2.3   Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessensabwägung zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.

Der Berufungskläger ist unter anderem wegen Raubes und Angriffs zu verurteilen. Bei diesen Taten handelt es sich keineswegs um Bagatellen; der Berufungskläger offenbarte ein beachtliches Gewaltpotenzial. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urteil Strafgericht S. 33 f.), ist das öffentliche Schutzinteresse vor derart leichtfertig gewaltausübenden Tätern grundsätzlich sehr gross, zumal, wie beim Angriff, die Opferwahl letztlich zufällig war, oder es, so beim Raub, eine zwar mutmasslich als Drogendealer tätige, dem Berufungskläger aber nicht näher bekannte Person traf. Indessen überwiegt das private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung. Eine Wegweisung nach Gambia käme einer Rückkehr in ein ihm völlig fremdes, soziokulturell gänzlich anderes Land ohne persönliche, familiäre oder berufliche Bindungen gleich und würde ihn isoliert und ohne Integrationsmöglichkeiten zurücklassen. Dieses Interesse wiegt umso schwerer, al

SB.2022.111 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.06.2025 SB.2022.111 (AG.2025.512) — Swissrulings