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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2022 SB.2019.86 (AG.2022.765)

1. November 2022·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,655 Wörter·~58 min·1

Zusammenfassung

vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.86

URTEIL

vom 1. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Andreas Traub, Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,                                      Beschuldigter

Jurastrasse 1, 4543 Deitingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

B____,                                                                                  Privatkläger 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Opferhilfe beider Basel                                                   Privatklägerin 2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 18. April 2019

betreffend vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. April bzw. 29. Mai 2019 wurde A____ der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen A____ am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 33'237.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt.

Daneben wurde der Mitangeklagte C____ wegen schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 28. Juli 2018. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und C____ in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. C____ wurde zudem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, A____ (nachfolgend Beschuldigter) sowie C____ jeweils eigenständig Berufung erhoben. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2019 respektive 29. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen sei. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen fehlender Schuldfähigkeit vollumfänglich einzustellen sei. Subeventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit seiner Berufungsbegründung hat der Beschuldigte unter anderem den Beweisantrag gestellt, es sei über ihn im Zusammenhang mit den ihm in der Anklageschrift vom 2. Januar 2019 vorgeworfenen Straftaten eine unabhängige rechtsmedizinische respektive forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. Die rechtsmedizinisch und forensisch-psychiatrische Begutachtung solle sich hauptsächlich zur Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beschuldigten äussern.

Nach Einholung diverser Arztberichte hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. März 2021 (Ziff. 4 der Verfügung) entschieden, dass unverzüglich ein Verhandlungstermin für eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, anlässlich welcher das Gesamtgericht darüber entscheiden werde, ob eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen habe, und falls nein, ob der Beschuldigte einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen sei, woraufhin die Parteien mit Vorladung vom 24. März 2021 zur Verhandlung geladen worden sind. An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 7. Mai 2021 haben die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, C____ mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin des Privatklägers 1 teilgenommen. Die Parteien haben jeweils an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei die Vertreterin von C____ zusätzlich (implizit) den Antrag gestellt hat, das ihn betreffende Strafverfahren von demjenigen des Beschuldigten abzutrennen.

Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2021 ist der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Urteils abgewiesen worden. Des Weiteren ist das Verfahren betreffend C____ vom Hauptverfahren abgetrennt (SB.2021.81) und das Berufungsverfahren SB.2019.86 zwecks Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten ausgestellt worden. Gegen den Zwischenentscheid sind keine Rechtsmittel ergriffen worden.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 hat die Instruktionsrichterin die Staatsanwaltschaft angewiesen, die sich am [...] Basel, im Kühlschrank der ehemaligen Wohnung des Beschuldigten, die weiter von seiner Familie bewohnt werde, befindenden und vom Beschuldigten auf dem Schwarzmarkt erworbenen Testosteronampullen unter Einhaltung des Spurenschutzes zu Beweiszwecken beschlagnahmen und entsprechend bei der KTA lagern zu lassen, da sie allenfalls im Rahmen der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens den Gutachtern zur Verfügung stehen müssten. Bei einer am 26. Mai 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung an genannter Adresse sind insgesamt 14 Ampullen beschlagnahmt und am 27. Mai 2021 bei der KTA deponiert worden.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 ist den Parteien im nun getrennt geführten Hauptverfahren mitgeteilt worden, dass Prof. Dr. [...] als Experte für die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vorgesehen sei. Da die Parteien gegen dessen Einsetzung in der Folge keine Einwände erhoben haben, ist Prof. Dr. [...] mit Verfügung vom 23. August 2021 als Begutachter eingesetzt und ihm daraufhin der Gutachtensauftrag vom 24. August 2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. September hat die Staatsanwaltschaft ihre Ergänzungsfragen an den Gutachter eingereicht, der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 23. September 2021 auf die Einreichung von Gutachterfragen an die sachverständige Person vorerst verzichtet. Auf Antrag von Prof. Dr. [...] vom 22. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft sodann am 14. Juni 2022 das verkehrspsychologische Gutachten über den Beschuldigten vom 11. März 2016 eingereicht.

Mit Schreiben vom 31. März 2022 hat Prof. Dr. [...] des Weiteren mitgeteilt, dass Dipl.-Psych. [...] eine testpsychologische Abklärung mit dem Beschuldigten durchführen werde. Des Weiteren hat er mitgeteilt, dass er bei der Beantwortung der pharmakologischen Fragestellung mit Dr. [...], zusammenarbeiten werde. Gegen den Beizug der beiden Experten haben die Parteien keine Einwände geltend gemacht. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 hat Prof. Dr. [...] dem Appellationsgericht schliesslich das forensisch-psychiatrische Gutachten eingereicht.

Die Instruktionsrichterin hat daraufhin mit Verfügung 15. Juni 2022 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass sowohl Prof. Dr. [...], als auch Dr. [...] als Sachverständige vorgeladen werden. Die Parteien und die Mitglieder des Gerichts sind darum gebeten worden, allfällige Ergänzungsfragen an die beiden Experten, die eine gewisse Vorbereitungszeit erfordern würden, spätestens bis drei Wochen vor dem Termin der Berufungsverhandlung an die Instruktionsrichterin zu richten, damit diese an die Experten weitergeleitet werden und sie sich entsprechend vorbereiten könnten. Dies ist den Parteien sodann nochmals mit Ladungsverfügung vom 11. Juli 2022 mitgeteilt worden. Des Weiteren ist dargelegt worden, dass infolge einer Terminkollision, welche eine Ansetzung der Berufungsverhandlung massiv verzögert hätte, für die Berufungsverhandlung an Stelle von Richter Prof. Dr. Ramon Mabillard Richterin lic. iur. Mia Fuchs nominiert worden sei. Schliesslich hat die Instruktionsrichterin die Parteien darüber informiert, dass am 11. Januar 2022 ein Urteil betreffend C____ ergangen und dieses inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. C____ sei – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei aufgeschoben und der Beurteilte sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen worden. Von einer Landesverweisung sei abgesehen worden. Mit Vorladung vom 13. Juli 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 1. November 2022 geladen worden.

Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn hat sodann mit Schreiben 27. September 2022 einen aktuellen Vollzugsverlaufsbericht eingereicht. Der Beschuldigte hat des Weiteren mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 mitgeteilt, dass er respektive sein Verteidiger die Berufungsbegründung vom 28. Februar 2020 – gestützt auf die im Rechtsmittelverfahren erhobenen neuen Beweisgrundlagen – anlässlich der Hauptverhandlung mündlich begründen bzw. ergänzen werde. Aus Sicht der Verteidigung bestünden momentan keine Ergänzungsfragen an die beiden sachverständigen Personen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürften. Jedoch hat der Beschuldigte beantragt, dass die beschlagnahmten Testosteronampullen durch das IRM zu analysieren seien. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen deren Analysierung vorgebracht. Nachdem das IRM und auch das Universitätsspital Basel nach Anfrage mitgeteilt haben, dass sie eine solche Analyse nicht vornehmen könnten, ist die Stiftung Swiss Sport Integrity angefragt worden. Diese hat der Instruktionsrichterin am 25. Oktober 2022 angegeben, dass man sich an die Swiss-medic wenden solle. Letztere hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass zur Identität des Wirkstoffes nur eine Gehaltsschätzung abgegeben werden könne, wobei das Ergebnis nicht validiert sei. Zudem wäre Swissmedic zwar auch in der Lage, anhand von zwei verschiedenen Screening-Methoden zumindest die Hauptbestandteile der Substanz zu ermitteln, eine solche Analyse jedoch zeitaufwändig und bis zum 1. November 2022 terminlich nicht mehr zu bewerkstelligen sei. In der Folge hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 den Antrag auf Auswertung der 14 Ampullen – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts – abgewiesen.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 hat des Weiteren die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 ausgeführt, dass der Beschuldigte sich – entgegen seiner im Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 27. September 2022 festgehaltenen Aussage – weder an die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 gewandt habe, noch dem Privatkläger 1 bzw. den weiteren Hinterbliebenen des Opfers in Portugal direkt einen Brief habe zukommen lassen. Gemäss E-Mail von [...] von der Opferhilfe beider Basel vom 13. Oktober 2022 habe der Beschuldigte diesbezüglich auch mit der Opferhilfe beider Basel nie Kontakt aufgenommen. Über diesen Umstand seien die mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten betrauten Sachverständigen und die Mitglieder des Appellationsgerichts im Hinblick auf die Beurteilung des Beschuldigten in Kenntnis zu setzen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. November 2022 sind der Beschuldigte sowie die beiden Sachverständigen (als Zeugen) befragt worden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat vorfrageweise ausgeführt, dass letzterer die Berufung den Zivilpunkt betreffend zurückziehe. Er akzeptiere entsprechend die Forderungen von rund CHF 20'000.– des Privatklägers 1 sowie die rund CHF 2'000.– der Privatklägerin 2. Ferner sei auch die Genugtuung nicht (mehr) angefochten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung haben daraufhin dupli- bzw. repliziert. Die Staatanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu erklären und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Vollzugsbegleitend sei eine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 beantragt, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, dies unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Sodann sei eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (zzgl. der Berufungsverhandlung) auszurichten. Der Beschuldigte beantragt schliesslich, das Urteil der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als er wegen Totschlags, Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre zu verurteilen sei, unter Anrechnung der bislang ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB. Des Weiteren sei von einem Widerruf der Vorstrafe und der Landesverweisung abzusehen, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Der Beschuldigte sei ferner – im Falle der Gutheissung des Hauptantrags – aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 19'660.75 (zzgl. der Berufungsverhandlung) respektive nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zuzusprechen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu erklären und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Vollzugsbegleitend sei eine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 beantragt, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Der Beschuldigte beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als er wegen Totschlags, Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre zu verurteilen sei. Des Weiteren sei von einem Widerruf der Vorstrafe und der Landesverweisung abzusehen, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Mithin sind die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt 4 wegen mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 29. Mai 2016, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 20'685.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____ und zu CHF 2'556.– an die Opferhilfe beider Basel, die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzmehrforderungen des B____ für künftige Heilungskosten und künftigen Lohnausfall sowie der unbezifferten Schadenersatzmehrforderung der Opferhilfe beider Basel für die Kostenübernahme weiterer Massnahmen auf den Zivilweg, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____, die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge oder Vorfragen gestellt, die noch zu behandeln wären. Sofern der Beschuldigte Ausführungen zu seinem ursprünglichen Rückweisungsantrag macht, ist auf den rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 7. Mai 2021 zu verweisen.

3.         Tatsächliches

3.1      Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer öfter als die von ihm behaupteten zwei Mal mit der Faust geschlagen und auch den letzten Schlag ausgeführt habe. Nicht erhärten lasse sich die Aussage des Beschuldigten, dass er vom Opfer geschubst worden sei. Vielmehr könne auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussagen abgestellt werden, die einerseits bestätigten, dass der Beschuldigte in der ersten und dritten Phase der Auseinandersetzung zugeschlagen habe und C____ ein einziges Mal in Phase 2. Andererseits konstatierten die Zeugen durchwegs, dass sich das Opfer nicht gewehrt habe. Da die Zeugenaussagen bezüglich der Anzahl der Schläge allerdings variieren würden – was nicht weiter verwunderlich sei, habe es sich dabei doch um ein Detail in einem ausgesprochen dynamischen Geschehensablauf gehandelt – und die Anzahl der Schläge auch durch das IRM-Gutachten nicht habe objektiviert werden können, sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dem Opfer mehrere, mindestens zwei, heftige Faustschläge gegen den Kopf verabreicht und zwischendurch immer wieder nach dem Handy gefragt habe. Nach dieser ersten Phase habe sich C____ eingemischt. Er habe gefragt, was los sei und überraschend einen nicht minder heftigen Schlag gegen den Kopfbereich des Opfers ausgeteilt. Danach habe der Beschuldigte dem Opfer mindestens nochmals zwei Faustschläge gegen den Kopfbereich verabreicht. Einig seien sich die Zeugen auch darin, dass der Beschuldigte daraufhin das Opfer nochmals durchsucht habe, etwas aus seinen Hosentaschen genommen und diesen Gegenstand, als er erkannt habe, dass es nicht sein Mobiltelefon sei, achtlos auf das Opfer geworfen habe. Dieser Punkt sei zudem zugestanden. Zu guter Letzt habe der Beschuldigte das Opfer am Hosenbund hochgehoben und auf eine untere Treppenstufe fallen gelassen. Die in der Anklageschrift beschriebenen Fusstritte und Schläge in die Bauchregion könnten aufgrund der Zeugenaussagen hingegen nicht objektiviert werden und seien auch durch das IRM-Gutachten nicht mit der nötigen Sicherheit belegt.

3.2      Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Erwägungen des Strafgerichts an und sieht den vorinstanzlichen festgestellten Sachverhalt ebenfalls als erstellt an.

3.3      Der Beschuldigte selbst sagte demgegenüber auch in der Berufungsverhandlung aus, dass er vom Opfer geschubst worden sei, als er dessen Taschen habe durchsuchen wollen. Auch schilderte er weiterhin nur zwei Schläge, die er ausgeführt habe, wobei ein Schlag mit der Handinnenfläche erfolgt sei (Akten S. 2970 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten äusserte sich jedoch dahingehend (Akten S. 2976 f.), dass das Aussageverhalten des Beschuldigten mit Vorsicht zu würdigen sei. Dessen Aussagen stünden denn auch im Widerspruch zu mehreren Schilderungen von Zeugen. Demnach sei mit grosser Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte mehr als zwei Schläge im Sinne eines unkontrollierten Schlagens ausgeteilt habe, das Opfer daraufhin hochgehoben und sodann auf die Treppe fallen gelassen habe. Teilweise würden durch die Zeugen sogar Schläge gegen das liegende Opfer geschildert. Er [der Verteidiger] könne sich daher den diesbezüglichen Aussagen der Staatsanwaltschaft anschliessen. Die Aussagen des Beschuldigten zur Kontrolle seines Verhaltens seien nicht glaubhaft. Durch die von ihm behauptete Kontrolle habe er wohl seine Verantwortung oder seine Schuld für dieses Delikt relativieren wollen. Er habe die Tat nicht als unkontrollierten Gewaltausbruch, sondern als eine verhältnismässige und besonne Gewaltanwendung im Rahmen einer vermeintlichen «Selbsthilfe darstellen» wollen. Gemäss Gutachten sei eine solche Selbstkontrolle denn auch sehr unwahrscheinlich. Sein Selbstbild sei verzerrt gewesen, er habe nicht als «Irrer» dastehen wollen. Er habe das Delikt vielmehr als unglücklichen Unfall darstellen wollen. So sei er nicht der einzige Täter gewesen, er sei vielmehr derjenige gewesen, der das Geschehen kontrolliert habe. Das Gutachten habe treffend beschrieben, dass die Angaben des Beschuldigten als Versuch imponierten, das Selbstbild eines nicht gewaltbereiten Menschen aufrechtzuerhalten. Bei objektiver Betrachtung könne man demnach nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Was den Beginn der Auseinandersetzung anbelange, sei jedoch – entgegen dem Strafgericht – von einer Provokation seitens des Opfers gegen den Beschuldigten auszugehen, wodurch dessen Wut ausgelöst oder zumindest gesteigert worden sei. Der Beschuldigte habe so wiederholt ausgesagt, dass er vom Opfer als «Kapitalist» beschimpft worden sei.

3.4      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.5

3.5.1   Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, hielt sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2018 mit Kollegen an der Rheinberme auf Höhe der Münsterfähre auf, wo er vom späteren Opfer um Geld angebettelt wurde und sich dieser einen Moment neben ihn setzte. Als der Beschuldigte bemerkte, dass er sein Mobiltelefon nicht mehr hatte, verdächtigte er das Opfer und machte sich auf die Suche nach ihm. Die Aussagen des Beschuldigten zur Vorgeschichte werden durch die Auswertung des Antennenstandorts sowie die glaubhaften Aussagen der unabhängigen Zeuginnen D____ und E____ bestätigt (Akten S. 1051 ff., 1071 ff., 1109, 1443, 1838 ff.).

3.5.2   In Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf hat das Strafgericht sodann zutreffend ausgeführt, dass um 00.49 Uhr die Polizei requiriert wurde (Akten S. 638 ff.). Um 1.59 Uhr erlag das Opfer im Krankenhaus seinen Verletzungen (Akten S. 673). Wie das IRM-Gutachten vom 24. November 2018 ausführt, ist dieses an einem zentralen Regulationsversagen infolge eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas auf nicht-natürliche Art gestorben (Akten S. 1348 f.). Das Gutachten schliesst überdies aus, dass das Schädel-Hirn-Trauma als Folge eines krankhaften Prozesses oder als Folge eines sturzbedingten Traumas entstanden ist. Vielmehr sprechen das Fehlen von Prellungsblutungen sowie die flächige Ausbildung der Hirnblutung über alle Hirnabschnitte für eine Verletzungsentstehung durch Schläge (Akten S. 1350). Es kann hingegen nicht beurteilt werden, wie viele Schläge abgegeben wurden und welche Person die Schläge ausgeführt hat (Akten S. 1350). Der Beschuldigte konnte erst sechs Wochen nach der Tat und nach Festsetzung einer Belohnung aufgrund einer Meldung aus der Bevölkerung ausfindig gemacht werden (Akten S. 629, 1029).

3.5.3   Wie bereits erwähnt wurde, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, das Opfer wegen des Verdachts, sein Handy gestohlen zu haben, geschlagen zu haben. Er macht allerdings durchwegs geltend, dieses lediglich zwei Mal geschlagen zu haben. Anlässlich seiner ersten Einvernahme führte er aus, er habe dem Opfer gesagt, ihm sein Handy zurückzugeben, worauf dieser ihn weggeschubst und als «Kapitalisten» betitelt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, die Taschen des Opfers zu durchsuchen. Da dieser nicht kooperiert habe, habe er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen. Es sei dann ein unbekannter Mann [C____] gekommen und habe gefragt, was los sei. Er habe ihm erzählt, dass das Opfer sein Handy gestohlen habe. Der Junge habe dann dem Opfer die Faust direkt unter die Nase geschlagen und diese quasi nach oben gedrückt. Weiter gab der Beschuldigte an, das Opfer daraufhin erneut durchsucht zu haben und wieder geschubst worden zu sein, weshalb er ihn nochmals mit der rechten Faust, allerdings nur mit der Innenkante seiner Finger, geschlagen habe. Danach habe C____ nochmals zugeschlagen, dieses Mal von oben nach unten. Der Blick des Opfers habe sich nach diesem Schlag verändert. Diese Version bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C____ und wiederholte diese auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: C____ habe den letzten Schlag ausgeteilt, worauf das Opfer zusammengesackt sei (Akten S. 1052 f., 1122, 1839 f.). Zudem führte der Beschuldigte aus, er könne wegen seiner Ausschläge nicht mehrmals mit derselben Stelle schlagen, deshalb habe er dem Opfer zuerst eine Faust verpasst und der zweite Schlag sei mit der Handinnenfläche erfolgt (Akten S. 1122, 2974). Er habe das Opfer danach nochmals durchsucht und die Sachen auf ihn drauffallen lassen. Dass der Beschuldigte die Hosentaschen des Opfers durchsucht hat, ist nicht nur unbestritten, sondern aufgrund der gefundenen DNA auf der linken Gesässtasche des Opfers objektiviert (Akten S. 1067, 1122, 1290, 1840). Bestritten wird durch den Beschuldigten hingegen auch, das Opfer auf die Treppe fallen gelassen zu haben. Er habe ihn lediglich hochgehoben und wieder abgesetzt (Akten S. 1841). Auch an der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, das Opfer lediglich zwei Mal geschlagen zu haben. Der zweite Schlag sei sodann nicht mit der (geschlossenen) Faust, sondern mit der Handinnenfläche ausgeführt worden (Akten S. 2970).

In Übereinstimmung mit dem Strafgericht können die Aussagen des Beschuldigten zum Tatvorgehen nicht als glaubhaft gewertet werden. So liegen diverse unabhängige Zeugenaussagen vor, die das Vorgehen des Beschuldigten abweichend von dessen eigenen Schilderungen beschreiben, mithin, dass er mehr als zwei Faustschläge austeilte und jeweils mit grosser Wucht zuschlug. Hauptaugenmerk liegt dabei auf denjenigen Zeugen, die mit dem Beschuldigten konfrontiert worden sind. Dabei handelt es sich um die Aussagen von F____ (Akten S. 712 ff., 1843 ff.), G____ (Akten S. 864 ff., 1846 ff.), H____ (Akten S. 792 ff., 1134) und I____ (Akten S. 850 ff., 1161 ff.). Das Strafgericht hat zu Recht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bejaht und festgehalten, dass deren Schilderungen auch mit den Angaben weiterer Zeugen (J____ [Akten S. 679 ff.], K____ [Akten S. 697, 890], L____ [Akten S. 757 f.], M____ [Akten S. 767 f.]) übereinstimmen, die zwar nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, deren Aussagen jedoch zumindest indiziell zur Bejahung der Glaubhaftigkeit der vier Hauptzeugen herangezogen werden können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend vollumfänglich verwiesen werden (s. E. 1.1.4 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch sagte C____ aus, dass der Beschuldigte dem Opfer mindestens drei Faustschläge verpasst habe. Er selbst sei daraufhin aufgestanden und habe einmal mit der Faust gegen die Wange des Opfers geschlagen, ein Kollege habe ihn dann weggezogen (Akten S. 807, vgl. auch Akten S. 932, 1121, 1842). Zwar müssen dessen Schilderungen mit Zurückhaltung gewürdigt werden, liegt doch der Schluss nahe, dass C____ als dannzumal Mitbeschuldigter seine eigene Tathandlung relativieren wollte, jedoch decken sich seine Aussagen mit den vorerwähnten Schilderungen der übrigen Tatzeugen. Dass der Beschuldigte dem Opfer mehr als zwei Faustschläge verpasst haben musste, brachte nicht zuletzt auch dessen Verteidiger im Rahmen der zweitinstanzlichen Verhandlung vor (Akten S. 2976 f.). Ferner weist auch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2022 darauf hin, dass eine kritische Zurückhaltung gegenüber den Angaben des Beschuldigten angezeigt sei, da dieser aufgrund seiner histrionischen Persönlichkeitsproblematik zu einem uneinheitlichen Aussageverhalten neige und dazu tendiere, sich sehr rasch auf andere Alternativen einzustellen und dann diese mit grosser Überzeugung zu vertreten (GA S. 102, Akten S. 2789). Dass der Beschuldigte aber auch selbst an seiner geschilderten Sachverhaltsalternative von zwei gezielt dosierten Schlägen – wobei der zweite Schlag nur mit der Handinnenfläche erfolgt sei – zu zweifeln scheint, legen seine Aussagen an der Berufungsverhandlung nahe, sagte er doch dort aus, dass er wahrscheinlich mit der Handinnenfläche geschlagen habe. Dies habe er nicht bewusst gemacht, er habe eine plausible Erklärung dafür gesucht und gedacht, wahrscheinlich habe er dies aufgrund der Schmerzen gemacht und den kürzesten Weg mit der Hand zum Gesicht des Opfers gesucht, weshalb er mit dem Arm nicht habe seitlich ausholen können (Akten S. 2970 f.). Auch im Lichte der gutachterlichen Feststellung zum Aussageverhalten des Beschuldigten mit der Möglichkeit der Vertretung eines Alternativsachverhalts aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung kann demnach den Schilderungen des Beschuldigten zu seinem eigenen Tatverhalten keine Glaubhaftigkeit beschieden werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eine eigene Sachverhaltsalternative mit einer von ihm behaupteten Kontrolle der Situation zurechtlegte, um – wie es sein Verteidiger formulierte – seine Verantwortung für das Delikt zu relativieren. Er wollte die Tat nicht als unkontrollierten Gewaltausbruch, sondern als eine verhältnismässige und besonne Gewaltanwendung im Rahmen einer vermeintlichen «Selbsthilfe» darstellen (Plädoyer, Akten S. 2977). Auch das Gutachten beschreibt damit übereinstimmend, dass der Beschuldigte darum bemüht sei, «seine Sicht der Dinge, nämlich diejenige, dass er kein gewissenloser Gewalttäter sei, darzustellen und letztlich insbesondere seine Beteiligung am Tod des Opfers zu minimieren.» Es sei eine Tendenz des Beschuldigten, «eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren bzw. auf Aussenstehende zurückzuführen und damit zu externalisieren, deutlich.» Sein «Verhalten imponierte auch als ein Versuch, das eigene Selbstbild eines nicht gewaltbereiten Menschen aufrechtzuerhalten bzw. angesichts der Tatvorwürfe nicht komplett in Frage stellen zu lassen.» (GA S. 77, Akten S. 2764). Schliesslich führte der Beschuldigte auch selbst in der Berufungsverhandlung aus, dass er in den Einvernahmen nicht immer wahrheitsgemäss geantwortet habe. Er habe dann Sachen gesagt, «dass die Leute einfach zufrieden sind» (Akten S. 2969). Dass der Beschuldigte das Opfer nicht nur zwei Mal dosiert schlug, da ein festes Zuschlagen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen sei, belegt schliesslich auch der Umstand, dass er sich am 6. August 2018 – und damit rund 1 ½ Wochen nach der Tat – auf die Notfallstation des Merian Iselin Spitals begab und angab, vor zwei Wochen mit der Hand gegen eine Wand geprallt zu sein. Auf der Notfallstation wurde die rechte Hand des Beschuldigten geröntgt und gemäss Arztbericht als Therapie eine palmare Schiene angegeben. Dem widersprechend gab der Beschuldigte jedoch dem Gutachter gegenüber sowie in der Berufungsverhandlung an, mit der Hand nicht gegen eine Wand, sondern – noch vor der Tat – beim Schwimmen im Rhein in einen Metallpfeiler geprallt zu sein. Seine Hand habe weh getan, allein deswegen könne er überhaupt nicht fest zugeschlagen haben (GA S. 69, Akten S. 2756, 2971). Neben dem offensichtlichen Widerspruch vom Arztbericht und zu den Aussagen gegenüber dem Gutachter und vor dem Appellationsgericht ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bei einer solchen Verletzung (und den von ihm beschriebenen starken Schmerzen an der Hand), die er sich ein paar Tage vor der Tat zugefügt habe, nicht bereits dannzumal einen Arzt respektive die Notfallstation aufgesucht hatte, wartete er doch auch sonst jeweils nicht lange zu, um mit Gesundheitsproblemen einen Arzt zu konsultieren (2972, vgl. etwa auch die diversen Arztberichte aus dem Zeitraum von wenigen Monaten vor der Tat, Akten S. 2291 ff. sowie die Ausführungen im Gutachten, S. 101, Akten S. 2788: «Die Neigung des Expl., auf Schmerzen und Befindlichkeitsstörungen sehr stark zu reagieren und auch das medizinische Hilfesystem zu beanspruchen, steht aus hiesiger Sicht in enger Beziehung zu histrionischen Persönlichkeitsmerkmalen […]»). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Handprellung – nota bene der rechten (Schlag-)Hand (vgl. Akten S. 1052) – durch seine starken Schläge gegen das Opfer zuzog, sich jedoch in den Tagen unmittelbar nach der Tat nicht in ärztliche Pflege begab, um nicht als möglicher Täter erkannt zu werden. So sagte er denn auch selbst aus, dass er nach der Tat versucht habe, «möglichst unauffällig zu sein» (Akten S. 2970). Im Ergebnis ist somit hinsichtlich des (Kern-)Tatvorgehens als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte in der ersten und dritten Tat-Phase jeweils mindestens zwei Mal zugeschlagen hat, C____ hingegen nur ein einziges Mal in Phase 2. Alle Schläge richteten sich gegen den Kopf des Opfers und wurden mit erheblicher Wucht ausgeführt. Zwischendurch fragte der Beschuldigte das Opfer zugestandenermassen wiederholt nach seinem Handy (Akten S. 1122).

Was des Weiteren das vom Beschuldigten bestrittene Fallenlassen des Opfers anbetrifft, so wurde ebenfalls von diversen Zeugen beobachtet, wie er dieses gepackt und mindestens eine Stufe nach unten fallen gelassen habe (vgl. etwa die Aussagen von F____, Akten S. 1844; G____, Akten S. 1848; H____, Akten S. 793, 1135, indiziell auch die Aussagen von L____ [Akten S. 757 f.], M____ [Akten S. 767 f.]). Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (s. E. 1.1.4 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch der Verteidiger des Beschuldigten sieht diesen Vorwurf als «ziemlich sicher erstellt» an (Plädoyer, Akten S. 2978). Somit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte nach seinen letzten Schlägen das Opfer am Hosenbund hochhob und auf eine untere Treppenstufe fallen liess. Während dieser Phase durchsuchte der Beschuldigte eingestandenermassen die Taschen des Opfers nach seinem Mobiltelefon (Akten S. 1067, 1122, 1840; vgl. auch Akten S. 714; auf der linken Gesässtasche des Opfers konnte entsprechend auch die DNA des Beschuldigten nachgewiesen werden, vgl. Akten S. 1289 ff.). Auch gab der Beschuldigte selbst an, dass er unter anderem ein dabei aufgefundenes Mobiltelefon, bei dem es sich jedoch nicht um das gesuchte handelte, auf das Opfer fallen liess (Akten S. 1122, 1840).

Sodann ist auch erstellt, dass sich das Opfer während den Schlägen nicht zur Wehr setzte oder sich auch nicht vor den Schlägen zu schützen versuchte. Vielmehr sei das Opfer nach den ersten Schlägen «benebelt» dagesessen respektive «halb gekippt» und in der dritten Phase nach den erneuten Schlägen des Beschuldigten zu Boden gefallen (vgl. etwa die Aussagen von F____, Akten S. 1844; G____, Akten S. 1848; indiziell auch die Aussagen von J____, Akten S. 685; K____, Akten S. 704; L____, Akten S. 758).

Was sodann die Aussagen des Beschuldigten betrifft, er sei vom Opfer provoziert worden, so wird vom Strafgericht ausgeführt, dass nicht erstellt sei, dass er vom Opfer geschubst worden sei. In der Tat wird einerseits ein solches Vorgehen des Opfers von keinem der Augenzeugen beschrieben. Dass aber zumindest eine verbale Auseinandersetzung stattfand, wird etwa von G____ bestätigt («bin ich […] auf zwei Personen aufmerksam geworden. Diese beiden Personen waren am Diskutieren», [Akten S. 865], «Ich habe beobachtet, wie die eine Person die andere Person auf einen Vorfall angesprochen hat. Sehr wahrscheinlich ist ein Handy weggekommen, so wie ich gehört habe. Es war eine lautere Auseinandersetzung.» [Akten S. 1848]). Zudem sagte der Beschuldigte wiederholt aus, dass er vom Opfer, nachdem er diesen auf das Mobiltelefon angesprochen gehabt habe, als «capitalista» bezeichnet worden sei (Akten S. 1122, 1840). Damit gibt er Beschuldigte konstant den Inhalt des Gesprächs mit respektive die Aussage des Opfers wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Diesbezüglich ist auch bezeichnend, dass der Beschuldigte angab, mit «capitalista» sei vom Opfer der portugiesische Begriff für «Kapitalist» verwendet worden und es sich beim Opfer effektiv um einen portugiesischen Staatsangehörigen handelte. Dieser Umstand spricht als Qualitätsmerkmal mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S. 17, 49 ff.). Es ist im Ergebnis daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Opfer als Reaktion auf das Herausverlangen des Mobiltelefons verbal angegangen und von diesem als «capitalista» bezeichnet wurde.

Was schliesslich die Stimmung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt betrifft, so sagte der Zeuge H____ aus, dass der Beschuldigte einen «extrem aggressiv[en]» Blick gehabt habe (Akten S. 794). Dies wurde auch von M____ bestätigt: «Der Dicke war sehr aggressiv und keiner von uns ist ihm deshalb gefolgt.» (Akten S. 768). Letzterer wurde zwar nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, wie noch zu zeigen sein wird, handelt es sich hierbei jedoch um ein entlastendes Element (vgl. hinten E. 4), weshalb diese Aussagen verwertbar ist (vgl. dazu Thommen/Seelmann, Urteilsbesprechung, Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 2015 i.S. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie A. gegen B. – SB150061, in: forumpoenale 2016, 258 ff.). Auch ist davon auszugehen, dass der Verlust respektive der vermeintliche Diebstahl des Mobiltelefons den Beschuldigten in eine psychische Ausnahmesituation versetzte. So sagte er selbst aus, dass der Verlust «eine Lawine ausgelöst» habe. Er habe sich gedacht «jetzt lasse mich nicht mehr herumschubsen», es sei ein «Gefühlschaos» gewesen (Akten S. 2968). Sodann lassen auch die Aussagen von D____ und E____ darauf schliessen, dass die zunächst «witzige» und gute Stimmung des Beschuldigten (vgl. Akten S. 1077, 1113) nach dem Verlust des Mobiltelefons in eine Verärgerung sowie eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes umschlug («Ziemlich verärgert. Er ging dann auch gleich» [Akten S. 1077]; «Schlecht. Er war sehr fokussiert auf das Telefon» [Akten S. 1113]). Zwar wurden diese beiden Zeuginnen ebenfalls nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, ihre Aussagen sind aber ebenfalls zu seinen Gunsten verwertbar (vgl. sogleich). Es ist demnach als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einer aggressiven Stimmung befand. Seine Verärgerung wurde bereits mit dem abhandenkommen des Mobiltelefons ausgelöst und sodann durch die «Provokation» des Opfers nochmals verstärkt.

3.6      Für den nicht bestrittenen Konsum von Kokain nach dem 29. Mai 2016 kann schliesslich vollumfänglich auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 3).

4.         Schuldfähigkeit

4.1      Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde das bereits erwähnte forensisch-psychiatrische Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingeholt, das von Prof. Dr. [...] verfasst wurde (Gutachten vom 10. Juni 2022, Akten S. 2687 ff.). In Ergänzung dazu erfolgte durch Dr. [...], eine Stellungnahme zu pharmakologischen Fragen (pharmakologische Stellungnahme vom 6. Juni 2022, Akten S. 2837 ff.).

Das Hauptgutachten vom 22. Juni 2022 hält fest, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) mit dissozialen Merkmalen, eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), DD: Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21), eine polytrope Substanz- und Medikamentenabhängigkeit (ICD-10: F19.2), sowohl von Opiaten, Amphetaminen und Testosteron sowie eine Residualsymptomatik einer ADHS hyperaktiv-impulsiver Typ (DSM-5: F90.1) habe diagnostiziert werden können (Gutachten [GA] S. 88, 120, Akten S. 2775, 2807). Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten einen abhängigen Konsum verschiedener Medikamente betrieben. Dabei sei es um einerseits opiathaltige Schmerzmittel, andererseits um Amphetaminpräparate gegangen. Ausserdem sei ein Testosteronmissbrauch betrieben worden. Zwischen der histrionischen Persönlichkeitsproblematik und der Medikamentenabhängigkeit des Beschuldigten bestünden komplexe Wechselwirkungen. Grundlegend sei die histrionische Persönlichkeitsproblematik, die es dem Beschuldigten schwermache, mit psychosozialen Herausforderungen konstruktiv umzugehen. Der Medikamentenkonsum stelle dabei eine problematische Copingstrategie des Beschuldigten dar. Er ordne sich hinsichtlich der Ausprägung seiner Medikamentenabhängigkeit und der histrionischen Persönlichkeitsproblematik in eine Personengruppe ein, die als schwer beeinträchtigt zu klassifizieren sei (GA S. 119 f., Akten S. 2806 f.).

Was die Auswirkungen der vom Beschuldigten behaupteten Selbstverabreichung von Testosteron und seinen Medikamentenkonsum anbelangt, so dürfe aber gemäss Gutachten, obwohl Testosteron und andere Anabolika Aggressionen begünstigen könnten, keinesfalls zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Konsumenten durch solche Präparate stets und insbesondere auch in einer, die Steuerungskräfte beeintr.htigenden Art und Weise, impulsiv-aggressiv ausgelenkt würden. Selbst erhöhte Testosteronspiegel führten nicht zwangsläufig zu einer erhöhten Aggressionsneigung und insbesondere nicht dazu, dass Aggressionen ungehemmt ausagiert würden. Insofern bedürfe es bei einem Testosteronkonsum stets einer individuellen Analyse, die sich mit den konkreten Auswirkungen der Testosterongabe auf das Leistungsvermögen der betreffenden Person befassen müsse. Hierbei würden sämtliche Arztberichte, die den Zeitraum der Testosteronmedikation beträfen, nicht auf eine erhöhte Aggressivität des Beschuldigten verweisen. Vielmehr werde der Beschuldigte im Bericht vom 8. Dezember 2020 von Dr. [...], der den Beschuldigten auch schon vor dem Testosteronabusus betreut gehabt habe, als freundlich-fröhlich beschrieben. Der Beschuldigte habe auch selbst reizbar-aggressive Reaktionstendenzen nicht beschrieben, er habe sich jedoch als deutlich weniger konfliktscheu und insgesamt aktiver-zupackender erlebt. Dass diese Aktivitätszunahme nicht psychopathologisch bedeutsam gewesen sei und insbesondere nicht als Hinweis auf ein maniformes Zustandsbild gedeutet werden könne, wie es unter hohen Testosterondosierungen auftreten könne, belegten die Berichte des im Deliktzeitraum behandelnden Psychiaters [...]. Gegen eine starke Aggressionsneigung des Beschuldigten spreche im Übrigen auch das Verhalten nach der Verhaftung. Wenn der Beschuldigte den Konsum, wie er aktuell berichte, bis kurz vor der Inhaftierung fortgeführt habe, wären eine testosteroninduzierte Gereiztheit, Impulsivität und Aggressivität sowie testosteroninduzierte Grössenideen in den ersten für ihn sicherlich auch anstrengenden Einvernahmen auffällig geworden. Ausserdem habe sein im April 2018 erhobener Hormonspiegel in einem Bereich gelegen, der nur gering über dem Höchstwert der üblichen Konzentration dieses Hormons einzuordnen sei (GA S. 105 ff., 120, Akten S. 2792 ff.; vgl. auch pharm. GA, S. 2, Akten S. 2838 sowie Aussagen von Dr. [...], Akten S. 2975).

Was nun konkret die vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt konsumierten psychotropen Substanzen und deren Einflüsse auf das Tatgeschehen betreffe, so könne hinsichtlich des Testosterons – wenn man von einem tatzeitaktuellen Konsum ausgehe – zwar eine den Antrieb des Beschuldigten befördernde Wirkung angenommen werden. Diese könne jedoch nicht mit einer hohen Aggressivität gleichgesetzt werden und in den vorliegenden Behandlungsberichten gebe es übereinstimmend keine Hinweise darauf, dass diese 2018 bestanden habe bzw. vom Beschuldigten als Nebenwirkung beschrieben worden wäre. Gleiches gelte für die ADHS-Medikation, die Betroffene in den üblichen Dosierungen zwar ruhiger und insbesondere auch konzentrierter mache, in erhöhter Dosierung jedoch mit Unruhe und eine gereizte Aggressivität befördernden Wirkungen von Amphetaminen einhergehe. Der Beschuldigte habe die Präparate nach eigenen Angaben jedoch über längere Zeiträume hinweg wiederholt in höherer Dosierung eingenommen, was Toleranzeffekte begünstige. Insofern sei nicht zu erwarten, dass die von ihm berichtete Einnahme von 150g [...] zwangsläufig zu einer erheblichen Agitation führe. Entsprechend sei nicht zwingend davon auszugehen, dass durch die Kombination dieses Präparates mit Testosteron, die laut seinen Angaben schon über Monate hinweg vorbestanden habe, am 28. Juli 2018 eine Konstellation entstanden sei, die sein Steuerungsvermögen deutlich hätte beeinträchtigen können.

Ausserdem hätten sich aus den Schilderungen von Zeuginnen und Zeugen keine Anhaltspunkte für eine tatzeitnahe Substanzintoxikation ergeben. So wäre im Fall einer Amphetaminintoxikation schon vor dem vermeintlichen Diebstahl des Mobiltelefons eine euphorische Verfassung, Selbstüberschätzung, Affektlabilität, Streitlust, Verhaltensstereotypien und nicht zuletzt auch eine erhebliche motorische Unruhe zu erwarten gewesen. Solche Symptome seien von den Zeuginnen und Zeugen und auch vom Beschuldigten selbst nicht beschrieben worden. Auch Störungen der Realitätskontrolle i.S. eines psychotischen Erlebens mit Halluzinationen oder Ängsten bzw. ein Verwirrtheitszustand hätten nicht vorgelegen. Angesichts der hohen Bereitschaft des Beschuldigten, bei körperlichen Veränderungen ärztliche Hilfe aufzusuchen, sei es überdies unwahrscheinlich, dass tatzeitnahe amphetamininduzierte körperliche Veränderungen im Sinne einer Tachykardie, Hypertonie, Herzrhythmusstörungen oder eine Temperaturerhöhung bestanden hätten. Darüber hinaus seien den Zeuginnen und Zeugen keine motorischen Nebenwirkungen einer Alkoholintoxikation aufgefallen. Die vom Beschuldigten im Deliktzeitraum konsumierten Schmerzmittel könnten im Sinne einer Opiatintoxikation zu sedierenden und die situative Orientierung beeinträchtigenden Effekten führen. Gleiches gelte für die von ihm konsumierten Benzodiazepine und das Zusammenspiel von Opiaten, Benzodiazepinen und Alkohol. Die Einnahme von Benzodiazepinen bzw. von hohen Dosen seiner Schmerzmedikamente am Tag vor der Tat bzw. im Ausgang werde jedoch nicht berichtet. Resultierende Einbussen hätten im Fall einer Intoxikation zu motorischen Defiziten, Schläfrigkeit und Orientierungsstörungen geführt. Diese seien vom Beschuldigten nicht berichtet worden und hätten schon seine Suche nach dem späteren Opfer bzw. dessen Auffinden erschwert, wenn nicht sogar verhindert. Somit spreche der Aspekt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, den vermeintlichen Dieb schon kurze Zeit nach dem Vorfall zu stellen, gegen eine Opiat- und Benzodiazepinintoxikation. Diese werde auch durch die Beobachtungen der Tatzeugen unwahrscheinlich, denn diese hätten ihn durchgängig als sehr aggressiv, nicht aber als motorisch beeinträchtigt beschrieben. Eine Auslösung bzw. Beförderung aggressiver Impulse durch paradoxe Wirkungen von Benzodiazepine bzw. Opiaten sei wenig plausibel, denn der Beschuldigte habe nicht über eine Vorgeschichte solcher paradoxen Wirkungen berichtet. Insgesamt sei daher, obwohl der Beschuldigte laut eigenen Angaben am Vortag und in der Tatnacht diverse psychotrop wirksame Substanzen konsumiert habe, nicht von einer Substanzintoxikation auszugehen (GA S. 107 f., Akten S. 2794).

Dennoch sei die komplexe Störungsproblematik des subdepressiv verstimmten, einerseits medikamentenabhängigen und andererseits auch persönlichkeitsgestörten Beschuldigten für die Ereignisse des 28. Juli 2018 bedeutsam: Der Beschuldigte habe sich im Deliktzeitraum nämlich in einer durch zunehmende Leistungseinbussen infolge der Medikamentenabhängigkeit gekennzeichneten labilen Lebensphase befunden. Er sei andererseits aber auch bemüht gewesen, seinem Leben wieder eine konstruktive Wende zu geben. Dabei sei davon auszugehen, dass die zugehörigen Unternehmungen, insbesondere hinsichtlich der neuen Arbeitsstelle für ihn eine Herausforderung dargestellt hätten, was letztlich zu einer Verstärkung seiner somatischen Beschwerden und Stressoren geführt habe. Diesen habe er aufgrund seiner histrionischen Persönlichkeitsartung überfordert gegenübergestanden. Der Beschuldigte habe störungsbedingt wenig Ressourcen, mit Konflikten und Herausforderungen konstruktiv umzugehen. Auf Belastungen reagiere er subdepressiv verstimmt und mit unreif-oberflächlich anmutenden Tagträumereien bzw. einem betäubenden oder aufputschenden Substanzkonsum. Darüber hinaus liege ausweislich des Vorfall betreffs häuslicher Gewalt eine impulsiv-aggressive Reaktionstendenz bei akuten Konfliktsituationen nahe, was sowohl bei der histrionischen Persönlichkeitsproblematik als auch bei depressiv getönten Verstimmungszuständen von Männern und im Kontext des Konsums aufputschender Substanzen bzw. generell im Kontext von Abhängigkeitserkrankungen bei Konfrontation mit Defiziten beobachtet werden könne. Bei der Auseinandersetzung mit dem späteren Opfer habe es sich wiederum um eine vom Beschuldigten durchweg als akut belastend bzw. ihn unmittelbar aufwühlend dargestellte Konstellation gehandelt. Für diese Belastung habe er allerdings unterschiedliche Gründe ins Feld geführt, initial sein Angewiesensein auf das Mobiltelefon und im weiteren Verlauf seine auf dem Mobiltelefon frei zugänglichen Gesundheitsdaten. Bei den im Rahmen der Begutachtung gemachten Erörterungen sei insbesondere deutlich geworden, dass der Beschuldigte durch das Handeln bzw. vermeintliche Handeln des Opfers gekränkt gewesen sei. Es sei vor dem Hintergrund seiner histrionischen Persönlichkeit nicht unplausibel, dass der Beschuldigte das vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» durch einen Obdachlosen als massive Kränkung erlebt habe. Er sei daraufhin «in Rage» geraten. Als aufgebracht, wütend und aggressiv sei der Beschuldigte denn auch von den Tatzeugen beschrieben worden. Betrachte man nun die Folgen dieses Ärgers, so sei zunächst schon eindrücklich, dass der Beschuldigte mögliche Alternativen z.B. bzgl. einer anderen Täterschaft oder eines andersgelagerten Verlustes des Mobiltelefons nicht in Betracht gezogen habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte sofort einen Mann verdächtigt und sich sogleich auf die Suche nach diesem gemacht habe, deute eine spontan-sprunghafte Entscheidungsbildung («jump to conclusion») an, wie sie unter Alkohol- und Amphetamineinfluss auftreten könne. Nachfolgend habe er seinen Fokus ausschliesslich darauf gerichtet, das aus seiner Sicht entstandene Unrecht – das von ihm auch als eine Art Schande erlebte vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» durch einen obdachlosen Drogensüchtigen – ungeschehen zu machen. Dass es dem Beschuldigten im Anschluss gelungen sei, das spätere Opfer aufzuspüren und somit ein erstes Handlungsziel erfolgreich umzusetzen, spreche einerseits zwar gegen massive Leistungseinbussen. Für eine starke Fokussierung darauf, umgehend wieder in den Besitz des Mobiltelefons zu kommen und eine mangelnde Flexibilität spreche andererseits allerdings, dass es bei dem Aufeinandertreffen der beiden in der Öffentlichkeit, d.h. im Beisein zahlreicher Zeugen und ohne weitere Sicherungs- bzw. Verdeckungstendenzen sofort zu Vorwürfen an und dann auch umgehend zu einem körperlichen Übergriff auf das als Verursacher der Schwierigkeiten ausgemachte Opfer gekommen sei. Das Vorgehen des Beschuldigten weise dabei eine ungewöhnliche Prägung auf, die ein Affektdelikt nahelege. Dabei gehe es, da keine konflikthafte Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer bestanden habe, nicht um ein klassisches Affektdelikt im Sinne eines Beziehungsdelikts, sondern um eine stark affektiv akzentuierte Impulstat. Der Fall des Beschuldigten falle in einen Grenzbereich zwischen affektiv unterlegter Gewaltstraftat und Affektdelikt im Sinne einer reaktiv aufgetretenen Bewusstseinsstörung. Für solche Grenzfälle gelte, dass ein forensisches Gutachten im Kontext der Affektdelikte vorwiegend Hinweise hinsichtlich der Bedeutung unterschiedlicher Varianten des Tatgeschehens für die juristische Urteilsbildung geben könne:

Variante 1: Es kämen aus forensisch-psychiatrischer Sicht Einbussen des Steuerungsvermögens in Form eines Hemmungsverlustes in Betracht, wenn das Gericht davon ausgehe, dass in Folge der durch den Diebstahl bzw. Verlust des Mobiltelefons entstandenen Aufregung eine deliktrelevante Einengung des Wahrnehmungsfeldes bestanden habe, die es dem Beschuldigten erschwert habe, Handlungsalternativen wahrzunehmen und für sich in Betracht zu ziehen. Zu dieser Einengung des Denkens könnte der Alkohol- und Amphetaminkonsum des Beschuldigten beigetragen haben, jedoch habe keine Substanzintoxikation bestanden. Substanzeinflüsse stellten daher lediglich einen konstellativen Faktor dar, der im Konfliktfall stärkere affektive Auslenkungen und eine kognitive Einengung begünstige. Ausserdem müsste das Gericht, um von einer forensisch relevanten Minderung des Steuerungsvermögens ausgehen zu können, den Schilderungen des Beschuldigten folgen, dass das spätere Opfer ihn im Rahmen der initial verbalen Auseinandersetzung bzw. nach seiner Konfrontation damit, dass er ihn eines Diebstahls verdächtige, provozierend reagiert hätte. Demgegenüber müssten den Angaben des Beschuldigten, dass er das Tatgeschehen exakt erinnere und nur zwei Schläge, die er ebenfalls genau darstellen könne, nicht bzw. nur eingeschränkt gefolgt werden. Unter diesen Voraussetzungen könne aus psychiatrischer Sicht von einer leichten Minderung der Schuldfähigkeit gesprochen werden (GA S. 112, Akten S. 2799; vgl. auch Aussagen von Prof. Dr. [...], Akten S. 2972).

Variante 2: Verneine das Gericht hingegen diese Punkte und gehe es davon aus, dass der Beschuldigte nur zweimal und dabei auch kontrolliert zugeschlagen habe, so würden sich auch vor dem Hintergrund des Alkoholkonsums und unter Berücksichtigung eines abhängigen Opiat-/Amphetaminkonsums und eines zeitnahen Testosteronmissbrauchs keine überzeugenden Argumente für eine forensisch relevante Enthemmung ergeben. Die Schilderungen von Zeugen verwiesen nämlich nicht auf eine relevante Intoxikation bzw. auf durch Wechselwirkungen zwischen diesen Substanzen zurückzuführende massive Leistungseinbussen. Eine Intoxikation habe nicht vorgelegen. Der Substanzkonsum habe sich allenfalls als konstellativer Faktor in das Gesamt geschehen eingebettet, ohne die Abläufe entscheidend geprägt zu haben (GA S. 113, Akten S. 2800).

4.2      Im vorliegenden Fall kann – gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. vorne E. 3.5) – der ersten im Gutachten aufgeführten Variante (Variante 1) gefolgt werden. So wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte aufgrund des Abhandenkommens des Mobiltelefons in Aufregung befand und darüber verärgert war. Sein psychischer Zustand respektive sein von ihm selbst beschriebenes «Gefühlschaos» und seine Einengung des Wahrnehmungsfeldes kann denn auch gemäss der gutachterlich attestierten histrionischen Persönlichkeitsstörung erklärt werden. So erlebte er das vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» durch das spätere Opfer als massive Kränkung. Dieser Verärgerung, die zum Tatzeitpunkt in Aggressivität umschlug, wurden denn auch von den Zeuginnen und Zeugen beschrieben. Gestützt auf das Gutachten ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht unter einer Betäubungsmittelintoxikation litt, berichtet er doch etwa selbst weder über motorische Defizite, Schläfrigkeit und Orientierungsstörungen, noch war ihm ein rasches Auffinden des späteren Opfers dadurch erschwert. So gab er denn auch selbst an, letzteres schon kurze Zeit später am Rhein aufgefunden zu haben (s. etwa Akten S. 1839). Ferner wurde er auch von keinem der Tatzeugen als motorisch beeinträchtigt beschrieben. Auch wird auch in keinem der zahlreichen Arztberichte – oder auch in den Aussagen des Beschuldigten selbst (Akten S. 1058, 1147 ff.) – festgehalten, dass beim Beschuldigten, trotz bereits vor dem Tatzeitpunkt länger vorbestehender Einnahme von Benzodiazepinen bzw. Opiaten, eine Auslösung bzw. Beförderung aggressiver Impulse durch paradoxe Wirkungen stattgefunden hätte. Gleiches gilt auch für einen allfälligen Konsum des Beschuldigten von Testosteron respektive Testoviron. Auszugehen ist aber gestützt auf das Gutachten davon, dass die verschiedenen Substanzeinflüsse einen konstellativen Faktor darstellten, der im Konfliktfall stärkere affektive Auslenkungen und eine kognitive Einengung begünstigte. Des Weiteren ist gestützt auf das Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte und das spätere Opfer vor den ersten Schlägen eine verbale Auseinandersetzung hatten, in deren Rahmen letzterer ersteren als «capitalista» bezeichnete. Dies wertete der Beschuldigte bedingt durch seine histrionische Persönlichkeitsstörung als «Provokation», wodurch seine Verärgerung respektive Aggressivität ungleich gesteigert wurde und er in der Folge in zwei Phasen mehrmals unkontrolliert – und nicht lediglich zweimal «dosiert» – auf das Opfer einschlug.

Im Ergebnis ist mithin gestützt auf das Gutachten für die Taten von einer leichten Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Eine solche wird schliesslich auch von der Staatsanwaltschaft (Plädoyer, Akten S. 2933 f.) sowie der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 2977) angenommen.

4.3      Was die gutachterlichen Ausführungen zur Behandelbarkeit der beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störung und die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen anbelangt, so wird darauf hinten unter der Frage der Massnahmenindikation einzugehen sein (E. 7).

5.         Rechtliches

5.1      Der Beschuldigte wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB. So sei er nur wegen Totschlags (Art. 113 StGB) schuldig zu sprechen. Das Gutachten führe aus, dass die psychische Krankheit des Beschuldigten nicht der einzige Faktor gewesen sei, der zur Tatbegehung geführt habe, vorliegend seien nämlich mehrere Affektkriterien unabhängig von der psychiatrischen Diagnose erfüllt gewesen. Es sei nicht korrekt, Personen, die unter einer psychischen Störung litten, von der Anwendung von Art. 113 StGB auszuschliessen, vielmehr müsse eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden. Es sei zu evaluieren, welche Faktoren im konkreten Fall das Delikt begünstigt oder ausgelöst hätten. So könne auch bei Vorliegen einer psychischen Störung, welche die Impulstat begünstigt habe, die Affekttat unter Art. 113 StGB subsumiert werden. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da bei der Tat neben der histrionischen Persönlichkeitsstörung auch viele weitere konstellative Faktoren eine mitentscheidende Rolle gespielt hätten, dass die Auseinandersetzung so eskaliert sei.

5.2

5.2.1   Gemäss Art. 113 StGB wird wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (oder unter grosser seelischer Belastung) handelt. Der Tatbestand ist mithin aufgrund zweier Merkmale gegenüber der vorsätzlichen Tötung privilegiert, einerseits wegen der heftigen Gemütsbewegung (Affekt, psychologisches Kriterium), andererseits wegen deren Entschuldbarkeit (normatives, ethisches Kriterium, s. dazu AK StGB-Ege, Bern 2020, Art. 113 N 7; Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 113 N 1).

Die erstgenannte heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen (normal-)psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch – also nicht krankhaft – begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt (BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; BGer 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 3.2, 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; AK StGB-Ege, a.a.O., Art. 113 N 2; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 113 StGB N 4 ff.).

Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (BGE 119 IV 202 E. 2a und b; BGer 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 3.2, 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1, 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2, 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1; AK StGB-Ege, a.a.O., Art. 113 N 7; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 113 StGB N 9 ff.). Die Entschuldbarkeit entfällt, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen des Täters bedingt ist (z.B. besondere Erregbarkeit). Diese sind bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen, nicht bei der Entschuldbarkeit nach Art. 113 StGB (BGE 107 IV 103 E. 2b.bb, 108 IV 99 E. 3b, 107 IV 161 E. 2; BGer 6S.180/2004 vom 24. September 2004 E. 1.1; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 113 StGB N 11; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 113 N 14).

5.2.2

5.2.2.1 Vorliegend könnte die erste Voraussetzung der heftigen Gemütsbewegung noch bejaht werden, da der Beschuldigte gemäss den vorigen Ausführungen (E. 3 und 4) unbestrittenermassen aufgrund des vermeintlichen Diebstahls seines Mobiltelefons und der daraufhin empfundenen Provokation durch das Opfer das Gefühl einer massiven Kränkung und Verärgerung erlebte und in «Rage» geriet. Als aufgebracht, wütend und aggressiv wurde der Beschuldigte denn auch von den Tatzeugen beschrieben. Eine Überwältigung von einer starken Gefühlserregung mit einer gewissen Einschränkung der Fähigkeit des Beschuldigten, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, könnte mithin noch angenommen werden. Zwar ist hier bereits fraglich, ob dieser besondere (normal-)psychologische Zustand aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsstörung nicht auch pathologisch begründet ist, was eine heftige Gemütsbewegung i.S.v. Art. 113 StGB ausschliessen würde. Weil dieser Umstand aber – wie sogleich zu zeigen sein wird – sowieso die Entschuldbarkeit ausschliesst, kann die Frage unter diesem Subsumtionspunkt jedoch offengelassen werden.

5.2.2.2 Hinsichtlich der Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung muss bei objektiver Betrachtung deren Rechtfertigung nach den sie auslösenden Umständen verneint werden. Wie bereits dargelegt wurde, attestiert das Gutachten dem Beschuldigten eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) mit dissozialen Merkmalen (GA S. 88, Akten S. 2775), wobei fünf Kriterien der histrionischen und drei Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung gegeben sind. Beim Beschuldigten liegen so einerseits in Bezug auf die histrionische Persönlichkeitsstörung unter anderem künstliche Übersteigerungen, Dramatisierungs- und Demonstrationstendenzen, Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder durch Ereignisse und Umstände, oberflächliche, labile Gefühlsrepräsentationen und emotionale Labilität, Egozentrik, Selbstbezogenheit, Kränkbarkeit, andererseits hinsichtlich der dissozialen Störung die deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, fehlendes Schuldbewusstsein sowie Bagatellisierungs-, Abwertungs- und Externalisierungstendenzen vor (GA S. 82 f., Akten S. 2769). Genau aufgrund dieser beim Beschuldigten vorliegenden Kriterien kam es überhaupt erst zur vorliegend zu beurteilenden Tat, da er mit seiner zum Tatzeitpunkt vorliegenden Lebenssituation qua Persönlichkeitsstörung überfordert war. Durch störungsbedingt eingeschränkte Ressourcen war es ihm nicht möglich, mit Konflikten und Herausforderungen konstruktiv umzugehen, was umgehend in einem körperlichen Übergriff mündete. Im Falle von akuten Konfliktsituationen attestiert ihm der Gutachter denn auch dysfunktionale, impulsiv-aggressive Reaktionstendenzen und führt die eskalierte Konfliktsituation mit dem Opfer auf durch das vom Beschuldigten als massive Kränkung erlebte vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» sowie die vermeintliche «Provokation» durch ersteren zurück, was überhaupt erst durch die Persönlichkeitsstörung in diesem Ausmass möglich war (GA. S. 109, Akten S. 2796; Ausführungen von Prof. Dr. [...] im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten S. 2972 f.). Wenn nun der Verteidiger des Beschuldigten ausführt, dass der Totschlag bejaht werden könne, da die psychische Krankheit des Beschuldigten nicht der einzige, das Affektdelikt auslösende Faktor gewesen sei und eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden müsse, so ist dem zwar insofern zuzustimmen, als die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht allein für dessen psychischen Ausnahmezustand verantwortlich war, sie jedoch klar den dominierenden Faktor darstellte. Das Gutachten hält denn auch explizit fest, dass der Substanzkonsum des Beschuldigten für das vorgeworfene Delikt nicht von entscheidender Bedeutung (eine eigentliche Intoxikation konnte denn auch verneint werden), mithin nur als konstellativer Faktor einzubeziehen sei (GA S. 111, Akten S. 2798). Gestützt darauf ist denn auch als äusserst unwahrscheinlich anzusehen, dass eine «anständig gesinnte» Person respektive ein «Durchschnittsmensch» unter den ansonsten gleichen Umständen leicht in einen derartigen Affekt geraten wäre, wenn dieser nicht unter der dem Beschuldigten attestierten histrionischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Merkmalen gelitten hätte. Auch der vom Verteidiger in seinem Plädoyer erwähnte Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 lässt keinen anderen Schluss zu, wird doch dort ebenfalls festgehalten, dass «abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, […] die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen [vermögen]» (dortige E. 3.2).

Aufgrund der vorliegenden, für den pathologisch begründeten Ausschluss der Entschuldbarkeit bundesgerichtlich geforderten, abnormen Elemente in der Persönlichkeit des Beschuldigten ist somit im Ergebnis die Entschuldbarkeit des Affekts zu verneinen.

5.3      Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter den Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB subsumiert. Auf die zutreffenden Erwägungen kann vorliegend gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (E. 1.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch die Staatsanwaltschaft folgt dieser Begründung vorbehaltlos. Auch die Verteidigung bringt, abgesehen von der bereits abgehandelten verlangten Subsumtion unter Art. 113 StGB, keine weitere Kritik an den diesbezüglichen strafgerichtlichen Erwägungen vor. Entsprechend ergeht gegen den Beschuldigten ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB.

Unbestritten ist ausserdem die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter die Tatbestände der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Entsprechend kann auch hier auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (E. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids).

6.         Strafzumessung

6.1      Der Beschuldigte hat sich demnach der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren ausgesprochen (mit Vollzug der Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ½ Jahren).

6.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe. So falle die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren für die vorsätzliche Tötung viel zu tief aus. Das schwere Verschulden durch die brutale und rücksichtslose Tatausführung – mehrere heftige Faustschläge gegen den Kopf – müsse sich im Strafmass deutlicher auswirken. Auch der Umstand der massiven körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten gegenüber dem sitzenden und somit praktisch von Beginn weg wehrlosen Opfer und die Tatsache, dass neben dem Beschuldigten auch C____ mitgewirkt habe, müssten sich mehr zulasten des Beschuldigten auswirken. Dies gelte ebenso für das äussert despektierliche Hochheben am Gürtel des Opfers und die damit offenbarte krasse Geringschätzung menschlichen Lebens. Verschuldenserhöhend sei zudem der Umstand zu werten, dass sich der Beschuldigte auch durch die Öffentlichkeit nicht von der Tat habe abschrecken lassen. Das Strafgericht habe schliesslich auch nicht berücksichtigt, dass die Tat äusserst egoistisch motiviert gewesen sei. Es rechtfertige sich daher eine Einsatzstrafe von 11 ½ Jahren. Durch die Nötigung müsse die Strafe des Weiteren auf 11 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe erhöht werden. Was die Täterkomponenten betreffe, so habe der Beschuldigte zwar ein Geständnis abgelegt, aber keine Reue gezeigt. Er sei vielmehr damit beschäftigt gewesen, die Schuld C____ in die Schuhe zu schieben, sein Verhalten zu bagatellisieren und Rechtfertigungen für sein Handeln zu suchen, wobei dies aber wohl seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung respektive zumindest dissozialen Merkmalen geschuldet gewesen sei. Was sich sodann deutlicher zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken müsse, seien seine Vorstrafen und die Tatsache, dass er trotz einer laufenden Probezeit weiterdelinquiert habe. Eine Erhöhung um zwei Monate, wie sie das Strafgericht vorgenommen habe, sei zu wenig. Vielmehr müsse die Einsatzstrafe im Ergebnis, insbesondere wegen der Vorstrafen, aber auch wegen der mangelnden Einsicht und Reue, um mindestens 10 Monate erhöht werden.

In Übereinstimmung mit dem Gutachten – und der dort dargelegten Sachverhaltsvariante 1 – sei vorliegend aber von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was zu einer Strafreduktion, und damit zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren führe. Der Vollzug der Vorstrafe respektive die Bildung einer Gesamtstrafe mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2015 sei ferner nicht mehr möglich.

6.3      Der Beschuldigte weist einleitend ebenfalls darauf hin, dass gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr möglich sei. Grundsätzlich sei aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten insgesamt eine Minderung von 25 % vorzunehmen. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten sei von einem mittleren Verschulden auszugehen. Die kriminelle Energie sei zwar beträchtlich gewesen, jedoch habe in subjektiver Hinsicht nur Eventualvorsatz vorgelegen. Dies rechtfertige eine Einsatzstrafe von 5-6 Jahren. Die erhöhte Strafempfindlichkeit sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen. Zu stark gewichtet worden seien jedoch die Vorstrafen, da diese nicht einschlägig seien. So sei der Beschuldigte nicht wegen Gewaltdelinquenz, sondern vor allem aufgrund von Strassenverkehrsdelikten vorbestraft. Des Weiteren seien die persönlichen Verhältnisse in seiner Adoleszenz und auch kurz vor dem Delikt eher schwierig gewesen. Strafmindernd müssten auch seine Einsicht und Reue berücksichtigt werden. Diese seien an der Berufungsverhandlung echt gewesen. Es sei die Schuld der Verteidigung gewesen, dass der Brief des Beschuldigten an die Opferfamilie erst jetzt habe eingereicht werden können. Insgesamt ergebe sich ein entlastendes Nachtatverhalten sowie eine gute Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat. Dies bestätige der Vollzugsbericht der JVA Solothurn. Auch sei der Beschuldigte in der Untersuchung und vor dem Gericht geständig und kooperativ gewesen. Was das Beschleunigungsgebot betreffe, sei insgesamt keine Verletzung gegeben, was aber auch daran liege, dass das Strafgericht zu schnell und ungenau gearbeitet habe. Wichtige Faktoren seien so nicht untersucht worden. Das Rechtsmittelverfahren habe hingegen drei Jahre gedauert, was recht lange sei. Allenfalls sei so von einer leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Schliesslich sei die Straferhöhung von 4 Monaten für die Nötigung wegen des Verdachts eines Handydiebstahls zu hoch. Wenn überhaupt, sei eine Erhöhung von einem Monat vorzunehmen. Im Ergebnis sei somit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen (es gilt anzumerken, dass die Verteidigung dies gestützt auf den Antrag der Verurteilung wegen Totschlags beantragt).

6.4      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.5

6.5.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

6.5.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

6.5.3   Vorliegend ist betreffend vorsätzliche Tötung ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren), während für die Nötigung theoretisch die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Aufgrund der Verschuldenshöhe sowie auch aus Gründen der Spezialprävention ist vorliegend auch für diese nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (s. sogleich E. 6.7). Der Beschuldigte ist nämlich schon einschlägig für Vergehen gegen die Freiheit vorbestraft (mehrfache Drohung, Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2015, vgl. Akten S. 2900 f.). Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist sodann eine Busse zu verhängen.

6.6      Vorliegend sieht der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren den abstrakt höchsten Strafrahmen vor.

6.6.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zur konkreten Tatschwere festzuhalten, dass die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhält. Die Verletzung des Rechtsguts «Leben» ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit der vorsätzlichen Tötung enthalten, weitere Abstufungen sind nicht möglich (vgl. BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6). Das Tatverschulden muss jedoch an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands abgestuft werden und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden einer vorsätzlichen Tötung kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was jedoch nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). Bei der Begehungsweise ist vorliegend insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten hervorzuheben. In deren Rahmen gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend ging der Beschuldigte äusserst brutal und rücksichtslos gegen das Opfer vor, das ihm klarerweise – auch gemäss seinen eigenen Aussagen – körperlich weit unterlegen war. Zusätzlich zur schmächtigen Statur führte das Opfer auch keine Abwehrbewegungen gegen die mit erheblicher Wucht geführten Schläge durch, wodurch es dem Übergriff durch den Beschuldigten umso stärker ausgeliefert war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde das wehrlose Opfer durch die zahlreichen heftigen Faustschläge ausschliesslich gegen den Kopf regelrecht malträtiert. Der Beschuldigte wirkte auch noch weiter gewaltsam auf das Opfer ein, als es nach den ersten Schlägen nur noch «benebelt» respektive in halb gekippter Position dasass. Als besonders verwerflich zu werten ist sodann, dass der Beschuldigte schliesslich das Opfer unnötigerweise am Gürtel hochhob und auf die untere Treppenstufe fallen liess. Das Mass an krimineller Energie des Beschuldigten belegt ausserdem der Umstand, dass er die Tat in der Öffentlichkeit an der zum Tatzeitpunkt belebten Rheinberme durchführte und sich durch die etlichen Augenzeugen nicht in seinem Vorgehen beirren liess. Nicht verschuldenserhöhend kann hingegen der Umstand gewertet werden, dass mit C____ auch eine zweite Person dem Opfer einen Faustschlag verpasste, da dem Beschuldigten dieser Faustschlag mangels eines gemeinsamen Tatentschlusses nicht zugerechnet werden kann.

Im Ergebnis ist somit insbesondere das Mass der kriminellen Energie als beträchtlich (so auch die Verteidigung, vgl. Plädoyer, Akten S. 2778), die Art und Weise der Tatbegehung insgesamt als verwerflich und damit das objektive Tatverschulden als mindestens mittelschwer zu werten.

6.6.2   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er aus einem vergleichsweise nichtigen Motiv handelte, das Opfer mithin wegen des Verdachts auf den Diebstahl eines Mobiltelefons und einer vermeintlichen verbalen Provokation zu Tode prügelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann der Umstand, dass sich der Beschuldigte vom Tatort entfernt habe, ohne sich um das Opfer zu kümmern, nicht verschuldenserhöhend gewertet werden. Dabei handelt es sich um eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (vgl. dazu Trechsel/Seel­mann, a.a.O., Art. 47 N 34), da dem Beschuldigten damit implizit vorgeworfen wird, sich nicht dafür eingesetzt zu haben, den möglichen Taterfolg zu verhindern. Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird dem Täter aber der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für die Vollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Eine zusätzliche straferhöhende Berücksichtigung des Erfolgseintritts bzw. des Nicht-Verhinderns des Erfolgs würde diesen Umstand entsprechend doppelt verwerten. Anderseits wäre dem Beschuldigten entlastend zugute zu halten, dass er die Tat nicht planmässig beging. Dieser Umstand kann aber ebenfalls nicht (nochmals) im Rahmen der Tatkomponenten – nun verschuldensmindern – berücksichtigt werden, da dies bereits durch die (ungeplante) affektive Impulstat selbst und die damit attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit abgedeckt wird. Gleiches gilt für den für die Affekttat konstellativen Faktor der Alkoholisierung und des Medikamenteneinflusses sowie die subjektive Tatkomponente, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. All dies gilt es im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 StGB abzuhandeln (s. dazu sogleich E. 6.10). Immerhin ist aber verschuldensmindernd hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz beging, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss für möglich hielt und den Erfolg in Kauf nahm. Damit halten sich die subjektiven Tatkomponenten in der Waage respektive führen nicht zu einem über das mittlere Mass hinausgehenden Tatverschulden.

6.6.3   Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die vorsätzliche Tötung demnach mittelschwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 ½ Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.

6.7      Sodann gilt es das Tatverschulden für die im gleichen Tatkomplex erfolgte Nötigung zum Nachteil des Opfers zu bestimmen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.

6.7.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist von einer erheblichen Rechtsgutsverletzung auszugehen, da der Beschuldigte die Herausgabe bzw. die Duldung der Durchsuchung des abhandengekommenen Mobiltelefons mit körperlicher Gewalt erzwang. Für die Verwerflichkeit der Begehungsweise kann hierzu auf das bereits bei den objektiven Tatkomponenten zur vorsätzlichen Tötung Gesagte verwiesen werden (E. 5.6.1). Jedoch darf der Umstand der Tötung des Opfers nicht erschwerend berücksichtigt werden, da sich diese bereits abschliessend im Rahmen des Verschuldens nach Art. 111 StGB niedergeschlagen hat. Das objektive Tatverschulden ist demnach im Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzuordnen.

6.7.2   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten zwar zu berücksichtigen, dass er mit dem Motiv handelte, sein vermeintlich vom Opfer gestohlenes Mobiltelefon zurückzuerhalten, er jedoch – im Gegensatz zur vorsätzlichen Tötung – die Nötigung mit direktem Vorsatz ausführte. Die subjektiven Tatkomponenten gestalten sich entsprechend auch hier als ausgeglichen.

6.7.3   Im Ergebnis ist das Tatverschulden für die Nötigung als nicht mehr leicht zu werten, was zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe führt.

6.8      Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist praxisgemäss eine Busse in Höhe von CHF 300.– auszusprechen.

6.9

6.9.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.9.2   Es besteht zwischen der vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da die Tatbegehung insbesondere im selben Zusammenhang erfolgte. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag, was von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt wurde.

6.9.3   Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 10 ½ Jahren für die vorsätzliche Tötung wird für die Nötigung um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 7 Monaten erhöht.

6.10    Was die Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so kann ihm das Tatverschulden im Sinne der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nur im Umfang der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit vorgeworfen werden. Grundsätzlich werden die Täterkomponenten von einer verminderten Schuldfähigkeit nicht betroffen, jedoch kann im Einzelfall eine Tatsache, die zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führt, auch eine Auswirkung auf die Täterkomponenten haben (BGE 134 IV 132 E. 6.1 ff.). Derartige Auswirkungen sind entsprechend bei deren Darlegung zu berücksichtigen (s. sogleich E. 6.11).

Was nun die Höhe der Verschuldens- respektive Strafreduktion aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit betrifft, so präsentiert sich die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich. So statuierte das Bundesgericht zwar wiederholt, dass es eine lineare Milderung im Sinne fester Brüche oder Prozentzahlen ablehne, jedoch stehe «das Ausmass der strafrechtlich relevanten Schuld […] in Beziehung zum Ausmass der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit» (BGE 129 IV 22 123 E. 6.2, 123 IV 49 E. 2c; BGer 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2.), wodurch der Verminderung der Schuld im ganzen Ausmass Rechnung zu tragen sei (BGE 134 IV 132 E. 6.2; BGer 6S.367/2004 vom 26. Oktober 2005 E. 4.5.1, 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1). Zwar sei bei einer verminderten Schuldfähigkeit in leichtem, mittlerem oder starkem Grad nicht zwingend eine Strafreduktion in Höhe von 25%, 50% oder 75% vorzunehmen, jedoch müsse ein gewisser Zusammenhang zwischen der festgestellten Herabsetzung der Schuldfähigkeit und ihren Folgen für die Strafe bestehen (BGE 129 IV 22 123 E. 6.2; s. auch BGE 134 IV 132 E. 6.2). Damit hat das Bundesgericht gleichwohl der verminderten Schuldfähigkeit linear Rechnung getragen, auch wenn es sich nicht auf feste Prozentzahlen festlegen wollte. Auch wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt wieder von einer solchen Abstufung der Schuldfähigkeit zu distanzieren scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGer, BGer, Urteil 6B_460/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4), ist die bisherige lineare Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit weiterhin als vorzugswürdig zu betrachten, wenn zwischen vollständiger Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit unterschiedlichste Abstufungen denkbar sein sollen (zur Kritik an der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. auch Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 48a N 2). Es rechtfertigt sich daher, für die beim Beschuldigten vorliegende leichte Verminderung der Schuldfähigkeit – die sich aufgrund der Tateinheit neben der vorsätzlichen Tötung auch auf die Nötigung zu beziehen hat – eine Strafreduktion von rund einem Viertel vorzunehmen, wodurch die Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 7 Monaten auf 8 Jahre und einen Monat herabgesetzt wird. Eine entsprechende Berücksichtigung wir denn auch von der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung geltend gemacht.

6.11    Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E: 1.3.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Sofern die Staatsanwaltschaft eine über den Entscheid des Strafgerichts hinausgehende straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten beantragt, so bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass es sich hierbei nicht um einschlägige Gewaltdelinquenz handelt. Der Beschuldigte wurde vielmehr hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt, es findet sich daneben lediglich eine Verurteilung wegen mehrfacher Drohung (vgl. Akten S. 2900 f.). Die von der Vorinstanz aufgezählte fahrlässig Körperverletzung (sowie auch die Urkundenfälschung) kann dem Beschuldigten gemäss Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB sodann nicht mehr entgegengehalten werden. Zwar wäre der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegend beurteilten Delikte während einer laufenden Probezeit verübte, grundsätzlich zu seinen Lasten zu werten, jedoch kann dieser Umstand nicht im Ausmass, das von der Staatsanwaltschaft verlangt wird, straferhöhend berücksichtigt werden, hängt diese Art von Delinquenz gemäss dem eingeholten Gutachten doch ebenfalls mit der bei ihm attestierten Persönlichkeitsstörung zusammen. Zu Gunsten des Beschuldigten gilt es andererseits miteinzubeziehen, dass – wie es auch das Strafgericht treffend ausgeführt hat – dem Beschuldigten aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugestanden werden muss. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten auch ein positives Nachtatverhalten, insbesondere eine gewisse Einsicht und Reue zugutezuhalten, hat er doch – neben seinem Geständnis – für die Familie des Opfers, insbesondere für dessen Bruder, bereits im Jahre 2021 einen Brief verfasst, in dem er sich für die Tat entschuldigte. Dieses Schreiben fand lediglich aufgrund eines Versehens der Verteidigung nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt seinen Weg zum Empfänger. Auch betonte der Beschuldigte vor Gericht wiederholt, wie sehr ihm das Geschehene leidtue (vgl. etwa Akten S. 2980). Sofern das Strafgericht dem Beschuldigten vorhält, er übernehme keine Verantwortung für seine Tat, sondern sei darauf ausgerichtet, die Schuld bei anderen zu suchen, kann dies nun einerseits durch seine Handlungen nach dem erstinstanzlichen Urteil relativiert werden, andererseits kann auch das zunächst nur verhalten vorhandene Reuegefühl sowie die Selbstzentriertheit teilweise auf seine Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. So hält denn auch die Staatsanwaltschaft fest, dass die fehlende Perspektivübernahme und Bagatellisierungstendenz wohl seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung respektive zumindest dissozialen Merkmalen geschuldet seien. Im Ergebnis sind daher die Täterkomponenten, insbesondere das Nachtatverhalten, zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, was einen Abzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

6.12

6.12.1 Der Beschuldigte moniert schliesslich noch eine (allenfalls) leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots. So habe das Rechtsmittelverfahren drei Jahre gedauert, was recht lange sei.

6.12.2 Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Li

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