Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.57
URTEIL
vom 22. September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. März 2017
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2017 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Eingabe vom 23. März 2017 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) sinngemäss Berufung gegen dieses Urteil angemeldet. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilsbegründung erstellt, welche dem Berufungskläger zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung am 19. Mai 2017 zugestellt wurde. Mit an das Strafgericht gerichtetem Schreiben vom 6. Juni 2017 (Eingang beim Strafgericht am 7. Juni 2017, von diesem gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen) beschwerte sich der Berufungskläger erneut gegen dieses Urteil. Dieses Schreiben wurde vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts als Berufungserklärung entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft, welche das Urteil bereits mit Schreiben vom 15. März 2017 angenommen hatte, hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Am 31. Juli 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügt, dass das Urteil schriftlich und ohne mündliche Verhandlung ergehe. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkularverfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Aus den Eingaben des Berufungsklägers ergibt sich, dass dieser das Urteil vollumfänglich anficht, was für eine Laienberufung ausreichend ist. Die unrichtige Bezeichnung der Eingaben und deren Einreichung bei der falschen Instanz beeinträchtigen die Gültigkeit des Rechtsmittels nicht (Art. 385 Abs. 3 und 91 Abs. 4 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe am 4. März 2016 um 14:35 Uhr seinen Personenwagen Nissan mit dem Kontrollschild BS [...] an der Kreuzung Markircherstrasse/Sundgauerstrasse in Basel im Halteverbot – näher als 5 Meter von der Querfahrbahn entfernt – parkiert und damit eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen.
2.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er sein Fahrzeug am fraglichen Tag auf der Kreuzung Markircherstrasse/Sundgauerstrasse im Halteverbot abgestellt hat. Er macht aber geltend, er habe nicht absichtlich dort parkiert, sondern eine Panne gehabt. Sein Wagen sei in der Mitte der Sundgauerstrasse stehen geblieben, als er auf dem Weg zur Garage [...] gewesen sei, um dort seinen Wagen überprüfen zu lassen, weil dieser oft abstelle und dann nicht mehr zum Laufen gebracht werden könne. Er habe ihn in der Folge nicht mehr starten können. Um die Strasse nicht zu blockieren, habe er das Auto mit Hilfe zweier junger Männer in die nächstmögliche Lücke gestossen. Er sei dann zu Fuss zur nur wenige Meter entfernten Garage gegangen, habe den Mechaniker aber nicht angetroffen (es sei ein Zettel an der Tür gehangen, wonach dieser in 30 Minuten zurück sei). Als er zum Auto zurückgekehrt sei, seien schon drei Polizisten dort gewesen. Diese hätten ihm nach einer kurzen Diskussion eine Busse ausgehändigt. Als die Polizisten weggegangen seien, habe er nochmals vergeblich versucht, seinen Wagen zu starten. Ca. 30 Minuten später sei der von ihm avisierte Pannendienst des TCS eingetroffen (Schreiben Berufungskläger, Akten S. 15 und 22; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 64 f.).
2.3 Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Angabe des Berufungsklägers, wonach er seinen Wagen einzig wegen einer Panne im Halteverbot abgestellt habe, als Schutzbehauptung gewertet. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die schriftlichen Angaben von Pol B____, welcher die Busse ausgestellt hatte. Demgemäss habe der Berufungskläger im Zeitpunkt der Ausstellung der Busse nichts von einer Panne erwähnt; vielmehr habe er angegeben, dass er nur schnell dort parkiert habe, weil er etwas habe abholen oder bringen müssen. Der Berufungskläger habe ihn gebeten, die Busse zurückzuziehen, worauf er aber nicht eingegangen sei. Beim Weggehen habe er dann gehört, dass der Berufungskläger versucht habe, den Motor zu starten, was aber nicht gelungen sei. Seiner Meinung nach habe der Berufungskläger erst in dem Moment, als er habe wegfahren wollen, gemerkt, dass der Motor nicht angehe (Akten S. 30). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Pol C____, welcher damals zusammen mit Pol B____ auf Patrouille war, dessen Angaben als Zeuge bestätigt (Prot. HV S. 4). Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger eine Panne bei der Begegnung mit den Polizisten erwähnt hätte, wenn er tatsächlich eine solche gehabt hätte. Zudem habe der Berufungskläger im Vorverfahren mehrfach gesagt, dass er das Auto in die Lücke gestossen habe; dass ihm zwei junge Männer dabei geholfen hätten, habe er erstmals in der Hauptverhandlung behauptet. Im Übrigen erscheine die Aussage, dass der Berufungskläger mit den zwei Männern das drei Tonnen schwere Auto in eine vier Meter lange Lücke gestossen habe, unglaubwürdig, zumal davon auszugehen sei, dass aufgrund des möglichen Ausfalls der Servolenkung die Steuerung des Fahrzeugs erschwert gewesen sei. Ferner sei unklar, warum sie das Fahrzeug nicht gleich zur in unmittelbarer Nähe liegenden Garage geschoben hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum der Berufungskläger den TCS angerufen habe, obwohl er angenommen habe, dass sein Garagist in maximal 30 Minuten zurückkehren würde.
2.4 Der Berufungskläger verweist zum Beweis seiner Behauptung, dass er das Auto nur aus dem Grund am besagten Ort abgestellt habe, weil es eine Panne gehabt habe, auf eine Bestätigung des TCS vom 4. März 2016 (Akten S. 39) und eine Quittung der [...] Garage vom 7. März 2016 (Akten S. 38). Beide Dokumente hatte er bereits unmittelbar nach Erhalt der Busse der Polizei, im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft und im Einspracheverfahren dem Strafgericht eingereicht, so dass sie im Berufungsverfahren nicht neu sind und daher berücksichtigt werden können. Das Einzelgericht in Strafsachen hat dazu erwogen, der eingelegte Einsatzrapport des TCS belege bloss den auch von den Polizisten bestätigten Umstand, dass der Berufungskläger im Anschluss an die Konfrontation mit der Polizei eine Autopanne gehabt habe. Hinsichtlich der eingereichten Quittung der [...] Garage bezweifelt die Vorinstanz, dass diese von der Garage selbst stammt, da sie vom Berufungskläger selber handschriftlich angefertigt worden sei und der Garagenstempel einen Schreibfehler aufweise.
3.
3.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2. a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41).
3.2 Der Berufungskläger hatte der Polizei bereits unmittelbar nach Erhalt der Busse schriftlich mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug nicht freiwillig am besagten Ort abgestellt, sondern es nach einer Panne in die nächstmögliche Lücke geschoben habe, damit es den Verkehr auf der Kreuzung nicht behindere (Schreiben vom 6. März 2016, Akten S 15). Bei dieser Sachverhaltsdarstellung ist er sowohl bei seiner Einsprache im Strafbefehlsverfahren (Akten S. 5) wie auch im Verfahren vor dem Strafgericht (Schreiben vom 7. Februar 2017, Akten S. 37; Verhandlungsprotokoll, Akten S. 64 f.) und im Berufungsverfahren geblieben. Er hat diese Aussagen zudem in jedem Verfahrensstadium mit dem Einsatzrapport des TCS vom 4. März 2016 und einer Quittung der Garage [...] vom 7. März 2016 für den Ersatz der Treibstoffleitung belegt. Auch Pol B____, welcher die Busse ausgestellt hatte, und Pol C____, der im vorinstanzlichen Verfahren befragt worden ist, haben bestätigt, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug nach der Begegnung mit ihnen und der Ausstellung der Busse nicht starten konnte. All diese Umstände sprechen für die Richtigkeit der Aussagen des Berufungsklägers.
Dagegen spricht, dass der Berufungskläger den Polizisten im Zeitpunkt der Ausstellung der Busse offenbar nichts von einer Panne gesagt hat. Wie sich indessen sowohl aus den Angaben der Polizisten (Akten S. 32, 66) als auch aus jenen des Berufungsklägers selbst (Akten S. 65) ergibt, regte sich der Berufungskläger in jenem Zeitpunkt stark auf und brach die Diskussion mit den Polizisten nach kurzer Zeit ab. Unter diesen Umständen kann allein aus dem Unterlassen der Erwähnung der Panne nicht geschlossen werden, dass die konstanten, mit Belegen untermauerten und mit der objektiven Gegebenheit, dass sich das Auto nach dem Zusammentreffen mit der Polizei tatsächlich nicht starten liess, im Einklang stehenden Angaben des Berufungsklägers nicht der Wahrheit entsprechen. Auch dass er erst in der Hauptverhandlung erwähnt hat, dass ihm zwei junge Männer geholfen hätten, das defekte Fahrzeug in die Lücke am Strassenrand zu schieben, lässt seine Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen. Er hatte von Anfang an konstant ausgesagt, dass er das Auto von der Strasse habe schieben müssen. Da er die Namen der beiden Männer, die ihm dabei halfen, offenbar nicht kennt und diese daher auch nicht als Zeugen anrufen konnte, bestand für ihn keine Veranlassung, dieses Detail zu erwähnen. Entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist zudem davon auszugehen, dass es drei Männern mit vereinten Kräften auch bei einem Ausfall der Servolenkung gelingt, ein Fahrzeug von der Mitte der Strasse an den Strassenrand zu schieben. Da die Grösse der Lücke und die genaue Stellung des abgestellten Fahrzeugs mangels entsprechender Fotos oder Skizzen in den Akten nicht bekannt sind, können daraus auch keine Rückschlüsse zu Ungunsten des Berufungsklägers gezogen werden. Dass die Männer das Fahrzeug nur in die nächste Lücke am Strassenrand und nicht gleich zur Garage an der Sundgauerstrasse [...] schoben, ist hingegen – gerade bei einem Ausfall der Servolenkung, von dem die Vorinstanz ausgeht – entgegen der erstinstanzlichen Erwägungen durchaus nachvollziehbar. Schliesslich hätte zwar die vom Berufungskläger eingereichte handschriftliche Quittung der Garage [...] mit einem Stempel, welcher einen Schreibfehler aufweist, durchaus einige Fragen aufgeworfen. Es wurden diesbezüglich jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen, insbesondere wurde der Garagist nicht nach der Echtheit der Quittung gefragt. Da es Sache der Strafbehörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld beweisen muss, verstösst die auf bloss vagen Indizien beruhende Annahme der Vorinstanz, dass die Garage die Stempelung nicht selbst vorgenommen habe, gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweislastregel.
Nach dem Gesagten ergeben sich bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dem von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt, nämlich dass der Berufungskläger sein Fahrzeug freiwillig im Halteverbot parkiert und erst – ausgerechnet – dann eine Panne gehabt habe, als er wieder losfahren wollte. Die konstanten, mit Dokumenten belegten und mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers, wonach er sein Fahrzeug nur deshalb in das Halteverbot geschoben habe, um den Verkehr nicht zu behindern, nachdem er mitten auf der Strasse eine Panne gehabt habe, können nicht widerlegt werden. Damit beruhen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und dementsprechend auch der Schuldspruch auf einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, mithin auf einer Rechtsverletzung. Der Berufungskläger ist daher in Gutheissung seines Rechtsmittels und in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.