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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.11.2015 SB.2016.26 (AG.2017.501)

25. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,826 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.26

URTEIL

vom 3. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen 

vom 25. November 2015

betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2015 wurde A____ (Berufungskläger) des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Gegen dieses Strafurteil hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 persönlich „Einsprache“ erhoben (Akten S. 338). Mit schriftlich begründeter Berufungserklärung vom 11. März 2016 beantragt die Verteidigerin des Berufungsklägers die Aufhebung des vor­instanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

2.

Dem Berufungskläger wird eine Falschauskunft gegenüber dem Betreibungsamt im Pfändungsverfahren vorgeworfen. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firma [...] AG habe er am 4. März 2014 verschwiegen, dass die Firma über ein Guthaben bei der Postfinance von CHF 28.17 und über eine Forderung gegen seine damalige Frau und seine Tochter ([...]) von CHF 75’996.05 verfüge, die ihr vom Zivilgericht Basel-Stadt am 10. Juni 2011 zugesprochen worden sei. Er habe wahrheitswidrig auf einem Formular mit seiner Unterschrift be­stätigt, dass die Firma über „keinerlei Aktiven irgendwelcher Art (Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge oder anderes) verfüge, keine in der Schweiz realisierbaren Guthaben oder Beteiligungen ausstehend habe, keine Einkünfte aus Geschäftstätigkeit oder Beteiligung habe und keine Gewinne erziele“.

3.

Der Berufungskläger räumt ein, dass er als Verwaltungsrat der Gesellschaft im Rahmen des Pfändungsvollzugs gegenüber dem Betreibungsamt eine Erklärung unterzeichnet habe, wonach die Gesellschaft in der Schweiz über keine Aktiven verfüge. Dabei habe er weder die Forderung von CHF 75’996.05 noch das Postkonto der Gesellschaft mit einem Guthaben von CHF 28.17 erwähnt. Indessen sei die Annahme unzutreffend, er habe diese Positionen bewusst verheimlicht, um Gläubiger der Gesellschaft zu schädigen, oder dies zumindest billigend in Kauf genommen. Das Postkonto habe er schlicht vergessen, weil die Post an eine Drittperson (mit dem ähnlichen Namen [...]) gegangen sei. Die Forderung der Gesellschaft gegen seine Frau und seine Tochter von CHF 75’996.05 sei ihm anlässlich der Pfändung zwar bewusst gewesen. Er habe sie aber nicht erwähnt, weil es sich nicht um ein in der Schweiz realisierbares Guthaben handle. Seine Tochter könne die Forderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen und habe gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben. Seine Frau wohne in Frankreich und sei in der Schweiz nicht pfändbar. Die Vollstreckung der Forderung an der Liegenschaft in Frankreich, die er mit seiner Frau im Miteigentum halte, sei bisher nicht möglich gewesen. Der 2013 in Basel angehobene Prozess gegen seine Frau und seine Tochter sei eher darauf gerichtet, die Forderung anlässlich der Liquidation des gemeinschaftlichen Eigentums (vor­aussichtlich im Rahmen der Scheidung) durchzusetzen.

4.

4.1      In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Gesellschaft des Berufungsklägers über ein Postkonto mit dem Kontostand von CHF 28.17 verfügte, dass ihr mit Urteil des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011 eine Forderung von CHF 75’996.05 gegen die Frau und die Tochter des Berufungsklägers zugesprochen worden war und dass der Berufungskläger diese Aktiven anlässlich der Pfändung gegenüber dem Betreibungsamt nicht erwähnte und schriftlich den Nichtbestand von Vermögenswerten be­stätigte.

4.2      Der Berufungskläger wendet aber zunächst ein, er habe schlicht vergessen, das Postkonto anzugeben. In der Einsprache vom 4. August 2015 (Poststempel) gegen den Strafbefehl führte der Berufungskläger noch aus, alle Einzahlungen auf das Postkonto der Firma seien von seinen Privatkonten aus getätigt worden. Das extrem geringe Guthaben habe einzig und alleine dazu gedient, die Spesen der Post abzudecken und eine Löschung des Postkontos zu verhindern (Akten S. 173). Diese Ausführungen zeigen nach zutreffender Würdigung des Strafgerichts (Urteil S. 7), dass dem Berufungskläger dieses Konto bewusst war und dass er es nicht einfach vergessen hat. Es ist zudem auch wenig glaubhaft, dass er nicht über die Korrespondenz orientiert war, die nicht an ihn selber, sondern an eine Drittperson gegangen sei. Bei den kleingewerblichen Verhältnissen, in denen er als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift – neben einem weiteren Verwaltungsratsmitglied ohne Zeichnungsberechtigung – die Hauptverantwortung trug, musste ihm die Einsetzung einer solchen c/o-Adresse bekannt sein, umso mehr, als die beauftragte Drittperson an der gleichen Adresse domiziliert war wie die Firma des Berufungsklägers ([...], Akten S. 110).

Es ist demnach erstellt, dass der Berufungskläger das Postkonto gegenüber dem Betreibungsamt nicht angab, obwohl er davon wusste und damit rechnen musste, dass es einen positiven Saldo aufweist.

4.3      Gemäss Art. 323 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren strafbar, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Die Auskunftspflicht des Schuldners ist in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) niedergelegt. Als strafrechtlich verantwortliche Person gilt gemäss Art. 29 lit. a StGB der Verwaltungsrat, dem die Schuldnereigenschaft der Gesellschaft persönlich zugerechnet wird.

Die Verteidigerin will aus dem gesetzlichen Zusatz „so weit, als dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist“ ableiten, dass sich die Bekanntgabeverpflichtung lediglich auf im SchKG-Verfahren verwertbare Positionen beziehe. Das trifft aber nicht zu. Der Zusatz bezieht sich auf den Umfang der Pfändung. Wenn genügend Vermögen bekannt ist, um die Pfändungsgläubiger zu befriedigen, müssen keine weiteren Angaben gemacht werden. Reicht also zum Beispiel das bewegliche Vermögen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG aus, um sämtliche Pfändungsgläubiger zu befriedigen, muss der Schuldner keine Angaben zu seinem unbeweglichen Vermögen oder weiteren Vermögenswerten machen (Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 323 N 32). Diese Voraussetzung war im Falle des Berufungsklägers offensichtlich nicht erfüllt, da gar kein Vermögenssubstrat festgestellt werden konnte und am 9. Mai 2014 drei provisorische Verlustscheine gegen die Gesellschaft ausgestellt werden mussten (Akten S. 56 ff.).

Davon unberührt hat der Schuldner nach Massgabe des SchKG die Pflicht, seine Verhältnisse derart offen zu legen, dass das Betreibungsamt zumindest in der Lage ist, die Pfändbarkeit allfällig vorhandener Guthaben und Forderungen zu überprüfen (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 22 N 31). Diese Verpflichtung ist auch im Rahmen des Art. 323 StGB wesentlich, welcher nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Schutz der Rechtspflege auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung, mithin also dem Interesse an einem korrekten Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens dient. Der Berufungskläger hätte das Postkonto also unabhängig davon angeben müssen, ob er die tatsächliche Pfändung erwartete, und das weitere Vorgehen der Behörde überlassen müssen.

Indem der Berufungskläger bewusst das Postkonto der Gesellschaft verschwieg, hat er den Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren erfüllt.

5.

5.1      Weiter wendet der Berufungskläger ein, er habe die Forderung der Firma gegen seine Frau und seine Tochter im Betrag von CHF 75’996.05 nicht angeben müssen. Es ist unbestritten, dass dem Berufungskläger die Forderung bekannt war. Er erklärt sein Schweigen damit, dass die Forderung in der Schweiz nicht realisierbar sei.

5.2      Der Berufungskläger gab gegenüber dem Betreibungsamt am 4. März 2014 an, dass die Gesellschaft über keine Aktiven verfüge, und unterzeichnete ein entsprechendes Formular. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger wusste, dass er als Verwaltungsratsmitglied gegenüber dem Betreibungsamt Auskunft über die Vermögenslage der Gesellschaft geben musste.

Die Berufung auf die fehlende Realisierbarkeit der Forderung ist als Schutzbehauptung zu werten. Es ist undenkbar, dass der damals bald 65-jährige, in geschäftlichen Dingen erfahrene Berufungskläger gemeint haben könnte, im Pfändungsverfahren dürfe der Schuldner eigenmächtig entscheiden, bestimmte Forderungen gegenüber dem Betreibungsamt zu verschweigen. Er wusste, dass die Gesellschaft die beträchtliche Geldsumme von CHF 75’996.05 zu Gute hatte und dass er als Verwaltungsrat im Pfändungsverfahren keine falsche Angaben zum Gesellschaftsvermögen machen durfte. Sein eigenes späteres Verhalten zeigt, dass er die Forderung für werthaltig hielt: Nachdem gegen die Gesellschaft Verlustscheine ausgestellt worden waren und sie mangels Geschäftstätigkeit und Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht worden war, gelangte der Berufungskläger mit Antrag auf Wiedereintragung der Gesellschaft an das Zivilgericht Basel-Stadt (Akten S. 97 ff.). Seinen Antrag hat er unter anderem damit begründen lassen, dass wegen des Zivilgerichtsurteils vom 10. Juni 2011 eine „ausstehende Forderung und weitere Aktiven“ bestünden (Akten S. 101). Die Ausführungen des Handelsregisteramts Basel-Stadt, wonach die Gesellschaft über keine Aktiven mehr verfüge, würden nicht stimmen. Nebst der Forderung von rund CHF 75’000.– habe die Gesellschaft ein laufendes Postkonto sowie die Aussicht, weitere rund CHF 135’000.– zugesprochen zu erhalten. Dieses Vorgehen belegt, dass der Berufungskläger selber die Forderung für verwertbar gehalten und für deren Vollstreckung überdies konkrete Schritte in der Schweiz unternommen hat.

5.3      Zum Einwand des fehlenden Bezugs der Forderung zur Schweiz ist weiter zu bemerken, dass die vom Berufungskläger angeführte Wendung im Formular vom 4. März 2014 (Akten Separatbeilagen SB BA/1), wonach die Gesellschaft „keine in der Schweiz realisierbaren Guthaben oder Beteiligungen ausstehend habe“, aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Die klare Hauptaussage des Berufungsklägers gegenüber dem Betreibungsamt war, dass seine Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Das herausgegriffene Element steht als Einzelpunkt in einer Aufzählung, die damit eingeleitet wird, dass die Gesellschaft über „keinerlei Aktiven irgendwelcher Art (Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge oder anderes) verfüge“. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs ist es ausgeschlossen, dass der Berufungskläger damals korrekten Aufschluss über seine Vermögenslage gegeben hat. Vielmehr hat er die Forderung von CHF 75’996.05 verschwiegen und das Betreibungsamt im Glauben gelassen, die Gesellschaft sei vermögenslos. Es ist selbstverständlich, dass es nicht Sache des Schuldners ist, eigenmächtig über die Angabe von Aktiven zu entscheiden, solange die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht gedeckt sind. Die Berufung auf die isolierte Wendung im Formular ist daher unbehelflich.

Ganz abgesehen davon weist die Forderung von CHF 75’996.05 auch vom Lebenssachverhalt her einen klaren Bezug zur Schweiz auf. Sie wurde der Gesellschaft nicht nur von einem Schweizer Gericht zugesprochen, sondern entspringt auch einer familiären Streitigkeit in der Schweiz, bezieht sich auf die Mieteinnahmen einer Liegenschaft in der Schweiz und richtet sich gegen Personen, die ihren Wohnsitz damals in der Schweiz hatten. Bei dieser Sachlage muss damit gerechnet werden, dass die Forderung in der Schweiz vollstreckt werden kann, etwa weil eine Schuldnerin wieder zu neuem Vermögen kommt oder weil in der Schweiz Vermögenswerte entdeckt werden, die zur Verwertung herangezogen werden können. Indem der Auskunftspflichtige seine Forderung gegenüber dem Betreibungsamt offenlegt, hat dieses wenigstens die Möglichkeit, den Angaben nachzugehen (BGE 114 IV 11 E. 1b S. 14; 135 III 663 E. 3.2.1 S. 664 f.). Dass es sich dabei nicht um bloss theoretische Überlegungen handelt, hat der Berufungskläger auch hier mit seinem eigenen Handeln gezeigt: Gemäss den Aussagen in der Berufungsverhandlung war es ihm bisher nicht möglich, die Forderung in Frankreich – dem heutigen Wohnsitz der Ehefrau – zu vollstrecken. Indessen hat sich eine Möglichkeit ergeben, auf Vermögenswerte in der Schweiz Arrest zu legen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).

5.4      Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB begeht betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, wer als Schuldner im Konkurs- oder Betreibungsverfahren zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte verheimlicht. Er wird bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Ist der Schuldner eine juristische Person, ergibt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitglieds aus Art. 29 lit. a StGB.

Art. 163 StGB schützt die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners wie auch das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege. Gerade aus diesem zweiten Aspekt ergibt sich, dass es beim betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht nur darum gehen kann, ob sich durch die Tathandlung tatsächlich Vermögensnachteile der Gläubiger verwirklichen. Entsprechend wird der Tatbestand des Art. 163 StGB nach herrschender Lehre und Praxis als konkretes Gefährdungsdelikt qualifiziert. Er setzt damit nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, sondern es genügt im Sinne eines Gefährdungserfolges, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (Hagenstein, a.a.O., Art. 163 N 57 ff.; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 163 N 8). Es ist folglich unerheblich, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt. Das Delikt ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet. Die rechtskräftige Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines zumindest provisorischen Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsvoraussetzungen (Hagen­stein, a.a.O., Vor Art. 163–171bis N 8, Trechsel/Ogg, a.a.O., Art. 163 N 11). Daraus ergibt sich, dass es bei Art. 163 StGB nicht darum gehen kann, welche Vermögenswerte nach Auffassung des Schuldners mit welchen Erfolgsaussichten realisierbar sein könnten. Er hat gegenüber den Behörden vielmehr alle Vermögenswerte offenzulegen, um nur schon die Gefährdung des Gläubigervermögens zu verhindern und den ordentlichen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu erschweren. Mit spekulativen Überlegungen dazu, ob die Behörden schliesslich ihre Zwangsvollstreckungsmassnahmen auf die angegebenen Aktiven ausdehnen und ob diese Massnahmen erfolgsversprechend sind, kann sich der Schuldner nicht seiner Pflicht zu wahrheitsgetreuen Angaben entledigen.

So hat das Bundesgericht in BGE 114 IV 11 explizit auch den Fall als tatbestandsmässiges Verheimlichen im Sinne des Pfändungsbetrugs qualifiziert, in welchem der Schuldner beim Pfändungsvollzug keine Angaben über im Ausland gelegenes Vermögen gemacht hat. Der Schuldner hatte ihm gehörende Aktien verschwiegen, welche im Ausland lagen. Das Bundesgericht führte mit Hinweisen auf die Literatur aus, dass der Schuldner auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und auf im Ausland gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen müsse, da dies für die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG und für die Beantwortung der Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände etwa nach Art. 92 Ziff. 1 und 3 SchKG unpfändbar sind, eine Rolle spiele. Es sei Sache des Betreibungsbeamten – nicht des Schuldners – zu entscheiden, ob ein Vermögenswert gepfändet werden könne (BGE 114 IV 11 E. 1; ferner BGE 135 III 663 E. 3.2.1; BGer 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3; 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 7b). Die Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend. Sie erfasst auch Gegenstände, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind (BGer 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2; 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4).

5.5      Der Berufungskläger handelte als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Gesellschaft, welche als Schuldnerin im Pfändungsverfahren stand. Als Verwaltungsrat wird ihm die Schuldnerstellung der Gesellschaft strafrechtlich zugerechnet. Er muss sich vorwerfen lassen, dass er die Behörde über seine Vermögenslage irregeführt hat. So hat er zwar kooperiert, indem er die Vermögenslosigkeit erklärte und schriftlich bestätigte. Damit hat er aber einen falschen Anschein erweckt und die Behörde irregeführt. Er hat zumindest in Kauf genommen, dass dem Pfändungsverfahren und den Pfändungsgläubigern Vermögen entzogen wird. Da in der Folge Verlustscheine gegen die Gesellschaft ausgestellt wurden, sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. An der Verurteilung des Berufungsklägers wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs ist festzuhalten.

6.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten bemessen, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zu Ungunsten des Berufungsklägers wirkt sich die beträchtliche Höhe des Deliktsbetrags aus. Zudem muss ihm aufgrund seiner kaufmännischen Erfahrungen eine gewisse Unverfrorenheit vorgehalten werden: Der zur Tatzeit bald 65-jährige Berufungskläger war nach den Aussagen in der Berufungsverhandlung in seinem Leben an verschiedenen Gesellschaften und Unternehmen beteiligt und hat Liegenschaftstransaktionen durchgeführt. Gemäss den Einträgen im Handelsregister war er nicht nur bei der bereits erwähnten [...] AG Verwaltungsratsmitglied, sondern auch bei der [...] AG und der [...] AG, zeitweise gar als Präsident. Er war überdies Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH und Gesellschafter der [...] GmbH. Bei der [...] AG war er bereits 1997 als Liquidator eingesetzt. Umso stossender wirkt daher die vorgetäuschte Mitwirkung bei der Ermittlung der Vermögenswerte im vorliegenden Fall. Demgegenüber sind die familiären Konflikte in der Ehe und mit seiner Tochter entlastend zu berücksichtigen.

Für die weitere Begründung der Strafzumessung ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden Ausführungen im vor­instanzlichen Urteil (S. 7 f.) zu verweisen. Insgesamt ist die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.– für das nicht ganz leichte Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht in Frage zu stellen.

Die zweite Tat (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB) ist eine Übertretung, die mit einer Busse von CHF 300.– angemessen bestraft wird (Art. 103 und 106 StGB). Die Busse wird nach ständiger Praxis als ungleichartige Strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zur Geldstrafe ausgesprochen (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 106 N 39).

7.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 705.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt  

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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