Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.26
URTEIL
vom 8. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. September 2017
betreffend Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. September 2017 wurde A____ des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung einlegen lassen. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
An der Berufungsverhandlung wurde A____ zur Person und zur Sache befragt und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Die zur Berufungsverhandlung fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.
2.1 Dem Berufungskläger wird gemäss dem Sachverhalt im Strafbefehl vom 17. Oktober 2016 zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 8. November 2014 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben. Nachdem auf dem Matthäuskirchplatz eine Rede gehalten worden sei, habe sich ein Demonstrationszug von ca. 300 bis 400 Teilnehmern gebildet. Der Berufungskläger habe an diesem Zug teilgenommen und zusammen mit anderen Teilnehmern einen Handwagen mit installierter Musikanlage gezogen oder zumindest begleitet. Auf der gesamten Strecke des Demonstrationszugs hätten zahlreiche Teilnehmer immer wieder aus dem Schutz der Masse heraus zweckwidrig verwendete und damit verbotene pyrotechnische Artikel gezündet, Feuerwerke abgebrannt und mit vereinten Kräften unzählige Sachbeschädigungen an auf der Strecke gelegenen Liegenschaften und Einrichtungen mittels Sprayfarbe und Filzstiften sowie durch das Aufkleben von Plakaten begangen. Der Berufungskläger sei selbst dann noch Teil des Demonstrationszugs geblieben, als mehrere vermummte Teilnehmer aus der Meute heraus gewaltsam gegen im Dienst stehende Polizeibeamte, die den unbewilligten Demonstrationszug überwachten, vorgingen. Schliesslich wurde der Berufungskläger am 9. November 2014 um 01:40 Uhr am Kleinbasler Rheinufer, als sich die Zusammenrottung nach und nach aufzulösen begann, in unmittelbarer Nähe des mitgeführten Handwagens von der Polizei angehalten und in Gewahrsam genommen. Der Berufungskläger wurde deswegen im Strafbefehlsverfahren des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus öffentlicher Zusammenrottung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Mit dem angefochtenen Strafurteil wurden der Schuldspruch und die Strafe gemäss Strafbefehl bestätigt (s. oben Sachverhalt).
2.2 Der Berufungskläger lässt zusammengefasst monieren, das Strafgericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass keinerlei objektive Sachbeweise existieren würden, welche einen direkten Beweis seiner Täterschaft liefern könnten. Hingegen gehe die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen einer geschlossenen Indizienkette aus, welche den Nachweis seiner (Mit)täterschaft zu erbringen vermöge. Allein aus der Anhaltung des Berufungsklägers am Unteren Rheinweg in der Nacht des 9. November 2014 könne keine Teilnahme an dem vorangegangen Demonstrationszug abgeleitet werden. Dies selbst dann nicht, wenn der Berufungskläger, wie die Vorinstanz annehme, „im Zusammenhang mit dem Handwagen“ angehalten worden sei. Erstellt sei nämlich, dass die Polizei offenbar diverse Personen kontrolliert habe, welche sich mehr oder weniger nah am Handwagen aufgehalten hätten. So zum Beispiel auch [...], den man in der Folge aber nicht strafrechtlich verfolgt habe, da er in der Hektik und in der Orientierungsphase tatsächlich per Zufall in die Kontrolle geraten sein könnte. Bestritten werde in diesem Zusammenhang auch die aus einer E-Mail des Ressortchefs der Kantonspolizei vom 17. Februar 2015 implizit hervorgehende Behauptung, der Berufungskläger könne aufgrund seiner Kleidung der „linken Szene“ zugeordnet werden. Indem die Vorinstanz das Aussageverhalten des Berufungsklägers als weiteres Indiz bezeichne, verletzte sie den Grundsatz „nemo tenetur“ (Verbot des Selbstbelastungszwangs). Das vollständige Schweigen sei vielmehr generell der Beweiswürdigung zu entziehen. Im Ergebnis liege keine geschlossene Indizienkette vor, welche den Nachweis einer Täterschaft zu erstellen vermöge, weshalb ein Freispruch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) zu ergehen habe.
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass aufgrund des Requisitionsberichts vom 13. November 2014 (act. 27 ff.), der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten (Prot. HV act. 265 ff.) sowie der Fotodokumentation (act. 47 ff.) erstellt sei, dass am 8. November 2014 ein unbewilligter Demonstrationszug durch Basel zog und es aus diesem heraus zu zahlreichen Sachbeschädigungen sowie tätlichen und drohenden Übergriffen gegenüber der Polizei gekommen sei (Strafurteil S. 8), was nicht bestritten wird. Um den Berufungskläger für die durch und während des unbewilligten Demonstrationszuges bzw. aus diesem heraus begangenen Delikte in die (Mit)verantwortung zu nehmen, muss allerdings als erstellt gelten, dass der Berufungskläger am Demonstrationszug teilgenommen hat und dies insbesondere auch im tatrelevanten Zeitraum.
2.3.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz belastet den Berufungskläger insbesondere seine Festnahme in „unmittelbarer Tatortnähe“. Sie führt dazu aus: „So wäre es doch ein recht grosser Zufall, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Beendigung des Demonstrationszugs, nota bene um 01:45 Uhr, am Unteren Rheinweg im Zusammenhang mit exakt jenem Handwagen angehalten wurde, welcher gemäss Polizeiaussagen und Polizeiberichten zufolge von Anfang an Teil bzw. Zentrum des gewalttätigen Demonstrationszugs gewesen war“ (Strafurteil S. 8). Dazu lässt der Berufungskläger allerdings zu Recht monieren, dass gemäss Angaben von an den dortigen Festnahmen beteiligten Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt eine Situation vorlag, in welcher eine Festnahme von nicht an der Demonstration beteiligten Personen nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann. So ergeht aus dem E-Mail Schreiben des Polbeizeibeamten [...] vom 17. Februar 2015, dass ein „Herr [...] im Zuge der damaligen Hektik und der Orientierungsphase tatsächlich per Zufall in Kontrolle hineingeraten sein“ könnte und er sich auch erinnern könne, „…dass auch noch andere Personen vor Ort kontrolliert wurden“, es jedoch zu keiner Anhaltung dieser Personen gekommen sei (act. 11). An der Strafgerichtsverhandlung als Zeuge befragt wiederholte dieser Polizeibeamte, dass die Situation bei der Anhaltung unübersichtlich gewesen sei (Prot. HV act. 272). Die Zeugenaussage des Polizeibeamten [...] lässt ausserdem darauf schliessen, dass bei den Anhaltungen und Festnahmen Polizeibeamte mitwirkten, welche den Demonstrationszug nicht oder zumindest nicht immer begleitet hatten, da er angab: „Wir habe die Leute, die noch bei diesem Wägeli waren, später kontrolliert. Mit Uniformpolizisten, wir waren ja zivil dabei, ich und der Kollege. Als wir kontrollierten, kam die Uniformpolizei dazu“ (Prot. HV act. 266). Folglich wurden die Kontrollen zumindest auch von Polizisten durchgeführt, die gar nicht in der Lage sein konnten, gewisse Personen konkret der Teilnahme am Demonstrationszug zuzuordnen. Deshalb lässt sich allein aus der Anhaltung am Unteren Rheinweg keine Teilnahme und schon gar nicht eine durchgehende Teilnahme am Demonstrationszug ableiten. Selbstredend vermag daran auch die zum Zeitpunkt seiner Anhaltung und Festnahme getragene Kleidung des Berufungsklägers nichts ändern, zumal er nicht etwa vermummt, also mit einer sein Gesicht bedeckenden Bekleidung, unterwegs war, wie dies bei einigen Aggressoren aus dem Demonstrationszug der Fall war (s. Foto act. 43; Requisitionsbericht act. 27 f.).
2.3.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, auch das das Aussageverhalten des Berufungsklägers spreche gegen ihn. Zwar stehe ihm eine Aussageverweigerungsrecht zu, doch wenn er „nur per Zufall und völlig grundlos in die Polizeikontrolle geraten wäre, hätte er dies kundgetan, alles andere stünde fernab jeglicher Vernunft“ (Strafurteil S. 9). Die Verteidigung erblickt in dieser Erwägung eine Verletzung des „Nemo tenetur“-Grundsatzes resp. eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Auch wenn das Recht zu schweigen eine beschuldigte Person grundsätzlich davor schützen soll, sich selbst belasten zu müssen (vgl. Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 113 N 3), weshalb es im Falle der Möglichkeit sich selbst entlasten zu können, für die betroffene Person unter Umständen gar nicht zweckdienlich ist, erscheint es zumindest im Falle des Vorliegens nur eines anderen Indizes äusserst heikel, aus dem Schweigen des Berufungsklägers einen weiteren Hinweis für seine Schuld abzuleiten, auch wenn es wahrscheinlicher erscheint, dass der Berufungskläger eine zufällige Anhaltung und Festnahme seiner Person im Zusammenhang mit der Demonstration unmittelbar geltend gemacht hätte. Schliesslich leitet sich auch aus der im Strafprozessrecht bis zur Verurteilung geltenden Unschuldsvermutung die Beweislastregel ab, wonach die beschuldigte Person nicht ihre Unschuld zu beweisen hat, sondern die Strafbehörden den Nachweis der Schuld zu führen haben (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 6). Hinzu kommt vorliegend, dass beim Berufungskläger am 9. November 2014 um 02:17 Uhr ein Atemalkoholpromillewert von 1,59 Promille und um 02:19 Uhr ein solcher von 1,54 Promille gemessen wurde. Inwieweit unter diesen Umständen von einem strikt rationalen Handeln des Berufungsklägers ausgegangen werden darf, kann indessen offen bleiben, da es in jedem Fall mit diesen zwei Faktoren (Anhaltung beim Wagen, Aussageverhalten) an einer geschlossenen Indizienkette für seine Teilnahme am Demonstrationszug fehlt.
2.3.4 Darüber hinaus sei dargelegt, dass es für eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte des Nachweises seiner Teilnahme am Demonstrationszug in dem Zeitraum bedürfte, in dem die deliktischen Handlungen begangen wurden, was zum Zeitpunkt der Anhaltung und Festnahme von Personen am Unteren Rheinweg, wo sich die Demonstration gemäss Requisitionsbericht am Auflösen war (act. 28), definitiv nicht der Fall war.
Der polizeiliche Requisitionsbericht vom 20. November 2014 äussert sich weder ex- noch implizit dazu, ob immer dieselben Personen den in diesem Bericht als „Hauptwagen“ bezeichneten Handkarren (gemeint ist der Handwagen, in dessen unmittelbarer Nähe der Berufungskläger festgenommen wurde) begleiteten. Hingegen ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Demonstrationszug für ca. 45 Minuten am Erasmusplatz anhielt und sich später für längere Zeit auf dem St. Johanns-Platz aufhielt, wo die Teilnehmenden dem „Alkohol frönten“. Danach habe sich der Zug Stück für Stück aufgelöst, wobei der „Demohauptzug“ – nachdem der Zug sich ab dem St. Johanns-Platz aufgesplittert hatte – zuletzt über die Dreirosenbrücke und durch die Dreirosenanlage zum Rhein gelaufen sei, wo der von 5 bis 6 Personen begleitete Hauptwagen gestoppt und die Personen einer Kontrolle unterzogen worden seien (act. 27 f.). Gestützt auf diese Sachverhaltsdarstellung kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht immer dieselben Personen sich in unmittelbarer Nähe des besagten Wagens befanden bzw. diesen begleiteten. Die an der Strafgerichtsverhandlung als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten konnten dazu ebenfalls keine präzisen Angaben machen. So sagte der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte [...], welcher den Zug ab Beginn begleitetet hatte, an der Strafgerichtsverhandlung aus: „…Aber Sachbeschädigung ging von der Gruppe aus, kann nicht einzelne Personen sagen, aus diesem Pulk, also aus dieser Begleitung von diesem Wägeli, das waren ja ungefähr immer dieselben Leute, vielleicht ist mal jemand dazu gekommen, mal jemand weggegangen…“ (Prot. HV act. 266). Der Polizeibeamte [...] begleitete gemäss seiner Aussage den Zug als Aufklärer von hinten (Prot. HV act. 271) und befand sich demnach die meiste Zeit gar nicht in der Nähe des im Demonstrationszug vorne platzierten Handwagens. Dementsprechend führte er im Zusammenhang mit der Anhaltung und Festnahme der Personen rund um diesen Handwagen auch aus: „…Dann kam es zum Stillstand und dann wurde das Wägeli gemeldet. Die Personen, die den Wagen mitgezogen haben, der Wagen war relativ vorne vom ganzen Demozug. Wir wurden auch beigezogen zur Unterstützung, obwohl wir hinten waren. Es wurde gemeldet, wo er genau durchfährt…“ (Prot. HV act. 272). Folglich konnte er nicht wissen, ob immer dieselben Personen beim Wagen waren. Der ebenfalls als Zeuge befragte Polizeibeamte [...] war gemäss seinen Aussagen ohnehin erst ab Mitternacht seinen Kollegen bei der Arbeit rund um die unbewilligte Demonstration zur Hilfe gekommen und konnte daher ebenfalls keinerlei Angaben dazu machen, ob immer dieselben Personen den Handwagen begleitet hatten (Prot. HV act. 269, 270). Damit würde selbst eine Zuordnung des Berufungsklägers zu der Gruppe um den Handwagen zum Zeitpunkt seiner Anhaltung und Festnahme keinen Beweis dafür bilden, dass er diesen Handwagen auch zum Zeitpunkt begleitete, als der Zug selbst im Sinne von Art. 260 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) als öffentliche Zusammenrottung, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, zu qualifizieren war, woraus sich gleichzeitig die Strafbarkeit gemäss Art. 285 Ziff. 1 und 2 StGB ableitet. Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ist damit nicht nur nicht zweifelsfrei bewiesen, sondern schlicht nicht erstellt.
3.
Damit obsiegt der Berufungskläger vollumfänglich, weshalb er kostenlos von allen Strafvorwürfen freizusprechen ist. Es ist ihm deshalb eine Parteientschädigung entsprechend der von der Verteidigung eingereichten Honorarnote für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren, zuzüglich 1,25 Stunden Aufwandentschädigung für die Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird in Gutheissung der Berufung kostenlos von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.
Dem Berufungskläger werden eine Parteientschädigung von CHF 2‘839.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 5‘169.65 (inkl. Auslagen und 7,7% MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.