Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 05.04.2017 SB.2017.74 (AG.2018.317)

5. April 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,378 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.74

URTEIL

vom 4. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

[...]   

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. April 2017

betreffend mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 2‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 25 Tage Er-satzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 6. Juli 2017 erklärte Berufung, mit der der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen kostenlosen Freispruch, unter o/e- Kostenfolge, beantragt. Mit Verfügung vom 4. August 2017 wurde vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2017 hat sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

1.2      Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und wird mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt, kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln (Art. 406 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist ein Strafurteil angefochten, mittels welchem der Berufungskläger wegen einer kantonalrechtlichen Übertretung zu einer Busse von CHF 2‘500.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden ist. In der Berufung wird zudem kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt, weshalb diese im schriftlichen Verfahren beurteilt wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.4 vom 14. Juni 2016, SB.2014.115 vom 8. April 2015).

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildet jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz insofern ein, als mit der Berufung nur die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

2.

2.1      Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 25. Juli 2016 (act. S. 35 f.), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger im Wesentlichen vorgehalten, mit einer ohne Bewilligung im Innenhof seiner Liegenschaft errichteten Baute ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben realisiert zu haben, welches gegen die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen verstösst. Zudem habe der Berufungskläger es unterlassen, ein nachträgliches Baubegehren bei der zuständigen Behörde einzureichen oder die von der Behörde nicht bewilligte rechtswidrige Baute zu entfernen und den ursprünglich bewilligten baulichen Zustand wiederherzustellen.

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, eine Bestrafung nach dem Übertretungsstrafgesetz komme mangels genügender Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift nicht in Betracht, weshalb er kostenlos freizusprechen sei.

2.3      Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft den Standpunkt, im Strafbefehl sei klar umschrieben, dass die vom Berufungskläger erstellte Baute die feuerpolizeiliche Brandsicherheit nicht gewährleistete, weshalb sie in Missachtung der Brandschutzmassnahmen erstellt worden sei und entsprechend der vier Verfügungen des Bau- und Gastgewerbeinspektorats des Kantons Basel-Stadt hätte entfernt werden müssen. Die Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Verletzung des Akkusa-tionsprinzips seien deshalb nicht nachvollziehbar.

3.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz verletzt worden ist.

3.1      Nach Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten und sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und andererseits als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben – wird der Inhalt des Strafbefehls bestimmt. Die nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Sachverhaltsumschreibung muss dabei den Anforderungen an eine Anklage und damit dem Anklagegrundsatz genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber, in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539). Gemäss Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist, was eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist mithin nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; BGer 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2; AGE SB.2017.84 vom 23. Januar 2018 E. 2.2.2).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung anzugeben (lit. f), sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1). Die Anklageschrift muss eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachver-haltselemente enthalten, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 7). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1, 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3, 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3). Für Übertretungsverfahren gilt es dementsprechend nur eingeschränkt (Niggli/Heimgartner, in: a.a.O., Art. 9 StPO N 49). Es genügt, wenn die dem Gebüssten zur Last gelegten Übertretungen so bezeichnet werden, dass dieser nicht im Unklaren darüber sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ohne dass die einzelnen Handlungen substantiiert werden müssen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 49; AGE SB.2017.84 vom 23. Januar 2018 E. 2.2.2).

3.2     

3.2.1   Der Berufungskläger macht die mehrfache Verletzung des Akkusationsprinzips geltend. Die Vorinstanz habe einen Sachverhalt als erstellt erachtet, der gar nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. In der Anklage werde ihm lediglich vorgehalten, dass er es in der Zeitspanne vom 14. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 unterlassen habe, ein gesetzeskonformes und vollständiges nachträgliches Baugesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen oder die von der zuständigen Behörde nicht bewilligte, jedoch in Betrieb genommene Hofüberdachung zu entfernen. Der Vorwurf, eine die Brandschutzmassnahmen missachtende Baute zu betreiben und nicht rückgebaut zu haben, ergebe sich demgegenüber nicht aus der Anklageschrift. Diese liesse sodann auch die Nennung der objektiven Tatbestandselemente für die Strafnorm gemäss Art. 86 Abs. 4 des ÜStG vermissen. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt rechtswidrig ergänzt und verändert.

3.2.2   Gemäss § 59 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) müssen Bauten sicher sein. Sie müssen so erstellt sein, dass Menschen keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden (vgl. auch act. 23). Bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung ist der Berufungskläger vom Einzelrichter in Strafsachen schriftlich darauf hingewiesen worden (act. 95), dass er den angeklagten Sachverhalt auch unter den Tatbeständen von § 59, 61/1, und 69 des Bau- und Planungsgesetzes prüfe. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf Art. 344 StPO und dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers steht im Strafbefehl vom 3. August 2016 explizit geschrieben, dass die vom Berufungskläger ohne Bewilligung vorgenommene Überbauung des Innenhofes im Hinterhof seiner Liegenschaft an der [...] in [...] die feuerpolizeiliche Brandsicherheit nicht mehr gewährleistete (Hervorhebung durch die Gerichtsschreiberin).

Ebenso klar ergibt sich aus der Anklageschrift, dass es der Berufungskläger „unterliess […] ein gesetzeskonformes und vollständiges nachträgliches Baubegehren bei der zuständigen Behörde einzureichen oder die von der zuständigen Behörde nicht bewilligte, jedoch in Betrieb genommene Hofüberdachung im Hinterhof seiner Liegenschaft zu entfernen und den ursprünglich bewilligten baulichen Zustand wiederherzustellen“ (Hervorhebung durch die Gerichtsschreiberin; Strafbefehl vom 3. August 2016).

Diese in Bezug auf die Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung bezogenen Rügen des Berufungsklägers treffen daher ins Leere. Dass er unter diesen Umständen nicht gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde und er sich nicht dagegen habe wehren können, ist somit eindeutig widerlegt.

3.3      Ferner bringt der Berufungskläger vor, aus dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt könne nicht entnommen werden, dass er die Baute bis zum 30. September 2015 hätte zurückbauen müssen.

Es ist zwar richtig, dass in der Anklageschrift nicht erwähnt ist, dass der Berufungskläger die Überdachung bis spätestens 30. November 2015 zu entfernen hat (unrichtig ist das im Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen verwendete Datum vom 30. September 2015, vgl. entsprechender Bau-Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Oktober 2015, act. 17). Aus der Anklageschrift ergibt sich indessen wiederum zweifelsfrei, dass der Berufungskläger in Basel mehrfach „den Verfügungen des Bau- und Gastgewerbeinspektorats des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2015 (Bau-Entscheid Nr. BBG 9‘079‘960), vom 07. Dezember 2015, vom 28. Januar 2016 sowie vom 19. April 2016 jeweils unter Hinweis auf die Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches keine Folge [geleistet hat]“ (Strafbefehl vom 3. August 2016), indem er die in diesen Verfügungen erfolgte Aufforderung zum Rückbau der schadhaften Baute ignorierte und sämtliche ihm in den Verfügungen gesetzten Fristen – im vorliegenden Fall relevant ist die im Bau-Entscheid Nr. BBG 9‘079‘960 vom 21. Oktober 2015 festgehaltene Frist bis 30. November 2015 – verstreichen liess. Aus der Anklageschrift geht damit mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird.

3.4      Weiter führt der Berufungskläger ins Feld, dass die vom Strafgericht vorgenommene unzulässige Anklageergänzung auf angebliche Missachtung der Brandschutzmassnahme gar keine schadhafte Baute im Sinne von Art. 86 Abs. 4 ÜStG darstelle, so dass selbst bei korrekter Anklage eine Verurteilung nach Art. 86 Abs. 4 ÜStG nicht rechtmässig sei.

Dass das Einzelgericht in Strafsachen keine Anklageergänzung vorgenommen, sondern lediglich das Verhalten des Berufungsklägers unter einem in der Anklageschrift nicht enthaltenen Tatbestand (§ 59 BPG) subsumiert hat, wozu es auch berechtigt war, wurde bereits ausgeführt (oben E. 3.2.2). Ferner gilt gemäss § 86 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ÜStG jedes Gebäude als schadhaft, das unter Verletzung der baupolizeilichen Bestimmungen erstellt worden ist. Wie sich aus dem Strafbefehl vom 3. August 2016 und der Verfügung des Einzelrichters vom 6. Oktober 2016 (act. 95) ergibt, hat der Berufungskläger mit seiner Überbauung diverse Vorschriften des BPG verletzt, was sein Bauwerk zu einem schadhaften macht.

3.5      Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, es liege keine mehrfache Widerhandlung gegen die Übertretungsstrafnorm vor. In der Anklage fehlten die genauen Daten respektive die einzelnen Zeitrahmen für die ihm vorgeworfenen Übertretungen. Ein blosser Hinweis auf die jeweiligen Verfügungen genüge dem Anklagegrundsatz nicht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers wird in der Anklage nicht lediglich auf die vier mit genauem Datum bezeichneten Verfügungen verwiesen. Vielmehr wird ihm unter Verweis auf diese Verfügungen konkret vorgeworfen, dass er „als Eigentümer die sofortige Entfernung der Überbauung und Wiederherstellung der bewilligten Situation zu realisieren oder zu veranlassen und diese Fertigstellung schriftlich dem Inspektorat anzuzeigen, bis am 04. Juli 2016 unterliess“. Da er zudem, wie aus der Anklageschrift hervorgeht, mehrfach vergeblich darauf hingewiesen worden ist, die ohne erforderliche Bewilligung realisierte Überbauung zu entfernen, ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil vom 5. April 2017 S. 7 Ziff. 2).

3.6      Zusammenfassend ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig zu sprechen.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 2‘500.‒ verurteilt. Sie ist vom Strafrahmen von § 86 ÜStG in Verbindung mit § 9 ÜStG ausgegangen, welcher Busse vorsieht, und hat die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafschärfend berücksichtigt. Der Berufungskläger hat den von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand trotz zahlreichen Aufforderungen der Behörde – eventuell sogar bis heute – nicht behoben und damit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit in Kauf genommen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht von einem leichten Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen ist. Zudem habe er bis zuletzt keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt (angefochtenes Urteil S. 7). Unter diesen Umständen ist somit auch die ihm auferlegte Busse in Höhe von CHF 2‘500.– seinem Verschulden angemessen und daher zu bestätigen.

4.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auch der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 2‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 86 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 59 des Bau- und Planungsgesetzes, § 26 Abs. 1 und 2 lit. a, 33 Abs. 4, 56 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1 der Bau- und Planungsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

-       Strafgericht des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2017.74 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.04.2017 SB.2017.74 (AG.2018.317) — Swissrulings