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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.02.2017 SB.2016.73 (AG.2017.194)

10. Februar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,663 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Sachbeschädigung und Übertretung des Eisenbahngesetzes

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.73

URTEIL

vom 10. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard , Prof. Dr. Jonas Weber     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

Deutsche Bahn AG

Schwarzwaldallee 200, 4058 Basel     

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Mai 2016

betreffend Sachbeschädigung und Übertretung des Eisenbahngesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 25. Mai 2016 wurde A____ der Sachbeschädigung und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 1‘723.55 Schadenersatz an die Deutsche Bahn AG (Privatklägerin) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 2. Juni 2016 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 15. August 2016 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 hat er die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 25. November 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.

In der Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2017 ist dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben worden, sich zu äussern, und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, so dass es in allen Punkten zu überprüfen ist.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger in der Nacht vom 1./2. Juni 2015 zwischen 18:30 Uhr und 05:20 Uhr einen Bahnwaggon der [...] AG, welcher auf dem Areal des Badischen Bahnhofs in der südlichen Abstellgruppe abgestellt war, mit einem Graffito mit den Schriftzügen „BIZAR“, „JNR“, „2015“ verunstaltet habe, und dass damit am Fahrzeug ein Schaden von CHF 1‘723.54 entstanden sei.

2.2      Der Berufungskläger hat sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (wo er noch keinen Verteidiger hatte) und in der Berufungsverhandlung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal bestritten, im Übrigen jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Sein Verteidiger macht mit der Berufung eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend.

2.3      Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen „unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigerem Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE SB.2015.91 vom 30. August 2016 E. 3.3, je mit Hinweisen). Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette).

2.4      Die Vorinstanz hat aufgrund folgender Indizien die Täterschaft des Berufungsklägers bezüglich des Besprayens des Bahnwaggons am Badischen Bahnhof als erwiesen erachtet: Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. Oktober 2015 wurde der Berufungskläger am 18. September 2015 (dreieinhalb Monate nach der Tat am Badischen Bahnhof) bei den Abstellgeleisen des Bahnhofs Stein/AG beim Besprayen eines ausrangierten Bahnwaggons angehalten. Im Rapport ist festgehalten, dass der Berufungskläger nach eigenen Angaben den „Tag“ „BazAR“ und das Kürzel „DNR“ gesprayt habe. Er habe gesagt, dass er gehört habe, dass das Besprayen von abgestellten, ausrangierten Bahnwaggons beim Bahnhof Stein von den SBB toleriert werde. Tatsächlich hätten die SBB in der Folge bestätigt, dass der fraglich Waggon zur Verschrottung bestimmt sei, und auf eine Strafanzeige verzichtet (Akten S. 39-41). Aus den dem Rapport beigefügten Fotos ist zu ersehen, dass der gesprayte Schriftzug eher „BIZAR“ und das Kürzel JNR darstellt. Aus diesen gleichlautenden Schriftzügen wie beim Badischen Bahnhof, dem „identischen Tatvorgehen“ (Besprayen eines Eisenbahnwaggons auf Eisenbahngelände), und dem Umstand, dass das Erstellen von Graffitis für den Berufungskläger, welcher professionell Graffitis sprayt (vgl. Artikel in der Badischen Zeitung vom 25. August 2011, Akten S. 12 f.), keineswegs persönlichkeitsfremd sei, hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Graffitis an den beiden Bahnwaggons vom gleichen Urheber und damit vom Beschuldigten stammen müssten. Dies umso mehr, als der Schriftzug „BIZAR“ kein gängiger „Tag“ sei. Die Kombination dieses „Tags“ mit dem Kürzel „JNR“ sei derart spezifisch, dass sie die Urheberschaft eines Dritten ausschliesse.

2.5      Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass sich das Schriftbild des Graffitos am Badischen Bahnhof von jenem am Bahnhof Stein deutlich unterscheide, sowohl beim Schriftzug „BIZAR“ als auch bei der Buchstabenfolge „JNR“. Man erkenne klar, dass das Graffito am Badischen Bahnhof von einer im Umgang mit der Spraydose weit weniger versierten Urheberschaft stamme als jenes am Bahnhof Stein. Ausserdem sei beim Graffito in Stein keine Jahreszahl angebracht, während auf dem in Basel gesprayten Schriftzug unten rechts die Jahreszahl „2015“ angebracht sei. Die Buchstabenfolge JNR sei zudem entgegen der Annahme der Vorinstanz kein „Tag“ (individuelles Pseudonym eines bestimmten Sprayers), sondern ein „Crew“-Name oder eine Abkürzung szenespezifischer Statements. Aus den übereinstimmenden Buchstabenfolgen am Badischen Bahnhof und am Bahnhof Stein könnten daher keinerlei Rückschlüsse auf eine spezifische Täterschaft gezogen werden. Von Bedeutung sei schliesslich auch, dass das Graffito in Stein im Gegensatz zu jenem am Badischen Bahnhof legal entstanden sei und Graffiti-Künstler wie der Berufungskläger besonderen Wert darauf legten, bei legalen und illegalen Graffitis unterschiedliche Schriftzüge zu sprayen (sofern sie sich überhaupt aktiv in der Illegalität bewegten). Es könne daher nicht einmal ansatzweise von einer Indizienkette gesprochen werden.

2.6      Die Buchstabenfolge „JNR“ stellt tatsächlich einen „Crew“-Namen und nicht einen individuellen „Tag“ dar. Gemäss einem Artikel in der Badischen Zeitung vom 5. August 2010 („JNR Freiburg: Ein Sprüher packt aus“) gehört die JNR („Jump’n’Run“) Crew zu den wichtigsten Graffiti-Crews Freiburgs. Sie sei 1997 gegründet worden und habe im Jahr 2010 aus elf Personen bestanden, welche sich aufs Besprayen von Zügen spezialisiert und überregional operiert hätten. Was die Buchstabenfolge „BIZAR“ betrifft, so ergibt eine kurze Suche im Internet (www.flicker.com), dass auch diese in der Sprayerszene offensichtlich sehr verbreitet ist. Fotos mit entsprechenden Schriftbildern finden sich zuhauf. Die gleichlautenden Buchstabenfolgen auf den Bahnwaggons in Stein und im Badischen Bahnhof lassen daher keine stringente Schlussfolgerung auf eine identische Täterschaft zu, zumal beim Graffito am Badischen Bahnhof im Gegensatz zu jenem in Stein noch die Jahreszahl „2015“ aufgeführt ist. Zudem unterscheidet sich die Machart der beiden Graffitis – auch für Laien erkennbar – wesentlich, worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat. Das Schriftbild „BIZAR“ am Bahnwaggon in Stein sieht weit professioneller aus als jenes am Badischen Bahnhof: die Buchstabenumrisse sind runder, erkennbar mit sichererer Hand gesprayt und mit einer einheitlichen, klar umgrenzten und farblich zum schwarzen Rand passenden silberfarbenen Füllung versehen. Demgegenüber sind die Buchstaben des Graffitos am Badischen Bahnhof viel eckiger und weisen kein klares Farbkonzept auf. Im Weiteren spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger ein professioneller legaler Sprayer ist und als solcher ein eigenes Geschäft betreibt, nicht für, sondern vielmehr gegen seine Urheberschaft bei der illegalen Sprayerei am Badischen Bahnhof, wäre dies doch seinem Ruf als seriöser Künstler und Unternehmer nicht gerade förderlich. Der Verteidiger hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sprayerei am ausrangierten Bahnwaggon in Stein im Gegensatz zu jener am Badischen Bahnhof nicht illegal war. Was schliesslich die Bemerkung im Rapport der Kantonspolizei Aargau betrifft, der Berufungsklägers habe behauptet, beim Graffito in Stein handle es sich um die Buchstabenfolgen „BAZAR“ und „DNR“, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Rapport zum einen keine unterschriftliche Aussage des Berufungsklägers enthält und zum andern erst vier Wochen nach dem fraglichen Vorfall erstellt worden ist, so dass ihm kein allzu grosser Beweiswert beigemessen werden kann.

Es bestehen daher ganz erhebliche Zweifel an der Urheberschaft des Berufungsklägers bezüglich des illegalen Graffitos auf dem Bahnwaggon am Badischen Bahnhof. Der Berufungskläger ist folglich in dubio pro reo von der Anklage der Sachbeschädigung und der Übertretung des Eisenbahngesetzes freizusprechen.

2.7      Aus dem Freispruch folgt, dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Kosten für die Graffitientfernung) abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom Verteidiger in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und ist – zuzüglich 1 Stunde für die Berufungsverhandlung – zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘496.05 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung und der Übertretung des Eisenbahngesetzes kostenlos freigesprochen.

            Die Schadenersatzforderung der Deutschen Bahn AG wird abgewiesen.

            Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘496.05 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.