Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.43
URTEIL
vom 5. November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Psychiatrische Klinik, Beschuldigter
Seeblickstrasse 3, 8596 Münsterlingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 21. November 2019
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfachen Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen, Strafzumessung, Massnahme und Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil einer Kammer des Strafgerichts vom 21. November 2019 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 31) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Verfahren betreffend Drohung (AS Ziff. 13), einfache Körperverletzung (AS Ziff. 14), Drohung (AS Ziff. 15), einfache Körperverletzung und Drohung (AS Ziff. 16), mehrfache Beschimpfung (AS Ziff. 17), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 20, 21 und 27), Drohung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 23) und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 26) wurde zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. A____ wurde von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der versuchten Nötigung (eventualiter Drohung; AS Ziff. 22) freigesprochen. Die am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe) sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurde eine Landesverweisung von 6 Jahren mit Eintragung ins Schengener Informationssystem ausgesprochen. Der Beurteilte wurde zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] verurteilt. Es wurde verfügt, das Mobiltelefon [...] (Verz. 104064 Pos. 8007), die SIM-Karte [...] (Verz. 140150, Pos. 8004) und die Jacke (Verz. 139771) sei dem Beurteilten zurückzugeben. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 9’728.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteils hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 6. Mai 2020 Berufung erklärt (Akten S. 4218 ff.) Er hat ursprünglich beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Es sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen aufzuheben und der Berufungskläger in diesem Punkt freizusprechen. Er sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.‒ mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen; unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die übermässige Haft in Höhe von CHF 200.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Auf eine fakultative Landesverweisung sei zu verzichten; eventualiter sei zufolge eines Härtefalls auf eine obligatorische Landesverweisung zu verzichten. Es sei die gegen den Berufungskläger am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, nicht zu widerrufen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Berufungsbegründung und Stellungnahme zur Anschlussbegründung datiert vom 30. November 2020 (Akten S. 4408 ff.).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt (Akten S. 4248 f.) und beantragt, A____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzuges und des Polizeigewahrsams, zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’000.‒ zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das Urteil vom 21. November 2019 zu bestätigen. Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. August 2020 und 1. Februar 2021 (Akten S. 4301 ff., 4462 ff.).
Im Rahmen des Urteils der Kammer des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 wurde festgestellt, dass A____ folgende Tatbestände erfüllt hat: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. In Anwendung von Art. 342 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung wurde verfügt, die Hauptverhandlung sei zweizuteilen und über die Schuldfrage und die weiteren Punkte nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens zu entscheiden.
Mit Verfügung des Verfahrensleiters von 5. September 2023 wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Ablehnungsgründe gegen den designierten Gutachter [...] geltend zu machen sowie allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, wovon die Verteidigung nicht Gebrauch gemacht hat (Schreiben Verteidigung vom 28. September 2023, Akten S. 4882). Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Gutachter auch zum bisherigen Massnahmenverlauf Stellung nehmen zu lassen (Schreiben Staatsanwaltschaft vom 7. September 2023, Akten S. 4879). Das mit Auftrag vom 29. September 2023 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten liegt seit dem 31. Januar 2024 vor (Akten S. 4901 ff.).
Anlässlich des zweiten Teils der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zur Person und insbesondere zur laufenden Massnahme befragt. Im Anschluss ist zunächst die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt und hat beantragt, A____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2021 und in Ergänzung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzuges und des Polizeigewahrsams, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und zu einer Busse von CHF 2’000.‒. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen und die beantragte Freiheitsstrafe aufzuschieben. Auf Nachfrage hat die Staatsanwältin ergänzt, es werde keine Landesverweisung mehr beantragt (Plädoyer, Akten S. 5021 ff.; Ergänzung im Protokoll, Akten S. 5031).
Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und festzustellen, dass A____ im Zustand der Schuldunfähigkeit, evtl. der verminderten Schuldfähigkeit die Tatbestände des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Sachbeschädigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe und zufolge Schuldunfähigkeit zur Fortsetzung der stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen verbleibe. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Unter o/e Kostenfolge (Plädoyer, Akten S. 5024 ff.).
Die urteilsrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden, womit darauf einzutreten ist.
1.2 Da das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten unter anderem die Frage der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu beantworten hatte, konnten die unangefochtenen Schuldsprüche nicht in Rechtskraft erwachsen und ebenso wenig die adhäsionsweise Verurteilung zu Schadenersatz. Hingegen ist hinsichtlich der Freisprüche, Einstellungen und Rückgaben von Gegenständen sowie des Verteidigerhonorars für die erste Instanz und des ersten Teils des Berufungsverfahrens bereits Teilrechtskraft eingetreten. Es ist im Einzelnen auf das Urteilsdispositiv zu verweisen.
2. Schuldfähigkeit
Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Januar 2024 hat für den hier interessierenden Tatzeitraum keine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und somit keine fehlende Schuldfähigkeit festgestellt, welche einem Schuldspruch in den erfüllten Tatbeständen entgegenstehen würde (Gutachten, Akten S. 4937, Ziff. 3.3). Es ergehen somit Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.
3. Strafzumessung
3.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung noch ohne die Erkenntnisse aus dem nun vorliegenden psychiatrischen Gutachten vorgenommen. Sie hat erwogen, der Strafrahmen für das schwerste Delikt sehe eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung sei zwingend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, während für die begangenen Übertretungen eine Busse auszusprechen sei. Der Deliktsmehrheit sei strafschärfend Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zum Tatverschulden wird festgehalten, A____ habe sich als Vermittler von 50 Gramm Kokain betätigt; diesbezüglich wiege sein Verschulden recht schwer. Er sei von [...], den er im Alter von 16 Jahren bei einem Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis Waaghof kennengelernt habe, kontaktiert worden und habe sich bereit erklärt, ihm den Kontakt zu [...] zu vermitteln. Der Beschuldigte habe dafür einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben, indem er spätestens am 21. sowie am 22. Dezember per Facebook-Messenger stets in Kontakt mit [...] gestanden sei und sich am 21. Dezember mit [...] zu einer Besprechung getroffen habe. Am Abend des 22. Dezember 2017 sei er schliesslich selbst vor Ort gewesen und habe die angereisten Luzerner im Empfang genommen. Für den von ihm eingefädelten Kokaindeal erscheine eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen. Die Täterkomponente wirke sich insgesamt neutral auf die auszusprechende Strafe aus. Der Beschuldigte habe offensichtlich bereits als Jugendlicher ein unzureichendes soziales Netz gehabt und mehrere Jahre in Heimen verbracht. Er sei wegen diverser kleinerer Delikte vorbestraft. Ferner habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, weil er zwei Mal mit einem Fahrrad vor der Polizei geflüchtet sei, wobei das Verschulden als eher leicht einzuschätzen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu ahnden sei. Aus materiellen Gründen könne der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Zum einen sei A____ einschlägig wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft und konsumiere nach eigenen Angaben gelegentlich Kokain und Marihuana. Zum anderen habe er sich auch von einzelnen Tagen Polizeigewahrsams und Haftrichterverhandlungen nicht von weiterer Delinquenz abschrecken lassen. Für die Übertretungen wurde eine Busse von CHF 2’000.‒ ausgesprochen, welche sich wie folgt zusammensetzt: mehrfaches Entwenden eines Fahrrads zum Gebrauch: CHF 200.‒; geringfügige Sachbeschädigung durch das Besprayen einer Hausfassade: CHF 500.‒; mehrfacher Ladendiebstahl: CHF 150.‒; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes: CHF 300.‒. Betreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wurde festzuhalten, dass der Beschuldigte äusserst hartnäckig vorgegangen sei und mehrere Kontaktverbote gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder missachtet habe, sogar am Tag der Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht. Eine Busse von CHF 1’000.‒ scheine unter diesen Umständen angemessen. Insgesamt wurde die Busse in Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 2’000.‒ bemessen. Es sei zudem über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 23. Juni 2016 zu befinden, da der Beschuldigte in der Probezeit erneut straffällig geworden sei. Diese sei mangels guter Prognose zu widerrufen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt eine höhere Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen. Der Berufungskläger habe umgehend auf Anfrage von [...] reagiert und sich in der Folge als Vermittler von 50 Gramm Kokain mit sehr hohem Reinheitsgehalt betätigt. Die Täterkomponente könne entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht als neutral gewertet werden. Als eindeutig straferhöhend zu werten sei die Tatsache, dass der Berufungskläger vorbestraft sei. Als zwingend strafmildernd im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB sei sodann die leichte bis allenfalls mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen. In Würdigung der gesamten Umstände erachte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und eine Busse von CHF 2’000.‒ dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen (Plädoyer, a.a.O.).
3.3 Der Verteidiger hat zwar geäussert, wenn keine Schuldunfähigkeit angenommen werde, so sei doch eine verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, ohne jedoch vor Berufungsgericht zur angemessen Strafhöhe zu plädieren (Plädoyer, a.a.O.).
3.4 Hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels ist festzuhalten, dass mit der Vermittlung von 50 Gramm hochprozentigem Kokain der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall (18 Gramm) klar überschritten wurde, diese Menge aber innerhalb dieses qualifizierten Tatbestandes verglichen mit anderen Fällen noch immer relativ gering ist. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger einerseits von einem früheren Bekannten in diese Vermittlertätigkeit drängen liess und seine Motivation andererseits in der damals bestehenden Suchtproblematik begründet war ‒ er erhoffte sich, durch die Vermittlung gratis Kokain konsumieren zu können. Eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten erscheint daher seinem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen.
Das vorliegende Gutachten bescheinigt dem Berufungskläger zwar eine zum Tatzeitpunkt vollständig erhaltene Einsichtsfähigkeit, jedoch könne eine leichte bis allenfalls mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit anerkannt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe er aufgrund der schon damals bestehenden, nicht medizierten schizophrenen Grunderkrankung seine Impulsivität nicht im normalen Mass steuern können. Die anzunehmende leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit muss sich deutlich strafmildernd auswirken. Ebenfalls zu Gunsten des Berufungsklägers wird berücksichtigt, dass seit der Tatbegehung inzwischen beinahe sieben Jahre vergangen sind. Insgesamt wird diesen Umständen mit einer Strafreduktion von 50% Rechnung getragen und die Freiheitsstrafe auf sieben Monate bemessen.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs, zur Bemessung der auszufällenden Geldstrafe und zur Busse sind überzeugend (siehe oben; E.3.1) und können so übernommen werden, wobei auch hier eine Strafreduktion von 50% vorzunehmen ist, was eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und eine Busse von CHF 1’000.‒ zur Folge hat.
Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse sind durch den ausgestandenen Freiheitsentzug in Form von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB bereits getilgt (siehe im Einzelnen Urteilsdispositiv).
4. Massnahme
4.1 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 wurde der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Der Berufungskläger befindet sich seit dem 2.September 2021 in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen in der Abteilung für forensische Psychiatrie.
4.2 Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
4.3 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2024 (Akten S. 4901 ff.) wird festgehalten, dass der Berufungskläger mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Tatzeitraum der hier beurteilten Delikte bereits an einer beginnenden hebephrenen Schizophrenie gelitten hat. Die Auswirkungen dieser Störung seien vor allem im unmedizierten Zustand gravierend. Hingegen liege keine Abhängigkeit von Suchtstoffen vor. Die Taten hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der schizophrenen Erkrankung in Zusammenhang gestanden. Abgesehen von der schnellen Bedürfnisbefriedigung und dem Ausleben der Impulse sei keine nachvollziehbare Delikthypothese erkennbar. Das Verhalten erscheine insgesamt bizarr, wenig bedacht, desorganisiert und widersprüchlich und lasse sich am ehesten mit dem Vorhandensein der schizophrenen Erkrankung erklären. Zur Rückfallgefahr hat der Gutachter dargelegt, statistisch relevante Risikofaktoren im konkreten Fall seien das männliche Geschlecht, die schizophrene Grunderkrankung, das junge Alter sowie die Menge an Vorstrafen. Alle genannten Faktoren wirkten sich statistisch gesehen ungünstig für erneute Delikte aus. Das individuelle Rückfallrisiko hänge ganz erheblich von einer konsequenten Pharmakotherapie und Psychotherapie der zugrundeliegenden schizophrenen Erkrankung ab. Sollte die Massnahme mit dem aktuell durchaus positiven Verlauf fortgeführt werden können und auch ein sozialer Empfangsraum mit einer Arbeitstätigkeit etabliert werden können, erscheine das allgemeine Rückfallrisiko für Eigentums- und Gewaltdelikte eher gering. Sollte der Explorand jedoch in alte Verhaltensmuster zurückfallen, die antipsychotische Medikation absetzen und eventuell erneut Drogen konsumieren, sei hingegen mit einer hohen Rückfallrate für vergleichbare Delikte zu rechnen.
Die Frage nach einer Behandlungsmöglichkeit der diagnostizierten Störung hat der Gutachter in Form der bereits laufenden stationären Massnahme in Münsterlingen bejaht. Neben einer Medikation umfasse diese Massnahme eine deliktpräventive Therapie, die Erarbeitung allfälliger Frühwarnsymptome sowie unterstützende Therapien wie Ergotherapie und Gruppenpsychotherapien. Neben Belastungserprobungen/Progressionsstufen umfasse sie auch eine Arbeitstätigkeit und eventuell den Übertritt in ein betreutes Wohnen oder ein Wohnheim. Darüber hinaus fänden regelmässige Abstinenzkontrollen hinsichtlich Alkohol oder Drogen statt, die bis anhin negativ ausgefallen seien. Erfahrungsgemäss sei mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer und dann auch einer nachfolgenden (evtl. lebenslangen) Nachbehandlung zu rechnen. Aus Sachverständigensicht sei die aktuelle Massnahme nach Art. 59 StGB am besten geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz zu reduzieren und sollte fortgeführt werden. Eine Massnahme nach Art. 60 StGB greife bei dem kombinierten Störungsbild und der anzunehmenden Deliktmechanismen hingegen zu kurz und würde das Rückfallrisiko nicht weitgehend beeinflussen können. Eine alleinige ambulante Massnahme erscheine aufgrund des hohen Rückfallrisikos sowie der bereits in der Vergangenheit widerrufenen Massnahme ebenfalls wenig aussichtsreich.
4.4 Nach Vorliegen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag dahingehend modifiziert, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben sei. Der Verteidiger hat vor Berufungsgericht beantragt, der Berufungskläger solle zufolge Schuldunfähigkeit zur Fortsetzung der stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen verbleiben (Plädoyers a.a.O.).
Das Gericht kommt aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Empfehlung des Gutachters ebenfalls zum Schluss, dass die bereits laufende stationäre Massnahme weiterzuführen ist. Ein Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe fällt indes ausser Betracht, da diese bereits durch die ausgestandene Haft in Form von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft getilgt ist.
5. Landesverweisung
5.1 Zur Frage der Landesverweisung hat die Vorinstanz ‒ ohne im Besitz eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu sein ‒ festgestellt, der Beschuldigte sei Serbe, im Jahr 1996 in Basel geboren und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Nach eigenen Angaben habe er nach der obligatorischen Schulzeit mehrere Lehrstellen angetreten, die Ausbildungen aber jeweils nicht abgeschlossen und sich im Anschluss mit verschiedenen Jobs über Wasser gehalten. Seit November 2018 arbeite er nicht mehr, sei zuletzt beim Schwarzen Peter gemeldet gewesen und habe bei Kollegen übernachtet. Seine Schulden würden sich auf rund CHF 28’700.‒ belaufen. Das Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder sei seit den Vorfällen im Frühling 2019 getrübt, es habe sich jedoch während seiner Zeit in Haft gebessert. Er selbst sage, sein Bezug zu Serbien sei nicht schlecht und er sei gerne dort; zu seinem dort wohnhaften Vater und seinen zwei Halbschwestern bestehe ein gutes Verhältnis. Er beherrsche zudem die serbische Sprache. Es sei somit von einem intakten Verhältnis zu seinem Heimatland auszugehen, weshalb es an sich zweifelhaft sei, ob eine Landesverweisung für A____ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Abgesehen von der schlechten sozialen und beruflichen Integration des Beschuldigten begründeten seine aktuelle Delinquenz sowie seine Vorstrafen zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. A____ werde unter anderem wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, nachdem er bereits im Jahre 2014 zu 60 Tagen Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz verurteilt worden sei, unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unter diesen Umständen sei gegen A____ eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren auszusprechen, welche aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des Beschuldigten im Schengener Informationssystem einzutragen sei.
5.2 Der Berufungskläger macht geltend, bei einer Landesverweisung wäre die aufwändige Massnahme nach Art. 59 nachträglich sinnlos. Schon im Urteil vom 3. März 2021 habe das Strafgericht deshalb zu Recht von einer Landesverweisung abgesehen. Im Rahmen der Härtefallprüfung sei in Anwendung von Art. 3 EMRK auch der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu berücksichtigen. Vorliegend sei eine wesentlich verminderte Schuldfähigkeit gegeben, die sich nur mittels einer langjährigen Massnahme behandeln lasse, was im Heimatland des Berufungsklägers nicht möglich wäre. Dies führe dazu, dass eine Landesverweisung auf jeden Fall nicht verhältnismässig wäre und zur Annahme eines Härtefalls. Der Berufungskläger sei mittlerweile bestens integriert und fühle sich im Thurgau zu Hause (Plädoyer, a.a.O.).
5.3 Die Staatsanwältin hat zwar Eingangs ihres Plädoyers auf ihre bisherigen Eingaben verwiesen mit denen mit Ausnahme der beantragten Änderungen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wurde und damit auch das Aussprechen einer 6-jährigen Landesverweisung. Auf Nachfrage hat sie jedoch im Rahmen ihres Plädoyers vor dem Berufungsgericht geäussert, es werde von Seiten der Staatsanwaltschaft auf die Beantragung einer Landesverweisung verzichtet (Plädoyer und Ergänzung, a.a.O.).
5.4 Im von der Verteidigung zitierten Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021, mit welchem die laufende stationäre Massnahme angeordnet wurde, hat das Gericht ‒ mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Verfahren ‒ keinen Härtefall angenommen, aber gleichwohl auf eine Landesverweisung verzichtet. Das Strafgericht hat erwogen, nebst dem Umstand, dass der Beurteilte hier geboren und aufgewachsen sei und fliessend Deutsch spreche, sei vor allem die Tatsache zu berücksichtigen, dass die angeordnete Massnahme im Falle ihrer erfolgreichen Durchführung der Landesverweisung jegliche Grundlage raube. Sollte der Beurteilte aktiv an seiner Behandlung teilnehmen, die von ihm erwarteten Auflagen und Fortschritte erfüllen und damit die Therapie erfolgreich hinter sich bringen, wäre die Rückfallgefahr für zukünftige Delikte im Idealfall gebannt. Sinn und Zweck der Massnahme sei es, den Beurteilten mit Instrumenten auszustatten, die es ihm zukünftig erlauben würden, ein geordnetes und deliktfreies Leben zu führen. Dieses Ziel würde durch den Vollzug einer Landesverweisung sofort wieder zunichtegemacht und die Massnahme an sich ad absurdum geführt. Es schiene geradezu stossend, die angezeigte Massnahme zu vollziehen, nur um den dann genesenen und im Idealfall vollständig rehabilitierten Beurteilten umgehend ins Ausland abzuschieben.
Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb es einer Landesverweisung entgegenstehen sollte, den Betroffenen zuvor mithilfe einer Massnahme zu einem deliktfreien Leben zu befähigen, käme ihm dies doch zweifellos auch in seiner Heimat zugute. Auch dass es in Serbien grundsätzlich unmöglich wäre, psychiatrische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist nicht anzunehmen. Hingegen ist dem Behandlungsbericht des Zentrums für forensische Psychiatrie Thurgau vom 24. Oktober 2024 zu entnehmen, hinsichtlich der Nachsorge müssten verschiedene Aspekte sichergestellt werden (sozialpsychiatrisches Wohnheim, Behandlung über eine forensische Ambulanz, Alkohol- und Drogenkontrollen, IV-gestützte Beschäftigung). Diesbezüglich habe der Berufungskläger geäussert, dass als Entlassregion der Kanton Thurgau in Frage käme, da er sich dort wohlfühle und ihm durch die Entlassung in ein nahegelegenes Wohnheim seine gewohnte Umgebung (Arbeit, Psychotherapie durch aktuelle Psychologin, soziales Umfeld) weitgehend erhalten bleiben würde. Dies entspricht auch der Empfehlung der psychiatrischen Dienste Thurgau (Therapiebericht, Akten S. 4990 ff.). Dass der bisher gute Therapieverlauf offensichtlich sowohl personell als auch örtlich mit den Institutionen im Thurgau verknüpft ist und der bestehende soziale Empfangsraum und die gewohnte Umgebung auch für die Zeit nach der stationären Unterbringung wichtig sein werden, ist sowohl unter dem Kriterium des Gesundheitszustands als auch jenem der Wiedereingliederungschancen des Berufungsklägers von Bedeutung (siehe Kriterienkatalog: Vetterli, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 18). Es ist festzuhalten, dass eine vergleichbar aussichtsreiche Weiterbehandlung seiner psychischen Störung in Serbien nicht stattfinden könnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann beim Berufungskläger, der hier geboren und aufgewachsen ist und nach glaubhaften Angaben inzwischen wieder einen engen Kontakt zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter unterhält (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 5031), das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 bejaht werden.
Es ist sodann zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1, je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Dauer über 1 Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).
Im vorliegenden Fall stellt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar eine Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, die vom Berufungskläger vermittelte Kokainmenge von 50 Gramm war indes innerhalb der mengenmässigen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit a. BetmG (ab 18 Gramm reinem Kokain) vergleichsweise klein, und sein subjektives Tatverschulden ist angesichts seiner ausschliesslichen Motivation, selbst kostenlos Kokain zu konsumieren, ebenfalls als gering zu werten ‒ unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit führte dies zu einer Freiheitsstrafe von lediglich 7 Monaten. Die laufende stationäre psychiatrische Massnahme verläuft gemäss Verlaufsbericht erfolgreich (a.a.O.), und dem Berufungskläger kann gemäss Gutachten bei weiterhin erfolgreicher Therapie und Etablierung eines sozialen Empfangsraums mit Arbeitstätigkeit eine gute Legalprognose gestellt werden. Die gewichtigen Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen somit jene der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung. Auf eine Landesverweisung ist nach dem Gesagten zu verzichten.
6. Zivilforderung
Die Verurteilung zu CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] wurde nicht angefochten. Aufgrund der noch zu klärenden Schuldfähigkeit (siehe E. 1.2) konnte dieser Punkt des Urteils dennoch nicht in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb durch das Berufungsgericht eine Verurteilung zu Schadenersatz in unveränderten Höhe zu erfolgen hat.
7. Verfahrenskosten
7.1 Erste Instanz
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt und der Berufungskläger trägt die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9’132.35. Hingegen wird dem Obsiegen zu 50% (siehe E.7.2) mit einer Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr auf CHF 3’500.‒ Rechnung getragen.
7.2 Zweite Instanz
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Auf die Auferlegung der zweitinstanzlich angefallenen Gutachtenskosten von CHF 10’780.‒ wird umständehalber verzichtet.
Aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens wurde eine leicht bis mittlegradig verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, was ‒ zusammen mit dem Zeitablauf seit Tatbegehung ‒ zu einer Strafreduktion von 50 Prozent geführt hat. Zudem wurde auf die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung verzichtet. Die ursprünglich angefochtenen Schuldsprüche wurden indes sämtlich bestätigt. Insgesamt ist von einem 50-prozentigen Obsiegen auszugehen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem ursprünglichen Antrag auf einer höheren Strafe unterliegt. Es wird entsprechend eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ erhoben
7.3 Amtliche Verteidigung
Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung zusätzliche 2 Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch der Rückforderungsvorbehalt der Verteidigungskosten für die erste und zweite Instanz auf 50 Prozent festzusetzen. Der Verteidigungsaufwand wurde für die erste Instanz mit CHF 18’839.15 und für die zweite Instanz mit CHF 10’588.35 sowie CHF 3’852.45 aus der Staatskasse entschädigt. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich nach dem Gesagten auf CHF 16’640.‒.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des BetMG vor dem 21. November 2016 zufolge Verjährung;
- Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung (AS Ziff. 13), einfache Körperverletzung (AS Ziff. 14), Drohung (AS Ziff. 15), einfache Körperverletzung und Drohung (AS Ziff. 16), mehrfache Beschimpfung (AS Ziff. 17), geringfügiges Vermögensdelikt [Sachbeschädigung] und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 20, 21 und 27), Drohung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 23) und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 26) zufolge Rückzugs der Strafanträge;
- Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und versuchter Nötigung [ev. Drohung] (AS Ziff. 22);
- Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Berufungskläger:
Mobiltelefon [...] (Verz. 104064 Pos. 8007), SIM-Karte [...] (Verz. 140150 Pos. 8004), Jacke (Verz. 139771);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren bis zum Tatinterlokut.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒. Sämtliche Sanktionen sind bereits getilgt durch die Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2017 bis zum 22. Januar 2018 (29 Tage), den Polizeigewahrsam vom 7. November 2018 (1 Tag), 7. Februar 2019 (1 Tag), 1. bis 3. März 2019 (3 Tage), 3. bis 6. März 2019 (4 Tage) und 15. bis 16. März 2019 (2 Tage) und die Untersuchungshaft vom 18. März bis zum 21. November 2019 (249 Tage),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a. und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 286, 292, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 144 Abs.1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 19 Abs. 2, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Es wird die Weiterführung der laufenden stationären psychiatrischen Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Der Beurteilte wird zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒. Die zweitinstanzlichen Kosten von CHF 10’780.‒ gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für den zweiten Teil des Berufungsverfahrens ein Honorar von CHF 3’566.‒ zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 286.45 (7,7 % auf CHF 600.‒ sowie 8,1 % auf CHF 2’966.‒), somit total CHF 3’852.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von 50 % (insgesamt CHF 16’640.‒) vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Privatklägerin (Dispositiv)
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachter [...]
- Bundesamt für Polizei
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.