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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2022 SB.2021.104 (AG.2022.352)

21. März 2022·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,556 Wörter·~1h 3min·1

Zusammenfassung

versuchte einfache Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), versuchte Nötigung, Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.104

URTEIL

vom 21. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____, geb. [...]

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. April 2021

betreffend versuchte einfache Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), versuchte Nötigung, Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen)

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. April 2021 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), der versuchten Nötigung, der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von den Vorwürfen der Nötigung (in den Anklagepunkten 2 und 3) sowie des Entziehens von Minderjährigen (Anklagepunkt 5) wurde A____ freigesprochen, während das Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung im Anklagepunkt 6.1 zufolge Verjährung eingestellt wurde. Zudem wurde A____ die Weisung erteilt, den türkischen Reisepass seiner Tochter C____ herauszugeben oder der Ausstellung eines neuen türkischen Reisepasses für sie schriftlich zuzustimmen. Ferner wurde A____ zur Zahlung eines Schadenersatzes von CHF 650.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 2. Mai 2017, sowie einer Genugtuung von CHF 1'000.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 1.Oktober 2013, an B____ (nachfolgend Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihm die (reduzierten) Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'940.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt. Schliesslich wurden dessen amtlicher Verteidiger sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch [...], Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 4. Mai 2021 Berufung angemeldet und – nachdem ihm der begründete Entscheid am 20. August 2021 zugestellt worden war – mit Eingabe vom 6. und ergänzender Eingabe vom 9. September 2021 die Berufungserklärung eingereicht. Angefochten sind sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Weisung sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Demnach seien das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Familiengenossen (Anklagepunkt 7) mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags und das Verfahren wegen versuchter Nötigung (Anklagepunkt 1) einzustellen; im Übrigen sei er vollumfänglich freizusprechen. Ferner seien die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Im Sinne von Verfahrens- und Beweisanträgen ersuchte der Berufungskläger zudem um erneute Befragung von [...] [recte wohl B____] anlässlich der Berufungsverhandlung und um Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob bei ihr psychische Störungen vorlägen, die im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten stünden und folglich ihre Aussagen beeinflussen könnten. Schliesslich sei ihm auch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen und es seien die o/e-Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwältin und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit Verfügung vom 8. September 2021 bewilligte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Sodann beantragte die Privatklägerin mit Schreiben vom 21. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie des Beweisantrags betreffend das Einholen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über sie. Die gleichzeitig beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Oktober 2021 für das Berufungsverfahren gewährt und [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Folge verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und behielt sich mündliche Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Angesichts dessen verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte mit Eingabe vom 10. November 2021 lediglich die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie der Beweisanträge. Zudem ersuchte sie um Dispensation von der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 hielt die Privatklägerin an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

Der Verfahrensleiter kündigte mit Verfügung vom 21. Januar 2022 die Ansetzung der Hauptverhandlung an, wobei die Staatsanwaltschaft vom Erscheinen dispensiert wurde, und wies zugleich den Antrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über die Privatklägerin – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2022 wurden der Berufungskläger sowie die Privatklägerin befragt. Anschliessend sind der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.      Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert gesetzlicher Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Weisung sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung in den Anklagepunkten 2 und 3 sowie des Entziehens von Minderjährigen im Anklagepunkt 5, ebenso wie die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt 6.1.

1.3      Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), der versuchten Nötigung, der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen), die Strafzumessung, die Weisung sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungsforderung der Privatklägerin und die vorinstanzliche Kostenverlegung.

2.         Beweis-/Verfahrensanträge

2.1     

2.1.1   Der Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag, wonach ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen sei. Zudem sei sie gerichtlich aufzufordern, die sie behandelnden beiden Ärzte in Basel und Biel von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Ihre psychischen Störungen ständen in einem ursächlichen oder fördernden Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen «Vier-Augen-Delikten» und seien dazu geeignet gewesen, ihre Aussagen zu seinem Nachteil zu beeinflussen. Sie habe vor den Schranken der Vorinstanz zwar zugegeben, dass sie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und medikamentös behandelt worden sei, habe aber in Abrede gestellt, auch in Biel schon in Behandlung gewesen zu sein. Sie versuche alles um zu verhindern, dass ihre Krankheit und deren Hintergründe ans Tageslicht gelangten. So habe sie auch die Einholung ihrer Krankenakte und die Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht konsequent verweigert. Es sei aber wichtig zu wissen, ob sie in ihrer Kindheit und von ihrem ersten Ehemann geschlagen worden sei, da dies eine Projektion von früher Erlebtem in die beanzeigte Situation (sog. flash backs) und eine blumigere Schilderung von Lügen ermögliche.

2.1.2   Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson zu befragen und gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO vor den Gerichten zur Aussage verpflichtet, wobei für sie – mit Ausnahme von Art. 176 StPO – die Bestimmungen über die Befragung von Zeugen (Art. 162 ff. StPO) gelten.

Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin nur insoweit abgeklärt, als sich dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit als erforderlich erweist. Wenn die Verfahrensleitung Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, so kann sie eine ambulante Begutachtung anordnen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO).

Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.2, 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2, 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen; Perrier Depeursinge, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 180 Al. 2). Folglich hat die Privatklägerin Anspruch darauf, nur insoweit zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt zu werden, als dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 180 N 29).

2.1.3   Wie bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2021 festgehalten, in der auf die zutreffenden Begründungen im Vorverfahren, im Instruktionsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen wurde, bestehen weiterhin – und im Übrigen auch nach der heutigen Anhörung der Privatklägerin – keinerlei Anhaltspunkte, welche bei ihr auf das Vorhandensein einer psychischen Störung und auf eine daher rührende falsche Belastung des Berufungsklägers schliessen lassen würden. Ihr Aussageverhalten weist in den etlichen Befragungen (Einvernahmen vom 16. August 2014, 6. August 2015 und 15. März 2018 [Akten S. 292 ff., 538 ff. und 684 ff.]; Konfrontationseinvernahmen vom 26. November 2019 und 19. Dezember 2019 [Akten 412 ff. und 430 ff.]; erstinstanzliche Hauptverhandlung [Akten S. 1125 ff.]) – bis auf einige (nachvollziehbare) Datumsverwechslungen – keine Auffälligkeiten auf und es lassen sich den Akten auch keinerlei dissozialen Aussagen entnehmen. Sie war vielmehr stets in der Lage, adäquat zu erklären, wie es zu ihrem früheren Verhalten kam, weshalb auch kein Grund für eine psychiatrische Begutachtung ersichtlich ist. Die Einwände des Berufungsklägers sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die frühere psychologische oder psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit der Privatklägerin bleibt für das vorliegende Verfahren irrelevant. Dies gilt erst recht, nachdem sie heute vor den Schranken erklärend ausführte, dass die Therapie in Biel – welche vor ihrem Zuzug nach Basel und damit nachweislich vor 2003 (!) stattgefunden haben muss – der Verarbeitung des in ihrer ersten Ehe Erlebten gedient und mit dem, was sie mit dem Berufungskläger erlebt habe, überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Zudem sei die Therapie in Basel auf die Verschlechterung der Situation mit dem Berufungskläger zurückzuführen gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1346). Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin im Abstand von knapp 20 Jahren zweimal in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hat, spricht vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit – scheint doch das Bedürfnis nach entsprechender Unterstützung bei jeglicher Art von Beziehungskonflikten durchaus nachvollziehbar – und ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an deren Aussageehrlichkeit hervorzurufen. Die Behauptung, wonach früher erlebte Gewalt nun gegen den Berufungskläger projiziert würde und eine «blumigere Schilderung von Lügen» erlaube, ist wissenschaftlich völlig unfundiert und mutet fast schon befremdlich an. Dass die Privatklägerin in ihrer Kindheit und in ihrer ersten Ehe häuslicher Gewalt ausgeliefert gewesen sein mag, könnte vielmehr einen Erklärungsansatz dafür sein, dass sie sich erneut auf eine von Gewalt geprägte Beziehung einlassen würde, lässt aber keinen Rückschluss auf ihr aktuelles Aussageverhalten zu. Entsprechend hatte die Privatklägerin – entgegen dem Vorbingen der Verteidigung und der grundsätzlichen, in Art. 180 Abs. 2 StPO statuierten Aussagepflicht der Privatklägerschaft – gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO keine näheren Angaben zu ihren bisherigen Behandlungen zu machen bzw. hätte sie hierzu gar nicht erst befragt werden dürfen und ist sie vorliegend folglich auch nicht aufzufordern, ihre Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden. Dies, ganz abgesehen davon, dass auch der Berufungskläger selber nicht bereit war, im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens eine Entbindungserklärung abzugeben (Akten S. 7).

2.1.4   Im Ergebnis sind sowohl der Antrag um Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Privatklägerin als auch der damit verbundene Antrag, sie gerichtlich aufzufordern, ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, abzuweisen.

2.2     

2.2.1   Weiter beantragt der Berufungskläger die Einstellung des Verfahrens wegen Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Familiengenossen (recte: Angehörigen) gemäss Anklageziffer 7 mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags. Es sei erwiesen, dass der Reisepass der Tochter mit der Rückkehr aus der Türkei am 3. August 2019 entzogen worden und damit auch zugleich der erhebliche Nachteil eingetreten bzw. die Urkunde unterdrückt gewesen sei. Gemäss Anklage bestehe der erhebliche Nachteil explizit darin, dass die Tochter nicht mehr mit der Privatklägerin in die Türkei reisen und deren Familie besuchen könne. Genau dieser Nachteil habe sich aber spätestens im Dezember 2019 realisiert, als die Privatklägerin mit ihrer Tochter in die Türkei habe reisen wollen. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Juni 2020 sei die dreimonatige Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen.

2.2.2   Festzustellen ist zunächst, dass durch den – insoweit unbestrittenen – Entzug des Passes sowohl der Tochter C____ wie auch der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil entstanden ist (siehe den Wortlaut der Anklageschrift vom 14. Januar 2021, Akten S. 997: «Durch den Entzug des Passes entstand C____ und B____ ein erheblicher Nachteil»). Bei der – im fraglichen Zeitpunkt längst vom Berufungskläger geschiedenen – Privatklägerin handelt es sich weder um eine Angehörige noch um eine Familiengenossin im Sinne von Art. 254 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 StGB (so auch die Ausführungen der Verteidigung, siehe Plädoyer, Akten S. 1334: «Bei seiner Ex-Frau B____ handelt es sich definitionsgemäss nicht um eine Angehörige»), womit es sich ihr gegenüber gar nicht erst um ein Antragsdelikt handelt und folglich von vornherein kein Einstellungsgrund ersichtlich ist. Diesbezüglich gilt es jedoch mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten, zumal die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen, recte: eines Angehörigen) zwar bestätigt hat, aus ihren Ausführungen aber hervorgeht, dass dieser Schuldspruch zum Nachteil der Tochter C____ und nicht zum Nachteil der Privatklägerin angenommen wurde (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23).

2.2.3   Im Übrigen besteht die Tathandlung der Urkundenunterdrückung darin, dass die berechtigte Person dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert wird (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 254 StGB N 4). Beiseiteschaffen in diesem Sinne ist jede Handlung, die dem Berechtigten den Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht, sie ihm mithin (etwa durch Verstecken oder Wegwerfen) auf Dauer unzugänglich macht (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 254 StGB N 9). Folglich handelt es sich dabei entgegen dem Vorbringen der Verteidigung grundsätzlich um ein Dauerdelikt («[…], la suppression de titres constitue une infraction qui peut être qualifiée de permanente», Dutoit, in: Commentarie Romand, 2017, Art. 254 StGB N 25). Bei einem solchen beginnt die dreimonatige Antragsfrist nicht vor der letzten Ausprägung des tatbestandsmässigen Verhaltens zu laufen (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 31 StGB N 8; BGE 132 IV 49), womit der am 3. Juni 2020 gestellte Strafantrag jedenfalls rechtzeitig erfolgt ist. Die Tatsache, dass die Tochter im Dezember 2019 nicht in die Türkei habe reisen können, wäre für die Strafantragsfrist nur dann relevant gewesen, wenn der Berufungskläger ihr den Pass zwischenzeitlich wieder ausgehändigt hätte. Dann nämlich hätte die Tochter trotzdem noch innert drei Monaten Strafantrag stellen können, zumal unter Umständen auch ein vorübergehender Entzug genügen kann, insofern die Urkunde vom Berechtigten gerade zu Beweiszwecken benötigt wurde (Boog, a.a.O., Art. 254 StGB N 9 mit weiteren Hinweisen). Da der Berufungskläger aber den Pass im Zeitpunkt des Strafantrags noch bei sich versteckt hielt und diesen auch (noch) nicht vermeintlich verlegt hatte (vgl. etwa sein Schreiben vom 18. August 2020, Akten S. 831), liegt auch in Bezug auf die Tochter ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vor.

2.2.4   Der Antrag um Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt 7 ist folglich abzuweisen.

2.3      Im Weiteren rügt der Berufungskläger verschiedene Verfahrensfehler der Vorinstanz.

2.3.1   Insoweit er vorbringt, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Vorfragen und ergänzenden Beweisanträgen geboten, ist er damit nicht zu hören. Zum einen hätte sich die Verteidigung anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung jederzeit selber melden und äussern können, was gemäss Protokoll und Audioaufnahme aber nicht geschehen ist. Zum anderen erscheint dieser Einwand rechtswidrig, zumal die Verteidigung gemäss schriftlich eingereichtem Plädoyer ohnehin vorhatte, ihre Vorfragen aus prozessökonomischer Sicht erst im Rahmen des Parteivortrags vorzubringen (Akten S. 1122; so auch Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [13:53], wonach die Verteidigung die eingereichten Vorfragen sowieso im Rahmen des Parteivortrags vorgebracht hätte und sie deshalb keinen Verfahrensfehler rüge, sondern lediglich wünsche, dass es zu den Akten genommen werde).

2.3.2   Was die Rüge betrifft, die Privatklägerin sei entgegen Art. 181 Abs. 1 StPO nicht auf ihre Aussagepflicht gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO hingewiesen worden, weshalb die an sie gerichteten Fragen der Verteidigung unbeantwortet geblieben seien und das Beweisverfahren von der Vorinstanz zu wiederholen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin ihrer Aussagepflicht vor der Vorinstanz grundsätzlich nachgekommen ist. Sie weigerte sich lediglich auf jene Fragen der Verteidigung einzugehen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur vorliegenden Sache standen (so etwa zu den Fragen, ob sie vorher schon einmal verheiratet gewesen sei, ob sie von ihrem ersten Ehemann geschlagen worden sei und ob sie eine schwere Kindheit gehabt habe etc., vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1136), wozu sie angesichts von Art. 164 Abs. 1 StPO auch berechtigt war (siehe hierzu bereits E. 2.1.2). Auch sonst rechtfertigt eine fehlende Belehrung der Auskunftsperson keine Kassation des vorinstanzlichen Urteils. Einerseits wurde die Privatklägerin vor den Schranken des Berufungsgerichts unter Hinweis auf ihre Aussagepflicht nochmals befragt, andererseits ist bei der geltend gemachten Aussageverweigerung noch kein Beweismittel geschaffen worden, womit sich die Frage der Verwertbarkeit gar nicht stellt. Weshalb sodann ihre übrigen Aussagen im gesamten Verfahren ungültig und unverwertbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Hat die Privatklägerin ohne den Hinweis auf die entsprechende Pflicht ausgesagt, hat sie ein Beweismittel geschaffen, das auch mit der Belehrung so entstanden wäre; fehlt nur der Hinweis auf die Aussagepflicht, bleibt die Aussage verwertbar (Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, Diss. Zürich 2019, S. 48; Giovannone, Rechtsfolgen fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 2012 S. 1062 ff.). Dass die Verteidigung der Privatklägerin sodann «bis heute keine Fragen im Zusammenhang mit dem Reisepass von C____ (Unterdrückung von Urkunden z. N. von Familiengenossen) und dem betrügerischen Missbrauch einer DVA» habe stellen können (Vorfragen der Verteidigung, Akten S. 1318), entspricht nicht den Tatsachen (vgl. vor­instanzliches Protokoll, Akten S. 1134 zu den Fragen der Verteidigung betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und S. 1135 f. zur Frage der Verteidigung betreffend den Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden).

2.3.3   In Bezug auf die abweichende rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist dem Berufungskläger darin beizupflichten, dass die Vorinstanz ihm diese gestützt auf Art. 344 StPO hätte ankündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 344 StPO. Allerdings gilt dies nur in Bezug auf den Tatbestand der Drohung im Anklagepunkt 4, zumal die von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Übrigen gerade auf Einwände der Verteidigung zurückzuführen war. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Gesetzesverstoss geringfügig ist, zumal der angeklagte Nötigungsvorwurf die vor­instanzlich angenommene Drohung gewissermassen mitenthielt (so auch die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach die Drohung das angeklagte Nötigungsmittel gewesen sei, Plädoyer, Akten S. 1331). Im Übrigen hatten die Parteien im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich hierzu umfassend zu äussern, womit dieser Mangel als geheilt gelten kann (vgl. AGE SB.2020.37 vom 18. August 2021 E. 2.3).

2.4      Abzuweisen ist schliesslich der Antrag um Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 1 zufolge behaupteter Geringfügigkeit im Sinne von Art. 52 StGB. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wird dem Berufungskläger nicht nur vorgeworfen, die Privatklägerin zur Herausgabe ihres Mobiltelefons bewegt zu haben. Gemäss Anklageschrift – und ausgehend vom vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt – soll sich der Berufungskläger nach der verweigerten Herausgabe des Mobiltelefons auf die Privatklägerin gestürzt und sie mit einer Hand am Hals gewürgt haben, während er mit der anderen Hand versucht habe, ihr das Mobiltelefon aus ihren Händen zu reissen, wobei die Privatklägerin aufgrund des erlittenen Würgens um ihr Leben habe fürchten müssen. Wie die Verteidigung angesichts dieser – wenn auch bestrittenen – Gewaltanwendung von einem «absolut trivialen» Vorwurf und einer «geringfügige[n] Bagatelle» ausgehen kann, an dessen Verfolgung weder die Öffentlichkeit noch die Privatklägerin ein schutzwürdiges Interesse hätten (Vorfragen der Verteidigung, Akten S. 1320), ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.

3.         Tatsächliches

3.1      Vorbemerkung

Da zur Beurteilung eines Grossteils der zu beurteilenden Sachverhalte einzig die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers vorliegen, nahm die Vor­instanz vorab eine Würdigung deren Aussageverhalten vor. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteils, S. 8 ff.). Sie hielt zusammenfassend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vergleich zu jenen des Berufungsklägers überzeugend wirkten. Die zahlreichen mit den Aussagen verbundenen Realitätskriterien sprächen dafür, dass ihre Darstellungen auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Es bestehe überdies kein Anlass aufgrund der Lebensgeschichte der Privatklägerin an deren Aussagen zu zweifeln. Es sei daher in jenen Anklagepunkten, in welchen neben den Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers keine weiteren Beweise vorlägen, auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

3.1.1   Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

3.1.2   Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.). Insoweit sich die Einwände des Berufungsklägers auf die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – und nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten – beziehen, ist darauf folglich nicht näher einzugehen.

3.1.3   In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S.  43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Aussagen (Aussagegenese) miteinzubeziehen. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325).

3.1.4   Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers sind im vorliegenden Fall keine Auffälligkeiten in der Person der Privatklägerin oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in deren Aussagen ersichtlich, durch welche ihre Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre (hierzu bereits oben, E. 2.1).

Zweifel bestanden vielmehr an der Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers, der keine Auskunft über seine psychischen Probleme und laufenden Therapien geben wollte und in diesem Zusammenhang auch nicht bereit war, eine Entbindungserklärung abzugeben (Akten S. 8). Auch gab er fälschlicherweise an, eine IV-Rente im Umfang von 70 % zu beziehen, weil er krank sei, wobei er auf Nachfrage nicht wissen wollte, woran er erkrankt sei (Akten S. 9). Dies, obgleich er gemäss Fallchronik der IV-Stelle Basel-Stadt seit 2001 unverändert eine volle IV-Rente erhält und dies bei Annahme eines Invaliditätsgrad von 89.39 % zufolge Schizophrenie (Akten S. 1101 ff.). Auch heute gab der Berufungskläger an, täglich 5 bis 10mg Zyprexa einzunehmen, vermeintlich um besser zu schlafen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1341), obgleich es gerichtsnotorisch ist, dass dieses Medikament ein Neuro­leptikum zur Behandlung von Erwachsenen mit Schizophrenie darstellt. Gestützt auf die Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. univ. [...] vom 25. März 2021 (Akten S. 1107) kann aber im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens davon ausgegangen werden, dass auch er aussagetüchtig ist.

Im Nachfolgenden ist daher von deren beider Aussagetüchtigkeit auszugehen.

3.2      Versuchte Nötigung

Der Berufungskläger ist im ersten Anklagepunkt der Nötigung angeklagt. Nachdem er an einem Abend im Jahr 2012 oder 2013 alkoholisiert in die an der [...] in Basel gelegene Familienwohnung zurückgekehrt sei, habe er von der bereits im Bett liegenden Privatklägerin wissen wollen, mit wem sie Kontakt gehabt habe. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie lediglich mit ihrem Mobiltelefon herumgespielt habe und ihn gleichzeitig gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Daraufhin habe er das Telefon von ihr verlangt, was sie ihm verweigert habe, worauf er sich auf sie gestürzt und sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, während er mit der anderen Hand versucht habe, ihr das Mobiltelefon aus ihren Händen zu reissen. Gleichzeitig habe er ihr mitgeteilt, dass er sie umbringe, sollte sie ihm das Gerät nicht geben. Durch die Gewaltanwendung sowie das in Aussicht gestellte Übel habe er die Privatklägerin zur Herausgabe ihres Mobiltelefons genötigt. Sodann sei es ihr gelungen, ihr Mobiltelefon gegen eine Wand zu werfen, worauf dieses kaputtgegangen sei. Der Berufungskläger habe in der Folge von ihr abgelassen.

3.2.1   Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt im Sinne der Anklageschrift, wobei aufgrund der Angabe der Privatklägerin davon auszugehen sei, dass es zu keinen expliziten Todesdrohungen gekommen sei. Die Privatklägerin habe aber aufgrund des erlittenen Würgens um ihr Leben gefürchtet. Da das Mobiltelefon nicht herausgegeben worden sei und der Nötigungserfolg damit nicht eingetreten sei, erwiesen sich die Handlungen des Beschuldigten als Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Dass die Anklageschrift den Versuch unerwähnt lasse, verletze das Anklageprinzip nicht, da die Anklageschrift ansonsten sämtliche übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung schildere.

3.2.2   Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Berufungsklägers vor.

3.2.3

3.2.3.1 Was die Aussageentstehung betrifft, ist festzustellen, dass die Privatklägerin sich erstmal in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 zum Vorwurf der versuchten Nötigung äusserte: Während sie in ihrer Einvernahme vom 15. März 2018 noch allgemein ausgeführt hatte, dass der Berufungskläger kurz nach ihrer Hochzeit damit angefangen habe, ihr gegenüber zwei- bis dreimal wöchentlich tätlich zu werden, d.h. sie mit der Faust zu schlagen, zu würgen und an ihren Haaren durch die Wohnung zu ziehen (Akten S. 296 f.) und dass sie dabei blaue Flecken erlitten sowie auch geblutet habe, erwähnte sie den vorliegend angeklagten Vorfall in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 auf die Frage hin, ob sie sich an Vorfälle erinnern könne, bei welchen der Berufungskläger seine vorgängigen Drohungen in die Tat umgesetzt habe. Erst darauf gab sie an, dass er einmal versucht habe, sie zu erwürgen, wobei sie glaube, dass er ihr nur habe Angst machen wollen (Akten S. 421). Auf Nachfrage hin, weshalb sie diesen Vorfall nicht schon in ihrer früheren Anzeige am 15. November 2013 erwähnt habe, gab sie an, daran nicht gedacht zu haben. Sie sei damals zur Polizei gegangen, um Hilfe zu erhalten, damit man mit ihm [dem Berufungskläger] spreche und ihn vorlade. Ja, sie habe ihn angezeigt gehabt, weil er sie geschlagen habe, aber es sei nie ihre Absicht gewesen, da ihre Eheprobleme zu schildern (Akten S. 422). Daraus erhellt, dass die Privatklägerin zuvor nicht beabsichtigt hatte, diesen einzelnen Vorfall überhaupt zur Anzeige zu bringen und sie diesen eher zufällig erwähnte, um die geltend gemachte häusliche Gewalt zu veranschaulichen und die Ernsthaftigkeit der angezeigten Drohungen aufzuzeigen.

Dass diese Anzeige (wie auch die übrigen Anzeigen) nur zwecks Erteilung einer (erneuten) Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei(en), so der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin lüge, weil ihre Aufenthaltserlaubnis hierzulande abgelaufen sei und sie deshalb alles tue, um hier leben zu können (Akten S. 312; vgl. auch Plädoyer, Akten S. 1336), überzeugt nicht. Zum einen hätte sich das in Frage stehende Delikt auch unabhängig vom Interesse der Privatklägerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz verwirklicht haben können, zum anderen ist eine nachehe­liche Härtefallkonstellation im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG nicht nur bei ehelicher Gewalt, sondern etwa auch bei gemeinsamen Kindern, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz integriert sind, anzunehmen, was damals wohl in Bezug auf beide Kinder und aktuell jedenfalls hinsichtlich der gemeinsamen Tochter, welche nunmehr bei der Mutter lebt, zu bejahen gewesen wäre (Spescha, in Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 50 AIG N 11). Zudem war es schon früher zu etlichen Anzeigen der Privatklägerin gegen den Berufungskläger gekommen (Anzeigen vom 15. November 2013, 15. August 2014, 6. und 18. August 2015), als ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz soweit ersichtlich (noch) nicht in Frage stand. Schliesslich hätte es zur Geltendmachung von häuslicher Gewalt nicht der Erwähnung dieses spezifischen Vorfalls bedurft, zumal die Privatklägerin am 4. Januar 2018 primär generelle und jahrelang andauernde häusliche Gewalt während und nach der Ehe (zwischen November 2003 und Januar 2016) zur Anzeige brachte. Die Frage des damaligen Aufenthaltsstatuses der Privatklägerin vermag deren Glaubwürdigkeit daher nicht einzuschränken.

Damit ist zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin keine Motivation für eine absichtliche Falschaussage erkennbar, wobei letztlich ohnehin immer die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Zentrum steht.

3.2.3.2 Die inhaltliche Analyse der Aussagen der Privatklägerin ergibt sodann eine hohe Aussagequalität:

In der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 äusserte sich die Privatklägerin zunächst zu den vermuteten Beweggründen und Gedanken des Berufungsklägers. Es sei während der Ehe gewesen; in der Zeit, als sie die Trennung gewollt habe. Er habe damals vermutet, dass es einen anderen Mann in ihrem Leben gebe. Sie sei sich sicher, dass er sie gewürgt habe, um aus ihr herauszupressen, mit wem sie zusammen sei. Er habe ihr Telefon überprüfen und ihr Angst machen wollen (Akten S. 422). Dazu aufgefordert, den Würgevorgang «kurz» zu schildern, gab die – angesichts der vorerwähnten Spontanität ihrer Anzeige weitgehend unvorbereitete – Privatklägerin aus dem Stegreif das Gesamtgeschehen des fraglichen – damals schon über sechs Jahre zurückliegenden – Abends detailliert wieder, wobei sie den Würgegriff im Kontext einer lebensnah beschriebenen ehelichen Auseinandersetzung einbettete. So nahm sie erklärend vorweg, dass sie sich an jenem Abend schon ins Bett gelegt habe, da der Berufungskläger immer spät nach Hause gekommen sei, womit sie die Kernhandlung mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie auch mit den Gewohnheiten des Berufungsklägers verknüpfte. Danach beschrieb sie das Gespräch und die Interaktion mit dem Berufungskläger im Sinne von Handlungen, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen (Aktionen und Reaktionen). So sei er dann alkoholisiert nach Hause gekommen und habe sie gefragt, mit wem sie Kontakt gehabt habe. Sie habe erklärt, dass sie am Telefon herumgespielt hätte und er sie in Ruhe lassen solle. Er habe dann ihr Telefon verlangt, was sie ihm nicht gestattet habe. Dann habe er sich auf sie gestürzt, sie auf dem Bett gewürgt und ihr mit Worten gedroht, sie umzubringen; sie solle das Telefon rausrücken. Daraufhin habe sie das Telefon gegen die Wand geworfen und es sei dabei kaputtgegangen. Auf Nachfrage hin präzisierte sie, dass sie im Bett gelegen sei und er sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, während er mit der anderen Hand versucht habe, ihr das Handy zu entreissen. Nachdem sie das Gerät an die Wand geworfen habe, habe er von ihr abgelassen (Akten S. 422). Dabei war die Privatklägerin offensichtlich nicht darum bedacht, den Berufungskläger unnötig zu belasten und zögerte auch nicht, ihn in Bezug auf den Würgevorgang zu entlasten. So glaube sie, dass er sie nicht habe erwürgen, sondern ihr «nur» habe Angst machen wollen (Akten S. 421). Auf Nachfrage hin gab sie auch an, dass der Würgevorgang bestimmt keine Minute gedauert habe und ganz kurz gewesen sei. Als Erklärung dafür, dass sie zur Dauer des Kerngeschehens keine genauere Angabe machen konnte, fügte sie realitätsnah an, dass man in einer solchen Situation ja nicht auf die Uhr schaue (Akten S. 422). In freier Rede schilderte die Privatklägerin auch überraschende und nebensächliche Umstände nach dem Vorfall, so etwa, dass sie ihm – nachdem sie das Handy gegen die Wand geworfen hatte und es dabei kaputtgegangen war – gesagt habe, dass er sich das Handy jetzt nehmen solle (Akten S. 422), oder dass der Berufungskläger am nächsten Tag ihre Mutter angerufen und ihr erzählt habe, dass er sie beim Telefonieren mit einem anderen Mann erwischt habe und sie das Telefon an die Wand geworfen habe, als er es ihr habe entreissen wollen (Akten S. 421).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt in freier Rede im Wesentlichen gleich, wobei sie spezifizierte, dass der Berufungskläger nachts gegen 1 oder 2 Uhr morgens zwar alkoholisiert gewesen sei, aber «nicht so stark». Als er das Telefon verlangt und gefragt habe, mit wem sie Kontakt habe, habe sie gesagt, dass sie mit niemandem in Kontakt stünde und dass sie spielen würde (Akten S. 1126). Sie beschrieb auch ihre eigene Gefühlslage. So sei sie damals wütend gewesen, da er spät nach Hause gekommen sei. Sie habe ihm das Handy nicht gegeben, da es ihn nichts angehe und ihm gesagt, falls er einen Verdacht habe, solle er früher heimkommen. Das Kerngeschehen wird gleich beschrieben: Er habe sich im Bett auf sie gestürzt und gesagt, er solle ihr das Telefon geben (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [15:35]). Danach habe es Streit gegeben und er habe sie am Hals gehalten, sie aufs Bett gedrückt und versucht, ihr das Handy wegzunehmen. Sie habe ihm gesagt, sie würde es ihm nicht geben und es, wenn nötig, zerstören. Dann habe sie es an die Wand geworfen und es sei kaputtgegangen. Er sei dann rausgegangen. Auf Nachfrage hin bestätigte die Privatklägerin, dass es zu einem Würgen gekommen sei. Todesdrohungen habe er zwar nicht wörtlich ausgesprochen, solche aber umgesetzt, indem er sie gewürgt habe (Akten S. 1126).

Genauso schilderte sie den Vorfall auch an der heutigen Verhandlung wiederum in freier Rede: Es sei Mitternacht gewesen, sie könne sich nicht genau erinnern, aber so gegen 2 oder 3 Uhr morgens. Er habe gefragt, mit wem sie Kontakt gehabt habe, und das Handy verlangt. Er habe sie auch gefragt, mit wem sie ihn betrüge, und versucht, ihr das Handy wegzunehmen. Sie habe es ihm nicht geben wollen, weil er spät nach Hause gekommen und alkoholisiert gewesen sei. Danach sei es im Bett zum Würgevorgang gekommen, der eine Minute oder Sekunden gedauert habe. Dann habe sie das Handy an die Wand geworfen und er habe von ihr losgelassen. Auf Nachfrage hin erklärte sie, auf ihn wütend gewesen zu sein und dass sie ihm das Handy aus Wut nicht habe geben wollen und es deshalb weggeworfen habe. Auf weitere Nachfrage, wie das Würgen gewesen sei, gab sie nochmals das vorangehende Gespräch wieder, wobei sie gewisse Details ergänzte. So sei sie schon im Bett gewesen; er sei stehend zum Bett gekommen und habe gefragt, mit wem sie Kontakt gehabt habe. Er habe ihr Vorwürfe gemacht. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit niemanden Kontakt habe, und ihn gefragt, was er da rede. Er könne nicht spät und betrunken nach Hause kommen und ihr solche Vorwürfe machen. Das Recht habe er nicht. Dann habe er wieder das Handy sehen wollen. Sie habe es ihm verweigert und dann sei es zum Streit und zum Gerangel gekommen. Sie habe aufstehen wollen, er habe es ihr nicht erlaubt und dann habe er sie auf dem Bett gewürgt. Sie fügte erklärend hinzu, dass das Handy eigentlich unter dem Kissen gewesen sei und sie es genommen und weggeworfen habe, worauf er sie losgelassen habe (Akten S. 1343). Damit gab die Privatklägerin das Kerngeschehen auch knapp zehn Jahre nach dem angezeigten Vorfall deutlich und anschaulich wieder.

3.2.3.3 Die Aussagen der Privatklägerin halten auch einer Konstanzprüfung stand. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden. Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).

Der Privatklägerin hat zum Kerngeschehen trotz des Zeitablaufs im Wesentlichen gleichbleibende und damit konstante Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Dass sie den zeitlich knapp zehn Jahre zurückliegenden Vorfall noch immer detailliert wiedergeben kann, lässt sich im Umstand erklären, dass selbsterlebte traumatische und belastende Lebensereignisse in der Regel langfristig gut erinnert werden (Ludewig/‌Baumer/Tavor, a.a.O., S. 30). Auch jegliche Aussageergänzungen – etwa, dass das Handy während des Streits eigentlich unter dem Kissen gewesen sei, ehe sie es genommen und weggeworfen habe (Akten S. 1343) – erweisen sich als folgerichtig und in sich schlüssig. Inwiefern sie den konkreten Vorgang je unterschiedlich geschildert habe, so der heutige Einwand der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 1328), wonach er sie einmal aufs Bett und einmal auf die Wand gedrückt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr gab die Privatklägerin konstant an, auf dem Bett gewürgt worden sein («Ich lag im Bett und er würgte meinen Hals mit einer Hand», Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 [Akten S. 422]; «Dann gab es Streit und er hielt mich am Hals und drückte mich aufs Bett», erstinstanzliches Protokoll [Akten S. 1126]; «Und dann hat er […] mich am Hals gehalten. Und also im Bett eine Minute…. oder so euh Sekunden», «[…], und – ich war im Bett – und dann ist er aufs Bett und hat mich gewürgt», zweitinstanzliches Protokoll [Akten S. 1342]) und darauf lediglich das Handy an die Wand geworfen zu haben.

Auch eine Anreicherung der Ausführungen im Sinne von nachträglichen Aggravationen wurde von ihr nicht vorgenommen. Im Gegenteil: Der seitens der Verteidigung heute hervorgehobene – und von der Vorinstanz bereits gewürdigte – Umstand, dass die Privatklägerin in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 noch von explizit ausgesprochenen Todesdrohung gesprochen hatte, sie solche aber später sowohl in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. April 2021 wie auch in der heutigen Verhandlung verneint hat (vgl. eingereichte Pädoyernotizen, Akten S. 1322 und 1328), spricht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal bei längeren Zeitintervallen zwischen mehreren Aussagen eine solche «Ausdünnung» des wiedergegebenen Geschehens gerade zu erwarten war (dazu soeben). Zudem wäre es nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin Jahre später nicht mehr an eine in der damaligen Situation weniger ins Gewicht fallende verbale Drohung erinnern könnte, während sie in der Lage war, spezifische Angaben zum körperlich wahrgenommenen Übergriff zu machen. Ob die Vorinstanz folglich auf ihre ersten, tatnäheren Aussagen hätte abstellen und von explizit ausgesprochenen Todesdrohungen hätte ausgehen müssen, muss angesichts des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht näher geprüft werden. Jedenfalls lässt die Tatsache, dass die Privatklägerin solche expliziten Drohungen im späteren Verfahren verneint hat, keine Zweifel an ihren Aussagen zum Kerngeschehen zu. Dies erst recht nicht, nachdem sie nachträglich ausgeführt hat, dass jedenfalls das Verhalten des Berufungsklägers als Todesdrohung zu verstehen war (Akten S. 1126). Im Ergebnis ist somit die Konstanz in den Aussagen der Privatklägerin zu bejahen.

3.2.3.4 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auch im Erzählfluss wurden an der heutigen Verhandlung keine Unterschiede bemerkt.

3.2.3.5 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schlieslich die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der – zuvor bereits bejahten (siehe E. 3.1.4) – Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzählund Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

3.2.3.6 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.2.4   Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Nachfolgendes ist lediglich ergänzend zu be­merken:

In seiner Einvernahme vom 20. September 2018 bestritt der Berufungskläger, gegenüber der Privatklägerin je tätlich geworden zu sein (Akten S. 312). Konkret darauf angesprochen, dass er zwei- bis dreimal wöchentlich gegen sie tätlich geworden sei, gab er an, dies stimme nicht, wobei er – ohne erkennbaren Zusammenhang zur gestellten Frage – ausführte, dass sie nie bzw. sehr selten nach draussen gegangen sei und eigentlich er die Kinder erzogen habe (Akten S. 313). Zum konkreten Vorwurf der versuchten Nötigung wollte sich der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 24. September 2020 sodann nicht äussern (Akten S. 508). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei so nicht passiert. Es sei nie ein Natel an die Wand geworfen worden und er habe die Privatklägerin nie gewürgt. Bedrohungssituationen habe es nie gegeben und Gewalt sei nie vorgekommen (Akten S. 1125 f.). Immerhin gab der Berufungskläger an, dass in der Vergangenheit «Kleinigkeiten» passiert sein könnten (Akten S. 1125). Diese Aussage lässt aufhorchen, zumal die Verteidigung heute die Einstellung des Verfahrens in diesem Anklagepunkt zufolge behaupteter Geringfügigkeit beantragt hat. Nachdem die Privatklägerin den Sachverhalt vor den Schranken der Vorinstanz nochmals ausführlich geschildert hatte, gab der Berufungskläger zu, dass es schon eine «Situation» mit einem Handy gegeben habe, sie das aber schon bei der Polizei ausgesagt hätten, womit er sich nachweislich auf eine andere, bereits eingestellte Strafsache bezog, welchem ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde lag (Akten S. 875 ff. und 989). Nach Klarstellung der Privatklägerin, wonach dies «der 2. Vorfall» gewesen sei, begnügte sich der Berufungskläger in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf mit der Behauptung, sie [die Privatklägerin] habe keine Beweise diesbezüglich. Es sei möglich, dass es «solche Streitereien» gegeben habe, als sie noch zusammengelebt hätten. Mit dem Handy habe es einen Vorfall gegeben, aber nicht den, den sie geschildert habe (Akten S. 1126). An der heutigen Berufungsverhandlung begnügte sich der Berufungskläger damit, alle Vorwürfe zu bestreiten. Er habe nichts verbrochen und sei – neben seinen Kindern – das eigentliche Opfer.

Insgesamt scheint der Berufungskläger den ihm gemachten Vorwurf nicht ernst zu nehmen, zumal auch die Verteidigung diesen heute als «absolut trivial» und als eine «geringfügige Bagatelle» bezeichnet hat (siehe hierzu oben E. 2.4). Auch gibt er zu, dass in der Vergangenheit «Kleinigkeiten» passiert sein könnten, und es während des Zusammenlebens «solche Streitereien» wohl gegeben habe. Dass der Berufungskläger einerseits versucht, den gesamten Vorfall zu bagatellisieren und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern und er sich andererseits mit pauschalen Bestreitungen begnügt, lässt ihn insgesamt als äusserst unglaubhaft erscheinen.

3.2.5   Im Ergebnis ist somit der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat. Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Recht hat die Vorinstanz insbesondere auch den Einwand des Berufungsklägers zurückgewiesen, dass das Mobiltelefon ihm gehöre und er es der Privatklägerin lediglich temporär zur Verfügung gestellt habe, zumal der Berufungskläger das Mobiltelefon für die Privatklägerin gekauft hatte und dieses auch auf ihren Namen registriert worden sei.

3.2.6   Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung kann ebenfalls auf die zutreffenden – und insoweit unangefochten gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 13).

3.2.7   Es erfolgt damit ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB.

3.3      Versuchte einfache Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten)

Dem Berufungskläger wird im zweiten Anklagepunkt vorgeworfen an einem nicht mehr eruierbaren Datum im Januar 2014 in der an der [...] in Basel gelegenen Wohnung wütend geworden zu sein, als er erfahren habe, dass die Privatklägerin mit einer Freundin telefoniert habe. Er habe ihr das Mobiltelefon entrissen, dieses an eine Wand geworfen und gerufen: „Warum ruft diese Nutte dich an?!“. In der Folge habe er die Privatklägerin mit einer Hand gewürgt und an eine Wand gedrückt; mit der anderen Hand habe er ihr einen Faustschlag gegen den rechten Mundwinkel verpasst. Durch diese Gewaltanwendung habe er sie genötigt, das Telefonat mit ihrer Freundin zu beenden. Durch den Schlag sei die Lippe der Privatklägerin aufgeschwollen und Blut in ihrem Mund getreten.

3.3.1   Die Vorinstanz erachtete auch hier den anklagten Sachverhalt als erstellt, wobei der Berufungskläger – gemäss Angaben der Privatklägerin – diese nicht habe erwürgen, sondern lediglich fixieren wollen. Zum anderen sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass als Folge des Faustschlags die Lippe angeschwollen bzw. blau geworden sei, aber keine offene Blutung entstanden sei. In rechtlicher Hinsichtlich erwog sie entgegen der Staatsanwaltschaft, der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt, da nicht der Festhalte- und Würgevorgang sowie der Faustschlag, sondern bereits das Entreissen des Telefons zur Beendigung des Telefonats der Privatklägerin geführt habe und es daher am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen angeklagtem Nötigungsmittel und -erfolg fehle. Indem der Berufungskläger aber die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin gewürgt und an der Wand fixiert habe, habe er dafür gesorgt, dass diese ihm weitgehend wehrlos ausgeliefert und ein nicht mehr zu verfehlendes Ziel gewesen sei. Ein unter diesen Umständen ausgeübter Faustschlag gegen das Gesicht berge ein hohes Risiko einer Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, entspreche es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Faustschlag ins Gesicht ohne Weiteres auch Verletzungen an Zähnen, Kiefer, Nasen- oder Jochbein verursachen könne, was dem Berufungskläger klar gewesen sein müsse. Folglich sei ein Eventualvorsatz aufgrund des Tatvorgehens zu bejahen. Dass es objektiv letztlich einzig zu einer körperlichen Beeinträchtigung im Bereich einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB gekommen sei, erscheine aufgrund der Gegebenheiten als bloss zufällig und nicht als vom Täter entsprechend vorgesehen, weshalb dieser sich der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten schuldig gemacht habe.

3.3.2   Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen wiederum hauptsächlich die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Berufungsklägers vor, wobei auch die Zeugen D____, E____ und F____ befragt wurden.

3.3.3

3.3.3.1 Zur Aussageentstehung ist festzustellen, dass die Privatklägerin diesen Vorfall erstmal in ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2019, daher nach knapp sechs Jahren, zur Anzeige brachte. Dabei äusserte sie schon damals vorab ihre Befürchtung, dass allfällige Zeugen den Berufungskläger nicht belasten würden: Es gäbe zwar Zeugen dafür, dass er ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Sie wisse aber nicht, ob sie aussagen würden, zumal sie im gleichen Quartier wie er lebten und möglicherweise keinen Ärger mit ihm haben wollten. In der Trennungsphase sei der Berufungskläger zu ihren gemeinsamen Freunden gegangen und habe diese aufgefordert, den Kontakt mit ihr abzubrechen. Sie sei nicht dabei gewesen, aber so sei es ihr zumindest zugetragen worden (Akten S. 437). Die Kinder seien damals klein gewesen und könnten es daher nicht bezeugen. Auch war es der Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Erstaussagen bewusst, dass sie keinerlei sonstige Beweise vorlegen können würde, wenngleich bestimmte Vorwürfe sich leicht hätten beweisen lassen. Auf Nachfrage etwa, warum sie keinen Arzt aufgesucht habe, führte sie vor den Schranken der Vorinstanz erklärend aus, dass sie versucht habe, die Ehe zu verbessern. Sie habe damals nicht gedacht, dass es so weit kommen würde und habe deshalb keine Fotos gemacht (Akten S. 1128). Auch heute führte sie auf entsprechende Nachfrage hin vor den Schranken aus, sie wisse nicht, weshalb sie keine Fotos gemacht habe. Sie habe damals nie gedacht, dass diese Situation so einen schlechten Verlauf nehmen würde. Sie habe nie an Beweissicherung gedacht (Akten S. 1343). Dass die Privatklägerin trotz der nicht vorhandenen Beweise und trotz der bereits damals bestehenden Befürchtung, dass etwaige Zeugen ihre Aussagen nicht bestätigen würden, den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt dennoch zur Anzeige gebracht hat, spricht klar gegen eine absichtliche Falschbezichtigung.

3.3.3.2 Die Ausführungen der Privatklägerin weisen auch hier eine hohe Aussagequalität auf:

In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 bettete die Privatklägerin den angezeigten Vorfall zunächst in die Beziehungsphase zwischen ihr und dem Berufungskläger ein. So sei sie im 2014 während der Trennungsphase mit den Kindern für zwei Wochen in die Türkei gereist. Dort hätten der Berufungskläger und sie an Neujahr beschlossen, es nochmals zusammen zu versuchen. Weiter schilderte sie die – an und für sich irrelevanten – Gründe für die in Frage stehenden Anrufe: Nachdem sie in der Schweiz zurückgekehrt seien, habe ihr Sohn nach der Schule offenbar eine rote Ampel missachtet, was ihre Freundin G____ ihr telefonisch mitgeteilt habe. Ungefähr vier Tage später habe ihre Freundin D____ angerufen, jedoch vom Handy deren Mannes. Da es sich um eine unbekannte Nummer gehandelt habe, habe sie gezögert ranzugehen. Weiter ortet sie den Vorfall in räumlicher Hinsicht in der Küche ein: Sie sei am Küchentisch gesessen und er habe sie aufgefordert ranzugehen, um zu schauen, wer anrufe. Als er bemerkt habe, dass D____ am anderen Ende sei, habe er ihr das Telefon entrissen und dieses gegen die Wand geworfen. Er habe sie dann gewürgt, an die Wand gedrückt und geschlagen. Noch immer in freier Rede berichtete die Privatklägerin weiter über die Umstände unmittelbar nach der Tat. So sei er rausgegangen, um die genannten Personen in ihre Schranken zu weisen. Sie habe versucht, ihn aufzuhalten, was ihr aber nicht gelungen sei. Nach Angaben ihrer Freunde habe er bei ihnen geklingelt und zu ihnen hochgerufen, dass sie den Kontakt zu ihr abbrechen sollten. So hätten sie es ihr später erzählt (Akten S. 515). Auf Nachfrage spezifizierte sie das «Würgen und Schlagen» dahingehend, dass sie – nachdem er ihr das Telefon entrissen und es gegen die Wand geworfen hatte – aufgestanden sei. Dann habe er sie gewürgt und an die Wand gedrückt. Mit einer Hand habe er sie am Hals von vorne festgehalten, wobei der Daumen auf eine Seite und die restlichen Finger auf die andere Seite der Gurgel gezeigt hätten. So habe er sie an die Küchenwand gedrückt. Dabei habe er ihr mit der freien Hand – sie glaube, es sei die rechte gewesen, mit der linken habe er sie gewürgt – einen Faustschlag an ihren glaublich rechten Mundwinkel gegeben. Dann sei er rausgestürmt. Auch hier schien die Privatklägerin darum bedacht, den Berufungskläger nicht unnötig anzuschuldigen. So beantwortete sie die Frage, ob sie dadurch verletzt worden sei, klar mit «Nein» und fügte lediglich an, dass nur ihre Lippe «etwas dick» geworden sei und sie im inneren des Mundes «etwas Blut» gehabt habe (Akten S. 516). Gleiches gilt hinsichtlich der Nachfrage über die Dauer und Stärke des Würgegriffs. Hier erklärte die Privatklägerin, dass er sie nicht habe erwürgen wollen. Sie äusserte die Vermutung, dass der Berufungskläger sie wohl nur habe fixieren wollen, um ihr eine zu schlagen. Sie habe auch das Bewusstsein nicht verloren (Akten S. 516 f.).

Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung reihte die Privatklägerin diesen Vorfall im Stadium des Getrenntlebens ein. Durch Vermittlung von Familie und Freunden hätten sie aber nochmals versucht zusammenzuleben und sie sei mit den Kindern in die Türkei gereist. Wiederum erklärte die Privatklägerin die Hintergründe der beiden Anrufe (missachtetes Rotlicht/Willkommensgruss nach der Türkeireise). Das Geschehen schilderte sie im freien Bericht etwas sprunghaft, aber im Wesentlichen gleich: Während des Telefonats habe er ihr das Handy weggenommen, sie am Hals gewürgt und an die Wand gedrückt. Er habe das Handy auf den Boden geworfen und es kaputt gemacht. Er habe gesagt, dass er an die Tür gehen würde. Als er sie am Hals an der Wand festgehalten habe, habe er ihr eine Faust geschlagen. Er sei dann zu den Freundinnen gegangen und soll ihnen gesagt haben, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihr aufnehmen sollten (Akten S. 1127). Auf Nachfrage hin spezifizierte sie, dass er sie mit einer Hand an der Mauer festgehalten und er ihr mit der anderen eine Faust an die Lippe geschlagen habe. Er habe schon fest gedrückt habe und sie habe schon Schwierigkeiten zum Atmen gehabt, aber – wie sie wiederum entlastend ausführte – nicht so, dass es tödlich gewesen wäre. Der Faustschlag habe sie an der Lippe getroffen und sie sei angeschwollen und blau geworden, habe aber nicht geblutet. Sie wisse nicht, wie lange es gedauert habe, bis es abgeheilt sei. Auf Nachfrage der Verteidigung hin, wie er sie gewürgt bzw. geschlagen habe bzw. ob er sie mit der linken Hals am Hals gehalten habe, räumte die Privatklägerin wiederum Erinnerungslücken ein und erklärte, es sei lange her, da könne sie sich an gewisse Sache nicht erinnern. Sie sei in Angst gewesen und könne sich daher nicht an die Hand erinnern. Sie sei nicht sicher, aber sie denke, er habe mit rechts geschlagen, da er Rechtshänder sei. Hinsichtlich der Verletzung habe sie mit der Hand laut Protokoll auf die Unterlippe, leicht rechts, gezeigt (Akten S. 1128).

Anlässlich der heutigen Verhandlung ordnete die Privatklägerin das Geschehene wiederum zunächst zeitlich und örtlich ein. Der Vorfall sei tagsüber gewesen. Sie seien beide in der Küche gesessen und eine Kollegin habe sie angerufen. Der Berufungskläger habe gefragt, warum die Frau sie anrufe. Dann habe er ihr das Telefon aus der Hand weggenommen, sie am Hals gehalten und an die Wand fixiert. Dann sei es zum Faustschlag gekommen und er habe sie an der Lippe getroffen. Und danach sei er zu diesen Frauen gegangen, um ihnen den Kontakt zu ihr zu verbieten. Die Frage, mit welcher Hand er sie geschlagen habe, konnte sie nicht beantworten. Sie räumte ein, sich in diesem Moment nicht erinnern zu können. Sie habe in diesem Moment unter Angst gestanden und sie habe sich nicht geachtet, mit welcher Hand er geschlagen habe. Getroffen habe er sie an der unteren Lippe. Diese sei geschwollen und blau gewesen. Auch die Frage der Verteidigung, ob sie damals aus dem Mund geblutet habe, konnte sie nicht beantworten. Es sei ja eine recht lange Zeit her, sie könne sich im Moment nicht erinnern, aber die Lippe sei geschwollen gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 1343).

In Bezug auf D____ bestätigte die Privatklägerin an der erstinstanzlichen Verhandlung, dass jene das Geschehene mitbekommen habe, da der Berufungskläger daraufhin zu ihr in die Wohnung gegangen sei. D____ habe hierzu im Vorverfahren nichts ausgesagt, weil zwischen ihnen so viel vorgefallen sei; sie habe keine Zeugin dieser Vorfälle sein und daher auch keine Aussage machen wollen. Erneut darauf angesprochen, wieso D____, mit der sie damals während des gesamten Vorgangs telefoniert habe, nichts davon mitbekommen habe, erklärte die Privatklägerin heute zuerst, dass ihre Freundin in diesem Moment nicht am Telefon gewesen sei. Zuerst sei sie von G____ und danach von D____ angerufen worden, welche sie nach der Türkeireise habe willkommen heissen wollen. Nachdem sie das Telefongespräch beendet hatten, bevor sie abgehängt habe, habe er ihr Vorwürfe gemacht, warum sie [gemeint: D____] sie [die Privatklägerin] anrufe. Auf den Vorhalt hin, dass der Berufungskläger Gewalt angewendet haben soll, um das Telefon zu unterbrechen, gab die Privatklägerin spontan Erinnerungsbemühungen zu und bat um einen Moment Zeit. Sie erkannte schliesslich, dass sie sich im Moment nicht recht erinnern könne, ob das Telefon schon aufgehört hatte oder nicht. Sie seien beide in der Küche gesessen und entweder habe sie es in der Hand gehabt oder es sei auf dem Küchentisch gelegen. Sie könne sie nicht genau erinnern (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1343 f.).

Auffallend ist, dass die Privatklägerin jeweils in freier Rede die – an und für sich nebensächlichen und für den inkriminierenden Sachverhalt belanglosen – Vorwürfe des Berufungsklägers wiedergab, um scheinbar ihr Unverständnis für seine Reaktion zum Ausdruck zu bringen, zumal in objektiver Hinsicht kein Anlass dafür erkennbar wird. So habe er ihr – als er bemerkt habe, dass sie mit D____ telefoniert habe – das Telefon mit folgenden Worten entrissen: «Warum ruft diese Nutte dich an?» (Akten S. 515). Als er sie an der Wand gedrückt habe, habe er sie gefragt, warum die Freundinnen sie anrufen würden und gesagt, dass sie Huren seien. Auch habe er sie gefragt, ob sie [die Freundinnen] sie [die Privatklägerin] gegen Geld an jemand anderen verkauft hätten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127). Auf Nachfrage hin, wie das Würgen gegen die Wand gelaufen sei, gab die Privatklägerin wiederum die – für sie offenbar nicht nachvollziehbaren – Fragen des Berufungsklägers während des Geschehens wieder. So habe er sie gefragt, ob die [gemeint wohl ihre Freundinnen G____ und D____] sie [die Privatklägerin] prostituieren würden (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127). Auch an der heutigen Verhandlung erwähnte die Privatklägerin den gleichlautenden Vorwurf. So habe der Berufungskläger sie gefragt, warum die Frau [gemeint: D____] sie anrufe, sie sei «wie eine Prostituierte». Dabei schilderte sie heute zudem ihren innerpsychologischen Vorgang angesichts dieser Vorwürfe. So sei sie darauf aufgestanden und habe damit sagen wollen, «was machst du mir für Vorwürfe?» (zweitinstanzliches Protokoll, S. 1343).

Im Übrigen schildert sie weitere Einzelheiten, so etwa, dass sie ihm vor dem Übergriff alles noch habe erklären wollen und dass sie nach dem Übergriff noch vergebens zu verhindern versucht habe, dass er zu ihren Freundinnen gegangen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127).

3.3.3.3 Was die logische Konsistenz der Aussagen betrifft, fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin diesen Vorfall in einem Zeitraum einordnet, in welchem sie und der Berufungskläger das gemeinsame Zusammenleben nach einer Trennungsphase wiederaufgenommen hatten und ihrer Ehe nochmals eine Chance geben wollten. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall keinen Arzt aufgesucht hatte, zumal sie – wie sie selbst vor den Schranken der Vor­instanz aussagte – darum bemüht war, ihre Ehe zu verbessern.

Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Kerngeschehen – nämlich, dass der Berufungskläger sie am Hals gegen eine Wand fixiert und ihr eine Faust ins Gesicht geschlagen habe – im Wesentlichen gleich. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin sich nicht daran erinnern konnte, ob er sie mit der linken Hand festgehalten und mit der rechten Hand gewürgt habe oder umgekehrt, und wo genau dieser Faustschlag sie an der Unterlippe getroffen habe, kann nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Zunächst konnte die Privatklägerin schon anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 nur Vermutungen darüber aufstellen («So drückte er mich an die Küchenwand. Dabei gab er mir mit der freien Hand, ich glaube, das war die rechte, mit der linken würgte er mich, gab er mir einen Faustschlag an meinen glaublich rechten Mundwinkel», Akten S. 438 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Privatklägerin erklärte ihre Erinnerungsbemühungen mit ihrer Angst (so bereits vor den Schranken der Vorinstanz, Akten S. 1128), wobei sie auch darauf hinwies, dass es «eben auch eine psychische Angst» gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1343). Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, ist doch aus aussagepsychologischer Sicht bekannt, dass Angst es schwierig machen kann, das komplette Geschehen genau aufzunehmen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 28). Zudem hatte es für die Privatklägerin keine Relevanz, welche Hand der Berufungskläger für den Würgegriff bzw. für den Faustschlag verwendete, weshalb es auch nicht weiter verwundert, dass sie hierüber keine Erinnerungen abrufen kann. Auch dass sie letztlich nicht bis ins letzte Detail aufzeigen konnte, wo genau der Faustschlag sie an der Unterlippe getroffen hatte und dass sie gemäss den Behauptungen der Verteidigung an der heutigen Verhandlung mit dem Finger auf die untere linke Gesichtshälfte gezeigt habe (Plädoyer, Akten S. 1329), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu wecken, zumal erstens die Verletzung für die Privatklägerin in ihrer subjektiven Empfindung zunächst eine untergeordnete Rolle spielte (so verneinte sie zuerst, durch den Schlag überhaupt verletzt worden zu sein und fügte erst nachträglich an, dass ihre Lippe «etwas dick» geworden sei [Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019, Akten S. 438]. Auch darf nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei einem Faustschlag die ganze Unterlippe anschwillt, unabhängig davon, ob der Schlag mittig, leicht rechts oder leicht links erfolgt. Zudem ist den vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu folgen, dass ein Faustschlag mit der rechten Hand die Privatklägerin – etwa bei einer natürlichen Ausweichbewegung mit dem Kopf – durchaus auch am rechten Mundwinkel getroffen haben konnte. Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers ist auch in der Aussage der Privatklägerin, wonach ihre Unterlippe geschwollen und blau gewesen sei, kein Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zu erkennen. In ihren ersten Aussagen erwähnte sie lediglich, dass sie im inneren des Mundes «etwas Blut» gehabt habe (Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019, Akten S. 516), was bei einem Faustschlag gegen die Unterlippe auch nicht weiter verwundert. Die Tatsache, dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz angab, dass die Unterlippe nicht geblutet habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127), lässt sich mit dem zuvor angegebenen, wenig Blut im Mund durchaus vereinbaren. Entgegen der heutigen Annahme der Verteidigung in ihrem Plädoyer (siehe hierzu Akten S. 1323) hat die Privatklägerin soweit ersichtlich nie behauptet, das Blut «aus ihrem Mund» ausgetreten sei.

Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin den Vorfall zeitlich unterschiedlich eingeordnet hätte. In ihren erstmaligen Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 führte sie in freier Rede aus, dass dies im Jahr 2014 gewesen sei, nachdem sie über Neujahr in der Türkei mit dem Berufungskläger beschlossen habe, es nochmals zusammen zu versuchen (Akten S. 437). Dies bestätigte sie denn auch auf Nachfrage hin mehrfach (Akten S. 438). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte die Privatklägerin lediglich ein, das genaue Datum des Vorfalls im Januar 2014 nicht mehr zu wissen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127). An der heutigen Verhandlung machte die Privatklägerin keine genaueren Zeitangaben und wurde hierzu auch nicht befragt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1343). Somit bleibt unklar, worauf der Berufungskläger seine Behauptung stützt, wonach das zeitliche Spektrum für diesen Vorfall gemäss Aussagen der Privatklägerin von Januar 2014 bis August 2015 reiche (Plädoyer, Akten S. 1329). Selbst wem dem so gewesen wäre, würde die Tatsache, dass die Privatklägerin den Vorfall überhaupt zeitlich und örtlich einordnete und sie dabei konstant auf den vereinbarten Versöhnungsversuch nach erfolgter Trennungsphase verwies, selbst bei falscher Datumsangabe für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen.

Schliesslich vermögen auch die heutigen Aussagen der Privatklägerin zur Dauer des Telefongesprächs bzw. zur Frage, ob der Berufungskläger dieses durch Gewalt unterbrochen habe, keine Zweifel an der Aussagekonstanz begründen, zumal sie sich dabei gerade nicht auf das Kerngeschehen, sondern auf die unmittelbar davor entstandene Streitsituation mit dem Berufungskläger bezog, welche sie – auch das ist nachvollziehbar – nicht mehr in gleich guter Erinnerung behalten hat, was sie denn auch ohne weiteres eingeräumt hat. So muss bei Ereignissen, die für den Aussagenden zum Beobachtungszeitpunkt nur geringe persönliche Bedeutung hatten, mit einem wesentlich schnelleren und massiveren Vergessensprozess gerechnet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 28). In der von der Privatklägerin beschriebenen Angstsituation durfte ihre Aufmerksamkeit auf den drohenden Übergriff gerichtet gewesen sein, weshalb es heute nicht verwundert, dass sie sich an die Einzelheiten betreffend die Beendigung des Telefongesprächs nicht erinnern konnte. Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger das Telefon auf den Boden bzw. an die Wand geworfen habe, blieb heute unerwähnt, was der zu erwartenden Ausdünnung des wiedergegebenen erlebnisbasierten Sachverhalts entspricht (siehe oben E. 3.2.3.3)

3.3.3.4 In Bezug auf den intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin wie auch hinsichtlich der Kompetenzanalyse kann auf das oben zum Anklagepunkt 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.2.3.4 f.). Auch die vorliegende Situation ist aufgrund der dreimaligen Befragung, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht erhalten zu können.

3.3.3.5 Folglich ist auch hier auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen und von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auszugehen.

3.3.4 Die spärlichen Aussagen des Berufungsklägers, der sich im Wesentlichen damit begnügt, zu schweigen bzw. den Vorwurf pauschal zu bestreiten, sind dagegen nicht glaubhaft: In der Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2020 hatte der Berufungskläger zu diesem Thema nichts zu sagen. Es seien alles Lügen und er wolle nicht über dieses Thema sprechen (Akten S. 521). An der erstinstanzlichen Verhandlung bezog sich der Berufungskläger einmal mehr auf das andere zuvor erwähnte und bereits eingestellte Strafverfahren. Vom vorliegenden Handyvorfall wollte er nichts wissen. Sie habe damals oft mit dem Handy gespielt und es sei schon vorgekommen, dass sie daher gestritten hätten. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht so viel spielen, sondern rausgehen (Akten S. 1127). Indem der Berufungskläger den zur Anzeige gebrachten Vorfall mit einem banalen Ehestreit vergleicht, scheint er diesen wiederum bagatellisieren zu wollen, zumal die Aussagen der Privatklägerin keinen Anlass gaben, auf ihr allfälliges Spielverhalten oder ihre Alltagsgestaltung einzugehen.

3.3.5   Auch dass D____ diesen Vorfall anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. September 2018 nicht habe bestätigen können und dass die Nachbarn F____ und E____ keine Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin festgestellt hätten, so die Einwände des Berufungsklägers (Plädoyer, Akten S. 1329), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern.

Zunächst ist festzustellen, dass alle drei Zeugen die Privatklägerin erst durch ihre Freundschaft zum Berufungskläger kennengelernt hatten. So sagte D____, dass sie und die Privatklägerin sich über ihre jeweiligen Ehemänner kennengelernt hätte (Akten. S. 305). Es soll denn bezeichnenderweise auch der Berufungskläger gewesen sein, der sie am 9. August 2018 darüber informiert habe, dass die Privatklägerin sie als Zeugin angegeben habe (Akten S. 305). Gleiches gaben auch E____ und F____ an. Gemäss E____ seien ihr Mann und der Berufungskläger dreissig Jahre miteinander befreundet gewesen (Akten S. 403, 480). Weiter machten die Zeugen kein Geheimnis daraus, dass sie die Privatklägerin für ihren Wegzug in die Türkei verurteilten. D____ machte hierzu folgende Aussagen: «Ich bin aber auch der Meinung, dass wen[n] sie wirklich eine gute Mutter wäre, sie ihre Kinder nie verlassen hätte» und «ich bin sehr enttäuscht und wütend auf Frau B____, dass sie alles kaputt gemacht hat», Akten S. 308). F____ bestätigte, die Abreise der Privatklägerin persönlich verurteilt zu haben (Akten S. 480). Auch E____ erklärte, nicht damit einverstanden gewesen zu sein, dass die Privatklägerin ihre Kinder zurückgelassen habe, wobei sie auch einen in der Folge von ihrem Mann ausgesprochenen Kontaktverbot erwähnte, was im Übrigen auf ein bestimmtes Machtverhältnis zwischen den Ehegatten hindeutet («Auch mein Mann war nicht einverstanden mit dieser Situation und verbot mir den Kontakt mit B____», Akten S. 403; «Da dies gegen unsere Werte ist, wandten wir uns ab», S. 407). Weiter geht aus den Zeugenaussagen eine grosse Zurückhaltung hervor. Während D____ angab, dass die Privatklägerin im Jahr 2005 oder 2006 «immer sehr traurig» ausgesehen und über Schläge berichtet habe, sie solche aber nie gesehen habe, verneinte E____ zwar, dass die Privatklägerin ihr gegenüber Handgreiflichkeiten erwähnt habe, merkte aber an, dass selbst wenn sie Gewalt erfahren hätte, sie nichts darüber sagen könne, da sie es nicht mit ihren eigenen Augen gesehen habe. Sie wolle damit aber nicht sagen, dass sie [die Privatklägerin] lüge (Akten S. 407). F____ erklärte, natürlich nicht gesehen zu haben, was unter dem Dach der beiden passiert sei (Akten S. 481). Die Privatklägerin habe ihm aber einmal abends berichtet, dass sie vom Berufungskläger geschlagen worden sei (Akten S. 490). Immerhin bestätigte D____, dass die Privatklägerin ihr einmal gesagt habe, dass der Berufungskläger ihr das Telefon weggenommen habe und sie [die Privatklägerin] sie [D____] nicht so habe abweisen wollen. Dies sei gewesen kurz bevor sie [die Privatklägerin und der Berufungskläger] sich hätten scheiden lassen (Akten S. 306).

Schon angesichts ihrer vorbestehenden Freundschaft zum Berufungskläger und des äusserst zurückhaltenden Aussageverhaltens der Zeugen sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, kann aus diesen Zeugenaussagen jedenfalls nichts zulasten der Privatklägerin abgeleitet werden. Anzumerken ist dennoch, dass die Privatklägerin in diesem Zusammenhang stets erwähnt hat, dass der Berufungskläger – und nicht sie selber – unmittelbar nach der Tat zu ihren Freundinnen D____ und E____ nach Hause gegangen sei. Sie habe nach diesem Vorfall lange keinen Kontakt und es [gemeint wohl: ihre Verletzungen] ihnen [gemeint wohl: ihren beiden Freundinnen] nicht gezeigt gehabt (erstinstanzliches Protokoll, S. 1128). Somit verwundert es entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht, dass die Nachbarn E____ und F____ keine Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin festgestellt hatten. Soweit sich die Verteidigung hierbei auf die Aussage von F____ anlässlich seiner Einvernahme vom 3. November 2020 bezieht, wonach er sich an Verletzungen der Privatklägerin nicht erinnere (Akten S. 490 und 494), so ist hierzu anzumerken, dass sich diese Aussage allem Anschein nach auf einen anderen Vorfall bezog, als die Privatklägerin abends (und nicht tagsüber) im Pyjama zu F____ gegangen sei und gesagt haben soll, dass sie nicht mehr beim Berufungskläger bleiben könne und dass sie geschlagen worden sei. Die Privatklägerin ordnete diesen Vorfall in ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2019 im Sommer 2014 – und nicht im Januar 2014, zu welcher Jahreszeit sie wohl kaum im Pyjama rausgegangen wäre – ein, als der Berufungskläger sie wieder verprügelt und sie aus Mund und Nase geblutet habe, worauf sie zu F____ und E____ gegangen sei.

Im Übrigen ist festzustellen, dass sich F____ den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin mehrheitlich – wenngleich mit grosser Zurückhaltung – anschloss: Er und seine Ehefrau hätten am besagten Abend gewusst, dass die Privatklägerin nicht mehr beim Berufungskläger habe bleiben können und es sei «gut möglich», dass es so gelaufen sei, wie die Privatklägerin das berichtet habe (Akten S. 490). Es sei auch «gut möglich», dass er ihr geraten habe, die Polizei zu rufen. Sie sei auf jeden Fall bei ihm geblieben (Akten S. 490). Der Berufungskläger sei in der besagten Nacht alkoholisiert gewesen (Akten S. 491). Es sei «gut möglich», dass er die Privatklägerin am nächsten Tag gegen Mittag nach Hause begleitet hätte, ihre Kinder sich gefürchtet hätten und ihr Sohn vor Angst in die Hose gemacht hätte sowie dass er mit dem Berufungskläger geschimpft und ihn schliesslich aus der Wohnung entfernt habe (Akten S. 492). Selbst wenn F____ also die erwähnten Verletzungen an Mund und Nase der Privatklägerin nicht bestätigen konnte, so wirkten sich seine Aussagen durchwegs belastend auf den Berufungskläger aus und sprächen diese vielmehr für die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar wie die Verteidigung des Berufungsklägers in ihrem Plädoyer – trotz dieser Aussagen – mit aller Vehemenz behaupten kann, es habe in der Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin «nie Gewalt oder Drohungen» gegeben (vgl. Akten 1326).

3.3.6   Im Ergebnis ist somit auch der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie ihn die Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat, und es kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.3.7   Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung kann ebenfalls auf die zutreffenden – und insoweit unangefochten gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (hierzu oben, E. 3.3.1; angefochtenes Urteil, S. 14 f.).

3.3.8   Es erfolgt damit ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 i. V.m.  Art. 22 StGB.

3.4      Drohung (zum Nachteil des Ehegatten)

Im Anklagepunkt 4 wird dem Berufungskläger weiter vorgeworfen, an einem nicht mehr eruierbaren Datum im Sommer 2014, mutmasslich im Juli 2014, an einem nicht ermittelten Ort, der Privatklägerin gedroht zu haben, dass sie ihm entweder die beiden Kinder überlassen oder ihn als Ehemann zurücknehmen müsse. Sollte sie keine der beiden Optionen auswählen, dann würde «ihr Blut fliessen»: er würde ihr den «Kopf abreissen» bzw. sie aufschneiden. Aus Angst um ihr Leben, sei sie auf seine Forderungen eingegangen und habe sich sodann vor Zivilgericht damit einverstanden erklärt, dass dem Berufungskläger die Obhut der Kinder zugeteilt wurde, was mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014 auch so erfolgt ist.

3.4.1   Die Vorinstanz befand, es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund einer Todesdrohung des Berufungsklägers die Obhut über die Kinder an ihn übertragen habe. Auch habe der Berufungskläger dies nicht beabsichtigt, als er seine Drohung geäussert habe. Das konkrete Inaussichtstellen der Tötung durch den Berufungskläger erfülle jedoch die für eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erforderliche Schwere. Auch sei die Privatklägerin dadurch in Angst versetzt worden.

3.4.2   Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers sowie diejenigen des Zeugen F____ vor.

3.4.3  

3.4.3.1 In Bezug auf die Aussageentstehung ist zunächst daran zu erinnern, dass es nicht erst im Jahr 2019, sondern bereits in den Jahren 2014 und 2015 zu diesbezüglichen Anzeigen gekommen war (vgl. hierzu bereits E. 3.2.3.1). Dabei fällt wiederum auf, dass die Privatklägerin die Drohung(en) auch hier eher zufällig zur Anzeige gebracht hatte: Sowohl gemäss Rapport vom 15. August 2014 (Akten S. 525) wie auch gemäss Rapport vom 6. August 2015 (Akten S. 616) wollte die Privatklägerin jeweils zur Hauptsache eine Kindesentführung (Entziehen von Unmündigen) anzeigen. Erst im Rahmen ihrer Ausführungen – und auch hier wohl einzig um den Ernst der Lage klarzustellen – erwähnte sie unter anderem, dass der Berufungskläger ihr schon mehrmals mit dem Tod gedroht habe (Akten S. 526 und 618). Mit anwaltlicher Unterstützung präzisierte die Privatklägerin sodann die vorliegend in Frage stehende Drohung bereits in ihrer Strafanzeige vom 18. August 2015 dahingehend, dass der Berufungskläger ihr anlässlich des Scheidungsverfahrens mit ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben gedroht habe, weshalb sie die Zuteilung des Obhutsrechts an ihn beantragt habe. Auch hier ging es indes primär um die im Sommer 2015 beanzeigte Kindesentführung (Akten S. 623 f.), was jedenfalls in Bezug auf die gewissermassen am Rande beanzeigte Drohung gegen eine absichtliche Falschbezichtigung spricht.

3.4.3.2 In Bezug auf die Drohung zeichnen sich die Aussagen der Privatklägerin wiederum durch eine hohe Aussagequalität aus.

Ihren Aussagen sind zunächst gewissermassen vorverlagerte Drohungen zu entnehmen, die der Berufungskläger ihr gegenüber telefonisch während eines Türkeiaufenthalts mit den Kindern im Sommer 2014 ausgesprochen habe. Gemäss Rapport vom 15. August 2014 habe der Berufungskläger ihr angedroht, er werde «die beiden Kinder lieber wie ein Schaf schächten», als sie der Polizei zu übergeben. Unabhängig davon, ob sie [die Privatklägerin] die Polizei informiere oder nicht, werde er sowieso nach Basel kommen und sie ebenfalls «schächten». Sie habe sich dadurch in Angst und Schrecken versetzt gefühlt und ihm diese Taten auch durchaus zugetraut, da er seit ca. 20 Jahren aufgrund schizophrener Probleme eine IV-Rente beziehe und es zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Zudem hätten sich seine psychischen Probleme seither verschlimmert (Akten S. 527). Diese Ausführungen bestätigte die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 16. August 2014, wobei sie die angezeigte(n) Drohung(en) in zeitlicher Hinsicht wiederum während des Türkeiaufenthalts des Berufungsklägers mit den Kindern im Sommer 2014 einbettete, zu welchem sie ursprünglich ihr Einverständnis gegeben und welches schliesslich in der angezeigten Kindesentführung gemündet habe. Hierbei beschrieb sie detailliert die der Drohung vorangegangene Interaktion mit dem Berufungskläger: Zunächst habe er ihr vorgehalten, er habe beim türkischen Konsulat ihr Einverständnis belegen können, um mit den Kindern in der Türkei zu leben und diese dort einzuschulen. Nachdem sie ihn damit konfrontiert habe, dass er sie gemäss Auskunft des Konsulats angelogen habe, und dass sie zur Polizei gehen würde, falls er die Kinder nicht zurückbringe, habe er «mit diesen Drohungen» angefangen. Er habe unter anderem gesagt, dass wenn die Polizei komme und die Kinder wegnehmen wolle, er die Kinder abschlachten werde wie ein Schaf. Und dann werde er sie finden und ihr den Kopf abschneiden. Sie führte damals bereits erklärend aus, seine einzige Absicht sei es gewesen, das Sorgerecht über die Kinder zu erhalten. Er habe ihr gesagt, sie solle ihm mit einem anwaltlichen Schreiben das alleinige Sorgerecht übertragen, wozu sie aber nicht bereit gewesen sei (Akten S. 542). In räumlicher Hinsicht fügte sie an, dass der Berufungskläger diese Drohungen am Telefon ausgesprochen habe und dass ihr Bruder, ihre Mutter und ihre kleine Nichte über den Lautsprecher mitgehört hätten. Sie beschrieb auch die darauffolgende Reaktion ihres Bruders: Er habe den Berufungskläger gefragt, warum er alles so schwierig mache und ihm gesagt, dass er als Vater so etwas nie sagen und machen würde. Er habe weiter auf ihn eingeredet, ihm gesagt, dass er mit der Privatklägerin jetzt zur Staatsanwaltschaft gehe und das Gespräch beendet (Akten S. 544).

Die damals angezeigten Drohungen wurden aufgrund der anschliessenden Kommunikation mit der Privatklägerin und des von ihr formulierten Desinteresse an der Strafverfolgung nicht weiterverfolgt: So habe die Privatklägerin die Polizei am 22. August 2014 zunächst dahingehend informiert, dass der – noch immer mit den Kindern in der Türkei weilende – Berufungskläger nunmehr alleine in die Schweiz reisen würde und er mit ihr über die Kinder reden wolle. Sie sei völlig durcheinander gewesen und habe auch Angst gehabt, dass wenn er bei ihr auftauche, er ihr was antun werde (Akten S. 551). Auf Nachfrage hin habe die Privatklägerin der Polizei am 28. August 2014 jedoch mitgeteilt, dass sie den Berufungskläger nun im Beisein eines Freundes getroffen habe, sie sich schliesslich hätte einigen können und ihr Mann gleichentags in die Türkei fliegen werde, um in den kommenden Tagen mit den Kindern in die Schweiz zurückzukehren (Akten S. 552). Am 26. September 2014 habe die Privatklägerin sodann gegenüber der Polizei angegeben, dass sie sich für den friedlichen Weg entschieden habe, weil alles andere nichts bringen würde. Zurzeit wolle sie ihre Strafanzeige nicht zurückziehen; sie wolle abwarten, bis sie beim Zivilgericht die Scheidungsverhandlung und die Angelegenheit betreffend das Sorgerecht hinter sich gebracht hätten. Danach werde sie den Strafantrag zurückziehen (Akten S. 553). Mit Formular vom 15. Juni 2015 beantragte die Privatklägerin sodann die Sistierung des Verfahrens betreffend Drohung und zog im Übrigen ihren Strafantrag zurück (Akten S. 557).

Erst in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 kam die Privatklägerin auf ihre Mitteilung vom 28. August 2014 zurück, wobei sie sich auch detailliert zu der vorliegend in Frage stehenden Drohung äusserte. Sie habe damals zufällig erfahren, dass der Berufungskläger ohne Kinder zurück in die Schweiz gereist sei und Angst gehabt. Sie sei deshalb zu ihren Freunden, in das Haus von F____ gegangen. Dieser habe mit dem Berufungskläger geredet und ihr daraufhin mitgeteilt, sie solle entweder zum Berufungskläger zurückkehren oder ihm die Kinder überlassen. Es sei dem Berufungskläger ernst, er würde alles in Kauf nehmen und sie umbringen. F____ habe ihr darauf geraten, sich wieder mit dem Berufungskläger zu vertragen (Akten S. 576 f.). Sie hätten sich sodann zu dritt getroffen und die Privatklägerin habe dem Berufungskläger in Aussicht gestellt, dass er wieder in die gemeinsame Wohnung zurückziehen könne, er vorher aber die Kinder wieder in die Schweiz zurückbringen müsse, was dieser denn auch innerhalb einer Woche getan habe (Akten S. 576). Sie drückte auch ihr Unverständnis darüber aus, dass der Berufungskläger bei seiner (ersten alleinigen) Einreise nicht festgenommen worden sei, obgleich man ihr das zugesichert habe, und dass die Polizei auch danach untätig geblieben sei, weshalb sie schliesslich alles akzeptiert habe, was der Berufungskläger von ihr verlangt habe (Akten S. 576). Auch gab sie – für den Berufungskläger insoweit entlastend – an, den Strafantrag vom 15. Juni 2015 aus freien Stücken zurückgezogen zu haben. Der Berufungskläger habe sie in diesem Zusammenhang nicht bedroht. Sie hätten ja eine Vereinbarung getroffen. Sie hätten zunächst zusammen gewohnt. Da er sie aber geschlagen habe, habe sie ihn nach ca. 1 Woche wieder rausgeworfen. Der Berufungskläger habe seinen Willen bekommen und sich daher ruhig verhalten (Akten S. 577).

Diese Ausführungen bestätigte sie sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019. F____ habe den Berufungskläger zu einem gemeinsamen Gespräch mit ihr eingeladen, bei dem ihr die Bedingung unterbreitet worden sei, sie solle die Obhut der Kinder dem Vater überlassen, damit er die Kinder zurückbringe (Akten S. 582). Weiter bestätigte sie, dass sie unter den vorgenannten Bedrohungen gestanden sei, als sie vor Gericht die Obhut der Kinder dem Berufungskläger übertragen habe. Er habe ihr im Sommer 2014 ganz konkret damit gedroht, sie solle entweder ihn zurücknehmen oder ihm die Kinder überlassen. Ansonsten würde ihr Blut fliessen (Akten S. 649). Sie schildert etwas sprunghaft – und wohl bezogen auf die Tatsache, dass sie den Berufungskläger wieder in die Familienwohnung habe einziehen lassen, damit er die Kinder aus der Türkei zurückbringen würde –, dass sie sich ja wieder auf ihn eingelassen habe, es dann aber wieder zu «Vorfällen» gekommen sei. F____ habe ihr nahegelegt, dass der Berufungskläger schwarzsehe und ihr Leben doch wichtiger sei und die Kinder auch verloren wären, wenn ihr etwas passieren würde (Akten S. 649). Auf Nachfrage präzisierte sie, dass er ihr «[m]it dem Tod» gedroht habe: «Er sagte, er bringe mich um, mein Blut werde fliesse. Wie gesagt, er wolle mir den Kopf abreissen. Mich aufschneiden». Dabei fügte sie ihr Unverständnis hinzu, wonach sie nicht wisse, wie er sich das genau vorgestellt habe (Akten S. 649). Zudem erwähnte sie, dass F____ sie in der Folge zum Gericht begleitet habe, da er sich ernsthaft Sorgen um sie gemacht habe (Akten S. 649).

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte die Privatklägerin die Drohung gleich. Er habe ihr gesagt, sie solle entweder auf das Getrenntleben verzichten oder ihm die Obhut überlassen, andernfalls er sie umbringen würde. Er würde den Kopf wie bei einem Schaf abschneiden und das Blut in der Schweiz fliessen lassen. Ihm würde nichts passieren, da er IV Rentner sei. Er würde dafür nur 3 oder 4 Monate in Haft kommen. Er könne die Kinder in ein Heim bringen. Das habe er mehrmals wiederholt und ihr damit Angst eingejagt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1128). Er habe sie direkt bedroht und den gemeinsamen Bekannten auch Ähnliches ausgerichtet. F____ sei überall involviert gewesen und kenne alle Details. Sie habe den Berufungskläger in die Wohnung gelassen, damit er die Kinder aus der Türkei zurückhole, was er auch getan habe. Eine Woche später habe sie ihn aber wieder rausgeschmissen. Ihr Bruder soll ihm gesagt haben, dass sie ihn [den Berufungskläger] anzeigen würde, was nicht gut sei und daher sei er aus der Wohnung gegangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1129). Er habe sie wegen der Obhut immer bedroht. Er sagte, sie solle ihm die Kinder überlassen, andernfalls er sie umbringen würde. F____ habe ihr nach seiner Unterredung mit dem Berufungskläger Folgendes gesagt: «Die Kinder sind nicht wichtiger als Dein Leben, D

SB.2021.104 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2022 SB.2021.104 (AG.2022.352) — Swissrulings