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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2018 SB.2016.55 (AG.2018.61)

9. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,926 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Rauschzustand)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.55

URTEIL

vom 9. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. April 2016

betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. April 2016 wurde A____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR.812.121), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Rauschzustand) schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 13. Februar 2015 und vom 2. bis 21. Juli 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Sachbeschädigung in Bezug auf das Geschirrservice und die Glaskugel gemäss AS Ziff. 4, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 5 und des Anstaltentreffens zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AS Ziff. 7 wurde er freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG für die Zeit vor dem 20. April 2013 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Die Schadenersatzforderung von B____ gegenüber A____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 21. April 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 4. Juli 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 1. November 2016 begründet. Er beantragt, er sei von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (alles zum Nachteil der Privatklägerin B____) kostenlos freizusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Die Privatklägerin hat keine Berufungsantwort eingereicht. Bereits im Rahmen der Berufungserklärung hat der Berufungskläger um Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Juli 2016 ist die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.

An der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und ist die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, die beide lediglich fakultativ geladen wurden, haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO formund fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (alles zum Nachteil der Privatklägerin B____). Als mitangefochten müssen insoweit aber auch der Strafpunkt und der Entscheid über die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung gelten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 7), wobei insoweit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist. Demgegenüber ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. April 2016 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG, hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Rauschzustand) und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.– (bei Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der vorstehend aufgeführten Freisprüche und der vorstehend erwähnten Verfahrenseinstellung, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Betreffend die vorliegend noch zur Beurteilung stehenden Delikte wird dem Berufungskläger in AS Ziff. 4 zur Last gelegt, nachdem er seinen beiden Kollegen C____ und D____ davon erzählt habe, dass die Wohnung der ihm bekannten Privatklägerin derzeit zufolge Renovationsarbeiten nicht bewohnt sei, hätten alle drei beschlossen, in besagte Wohnung einzudringen und diese nach zu stehlenden Gegenständen zu durchsuchen. Gemäss entsprechender Absprache habe sich in der Folge C____ Zutritt zur Wohnung verschafft und verschiedene Gegenstände behändigt, während der Berufungskläger und D____ vor der Liegenschaft Schmiere gestanden seien. Das Deliktsgut sei unter den drei Tatbeteiligten aufgeteilt worden. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen von C____, D____ sowie bestimmter Drittpersonen, eine von C____ stammende DNA-Spur am Tatort sowie das weitere Indiz, dass sowohl bei D____ als auch beim Berufungskläger Perlen aufgefunden wurden, deren Abgleich mit seitens der Privatklägerin zur Verfügung gestellten Perlen eine Übereinstimmung hinsichtlich der verglichenen Parameter ergab, den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. Sie hat diesen jedoch insofern präzisiert, als sie zum einen den in der Anklageschrift genannten Deliktsbetrag nicht als nachgewiesen erachtet hat und zum anderen bezüglich der Rolle von D____ davon ausgegangen ist, dieser sei in die eigentliche Entschlussfassung und Tatplanung nicht einbezogen gewesen und erst nachträglich auf die bereits zur Tat bereiten C____ und A____ gestossen, die den Einbruch auch ohne ihn durchgeführt hätten. Gestützt auf den entsprechend erstellten Sachverhalt ist das Verhalten des Berufungsklägers im angefochtenen Entscheid als Mittäterschaft qualifiziert worden, weshalb ein Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ergangen ist.

Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und die rechtliche Würdigung verletze den Grundsatz in dubio pro reo. So seien die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er weder am fraglichen Einbruchdiebstahl noch an dessen Planung beteiligt gewesen sei, nicht berücksichtigt worden. Stattdessen stütze sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Aussagen der beiden anderen Beschuldigten, obwohl diese weder glaubwürdig noch in sich stimmig seien. Auch aus den beim Berufungskläger aufgefundenen Perlen lasse sich nichts zu dessen Ungunsten ableiten, da diese von einer Perlenkette stammten, die er früher seiner Ehefrau geschenkt habe und die anlässlich eines Streits kaputt gegangen sei. Wenn die Ehefrau auf telefonische Nachfrage der Ermittlungsbehörde angebe, sie habe vom Berufungskläger nie eine echte Perlenkette erhalten, so liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, bei der überdies betreffend die Glaubwürdigkeit der mehrjährige Streit zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sei.

2.2      Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers erweist sich die Sachverhaltserstellung im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 13 ff.), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), als zutreffend: So ist zunächst festzuhalten, dass C____ (entgegen der anders lautenden Darstellung in der Berufungsbegründung) bereits in seiner ersten Einvernahme nicht von einer allein begangenen Tat gesprochen, sondern erwähnt hat, dass zwei Kollegen vor dem Haus aufgepasst hätten und er auch den Hinweis auf die fragliche Wohnung vom einen dieser Kollegen (den er in dieser Einvernahme noch als „[...]“ bezeichnete) erhalten habe (wobei der andere Kollege damals noch nicht dabei gewesen sei und auch in der Folge keine spezifische Aufgabe übernommen habe; vgl. zum Ganzen Akten S. 857 ff.). Als diese bereits aufgrund ihrer Tatbeiträge unter anderem als Tippgeber individualisierte Person hat er sodann in der zweiten Einvernahme den Berufungskläger identifiziert, wobei dessen Rolle wiederum in gleicher Weise umschrieben und dabei die in der Wohnung eines „[...]“ (bei dem es sich um E____ handelt) erfolgte gemeinsame Planung erwähnt wird (Akten S. 885 ff.). Diese Angaben hat C____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger wiederholt und dabei (neben dem Hinweis auf den erhaltenen Tipp) bezüglich der Planung zwar ausgeführt, man habe „nicht viel geplant“, zugleich aber im Zusammenhang mit der dem Berufungskläger zugedachten Rolle des Aufpassers von einer entsprechenden Abmachung gesprochen (Akten S. 1044 ff., insb. 1046). Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme (vgl. insb. Akten S. 1143) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 1546) ist C____ bei dieser Version des Geschehens geblieben. Dabei decken sich seine Angaben insofern mit denjenigen weiterer Personen, als einerseits D____ angegeben hat, sich während des Einbruchdiebstahls zusammen mit dem Berufungskläger vor der fraglichen Wohnung aufgehalten zu haben (Akten S. 940 ff., wobei die zunächst vagen Angaben zum Ideengeber und zur Planung [S. 943] sich insofern als mit den Aussagen von C____ kompatibel erweisen, als D____ auf S. 944 eine vor der von ihm wahrgenommenen Planung liegende Phase, in der man sich getrennt habe, beschreibt, genau in diesen Zeitraum aber der von C____ erwähnte Besuch bei E____ fallen würde). Andererseits hat E____ bestätigt, dass C____ zusammen mit dem Berufungskläger (mit dem er selber besser befreundet sei, weshalb denn auch C____ nie allein, sondern nur mit dem Berufungskläger zusammen zu ihm nach Hause gekommen sei) bei ihm zu Besuch gewesen sei, wobei C____ (wie von diesem beschrieben) einen Schraubendreher von E____ mitgenommen habe (Akten S. 1062 f.). Die stereotype Bestreitung jeglicher Beteiligung seitens des Berufungsklägers vermag entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung weder eine eigentliche Aussage-gegen-Aussage-Situation noch einen Zweifelsfall, in dem der in dubio-Grundsatz zur Anwendung gelangen würde, zu schaffen. Vielmehr ist zum einen zu konstatieren, dass die jeweils schlüssigen und von unwesentlichen Details abgesehen konstanten Angaben der genannten Personen wie erwähnt miteinander übereinstimmen, soweit sie die gleichen Sachverhaltsabschnitte betreffen. Zum andern sind auch keine Gründe für eine Falschbelastung des Berufungsklägers insbesondere durch C____ ersichtlich: Denn ganz abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise die Belastung eines Dritten sich in der vorliegenden Konstellation für C____ entlastend auswirken sollte, ist bei diesem sogar eine Tendenz feststellbar, den Berufungskläger gerade nicht übermässig zu belasten, sondern die Hauptverantwortung für das fragliche Delikt auf sich zu nehmen (vgl. nur Akten S. 886, 1046, 1143). Umgekehrt wird ein plausibler Grund für den Einbezug eines Dritten durch dessen Erwähnung im Strafverfahren von C____ selbst benannt, wenn er darauf hinweist, dass der Berufungskläger sich zum Umfang der Beute, der gemäss C____ von dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt massiv abweiche, äussern könnte (vgl. Akten S. 1044, 1051). Soweit schliesslich der Berufungskläger über die reine Bestreitung hinaus Aussagen zum Sachverhalt gemacht hat, stützen auch diese den Schluss auf seine Tatbeteiligung: Zugestanden ist zunächst, dass der Berufungskläger mit der Privatklägerin bekannt und dementsprechend wohl auch über vorliegend relevante Aspekte wie die gute finanzielle Lage der Privatklägerin oder deren vorübergehende Abwesenheit informiert war (vgl. Prot. HV Akten S. 1546). Was sodann die beim Berufungskläger aufgefundenen Perlen betrifft, so hält der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 11. September 2015 fest, dass diese aufgrund der verglichenen Parameter gleichen Ursprungs wie die von der Privatklägerin zur Verfügung gestellten sein könnten (Akten S. 1113 ff.), der gleiche Ursprung mithin jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Der vom Berufungskläger gelieferten Erklärung, wonach es sich um Perlen einer Kette, die er seiner Ehefrau geschenkt habe, handle, stehen deren Angaben, wonach sie vom Berufungskläger lediglich eine Perlenkette aus Plastik geschenkt bekommen habe, die sich überdies bei ihr in Spanien befinde, entgegen (Akten S. 1058). Nicht zu überzeugen vermag es, wenn der Berufungskläger die Aussage seiner Ehefrau durch Verweis auf die zwischen ihnen bestehende mehrjährige Auseinandersetzung in Zweifel zu ziehen versucht: Denn nicht nur erscheint es angesichts der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers von vornherein fragwürdig, wenn dieser seiner Ehefrau eine echte Perlenkette geschenkt haben will; vielmehr wäre, wenn seine Aussage zutreffen würde, auch seitens der Ehefrau ein anderes Aussageverhalten zu erwarten gewesen, indem sie wohl darauf hingewiesen hätte, dass die fraglichen Perlen ihr gehören, zumal sie an einer entsprechenden Klarstellung gerade auch mit Blick auf das laufende Scheidungsverfahren (vgl. hierzu Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.) durchaus ein Interesse gehabt hätte. In Würdigung der genannten Beweismittel ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Tatbeteiligung des Berufungsklägers zutreffend erstellt hat.

2.3      Als korrekt erweist sich bei diesem Ergebnis auch die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung (vgl. insb. angefochtenes Urteil S. 17), auf die ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon ausgehend, dass der Berufungskläger wie vorstehend ausgeführt sowohl als Tippgeber fungierte, später bei E____ das Vorgehen mit C____ besprach und sich sodann bei der eigentlichen Tatausführung als Aufpasser vor der Liegenschaft betätigte, erweist sich sein Tatbeitrag als nicht lediglich untergeordneter Natur, so dass er bezüglich des Einbruchdiebstahls als Mittäter zu qualifizieren ist, dem auch sämtliche Tathandlungen von C____ zuzurechnen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des Einbruchdiebstahls als nicht mehr leicht und hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht unerheblich eingestuft und ausgeführt, aufgrund der finanziellen Situation des Berufungsklägers falle vorliegend lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren hat sie eine Sanktionierung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Der Berufungskläger hat sich nicht mit selbständiger Begründung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung gewandt.

3.2      Hinsichtlich des massgeblichen Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend vom Diebstahl ausgegangen, für den Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB).

3.3      Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Strafzumessung erweist sich sowohl bezüglich der Einstufung des Verschuldens als auch hinsichtlich der Höhe der ausgesprochenen Sanktion als korrekt: So ist den Einbruchdiebstahl betreffend insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger mit seinem Hinweis auf die Privatklägerin in der Planungsphase die entscheidende Rolle zukam, während in subjektiver Hinsicht bezüglich des Tatmotivs in Rechnung zu stellen ist, dass der Berufungskläger nicht aus einer finanziellen Notlage heraus handelte. Auch beim Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wirkt sich in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zu Ungunsten des Berufungsklägers aus, dass er selber nicht von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlungen entsprechend aus rein finanziellen Motiven beging. Im Rahmen der Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens vollumfänglich auf das angefochtene Urteil (S. 22) verwiesen werden. Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe keinen Beruf, jedoch früher im Strassenbau gearbeitet, was nach einem bei der Arbeit erlittenen epileptischen Anfall nicht mehr möglich sei; seit einem Jahr sei er beim Sozialamt angemeldet. Seine Ehefrau und seine Kinder lebten in Spanien, wobei das Verfahren der „Trennung“ demnächst abgeschlossen sein sollte (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsfaktoren ergibt sich, dass für die (in engem sachlichem Zusammenhang stehenden) Delikte des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Diese ist für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das bei isolierter Betrachtung ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu sanktionieren wäre, um vier Monate zu erhöhen. Entsprechend ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, wobei der Anrechnung der erstandenen Haft (Art. 51 StGB) nichts entgegensteht. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei minimaler Probezeit steht aufgrund des Verbots der reformatio in peius von vornherein nicht mehr zur Diskussion.

4.

Auch hinsichtlich der von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzforderung in Höhe von „mindestens CHF 5000.–“ (Akten S. 1141) erweist sich die im Dispositiv des angefochtenen Urteils festgehaltene Beurteilung als zutreffend: Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass die Privatklägerin von ihrer Versicherung bereits entschädigt wurde und ihre darüber hinausgehende Forderung nicht weiter substantiiert hat. Entsprechend ist die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 6‘824.75 und die Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich eine Urteilsgebühr von CHF 900.– als angemessen erweist.

Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf die Honorarnote abgestellt werden kann. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. April 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. d und g des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Rauschzustand) gemäss § 35 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung in Bezug auf das Geschirrservice und die Glaskugel gemäss AS Ziff. 4, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 5 und des Anstaltentreffens zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AS Ziff. 7;

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes für die Zeit vor dem 20. April 2013 zufolge Verjährung;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. d und g des Betäubungsmittelgesetzes – des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 13. Februar 2015 und vom 2. bis 21. Juli 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 186 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            Die Schadenersatzforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

            A____ trägt die Kosten von CHF 6‘824.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘416.65 und ein Auslagenersatz von CHF 68.80, zuzüglich 8 % MWST auf CHF 1‘979.20 von CHF 158.35 sowie von 7.7 % MWST auf CHF 506.25 von CHF 39.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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