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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.12.2017 SB.2017.67 (AG.2018.60)

18. Dezember 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,419 Wörter·~32 min·3

Zusammenfassung

geringfügiger Diebstahl, Strafzumessung und Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.67

URTEIL

vom 18. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017

betreffend geringfügigen Diebstahl, Strafzumessung und Anordnung

einer stationären psychiatrischen Behandlung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Oktober 2016, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt 1.2 wurde A____ vom Vorwurf des versuchten Betrugs und im Anklagepunkt 2.1 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Im Anklagepunkt 4 wurde das Verfahren hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums für den Zeitraum von Mitte November 2013 bis 11. April 2014 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 gegen A____ angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung wurde aufgehoben und der Vollzug der mit Urteil vom 19. April 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. April 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil von B____ (Anklageschrift Ziffer 2.1) freizusprechen und für die ergangenen rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von maximal 7 Monaten zu verurteilen; auf die Anordnung einer stationären Massnahme sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 21. November 2017 hat sie die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Bereits im Rahmen der Berufungserklärung hat der Berufungskläger um Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ersucht. Diese ist ihm mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Juni 2017 bewilligt worden.

Nachdem dem seit dem 11. Oktober 2016 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindlichen Berufungskläger mit Verfügung der Verfahrensleitung des Strafgerichts vom 3. Mai 2017 der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt worden war, teilte der Berufungskläger mit selbst verfasstem Schreiben vom 7. September 2017 mit, dass er „in die Untersuchungshaft“ zurückversetzt werden möchte. In der Folge wurde der Berufungskläger mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. September 2017 darauf hingewiesen, dass die Frage „Vollzug einer Freiheitsstrafe“ oder „stationäre Massnahme“ Gegenstand der Berufungsverhandlung sein werde, dass der Freiheitsentzug durch die Massnahme an die Strafe angerechnet werde und dass er im Falle eines Abbruchs des vorzeitigen Massnahmevollzugs wieder in Sicherheitshaft versetzt werden müsste und die Massnahme trotzdem später in der Berufungsverhandlung vom Gericht bestätigt werden könnte. Mit Eingabe vom 26. September 2017 ersuchte die Verteidigung namens und im Auftrag des Berufungsklägers darum, diesen in Sicherheitshaft zurückzuversetzen. Daraufhin wurde der Berufungskläger mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. September 2017 wegen Fortsetzungsgefahr bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft zurückversetzt. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 hat der Berufungskläger um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs ersucht. Dieses Gesuch ist mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. November 2017 abgelehnt worden. Mit anlässlich der Berufungsverhandlung separat gefälltem Beschluss des Berufungsgerichts ist die bestehende Sicherheitshaft bis zum Antritt des Massnahmevollzugs verlängert worden.

An der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf den Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls gemäss AS Ziff. 2.1, die Strafzumessung und die Anordnung einer stationären Massnahme. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, hinsichtlich der vorstehend erwähnten Freisprüche und der genannten Verfahrenseinstellung, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist sodann das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      In AS Ziff. 2.1 wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, zum Nachteil von B____ aus deren Büro im [...] einen Rucksack samt detailliert aufgeführtem Inhalt im Wert von insgesamt ca. CHF 2‘350.– gestohlen zu haben. Die Vorinstanz hat demgegenüber gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals erfolgten Aussagen des Berufungsklägers zum Anklagesachverhalt lediglich als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger den fraglichen Rucksack auf einer Bank in der [...] gefunden und diesem, da das Portemonnaie kein Bargeld enthalten habe, die Globus-Kundenkarte sowie die Identitätskarte von B____ entnommen habe. Entsprechend hat sie ausgehend vom Sachwert der beiden Karten das Verhalten des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht als geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) qualifiziert.

Der Berufungskläger wendet sich gegen diesen Schuldspruch mit dem Argument, vorliegend fehle es an dem bei einem geringfügigen Diebstahl erforderlichen Strafantrag, zumal sich die Kleinanzeige der Geschädigten auf den unbekannten Täter gemäss dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, mithin gerade nicht auf den Berufungskläger, der den Rucksack im Park gefunden habe, beziehe (Berufungsbegründung Ziff. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung ausserdem ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass B____ am Rucksack keinen Gewahrsam mehr gehabt habe, da sie nicht gewusst habe, dass dieser aus ihrem Büro gestohlen worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2).

2.2

2.2.1   Was zunächst den Einwand des fehlenden Strafantrags betrifft, so ist diesem entgegenzuhalten, dass die Geschädigte, bei der es sich unbestrittenermassen um die antragsberechtigte Person handelt, gemäss Kleinanzeige vom 8. Juni 2016 der Kantonspolizei den Diebstahl ihres Rucksackes samt Inhalt zur Kenntnis gebracht hat. Die Strafanzeige stellt eine inhaltlich genügende Ausübung des Antragsrechts dar, wenn sich aus der Erklärung der Wille zur Strafverfolgung ergibt, wovon in der Regel auszugehen ist (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 30 StGB N 49). Vorliegend kann nichts anderes gelten: Weder ist ersichtlich, dass die Geschädigte mit ihrer Anzeige nicht die Strafverfolgung des ihr unbekannten Täters bezweckt hätte, noch lässt sich aus dem Umstand, dass im vorinstanzlichen Urteil zutreffend lediglich die Wegnahme der beiden Karten aus dem (im Zweifelsfall) durch den Berufungskläger aufgefundenen Rucksack als erstellt erachtet wird, etwas zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten. Denn mit der Anzeige der Wegnahme unter anderem dieser beiden Karten wird der Wille zur Strafverfolgung derjenigen Person, durch welche diese Wegnahme erfolgte, zum Ausdruck gebracht, unabhängig davon, ob diese zusammen mit der Wegnahme des Rucksacks oder wie vorliegend (im Zweifelsfall) erst nachgelagert erfolgte. Es ist demnach vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags auszugehen.

2.2.2   Nicht zu beanstanden ist sodann auch die im angefochtenen Urteil erfolgte rechtliche Würdigung als geringfügiger Diebstahl. Zwar trifft es zu, dass die ein Element des objektiven Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bildende Wegnahme den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams meint, wobei unter Gewahrsam die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit bzw. Herrschaftsmacht verbunden mit dem Herrschaftswillen verstanden wird (vgl. nur Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 139 StGB N 15, 17). Während nun vorliegend das Fortbestehen des Herrschaftswillens der Geschädigten unproblematisch erscheint, stellt sich in der Tat die Frage, inwiefern diese nach der (im Zweifelsfall) durch eine Drittperson erfolgten Wegnahme des Rucksacks bezüglich der in diesem befindlichen beiden Karten im Zeitpunkt der Behändigung derselben durch den Berufungskläger noch über Herrschaftsmacht verfügte, setzt letztere doch voraus, dass der Inhaber der Herrschaftsmacht weiss (bzw. sich erinnern kann), wo sich die Sache befindet, weshalb grundsätzlich beispielsweise an vergessenen Sachen weiterhin Gewahrsam besteht, an verlorenen Sachen oder an solchen, die dem Berechtigten durch Dritteinwirkung abhanden gekommen sind, jedoch nicht (Niggli/Riedo, a.a.O. Art. 139 StGB N 22, 34, 36; vgl. auch N 52 zur alsdann fehlenden Möglichkeit eines Gewahrsamsbruchs durch den Zweittäter). Indessen ist zu beachten, dass generell für die Frage der Aufrechterhaltung des Gewahrsams die räumliche und zeitliche Beziehung zur Sache massgeblich ist, weshalb faktisch die Verfügungsmacht vorübergehend aufgehoben sein kann, ohne dass dadurch der Gewahrsam verloren ginge (Niggli/Riedo, a.a.O. Art. 139 StGB N 24). Im vorliegenden Fall erweist sich insofern als entscheidend, dass mit der (im Zweifelsfall) durch eine Drittperson erfolgten Verbringung des Rucksacks in die unmittelbar neben dem [...] (als dem Ort der ursprünglichen Wegnahme) gelegene [...] für die Geschädigte eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestand, den Rucksack und damit auch dessen Inhalt nach Entdecken der Wegnahme sogleich wieder aufzufinden, weshalb insoweit nicht von einem vollständigen Verlust des Gewahrsams ausgegangen werden kann. Indem nun aber der Berufungskläger in der Folge die beiden Karten aus dem Rucksack an sich nahm und sich mit diesen entfernte, verunmöglichte er ein sofortiges Wiederauffinden derselben durch die Geschädigte, womit es insoweit zum Gewahrsamsbruch kam. Das Vorliegen der weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale wirft keine Fragen auf und ist denn auch nicht umstritten. Entsprechend ist der Berufungskläger in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.

3.

3.1      Die Strafzumessung betreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, dass für sämtliche nicht als Übertretungen zu qualifizierenden Delikte schon aus Gründen der präventiven Effizienz lediglich die Aussprechung einer Freiheitsstrafe in Betracht falle. Sodann hat sie festgehalten, das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers bezüglich der vorliegend im Vordergrund stehenden einfachen Körperverletzung wiege nicht mehr leicht und lasse eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erscheinen, die aufgrund des subjektiven Tatverschuldens auf 8 Monate zu erhöhen und aufgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit wieder auf 6 Monate zu reduzieren sei. Für den mehrfachen (teilweise versuchten) Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 2 wird im angefochtenen Urteil bei einem im unteren Bereich anzusiedelnden Verschulden eine Freiheitsstrafe von 4½ Monaten als angemessen erachtet, für den Diebstahl, den Hausfriedensbruch und den versuchten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 1 bei einem als eher gering bzw. als leicht eingestuften Verschulden eine solche von 3 Monaten. In der Folge setzt die Vorinstanz mittels Kumulation eine „hypothetische Gesamtstrafe“ von 13½ Monaten fest, erhöht diese unter Einbezug der Täterkomponente auf 15 Monate und reduziert diese Strafe aufgrund des Asperationsprinzips auf die letztlich ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 19 ff.).

Der Berufungskläger erachtet dieses Vorgehen als unzutreffend und macht geltend, als (für die nach der abstrakten Strafandrohung schwerste Straftat festzulegende) Einsatzstrafe seien vorliegend die 4½ Monate anzusehen, die aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips um maximal die Hälfte erhöht werden könnten, weshalb eine Freiheitsstrafe von maximal 7 Monaten angemessen sei. Im Übrigen sei im angefochtenen Urteil bezüglich der einfachen Körperverletzung einerseits zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass der Berufungskläger vom späteren Opfer attackiert worden sei, andererseits zu Unrecht von der Wehrlosigkeit des Opfers ausgegangen worden.

3.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass für die Delikte des Diebstahls, des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung je Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe angedroht ist. Da in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid vorliegend für alle Taten (mit Ausnahme der Übertretungen) gleichartige Strafen auszusprechen sein werden (vgl. hierzu E. 3.3), hat sie auch zu Recht die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Keinen Einfluss auf den Strafrahmen hat demgegenüber der Umstand, dass bezüglich gewisser der aufgrund der angedrohten Strafe schwersten Delikte lediglich ein Versuch vorliegt, da neben diesen auch mit gleicher Strafdrohung versehene vollendete Delikte zur Beurteilung stehen, so dass, insofern bei der Bestimmung des Strafrahmens für die (abstrakt) schwerste Tat auch letztere in Betracht fallen, gerade keine potentiell den Strafrahmen betreffende Strafmilderung erfolgen kann; lediglich bei der konkreten Strafzumessung für die entsprechenden Delikte ist der Umstand, dass ein blosser Versuch vorliegt, strafmindernd in Anschlag zu bringen. Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, sofern er die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Satz 1), wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Satz 2). Dabei gilt als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB diejenige, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt; für diese abstrakt betrachtet schwerste Tat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen (vgl. nur Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 116, 119). Zu Recht weist der Berufungskläger darauf hin, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die isolierten Strafen zu kumulieren und erst am Ende einen (mit der Anwendung des Asperationsprinzips begründeten) Abzug vorzunehmen, nicht der gesetzlich vorgegebenen Methode entspricht. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger jedoch, wenn er Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB dahingehend verstanden wissen will, dass bei Ausfällung einer Gesamtstrafe die konkret festgelegte Einsatzstrafe lediglich um maximal die Hälfte erhöht werden dürfe. Die entsprechende Bestimmung bezieht sich lediglich auf den Strafrahmen, dessen Obergrenze sie demnach vorliegend bei (theoretischen) 7½ Jahren begrenzt (vgl. nur Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; vgl. auch das Beispiel in Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 372).

3.3      Da sowohl die (je in engem Sachzusammenhang stehenden) Delikte gemäss AS Ziff. 2 (mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls) als auch diejenigen gemäss AS Ziff. 1 (mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs) mit der vorliegend höchsten Strafdrohung versehen sind, vom konkreten Verschulden her aber das Tatvorgehen gemäss AS Ziff. 2 schwerer wiegt, rechtfertigt es sich, in Übereinstimmung mit dem Einwand der Verteidigung die Einsatzstrafe für den mehrfachen (teilweise versuchten) Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 2 festzulegen. Dabei ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zum einen auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolgs, zum andern auf die Art und Weise des Tatvorgehens abzustellen. Zutreffend ist die Vorinstanz insoweit davon ausgegangen, dass der Deliktsbetrag von CHF 2‘131.– nicht mehr als gering bezeichnet werden kann und das Vorgehen des Berufungsklägers eine gewisse Zielstrebigkeit erkennen lässt. Auch hat sie zu Recht im Rahmen der subjektiven Tatschwere das Motiv des nicht aus einer finanziellen Notlage heraus handelnden Berufungsklägers zu dessen Ungunsten berücksichtigt. Insgesamt ist bezüglich der genannten Delikte von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

Hinsichtlich des Diebstahls, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 1 ist zum einen der geringe Deliktsbetrag von CHF 335.– und zum andern der Umstand zu berücksichtigen, dass beim im Versuchsstadium verbliebenen Delikt aufgrund des konkreten Vorgehens nicht von einem nahen Erfolgseintritt ausgegangen werden kann. Auch ist generell keine besondere Planung ersichtlich, so dass dem Berufungskläger insoweit nur eine geringe kriminelle Energie zu attestieren ist. Insgesamt erweist sich das Verschulden in diesem Punkt als leicht.

Was schliesslich die einfache Körperverletzung gemäss AS Ziff. 3 betrifft, so ist in Übereinstimmung mit dem durch die Vorinstanz zutreffend erstellten Sachverhalt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 ff., insb. S. 17 f.) davon auszugehen, dass der Berufungskläger zwar zunächst von seinem Opfer angegriffen wurde, diesem aber in der Folge zunächst mehrere Faustschläge unter anderem ins Gesicht versetzte und sodann, als das Opfer am Boden lag, mehrfach gegen dessen Kopf trat, wodurch das Opfer unter anderem ein leichtes Schädelhirntrauma und Kontusionen des Gesichts und des Thorax erlitt. Insbesondere die Art und Weise des Tatvorgehens erscheint mithin als gravierend, wobei sich insoweit der Einwand der Verteidigung, wonach das am Boden liegende Opfer nicht bewusstlos und entsprechend nicht wehrlos gewesen sei, als unbehelflich erweist, setzt doch Wehrlosigkeit, von der für den fraglichen Tatabschnitt zweifellos auszugehen ist, nicht den Verlust des Bewusstseins voraus. Auch hat die Vorinstanz bezüglich der subjektiven Tatschwere richtigerweise zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass dieser mit direktem Vorsatz und bezüglich der Motivlage aus Wut über das Verhalten des Opfers handelte. Zwar ist insoweit zugunsten des Berufungsklägers in Rechnung zu stellen, dass er zunächst durch den Angriff des Opfers provoziert wurde, doch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Anwendbarkeit des in Art. 16 Abs. 1 StGB statuierten Strafmilderungsgrundes zu verneinen, da Art. 16 StGB lediglich den quantitativen oder intensiven Exzess, nicht aber den qualitativen oder extensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter wie vorliegend in zeitlicher Hinsicht ausserhalb einer Notwehrsituation handelt, erfasst (BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4; Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 16 N 1). Insgesamt erscheint das Verschulden des Berufungsklägers demnach als mittelschwer. Unter Einbezug der gemäss dem Gutachter bei diesem Delikt bestehenden leichten bis mittelgradigen Verringerung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Prot. HV Akten S. 649 f.) und der daraus resultierenden leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, ist bezüglich der einfachen Körperverletzung von einem nicht leichten Verschulden auszugehen (vgl. zum Vorgehen BGE 136 IV 55 insb. E. 5.7 S. 62).

Die Täterkomponente betreffend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 22), zumal sich auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des zwischenzeitlich stets in Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindlichen Berufungsklägers keine Änderungen ergeben haben. Dabei wirkt sich insbesondere das Nachtatverhalten zu Gunsten, die teilweise (bezüglich der einfachen Körperverletzung) einschlägigen Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender ambulanter Behandlung jedoch zu Ungunsten des Berufungsklägers aus.

Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu beachten ist sodann, dass die in Art. 41 StGB statuierten Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, trotz (bei isolierter Betrachtung gegebener) Unterschreitung dieser Schwelle nicht zur Anwendung gelangen, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2, 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; vgl. auch die entsprechende Grundüberlegung in BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.) erweist sich vorliegend insbesondere mit Blick auf das Kriterium der präventiven Effizienz für sämtliche mit entsprechender Strafdrohung versehenen Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe als zweckmässig. Ausgehend von der vorstehend für die jeweiligen Delikte vorgenommenen Einstufung des Verschuldens erweist sich für den mehrfachen (teilweise versuchten) Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 2 eine Freiheitsstrafe von 4½ Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nun für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Dabei erscheint für die einfache Körperverletzung bei isolierter Betrachtung und unter Einbezug der Verminderung der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (bei voller Schuldfähigkeit: 11 Monate) angemessen (wobei die gegenüber dem angefochtenen Entscheid höhere Strafe keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius darstellt, da insoweit lediglich die letztlich im Dispositiv festgehaltene Gesamtstrafe massgebend ist); in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe daher um 5 Monate zu erhöhen. Bezüglich der bei isolierter Betrachtung mit 3 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte gemäss AS Ziff. 1 (Diebstahl, versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruch) rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 1½ Monate auf insgesamt 11 Monate. Diese Gesamtfreiheitsstrafe ist unter Einbezug der Täterkomponente um einen weiteren Monat zu erhöhen, womit sich letztlich für sämtliche zur Beurteilung stehenden Delikte mit Ausnahme der Übertretungen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen erweist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Strafe unbedingt auszusprechen, nachdem besonders günstige Umstände, wie sie der vorliegend anwendbare Art. 42 Abs. 2 StGB voraussetzt, angesichts der im Gegenteil seitens des Gutachters festgehaltenen hohen Rückfallgefahr (vgl. hierzu näher E. 4.3) zu verneinen sind. Die Anrechnung von 12 Monaten des seit dem 11. Oktober 2016 erfolgten Freiheitsentzugs ergibt sich für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft unmittelbar aus Art. 51 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 7 StGB; nach dem Prinzip, dass jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht fällt (vgl. nur Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 51 N 13), ist jedoch in gleicher Weise auch der vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 236 StPO anzurechnen (so für den vorzeitigen Strafvollzug Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51 N 28, wobei für den Massnahmenvollzug [schon mit Blick auf die aus Art. 62c Abs. 2 Satz 1 StGB ersichtliche Konzeption] nichts anderes gelten kann), so dass auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe in Höhe von 12 Monaten im gleichen Umfang der schon erfolgte Freiheitsentzug, mithin derjenige vom 11. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2017 anzurechnen ist.

Als angemessen erweist sich schliesslich die im angefochtenen Urteil für den geringfügigen Diebstahl gemäss AS Ziff. 2 und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 4 ausgefällte Busse in Höhe von CHF 400.–, wobei auch auf diese Sanktion 4 Tage Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren anzurechnen sind (da nach Anrechnung des bereits erfolgten Freiheitsentzugs auch auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten [vgl. hierzu E. 4.4] noch ein entsprechender [sogar höherer] Rest verbleibt).

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung hat sie wegen Erfolglosigkeit aufgehoben und den Vollzug der mit genanntem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

Der Berufungskläger macht geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme setze voraus, dass diese einen positiven Einfluss auf die Legalprognose haben werde. Dies sei vorliegend zweifelhaft, da die beim Berufungskläger bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung generell als schwer behandelbar gelte, wobei im konkreten Fall erschwerend hinzukomme, dass die Störung seit dem 16. Lebensjahr des Berufungsklägers bestehe und bislang nicht erfolgversprechend habe therapiert werden können. Hinzu komme die fehlende Motivation des Berufungsklägers, sich auf eine erneute Massnahme einzulassen, was auch in den Verlaufsberichten über seine stationären Aufenthalte und die ambulante Massnahme sowie im nach kurzer Zeit erfolgten Abbruch des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zum Ausdruck komme. Die genannten Umstände sprächen für die Aussichtslosigkeit einer stationären Massnahme, so dass insoweit offensichtlich der Sicherungszweck im Vordergrund stehe, was sich aber im konkreten Fall als unverhältnismässig erweise: Insbesondere sei zu beachten, dass der Berufungskläger, der mindestens seit 2004 an einer schweren psychischen Erkrankung leide, bewiesen habe, dass er deliktsfrei leben könne. So lägen zwischen der Anlasstat der ambulanten Massnahme und der neuerlichen Delinquenz fast fünf Jahre. Zwar sei er im Jahr 2009 und im angefochtenen Urteil wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, doch treffe in beiden Fällen das Opfer ein erhebliches Mitverschulden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach der Verurteilung im Jahr 2012 wegen sexueller Nötigung in Bezug auf Sexualdelikte nicht rückfällig geworden sei. Vom Berufungskläger gehe demnach keine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, dass eine stationäre Massnahme, die primär einem Sicherungszweck dienen würde, angemessen erscheine. Auch erweise sich mit Blick auf die begangenen Straftaten bzw. das Verschulden eine mehrjährige stationäre Massnahme in Bezug auf die Zweck-Mittel-Relation als unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen Berufungsbegründung Ziff. 12 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung überdies spezifisch geltend gemacht, Ausgangspunkt für die Prüfung der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bilde vorliegend Art. 63b Abs. 5 StGB. Die Vorinstanz habe nicht aufgrund der neu begangenen Straftaten die Anordnung einer stationären Massnahme geprüft, sondern weil die ambulante Massnahme aus dem Jahr 2012 gescheitert sei. Entsprechend wäre primär zu prüfen gewesen, ob die Rückfallgefahr in Bezug auf die damalige Anlasstat, mithin ein Sexualdelikt, weiterhin bestehe und ob dieser Rückfallgefahr mit einer stationären Massnahme erfolgversprechend begegnet werden könne (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4).

4.2

4.2.1   Den letztgenannten Einwand betreffend ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB eine ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde (bei der es sich um die Vollzugsbehörde handelt [vgl. nur Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 63a N 28]) aufgehoben wird, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint. Begeht demgegenüber der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Massnahme durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a Abs. 3 StGB). In beiden Fällen ist grundsätzlich die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB), doch kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB).

Vorliegend ist unstreitig, dass die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung gescheitert und entsprechend aufzuheben ist. Den Akten lässt sich entnehmen, dass seitens der Vollzugsbehörden ursprünglich eine Aufhebung zufolge Aussichtslosigkeit beabsichtigt war, es aufgrund der erneuten Delinquenz des Berufungsklägers jedoch zufolge Anwendbarkeit von Art. 63a Abs. 3 StGB zu einem Wechsel der Zuständigkeit kam (vgl. nur die Therapie- und Verlaufsberichte in den Vollzugsakten SMV.2012.179/13 S. 115 ff., 124 ff. sowie [zum weiteren Verfahrensgang] Vollzugsakten S. 134 f., 139, 151 f., 155; vgl. auch Akten S. 491). Mit Blick auf die nachstehend (vgl. E. 4.3) dargelegte Einschätzung ist der Aufhebungsgrund der Erfolglosigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen, nachdem im Gutachten (gerade aufgrund des bisherigen Verlaufs) schlüssig dargelegt wird, dass eine ambulante Massnahme mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirksam wäre (vgl. Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2017 [Akten S. 628] S. 51 f., 57).

Indessen bedeutet die damit eröffnete Möglichkeit, bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB eine Umwandlung der ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme vorzunehmen, entgegen der Verteidigung nicht, dass nicht stattdessen auch unabhängig von der früheren Verurteilung lediglich aufgrund der neu zur Beurteilung stehenden Delinquenz die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme geprüft werden kann. Diesfalls kommt den besonderen, im Rahmen einer Umwandlung zusätzlich zu beachtenden Voraussetzungen, namentlich dem genügenden Bezug zur ursprünglichen Straftat, der über den zeitlichen Aspekt hinausgehend auch eine inhaltliche Verknüpfung erfordert (vgl. hierzu BGE 136 IV 156 E. 3.3 S. 162; Heer, a.a.O., Art. 63b StGB N 20 f.), keine Bedeutung zu. Da vorliegend die Prüfung der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf der gleichzeitig zur Beurteilung stehenden Delinquenz beruht und insofern unabhängig von der Frage einer Umwandlung der früher angeordneten ambulanten Behandlung erfolgt, ist die seitens der Verteidigung geforderte Orientierung dieser Prüfung an der früheren Anlasstat gerade nicht angezeigt (was im Übrigen nichts daran ändert, dass im Rahmen der Rückfallprognose [vgl. E. 4.3] auch die nur im früheren Verfahren zu beurteilende Sexualdelinquenz mitberücksichtigt werden darf, da insoweit keine strikte Bindung an die [nun massgeblichen] Anlasstaten besteht [vgl. allgemein zur Beurteilung der Gefährlichkeit Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 48 ff.]). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat denn auch die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit dem Gutachten) die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der neu begangenen Straftaten geprüft (vgl. nur angefochtenes Urteil S. 24).

4.2.2   Die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung werden im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt: So ist eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB nur Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 6 ff.) insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 48) sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (hierzu und zum Folgenden heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu erörtern ist in diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der Therapiewilligkeit, an die jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört und die Erreichung der Therapiemotivation nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung darstellt, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation bzw. eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wird (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 78 ff. m.w.H.). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen; im Rahmen der letztgenannten Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und dessen Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits einander gegenüberzustellen, wobei die Intensivierung der Gefahr, beispielsweise der kausalen seelischen Störung, eine relativ geringe Erheblichkeit kompensieren kann (Heer, a.a.O. Art. 56 StGB N 35 f.).

4.3      Vorliegend ist aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche die Voraussetzung von Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat offensichtlich erfüllt. Aus dem Gutachten ersichtlich und seitens des Berufungsklägers nicht bestritten sind überdies die weiteren Kriterien der schweren psychischen Störung, des Zusammenhangs zwischen Störung und Anlasstaten sowie des Behandlungsbedürfnisses. Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers hat die Vorinstanz jedoch auch die weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung zu Recht bejaht:

Was zunächst die Gefährlichkeit des Berufungsklägers betrifft, so wird seitens des Gutachters aufgrund der unverändert bestehenden schwergradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung und begünstigt durch die sich während der ambulanten Mass-nahme ausprägende Abhängigkeit von Kokain und Cannabis sowie das Fehlen risikomindernder günstiger Bedingungen von einem sehr hohen Risiko erneuter Straftaten in der Art der im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden (insbesondere auch von Körperverletzungsdelikten) und von einem zumindest hohen Risiko von Sexualdelikten (vgl. zur Zulässigkeit von deren Berücksichtigung E. 4.2.1) bzw. insgesamt von einer sehr ungünstigen Legalprognose ausgegangen (vgl. Gutachten S. 49 ff., 56). Unbehelflich ist es, wenn der Berufungskläger demgegenüber auf die mehrjährige deliktsfreie Zeit und die jeweiligen Anlässe der beiden Körperverletzungsdelikte verweist, hat er doch durch seine erneute Delinquenz im Gegenteil unter Beweis gestellt, dass er gerade nicht (wie von ihm ebenfalls geltend gemacht) im Stande ist, sich in Krisensituationen rechtzeitig selbst Hilfe zu holen und insofern ein deliktsfreies Verhalten zu gewährleisten. Dabei ist hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte im Speziellen auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Opfer jedenfalls zu konstatieren, dass sich vergleichbare soziale Konflikte mit der entsprechenden unangemessenen Reaktion des Berufungsklägers gerade aufgrund seiner psychischen Störung jederzeit wiederholen können (vgl. zu diesem Zusammenhang auch Gutachten S. 47; vgl. auch Prot. HV Akten S. 652).

Was sodann die Eignung einer stationären psychiatrischen Behandlung anbelangt, so kann entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers aus dem Scheitern der bisherigen Behandlungsansätze nicht darauf geschlossen werden, dass die Therapierbarkeit zu verneinen wäre. Vielmehr wird im Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass zwar bei Persönlichkeitsstörungen dieses Schweregrads die Wirksamkeit nicht sicher vorhergesagt werden kann, dass aber grundsätzlich mit den heute verfügbaren therapeutischen Methoden und Behandlungsangeboten, insbesondere mit spezifischer Ausrichtung auf die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, durchaus eine wirksame Behandlung möglich ist (vgl. Gutachten S. 52, 57; Prot. HV Akten S. 646). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass eine entsprechende Massnahme (stationär, nicht auf Freiwilligkeit beruhend und mit längerfristigem Zeithorizont) bis anhin noch nie versucht wurde, womit sich aus dem bisherigen Therapieverlauf auch nicht deren Aussichtslosigkeit ergeben kann (vgl. hierzu auch Gutachten S. 57; Prot. HV Akten S. 649). An dieser Einschätzung vermag auch die seitens des Berufungsklägers ins Feld geführte fehlende Therapiewilligkeit nichts zu ändern: So führt der Gutachter in überzeugender Weise aus, gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es die Regel, dass die Betroffenen entsprechende Behandlungsangebote anfangs ablehnten und auch erheblichen Widerstand hierfür aufbieten könnten; es gelinge jedoch häufig, dass die Betroffenen sich nach einer Phase initial widerständigen Verhaltens schliesslich innerhalb von Monaten doch allmählich öffneten und sich zunehmend auf eine Mitarbeit einliessen (vgl. Gutachten S. 52 f., 57 f.). Dass eine solche Entwicklung beim Berufungskläger ausserhalb des Erwartbaren liegt, lässt sich dem bisherigen Behandlungsverlauf nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich auch der Abbruch des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht in diesem Sinn interpretieren, unterscheidet sich die damalige Konstellation doch aufgrund der nicht auszuschliessenden taktischen Komponente seines Verhaltens (vgl. hierzu auch die Einschätzung im Abschlussbericht Psychotherapie vom 7. November 2017 S. 5) wie auch in zeitlicher Hinsicht massgeblich von derjenigen nach rechtskräftiger Anordnung einer entsprechenden Massnahme. Insofern lässt sich aus den derzeitigen Verlautbarungen des Berufungsklägers nicht ableiten, dass bei diesem die für die Anordnung einer Massnahme vorausgesetzte Motivierbarkeit im Sinne der Möglichkeit, im Behandlungsverlauf eine Therapiemotivation herbeizuführen, nicht gegeben ist; vielmehr wird seitens des Gutachters gerade aufgrund des beim Berufungskläger bestehenden Leidensdrucks die Motivierbarkeit bejaht (vgl. Prot. HV Akten S. 648 f.). Da in einem entsprechenden Szenario ein positiver Einfluss auf die Legalprognose zu verzeichnen wäre, ist die Eignung der angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zu bejahen.

Schliesslich erweist sich die Anordnung auch als verhältnismässig: Neben der soeben erörterten Geeignetheit, ist auch die Notwendigkeit klar zu bejahen, nachdem sich aus dem Gutachten ergibt, dass weder eine ambulante Massnahme noch eine auf Freiwilligkeit beruhende (gegebenenfalls stationäre) Behandlung geschweige denn der blosse Vollzug der Freiheitsstrafe vorliegend als zielführend erachtet werden (vgl. Gutachten S. 51 f., 57; Prot. HV Akten S. 646 f., 654). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist sodann zwar unstreitig von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen; dieser stehen jedoch zum einen ein ausgeprägtes (und unbestrittenes) Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers und zum andern eine sehr ungünstige Legalprognose gegenüber. Letztere betreffend ist hervorzuheben, dass sich (wie vorstehend erwähnt) die sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit unter anderem auf Delikte gegen die körperliche Integrität bezieht, während bezüglich der Sexualdelinquenz ebenfalls von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist. Dabei ist aufgrund der Entwicklung des Störungsbildes sowie der in Freiheit zu diesem hinzutretenden Suchtproblematik von einer beträchtlichen Intensivierung der Gefahr auszugehen.

Ist demnach auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben, so ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz zu Recht unter Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB) eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet hat. Dem steht insbesondere auch der Umstand nicht entgegen, dass sowohl die für die im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden Taten als auch die im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund der anrechenbaren Freiheitsentzüge bereits vollständig verbüsst sind (vgl. zu ersterem E. 3.3, zu letzterem E. 4.4), nachdem das Bundesgericht selbst in Konstellationen reiner Nachverfahren gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB trotz Fehlens einer noch zu verbüssenden Reststrafe die Umwandlung in eine stationäre Massnahme als zulässig erachtet hat (vgl. zu dieser Konstellation BGE 136 IV 156).

4.4      Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2.1) ist gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1, 2 und 3 StGB angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufzuheben. Nachdem aufgrund der im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden Delikte als Anlasstaten eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet und die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben worden ist (vgl. E. 4.3), ist auch die im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 ausgesprochene und aufgeschobene Freiheitsstrafe, die aufgrund der Aufhebung der ambulanten Massnahme an sich zu vollziehen wäre (Art. 63b Abs. 2 StGB), zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die (bezüglich der Anordnung der stationären Massnahme als solcher nicht zu prüfenden [vgl. E. 4.2.1]) spezifischen Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB vorliegend ebenfalls erfüllt sind. Denn die inhaltliche Verknüpfung von stationärer Massnahme und ursprünglicher Verurteilung wird insbesondere darin gesehen, dass der neuen Delinquenz, die zur Aufhebung der ambulanten Massnahme geführt hat, im Lichte der ursprünglichen Verurteilung Symptomcharakter zukommt (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.3 S. 162 f.); dies ist vorliegend der Fall, da sowohl die neuen Straftaten (und insbesondere das Körperverletzungsdelikt) wie auch die ursprüngliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung als Ausdruck der psychischen Störung des Berufungsklägers aufzufassen sind (wobei denn [wie in E. 4.3 erwähnt] auch bezüglich der Sexualdelinquenz weiterhin von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen wird).

Festzuhalten ist indessen, dass auch auf die im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten die bereits erstandenen Freiheitsentzüge anzurechnen sind: Neben der seit dem 21. Juli 2011 bis zu jenem Urteil erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gehört dazu auch die darüber hinaus bis zum 3. Juli 2012 andauernde Sicherheitshaft und die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme vom 4. Juli 2012 bis zum 3. September 2012 (insgesamt 411 Tage; vgl. die entsprechenden Hinweise in den Vollzugsakten S. 69, 75, 83, 85, 92 und 98 f.). Gemäss Art. 63b Abs. 4 Satz 1 StGB hat das Gericht sodann darüber zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug anzurechnen ist (vgl. zum erheblichen Ermessensspielraum Heer, a.a.O., Art. 63b StGB N 3a ff., insb. N 6). Vorliegend erscheint aufgrund der nicht unbedeutenden Einschränkung der persönlichen Freiheit, die mit dem Besuch von insgesamt hundert Therapiesitzungen verbunden war (vgl. Akten S. 635), eine an der Umrechnung von Haft und gemeinnütziger Arbeit (vgl. Art. 51 StGB) orientierte Berücksichtigung im Umfang von 25 Tagen angezeigt. Anzurechnen ist sodann die im vorliegenden Verfahren seit dem 11. Oktober 2017 (vgl. zur Massgeblichkeit dieses Datums E. 3.3) erstandene Sicherheitshaft. Da damit auch die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bereits getilgt ist, ist bezüglich der weiteren Dauer der Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass diese auf die angeordnete stationäre Massnahme anzurechnen ist (vgl. zur entsprechenden Möglichkeit BGE 141 IV 236).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 17‘351.80 und die Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich eine Urteilsgebühr von CHF 900.– als angemessen erweist.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei grundsätzlich auf die Honorarnote abgestellt werden kann, für die Nachbesprechung jedoch statt einer lediglich eine halbe Stunde einzusetzen ist. Für die Hauptverhandlung sind zusätzlich zweieinhalb Stunden zu entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 123 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1), 147 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Freisprüche im Anklagepunkt 1.2 vom Vorwurf des versuchten Betrugs und im Anklagepunkt 2.1 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs;

-       Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. 4 hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums für den Zeitraum von Mitte November 2013 bis 11. April 2014 zufolge Eintritts der Verjährung;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vom 11. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2017 (12 Monate), sowie zu einer Busse von CHF 400.– (abzüglich CHF 400.– für 4 Tage Sicherheitshaft),

            in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet,

            in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 gegen A____ angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung wird aufgehoben. Der Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 21. Juli 2011 bis 3. Juli 2012 [349 Tage], der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme vom 4. Juli 2012 bis 3. September 2012 [62 Tage], des ambulanten Massnahmenvollzugs im Umfang von 25 Tagen sowie der Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren seit dem 11. Oktober 2017) wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben,

            in Anwendung von Art. 59, 63 Abs. 1, 2 und 3, 63a Abs. 3 sowie 63b Abs. 5 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 17‘351.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘710.– und ein Auslagenersatz von CHF 160.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 469.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

zuhanden der Beiständin [...]

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Gutachter Dr. med. [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2017.67 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.12.2017 SB.2017.67 (AG.2018.60) — Swissrulings