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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2018 SB.2017.84 (AG.2018.83)

23. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,775 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

mehrfacher Übetretung der Chauffeurenverordnung ARV2 und der Übertretung der Chauffeurenverordnung ARV1

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.84

URTEIL

vom 23. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Mai 2017

betreffend mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 und Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2016 wurde A____ der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 sowie der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 1‘300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– auferlegt. Mit Schreiben vom 3. August 2016 hat A____ dagegen Einsprache erhoben und mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 die Aufhebung des angefochtenen Strafbefehls beantragen lassen. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 das gleiche Entscheiddispositiv mit einer ergänzenden Begründung nochmals verfügt. Mit Eingabe vom 7. November 2016 hat A____ auch dagegen Einsprache erheben lassen und die Aufhebung des Strafbefehls vom 27. Oktober 2016 und die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn beantragt; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2016 wurde die Kantonspolizei Basel-Stadt beauftragt, eine detaillierte Stellungnahme zur Einsprache einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 liess sich die Kantonspolizei Basel-Stadt zur Einsprache vom 7. November 2016 vernehmen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 wurde A____ der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 und der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 600.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Berufung anmelden und diese am 18. Juli 2017 erklären und begründen lassen. Der Berufungskläger beantragt, es sei die Berufung gutzuheissen und der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 aufzuheben. Dabei sei er von der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 und der Übertretung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen ARV 1 vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, dass sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen seien und beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Beurteilung der Pausenregelung einzuholen sei. Sofern notwendig, sei ein zweiter Schriftenwechsel anstelle einer Verhandlung anzuordnen. Mit Verfügung vom 15. August 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sowie gemäss dem Antrag des Berufungsklägers das schriftliche Verfahren angeordnet, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2017 beantragt sie im Wesentlichen die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat innerhalb der ihm hierzu gesetzten Frist keine Replik eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen – wie vorliegend – das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Aus den Eingaben des Berufungsklägers ergibt sich, dass dieser das Urteil vollumfänglich anficht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das schriftliche Verfahren im Zirkulationsweg durchgeführt wird.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.

2.1     

2.1.1   Der Berufungskläger macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst geltend, dass das Verfahren gegen ihn hätte eingestellt werden müssen, weil der Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Gemäss Lehre und Rechtsprechung dürfe ein neuer Strafbefehl nur erlassen werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hätten und sich daher eine andere Sanktion oder ein anderes Strafmass aufdränge. Vorliegend sei im Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 im Vergleich zum Strafbefehl vom 28. Juli 2016 einzig der Sachverhalt um 12 Zeitangaben ergänzt worden. Im Übrigen seien die beiden Strafbefehle deckungsgleich und sei auch die Sanktion unverändert geblieben. Die Berufungsbeklagte hätte daher entweder am Strafbefehl festhalten oder das Verfahren einstellen müssen. Da sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hätten, habe kein neuer Strafbefehl mit den gleichen Sanktionen erlassen werden dürfen. Es liege demnach eine Rechtsverletzung vor, so dass der Berufungsbeklagte freizusprechen sei.

2.1.2   Dem kann mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid nicht gefolgt werden. Mit dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 hat die Berufungsbeklagte nicht einen neuen Strafbefehl erlassen. Vielmehr hat sie mit Festhalten am ursprünglichen Strafbefehl diesen – analog Art. 329 Abs. 2 StPO, wonach eine Anklage nach Zurückweisung des Gerichts durch die Staatsanwaltschaft ergänzt oder berichtigt werden kann – ergänzt. Dadurch hat sich die Sach- und Rechtslage aber nicht geändert, weshalb nicht von einem neuen Strafbefehl ausgegangen werden kann. Dem kann auch nicht entgegenhalten werden, dass im Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 explizit „Ersetzt Strafbefehl vom 28. Juli 2016“ festgehalten worden ist und ein neues Datum sowie eine neue Rechtsmittelbelehrung angebracht worden sind. Die Staatsanwaltschaft würde gleich vorgehen, wenn gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ein Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen würde. Es sind mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, wieso die Staatsanwaltschaft einen vom Beschuldigten in Bezug auf die Sachverhaltsumschreibung bemängelten Strafbefehl vor der Überweisung an das Gericht nicht soll korrigieren oder ergänzen können. Dies umso weniger, als eine derartige Präzisierung nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten ist und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung trägt. Der angefochtene Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 genügt insofern den gesetzlichen Anforderungen.

2.2     

2.2.1   Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf, er habe gegen die Pausenregelungen gemäss der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) verstossen, die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklage, welche auf dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 beruhe, erweise sich als mangelhaft. So sei auf der ersten Seite des Strafbefehls nach jedem Artikel ein Gesetzestext genannt, ausser bei Art. 8 Abs. 3. Es gehe nicht an, jemanden wegen Art. 8 Abs. 3 zu verurteilen, ohne das entsprechende Gesetz zu nennen. Die Tatsache sei hier umso gewichtiger, da das Gesetz, aus welchem der Art. 8 Abs. 3 stammen soll, sich nicht aus dem Kontext ergebe, womit gegen den in Art. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) festgehaltenen zentralen Grundsatz „nulla poena sine lege“ verstossen werde. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten seien demnach auch aus dem neuen Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 nicht nachvollziehbar.

2.2.2   Nach Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits Anklageersatz im Falle einer Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben – wird der Inhalt des Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist insofern nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; BGer 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1). Die Anklageschrift muss eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente enthalten, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 7). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1, 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3, 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3). Entsprechend gilt es für Übertretungsverfahren nur eingeschränkt (Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 9 StPO N 49). Es genügt, wenn die dem Gebüssten zur Last gelegten Übertretungen so bezeichnet werden, dass dieser nicht im Unklaren darüber sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ohne dass die einzelnen Handlungen substantiiert werden müssen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 49).

2.2.3   Auf dem Rubrum bzw. Deckblatt des angefochtenen Strafbefehls werden als Straftatbestände „Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2“ genannt. Bei der Konkretisierung der Straftatbestände („In Anwendung von“) wird folgendes vermerkt: „Art. 21 Abs. 2 ARV 1, Art. 28 Abs. 1 ARV 2, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 18 Abs. 3 ARV 1, Art. 8 Abs. 3, Art. 16a ARV 2.“ Von Belang ist insbesondere der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 [ARV 2], welcher die Regelung zu den einzulegenden Pausen enthält. Die Begründung des Strafbefehls vom 27. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut:

„Der Beschuldigte verstiess als berufsmässiger Chauffeur des Taxis [...] mehrfach gegen die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit, indem er in der Zeit vom 02.06.2014 bis 19.09.2014 insgesamt 12 Mal die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitspause nicht einhielt, nämlich:

1. Mo/Di, 02./03.06.2014:

Arbeitszeit: 1530-0305 Uhr = 10 Std. 55 Min.

Pause: 2105-2135 Uhr = 30 Minuten

2. Fr/Sa, 06./07.06.2014:

Arbeitszeit: 1710-0510 Uhr = 11 Std. 25Min.

Pause: 2240-2310 Uhr = 30 Minuten

3. So/Mo, 13./14.07.2014:

Arbeitszeit: 1900-0555 Uhr = 10 Std. 25 Min.

Pause: 0005 - 0035 Uhr = 30 Minuten

4. Mo/Di, 14./15.07.2014:

Arbeitszeit: 1725 - 0315 Uhr = 9 Std. 15 Min.

Pause: 2235-2305 Uhr = 30 Minuten

5. Do/Fr 17./18.07.2014:

Arbeitszeit: 1755 - 0430 Uhr = 10 Std. 05 Min.

Pause: 2315-2345 Uhr = 30 Minuten

6. Sa/So, 19./20.07.2014:

Arbeitszeit: 2345-1030 Uhr = 10 Std. 05 Min.

Pause: 0510-0540 Uhr = 40 Minuten

7. Mo/Di, 21./22.07.2014:

Arbeitszeit: 1650-0405 Uhr = 10 Std. 40 Min.

Pause: 2205-2240 Uhr = 35 Minuten

8. Do/Fr, 28./29.08.2014:

Arbeitszeit: 1905 - 0610 Uhr = 10 Std. 35 Min.

Pause: 2400-0035 Uhr = 35 Minuten

9. Sa/So, 30./31.08.2014:

Arbeitszeit: 2220-0925 Uhr = 10 Std. 35 Min.

Pause: 0350-0425 Uhr = 35 Minuten

10. Mo/Di 08./09.09.2014:

Arbeitszeit: 1735-0340 Uhr = 9 Std. 35 Min.

Pause: 2215-2250 Uhr = 35 Minuten

11. Di/Mi, 16./17.09.2014:

Arbeitszeit: 1840-0445 Uhr = 9 Std. 40 Min.

Pause: 2225-2255 Uhr = 30 Minuten

12. Do/Fr, 18./19.09.2014:

Arbeitszeit: 2235 - 0905 Uhr = 10 Std.

Pause: 0400-0430 Uhr = 30 Minuten

Ausserdem führte er am 25.09.2014 Kontrollmittel vom 02.06.2014 bis 25.08.2014 (91 Einlageblätter) im Fahrzeug mit, anstatt diese an seinem Wohnort (Geschäftssitz) aufzubewahren.“

2.2.4   Wie aus der Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. Februar 2017 erhellt und von der Vorinstanz bestätigt wurde, enthielt der angefochtene Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 zwar falsche Sachverhaltsangaben bezüglich des Arbeits- und Pausenzeitpunkts bzw. der Arbeitsdauer (mit Ausnahme von Ziff. 3 und 5). Ausserdem war nicht sofort erkennbar, wie die Staatsanwaltschaft die angeführten Tatbestände auslegt bzw. woraus sich die Verletzung der Pausenregelung genau ergibt, da man hierfür den Art. 8 Abs. 3 ARV 2 speziell konsultieren musste. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der Strafbefehl bereits einmal präzisiert wurde, zwar unsorgfältig, ändert aber nichts an der formellen Rechtsgültigkeit des Strafbefehls. Es darf mit der Vorinstanz und dem Hinweis auf die Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Ungenauigkeiten und Unbestimmtheiten so lange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3, 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1). Der Strafbefehl ist solange gültig, als der Beschuldigte den Vorwurf trotz der falschen Angaben versteht und nicht in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt wird. Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist hingegen Aufgabe des Gerichts (6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Der Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten, dass der angefochtene Strafbefehl ausreichend detailliert war, so dass der Rekurrent seine Verteidigungsrechte ohne Weiteres wahrzunehmen vermochte. So war es ihm möglich, den von der Staatsanwaltschaft eingenommenen Rechtsstandpunkt vor dem Einzelgericht in Strafsachen in Frage zu stellen und geltend zu machen, er habe seine Arbeitszeit und Pausenzeit nach seiner Auslegung von Art. 8 ARV 2 eingeteilt. Wie die Vorinstanz zudem bereits erwogen hat, braucht der Gesetzestext nicht nach jedem Artikel wiederholt zu werden, da es ausreichend verständlich ist, wenn er bei dem jeweils einem neuen Gesetz zugehörigen Artikel genannt wird. Insgesamt darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass das Akkusationsprinzip durch die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht verletzt wurde und der Strafbefehl die verlangten formellen Anforderungen erfüllt.

2.3     

2.3.1   In materieller Hinsicht ist die Auslegung der Pausenregelung in Art. 8 ARV 2 streitig. Gemäss dieser Bestimmung hat der Führer nach einer Lenkzeit von 4½  Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Führer die Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Führer kein Fahrzeug lenken (Art. 8 Abs. 1 ARV 2). Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden eine Arbeitspause einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit ausüben (Art. 8 Abs. 2 ARV 2). Arbeitspausen sind wie folgt einzulegen: bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine Pause von mindestens 20 Minuten (Art. 8 Abs. 3 lit. a ARV 2); bei einer täglichen Arbeitszeit über 7 Stunden höchstens aber 9 Stunden: eine Pause von mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens 20 Minuten (Art. 8 Abs. 3 lit. b ARV 2); bei einer täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden: eine Pause von mindestens einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten oder drei Pausen von mindestens je 20 Minuten (Art. 8 Abs. 3 lit. b ARV 2). Der Arbeitnehmer muss die Pausen nach Absatz 3 so verteilen, dass zwischen zwei Arbeitspausen oder zwischen einer Arbeitspause und einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit nicht mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit fallen (Art. 8 Abs. 4 ARV 2).

2.3.2   Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht gegen Art. 8 ARV 2 verstossen habe, da er nach spätestens 5.5 Stunden eine erste Pause gemacht habe und dann keine Arbeitspause habe mehr einlegen müssen, weil danach seine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen habe. Tatsächlich ergibt die Auswertung der Einlageblätter, dass der Berufungskläger an sämtlichen Tagen über 9 Stunden gearbeitet sowie nur eine Pause von maximal 35 Minuten eingelegt hat und danach ohne weitere Pause direkt in die Ruhezeit ging.

Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass dies dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 ARV 2 entspreche. Im angewendeten Art. 8 Abs. 3 ARV 2 werde der konkrete Zeitpunkt der Pausen mit keinem Wort genannt. Die einzige Regelung betreffend die Dauer der Arbeitszeit ohne Pausenunterbrechung finde sich in Art. 8 Abs. 2 und 4 ARV 2, gegen welche das Verhalten des Berufungsklägers nicht verstosse. Die Vor-instanz verkenne, dass die ARV 2 nicht verbiete, die Pausen am Ende der Arbeitszeit zu beziehen. Die Verordnung regle den Zeitpunkt der Pausen nicht, abgesehen von den 5.5 Stunden Arbeitsblöcken, nach denen auf jeden Fall eine Pause eingelegt werden müsse. Die Vorinstanz habe den Berufungskläger ohne gesetzliche Grundlage schuldig gesprochen, womit sie gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ verstosse. Sollte wider Erwarten der Berufungskläger dennoch von einem Verstoss gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung [ARV 1], SR 822.221) und ARV 2 ausgegangen werden, sei von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen, indem der Berufungskläger die ARV 2 wörtlich verstanden habe. Er habe aufgrund der Formulierung des Verordnungstextes davon ausgehen dürfen, dass eine Pause lediglich nach 5.5 Stunden Arbeitszeit eingelegt werden müsse und dass die restlichen vorgeschriebenen Pausen frei auf den Arbeitstag verteilt werden könnten. Die Vorinstanz verkenne, dass der Berufungskläger nicht gegen die ARV 2 habe verstossen wollen und daher zu Unrecht schuldig gesprochen werde.

2.3.3   In Bezug auf die objektive Verletzung der Pausenregelung ist den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu folgen. Die Lesart der Vorinstanzen ergibt sich aus dem Zweck und der Systematik von Art. 8 ARV 2. Art. 8 Abs. 2 ARV 2, auf den sich der Berufungskläger abstützt, darf nicht isoliert betrachtet werden. Wie die Vor-instanz richtig erwogen hat, hat der Berufungskläger – indem er täglich mehr als 9 Stunden gearbeitet aber jeweils maximal nur 35 Minuten Pause eingelegt hat, gegen Art. 8 Abs. 3 ARV 2, wonach bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit mindestens eine Stunde Pause gemacht werden muss, verstossen. Nur durch kumulierte Anwendung dieses Absatzes mit Art. 8 Abs. 2 ARV 2 werden sowohl dem Arbeitnehmerschutz als auch der Verkehrssicherheit – beides Grundgedanken der Arbeits- und Ruhezeitverordnung – ausreichend Rechnung getragen. Pausen sind gemäss Art. 15 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) begrifflich zeitliche Unterbrechungen des Arbeitsablaufs, dienen der vorübergehenden Erholung und bei Berufschauffeuren zusätzlich der Verkehrssicherheit und sind nicht dazu da, vorzeitig Feierabend zu machen. Pausen, die am Anfang oder am Ende der Arbeit gewährt werden, gelten nicht als Pausen, da zu diesem Zeitpunkt die Ruhezeit beginnt (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 Ziff. 3). Zureichende Delegationsnormen zur Regelung der Arbeits- und Ruhezeit und deren strafrechtliche Sanktionierung im Übertretungsfalle auf Verordnungsstufe finden sich in Art. 56 und 103 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, 741.01), womit die angewendeten Bestimmungen insofern mit dem Legalitätsprinzip im Einklang stehen. Auch ist der Auslegungsaufwand mit dem Grundsatz „nulla poena sine lege certa“ im Sinne der hinreichenden Bestimmtheit noch knapp vereinbar, was aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend erörtert zu werden braucht.

2.3.4   Fraglich ist, ob der Berufungskläger – wie von ihm im Eventualstandpunkt geltend gemacht – sich in Bezug auf die Pausenregelung in einem rechtlich relevanten Irrtum befand.

2.3.4.1 Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche Vorstellung hat. Nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur gilt als Sachverhaltsirrtum. Dem Irrenden fehlt in diesen Fällen der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum liegt ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) vor und handelt daher nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum demnach, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220 f. mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch Urteile 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2; 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt („error iuris nocet“) (BGE 129 IV 238 E. 3.1 f. S. 241 ff., mit Hinweisen). Diese theoretische Möglichkeit der richtigen Erkenntnis der Rechtslage schliesst die Anwendung von Art. 21 StGB jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob dem Täter das Fehlen der richtigen Erkenntnis zum Vorwurf zu machen ist (BGE 120 IV 208 E. 5 S. 215, 116 IV 56 E. II.3.a S. 68; BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2).

2.3.4.2 Der Berufungskläger hatte hinsichtlich der Pausenregelung keine fehlende oder falsche Vorstellung in Bezug auf ein Tatbestandsmerkmal, sondern handelte in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich. Er hielt aber sein Tun offenbar für erlaubt. Er verweist hierfür in erster Linie auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 ARV 2, nach welchem – isoliert betrachtet – geschlossen werden könnte, dass nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden keine Arbeitspause mehr einzulegen ist, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Wie der Berufungskläger richtig feststellt, wird auch in Art. 8 Abs. 3 ARV 2 der konkrete Zeitpunkt der Pausen nicht genannt. Diese Unklarheiten legen die Vermutung nahe, dass dem Berufungskläger bezüglich der Verletzung der Pausenregelung von Art. 8 Abs. 3 ARV 2 das Unrechtsbewusstsein fehlte. Damit ist vorliegend von einem Verbotsirrtum auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern dieser vermeidbar gewesen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Berufungskläger im Jahre 2008 beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten informiert hatte. Zumindest als juristischer Laie durfte er davon ausgehen, beim ASTRA handle es sich um eine für Rechtsauskünfte zuständige staatliche Behörde, die als Bundesamt zur verbindlichen Auslegung von strassenverkehrsrechtlichen Verordnungen des Bundes berufen ist. Im Rahmen seiner Erkundigung wurde ihm mitgeteilt, dass die „Ausführungen betreffend ARV 1 […] sinngemäss auch für die ARV 2“ gelten würden, wobei er vom Mitarbeiter des ASTRA auf eine frühere Rechtsauskunft hingewiesen wurde. Aus dem entsprechenden E-Mail-Anhang wird ersichtlich, dass auf Anfrage eines Berufschauffeurs, welcher wissen wollte, ob gestützt auf Art. 8 Abs. 1 ARV 1 nicht nur eine Pause von 45 zusammenhängenden Minuten, sondern auch eine Teilpause von z.B. 15 Minuten entfalle, wenn direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginne, dies vom ASTRA „eindeutig“ bejaht wurde, sofern die tägliche Ruhezeit eine „normale Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden“ sei (vgl. E-Mail-Korrespondenz in act. S. 86). Obwohl – wie vorhin erwogen – die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene teleologische und systematische Auslegung von Art. 8 Abs. 2 ARV 2 objektiv besehen die richtige ist, erscheint es jedenfalls als nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger auf den Wortlaut dieser Bestimmung – der Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist – und auf den E-Mail-Verkehr mit dem ASTRA-Mitarbeiter gestützt hat, woraus er als ein juristischer Laie subjektiv schliessen durfte, dass eine Pause von 30 Minuten nach 5.5 Arbeitsstunden genüge und nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden keine weitere Arbeitspause erforderlich sei, wenn diese direkt anschliessend im Rahmen der täglichen Ruhezeit eingelegt werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich dieser in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befand. Ob und inwiefern er vor der Einlegung der Pausen länger als die erlaubten 5.5 Stunden gearbeitet hat und damit Art. 8 Abs. 2 ARV 2 verletzt haben könnte, wurde von der Vorinstanz nicht gewürdigt. Er ist daher vom Vorwurf der Verletzung der Pausenregelung gemäss ARV 2 freizusprechen.

2.4      Angefochten ist schliesslich der Schuldspruch in Bezug auf die Verletzung der ARV 1, wonach der Berufungskläger am 25. September 2014 Kontrollmittel vom 2. Juni 2014 bis 25. August 2014 (91 Einlageblätter) unrechtmässig im Fahrzeug mitgeführt habe, anstatt diese an seinem Wohnort (Geschäftssitz) aufzubewahren. Der Berufungskläger wendet bezüglich dieses Anklagepunktes im Berufungsverfahren nur noch ein, dass er am 25. September 2014 keine Einlageblätter mitgeführt habe, da die Kontrolle am 24. September 2014 stattgefunden habe.

2.4.1   Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist in Art. 14c Abs. 1 ARV 1 geregelt, dass im Fahrzeug lediglich das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter gelagert werden dürfen. Zudem verweist Art. 14c Abs. 1 ARV 1 auf Art. 18 Abs. 3 ARV 1. Diese Bestimmung besagt, dass ältere Einlageblätter am Geschäftssitz während drei Jahren aufzubewahren sind. Demnach müssen alle Einlageblätter, die älter als 28 Tage sind, am Geschäftssitz aufbewahrt werden

2.4.2   Aus dem Polizeirapport und der Überweisung vom 10. Oktober 2014 (act. S 2 ff.) ergibt sich mit den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Kontrolle des Beschuldigten am 25. September 2014 stattgefunden hat, wobei an diesem Tag Kontrollmittel vom 2. Juni 2014 bis 25. August 2014 (91 Einlageblätter) und damit Einlageblätter, die älter als 28 Tage sind, mitgeführt wurden, womit gegen die Bestimmung in Art. 18 Abs. 3 ARV 1 verstossen wurde. Das Datum erfährt durch den Polizeirapport eine gewisse Objektivierung, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt betrachten durfte. Der Berufungskläger substantiiert demgegenüber nicht, weshalb der 25. September 2014 als Kontrolldatum falsch sein sollte. Tatsächlich ergibt sich insofern ein Hinweis darauf, als auf den Empfangsbestätigungen über die erhobenen Fahrtschreiber-Einlageblätter durch die Polizei jeweils der 24. September 2014 als Abnahmezeitpunkt angeführt wird (act. S. 11 f.). Ob die Kontrolle am 24. oder 25. September 2014 stattgefunden bzw. wer sich diesbezüglich verschrieben hat, kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn die Kontrolle am 24. September 2014 stattgefunden hätte, wie vom Berufungskläger behauptet, wäre dies hinsichtlich der Verletzung der ARV 1 unbeachtlich. Der entsprechende Schuldspruch kann demnach bestätigt werden.

3.

Zusammenfassend ist der Berufungskläger in Bezug auf die Verletzung der Pausenregelung gemäss Art. 8 ARV 2 freizusprechen. Der Schuldspruch in Bezug auf die Nichtaufbewahrung der Kontrollmittel am Geschäftssitz und die entsprechende Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sind zu bestätigen.

4.

4.1     

4.1.1   Die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des Gerichts (Art. 422 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so ist eine quotenmässige Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Dementsprechend ist bei einem Teilfreispruch, der zu einer bloss teilweisen Auferlegung der Kosten führt, im entsprechenden Umfang eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; BGer 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2; AGE SB.2017.79 vom 1. November 2017 E. 2.4, mit Hinweisen).

4.1.2   Im vorliegenden Fall wird der Berufungskläger der Verletzung der ARV 1 betreffend Nichtaufbewahrung der Kontrollmittel schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 200.– verurteilt. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die ARV 2 wird er hingegen freigesprochen. Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Busse um CHF 800.– erfolgt. Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren zu knapp 4/5 und trägt entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von rund CHF 41.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 120.–. Dem Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5‘300.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Strafgerichtskasse auszurichten. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

4.2      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung grösstenteils durchgedrungen; es ist ihm folglich für das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von CHF 200.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 21 Abs. 2, 14c Abs. 1 und 18 Abs. 3 der ARV 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird von der Anklage der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 freigesprochen.

Der Berufungskläger trägt die reduzierten Verfahrenskosten für die erste Instanz von CHF 41.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 120.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5‘300.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Strafgerichtskasse auszurichten.

Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2017.84 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2018 SB.2017.84 (AG.2018.83) — Swissrulings