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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.08.2018 SB.2017.138 (AG.2018.727)

29. August 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,508 Wörter·~58 min·5

Zusammenfassung

ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Ha

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.138

URTEIL

vom 29. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

c/o [...]                                                                                              Beschuldigte

vertreten durch [...] Advokat,

[...]   

B____, [...]                                                                                Berufungskläger

c/o [...]                                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. Juni 2017

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel); geheime Überwachungsmassnahmen

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121; (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft seit dem 13. Juni 2016. In einzelnen Punkten der Anklage erfolgten Freisprüche. Eine gegen A____ am 11. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (SR 142.20) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie weitere beschlagnahmte Gegenstände wurden, mit Ausnahme verschiedener Kleidungsstücke, eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 12‘063.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– auferlegt. Das Kostendepot von CHF 320.– wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Ihr amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.

Mit demselben Urteil wurde auch B____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft seit dem 19. Juni 2016. In einzelnen Punkten der Anklage erfolgten Freisprüche. Der beschlagnahmte Drogenerlös (CHF 1‘310.–) und die beschlagnahmten Gegenstände wurden, mit Ausnahme verschiedener Kleidungsstücke, eingezogen. B____ wurden Verfahrenskosten von CHF 11‘868.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– auferlegt.

A____ respektive ihr Verteidiger hat am 6. Dezember 2017 fristgerecht Berufung gegen das Urteil erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil, welches vollumfänglich angefochten werde, sei insofern abzuändern, als sie von der Anklage des Verbrechens gegen das BetmG freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Bemessung und die Art der Strafe sowie gegen die Modalitäten des Vollzugs. Vom Widerruf der Strafe im Strafbefehl vom 11. September 2013 sei abzusehen. Aus den beantragten Änderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Allfällige Beweisanträge könnten erst nach Instruktion und vertiefter Analyse des angefochtenen Urteils erfolgen. Ausserdem wurde um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren ersucht. In der Berufungsbegründung vom 2. Mai 2018 hat der Verteidiger diese Anträge – nun teilweise als Eventualanträge – bekräftigt und durch ein neues Hauptbegehren dahingehend ergänzt, als das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Strafgericht zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens zurückzuweisen sei.

Gegen das Urteil des Strafgerichts hat auch B____ am 24. November 2017 Berufung erklärt und beantragt, das angefochtene Urteil vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben und er von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, unter entsprechender o/e-Kostenfolge. Ausserdem ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Er stellte den Beweisantrag, es sei eine Konfrontation mit C____ durchzuführen. Seine Anträge hat er in der Berufungsbegründung vom 5. März 2017 bekräftigt und begründet; ausserdem hat er um Ausrichtung einer Entschädigung für die erlittene Haft ersucht.

Die Verfahrensleiterin wies die Verteidigung der Berufungsklägerin A____ mit Verfügung vom 4. Mai 2018 darauf hin, dass über die beantragte Kassation des erstinstanzlichen Urteils nicht durch die Verfahrensleitung (im Sinne eines Zwischenentscheids) sondern durch das erkennende Gericht entschieden würde. Da sich eine Rückweisung nicht ohne weiteres aufdränge, werde eine mündliche Hauptverhandlung angesetzt werden. Der Verteidiger habe daher seine vorbehaltene ergänzende Berufungsbegründung im Rahmen des laufenden Schriftenwechsels einzureichen, wofür ihm Frist bis 1. Juni 2018 angesetzt wurde. Daraufhin beantragte der Verteidiger am 24. Mai 2018, der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens sei vorab durch das Gesamtgericht zu behandeln, andernfalls werde um zeitnahe Ansetzung der zweitinstanzlichen Verhandlung ersucht, an welcher das Begehren auf Rückweisung des Verfahrens nochmals dem Gesamtgericht unterbreitet würde. Im Falle der Abweisung der Rückweisung werde die Berufung spätestens vor den Schranken mündlich ergänzt; die Einreichung ergänzender schriftlicher Ausführungen vor der Verhandlung bleibe vorbehalten.

Mit Berufungsantwort vom 1. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufungen, die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers B____ auf Konfrontation mit C____ und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Berufungsverhandlung vor dem 11. September 2018 anzusetzen sei.

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. Juni 2018 wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zum Entscheid über die Kassation des angefochtenen Urteils begründet abgelehnt. Indes wurde die Hauptverhandlung, wie auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, zeitnah angesetzt. Mit einer weiteren Verfügung der Verfahrensleiterin vom selben Tag wurden die Parteien zur Verhandlung geladen; der Antrag des Berufungsklägers B____ auf Konfrontation mit C____ wurde zunächst begründet abgelehnt, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin. Mit Verfügung vom 15. August 2018 ist die Verfahrensleiterin auf diese Verfügung zurückgekommen und hat die Ladung von C____ als Zeuge respektive Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung verfügt.

Die Akten des Beschwerdeverfahrens BES.2016.114 (betreffend geheime Überwachungsmassnahmen, Beschwerdeführerin A____) wurden beigezogen. An der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 29. August 2018 haben die Berufungsklägerin und der Berufungskläger, jeweils mit ihren Verteidigern, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger wurden befragt. Die Berufungsklägerin hat grundsätzlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und einzig Fragen in Zusammenhang mit ihrem Befinden im vorläufigen Strafvollzug beantwortet. Ihr Verteidiger hat an seinen Verfahrensanträgen festgehalten, aber darum ersucht, dass darüber im Endentscheid befunden werde. Der Verteidiger des Berufungsklägers B____ hat sich, auf Hinweis, dass C____ nicht habe erreicht werden können und somit nicht würde befragt werden können, damit einverstanden erklärt, dass das Gericht in der Urteilsberatung darüber befindet, ob das Verfahren deswegen gegebenenfalls auszustellen sei. Die Verteidiger und der Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie ohne weiteres zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen ist somit einzutreten.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Die Berufungsklägerin A____ ficht in der Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt konkret einen Freispruch von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG. Sie hält fest, die Berufung richte sich auch gegen die Strafzumessung, und beantragt weiter, vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom 11. September 2013 sei abzusehen, und die beantragten Änderungen seien auch bei den Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu berücksichtigen. In der Berufungsbegründung erweitert der Verteidiger die Rechtsbegehren demgegenüber um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei. Es kann sich die Frage stellen, ob diese Erweiterung der Rechtsbegehren zulässig ist. Bereits in der Berufungserklärung wird das erstinstanzliche Urteil allerdings vollumfänglich angefochten, darin ist ein Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz implizit inbegriffen. Ausserdem sieht Art. 409 Abs. 1 StPO vor, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweist, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dies muss im Falle gravierender Verfahrensmängel selbst dann gelten, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (vgl. auch Art. 404 Abs. 2 StPO). Das erweiterte Begehren erscheint unter diesen Umständen formell somit zulässig.

Der Berufungskläger B____ verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch; implizit richtet sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Ausnahme der offensichtlich nicht angefochtenen Freisprüche und der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin A____ im erstinstanzlichen Verfahren ist das angefochtene Urteil des Strafgericht somit vollumfänglich zu überprüfen.

2.

2.1     

2.1.1   Der Verteidiger der Berufungsklägerin A____ verlangt hauptsächlich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, da sich das Urteil auf unzulässig erhobene Beweise stütze. Er macht in diesem Zusammenhang zusammengefasst insbesondere Folgendes geltend (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Mai 2018, Ziff. 5 ff.; Plädoyer, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.): Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG stütze sich praktisch ausnahmslos auf Erkenntnisse aus geheimen Zwangsmassnahmen respektive auf sich daraus ergebende Folgebeweise. Die entsprechenden von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Beweismittel – Telefonkontrollen, Observationen, Einsatz IMSI-Catcher in konnexen Verfahren – seien deshalb für die Beurteilung des Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Allerdings seien die Genehmigungsverfahren betreffend geheime Zwangsmassnahmen in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform geführt worden und die Anordnung zahlreicher geheimer Überwachungsmethoden hätte vom Zwangsmassnahmengericht nicht genehmigt werden dürfen. Verschiedene von der Vorinstanz zulasten der Berufungsklägerin gewürdigte Beweismittel unterlägen deshalb einem (absoluten) Verwertungsverbot. Eine korrekte Beweiswürdigung könne erst vorgenommen werden, wenn geklärt sei, welche Beweismittel gegen die Berufungsklägerin verwendet und verwertet werden könnten (Berufungsbegründung Ziff. 5, 6).

2.1.2   Der Verteidiger führt weiter insbesondere aus, die Berufungsklägerin habe bereits während des Vorverfahrens Beschwerde gegen sämtliche geheimen Überwachungsmethoden erhoben. Allerdings sei der Entscheid im Beschwerdeverfahren BES.2016.114 erst am 17. Mai 2017 gefällt und ihm am 22. Mai 2017, nur wenige Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Beginn 30. Mai 2017), zugestellt worden. Die Beschwerde sei darin zu einem kleinen Teil gutgeheissen worden, indem eine Verletzung der Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft und damit des Anspruchs der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren festgestellt worden sei; im Übrigen sei die Beschwerde abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten wurde. Wegen der späten Eröffnung des Beschwerdeentscheides sei im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung kein rechtskräftiger Entscheid betreffend Genehmigung der angefochtenen geheimen Zwangsmassnahmen vorgelegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – es wird auf BGE 140 IV 40 E. 1.1 und BGer 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.1 verwiesen – könnten entsprechende Genehmigungsentscheide aber erst nach Rechtskraft im StPO-Beschwerdeverfahren nicht erneut vor dem Sachrichter aufgeworfen werden. Deshalb seien der Inhalt der Beschwerde respektive die Kritik an den geheimen Zwangsmassnahmen erneut an der vorinstanzlichen Verhandlung im Rahmen der Vorfragen und im Plädoyer vorgetragen worden. Die Vorinstanz habe (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht [SG] S. 6) auch anerkannt, dass sie aufgrund der fehlenden Rechtskraft des Beschwerdeentscheides des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 nochmals zu prüfen habe, ob die von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Beweismittel verwertet werden können. Dennoch habe die Vorinstanz die formellen Fragen, insbesondere in Bezug auf geheime Zwangsmassnahmen, lediglich knapp abgehandelt und den noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts nicht überprüft. Im angefochtenen Urteil der Vorinstanz (S. 19) werde vielmehr „lapidar“ festgehalten, dass die Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte einer Überprüfung durch den Sachrichter entzogen seien und einzig zu prüfen sei, ob die Verwendung der für das aktuelle Verfahren eingeholten Daten rechtmässig sei. Die Zufallsfundbewilligungen des Zwangsmassnahmengerichts lägen bezüglich beider Angeklagter vor. Die Vorinstanz wäre aber gehalten gewesen, die zahlreichen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts und damit verbunden die Verwertbarkeit der ins Recht gelegten Beweismittel von Amtes wegen einer genauen Prüfung zu unterziehen und diese im schriftlich begründeten Urteil nachvollziehbar wiederzugeben, mit der Konsequenz, dass dagegen erhobene Rügen nun im Berufungsverfahren vorgebracht werden könnten (Berufungsbegründung Ziff. 7 – 13).  

2.1.3   Der Verteidiger behauptet, dass es nicht die Berufungsklägerin als damalige Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren BES.2016.144 zu verantworten habe, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Genehmigung der geheimen Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht rechtskräftig geklärt war. Sie habe gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 nicht mehr Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führen können, denn dieses wäre mangels eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils auf eine Beschwerde nicht mehr eingetreten. Betreffend Vorgehen nach Ergehen des erstinstanzlichen Strafurteils fügt der Verteidiger an, er sei auch diesbezüglich korrekt verfahren. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass das Bundesgericht auf eine selbständige Beschwerde (gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts) nach dem erstinstanzlichen Sachurteil eingetreten wäre – was er bestreite – so könne von der Berufungsklägerin nicht verlangt werden, dass sie eine solche Beschwerde führe. Hätte sie doch dann „blind“ auch Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts einlegen müssen, für den Fall nämlich, dass die Beschwerde beim Bundesgericht gutgeheissen würde. Es sei auch unklar, wie in solchem Falle das Verfahren hätte weiter geführt werden müssen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einer Überprüfung durch den Sachrichter entzogen seien, verletze den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör. Dass sich die Vorinstanz mit der Frage der Genehmigung der geheimen Überwachungsmassnahmen und der Verwertbarkeit der daraus erhobenen Beweise gar nicht auseinandergesetzt und die Prüfung des Beweisfundamentes unterlassen habe, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör schwer. Die Berufungsklägerin habe weder einen rechtskräftigen Entscheid betreffend Genehmigung der Zwangsmassnahmen erwirken können, noch habe die Vorinstanz diese Frage geprüft. Somit sei ihr Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden. Das Verfahren sei aufgrund der diversen gravierenden verfahrensrechtlichen Mängel in jedem Fall gemäss Art. 409 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche vorweg zu klären habe, ob die noch verwertbaren Beweise überhaupt eine sinnvolle und gesetzeskonforme Anklage ermöglichten. Sollte von einer Rückweisung des Verfahrens nach Art. 409 StPO abgesehen werden, so seien die in Verletzung der in der StPO statuierten Vorschriften im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren erhobenen Beweismittel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aus den Akten zu entfernen (Berufungsbegründung Ziff. 14 – 18).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungsantwort fest, es wäre der Berufungsklägerin A____ möglich gewesen, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 an das Bundesgericht zu führen, sie habe dies indes – wohl nach Abwägung der Prozesschancen – unterlassen. In Konsequenz sei der Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen und entfalte damit volle Rechtswirkungen per Urteilsdatum 17. Mai 2017, mithin zu einem Zeitpunkt vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Urteilsfällung am 1. Juni 2017. Diese gesetzlich vorgesehene (Rück-)Wirkung ex tunc führe zur selben prozessualen Konstellation, wie wenn kein Schwebezustand bestanden und die gesamte Rechtsmittelfrist sich vor dem erstinstanzlichen Urteil erschöpft hätte. Entsprechend könnten auch die Rechtswirkungen nicht anders sein. Die Berufungsklägerin führe selbst richtig aus, dass die betreffenden Fragen nach Eintritt der Rechtskraft der im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden könnten. Die Rüge, dass sich das Sachgericht mit den Genehmigungsentscheiden hätte auseinandersetzen müssen, laufe somit ins Leere. Die Rechtskraftwirkung führe auch dazu, dass das Berufungsgericht in der Berufungssache selber zwar über volle Kognition verfüge, indes an den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 gebunden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Rügen der Berufungsklägerin auch in materieller Hinsicht aufgenommen, geprüft und verworfen. Schliesslich habe das Sachgericht kompetenzgemäss befunden, dass die vorliegenden Genehmigungsentscheide und Zufallsfundbewilligungen, welche es einzeln aufführe, rechtmässig verwendet beziehungsweise beweismässig verwertet werden können. Den Rügen der Berufungsklägerin sei damit der Boden entzogen. Sämtliche Genehmigungsentscheide und Zufallsfundbewilligungen seien in allen Teilen rechtskonform.

2.3     

2.3.1   Das vorinstanzliche Urteil stützt die Schuldsprüche wesentlich auch auf die Ergebnisse der Telefonkontrollen und Observationen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft eine Observation angeordnet (vgl. Akten S. 672 ff.) und beim Zwangsmassnahmengericht Genehmigungen betreffend Zufallfunde und betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Telefonkontrollen, TK) beantragt, welche vom Gericht erteilt und (auf entsprechenden Antrag hin) verlängert wurden (vgl. Akten S. 413 ff.). Die Durchführung dieser geheimen Überwachungsmassnahmen wurde nach ihrer Beendigung der Berufungsklägerin mit schriftlichen Mitteilungen vom 13. Juni 2016, welche ihr anlässlich ihrer Befragung vom 14. Juni 2016 ausgehändigt wurden, eröffnet. Darauf erhob die Berufungsklägerin am 23. Juni 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die durchgeführten geheimen Überwachungsmassnahmen und beantragte, die entsprechenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die geheimen Überwachungen gewonnen Erkenntnisse zu vernichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten der geheimen Überwachungsmassnahmen zu gewähren, namentlich in die dem Zwangsmassnahmengericht mit den entsprechenden Genehmigungsanträgen jeweils zugestellten Aktenbeilagen, die zur Überprüfung der entsprechenden Telefonanschlüsse geführt hätten, sowie in die Akten der Staatsanwaltschaft betreffend die angeordnete Observation. Das Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid AGE BES.2016.114 vom 17. Mai 2017, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, eine Verletzung der Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Vertreter der Berufungsklägerin am 22. Mai 2017 zugestellt. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung im Strafverfahren hat vom 30. Mai bis 1. Juni 2017 stattgefunden. Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts nicht rechtskräftig sei, diverse Einwände in Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen und den entsprechenden Genehmigungsverfahren erneut vor dem Sachrichter vorgetragen (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S. 2 ff., 16 ff.).

2.3.2   Der Verteidiger macht geltend, dass die Beurteilung der Beschwerde durch das Appellationsgericht in einem Haftfall rund 11 Monate in Anspruch genommen habe, könne nicht der Berufungsklägerin zum Vorwurf gereichen. Nicht sie habe es zu verantworten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Genehmigung der geheimen Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht rechtskräftig geklärt gewesen sei. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat er in diesem Zusammenhang behauptet, das Appellationsgericht habe das Beschleunigungsgebot „in krasser Art und Weise“ verletzt (Akten S. 2921). Indessen hatte er im betreffenden Beschwerdeverfahren nie auf eine raschere Behandlung des Verfahrens gedrängt, sondern durch sein eigenes Verhalten massgeblich dazu beigetragen, dass der Beschwerdeentscheid erst am 17. Mai 2017 ergehen konnte (vgl. Akten BES.2016.114): Am 2. März 2017 hatte der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren verfügt, die Staatsanwaltschaft habe unverzüglich klar zu bezeichnen, welche Aktenstücke ihren jeweiligen Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht beigelegt waren, und der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke zu geben – dies notabene mit dem expliziten Hinweis darauf, dass die Verhandlung vor dem Strafgericht bereits auf den 30. Mai 2017 angesetzt sei. Mit Eingabe datierend vom 3. März 2017, Postaufgabe am 7. März 2017, informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht, dass lediglich mitgeteilt werden könne, dass dem Zwangsmassnahmengericht jeweils die im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Akten vollständig eingereicht worden seien. Eine detaillierte Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke sei nicht möglich. Der Berufungsklägerin wurde darauf Frist zur Stellungnahme bis 29. März 2017 gesetzt, welche der Verteidiger indes zweimal (am 29. März 2017 und am 2. Mai 2017) erstrecken liess, bevor er am 12. Mai 2017, am letzten Tag der peremptorisch verlängerten Frist, eine nach eigenen Angaben kurze, lediglich rund dreieinhalb Seiten umfassende Stellungnahme (Zeitaufwand lediglich gut anderthalb Stunden, vgl. Honorarnote vom 17. Mai 2017) einreichte; seine Honorarnote reichte er per Fax am 17. Mai 2017 nach. Darauf erging am selben Tag der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts, wurde am 19. Mai 2017 versandt und am 22. Mai 2017 dem Verteidiger zugestellt. Unter diesen Umständen liegt es durchaus in der Verantwortung der Berufungsklägerin respektive ihrer Verteidigung, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts erst wenige Tage vor der vorinstanzlichen Verhandlung ergehen konnte, welche demzufolge in die laufende Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gefallen ist. Das Vorgehen des amtlichen Verteidigers erscheint hier widersprüchlich und die Berufungsklägerin kann insoweit jedenfalls nichts zu ihren Gunsten aus dem Vorwurf einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ableiten.

2.3.3  

2.3.3.1 Der Verteidiger der Berufungsklägerin macht geltend, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung nicht rechtskräftig gewesen sei.

Art. 437 Abs. 3 StPO hält fest, dass Entscheide, gegen welche kein Rechtsmittel „nach diesem Gesetz“ – d.h. nach der Strafprozessordnung – zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden (die ordnungsgemässe Eröffnung und Zustellung vorausgesetzt, Art. 84 StPO). Damit sind in erster Linie kantonale Rechtsmittelenscheide, d.h. Urteile der zweiten kantonalen Instanz und somit auch Entscheide der Beschwerdeinstanz (Art. 397 StPO), gemeint. Zur Vereinfachung tritt die Rechtskraft rückwirkend an dem Tag ein, an welchem entschieden wurde (vgl. Art. 437 Abs. 2 StPO). Ausgenommen von den vorerwähnten Rechtskraftregeln der StPO sind diejenigen Fälle, in denen eine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ergriffen wurde; diesfalls ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Dies gilt vorab für jene ans Bundesgericht weitergezogenen Fälle, in denen nach Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG der Strafrechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und damit die Rechtskraft noch nicht eintritt. Vorliegend ist unbestrittenerweise keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben worden, so dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts nach dem Gesagten grundsätzlich mit seiner Ausfällung, d.h. am 17. Mai 2017, formal rechtskräftig geworden ist.

Der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 ist ein Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerde nach Art. 279 Abs. 3 StPO erlaubt es, die Rechtmässigkeit einer Überwachung zu überprüfen, während die Prüfung des Beweiswertes einer Überwachung dem Sachrichter zu überlassen ist (Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, Rz 1307 ff., mit Hinweis auf unveröffentlichte E. 1.2.2 aus BGE 142 IV 289, publ. in Pra 2017 Nr. 67). Ist die Mitteilung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft gültig erfolgt, dann kann die Rechtmässigkeit der Überwachung vom Sachrichter nicht mehr überprüft werden (BGE 140 IV 40). Deshalb liegt ein nicht wieder gut zu machender Nachteil vor, so dass das Bundesgericht auf Beschwerden, welche die Rechtmässigkeit der Überwachung zum Gegenstand haben, grundsätzlich eintritt.

Dabei kann hier die Frage offen bleiben, ob das Bundesgericht auch auf eine entsprechende Beschwerde eintritt, wenn der Sachrichter bereits entschieden hat. Denn der Argumentation des Verteidigers ist in jedem Fall zu entgegnen, dass er – wenn er ernsthaft eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht hätte ergreifen wollen, wogegen sein Prozessverhalten im kantonalen Beschwerdeverfahren spricht (vgl. oben E. 2.3.2) – dies noch vor dem vorinstanzlichen Sachentscheid hätte tun können. Er hätte diesfalls auch beantragen können, dass das Strafverfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesgerichts über die formellen Fragen sistiert werde. Notabene hat er durchaus beantragt, die Hauptverhandlung sei auszustellen – dies aber lediglich, damit die Verfahrensakten aus den Kantonen Bern und Basellandschaft beigezogen werden und er diese studieren könne (Verhandlungsprotokoll SG S. 2), nicht aber, um ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzuwarten. Er ist bei seinem Prozessverhalten – welches offenkundig dagegen spricht, dass er überhaupt je erwogen hat, gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben – zu behaften. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 mit seiner Ausfällung rechtskräftig geworden und damit im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung – jedenfalls ex post gesehen – rechtskräftig war und es nun jedenfalls auch ist.

Nach dem Gesagten können nach Eintritt der Rechtskraft der im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Genehmigungsentscheide die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter grundsätzlich nicht nochmals aufgeworfen werden (BGE 141 IV 289, 292, E. 1.2). Auch die Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden ist seit der Einführung der Strafprozessordnung gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren zu klären, da, anders als nach altem Recht, in allen Fällen eine Genehmigung für die Verwertung von Zufallsfunden nach Art. 278 Abs. 3 StPO eingeholt werden muss. Ausgehend davon – und jedenfalls ex post betrachtet – hätte sich das Strafgericht mit den vom Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren beurteilten Rügen somit grundsätzlich nicht erneut befassen müssen.

2.3.3.2 Der Verteidiger weist freilich zutreffend darauf hin, dass das Strafgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch nicht von einer Rechtskraft des Beschwerdeentscheids ausging – welche aus damaliger Sicht auch noch nicht klar feststand. Er verweist dafür auf eine Passage aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung (S. 5-6, Akten S. 2924 f., Hervorhebung nicht original):

„Vors. eröffnet den Parteien den abweisenden Entscheid des Gerichts über den Antrag des AV […] auf Aktenbeizug und erläutert diesen wie folgt:

(…) Und bei verdeckten Zwangsmassnahmen stellt sich - wie in casu - die Frage, ob diese formell korrekt erfolgten. Dafür statuiert die Strafprozessordnung die entsprechenden formellen Voraussetzungen. Danach hat ein Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden. Die Frage ist, ob die TK der Beschuldigten korrekt erfolgten, da das Gericht darauf abstellt. Beim Beschuldigten besteht eine Abhängigkeit von der TK der Beschuldigten, womit sich die Frage des Zufallsfundes stellt, während die TK bei der Beschuldigten auf einem Zufallsfund aus einer Telefonkontrolle des Kantons Bern basiert. Demnach bedarf es zum einen des Genehmigungsentscheids der TK A____ - der ist in den Akten -, des Bewilligungsentscheids bezüglich des Zufallsfundes - ist in den Akten - und des Bewilligungsentscheids für die Genehmigung im Verfahren D____. Das ist alles in den Akten. In Sachen D____ wurde die TK überprüft vom ZMG Bern und das hat - wie dem StA beizupflichten ist - zu genügen. (…) Die gerichtliche Überprüfung ist erfolgt (…). Die Prüfung, ob das Verfahren in Sachen D____ einen korrekten Verlauf nahm, ist nicht Aufgabe dieses Gerichts. (...).

Richtig ist indessen, dass der Entscheid des Appellationsgerichts noch nicht rechtskräftig ist. Es wird noch zu prüfen sein, ob die von der Stawa ins Recht gelegten Beweismittel verwertet werden können.“

Die Berufungsklägerin hat einerseits im Beschwerdeverfahren BES.2016.144 ihre Stellungnahme herausgezögert – im Bewusstsein, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgericht dann erst kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung ergehen oder zugestellt werden kann. Sie hat weiter weder eine Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die laufende Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht – sondern nur zwecks Einsichtnahme in ausserkantonale Akten – verlangt, noch in der Folge eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie hat es somit mit ihrem eigenen Prozessverhalten zu verantworten, dass einerseits der Beschwerdeentscheid zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftig war, dass er andererseits dann aber nach dem Entscheid in Rechtskraft erwuchs – und zwar ex tunc. Wie zuvor aufgezeigt, hätte sie das mit einem anderen Vorgehen verhindern können. Es kann hier indessen offen bleiben, ob die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch bestehende Ungewissheit über eine – ex tunc eintretende – Rechtskraft etwas ändert. Denn die Vorinstanz hat sich mit den relevanten Fragen ohnehin ausreichend auseinander gesetzt.

2.3.4   Denn selbst wenn der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nicht rechtskräftig gewesen wäre, so ist jedenfalls die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Berufungsklägerin auseinandergesetzt, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich sehr wohl erneut mit der Argumentation der Berufungsklägerin auseinandergesetzt, deren Einwände gegen die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der geheimen Überwachung respektive auch ihren Antrag auf Beizug von Akten aus konnexen ausserkantonalen Verfahren indes, wie bereits das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren, verworfen. Dies hat sie mit ausreichender Begründung getan (vgl. insbesondere Zwischenentscheid mit mündlicher Begründung, Verhandlungsprotokoll SG S. 5 f.; Urteil Strafgericht S. 19 f.). Dabei durfte sie durchaus auch auf die sorgfältige Begründung im ausführlichen Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 verweisen. Etwas stutzig machen könnte allenfalls der im gegebenen Zusammenhang missverständliche Hinweis des Strafgerichts „dass die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einer Überprüfung durch den Sachrichter entzogen sind.“. Es trifft indessen zu, dass keine generelle Überprüfung der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts durch das Sachgericht erfolgt, sondern nur jeweils bezogen auf die Fragestellung im konkreten Fall – und mehr wollte die Vor-instanz ganz offensichtlich auch nicht zum Ausdruck bringen. So wird im vorinstanzlichen Entscheid denn auch richtig festgehalten: „Der Sachrichter hat einzig zu überprüfen, ob die Verwendung der für das aktuelle Verfahren eingeholten Daten rechtmässig ist“ (Urteil Strafgericht S. 19).

2.3.5   Selbst wenn die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausreichend begründet hätte, so wäre auch dies kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, denn das Appellationsgericht urteilt im Berufungsverfahren mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2, 3 StPO), sodass eine ausführlichere Begründung gegebenenfalls nachgeholt werden könnte.

Das Appellationsgericht hat sich – in anderer Besetzung – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2016.114 bereits ausführlich und sorgfältig mit denselben formellen Vorbringen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt. Diese respektive ihre Verteidigung setzt sich bezeichnenderweise mit dem entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts nicht auseinander, sondern macht im Wesentlichen nur geltend, dass das Appellationsgericht „offenbar aus zeitlichen Gründen nicht gewillt war, der Sache gründlich auf den Grund zu gehen“. Die Berufungsklägerin nimmt in der Berufungsbegründung (Ziff. 17) explizit Bezug auf ihre Beschwerde vom 23. Juni 2016 und ihre Replik vom 16. September 2016, welche dem Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 zu Grunde liegen. Um einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Boden zu entziehen, werden die Rügen deshalb nachfolgend nochmals abgehandelt. Im Sinne der Verfahrensökonomie kann es vorliegend sein Bewenden damit haben, die entsprechenden trefflichen Ausführungen des Beschwerdeentscheids im Wesentlichen zu wiederholen und, soweit erforderlich teilweise zu aktualisieren und zu ergänzen:

2.3.5.1 Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, es seien sämtliche Verfahrensakten aus den konnexen Strafverfahren in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft beizuziehen, das Verfahren deshalb auszustellen und der Verteidigung angemessene Frist zum Aktenstudium einzuräumen; im Plädoyer hat er dazu ausgeführt, ohne Kenntnis der Akten aus den konnexen Strafverfahren sei das Gericht nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ein Tatverdacht korrekt etabliert worden sei (Verhandlungsprotokoll SG S. 2 f., 16 f.). Das Appellationsgericht hatte zuvor im Beschwerdeentscheid (E. 1.2) korrekt festgehalten, dass, soweit die Berufungsklägerin geltend mache, frühere Überwachungen in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft, welche nicht gegen sie persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet worden waren, seien möglicherweise rechtswidrig erfolgt (Replik S. 6 ff.), auf ihre Vorbringen mangels entsprechender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden könne. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse liege diesbezüglich einzig insoweit vor, als sie geltend macht, die gegen sie angeordneten Überwachungen basierten auf einer unzulässigen Verwendung – nicht auf einer unzulässigen Erlangung – von sie belastenden Zufallsfunden (BGE 140 IV 40 E. 4.1 S. 43). Damit sei auch der Antrag, es seien sämtliche Akten aus den konnexen Verfahren „Aktionen [...], [...], [...], [...], [...], [...]“ beizuziehen, abzuweisen. Diese Auffassung ist korrekt. Anzufügen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur sogenannten „Kaskaden-Überwachung“ die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde nicht von der Frage abhängig ist, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff. StPO) erfüllt sind, wobei die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen entscheidend ist. Dementsprechend hat eine Betroffene, die die Verwendung von Zufallsfunden – und darauf gestützte neue Überwachungen gegen sie – im Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen (vgl. Hansjakob, a.a.O., Rz 1291 ff. mit Hinweis auf BGE 140 IV 40 E. 4.2 f. S. 43 f.). Hier liegen diese Akten und Genehmigungen grundsätzlich vor, wie bereits der Strafgerichtspräsident (Verhandlungsprotokoll SG S. 5) und das angefochtene Urteil (S. 19 f.) festhalten (vgl. Akten S. 413 ff.).

2.3.5.2 Das Appellationsgericht hat im Beschwerdeentscheid (E. 1.3) ebenfalls korrekt festgehalten, dass auch auf die Anträge der Berufungsklägerin, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die geheimen Überwachungen (Telefonkontrolle und Observation) vom 26. November 2015 bis zum 13. Juni 2016 gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten (Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde), nicht einzutreten ist. Das Beschwerdegericht entscheidet lediglich über die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung. Für den Entscheid über die beweismässige Verwertung der Überwachungsergebnisse ist das Sachgericht zuständig (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, Art. 279 N 14, BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 192; BGer 1B_439/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3). Das Strafgericht ist dann korrekt zum Schluss gekommen, dass einer Verwertung der Überwachungsergebnisse nichts im Wege steht (vgl. Urteil SG S. 19).

2.3.5.3 Die Berufungsklägerin hatte im Beschwerdeverfahren weiter die Frage aufgeworfen, ob die geheimen Überwachungsmassnahmen überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden seien, da es sich bei der ihr im Rahmen der Einvernahme vom 13. (recte: 14.) Juni 2016 ausgehändigten Mitteilung nicht um eine Verfügung handle und ihr auch die einzelnen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht ausgehändigt worden seien. Auch mit dieser Rüge hat sich das Appellationsgericht im Beschwerdeentscheid AGE BES.2016.114 auseinandergesetzt und richtig Folgendes festgehalten (E. 2.1): Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297 N 6; Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 279 N 5). Diese Anforderungen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eingehalten, indem sie der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2016 fünf Schreiben ausgehändigt hat, welche mit „Mitteilung einer geheimen Überwachungsmassnahme“ betitelt sind, den Grund („qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz“), die Art (z.B. „Telefonkontrolle der Nummer […]“) und die Dauer (z.B. „25.11.2015 bis 22.08.2.2016“) der jeweils angeordneten Massnahme, gegebenenfalls den Hinweis, dass die jeweilige Massnahme vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden ist, sowie eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Damit sind die geheimen Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.

2.3.5.4 Die Berufungsklägerin hatte in der Beschwerde schliesslich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da aufgrund der ihr zugänglichen Akten die Rechtmässigkeit der genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen sowie der angeordneten mehrmonatigen Observation nicht fundiert überprüft werden könne. Es ergebe sich aus den Verfahrensakten nicht, welche Aktenstücke jeweils Grundlage der verschiedenen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts gewesen seien, zumal die Verfahrensakten diverse Aktenstücke enthielten, welche zeitlich nach den genehmigten Zwangsmassnahmen angelegt worden seien und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anträgen auf Genehmigung der geheimen Überwachungsmassnahmen stünden. Zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit der einzelnen Genehmigungsentscheide wäre es jedoch unerlässlich, nachvollziehen zu können, gestützt auf welche eingereichten Verfahrensakten die Genehmigungsentscheide erfolgt seien. Da dies aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich sei, müsse zumindest spekuliert werden, dass das Zwangsmassnahmengericht seine Verfügung einzig auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, welche insbesondere zur Verhältnismässigkeit und zur Subsidiarität der beantragten Massnahmen bloss standardisierte, oberflächliche Ausführungen enthielten, sowie teilweise noch auf Genehmigungsentscheide aus konnexen Verfahren gestützt habe. Dies sei keine genügende Entscheidgrundlage für die Genehmigung derart einschneidender Massnahmen. Insgesamt führe die Tatsache, dass der genaue Verfahrensablauf nicht mehr im Detail nachvollzogen werden könne, zu einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zwingend zur Aufhebung der Verfügung führen müsse.

Das Appellationsgericht hatte im Beschwerdeentscheid (E. 2.2.2 ff.) dazu richtig erwogen, der Zweck der Mitteilungspflicht von geheimen Überwachungsmassnahmen bestehe darin, sicherzustellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer geheim bleiben und somit – wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können. Mit der Beschwerde könnten sämtliche Mängel des Anordnungs- und Genehmigungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerderecht könne nur wirksam wahrgenommen werden, wenn der oder die Betroffene die Akten zum Anordnungs- und Genehmigungsverfahren vollständig einsehen könne, und zwar in einer Präsentation, die es erlaube, zu rekonstruieren, zu welchem Zeitpunkt den Strafbehörden welche Informationen vorlagen (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 279 N 10; Ruckstuhl, Technische Überwachungen aus anwaltlicher Sicht, in: AJP 2005, 151). Diese Anforderung ergebe sich aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des Tatverdachts, der zur Anordnung der Überwachung geführt hat, anhand der Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme eine summarische Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung und der Weiterführung der Überwachung vorzunehmen sei (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 279 N 29).

In den dem Appellationsgericht – und der Beschwerdeführerin respektive Berufungsklägerin – damals vorliegenden Verfahrensakten waren laut Beschwerdeentscheid (E. 2.2.3) unter der Rubrik „Weitere Zwangsmassnahme“ folgende Dokumente eingeordnet (in dieser Reihenfolge, aber z.T. mehrfach an verschiedenen Stellen vorhanden; vgl. die nun paginierten Akten S. 413 ff.):

·           Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der in Bern durchgeführten geheimen Überwachung von D____ zur Durchführung eines Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Berufungsklägerin;

·           als Beilagen der Antrag der Kriminalabteilung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern um Überwachung von D____, der entsprechende Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Juli 2015, der Antrag der Kriminalabteilung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. September 2015 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Verlängerung dieser Überwachung sowie der diesbezügliche Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 6./7. Oktober 2015;

·           die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.

·           Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der im Kanton Basel-Landschaft durchgeführten geheimen Überwachung von E____ zur Durchführung eines Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Berufungsklägerin;

·           als Beilagen das Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. September 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes und einer aktiven Überwachung von E____ an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (mit Beilagen) sowie der entsprechende Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2015 (Verwertung Zufallsfund, rückwirkende Überwachung und Echtzeitüberwachung des Telefonanschlusses von E____);

·           die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.

·           Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November 2015 auf Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (u.a.) der Berufungsklägerin (Spitzname: „xxx“) mit Hinweis auf „beigelegte Gesprächsprotokolle“ aus den Telefonüberwachungen von D____ und E____; unter „Beilagen“ ist angegeben: „Anordnung der Überwachung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten“;

·           die entsprechende Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2015 (ausgefüllte Formulare ISS 1.0 d , 1.1 d mit Beiblatt, 2.1 d) und die CCIS-Abklärung betreffend die Berufungsklägerin;

·           die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom 24. und 25. November 2015; Genehmigung der aktiven Fernmeldeüberwachung vom 25. November 2015 bis 24. Februar 2016).

·           Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar 2016 auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Berufungsklägerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung, welche sich „aus den beiliegenden Vorakten“ ergeben würden;

·           die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2 d);

·           die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 19. Februar 2016 (Genehmigung der aktiven Fernmeldeüberwachung vom 23. resp. 24. Februar 2015 bis 23. Mai 2016).

·           Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Mai 2016 auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Berufungsklägerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung, welche sich „aus den beiliegenden Vorakten“ ergeben würden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass viele Gespräche in thailändischer Sprache geführt würden und nicht permanent Thai-Dolmetscher zur Verfügung stünden, weshalb die Telefonkontrollen mit über 13‘000 Telefonverbindungen noch nicht nachgeführt worden seien. Aus der provisorischen Belastungsübersicht gehe indessen hervor, dass die Berufungsklägerin und B____ vom 7.10.2015 bis 24.03.2016 mindestens 1‘101 Gramm Crystal Meth verkauft hätten; unter „Beilagen“ ist angegeben: „Verlängerungsverfügung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten“;

·           die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2 d);

·           die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 (Genehmigung der Verlängerung der aktiven Fernmeldeüberwachung bis 22. August 2016).

·           Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November 2015 auf Genehmigung der aktiven Überwachung einer neuen Telefonnummer der Berufungsklägerin mit dem Hinweis, dass diese, wie aus der TK bei D____ hervorgehe, nun mit einer neuen Nummer operiere; unter „Beilagen“ ist angegeben: „Anordnung der Überwachung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten“;

·           Transkription des entsprechenden Telefongesprächs aus der TK D____;

·           die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 1.0 d ISS, 1.1d mit Beiblatt, 2.1d);

·           die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom 24. und 25. November 2015).

·           Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2015 betreffend Anordnung der Observation der Berufungsklägerin (mit dem Vermerk, dass die Observation am 13. Juni 2016 beendet wurde).

·           Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 13. Juni 2016 (mit entsprechendem Bericht, Fotodokumentation und Verzeichnis), vom 14. Juni 2016 (betr. Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons der Berufungsklägerin) und vom 28. Juni 2016 (mit Verzeichnis).

Nicht in diesem Teil der Akten befanden sich gemäss dem Beschwerdeentscheid Transkripte der kontrollierten Telefongespräche von D____ und E____, aus welchen sich – wie in den Anträgen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Verwendung von Zufallsfunden ausgeführt werde – der Verdacht gegen die Berufungsklägerin auf Handel mit Crystal Meth ergeben solle, sowie Auszüge aus der TK der Beschwerdeführerin selbst. Es war für das Appellationsgericht daher aus den Akten nicht ersichtlich, ob solche Transkripte dem Zwangsmassnahmengericht jeweils vorlagen.

Zudem enthielten die Anträge der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Vermerk „Beilagen“ jeweils nur den Hinweis auf „wesentliche Verfahrensakten“. Das genügt laut Beschwerdeentscheid nicht. Die Staatsanwaltschaft hätte vielmehr – wie dies auch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei ihren jeweiligen Genehmigungsersuchen getan haben – jeweils die beigelegten Verfahrensakten genau bezeichnen müssen, damit später rekonstruiert werden kann, auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid stützte. Das Appellationsgericht stellte im Beschwerdeentscheid ausserdem fest, dass die Akten sehr unübersichtlich seien, seien doch die verschiedenen Anträge, Beilagen und Genehmigungsentscheide in der Rubrik „Weitere Zwangsmassnahmen“ mehrfach kopiert und unpaginiert abgelegt gewesen. Die Beifügung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses wäre erforderlich gewesen, aus dem sich klar ergebe, welche Aktenstücke mit welchen Beilagen in welcher Reihenfolge in dieser Rubrik aufzufinden seien.

Unter der Rubrik „Allg. Teil“ der Akten hat sich laut Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 eine mit 12. Mai 2016 datierte Dokumentation „Belastungsübersicht aus der Aktion [...] II, Zielperson [...]“ mit Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen D____, E____ und der Berufungsklägerin zwischen dem 7. Oktober 2015 und dem 11. März 2016 und deren Interpretation durch den Verfasser befunden (vgl. nun Akten S. 1079 ff.). Auch daraus ergibt sich zwar nicht, ob und wann diese Transkriptionen oder ein Teil davon dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt wurden. Aufgrund verschiedener Hinweise im Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2016 und dem Datum der Dokumentation sei indes zu vermuten, dass diese Übersicht jenem Antrag beigelegt wurde. Ausdrücklich vermerkt worden sei das aber nirgends, ebenso wenig wie der Umstand, ob allenfalls frühere Fassungen dieser Dokumentation früheren Anträgen beigelegt worden seien. Auch aus den in der Rubrik „Zur Sache“ abgelegten Transkriptionen von Telefongesprächen, belastenden Aussagen von Drittpersonen, Erkenntnissen aus der Observation etc. geht laut Beschwerdeentscheid nicht hervor, ob diese dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheide vorlagen.

Unter diesen Umständen hatte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2. März 2017 die Staatsanwaltschaft angewiesen, unverzüglich klar zu bezeichnen, welche Aktenstücke sie ihren jeweiligen Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht beigelegt hatte. Mit Eingabe vom 3. März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass dem Zwangsmassnahmengericht jeweils die im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Akten vollständig eingereicht worden seien. Dies sei konstante Praxis der Staatsanwaltschaft. Eine detaillierte Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke sei im heutigen Zeitpunkt indessen nicht mehr möglich. Jedenfalls seien sämtliche Aktenstücke, auf die im jeweiligen Antrag Bezug genommen worden sei, dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegen. Die Berufungsklägerin stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie für die Genehmigungsverfahren keine gesonderten Verfahrensakten angelegt habe, ihre grundlegendsten Dokumentationspflichten verletzt und es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegericht verunmöglicht habe, die Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen zu überprüfen. Das Appellationsgericht hat im Beschwerdeentscheid der Berufungsklägerin insoweit Recht gegeben. Es hat festgehalten, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die den einzelnen Genehmigungsanträgen beigelegten Akten weder genau zu bezeichnen noch sie vollständig als Beilage zu den Gesuchen – mit einem Aktenverzeichnis versehen – abzulegen, verletze die ihr gemäss Art. 100 StPO obliegende Dokumentationspflicht und sei damit rechtswidrig; sie erschwere eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung der Genehmigungsentscheide. Es wurde deshalb, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren festgestellt (E. 2.2.5).

Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen die im Beschwerdeentscheid festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und faires Verfahren durch mangelhafte Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsverfahren betreffend geheimer Überwachungsmassnahmen auf die Verwertbarkeit und Verwendung der entsprechenden Beweise, d.h. insbesondere der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle, hat.

Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat dazu bereits im Plädoyer vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 18) festgehalten, dieser schwerwiegende Mangel lasse sich nicht mehr heilen. Infolge der „krassen“ Verletzung des rechtlichen Gehörs seien sämtliche bereits mit der Beschwerde angefochtenen Genehmigungsentscheide aufzuheben und die betreffenden Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und den Observationen aufzuheben und nach Rechtskraft zu vernichten. Und infolge der Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote könnten auch die nachfolgenden Erkenntnisse aus Einvernahmen etc. nicht mehr gegen die Berufungsklägerin verwendet werden (Verhandlungsprotokoll SG S. 18 ff.). Im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung macht er geltend, dieser Mangel stelle eine besonders krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, und verlangt deswegen die Rückweisung des Verfahrens (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.).

Das Appellationsgericht hatte allerdings bereits im Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2016 richtig festgehalten, die gemachten Feststellungen führten nicht etwa dazu, dass „im Zweifel“ davon auszugehen wäre, dass das Zwangsmassnahmengericht allein aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft ohne eigene Aktenkenntnis verfügt habe und seine Genehmigungsentscheide daher rechtswidrig erfolgt seien (E. 2.2.6). Dem ist auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens beizupflichten. Zunächst ist vorweg festzuhalten, dass die Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts materiell offensichtlich gerechtfertigt gewesen sind. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigungen aufgrund unzureichender Grundlagen erteilt hätte. Die Staatsanwaltschaft hat geltend gemacht, sie habe den Genehmigungsgesuchen jeweils sämtliche im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchstellung vorhandenen Akten beigelegt. Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, zumal dieses Vorgehen offenbar ständiger – damaliger – Praxis der Staatsanwaltschaft entspricht. Für die Richtigkeit der Auskunft spricht auch der Hinweis in den Anträgen „Beilagen Anordnung der Überwachung in Kopie, Wesentliche Verfahrensakten“ (vgl. Akten S. 532, 484). Dies entspricht den Anforderungen des Art. 274 Abs. 1 StPO und genügt insoweit den gesetzlichen Vorgaben. Es kommt dazu, dass die Staatsanwaltschaft ja jeweils anstrebt, dass ihre Gesuche vom Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen werden, und schon von daher alles Interesse daran hat, das Gesuch mit den entsprechenden Aktenstücken zu unterlegen. Es würde keinen Sinn machen, dem Zwangsmassnahmengericht relevante Unterlagen vorzuenthalten, welche für die Bewilligung des Antrags sprechen – und solche Unterlagen gibt und gab es ja. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt seiner Entscheide alle damals vorhandenen relevanten Akten zur Verfügung standen, auch wenn ein entsprechendes Inhaltsverzeichnis – welches zweifellos wünschbar wäre – fehlt. Die im „allgemeinen Teil“ der Akten (S. 1079 ff.) abgelegte, bereits erwähnte Dokumentation „Belastungsübersicht aus der Aktion […], Zielperson ‚[...]‘“ mit Transkriptionen von Telefongesprächen und deren Interpretation durch den Verfasser ist offensichtlich fortlaufend angelegt und ergänzt worden, wie sich unter anderem aus den darin enthaltenen verschiedenen Zwischenresultaten ergibt. Das lässt den Schluss zu, dass dem Zwangsmassnahmengericht mit den Genehmigungsgesuchen jeweils die bis dahin erstellte Dokumentation sowie die entsprechenden, in der Rubrik „Zur Sache“ abgelegten Transkriptionen von Telefongesprächen, belastenden Aussagen von Drittpersonen, Erkenntnissen aus der Observation etc. zugestellt worden waren. Dafür spricht auch, dass im Genehmigungsantrag vom 24. November 2015 „für die Details aus den [abgehörten] Gesprächen“ auf die „beigelegten Gesprächsprotokolle“ verwiesen wird (vgl. Akten S. 483). Bereits aus den im Zeitpunkt des ersten Genehmigungsgesuchs vom 24. November 2015 vorhandenen Akten – namentlich den Ergebnissen der genehmigten Telefonüberwachungen in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft – ergeben sich Belastungen gegen die Berufungsklägerin betreffend den Verkauf von mindestens 155 Gramm Crystal Meth – einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln (vgl. unten E. 6.2.2) im Rahmen einer gut organisierten und strukturierten Gruppierung, welche schweizweit im Drogenhandel tätig ist. Damit waren die Voraussetzungen zur Genehmigung der Überwachung der Telefonanschlüsse der Beschwerdeführerin gegeben (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 und 2 lit. f und Art. 270 lit. a StPO). Mit dieser Überwachung und den in der Folge ebenfalls durchgeführten Observationen verdichtete und erhöhte sich der Tatverdacht gegen die Berufungsklägerin stetig, so dass auch die Genehmigungen der Verlängerung der Überwachung gerechtfertigt waren. Da somit die Genehmigungen gerechtfertigt waren, steht der Verwertbarkeit der erlangten Beweismittel nichts entgegen.

Im Übrigen führen Formfehler im Genehmigungsverfahren betreffend Zufallsfunde ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit. Das Erfordernis der Genehmigung ist als Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu würdigen; daraus folgt dass selbst Zufallsfunde ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist, wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittel offensichtlich als „schwere Straftaten“ in diesem Sinne verstanden werden können (vgl. Katalog Art. 269 Abs. 2, 3 StPO; zum Ganzen Jean-Richard-dit-Bressel, Art. 278 N 29 ff.). Dies muss erst recht gelten, wenn die Genehmigung zwar vorliegt, im Genehmigungsverfahren aber Vorschriften in Bezug auf die Aktenführung (Art. 100 StPO) verletzt worden sind.

2.3.5.5 Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren weiter geltend gemacht, die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts seien auch deshalb bundesrechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der Zufallsfunde nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO beantragt habe. Diese Bestimmung erfordere eine „unverzügliche“ Einleitung des Genehmigungsverfahrens bei Zufallsfunden. Die Genehmigung hätte daher nicht erteilt werden dürfen, was zur Unverwertbarkeit sämtlicher sich aus der Überwachung ergebenden Erkenntnisse gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO führen müsse. Diese Rüge ist, wie bereits zutreffend im Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 (E. 2.3) festgestellt wurde, verfehlt. Der Begriff der Unverzüglichkeit in Art. 278 Abs. 3 StPO ist weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als solche erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung eines Verdächtigen einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat das Genehmigungsersuchen spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur weiteren Klärung des Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 278 N 27). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24. November 2015 – in einem Zeitpunkt, in dem die Überwachungen von D____ in Bern und E____ in Baselland immer noch liefen – die Überwachung der Beschwerdeführerin verfügt und gleichentags den Genehmigungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht gestellt. Damit hat sie das Genehmigungsverfahren „unverzüglich“ im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO eingeleitet. Im Übrigen wären die Zufallsfunde selbst im Falle einer verspäteten Genehmigung nicht unverwertbar, handelt es sich bei der Vorschrift, das Genehmigungsverfahren unverzüglich einzuleiten, doch höchstens um eine einfache Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO – wenn nicht gar um eine blosse Ordnungsvorschrift nach Art. 141 Abs. 3 StPO – weshalb die Verspätung der Genehmigung nicht zur absoluten Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 und 277 StPO führt (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O, Art. 278 N 29 ff.; vgl. auch AGE in SB.2015.119 vom 29. November 2016, E. 2.2.2).

2.3.6   Als Zwischenfazit ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung und Urteilsfällung war der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts betreffend Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts in Bezug auf die geheimen Überwachungsmassnahmen – jedenfalls rückblickend gesehen – rechtskräftig. Diese waren vom Sachgericht somit an sich nicht mehr zu überprüfen. Die Vorinstanz hat sich dennoch mit den entsprechenden Vorbringen der Verteidigung der Berufungsklägerin nochmals angemessen auseinandergesetzt. Selbst wenn die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen knapp ausgefallen sind, so wird nun im Rahmen des Berufungsverfahrens vorsorglich nochmals detailliert dargelegt, dass die Genehmigungen korrekt eingeholt und erteilt worden sind, und dass die im Beschwerdeverfahren festgestellte Verletzung der Dokumentationspflicht nicht zu einer Unverwertbarkeit der Ergebnisse aus den geheimen Überwachungen, insbesondere der Telefonkontrolle, führt.

2.4      Die Zufallsfundbewilligungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt liegen bezüglich beider Beschuldigten ebenso vor wie die Bewilligungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt in Bezug auf die Telefonüberwachungen selbst. Die Genehmigungen sowohl der Anträge auf Zufallsfundbewilligung als auch der Anträge betreffend technische Rufnummernüberwachung erfolgten nach dem oben Ausgeführten jeweils rechtmässig (vgl. Akten, insbesondere: Zufallsfundgenehmigung betr. Strafverfahren i.S. D____ und Rufnummern [...] / [...] zwecks Verwendung im Verfahren gegen A____, Akten S. 413 ff., 434 f.; Zufallsfundgenehmigung betr. Strafverfahren i.S. E____ und Rufnummer [...] zwecks Verwendung im Verfahren gegen A____, Akten S. 441 ff., 475 f.; Genehmigung der technischen Überwachung respektive der entsprechenden Verlängerungen der Rufnummern [...] / [...] / [...], vgl. insbesondere Akten S. 481 ff. 500 f., 503 f., 508 f.; 510 ff., 517 f., 530 ff.; Zufallsfundgenehmigung betr. Strafverfahren i.S. A____ und Rufnummer [...] zwecks Verwendung im Verfahren gegen B____, Akten S. 574 ff., 577 f.; Genehmigung der technischen Überwachung der Rufnummer [...], Akten S. 582 ff., 606 ., 613 ff., 620 f.) Daran ändert, wie bereits ausführlich dargelegt worden ist, auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit den Beilagen zu ihren Anträgen ihrer Dokumentationspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der Genehmigungsverfügungen nicht die wesentlichen Unterlagen vorgelegen sind. Soweit Observationen durchgeführt wurden, waren die entsprechenden Voraussetzungen offenkundig erfüllt (vgl. Art. 282 StPO) und wurden die Beschuldigten darüber nachträglich und mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung informiert (Akten S. 672 f. und 675 ff.; vgl. Art. 283 StPO).

Die Erkenntnisse aus den genannten geheimen Überwachungsmassnahmen sind somit verwertbar. Die Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig.

3.

3.1      Der Berufungskläger B____ stellt sich in seiner Berufungsbegründung auf den Standpunkt, er „verfüg[e] über einen ziemlich unbedarften Charakter“, sei ahnungslos und habe mit Drogen(geschäften) nichts am Hut. Er sei vielmehr missbraucht worden. So möge es sein, dass er „irgendwelche sms für seine damalige Freundin abgeschickt hat oder dass es zu Telefonaten gekommen ist“. Es gehe aber nicht an, ihn (B____) zwar nicht mit C____ zu konfrontieren, ihm aber den Versand einer SMS an diesen vorzuwerfen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Die Vor-instanz habe C____ als Belastungsperson angesehen und hätte ihn mit diesem konfrontieren müssen.

3.2      Der Auffassung des Berufungsklägers B____ ist nicht zu folgen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Aussagen von C____ finden, in welchen er den Berufungskläger B____ – oder auch die Berufungsklägerin A____ – belastet. Die Vorwürfe, welche dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in Bezug auf Drogenabgaben an C____ gemacht werden, ergeben sich bereits abschliessend aus den sichergestellten SMS und insbesondere aus den überwachten Telefongesprächen sowie aus Observationen (vgl. Urteil SG S. 24/25, unten E. 5.4.4.6). Unter diesen Umständen bedarf es keiner Konfrontation mit C____, denn es werden dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin gerade keine Aussagen des C____ angelastet, welche sie in Zweifel ziehen und zu welchen sie Ergänzungsfragen anbringen müssten, sondern objektiv erhobene Beweise, aus welchen sich der (Drogen)Kontakt mit C____ ergibt. Somit sind Aussagen des C____ nicht erforderlich und würde eine Befragung des C____ – unter Konfrontation mit dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin – das bereits bestehende Beweisergebnis nicht in relevanter Weise beeinflussen.

Der Antrag wurde deshalb in antizipierter Beweiswürdigung mit Verfügung vom 4. Juni 2018 abgelehnt, dies vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Die Verfahrensleiterin ist auf ihren Entscheid indes zurückgekommen. Dies allerdings nicht, weil die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers und der Berufungsklägerin eine Konfrontation mit C____ erforderlich machen oder das Verfahren ohne dessen Aussagen nicht spruchreif wäre, sondern weil C____ doch allenfalls noch sachdienliche Angaben in Bezug auf den Berufungskläger und die Berufungsklägerin gemacht hätte. Trotz umfangreicher Abklärungen und Adressnachforschungen des Appellationsgerichts konnte C____ keine Vorladung an seine bei der Einwohnerkontrolle gemeldete Adresse zugestellt werden; die Sendungen wurden jeweils mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ respektive „nicht mehr in der Firma tätig“ retourniert; auch telefonisch konnte C____ nicht erreicht werden. Er ist dementsprechend nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers B____ hat sinngemäss an seinem Antrag auf Konfrontation festgehalten.

3.3      Angesichts des Umstandes, dass es trotz umfangreicher Bemühungen des Appellationsgerichts nicht möglich gewesen ist, C____ schriftlich oder telefonisch zu kontaktieren, geschweige denn ihm eine Vorladung zuzustellen, ist fraglich, ob er überhaupt in absehbarer Zeit kontaktiert, geschweige denn zu einer Befragung vorgeladen werden kann. Die Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten erfordert indes, wie dargelegt, keine Konfrontation mit C____. Das Verfahren ist zudem auch ohne eine Befragung von C____ spruchreif. Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). Der Verzicht auf eine Beweiserhebung ist jedenfalls unproblematisch, wenn das Gericht unterstellt, dass die beantragte Beweiserhebung das mit ihr vom Antragsteller intendierte Ergebnis erbringen werde, wobei dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenenfalls darzutun ist, ob und weshalb das Gericht aufgrund der sonstigen Beweismittel dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass das Gegenteil der beantragten Beweiserhebung zutreffend ist (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 8 ff., insbesondere N 11; Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Selbst wenn also davon ausgegangen wird, dass C____ vor Gericht entlastende Aussagen machen würde, wonach er nie Drogengeschäfte mit dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin getätigt habe respektive dass er beide gar nicht kenne, respektive dass die überwachten Telefonate sich auf harmlose Dinge, wie Massagen, Essenseinladungen und ähnliches beziehen, so würde dies die Beweislage insoweit nicht erschüttern. Denn bei der Würdigung entsprechender Aussagen müsste das Gericht davon ausgehen, dass sie kein grosses Gewicht besitzen, da zu berücksichtigen ist, dass zum einen C____ kein neutraler und unabhängiger Zeuge ist, und dass zum andern Zeugen und Auskunftspersonen im Umfeld derartiger Betäubungsmittel-Verfahren dazu neigen, ihre Lieferanten und Mitbeschuldigten möglichst nicht zu belasten. Die Vorwürfe, welche dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in Bezug auf Drogenabgaben an C____ gemacht werden, ergeben sich, wie unten noch ausführlich dargelegt wird, bereits umfassend aus den sichergestellten SMS und insbesondere aus den überwachten Telefongesprächen sowie aus Observationen (vgl. Urteil Strafgericht S. 24/25; unten E. 5.4.4.6). Das Verfahren ist nach dem Gesagten spruchreif und es muss nicht zwecks Ladung und Befragung des C____ ausgestellt werden.

4.

4.1      Im Plädoyer an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 2938) hat der Verteidiger der Berufungsklägerin A____ darauf hingewiesen, dass seiner Mandantin erst am Schluss des Verfahrens mit der letzten Konfrontationseinvernahme die Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ eingeräumt worden sei. Das sei unzulässig, vielmehr wäre die Einschränkung der Teilnahmerechte explizit zu verfügen gewesen, mit den entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten; er hat dafür auf den Entscheid des Appellationsgerichts AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E. 3.5.3 verwiesen. Daher seien die Aussagen des Mitbeschuldigten B____ in allen Einvernahmen ohne Teilnahme A____ nicht zu deren Lasten verwertbar. Er hat diesen Einwand im Berufungsverfahren zwar nicht mehr explizit vorgebracht, der Vollständigkeit und Klarheit halber soll dennoch kurz darauf eingegangen werden.

4.2      Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar. Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung neuer Beweiserhebungen verwertet werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.). In dem vom Verteidiger zitierten Entscheid des Appellationsgerichts AGE SB.2013.20 E. 3.5.3 wurde, unter Verweis auf den leading case BGE 139 IV 25 sowie zahlreiche Urteile des Appellationsgerichts, festgehalten, dass das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sich auf sämtliche Einvernahmen zu Taten erstreckt, die der formell beschuldigten Person auch selbst angelastet werden – unabhängig davon, ob es dasselbe Verfahren ist, oder ob mehrere Verfahren eröffnet wurden. Das gilt unabhängig von der Rolle des Einvernommenen, sei dieser nun Mitbeschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson. Wesentlich ist einzig, dass die ihm gestellten Fragen einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Beschuldigten haben. Einschränkungen sind zulässig im Rahmen von Art. 108, 146 Abs. 4 und 149 Abs. 2 lit. b StPO, wobei hier, wie das Bundesgericht in einem obiter dictum anfügt, eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist – der Zielkonflikt ist derselbe: Strafprozessuale Wahrheitsfindung einerseits, Parteirechte beziehungsweise prozessuale Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; APE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es ist also eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig. Für eine Einschränkung gestützt auf den hier in Frage kommenden Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO genügen eine bloss abstrakte "Gefährdung des Verfahrensinteresses" oder eine allgemein angenommene Kollusionsgefahr nicht, sondern es braucht sachliche Gründe, die anhand der konkreten Umstände zu prüfen sind (141 IV 220 E. 4.4 S. 229; BGE 139 IV 25). Solche sind insbesondere zu bejahen, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte besteht. So darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl. zit. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Aber auch nach erfolgten ersten Einvernahmen können noch Einschränkungen gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO angezeigt sein. Freilich reicht die blosse Stellung als Mitbeschuldigter und das damit stets verbundene Risiko der Anpassung eigener Aussagen nicht aus, wie beispielsweise bei „einfachen“ Mittätern an einem Delikt – dieses Risiko wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Hingegen sind spezielle Indizien auf Kollusion zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten wie zum Beispiel eine rechtsmissbräuchliche direkte Beeinflussung der Aussagen von Dritten bestehen, so etwa wenn mafiöse Strukturen unter mehreren Beschuldigten zu befürchten sind (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 S. 38). Weiter hat das Appellationsgericht in jenem Fall festgehalten, es gehe nicht um "einfache Mittäter", die aufgrund der gegenseitigen Teilnahme an den Einvernahmen ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Es gehe vielmehr um Mitbeschuldigte, die sich laut Anklage als stabile Bande mit festen Strukturen und aufeinander abgestimmten Rollen organisiert hätten; entsprechend sei erstinstanzlich auch ein Schuldspruch wegen u.a. bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gefällt worden. Das Appellationsgericht hält in Drogenfällen schon bei der Prüfung von Kollusionsgefahr als Haftgrund in ständiger Praxis fest, es sei notorisch, dass beim Drogenhandel mit dem typischen arbeitsteiligen Zusammenwirken zahlreicher Personen generell eine ausserordentlich grosse Gefahr des Kolludierens bestehe. Diese Überlegung müsse analog auch in Bezug auf die Frage der Teilnahmerechte und deren Einschränkung massgeblich sein. Es sei mithin bei einer Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Diese Überlegungen können auch hier angebracht werden. Es geht um einen verhältnismässig gross angelegten Handel mit reger Beteiligung. Um ihre Drogengeschäfte abwickeln zu können, benötigten die Beschuldigten grosses gegenseitiges Vertrauen und Loyalität. Drogen wurden aufbewahrt und transferiert, verschiedene Abnehmer und Abnehmerinnen waren involviert, ständig mussten telefonische Absprachen getroffen werden – und dies alles in einer Weise, welche den Zugriff der Behörden möglichst verhindern sollte. Selbstverständlich – und das zeigt sich etwa bei den schwankenden Aussagen des Berufungsklägers B____ – war Teil der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtung, dass man nach dem Zugriff der Polizei die anderen Mitwirkenden nicht einfach verrät. Ohne bereits von "mafiösen Strukturen" zu sprechen, ist festzuhalten, dass hier unter den Mitbeschuldigten eine ausserordentlich hohe Kollusionsgefahr mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben war und auch noch nach den ersten Einvernahmen bestand, welche über die gesetzlich tolerierte Gefahr von prozesstaktischem Verhalten im Eigeninteresse hinaus ging. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erscheint daher eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit gegenüber den Mitbeschuldigten grundsätzlich gerechtfertigt.

Aus der vom Verteidiger genannten E. 3.5.3 des zitierten AGE ergibt sich weiter Folgendes: Die Teilnahmerechte stehen neben den Parteien selbst auch (kumulativ) deren Rechtsbeiständen zu (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 147 N 5 mit Hinweis auf BGer 6B_295/2012 E.1.2.1 vom 24. Oktober 2012). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn diese selbst Anlass für die Beschränkung geben (Art. 108 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Beschränkung der Teilnahmerechte sind in Bezug auf den Verteidiger der Berufungsklägerin vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zudem hätte das Gesuch des Verteidigers vom 15. Juni 2016 um Mitteilung u.a. der Einvernahmetermine allfälliger Mitbeschuldigter zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte (Akten S. 48/49), wenn die Verfahrensleitung dieses hätte ablehnen wollen, formell grundsätzlich explizit mittels entsprechender begründeter Verfügung, gegebenenfalls mit Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 108 N 3 mit Hinweisen), abgewiesen werden müssen und hätte jedenfalls nicht einfach unbeachtet bleiben dürfen (Vest/Horber, in Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 108 N 4). Die Verweigerung der Teilnahme des Verteidigers der Berufungsklägerin an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ erscheint unter diesen Umständen somit grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Es lässt sich allerdings den Akten entnehmen, dass die Verteidigung bereits in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens realisiert hatte, dass sie zu Einvernahmen des Mitbeschuldigten nicht beigezogen worden war (vgl. schon den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016, wo mindestens zwei Einvernahmen des B____ explizit erwähnt werden, Akten S. 172 ff.), ohne dass dies im Untersuchungsverfahren moniert worden wäre – dies, obwohl die Kollusionsgefahr und die geplante Konfrontationseinvernahme mit B____ durchaus thematisiert wurden (u.a. Akten S. 189). Im Verfahren vor Strafgericht wurde ein Verwertungsverbot in Bezug auf Einvernahmen des Mitbeschuldigten erstmals nach Schluss des Beweisverfahrens geltend gemacht – obschon im Rahmen des Beweisverfahrens diverse Anträge gestellt worden waren. Die mangelnde Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ wurde indessen erst im Rahmen des Plädoyers gerügt. Dies erscheint reichlich spät; ob gar verspätet, kann hier indes letztlich offen bleiben, da die allenfalls unverwertbaren Aussagen, die der Mitbeschuldigte B____ vor der Konfrontationseinvernahme gemacht – und widerrufen – hat, für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte ohnehin nicht ausschlaggebend sind und, jedenfalls soweit die Berufungsklägerin A____ darin belastet wird, auch nicht berücksichtigt werden. Es ist insoweit auch darauf hinzuwiesen, dass Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, lediglich nicht zulasten der betroffenen Partei verwendet werden dürfen.

5.

5.1.1   Es wird der Berufungsklägerin A____ und dem Berufungskläger B____ gewerbs- und bandenmässiger Handel mit einer erheblichen Menge Methamphetamin, in Form von Crystal Meth und von Thai-Pillen, vorgeworfen.

5.1.2   In der Anklage, welche 33 konkrete Anklagepunkte umfasst, die teilweise wiederum in Unteranklagepunkte gegliedert sind, wurde ihnen im Zeitraum von 2012 bis Juni 2016 der gemeinsam zu verantwortende Erwerb und Absatz, oder zumindest das Anstalten-Treffen dazu, von gesamthaft einer 1,6 Kilogramm übersteigenden Menge Methamphetamin und mehr als 400 Methamphetamin-Pillen in Basel zur Last gelegt. Die beiden führten offensichtlich eine private Beziehung – vgl. etwa Telefonkontrolle Akten S. 1556, 1560 und 1563 sie nannten sich gegenseitig „Schatz“ und „Schatzeli“ – und waren, so die Staatsanwaltschaft, hierarchisch gleichgestellt. Der Berufungskläger B____ soll laut Anklage im Wesentlichen für den Erwerb und die zeitweilige Lagerung des Methamphetamins, für die Vorbereitung des Verkaufs und für die Lieferung an die Berufungsklägerin A____ zuständig gewesen sein. Die Berufungsklägerin A____ dagegen sei schwergewichtig für den Verkauf und die damit verbundene Lagerung in geringerem Umfang zuständig gewesen. Sie habe als Betreiberin einer Einrichtung im Rotlichtmilieu über ideale Verbindungen zu Abnehmern verfügt. In der Regel habe der Berufungskläger B____ der Berufungsklägerin A____ die gewünschte Menge Drogen für den Weiterverkauf übergeben. Zum Teil habe A____ aber auch Kunden zu ihm geschickt oder diese seien direkt dorthin gegangen; dann habe B____ die Verkaufsgeschäfte selbst abgewickelt. A____ habe auch einen Schlüssel zur Wohnung des B____ und somit jederzeit Zugriff auf das dort gelagerte Methamphetamin gehabt. Die beiden seien in engem (Mobile-)Kontakt gestanden und beide stets in vollem Umfang über den Geschäftsgang informiert gewesen. Ihre Handlungen seien daher sämtlich gegenseitig zuzurechnen, mit Ausnahme derjenigen, die A____ im Tatzeitraum vor der Mitwirkung des B____ begangen habe.

5.1.3   Die Vorinstanz (vgl. Urteil SG S. 51 f.) lastet A____ den Handel mit insgesamt 1,2703 Kilogramm Crystal Meth und ca. 226 Thaipillen an. B____ wird, in dubio von einem etwas kürzerer Deliktszeitraum ausgehend, der Handel mit rund 1 Kilogramm Crystal Meth zur Last gelegt. Dabei handelt es sich laut der Vorinstanz um eine absolute Minimalmenge, hat sie doch in allen Fällen, da zwar ein Verkauf/Anbieten nachgewiesen war, die Menge aber nicht bestimmt werden konnte, im Zweifel die Menge Null eingesetzt. Zudem sei aufgrund der Telefonüberwachungen ein weiter Abnehmerkreis von mindestens 25 Personen anzunehmen. Bezüglich der Rollenverteilung der beiden Berufungskläger ist die Vorinstanz, gestützt auf die Telefonaufzeichnungen, davon ausgegangen, dass der Kontakt mit der Kundschaft über A____ gelaufen sei, welche telefonisch jeweils die Treffen vereinbarte und anschliessend B____ über die bevorstehende Ankunft der betreffenden Kundschaft informierte. Sie habe den Kundenstamm verwaltet, den Überblick über die Abnehmerschaft gehabt und sei auch aktiv mit Kaufangeboten auf diese zugegangen, während B____ mit der Aufbewahrung und Portionierung des Materials betraut war. Beispielhaft illustriere etwa ein Telefongespräch vom 11. Dezember 2015 im Anklagekomplex C____ (AKP 9), wie die Beschuldigten zusammenarbeiteten. Dass A____ nicht zuletzt wegen ihrer Vernetzung in thailändischen Kreisen die Federführung hatte und die Fäden in den Händen hielt, mache B____ indes nicht zu einem blossen Mitläufer oder untergeordneten Funktionär. Vielmehr habe dieser eine unverzichtbare Rolle versehen, indem er die eingegangenen Bestellungen zu einem grossen Teil umgesetzt, den Stoff in seiner Wohnung aufbewahrt und vorbereitet und ihn fallweise auch direkt übergeben und verkauft habe, wie insbesondere aus den Schilderungen von F____ und D____ hervorgehe. Nicht nachweisen lässt sich laut Vorinstanz hingegen, dass B____ den gemeinsam mit A____ vertriebenen Stoff auch eingekauft habe; er habe ihn einfach bei sich zuhause gehabt. Hinsichtlich der Frage nach dem Zeitraum der deliktischen Tätigkeit lasse sich nicht nachweisen, dass B____ von Anbeginn an in den Handel mit A____ mit Crystal Meth und Thaipillen involviert war. Bezüglich des Deliktszeitraums müsse aufgrund etwa der Aussagen von G____ davon ausgegangen werden, dass A____ bereits vor dem Jahr 2015 vereinzelt Crystal Meth verkaufte. B____ sei erst im Verlaufe des Jahres 2015 nachweislich dazugestossen, was auch aus den Aussagen von F____ hervorgehe. Dem in Bezug auf die angeklagten Handlungen kürzeren Deliktszeitraum hat die Vorinstanz bei B____ mit der Annahme einer entsprechend geringeren umgesetzten Menge Crystal Meth Rechnung getragen. Soweit den Beschuldigten nur das Anbieten von Crystal Meth nachgewiesen werden könne, handle es sich um ein Anstaltentreffen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g des Betäubungsmittelgesetzes; in den Fällen eines nachgwiesenen Verkaufs ergehe ein Schuldspruch in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes. Sie hätten gewerbsmässig und als Bande mit einer qualifizierten Menge an Drogen gehandelt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, der Berufungskläger B____ sei punkto Organisation und Koordination hinter der Berufungsklägerin A____ zurück gestanden und ihn treffe auch daher ein geringfügig leichteres Verschulden, auch fallen der Deliktszeitraum und die inkriminierte Menge an Betäubungsmitteln etwas geringer aus als bei der Berufungsklägerin A____; insbesondere deshalb wurde für ihn eine etwas tiefere Freiheitsstrafe ausgefällt.

5.2      Die Vorinstanz hat sich kritisch und sorgfältig mit der Beweislage auseinandergesetzt und diese im angefochtenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Urteil Strafgericht E. II.1 – E. II. 7, S. 20 ff.). Die Berufungskläger setzen sich mit diesen Erwägungen nicht respektive kaum auseinander: Während die Berufungsklägerin A____ sich gar nicht auf das Verfahren einlässt – sprich keine Aussagen zu den ihr zur Last gelegten Vorwürfen macht und ihr Verteidiger sich materiell nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil respektive den Ausführungen zur Beweislage auseinandersetzt –, bestreitet der Berufungskläger B____ jeglichen Handel mit Betäubungsmitteln und lässt zu seiner Verteidigung zusammengefasst geltend machen, er sei zu unbedarft, um an allfälligen Drogengeschäften der Berufungsklägerin mitgemacht zu haben, er sei missbraucht worden; er sei häufig arbeitsbedingt ortsabwesend gewesen; insbesondere wendet er sich gegen die Annahme von bandenmässiger Mittäterschaft der beiden Berufungskläger. Unter diesen Umständen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz, gegebenenfalls mit den nötigen Ergänzungen und Differenzierungen, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es hier mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:

5.3      Vorweg ist auf das Aussageverhalten der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers einzugehen:

5.3.1   Die Berufungsklägerin A____ hat während des gesamten Strafverfahrens auf Anraten ihres Verteidigers grundsätzlich und durchgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so auch als ihr die TK-Aufnahmen vorgespielt wurden (vgl. etwa Akten S. 1838 ff., 1938 ff., 2136 ff., 2186 ff., 2228 ff., 2263 ff., 2355 ff., 2419 ff.). Sie hat auch vor erster Instanz keine Aussagen gemacht (vgl. Protokoll Verhandlung SG, Akten S. 2925). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie sich lediglich zu ihrem Befinden in der Strafanstalt geäussert, im Übrigen aber von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die gegen sie erhobenen Vorwürfe auch nicht explizit bestritten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung). Auch die Verteidigung der Berufungsklägerin hat sich inhaltlich nicht klar zu den Vorwürfen in der Anklage geäussert. 

5.3.2   Der Berufungskläger B____ hat bei seiner ersten Einvernahme vom 20. Juni 2016 im Wesentlichen angegeben (Akten S. 1680 ff.), die Berufungsklägerin sei seine Freundin, wobei er noch mit einer Frau in der Türkei verheiratet sei. Er erwähnte von sich aus, die Berufungsklägerin sei letzte Woche verhaftet worden, weshalb wisse er nicht. Sie sei mit einem Schweizer verheiratet und werde „P____“ genannt. Sie stünden seit 5-6 Jahren in einer Beziehung. Auf Frage gab er an, er wisse nicht, ob sie mit Drogen handle. Sie arbeite in einer Bar, mache Massagen, andere Frauen arbeiteten auch dort. Sie lebe mit ihrem Mann in der […] im ersten Stock, ihr Ehemann habe keine Kenntnis von ihrer Beziehung zu ihm. Er selbst arbeite temporär bei der [...] in [...], seit 20 Jahren. Er konsumiere keine Drogen und habe damit nichts zu tun. C____ kenne er nicht. Dabei blieb er, trotz Vorlage von Fotos von seiner Eingangstür mit C____. Das Mobiltelefon mit der überwachten Telefonnummer 078 [...] gehöre ihm. Er gab zwar – jedenfalls teilweise – zu, dass er an überwachten Telefonaten zu hören ist; mit Drogengeschäften hätten die Gespräche aber nichts zu tun. An der nächsten Einvernahme vom 8. Juli 2016 (Akten S. 1975 ff.) gab er, nachdem er zunächst weiterhin jeglichen Kontakt zu Drogen abgestritten hatte, schliesslich zu, schon einmal Crystal Meth bei A____ gesehen zu haben und auch an F____ Crystal Meth verkauft zu haben, wobei er geltend machte, er habe nur getan, was die Berufungsklägerin ihm aufgetragen habe. Hierauf wurde er erneut einvernommen, machte aber eine Kehrtwende: Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2016 (Akten S. 2085 ff.) widerrief er sein Geständnis und belastete dafür nun die Berufungsklägerin schwer. Er selbst habe gar nichts verkauft, sondern sie – zwei bis drei Frauen – hätten geraucht und „Dings gemacht“. Er habe nur gesehen, wie sie es vorbereiteten. Er habe auch gesehen, wie die Berufungsklägerin einem Kunden Crystal Meth gegeben habe – ob sie Geld dafür kassiert habe, habe er nicht gesehen. Er habe die Berufungsklägerin lediglich konsumieren, aber nicht verkaufen sehen. Nach einem Gespräch mit dem Verteidiger machte er geltend, „diese Damen“ hätten die Drogen eingepackt und er habe den Auftrag gehabt, diese auszuhändigen, oder die Berufungsklägerin habe es selbst ausgehändigt. Er habe C____ keine Drogen verkauft, sondern lediglich einmal oder zweimal Crystal Meth übergeben, weil die Berufungsklägerin ihm das gesagt habe. Sie habe die Drogen in Plastik eingepackt zu ihm gebracht. C____ sei dann zu ihm nachhause gekommen und er habe ihm nur den Beutel übergeben, C____ habe ihn nicht bezahlt. Insgesamt habe er „es“ mit der Berufungsklägerin 3 Monate gemacht, wobei alles ihre Idee gewesen sei, er kenne keine Drogen. Bei der Einvernahme vom 29. Juli 2016 (Akten S. 2091 ff.), nach einem Wechsel des Verteidigers, machte er geltend, der frühere Anwalt habe Druck auf ihn ausgeübt. Er bestritt nun jeglichen Handel mit Crystal Meth, auch auf Vorhalt der TK-Aufnahmen. Er kenne weder einen „[...]“ noch Drogen und habe nichts damit zu tun. Den Inhalt der ihm vorgehaltenen Telefongespräche verharmloste er und behauptete, es handle sich um ganz andere Dinge. Auch verstehe er nicht immer alles, was seine Gesprächspartner sagen, und antworte dann einfach „ok ok“. Auch bei seiner Einvernahme vom 11. August 2016 (Akten S. 2154 ff.) behauptete er, nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er sei eigentlich immer auf Arbeit gewesen, die Berufungsklägerin respektive Frauen, die bei ihr arbeiteten, seien in seine Wohnung gekommen, um sich auszuruhen und mit ihm Freundschaft zu schliessen, mit ihm herum zu sitzen. Er sei von der Berufungsklägerin und von vielen Frauen häufig und zu allen Tages- und Nachtzeiten angerufen worden, habe aber meist gar nicht verstanden, um was es gegangen sei, und einfach „ja ja“ gesagt; SMS könne er weder lesen noch versenden. Mit Drogen habe er nichts zu tun gehabt. Auch bei der Einvernahme vom 2. September 2016 (Akten S. 2331 ff.) bestritt er jegliche Beteiligung am Handel mit Methamphetamin; dies auch auf Vorhalt der Belastungen durch D____, welchen er nicht kennen will. Abschliessend hielt er noch fest, dass es für ihn unvorstellbar sei, in einer solchen Sache mitzumachen (Akten S. 2336). An den Konfrontationen mit D____ und G____ am 30. November 2016 gab er an, diese nicht zu kennen und jedenfalls nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben (vgl. Akten S. 2452 f., 2464). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 2920 ff.) ist er dabei geblieben, dass er in Bezug auf Drogen ahnungslos gewesen sei und keine der ihm angelasteten Handlungen begangen habe. Bei den überwachten Telefongesprächen sei es nicht um Drogen gegangen. Die Damen seien manchmal zu ihm gekommen und man sei zusammen gesessen. C____ kenne er nicht. F____ habe angerufen, sei dann in den Salon gekommen und dort sei man zusammen gesessen. Die Frauen im Salon machten Massage, sie hätten manchmal etwas geraucht, aber Thai-Pillen habe er nie gesehen. An der Berufungsverhandlung hat er erklärt, er sei mit den Beschuldigungen nicht einverstanden, seine Freundin – sie habe ja den Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt – und deren Freundinnen seien zu ihm gekommen und gegangen, man sei auch mal zusammen gesessen. Auf Frage, ob er mal gesehen habe, wie die Freundin Drogen verkauft habe, antwortete er, er sei viel draussen gewesen, vielleicht zwei- bis dreimal zu Hause. Auf Vorhalt des Inhalts belastender Telefongespräche, entgegnete er, so etwas habe er nicht geredet respektive er könne sich nicht erinnern.

Das Aussageverhalten des Berufungsklägers B____ ist zusammengefasst wechselhaft, widersprüchlich und wenig plausibel. So ist lebensfremd, dass er ständig angerufen wird, wenn er die Anrufenden überhaupt nicht verstanden und einfach „ja ja“ gesagt haben will. Seine Behauptung etwa, er habe sich mit seinem Kollegen über 300 Gramm Kleidung unterhalten (Akten S. 2158) ist offensichtlich abwegig. Dass er zu unbedarft wäre, um überhaupt mit Drogen zu handeln – wofür es im Übrigen keiner besonderen intellektuellen Fähigkeiten bedarf –, wird schon dadurch widerlegt, dass er seit rund 20 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen ist und seinen Alltag insgesamt offensichtlich problemlos bewältigt hat. Er mag zwar an einem Sprachfehler leiden, erweckt aber keineswegs den Eindruck, an einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung zu leiden, die ihn daran gehindert hätte, zu erfassen, dass es um Drogenhandel gegangen ist. Seine Behauptung, er sei wegen seiner Arbeit häufig gar nicht in Basel gewesen und habe somit hier nicht mit Drogen handeln können, ist nicht substantiiert und nicht belegt. Seine entsprechenden Angaben an der Berufungsverhandlung waren ausgesprochen vage und widersprüchlich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Ausserdem hat er nach eigenen Angaben in den Wintermonaten gar nicht gearbeitet (vgl. etwa Akten S. 26, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) – so dass er jedenfalls reichlich Zeit hatte, um mit Drogen zu handeln.

Auch wenn dem Berufungskläger als Beschuldigtem im Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptung obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen, die der Berufungskläger in Bezug auf die Berufungsklägerin gemacht – und notabene auch widerrufen – hat, nicht verwertet werden, da dieser respektive ihrem Verteidiger insoweit die Teilnahmerechte nicht gewährt worden sind.

5.4      Für eine Beteiligung der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers am Drogenhandel mit Methamphetamin liegen zahlreiche Indizien und Beweise vor:

5.4.1   Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2016 in den von A____ genutzten Räumlichkeiten an der […], welche durch sie und weitere Frauen auch zur Prostitution genutzt wurden, geben deutliche Hinwei

SB.2017.138 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.08.2018 SB.2017.138 (AG.2018.727) — Swissrulings