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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2024 SB.2021.79 (AG.2024.536)

13. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,254 Wörter·~1h 1min·1

Zusammenfassung

ad 1: versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ad 2: Landfriedensbruch etc

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.79

URTEIL

vom 13. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena     

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

[...]                                                                                      Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                                                      Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. März 2020

betreffend

ad 1: versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung),

Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hausfriedensbruch sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

ad 2: Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. März 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.– (abzüglich 16 Tagessätze für 16 Tage Untersuchungshaft). Im Anklagepunkt betreffend Übertretung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (Vermummungsverbot) wird das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten 1 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte schliesslich das Honorar für die amtliche Verteidigung fest. B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wurde mit demselben Urteil des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 29 Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von 3 Jahren. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe wurde er hingegen freigesprochen. Die gegen den Beschuldigten 2 am 27. Januar 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 um 1 Jahr verlängert) sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, erklärte das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehbar. Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten 2 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte schliesslich das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 1, verteidigt durch Advokat [...], am 17. März 2020, der Beschuldigte 2, verteidigt durch Advokat [...], am 23. März 2020 und die Staatsanwaltschaft am 19. März 2020 Berufung an, erklärten diese am 24. Juni 2021 (Beschuldigter 1) bzw. am 14. Juli 2021 (Beschuldigter 2) bzw. am 13. Juli 2021 (Staatsanwaltschaft) und reichten am 1. Dezember 2021 (Beschuldigter 1) bzw. am 7. Januar 2022 (Beschuldigter 2) bzw. am 18. August 2021 (Staatsanwaltschaft) die Berufungsbegründung ein. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei von sämtlichen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freizusprechen, soweit das Verfahren nicht zufolge Verjährung bereits eingestellt ist. Ausserdem seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben und es seien die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschuldigte 2 beantragt, das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Ausserdem seien die gegen den Beschuldigten 2 am 27. Januar 2015 vom Strafgerichtspräsidenten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht zu vollziehen. Ferner sei festzustellen, dass das Strafgericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe und der Beschuldigte 2 sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft mit CHF 200.– pro Tag zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine Strafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe und 150 Tagessätzen Geldstrafe zu mindestens CHF 140.– und hinsichtlich des Beschuldigten 2 eine Strafe von 230 Tagessätzen Geldstrafe zu mindestens CHF 30.– auszusprechen. Mit Berufungsantworten vom 9. März 2022 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest und beantragt die Abweisung der jeweiligen Berufungen der Beschuldigten.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 bzw. Vorladung vom 5. März 2024 wurden die Beschuldigten jeweils mit ihrer amtlichen Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 wurden die beiden Beschuldigten zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangte die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger des Beschuldigten 1 und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 zum Vortrag. Beweis- oder Verfahrensanträge wurden keine gestellt. Die beiden Beschuldigten halten an ihren Anträgen fest, wobei der Beschuldigte 2 seinen Antrag auf Haftentschädigung auf CHF 100.– pro Tag reduzierte. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die vorinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Probezeit 3 Jahre) zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Probezeit 2 Jahre) zu verurteilen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und frist-gemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vom Beschuldigten 1 vorliegend angefochten sind sämtliche vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche, die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Böllers, des sichergestellten Sacks mit diversem Feuerwerk sowie die beiden beschlagnahmten Mund-/Zahnschütze sowie die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Über die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt betreffend Übertretung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (Vermummungsverbot) zufolge Verjährung, die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist folglich nicht mehr zu befinden.

Vom Beschuldigten 2 werden ebenfalls sämtliche vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche, die Vollziehbarerklärung der beiden Vorstrafen sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis 130710 angefochten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Über den Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.         Verwertbarkeit von Beweismitteln

2.1      Videound Bildaufnahmen vom 10. April 2016

2.1.1   Die beiden Beschuldigten erachten in formeller Hinsicht die in den Akten befindlichen Bild- und Videoaufnahmen, welche im Zusammenhang mit dem Fussballspiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich vom 10. April 2016 aufgenommen worden sind (aus unterschiedlichen Gründen), für unverwertbar.

2.1.2   In den Akten finden sich diverse Video- und Bildaufnahmen, welche teilweise von der Polizei (mit der Bezeichnung «BESI») und teilweise vom Stadiondienst bzw. der Stadionbetreiberin aufgenommen wurden. Das Strafgericht erwog diesbezüglich, die Aufzeichnungen der Polizei stützten sich auf das kantonale Polizeigesetz. Gemäss § 58 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) könne die Polizei aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr bestehe, dass Straftaten begangen werden. Ein der Öffentlichkeit zugängliches Fussballspiel stelle gemäss der Stadionordnung des Fussballstadions St. Jakob-Park eine öffentliche Veranstaltung im Sinn dieser Bestimmung dar. Die Aufnahmen der Polizei würden demnach den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und seien rechtmässig erfolgt, womit auch die Identifikation der Beschuldigten zulässig sei (angefochtenes Urteil S. 35 f.). Soweit Aufnahmen des Inneren des Stadions den Strafverfolgungsbehörden als Identifikationshilfe zur Verfügung gestellt worden seien, sei dies mit der konkludenten Einwilligung der Betroffenen erfolgt. Mit dem Kauf eines Eintrittstickets oder eines Abonnements würden die Besucherinnen und Besucher eines Fussballspiels ihre Einwilligung in die Geschäftsbedingungen und Nutzungsbestimmungen des Veranstalters und damit auch in die Erstellung von Bildaufnahmen geben. Ausserdem hänge an den Stadioneingängen jeweils die Stadionordnung; in dieser sei u.a. festgehalten, dass jede Person, die das Stadion betrete, sich damit einverstanden erkläre, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht würden (angefochtenes Urteil S. 40 f.).

2.1.3  

2.1.3.1 Der Beschuldigte 1 ist der Auffassung, § 58 PolG bilde keine genügende Grundlage für die in den Akten befindlichen Aufnahmen. Dieser sei nur bei öffentlichen Veranstaltungen anwendbar. Dabei handle es sich um Veranstaltungen, die auf öffentlichem Grund in Aussenräumen stattfänden. Die Veranstaltung müsse dabei für alle uneingeschränkt zugänglich sein. Bei einem Fussballspiel im Stadion St. Jakob-Park handle es sich dagegen um eine private Veranstaltung, an welcher ein zahlendes Publikum, begrenzt auf die mögliche Besucherzahl teilnehmen könne. Insofern handle es sich nur um eine beschränkte Öffentlichkeit. Die Veranstaltung werde auch nicht öffentlich im Sinn von § 58 PolG, in dem die Stadionordnung des Fussballstadions St. Jakob-Park die Fussballspiele als öffentliche Veranstaltung deklariere. Komme hinzu, dass Aufnahmen zur Beweissicherung nur zulässig seien, sofern eine konkrete Gefahr bestehe, dass Straftaten begangen würden. Eine abstrakte Gefahr, welche sich generell aus Fussballspielen ergebe, reiche hierfür nicht. Eine konkrete Gefahr habe im vorliegenden Fall nicht bestanden (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 4 ff., Akten S. 6397 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 6494 f.).

2.1.3.2 Gemäss § 58 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden. Die Möglichkeit, an öffentlichen Veranstaltungen bei konkret drohenden Straftaten Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen, dient dabei nicht nur repressiven, sondern insbesondere auch präventiven Zwecken (BGer 6b_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.1 ff., insbesondere E. 1.5.3). Gefordert ist nicht, dass bereits Straftaten begangen wurden oder solche tatsächlich begangen werden.

Die Möglichkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen stellt damit eine jener Massnahmen dar, welche die Kantonspolizei gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3 PolG zur Erhöhung der Sicherheit bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen treffen kann. Aus den Materialien zum Polizeigesetz wird ersichtlich, dass damit insbesondere Grossanlässe gemeint sind, die aufgrund einer hohen Besucherzahl oder der möglichen Gewaltbereitschaft einzelner Besuchergruppen besondere Risiken beinhalten (vgl. Ratschlag und Entwurf Nr. 8577 zu einem Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 1995 S. 18). Entsprechend sieht etwa § 66 PolG eine Bewilligungspflicht für Veranstaltungen auf Privatgrundstücken vor, bei denen mehr als 20'000 Personen erwartet werden (Abs. 1) oder bei denen zwar weniger als 20'000 Personen erwartet werden, jedoch erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, welche mit den normalen polizeilichen Mitteln nicht zu bewältigen sind, was namentlich dann der Fall ist, wenn eine Gefahr für Leib und Leben eintreten, beträchtlicher Sachschaden entstehen oder umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen erforderlich sein könnten (Abs. 2). Es erscheint vor diesem Hintergrund klar, dass der Zweck der Formulierung «sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden» darin besteht, die polizeiliche Massnahme der Bild- und Tonaufnahmen auf Veranstaltungen einzuschränken, bei denen regelmässig eine Gefahr von Straftaten durch die Teilnehmenden besteht, die grosse Besucheranzahl oder etwa umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen für die Anordnung entsprechender Massnahmen dagegen nicht genügen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt, ist es geradezu notorisch, dass es insbesondere bei Partien zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich regelmässig zu unerlaubtem Pyrotechnikeinsatz im und ums Stadion sowie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen namentlich zwischen den beiden Fanlagern kommt. Die konkrete Gefahr von Straftaten nach § 58 Abs. 1 PolG war damit klarerweise gegeben und diese hat sich im Übrigen vorliegend letztlich auch verwirklicht.

2.1.3.3 In Bezug auf den Einwand des Beschuldigten 1, wonach es sich bei einem Fussballspiel nicht um eine öffentliche Veranstaltung handle, kann sodann auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 (460 18 365) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hatte sich anlässlich dieses Verfahrens mit § 58 Abs. 1 PolG und demselben Einwand auseinanderzusetzen. Mit Verweis auf die strafprozessuale Bestimmung der Observation nach Art. 282 Abs. 1 StPO erwog das Kantonsgericht Basel-Landschaft, die Observation spiele sich im öffentlichen Raum ab. Zum öffentlichen Raum im Sinn dieser Bestimmung zähle alles, was allgemein zugänglich sei, so unter anderem auch Sportplätze und Stadien. Damit sei auch das Stadion St. Jakob-Park klarerweise als öffentlicher Raum zu qualifizieren und bilde § 58 Abs. 1 PolG damit eine genügende Grundlage für Aufnahmen auch vom Inneren des Stadions (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 E. I.D, S. 39 f., mit Hinweisen). Auf eine dagegen gerichtete Rüge trat das Bundesgericht zwar aufgrund unzureichender Begründung nicht ein, hielt aber dennoch fest, dass die entsprechende Erwägung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht zu beanstanden sei (BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im erwähnten Entscheid dieselben Ausschreitungen rund um das Fussballspiel vom 10. April 2016 zu beurteilen hatte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 E. II.D.2.a, S. 95). Es gibt keinerlei Anlass, von dieser (vom Bundesgericht bestätigten) Beurteilung abzukommen. Es handelte sich damit beim fraglichen Fussballspiel um eine öffentliche Veranstaltung im Sinn von § 58 Abs. 1 PolG und der Einwand des Beschuldigten 1 erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

2.1.4  

2.1.4.1 Der Einwand des Beschuldigten 2 richtet sich gegen die Aufnahmen der Stadionbetreiberin bzw. des Stadiondiensts. Er macht geltend, er habe für das fragliche Fussballspiel vom 10. April 2016 kein Ticket erworben und habe das Stadion zu keinem Zeitpunkt betreten, da er damals mit einem Stadionverbot belegt gewesen sei. Er habe daher kein Einverständnis zu den Bildaufnahmen gegeben, womit es sich bei den Aufnahmen auf der Eventplattform um rechtswidrig erlangte Beweise Privater handle, welche vorliegend nicht verwertbar seien (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 15 f., Akten S. 6415).

2.1.4.2 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufungsantwort nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 als regelmässiger Matchbesucher um die Videoaufnahmen auf dem Stadiongelände gewusst haben dürfte, sowie auf den Umstand, dass die Stadionordnung, in welcher auf die Videoaufnahmen hingewiesen wird, jeweils an den Stadioneingängen ausgehängt ist (Berufungsantwort i.S. B____ S. 2, Akten S. 6429). Ob daraus eine konkludente Einwilligung in die von der Stadionbetreiberin erstellten Aufnahmen abgeleitet werden kann, wie dies das Strafgericht zu Recht bei den Matchbesuchenden machte (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 40 f.), kann vorliegend indes offenbleiben.

2.1.4.3 Beweismittel, welche von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Die Interessenabwägung hat dabei nach demselben Massstab zu erfolgen wie bei staatlich erhobenen Beweisen nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Demnach sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur dann verwertbar, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 146 IV 226 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Die erste Voraussetzung für die Verwertung von durch Private rechtswidrig erlangte Beweismittel stellt vorliegend keine Probleme dar (vgl. E. 2.1.3 oben); das Gegenteil wird vom Beschuldigten 2 denn auch gar nicht behauptet.

Bei der Beurteilung sodann, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass entscheidend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im vorgenannten Leitentscheid erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln in Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer wiegt, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen kann (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 16, Akten S. 6415) kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Tat gemäss Bundesgericht ferner weder auf den konkreten Tatbeitrag der beschuldigten Person noch das in Frage stehende Strafmass an, sondern es sind vielmehr die Umstände des Ereignisses bzw. der Zusammenrottung als solche massgebend (BGE 147 IV 9 E. 1.4.4).

Im vorliegenden Fall geht es um Ausschreitungen nach einem Fussballspiel, bei dem aus einer grossen Anzahl an Personen nicht nur beträchtlicher Sachschaden an Einsatzfahrzeugen der Polizei verübt wurde, sondern Polizeimitarbeitende mit Gegenständen beworfen und tätlich angegriffen wurden, wobei mehrere Mitarbeitende der Polizei Verletzungen davongetragen haben (vgl. zum Geschehensablauf E. 3.2 unten). Auch unbeteiligte Personen wurden durch den gewalttätigen Pulk gefährdet, zumal sich das Hauptgeschehen nach dem Fussballspiel in unmittelbarer Nähe zu den Stadionausgängen des Sektors D abspielten. Es ist mithin von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verwertbarkeit auszugehen, welche die privaten Interessen des Beschuldigten 2, welche namentlich in der Achtung seiner Persönlichkeit bestehen, klar überwiegen. Selbst wenn sich die Video- und Bildaufnahmen der Stadionbetreiberin demnach als unrechtmässig erweisen würden, stünde dieser Umstand einer Verwertung im vorliegenden Strafverfahren nicht entgegen.

2.2      Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016

2.2.1   Der Beschuldigte 1 ist der Auffassung, seine Erstbefragung durch die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 sei nicht verwertbar. Ihm sei anlässlich dieser Einvernahme nämlich kein konkreter Tatvorhalt gemacht worden. Die Vorhalte seien einzig abstrakter Natur gewesen, indem der entsprechende Straftatbestand als erfüllt vorgehalten worden sei. Dies genüge nicht. Dem Beschuldigten 1 hätte vorgehalten werden müssen, wie er sich am Landfriedensbruch konkret beteiligt oder welche Sachen er im Einzelnen beschädigt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 anwaltlich verteidigt gewesen sei und die Verteidigung auf diesen Mangel hätte hinweisen können, verfange nicht. Die Einhaltung der Justizförmigkeit sei nicht Aufgabe der Verteidigung, zumal diese bei einer ersten Einvernahme zumeist die relevanten Fallakten noch gar nicht kenne und Einwände gegen die Art und den Umfang der Vorhaltungen nicht möglich seien (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 10 ff., Akten S. 6399 f.).

2.2.2   Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (BGer 7b_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.1 mit diversen Hinweisen).

2.2.3   Aus dem Protokoll der in Frage stehenden Einvernahme vom 28. April 2016 wird ersichtlich, dass im Vorfeld eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte und dem Beschuldigten 1 offensichtlich bereits bewusst war, dass sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Einvernahme mit den «Ausschreitungen» vom 10. April 2016 rund um das Fussballspiel im Zusammenhang standen, wobei er auf Frage freimütig einräumte, dass er bei diesen involviert gewesen sei (Akten S. 3086 f.). Dem Beschuldigten 1 wurde in der Folge der Vorhalt gemacht, dass im Anschluss an das Fussballspiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich vom Sonntag, 10. April 2016, Polizeikräfte im Umfeld des Stadions durch teils vermummte «Chaoten» angegriffen und mit Gegenständen beworfen sowie an Polizeifahrzeugen Sachbeschädigungen verübt worden seien, wobei er beschuldigt werde, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen verübt zu haben. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass er deshalb des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung beschuldigt werde. Ferner wurde ihm vorgehalten, dass er auf Videoaufnahmen und Fotografien identifiziert worden sei, wobei er zugestand, die Person auf den ihm vorgelegten Fotografien zu sein (Akten S. 3087 f.). Konkret wurde dem Beschuldigten 1 dann unter Bezugnahme auf verschiedene Bilder vorgeworfen, dass er auf den Videoaufnahmen zu erkennen sei, wie er mit anderen vermummten Personen von der Polizei wegrenne und er sich zuvor an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizei auf der Eventplattform beteiligt habe (Akten S. 3088). In der Folge wurden dem Beschuldigten 1 verschiedene Fragen zu den Vorfällen auf der Eventplattform gestellt (Akten S. 3088 ff.). Später in der Einvernahme wurde dem Beschuldigten 1 sodann vorgehalten, dass er mittels Video aufgezeichnet worden sei, wie er im Getümmel gegen Polizisten vorgegangen sei, vor den zur Verstärkung hinzugeeilten Polizisten davongelaufen sei und sich wieder in der gewaltbereiten Meute hervorgetan habe. Anschliessend sei er mit der gesamten Meute die Treppe runter zur Birsstrasse und weiter an den Polizeifahrzeugen vorbeigerannt, an denen massivste Beschädigungen verübt worden seien. Er wurde in diesem Zusammenhang unter anderem auch gefragt, was er genau beschädigt und wie oft er die Polizei angegriffen habe (Akten S. 3093 f.).

Der Beschuldigte 1 wusste demnach hinreichend klar, um welche Ereignisse es sich handelte und welcher Lebenssachverhalt sowie welche Delikte ihm von der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf gemacht werden. Teilweise wurden ihm bereits gar die Beweismittel vorgelegt, auf denen der Vorwurf beruhte. Sämtliche Aussagen inklusive seiner Geständnisse hat er zudem in anwaltlicher Begleitung gemacht. Der Einwand des Beschuldigten 1, wonach ihm anlässlich der ersten Einvernahme kein rechtsgenüglicher Vorhalt gemacht worden sei, erweist sich als klarerweise unbegründet. Die Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 ist damit verwertbar.

3.         Delikte betreffend die Ereignisse vom 10. April 2016

3.1      Die Anklage

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sollen sich am 10. April 2016 rund um das Fussballspiel zwischen dem FC Basel 1893 und dem FC Zürich im Basler Stadion St. Jakob-Park zugetragen haben. Zusammengefasst habe sich gemäss Anklage vom 10. Oktober 2017 einige Zeit nach Spielende die «Eventplattform» mit zahlreichen Matchbesuchern aus der Muttenzer Kurve gefüllt. Die mit der Sicherung zum Bahndamm beauftragten Mitarbeitenden der Polizei hätten aufgrund entsprechender Bewegungen befürchtet, dass die Basler Anhänger einen Versuch unternehmen könnten, sich Zugang zum Bahndamm und damit zu dem dort für die Anhänger des Gästeklubs zur Abfahrt bereitstehenden Extrazug zu verschaffen, um sich mit ihnen gewaltsam auseinanderzusetzen. Sie hätten deshalb bei der Einsatzleitung unverzüglich Verstärkung angefordert. Als nur wenig später die zur Verstärkung angeforderten Beamten eingetroffen seien, seien diese auf der Seite Birsstrasse von mehreren Basler Anhängern sogleich massiv verbal angegangen und alsbald von oben, von der Eventplattform aus, mit verschiedenen gefährlichen Gegenständen beworfen worden. Auf der Eventplattform seien den Beamten sogleich mehrere, teils vermummte Teilnehmer aus der ungefähr 150 Personen umfassenden Zusammenrottung entgegengetreten und hätten lautstark und mit entsprechender Gestik ihren Unmut über das polizeiliche Betreten der Plattform kundgetan. Mehrere gewaltbereite Teilnehmer hätten die Polizisten vehement bedrängt, sie dadurch an ihren Amtshandlungen gehindert und sie in der Folge gar tätlich angegriffen, so insbesondere C____ und D____. Schliesslich hätten die nachfolgenden Beamten die «Eventplattform» betreten, worauf sich die zusammengerotteten Teilnehmer zunächst ein wenig zurückzogen hätten, sich aber gleichzeitig mit Stöcken, Fahnenstangen, aus den Hosen gezogenen Gürteln und diversen Wurfgegenständen bewaffnet hätten. Als es den Ordnungsdienstkräften schliesslich gelungen sei, einen Kordon zwischen dem St. Jakob-Turm und der Stadionhülle zu ziehen, um den Zugang zum Bahndamm abzuriegeln, hätten die nunmehr fast ausnahmslos vermummten Teilnehmer aus der zusammengerotteten Meute die Beamten mit vereinten Kräften erneut tätlich angegriffen (angefochtenes Urteil S. 5–8).

Als eine zur Verstärkung der massiv unter Druck geratenen Polizeikräfte angerückte Spezialeinheit der Polizei (die sog. «Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit» [BFE]) in einer zweiten Deliktsphase die Eventplattform betreten und unter Einsatz von Gummischrot und Polizeistöcken die Gewalttäter im zusammengerotteten Haufen auseinander- bzw. von den rücksichtslos angegriffenen Polizeikollegen des Zugs 4 beim St. Jakob-Turm wegtrieben hätten, sei der Mob ein wenig zurückgerückt, um sich sodann im hinteren Teil der Eventplattform, beim Abgang zur Stadionseite St. Jakobs-Strasse, zu sammeln und unverzüglich weitere tätliche Angriffe gegen die Polizeieinsatzkräfte zu führen (angefochtenes Urteil S. 8 f.).

Nachdem sich in einer dritten Deliktsphase die Beamten der BFE schliesslich in der Mitte der Eventplattform zu einer Polizeikette formiert gehabt hätten, sei ein Grossteil der Zusammenrottung unvermittelt und in einer koordinierten Aktion über den breiten Treppenaufgang nach unten an die Birsstrasse gerannt, wo sie innert weniger Sekunden gezielt die dort abgestellten Polizeifahrzeuge beschädigt hätten. Erst als die Einsatzkräfte der BFE angerückt seien, hätten die Gewalttäter von weiterer Zerstörung abgehalten und sich auf der Birsstrasse bis auf die Höhe des Showrooms der Kestenholzgarage zurückgezogen, wo sie sich erneut zusammengerottet und sich geeint in Richtung St. Jakob-Strasse bewegt hätten. Als in diesem Moment mehrere Polizeifahrzeuge im Begriff gewesen seien, von der St. Jakob-Strasse her in Richtung Birsstrasse zu fahren, seien sie auf die Autos zu gerannt und hätten sie mit vereinten Kräften angegriffen, indem sie mit Fäusten oder Gegenständen auf die Fahrzeuge eingeschlagen und eingetreten hätten. Zudem hätten sie die Wegfahrt des vordersten Fahrzeugs verhindert, indem sie ein Absperrgitter gegen die Front des Autos geworfen hätten, sich an die vor den Fenstern angebrachten Schutzgitter des Fahrzeugs gehängt und versucht hätten, durch wechselseitige Bewegungen das Auto zum Kippen zu bringen, so dass die Einsatzkräfte mit dem beschädigten Fahrzeug die Flucht zurück hätten antreten müssen. Als daraufhin die angerückten Polizisten der BFE unter Einsatz von Gummigeschossen interveniert hätten, hätten die Teilnehmer aus der Zusammenrottung die Beamten ein weiteres Mal tätlich angegriffen, indem sie mehrere Gegenstände gezielt gegen die Polizisten geschleudert hätten. Als die Sicherheitskräfte ein weiteres Mal Gummischrot eingesetzt hätten, hätten sich die Gewalttäter schliesslich gemeinsam in Richtung Hagnaustrasse davongemacht (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

3.2      Äusserer Geschehensablauf

3.2.1   Der äussere Ablauf der in der Anklage geschilderten Geschehnisse (vgl. E. 3.1 oben) sowie die Verletzungsfolgen und Sachbeschädigungen sind aufgrund der zahlreichen Videoaufnahmen und Fotografien in den Akten, den dokumentierten Verletzungen der Mitarbeitenden der Polizei (Akten S. 2743 ff, 2757 ff., 2761 ff.) sowie den Fotografien und Rechnungen betreffend die Dienstfahrzeuge (Akten S. 2685 ff., 2775 ff.) weitestgehend erstellt.

So ist die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage geschilderte erste Deliktsphase insbesondere auf der «Aufnahme vom Turm» bestens nachvollziehbar. Es ist zu sehen und insbesondere zu hören, dass die Stimmung bereits beim Hinaufsteigen der Treppe von der Birsstrasse zur Eventplattform durch die ersten Mitarbeitenden der Polizei aggressiv war und sich eine grössere Anzahl an Personen vor dem Treppenaufstieg sammelte. Wird ausserdem die Aufnahme BESI 10 000004 betrachtet, wird ersichtlich, dass auch die Polizeibeamten am unteren Treppenende auf der Birsstrasse von einigen Personen verbal bedrängt wurden. Auf der «Aufnahme vom Turm» klar zu sehen ist sodann, wie sich die Polizei am rechten Rand der breiten Treppe von der Birsstrasse auf die Eventplattform bewegte und sich ihr dann am unteren rechten Rand der Videoaufnahme erste Personen in den Weg stellten, sodass es zu einem Körperkontakt und einem Wegstossen kam, der Polizist, welcher die Eventplattform als zweites betrat und bei dem es sich gemäss Anklage um D____ handelt, sodann angegangen und sogleich von einer Person mit einem weissen Oberteil von hinten angesprungen, am Hals gehalten und einige Treppenstufen hinunter an das Treppengeländer geschleudert wurde, woraufhin von einem nachfolgenden Beamten ein Mitteleinsatz erfolgte. Die Polizistin, welche in jenem Zeitpunkt bereits die Eventplattform betreten hatte und bei der es sich gemäss Anklage um C____ handelte, drehte sich in der Folge zu ihren Kollegen um, woraufhin sie von einer Person aus der Masse von hinten mit einem Tritt in den Rücken traktiert wurde und zu Boden fiel. Unmittelbar danach ist auch der in der Anklage geschilderte Wurf mit der Flasche zu sehen, welcher die Mitarbeitenden der Polizei indes verfehlte. Die Meute zog sich in der Folge ein wenig zurück in Richtung Mitte der Eventplattform und sammelte sich wieder, während sich die Polizeibeamten unter den Turm bewegten. Es ist sodann zu sehen, wie die Menge ihren Unmut über die Polizei bekundete und sich langsam wieder in Richtung der Polizeibeamten bewegte, wobei in der Menge zwei grüne Container mitgeschoben wurden, aus denen in der Folge Gegenstände behändigt und auf die Polizeibeamten geworfen wurden (Laufzeit 00:00 bis 02:35; vgl. ferner auch «Video aus dem Garderoben Container»). Auch die zweite und die dritte Deliktsphase bis zum Rückzug der zu jenem Zeitpunkt noch beteiligten Personen zum Showroom der Kestenholz Garage sind auf der Aufnahme dokumentiert (Laufzeit 02:35 bis 06:10). Unter anderem auf den Aufnahmen BESI 7 0001, BESI 10 000005 oder etwa «Seitliche Aufnahme von der Plattform» sind auch die Gewalttätigkeiten der ersten beiden Deliktsphasen aus dem Sichtwinkel der Polizei ersichtlich. Auf sämtlichen genannten Videoaufnahmen ist zu sehen, wie sie mit diversen Gegenständen, darunter namentlich auch leeren Glasflaschen und vereinzelt pyrotechnisches Material, beworfen wurden. Auf der Aufnahme «Eventplattform Teil II» sind die ersten beiden Deliktsphasen aus einem anderen Winkel zu sehen und ferner sind auch die Gewalttätigkeiten der dritten Deliktsphase gegen die Einsatzfahrzeuge der Polizei bei der Kreuzung Birsstrasse/St. Jakobs-Strasse, die Intervention der Polizeibeamten, das Werfen von Gegenständen aus der Meute auf die Polizeibeamten und der Rückzug der gewalttätigen Ansammlung in Richtung Hagnaustrasse zu sehen.

3.2.2   In Bezug auf den Beschuldigten 1 erachtete das Strafgericht es als erstellt, dass dieser in den Deliktsphasen 1 und 2 aktiv an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen habe. Dies ergebe sich aus den Standbildern und dem diesbezüglichen Geständnis des Beschuldigten 1. Er fühle sich sichtlich in seinem Element und betreibe aktive Provokationen, indem er mit den Armen rudernd und seine Kollegen aufpeitschend auf den Videoaufnahmen zu sehen sei. Ferner sei er zu sehen, wie er ein Absperrgitter aufhebe und durch die Reihen der Polizei renne. Ausserdem sei aufgrund seines Zugeständnisses, wonach er aus dem Abfalleimer einmal etwas geworfen habe, sowie den Originalaufnahmen «vom Turm» erstellt, dass der Beschuldigte 1 eine Flasche gezielt und mit voller Wucht in Richtung der Polizei geworfen habe, wobei im Zweifel davon auszugehen sei, dass es sich um eine Plastikflasche gehandelt habe. In der dritten Deliktsphase sei aufgrund seiner Aussagen sowie der Originalaufnahme vom Turm erstellt, dass der Beschuldigte 1 an der Birsstrasse zunächst dem Seitenspiegel eines Polizeifahrzeugs einen Fusstritt versetzt und diesen in der Folge mit beiden Händen abgerissen habe, und bei der Kreuzung Birsstrasse/St. Jakob-Strasse habe er schliesslich auf den zweiten Kastenwagen der Polizei eingetreten und auf den dritten Wagen eingeschlagen (angefochtenes Urteil S. 56 f.).

Die Rügen in der Berufung des Beschuldigten 1 erschöpfen sich in dieser Hinsicht auf seine formellen Einwände in Bezug auf die Verwertbarkeit der Video- und Bildaufnahmen sowie seine erste Einvernahme, anlässlich welcher er die Zugeständnisse tätigte, woraus er schliesst, dass ihm die Teilnahme an den Geschehnissen nicht nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 13, Akten S. 6400). Nachdem jedoch bereits dargelegt wurde, dass sowohl die Video- und Bildaufnahmen (vgl. E. 2.1 oben) als auch die Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 (vgl. E. 2.2 oben) verwertet werden können, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts und die dortigen Fundstellen verwiesen werden. Sowohl die Anwesenheit als auch die vom Strafgericht geschilderten Handlungen sind erstellt.

3.2.3  

3.2.3.1 In Bezug auf den Beschuldigten 2 erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass dieser auf dem Videozusammenschnitt in flüchtigen und teilweise unscharfen, für dessen Identifizierung aber ausreichend deutlichen Aufnahmen zu erkennen sei, wie er sich in der Deliktsphase 2 inmitten der versammelten Fans im hinteren Bereich der Eventplattform erkennbar als Teil der Menge aufhalte, ohne indessen in aktiver Rolle hervorzutreten (angefochtenes Urteil S. 60).

3.2.3.2 Der Beschuldigte 2 kritisiert diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in zweierlei Hinsicht: Zum einen sei aufgrund der aktenkundigen Videos und Fotografien nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er anwesend gewesen sei; das Strafgericht unterlasse es in diesem Zusammenhang gänzlich darzulegen, gestützt auf welche Merkmale eine Identifikation möglich sei (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 11 ff., Akten S. 6413 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 6487). Andererseits stimme es nicht, dass sich die Person, welche der Beschuldigte 2 sein soll, inmitten des Pulks aufgehalten habe und Teil der gewalttätigen Menge gewesen sei. Vielmehr stehe die Person im hinteren Bereich mit dem Rücken zur Glasfront der Kestenholz Garage. Sie stehe seitlich abgewandt, sie sei in ein Gespräch verwickelt, es gehe keinerlei Aggression von ihr aus, sie sei nicht vermummt und als der Mitteleinsatz der Polizei erfolgte, habe sie sich sofort vom Geschehen entfernt (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 19, Akten S. 6416; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8 f., Akten S. 6487 f.).

3.2.3.3 Was zunächst die Identifikation des Beschuldigten 2 betrifft, ist ihm zu folgen, dass allein aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Kurvenjacke kein Rückschluss auf seine Anwesenheit auf der Eventplattform gezogen werden kann. Ebenso zutreffend ist, dass auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu seiner Anwesenheit abgeleitet werden kann. Für das Appellationsgericht bestehen aber unabhängig davon keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte 2 auf der Eventplattform anwesend war, als es zu den Auseinandersetzungen mit der Polizei kam.

In den Akten finden sich Fotografien des Stadiondienstes sowie eine Videoaufnahme der Polizei, welche eine Identifizierung des Beschuldigten 2 zweifelsfrei zulassen. So ist auf den Bildern eine Person zu sehen, welche einen auffällig dichten Vollbart trägt, der nur rechts unter der Unterlippe eine kleine Aussparung aufweist. Ob dies links ebenso der Fall ist, ist aufgrund der Bildschärfe und des Aufnahmewinkels nicht ersichtlich. Farblich ist der Bart als eher hellbraun bis braun zu beschreiben, wobei er aufgrund der Lichtverhältnisse beinahe einen orangenen Stich aufweist (vgl. etwa Akten S. 3113 f.). Der Bart ist für das fragliche Gesicht sehr charakteristisch. Wird die (Schwarz-Weiss-)Fotografie des Beschuldigten 2 im Personalienbogen der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 betrachtet, ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 einen sehr ähnlichen Bart getragen hatte (vgl. Akten S. 864). So handelt es sich um einen ebenso dichten Vollbart, welcher unterhalb der Unterlippe auf der linken und rechten Seite jeweils eine kleine haarlose Stelle aufweist. Sodann kann auf die Wangenknochen und die Mundpartie verwiesen werden. Insgesamt weist die Fotografie vom 26. April 2016 – anders als etwa noch die ebenfalls im Personalienbogen vorhandene Fotografie des Beschuldigten 2 vom 2. Mai 2010 (vgl. Akten S. 866) – eine deutliche Ähnlichkeit mit der Person auf den fraglichen Bildern auf. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht ein persönliches Bild des Beschuldigten 2 machen. Abgesehen davon, dass er seinen Bart mittlerweile ein wenig länger trägt, wurde dieser Eindruck, welcher aufgrund der aktenkundigen Bilder entstand, bekräftigt. Es bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel, dass es sich bei der auf den fraglichen Bildern abgebildeten Person (Akten S. 3113 f.) um den Beschuldigten 2 handelt. Ferner ist dem Strafgericht ohne weiteres zu folgen, dass der Beschuldigte 2 auch auf den Videoaufnahmen erkennbar ist. Insbesondere ist er auf der Aufnahme BESI 7 00001 ab Laufzeit 02:35 – 02:38 am linken Bildrand ersichtlich, erkennbar wiederum an seinem Bart sowie dem schwarzen Pullover mit den rotblauen Streifen an den Ärmeln und auf der Kapuze. Zudem erneut bei Laufzeit 02:43 – 02:44, wo er den Blick mit einem leichten Grinsen zur Polizei gerichtet hat. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2016 im Grundsatz einräumte, am besagten Tag auf der Eventplattform gewesen zu sein («Ich war da vor Ort, das sieht man anscheinend auf dem Video, aber ich war sicher nicht aktiv. Oder wie [S]ie es nennen an vorderster Front», Akten S. 3120).

3.2.3.4 Es trifft zu, dass dem Beschuldigten 2 keinerlei Gewalttaten oder aggressives Gebaren vorgeworfen werden kann; das Strafgericht erwog denn auch zutreffend, dass er nicht in aktiver Rolle hervorgetreten sei. Es ist dem Beschuldigten 2 auch beizupflichten, dass aus einer allfälligen ideologischen Nähe zu gewissen Gruppierungen oder seiner Vorstrafe eine Teilnahme nicht abgeleitet werden kann. Der Auffassung des Beschuldigten 2 aber, wonach er nicht Teil der gewaltsamen Menschenansammlung, sondern bestenfalls passiver Zuschauer gewesen sei, der sich nach dem Mitteleinsatz der Polizei sogleich vom Geschehen entfernt habe, kann nicht gefolgt werden.

Es mag, wie vom Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 unten und S. 10 oben, Akten S. 6488 f.), zutreffen, dass sich auf der Eventplattform des St. Jakob-Parks vor, während und nach den Fussballspielen jeweils eine Vielzahl an (friedlichen) Matchbesuchern aufhalten. Auf der Aufnahme «Eventplattform Teil II» ist denn auch zu sehen, wie zunächst Matchbesucher aus dem Stadion über die Eventplattform strömten. Als jedoch die erste Polizeieinheit die Treppe von der Birsstrasse am Emporsteigen war, bildete sich bereits eine erste, abgrenzbarere Menschenansammlung am Treppenende, wobei nach wie vor weitere Personen aus dem Stadion hinaus und auch an dieser Ansammlung vorbei strömten. Nachdem die ersten Gewalttätigkeiten sowie die ersten Mitteleinsätze erfolgt waren und sich die Polizeieinheit unterhalb des Turms positioniert hatte, sammelte sich eine nun deutlich abgegrenzte Menschenansammlung vor dem Garderoben-Container auf der Eventplattform. In diese Ansammlung wurden auch die beiden grünen Container geschoben, aus denen die Wurfgegenstände behändigt wurden. Weiter dahinter, namentlich in Richtung der Treppe zur St. Jakob-Strasse, sind auf der Aufnahme noch weitere schaulustige Personen auszumachen. Als in der Folge bei der Treppe von der Birsstrasse die BFE dazukam und gemäss Diktion der Anklage die zweite Deliktsphase anfing (vgl. zum Ablauf auch E. 3.2.1 oben), bewegte sich die Menschenansammlung vor dem Garderoben-Container schnellen Schrittes zur Treppe, welche zur St. Jakob-Strasse führt, und es ist auf der Aufnahme zu sehen, dass in jenem Zeitpunkt eine grosse Anzahl an Personen die Eventplattform über die Treppe zur St. Jakob-Strasse verliess. In der Folge formierten sich die beiden Polizeieinheiten in einer Linie vor dem Garderoben-Container und ihnen Gegenüber vor dem Treppenabstieg zur St. Jakob-Strasse eine Menschenansammlung, aus welcher teilweise Absperrgitter behändigt und Wurfgegenstände gegen die Polizeieinheiten geworfen wurden, bis ein Teil der Menschenansammlung unvermittelt die Treppe zur Birsstrasse hinuntereilte.

Die Aufnahme BESI 7 00001, auf welcher der Beschuldigte 2 zu sehen ist, beginnt mit der BFE, welche gerade die Treppe von der Birsstrasse auf die Eventplattform emporstieg. Kurz vor und als die Polizeieinheiten die Linie beim Garderoben-Container formierten, sind auf der Aufnahme mehrfache Schussabgaben von Gummischrot-Geschossen zu hören (ab Laufzeit 02:20). Der Beschuldigte 2 ist sodann bei Laufzeit 02:36 zunächst am linken Rand aber deutlich als Teil der Menschenansammlung, umgeben von teilweise vermummten Personen und in einem Gespräch mit jemandem zu sehen und er bewegte sich in der Folge gar in Richtung Mitte des Mobs, ist er doch bei Laufzeit 02:43 bis 02:44 nochmals inmitten von teils vermummten Teilnehmenden zu sehen, von wo aus auch das folgende, koordinierte Verlassen der Eventplattform über die Treppe zur Birsstrasse erfolgte.

Zusammenfassend erweist sich der Einwand des Beschuldigten 2, wonach sich auf der Eventplattform auch «normale» Matchbesucher befunden hätten, als unbehelflich. Spätestens als die BFE die randalierende Menge zum Treppenabstieg zur St. Jakob-Strasse zurückdrängte und sie sich dort neu formierte, ist davon auszugehen, dass sich Personen, welche sich dort nicht mehr aufhalten wollten, entfernt hatten; jedenfalls hatten sie bis zu jenem Zeitpunkt genügend Möglichkeiten, sich vom Geschehen zu entfernen. Die von beiden Verteidigern (zumindest sinngemäss) eingewendete Behauptung (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 6489; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485), dies sei aufgrund einer Einkesselung nicht möglich gewesen, erweist sich aufgrund der obigen Ausführungen zudem als klar unzutreffend. Ebenso aktenwidrig und im Übrigen nicht ganz widerspruchsfrei zu seinem vorgenannten Einwand erweist sich die Behauptung des Verteidigers, wonach der Beschuldigte 2 sich nach dem ersten Mitteleinsatz durch die Polizei unmittelbar vom Geschehen entfernt habe. Es erfolgten mehrfache Schussabgaben bevor der Beschuldigte 2 ein letztes Mal inmitten von teils vermummten Personen zu sehen ist, von wo aus aggressives Gebaren gegen die Polizei erfolgte und aus deren Mitte Gegenstände auf die Polizeieinheiten geworfen wurden. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Beschuldigte 2 mitten im Punk der Fans aufgehalten habe, aus deren Reihen es zu den inkriminierten Gewaltakten gekommen sei, und er keine Anstalten gemacht habe, sich davon zu distanzieren, erweist sich damit als zutreffend.

3.3      Rechtliches

3.3.1   Landfriedensbruch

3.3.1.1 Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss keine unüberschaubare Menge sein –, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren Hinweisen).

Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Unter Gewalt ist eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen zu verstehen, aber nicht notwendigerweise der Gebrauch von besonderer physischer Kraft (BGE 124 IV 269 E. 2b: «une action agressive contre des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière»; 108 IV 33 E. 2; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Begriff umfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung «in seiner Weite alles, von der Tötung bis zu einer geringfügigen Sachbeschädigung und unter Umständen sogar die unmittelbar bloss drohende Anwendung von Gewalt» (BGE 108 IV 175 E. 4; vgl. auch 103 IV 241 E. I.1: «Il y a violence, au sens de la disposition précitée, dès qu'il est fait usage de la force physique. Peu importe, à cet égard, que les dégâts matériels, voire l'atteinte portée aux personnes, soient de peu d'importance. Il faut par ailleurs assimiler au déploiement de la force physique la menace de violence, lorsqu'elle est imminente. Tel est le cas si des signes concrets annoncent l'usage de la force physique ou si l'affrontement n'est évité que parce que les opposants ont cédé devant cette menace.»). Vereint sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 N 6).

Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).

3.3.1.2 Das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 3.2.1 oben) klar erstellt. Bereits nach dem Emporsteigen der Treppe wurden die ersten Mitarbeitenden der Polizei beim Betreten der Eventplattform bedrängt und die Beamten D____ und C____ von verschiedenen Personen der sich vor der Treppe zusammengefundenen Menschenansammlung tätlich angegangen. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1, handelte es sich bei diesen Übergriffen keineswegs um Handlungen einzelner, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse angesammelten Menschenmenge überhaupt nichts zu tun hatten. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 oben), war die Stimmung bereits zu jenem Zeitpunkt äusserst aggressiv. Auch wenn dem Strafgericht gefolgt wird, und zumindest beim Fusstritt durch den Beschuldigten [...] und den ersten Tätlichkeiten noch von keiner formierten Zusammenrottung auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 66), waren diese ersten gewalttätigen Übergriffe – wie vom Strafgericht an anderer Stelle erwogen (angefochtenes Urteil S. 86) – die Initialzündungen der von der Meute in der Folge begangenen Gewaltakte. Bezeichnenderweise ist auf der «Aufnahme vom Turm» denn auch zu sehen, dass sich die beiden Personen nach den Übergriffen schnellen Schrittes in die Menschenmenge begaben, um einem allfälligen Zugriff durch die Polizei zu entgehen (ab Laufzeit 00:10). Dass es sich in der Folge bei den oben geschilderten Vorkommnissen bei den Deliktsphasen 1 bis 3 (vgl. dazu E. 3.2.1 oben) um eine öffentliche Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung handelte, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wird denn im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt. Ebenso offenkundig ist, dass Gewalttätigkeiten in tatbestandsmässigem Ausmass stattfanden. Einerseits wurden diverse Gegenstände, so etwa die Abfallcontainer und Absperrgitter behändigt und umgeworfen und kam es zu diversen Sachbeschädigungen an Einsatzfahrzeugen der Polizei, andererseits wurden massive Gewalttätigkeiten gegenüber den Mitarbeitenden der Polizei ausgeübt. Nicht nur wurden die beiden Beamten tätlich angegriffen, sondern standen beide Polizeieinheiten, welche die Eventplattform betraten, unter mehrfachem Beschuss mit verschiedensten Gegenständen, so unter anderem auch mit Glasflaschen. Dass diese Gewalttätigkeiten als Tat der Menge erscheinen, welche von der bedrohenden Grundstimmung getragen und charakteristisch für diese waren, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

3.3.1.3 Die Teilnahme des Beschuldigten 1 an der öffentlichen Zusammenrottung steht aufgrund der obigen Ausführungen ausser Frage (vgl. E. 3.2.2). Der Beschuldigte 1 hat nicht nur aktive Provokationen betrieben und durch sein aufpeitschendes Verhalten zur aggressiven Stimmung beigetragen, vielmehr hat er durch den Wurf einer Flasche in die Richtung der Polizei sowie die Gewalttätigkeiten gegen die Einsatzfahrzeuge aktiv an der Zusammenrottung teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch eingehende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand; dieser ist klarerweise erfüllt. Das Strafgericht ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte 1 den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt hat.

3.3.1.4 Auch die Teilnahme des Beschuldigten 2 ist aufgrund der Tatsachen erstellt (vgl. E. 3.2.3.4). Auch wenn im Zweifel wohl davon auszugehen ist, jemand sei blosser Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6), trifft dies auf den Beschuldigten 2 vorliegend jedoch nicht zu. Auf den Video- und Bildaufnahmen der Deliktsphase 2 ist er zu sehen, wie er sich inmitten des gewalttätigen Pulks aufhält, aus welchem Schmährufe erfolgten sowie Glasflaschen und andere Wurfgeschosse in Richtung der Polizeikräfte geworfen wurden. Die friedlichen Matchbesucher hatten das Geschehen zu jenem Zeitpunkt bereits verlassen; auch der Beschuldigte 2 hätte hierzu hinreichend Möglichkeiten gehabt. Wie dargelegt, ist auch der Einwand, dass er sich nach dem ersten Mitteileinsatz durch die Polizeikräfte entfernt habe, aufgrund der Tatsachen klar widerlegt. Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zwar keine aktive Rolle in der Zusammenrottung innehatte, er verblieb jedoch in ihr, nachdem die Stimmung bereits längst gekippt war und Gewalttätigkeiten angefangen hatten. Auch auf der subjektiven Seite bestehen aufgrund dieser Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich in der Zusammenrottung verblieb.

An den vorstehenden Ausführungen ändern auch die vom Beschuldigten 2 erwähnten Freisprüche der Beschuldigten E____ und F____ nichts. Aufgrund des Videozusammenschnitts i.S. E____ ist es in einer summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht diesem eine andere Rolle als dem Beschuldigten 2 zusprach. So tritt er zunächst tatsächlich eher in einer vermittelnden Rolle in Erscheinung und in der Sequenz, in welcher auch der Beschuldigte 2 zu sehen ist, bewegt er sich linkseitig weg vom gewalttätigen Mob und erscheint nur noch am Rand, eher als unbeteiligter Anwesender (ab Laufzeit 01:04). In Bezug auf den Beschuldigten F____ ist zwar zu konstatieren, dass einzig aufgrund der Videosequenzen, auf denen dieser auf der Eventplattform zu sehen ist, kein riesiger Unterschied zum Verhalten des Beschuldigten 2 auszumachen ist. Das Strafgericht spricht denn auch von einem «Grenzfall» und es hat offensichtlich zusätzlich dessen auf Video dokumentiertes Verhalten der Deliktsphase 3 sowie seine im Verfahren getätigten Aussagen in die Beweiswürdigung einfliessen lassen (angefochtenes Urteil S. 64 f.). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich um den genau gleichen Fall handelte, den das Strafgericht zu beurteilen hatte, geschweige denn davon, dass der Beschuldigte F____ – wie dies vom Beschuldigten 2 behauptet wird – aufgrund der Beweislage die klar aktivere Rolle innegehabt hätte. Ob der vorinstanzlichen Einschätzung gefolgt werden könnte, erscheint nicht von vornherein klar, steht mangels diesbezüglicher Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft indes nicht zur Diskussion und die Frage braucht auch mit Blick auf die Beurteilung des Beschuldigten 2 nicht beantwortet zu werden. Ein aus Sicht des Appellationsgerichts ungerechtfertigter Freispruch des Beschuldigten F____ (oder des Beschuldigten E____) hätte keinen Freispruch des Beschuldigten 2 zur Folge.

3.3.2   Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

3.3.2.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht demjenigen der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive – im Gegensatz zur in Abs. 2 umschriebenen aktiven – Teilnahme an der kollektiven Tat. Gleich wie in Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt oder Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und 3b, 98 IV 41 E. 6.). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung (und etwa nicht blosser Zuschauer, der sich vom Geschehen distanziert) erscheint (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 10). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt, nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (so Heimgartner, a.a.O. Art. 285 StGB N 24; vgl. auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).

3.3.2.2 Hinsichtlich der Voraussetzung des zusammengerotteten Haufens kann auf die Ausführungen zum Landfriedensbruch verwiesen werden (E. 3.3.1.2 oben). Diese ist klarerweise gegeben. Ferner bedarf es keiner weiterer Ausführung dazu, dass es sich bei den im Einsatz gestandenen Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelte, welche eine Amtshandlung am Ausüben waren (zur Frage der Rechtmässigkeit der Amtshandlungen vgl. E. 3.3.5 unten). Die Polizeibeamten wurden vom zusammengerotteten Haufen bedrängt, tätlich angegriffen und mit diversen Gegenständen, darunter namentlich auch mit Glasflaschen beworfen. Ausserdem wurden Einsatzfahrzeuge der Kantonspolizei aus der Zusammenrottung heraus massiv beschädigt (vgl. zum äusseren Geschehensablauf E. 3.2.1 oben).

Wie bereits in Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs festgestellt, verübte der Beschuldigte 2 zwar keine Gewalthandlungen gegen die Polizeikräfte oder deren Einsatzfahrzeuge, war aber wissentlich und willentlich Teil der Zusammenrottung und machte keinerlei Anstalten, diese zu verlassen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3.1.4 oben). Damit erfüllt der Beschuldigte 2 die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB bzw. auch jener der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs.

Dem Beschuldigte 1 konnten dagegen eigenhändige Gewaltakte nachgewiesen werden. So schleuderte er eine Plastikflasche gezielt und mit voller Wucht in Richtung der ersten Polizeieinheit, welche die Eventplattform betreten hatte, wobei er aber sein Ziel verfehlte. Ausserdem trat und schlug er auf Einsatzfahrzeuge der Polizei ein und riss einem Fahrzeug einen Seitenspiegel ab (E. 3.2.2 oben). Mit seinem Verhalten erfüllt der Beschuldigte 1 damit die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs.

3.3.3   Versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

Für den gezielten Wurf mit einer Plastikflasche in die Richtung der Polizeikräfte sprach das Strafgericht den Beschuldigten 1 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig.

Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht. Ob tatsächlich schwere Verletzungen entstehen, ist für die Qualifikation der Gefährlichkeit des Gegenstands nicht entscheidend (BGE 111 IV 123 E. 4, 101 IV 285; BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1, je m.w.H.). Eine schwere Verletzung gemäss Art. 122 StGB liegt u.a. vor bei einer lebensgefährlichen Verletzung (Abs. 1), bei Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Gliedes eines Menschen (Abs. 2) oder bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Der Vorsatz des Täters muss sich nur auf die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in diesem Sinne, nicht aber auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung richten.

Sofern keine schwere Verletzung eintritt und ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung nicht nachweisbar ist, wird die Verwendung von leichteren und schweren Gläsern sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person regelmässig als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand qualifiziert (vgl. AGE SB.2022.30 vom 26. Februar 2024 E. 4.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Appellationsgerichts). Das Strafgericht ist im angefochtenen Urteil allerdings in dubio zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Flasche, welche der Beschuldigte 1 in Richtung der Polizeibeamten geworfen hatte, nicht um eine Glas-, sondern um eine Plastikflasche gehandelt habe, was vorliegend zu bestätigen ist. Es handelte sich damit um einen Gegenstand, der von seiner Beschaffenheit von vornherein weniger gefährlich ist. Das Strafgericht hat zwar ebenso angenommen, dass es sich um eine volle Flasche gehandelt habe, welche mit voller Wucht auf die Beamten geschleudert worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 57). Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass sämtliche Mitarbeitenden der Polizei, welche die Eventplattform betreten hatten, eine Schutzausrüstung und insbesondere einen mit einem Visier versehenen Schutzhelm getragen hatten. Der Wurf der Plastikflasche war in der konkreten Situation demnach nicht geeignet, ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. In Frage käme damit zwar noch eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, für eine solche fehlt es vorliegend indes an einem Strafantrag. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ist der Beschuldigte 1 somit freizusprechen.

3.3.4   (Mehrfache) Sachbeschädigung

Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Strafgericht in Bezug auf den Beschuldigten 1 den Tatbestand der Sachbeschädigung (aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung) nach Art. 144 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als mehrfach erfüllt erachtete, nachdem aufgrund der Tatsachen erstellt ist, dass die Meute bei der Birsstrasse und an der Kreuzung Bisstrasse/St. Jakobs-Strasse mehrere Dienstfahrzeuge der Polizei erheblich beschädigte und der Beschuldigte 1 selbst dem linken Seitenspiegel eines ersten Polizeifahrzeugs zunächst einen Tritt verpasst und den Seitenspiegel abgerissen sowie auf zwei weitere Einsatzfahrzeuge eingetreten und eingeschlagen hatte (vgl. E. 3.2.2 oben).

3.3.5   Rechtfertigungsgründe?

3.3.5.1 Der Beschuldigte 1 hinterfragt mit seiner Berufung die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes auf der Eventplattform und macht geltend, die Reaktion der auf der Eventplattform anwesenden Anhänger des FC Basel stelle eine Notwehrhilfe und damit ein Rechtfertigungsgrund dar (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 14 ff., Akten S. 6400 ff.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 6484 f.).

3.3.5.2 Bereits das Strafgericht hatte sich mit dem Einwand, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen sei, auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 36 f.). Es wies zunächst zu Recht auf die eingehenden Befragungen diverser Mitarbeitenden der Polizei hin, welche die bereits im Polizeirapport vom 10. April 2016 (Akten S. 2660 ff.) festgehaltene Angabe bestätigten, dass der Polizeieinsatz auf der Eventplattform durch die konkrete Befürchtung ausgelöst worden sei, dass es beim Tor zum Bahndamm zu einer Konfrontation zwischen Anhängern des FC Basel und solchen des FC Zürich kommen könnte (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 27. Januar 2020 S. 5, Akten S. 5146; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 29, 34, 36, 41, 59, Akten S. 5532, 5537, 5539, 5544 und 5562). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Der Beschuldigte 1 bringt zwar vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizeieinheit über den Treppenaufgang zur Eventplattform hinaufgestiegen sei und nicht (ausschliesslich) den überschaubaren Platz in Richtung Bahndamm abgesichert habe. Bezeichnenderweise habe sich die Polizeieinheit auch nur gegen die Eventplattform ausgerichtet und habe sich zu keinem Zeitpunkt zum Bahndamm abgewandt (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 6484; Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 16, Akten S. 6401). Dem ist jedoch einerseits entgegenzuhalten, dass sich die Polizei, wie dargelegt (vgl. E. 3.2.1 oben), ganz am rechten Rand der Treppe auf die Eventplattform begeben und sich nach dem ersten Angriff auf der Eventplattform beim Durchgang zum Bahndamm zwischen dem Turm und dem Stadion positioniert hatte und – wie auf der Aufnahme «Eventplattform Teil II» zu sehen ist – eine grosse Anzahl auch während der dritten Deliktsphase bei diesem Durchgang in einer Reihe formiert verblieb. Dies lässt durchaus den Schluss zu, dass es tatsächlich um ein Auseinanderhalten der beiden Fanlager auf der Eventplattform und beim Bahndamm ging. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Polizeieinheit unmittelbar nach dem Betreten der Eventplattform unvermittelt aus der Menge tätlich angegangen und in der Folge vom gewaltsamen Mob mit Gegenständen beworfen wurde. Dass sie ihre Ausrichtung bei dieser Ausgangslage nicht zur Bahndammseite abwandten, überrascht daher nicht im Geringsten. Der Beschuldigte 1 kritisiert weiter, dass nicht die hinterste Treppe zum Tor 6 für die Sicherung des Bahndamms gewählt worden sei (vgl. dafür den Situationsplan des Stadions: Akten S. 2671). Selbst wenn ein solches Vorgehen polizeitaktisch besser gewesen wäre – was aber vorliegend freilich nicht erstellt ist –, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies den Einsatz der Polizei rechtswidrig machen sollte. Der Beschuldigte 1 vermag denn auch kein vernünftiges anderes Motiv zu nennen, weshalb die Polizeieinheit die Eventplattform in ihrer Schutzausrüstung hätte betreten sollen und ein solches ist auch nicht ersichtlich; der vorinstanzlich vereinzelt geäusserte Verdacht, die Polizei habe die Ausschreitungen im Sinne eines Tests provozieren wollen, wurde vom Strafgericht nach eingehender Befragung verschiedener Mitglieder der Kantonspolizei zu Recht verworfen (angefochtenes Urteil S. 36 f.) und dieser wird auch vom Beschuldigten 1 nicht weiterverfolgt. Der Beschuldigte 1 führt einzig aus, die Polizei sei in martialischer Weise aufgetreten und habe einschüchternd auf die Personen auf der Eventplattform gewirkt (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 17, Akten S. 6402). Aus diesen Ausführungen wird jedoch nur ein mögliches Motiv für die Übergriffe der Zusammenrottung erkennbar, indem sich die Teilnehmer von der ausgerüsteten Polizeieinheit auf der Plattform provoziert fühlten. Diese Einschätzung wird durch die in den Akten befindliche Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 zusätzlich bekräftigt. In dieser Nachricht äusserte der Beschuldigte 1 gegenüber einer ihm Bekannten, dass er nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826). Wie das Strafgericht zu Recht erwog, handelte die Polizeieinheit, welche die Eventplattform als erstes betrat, in Wahrnehmung ihres amtlichen, sich aus §§ 1 und 2 PolG ergebenden Auftrags, wobei sie im Übrigen auch dazu berechtigt ist, private Grundstücke zu betreten, sofern dies notwendig ist (§ 51 Abs. 1 PolG). Im Übrigen ist es völlig abwegig, dass ein Betreten der Eventplattform oder des Stadions an einem Spieltag im St. Jakob-Park durch die Polizei gegen den Willen der Stadionbetreiberin erfolgt sein soll. Dass sich die Polizei daher in rechtswidriger Weise auf die Eventplattform begab bzw. sich auf dieser befand, trifft nicht zu.

Auch die weitere Kritik des Beschuldigten 1 am Mitteleinsatz durch die Polizei (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 18 f., Akten S. 6402 ff.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 6484 f.) vermag nicht zu überzeugen. Unbestritten und erstellt ist, dass bereits unmittelbar beim Betreten der Eventplattform zwei Mitarbeitende der Polizei tätlich angegriffen wurden. Bereits dargelegt wurde ferner, dass die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach es sich bei diesen Übergriffen um Handlungen einzelner gehandelt habe, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse angesammelten Menschenmenge gar nichts zu tun gehabt hätten, nicht haltbar ist (E. 3.3.1.2 oben). Es waren denn auch keineswegs nur diese beiden Personen, welche die Polizeieinheit am Treppenende antraf. Vielmehr sammelte sich bereits eine ganze Menschenansammlung, welche sie anfeindete, sich ihr in den Weg stellte, sie bedrängte (vgl. auch E. 3.2.1 oben) und in die sich die beiden Personen, welche die Beamten tätlich angegriffen hatten, sogleich zurückzogen (vgl. E. 3.3.1.2 oben). Völlig lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beschuldigten 1, dass diese feindselige Menschenansammlung einer Verhaftung der beiden Personen Akzeptanz entgegengebracht hätte. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, erhellt aus den Videoaufnahmen, dass die Polizeieinheit deutlich in der Minderheit war und ihr Verhalten und ihre Reaktion diszipliniert und defensiv war. Dass sich die Polizei bei dieser Ausgangslage – Anfeindung und Bedrängung durch eine Zusammenrottung, Hinderung in ihrer Aufgabenerfüllung und tätliche Angriffe auf einzelne Polizisten – mit dem Einsatz von Gummischrot zur Wehr setzte, war in dieser Situation daher ohne weiteres verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden (vgl. auch § 46 Abs. 1 PolG).

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es sich vorliegend keineswegs um einen rechtswidrigen Polizeieinsatz handelte, womit sich der Einwand des Beschuldigten 1 als unbegründet erweist.

3.3.5.3 Aber selbst wenn sich der Polizeieinsatz im Nachhinein als nicht zulässig erwiesen hätte, könnte der Beschuldigte 1 hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Frage der Notwehr bzw. einer Notwehrhandlung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Beschuldigte 1 resp. die Gewalt anwendenden Personen der Zusammenrottung Anlass gehabt hätten, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Zwar ist vom Bürger im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit – u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vest a.a.O., vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der befehlsempfangenden Person führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben vermögen. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch: Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts nicht verlangt, so ist vorliegend klar, dass das Verhalten der Polizei nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Was das Betreten der Eventplattform der mit Schutzausrüstung ausgestatteten Polizeieinheit betrifft, konnten die dort anwesenden Personen die Hintergründe des Einsatzes gar nicht kennen, weshalb sie das Auftreten der Polizei von vornherein nicht als nichtig betrachten konnten. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Mitteleinsatz der Polizei. Nachdem die Polizeieinheit beim Betreten der Eventplattform bedrängt und vereinzelt tätlich angegriffen worden war, konnten und durften die anwesenden Personen nicht davon ausgehen, dass der nachfolgende Mitteleinsatz in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt war. Dies gilt selbst dann, wenn sie nichts von den tätlichen Übergriffen auf die Polizeibeamten mitbekommen hätten. Wie bereits erwähnt, war das Verhalten und der Mitteleinsatz der Polizei defensiv und den Umständen angepasst. Entgegen der Darlegungen des Beschuldigten 1 standen die Personen auf der Eventplattform zu Beginn der Ausschreitungen keineswegs unter Dauerbeschuss durch Gummigeschosse, sondern es erfolgten nur vereinzelte Schussabgaben. Angesichts der bereits in jenem Zeitpunkt herrschenden aggressiven Grundstimmungen mussten die Anwesenden davon ausgehen, dass dieser Mitteleinsatz seine Richtigkeit haben könnte. Die Einwände des Beschuldigten 1 sind daher in jedem Fall unbehelflich.

3.3.5.4 Im Übrigen wäre der Einwand der Notwehr bzw. der Notwehrhilfe selbst dann unbehelflich, wenn es sich um einen geradezu nichtigen Polizeieinsatz gehandelt hätte.

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Eine rechtfertigende Notwehr setzt demnach unter anderem eine den Umständen angemessene Abwehrhandlung voraus. Dies verlangt, dass die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs gerichtet sein muss, weshalb sie dazu auch geeignet sein muss. Jedes Verhalten, das nicht auf die Beendigung eines Angriffs gerichtet ist, kann keine Notwehr sein (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 15 StGB N 28).

Der Wurf mit diversen Gegenständen gegen die sich auf der Eventplattform positionierte und mit Schutzausrüstung ausgestattete Polizeieinheit kann dabei sicherlich nicht als geeignete Handlung betrachtet werden, um einen Mitteleinsatz zu beenden. Vielmehr erscheint es offenkundig, dass entsprechende Handlungen einen solchen nur noch mehr provozieren. Dass sodann ein Kaputttreten oder –schlagen von Einsatzfahrzeugen ebenfalls keine geeignete Abwehrhandlung darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Schliesslich wäre auch eine allfällige Unmittelbarkeit des Angriffs spätestens nach dem ersten Rückzug der Zusammenrottung in die Mitte der Eventplattform, als die grünen Container behändigt wurden, zu verneinen. Vielmehr war es in diesem Zeitpunkt nämlich die Zusammenrottung, welche sich erneut in Richtung der Polizeikräfte bewegte und diese mit Gegenständen aus den Containern bewarf (vgl. dazu E. 3.2.1 oben). Auch die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach sie regelrecht eingekesselt gewesen seien und keine andere Möglichkeit gehabt hätten, erweist sich als tatsachenwidrig. Es wurde bereits dargelegt, dass die auf der Eventplattform anwesenden Personen hinreichend Möglichkeiten hatten, das Geschehen zu verlassen. Diesbezüglich kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3.2.3.4 oben).

3.4      Zwischenfazit

Der Beschuldigte 1 hat hinsichtlich der Ereignisse vom 10. April 2016 nach dem Gesagten die Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus geworfenen Pflastersteine und andern Gegenstände ausschliesslich den Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung stört auch den öffentlichen Frieden, mithin ein weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB allein nicht vollumfänglich erfasst: es besteht daher Idealkonkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 sowie ohne explizite Ausführungen in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1 und 2; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Somit ist der Beschuldigte 1 des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wird er indes freigesprochen.

In Bezug auf den Beschuldigten 2 erfolgt für die Ereignisse vom 10. April 2016 ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB.

4.         Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018

4.1      Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 1 ausserdem des Hausfriedensbruchs gemäss ergänzender Anklage vom 4. Oktober 2018 schuldig. Es erwog, über den Beschuldigten 1 sei ein schweizweit gültiges Stadionverbot vom 11. Mai 2016 bis am 10. Mai 2019 verhängt worden. Trotz dieses Stadionverbots habe der Beschuldigte 1 am 19. Mai 2018 ein Heimspiel des FC Basels im Stadion St. Jakob-Park besucht. Dies sei von einem als Zeugen befragten Szenenkenner bestätigt worden, weshalb ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs erfolge (angefochtenes Urteil S. 57 f.).

4.2      Der Beschuldigte 1 stellt mit seiner Berufung zunächst die Gültigkeit des Stadionverbots in Frage, da dieses aufgrund der Vorfälle vom 10. April 2016 ausgesprochen worden und der Beschuldigte 1 von diesen Vorwürfen freizusprechen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 21, Akten S. 6404 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485), worauf jedoch aufgrund der vorliegend zu bestätigenden Schuldsprüche nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 3 oben). Ferner hält der Beschuldigte 1 auch den Sachverhalt als nicht erstellt. Die Identifikation des Beschuldigten 1 stütze sich einzig auf Auskünfte eines Szenenkenners vom Hören-Sagen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe dieser nicht mehr zweifelsfrei sagen können, ob sich der Beschuldigte 1 tatsächlich im Stadion aufgehalten habe (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 22, Akten S. 6405; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485).

4.3      Unbestritten und erstellt ist sowohl das Bestehen des Stadionverbots als auch die Kenntnis des Beschuldigten 1 über das ausgesprochene Stadionverbot (vgl. Akten der ergänzenden Anklage S. 34 und 36).

Aus dem Polizeirapport vom 30. Mai 2018 wird ersichtlich, dass Mitarbeiter der Dezentralen Fachstelle Fussball der Kantonspolizei Basel-Stadt während des Fussballspiels vom 19. Mai 2018 festgestellt haben sollen, dass sich der Beschuldigte 1 im Sektor C6 im Stadion St. Jakob-Park aufhielt. Aufgrund der Stadionüberwachung des FC Basel soll ferner eruiert worden sein, wie der Beschuldigte 1 in Begleitung einer weiblichen Person das Stadion betrat und in Richtung des Sektors C lief (Akten der ergänzenden Anklage S. 30 ff.).

Es ist dem Beschuldigten 1 zwar zu folgen, dass er auf den Fotografien in den Akten (Akten der ergänzenden Anklage S. 38 f.) nicht erkennbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Szenenkenner G____ als Zeuge befragt wurde. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschuldigten 1, dass der Beschuldigte 1 nur von dritter Seite im Stadion erkannt worden sei und G____ dessen Anwesenheit lediglich vom Hören-Sagen bestätigt habe. Vielmehr führte G____ aus, dass er zwar von dritter Seite den Hinweis erhalten habe, dass der Beschuldigte 1 das Fussballspiel im Stadion besuchen werde, die Identifizierung sei aber durch ihn selbst erfolgt. So habe er ihn auf Aufnahmen der Videoüberwachung erkannt, auf welcher er das Bild zudem habe reinzoomen können. Aktenwidrig erweist sich sodann der Einwand des Beschuldigten 1, dass G____ anlässlich der Verhandlung nicht mehr zweifelsfrei habe sagen können, ob der Beschuldigte 1 am fraglichen Datum im Stadion gewesen sei. Das Gegenteil ist der Fall: Nachdem G____ ausgeführt hatte, dass die Videoaufzeichnungen im Stadion sehr gut seien, herangezoomt und eine allfällige Täterschaft gut erkannt werden könne, erwiderte er auf die Frage, ob er sich sicher gewesen sei, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, «Hundertprozentig, ja». Auf nochmalige Nachfrage später in der Befragung, ob er sich zu hundert Prozent sicher sei, dass es sich um den Beschuldigten 1 gehandelt habe, bestätigte er seine frühere Angabe (zum Ganzen: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 71 f., Akten S. 5574 f.). Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass G____ als Szenenkenner, dessen Beruf gemäss seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter anderem die Identifikation von Personen an Fussballspielen beinhaltet, als besonders qualifizierter Zeuge zu bezeichnen ist. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb er vor dem Strafgericht falsch hätte aussagen und den Beschuldigten 1 wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigen sollen. Es kann damit auf die Angaben von G____ abgestellt werden und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB ist zu bestätigen.

5.         Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

5.1      Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 1 schliesslich für den gemäss zweiter ergänzender Anklageschrift vom 20. Dezember 2019 angeklagten Sachverhalt der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig. Es erwog, die Anklage werfe dem Beschuldigten 1 den Verkauf von mindestens 30 Gramm Kokain vor. Den Vorwurf stütze die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von H____, deren Aussagen indessen unkonfrontiert geblieben und daher nicht verwertbar seien. Allerdings seien allein durch die Auswertung des Chatverlaufs im Mobiltelefon von H____ zwischen dem 21. März und dem 16. Juli 2015 Absatzhandlungen des Beschuldigten 1 im Umfang von mindestens 12 Gramm Kokain bekannt geworden, womit er in diesem Umfang schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil S. 58 f.).

5.2      Der Beschuldigte 1 macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, isoliert betrachtet, könne aus dem Chatverlauf nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 H____ Kokain verkauft habe. Gegebenenfalls sei über Betäubungsmittel geschrieben worden, dies sei jedoch nicht erstellt und müsse daher offenbleiben (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 24, Akten S. 6405 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485).

5.3     

5.3.1   In den Akten der zweiten ergänzenden Anklage findet sich ein Auszug aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und H____ vom Zeitraum 21. März 2015 und 21. Juli 2015. Aus diesem wird ersichtlich, dass sich H____ am 21. März 2015 um 22:01 Uhr erstmals beim Beschuldigten 1 mit der Nachricht «Bin do, chasch abe cho, [...]» meldete, woraufhin der Beschuldigte 1 ihr antwortete «Ok 3 min;)» (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 40). Am 22. März 2015 erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei H____, ob es «ok» und «nit zu stark» gewesen sei, woraufhin H____ dem Beschuldigten 1 antwortete «Hammer gsi :) danke vil mol au das es so spontan klappt het» (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 41 f.).

Am 3. April 2015 meldete sich der Beschuldigte 1 bei H____ und eröffnete dieser, dass er sich bei ihr melde, weil sie ihm gefallen habe, woraufhin ein reger Nachrichtenaustausch zwischen den beiden folgte. Aus diesem erhellt, dass sie sich vor dem 21. März 2015 noch nicht gekannt hatten, H____ die Kontaktdaten des Beschuldigten 1 von einer Drittperson mit der Anweisung erhielt, sich mit dem Namen «[...]» beim Beschuldigten 1 zu melden, und dem Beschuldigten 1 ebenfalls von einer Drittperson bekannt gegeben wurde, dass sich eine Person mit «[...]» bei ihm melden werde (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 42 ff.).

Am 7. Mai 2015 meldete sich H____ beim Beschuldigten 1 mit der Frage «Hesch du was zum uselah uf morn :)», was der Beschuldigte 1 bejahte, sofern er bis am nächsten Tag Nachschub erhalte. Nachdem H____ am nächsten Tag beim Beschuldigten 1 nachgefragt hatte, ob er was habe, fragte der Beschuldigte 1 zurück, wieviel sie benötige und ob es in Ordnung wäre, wenn er «es» in seinen Briefkasten legen würde. In der Folge unterhielten sie sich über die Menge, die Geldübergabe sowie den Preis, wobei H____ letztlich zwei Gramm (zunächst schwankte sie zwischen «1 bis 2 gr») in Bestellung gab, wofür der Beschuldigte 1 «200» verlangte. Die Bestellung legte der Beschuldigte 1 zur Abholung in den Briefkasten unter eine Zeitung und er gab H____ die Anweisung, das Geld in die Zeitung zu legen und diese oben in den Briefkasten zu werfen (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 60–68).

Am 13. Mai 2015 gelangte H____ erneut an den Beschuldigten 1 mit der Frage, ob er noch ein «Grämmli» übrighabe, woraufhin der Beschuldigte 1 ihr mitteilte, dass er es ihr wieder in den Briefkasten legen könne. Da H____ «nit umme» gewesen sei und es erst am nächsten Tag gebraucht habe, setzten sie ihre Konversation am 14. Mai 2015 fort. H____ teilte dem Beschuldigten 1 mit, dass sie die Bestellung gegen Abend abholen wolle und sie es bis 19.00 Uhr wissen müsse, da sie dann «use» gehe. Da der Beschuldigte 1 selbst aber noch unterwegs war, verschob sich die Übergabe auf den späteren Abend. Um ungefähr 22:30 Uhr legte der Beschuldigte 1 die Bestellung in seinen Briefkasten zur Abholung (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 69–80).

In der Nacht vom 29. Mai 2015 auf den 30. Mai 2015 meldete sich H____ beim Beschuldigten 1 und fragte diesen, ob er in der Stadt sei, was von diesem bejaht wurde. H____ fragte den Beschuldigten 1 sodann, ob er etwas dabei habe und ob sie etwas bei ihm holen könne, was dieser abermals beides bejahte (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 81–84).

Am 10. Juni 2015 gab H____ eine neue Bestellung beim Beschuldigten 1 von einem Gramm für den Samstag 13. Juni 2015 auf. Am 12. Juni 2015 erhöhte H____ ihre Bestellung auf zwei Gramm, «aber getrennt wie immer». Am späten Nachmittag fand dann die Übergabe statt, als der Beschuldigte 1 H____ mitteilte, dass er es «jetz ihnelege» könne und H____ den Beschuldigten 1 wissen liess, dass sie es bis spätestens 20.00 Uhr hole und ihm das Geld wieder einwerfe (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 88–97).

Eine weitere Bestellung erfolgte sodann am 20. Juni 2015, als H____ den Beschuldigten 1 fragte, ob er ein Gramm für am Abend habe, wobei die Übergabe erneut über den Briefkasten des Beschuldigten 1 erfolgte («Jo ich machs sunscht eifnach widr in briefkaschte so ab de 5i ok?» [zum Ganzen: Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 98–102]).

Schliesslich meldete sich H____ am 10. Juli 2015 wieder beim Beschuldigten 1, wobei sie ihn wissen liess, dass sie für Freitag drei Gramm brauche, sofern dies gehe, was der Beschuldigte 1 ihr bestätigte («Salute:) jop kei sach;)»). Am 16. Juli 2015 liess H____ den Beschuldigten 1 dann wissen, dass sie dreieinhalb Gramm benötige, wobei sie alles separat verpackt haben wollte, auch das halbe Gramm. Nachdem der Beschuldigte 1 sie wissen liess, dass er keine «halben» machen könne, da «alles scho abpackt isch», erhöhte H____ die Bestellung um ein halbes Gramm («Ahh jo sust eif e ganzes»). Als Übergabeort wurde erneut der Briefkasten des Beschuldigten 1 vereinbart («Jop den legis in briefkaschte ok well gang ins training? Demfall 4?») und H____ fragte den Beschuldigten 1 noch, ob er ihr ein leeres «gripp» dazulegen könne, da sie keine «mini grip» mehr habe und sie das «Halbe» selbst machen wolle, was allerdings nicht möglich war, da der Beschuldigte 1 bereits «unterwegs» war (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 103–112).

5.3.2   Zunächst erscheint aufgrund des dargestellten Chatverlaufs klar, dass es sich bei den Bestellungen um etwas gehandelt haben muss, das H____ nicht auf üblichem Weg besorgen konnte, musste sie doch offenbar über eine Drittperson auf den Beschuldigten 1 aufmerksam gemacht werden. Ein weiteres Indiz, dass es um Bestellungen illegaler Substanzen ging, ist, dass sich H____ am 15. Mai 2015 mit der Frage an den Beschuldigten 1 wandte, ob er auch an ein rezeptpflichtiges Medikament (Ritalin) rankomme, welches sie für ihre (Abschluss-)Prüfungen benötigte (vgl. Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 80 f.). Bezeichnend erscheint ferner, dass H____ bei der ersten Kontaktaufnahme ein Codewort nennen musste und dass der Beschuldigte 1 tags darauf sicherstellte, dass das Übergebene in Ordnung und nicht zu stark gewesen sei. Sodann sprechen bei den einzelnen Vorgängen weitere Umstände klar dafür, dass es sich bei den Bestellungen um Betäubungsmittel gehandelt haben musste. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Bestellungen von H____, wie dies im Betäubungsmittelhandel mit Endabnehmern nicht unüblich ist, jeweils im Grammbereich bewegten, wobei der Preis pro Gramm bei CHF 100.– lag, was auch für einen Zusammenhang mit Drogen spricht. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche legale Substanz für einen entsprechenden Preis erworben worden sein sollte. Sodann lassen auch einzelne Nachrichten den Schluss zu, dass über Betäubungsmittel gesprochen wurde. So fragte H____ den Beschuldigten 1 am 7. Mai 2015, ob er etwas «zum uselah» habe, was eine gängige, umgangssprachliche Frage im Betäubungsmittelhandel ist, ob jemand Betäubungsmittel zum Abgeben habe, und bei der letzten Übergabe wollte H____ ein zusätzliches leeres Minigrip, um das bereits abgepackte Gramm in das von ihr benötigte halbe Gramm umzupacken. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 besteht aufgrund der gesamten Umstände daher nicht nur der Verdacht, dass es sich bei den Vorgängen um Betäubungsmittelverkaufshandlungen handelte, sondern ist dies für das Appellationsgericht zweifelsfrei belegt.

Zu Bestätigen ist sodann die vorinstanzliche Berechnung von 12 Gramm. Sofern die Menge aus den Chats selbst nicht unmissverständlich herausgeht, wurden dem Beschuldigten 1 vom Strafgericht jeweils mindestens 1 Gramm angerechnet, was angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 H____ am 16. Juli 2015 mitteilte, dass er keine halben Gramm machen könne, nicht zu beanstanden ist (vgl. Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 104 f.).

Stellt sich damit einzig noch die Frage, welche Art von Betäubungsmitteln der Beschuldigte 1 veräusserte. Diesbezüglich ist einerseits der Grammpreis der veräusserten Betäubungsmittel zu berücksichtigen, der sich mit CHF 100.– innerhalb des üblichen Preises für Kokain im Endverbraucherbereich bewegt und sich damit von Preisen anderer Betäubungsmittel wie etwa Marihuana oder Ecstasy deutlich unterscheidet. Zu beachten ist andererseits, dass H____ die Nummer des Beschuldigten 1, nachdem sie diese von der Drittperson zwecks Bestellung der Betäubungsmitt

SB.2021.79 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2024 SB.2021.79 (AG.2024.536) — Swissrulings