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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.10.2017 SB.2015.9 (AG.2018.124)

30. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,208 Wörter·~56 min·2

Zusammenfassung

ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_396/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung) ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_383/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.9

URTEIL

vom 30. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Berufungskläger 1

[…]                                                                                                   Beschuldigter

c/o B____ AG

[…]

vertreten durch C____, Advokat,

[…]

D____, geb. […]                                                                    Berufungskläger 2

[…]                                                                                                   Beschuldigter

c/o E____ AG,

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

F____, geb. […]                                                                     Berufungskläger 3

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch […], Advokatin, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. September 2014

betreffend

ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt

ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt

ad 3: ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

sowie Anschlussberufung betreffend A____ bezüglich der Anklagepunkte I.2.1.2.a.bb. und cc. (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sowie I.2.3.1. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung)

Inhaltsverzeichnis

I.            SACHVERHALT. 4

II.           FORMELLES.. 8

1.           Legitimation von Berufungsklägerschaft und Anschlussberufungsklägerin. 8

2.           Zusammensetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts. 9

3.           Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz. 10

4.           Verhandlungssprache. 15

5.           Protokollierung durch das Strafgericht 16

6.           Beeinflussung des Gerichts durch die Medien. 16

7.           Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils. 17

8.           Nicht unterzeichnetes Urteil 17

9.           Kritik an Exponenten der Staatsanwaltschaft 19

10.         Protokollierung durch die Staatsanwaltschaft 20

11.         Von Anzeigesteller G____ eingereichte Dokumente. 20

12.         Hausdurchsuchungen, Siegelung und Verwertbarkeit der beschlagnahmten Akten. 23

13.         Amtshilfe zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerbehörden und Verwertbarkeit von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren. 28

14.         Bei der Staatsanwaltschaft lagernde Akten. 34

15.         Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht 36

16.         Verjährung. 36

17.         Weiterführung der Hauptverhandlung. 37

18.         Verfahrensanträge. 38

III.          MATERIELLES.. 40

1.           Aktionärseigenschaft von G____. 40

2.           Franchising (AS 2.1.1., 3.1.1., 4.) 47

3.           Verkauf der Aktien der H____ AG (AS 2.1.2.a.bb.) 79

4.           Porsche (AS 2.1.2.a.cc) 79

5.           I____ AG (AS 2.1.2. b) 82

6.           Retrozessionen (AS 2.1.3., 3.1.1.) 92

7.           Verkauf „K____“ (AS 2.1.4., 3.1.2.) 100

8.           Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Steuerbetrug (AS 2.2./3.2.) 112

9.           Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend Kapitalerhöhung 2003 bei der L____ AG durch A____ (AS 2.3.1.) 120

10.         Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend Gründung B____ AG (AS 2.3.2.) 123

IV.          STRAFZUMESSUNG.. 128

1.           Allgemeines. 128

2.           A____. 128

3.           D____. 134

V.           NEBENPUNKTE.. 137

1.           Verfahrenskosten. 137

2.           Parteientschädigung. 137

I.       SACHVERHALT

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. In den Anklagepunkten AS I. 2.1.2a (aa. Bonuszahlungen, bb. Verkauf der Aktien der H____ AG, cc. Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio 4x4, dd. Angebliche Lohnzahlungen an Estelle A____ und ee. Verschiebung des Ausfallrisikos) und AS I. 2.1.2c (private Aufwendungen über das M____-Konto der L____ AG) wurde A____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freigesprochen. Im Anklagepunkt AS I. 2.3.1 (Kapitalerhöhung der L____ AG 2003) wurde A____ vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen.

Mit gleichem Urteil sprach das Strafgericht D____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). Im Anklagepunkt AS I. 3.3 wurde der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen.

Weiter wurde im genannten Urteil F____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 1‘435.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.

Den Berufungsklägern wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt. Es wurde in Aufhebung der Beschlagnahme die Rückgabe diverser beschlagnahmter Unterlagen an die E____ AG, die L____ AG, die B____ AG und die N____ AG verfügt.

Nachdem den Berufungsklägern eine nicht unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt worden war, reichten der Berufungskläger A____ am 22. Januar 2015, der Berufungskläger D____ am 28. Januar 2015 und der Berufungskläger F____ am 26. Januar 2015 je eine Berufungserklärung ein. A____ beantragt darin, er sei vollumfänglich (ev. teilweise) freizusprechen, und für die Freisprüche seien ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe auszurichten. D____ beantragt zusammenfassend die Aufhebung des gesamten Urteils aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung des formellen und materiellen Rechts nach StGB und StPO. F____ beantragt, er sei in Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 6. Februar 2016 Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil der Vorinstanz bezüglich der in den Anklagepunkten I.2.1.2.a.bb. und cc. sowie I.2.3.1. erfolgten Freisprüche (alle betreffend den Berufungskläger A____) an. Es wird beantragt, A____ sei in den Anklagepunkten l.2.1.2.a.bb. und cc. der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie im Anklagepunkt I.2.3.1. der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig zu sprechen, und die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion sei auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Anschlussberufungsantwort von A____ erging am 11. März 2016.

Die Berufungsbegründungen datieren vom 21. Dezember 2015 (A____ persönlich), 28. Dezember 2015 (O____ als damaliger Rechtsvertreter von A____), 18. Dezember 2015 (D____) und 23. Dezember 2016 (F____). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte am 8. Februar 2016. Die Replik zur Berufungsantwort von A____ datiert vom 1. April 2016, jene von F____ vom 25. April 2016, und die von D____ vom 3. Mai 2016.

Im Laufe des Berufungsverfahrens gingen von Seiten der Parteien zahlreiche Eingaben ein, die dem urteilenden Gericht im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung vollumfänglich zur Verfügung standen. Soweit es sich dabei um aufrecht erhaltene Anträge der Parteien handelt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung durch das urteilende Gericht darüber befunden. Die im Laufe des Verfahrens gestellten Ausstandsgesuche werden unter den Erwägungen zum Formellen aufgeführt. Die im Verlaufe des Berufungsverfahrens verzeichneten Eingänge werden nachfolgend zur Dokumentation der berücksichtigten Akten aufgeführt, aufgrund der grossen Anzahl wird indes auf eine Inhaltsangabe verzichtet.

Eingaben von Berufungskläger A____:

27.1.15 (3 Eingaben), 6.2.15, 17.2.15, 23.2.15, 26.2.15, 9.3.15, 11.3.15, 16.3.15, 13.5.15, 18.5.15, 27.5.15, 24.6.15, 28.7.15, 4.8.15, 6.8.15, 12.8.15, 17.8.15, 18.8.15, 20.8.15, 21.8.15, 26.8.15, 10.9.15, 1.10.15, 10.11.15, 22.12.15, 29.12.15, 25.1.16, 9.2.16, 10.2.16, 11.2.16, 23.2.16, 1.3.16, 14.3.16, 1.4.16, 11.4.16, 26.4.16, 29.4.16, 31.5.16 (2 Eingaben), 3.6.16, 21.6.16, 5.8.16, 12.8.16, 18.8.16, 25.8.16, 9.9.16, 14.9.16, 7.10.16, 4.11.16, 16.11.16, 24.1.17, 30.1.17, 6.2.17 (2 Eingaben), 11.4.17, 2.5.17, 5.5.17 (2 Eingaben), 17.5.17, 29.5.17, 16.6.17, 29.8.17, 1.9.17, 12.9.17, 15.9.17, 28.9.17, 18.10.17

Eingaben von Berufungskläger D____:

16.2.15, 17.2.15, 23.2.15 (2 Eingaben), 2.3.15, 9.3.15 (3 Eingaben), 17.3.15, 30.3.15, 31.3.15 (2 Eingaben), 7.4.15, 8.4.15, 30.4.15, 6.5.15, 18.5.15, 19.5.15 (2 Eingaben), 27.5.15, 28.5.15, 4.6.15, 8.6.15, 30.6.15, 6.7.15, 7.7.15, 9.7.15, 20.7.15, 21.7.15, 22.7.15, 24.7.15, 27.7.15 (2 Eingaben), 28.7.15, 29.7.15, 31.7.15, 3.8.15 (3 Eingaben), 4.8.15, 5.8.15, 10.8.15, 31.8.15, 2.9.15, 9.9.15 (3 Eingaben), 10.9.15, 28.9.15, 2.10.15, 19.10.15, 23.11.15, 18.12.15, 29.12.15, 19.1.16, 22.1.16, 8.2.16, 10.2.16, 19.2.16 (3 Eingaben), 22.2.16 (3 Eingaben), 25.2.16, 29.2.16, 4.3.16, 14.3.16, 16.3.16, 21.3.16, 24.3.16, 29.3.16, 30.3.16, 5.4.16, 3.5.16, 9.5.16, 10.5.16, 13.5.16, 18.5.16, 8.6.16, 15.6.16 (3 Eingaben), 16.6.16, 4.7.16, 8.7.16, 11.7.16, 2.8.16, 18.8.16, 1.9.16, 4.10.16 (2 Eingaben), 5.10.16, 12.10.16, 17.10.16, 25.10.16, 28.10.16, 4.11.16, 10.11.16, 5.12.16, 6.12.16, 9.12.16 (3 Eingaben), 12.12.16, 19.12.16, 20.12.16, 3.1.17, 4.1.17, 5.1.17 (2 Eingaben), 6.1.17, 9.1.17, 10.1.17, 11.1.17, 12.1.17, 13.1.17, 16.1.17, 17.1.17, 18.1.17, 19.1.17, 20.1.17, 24.1.17, 30.1.17, 3.2.17, 6.2.17, 9.2.17 (2 Eingaben), 10.2.17, 13.2.17, 15.2.17, 20.2.17, 22.2.17, 24.2.17, 28.2.17, 1.3.17, 3.3.17, 6.3.17, 9.3.17, 10.3.17, 13.3.17, 14.3.17, 15.3.17, 16.3.17, 20.3.17, 21.3.17, 22.3.17, 23.3.17, 27.3.17, 28.3.17, 5.4.17, 18.4.17 (5 Eingaben), 28.4.17 (2 Eingaben), 9.5.17, 10.5.17 (2 Eingaben), 11.5.17, 12.5.17, 16.5.17, 30.5.17, 31.5.17, 1.6.17, 6.6.17, 7.6.17, 9.6.17, 12.6.17, 13.6.17, 15.6.17, 19.6.17, 20.6.17, 5.7.17, 6.7.17, 12.7.17, 13.7.17, 17.7.17, 25.7.17, 7.8.17, 7.9.17, 8.9.17, 11.9.17, 19.9.17, 27.9.17, 28.9.17, 2.9.17, 6.10.17, 9.10.17, 16.10.17, 17.10.17, 18.10.17 (2 Eingaben), 20.10.17, 23.10.17

Eingaben von Berufungskläger F____: , 27.1.15, 7.4.15, 8.5.15, 9.6.15, 13.7.15, 7.9.15, 2.10.15, 24.12.15, 24.2.16, 24.3.16, 26.4.16, 4.5.17 (2 Eingaben), 5.5.17 (2 Eingaben), 9.5.17, 22.5.17, 2.6.17, 19.6.17, 25.8.17

Eingaben der Staatsanwaltschaft: 9.2.15, 25.3.15, 30.6.15, 28.8.15, 9.2.16, 3.5.16, 10.5.16, 12.5.16, 1.6.16, 1.7.16, 2.9.16, 16.9.16, 9.5.17, 11.5.17, 8.9.17

Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 23. bis zum 30. Oktober 2017 statt. Eingangs der Verhandlung wurde über die Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, die Durchführung der Hauptverhandlung auf Hochdeutsch und die Mitnahme des Mobiltelefons des Berufungsklägers D____ in den Saal befunden (siehe Verfügung und Kurzbegründung Prot. Berufungsbegründung S. 4-5). Vor der Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien und ihre Rechtsvertreter Gelegenheit, ihre Anträge zum Formellen zu begründen, soweit die Gutheissung einen Abbruch der Verhandlung zur Folge haben würde. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid am zweiten Verhandlungstag eröffnet und mündlich begründet. Das Verfahren betreffend F____, der von der Pflicht zum Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert war, wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (siehe II.16.). Die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung zur neuen Verhandlung bzw. neuen Eröffnung des Urteils wurden abgewiesen (siehe II.17.). Bezüglich der Berufungskläger A____ und D____ erachtete das Gericht die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden die Berufungskläger A____ und D____ sowie die Zeuginnen und Zeugen P____, Q____, R____, […] und G____ befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidiger C____ und […], D____ und A____ persönlich sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

II.      FORMELLES

1.     Legitimation von Berufungsklägerschaft und Anschlussberufungsklägerin

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Auch die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die drei Berufungskläger haben sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Anschlussberufung auf die Freisprüche betreffend die Anklagepunkte I.2.1.2.1.bb. (Verkauf der Aktien der H____ AG) und cc. (Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio 4x4) sowie I.2.3.1. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend Kapitalerhöhung 2003 der L____ AG) beschränkt.

Die Freisprüche betreffend A____ (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sind in folgenden Anklagepunkten nicht angefochten worden:

- 2.1.2.1.aa. (Bonuszahlungen),

- 2.1.2.a.dd. (angebliche Lohnzahlungen an Estelle A____),

- 2.1.2.a.ee. (Verschiebung des Ausfallrisikos)

- 2.1.2.c. (private Aufwendungen über das M____ Konto der L____ AG)

Ebenfalls nicht angefochten wurde der Freispruch betreffend D____ in Anklagepunkt I.3.3. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung). Schliesslich wurde auch die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände von keiner Seite angefochten. Da das vorinstanzliche Urteil von Seiten der Berufungskläger als nichtig erachtet wird, ist indes keiner dieser Punkte ohne Weiteres in Teilrechtskraft erwachsen. Es ist bei der Prüfung der Nichtigkeit darauf zurückzukommen.

2.     Zusammensetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts

2.1      Die Berufungskläger machen geltend, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts nicht gesetzes- und verfassungskonform erfolgt sei. Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ hat in seinem Opening Statement die Zuständigkeit und Legitimation des tagenden Berufungsgerichts bestritten, da dessen Zusammensetzung nicht durch zufällige Zuteilung erfolgt und somit nicht EMRK-konform sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).

2.2      Der für die Beurteilung der Berufung zuständige Spruchkörper (hier Dreiergericht) ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Gerichtsorganisationsgesetzes (Ziff. 6.5, §§ 91 ff. GOG). Die Übertragung der Verfahrensleitung für die drei hier beurteilten Berufungsverfahren auf den Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer erfolgte im Sommer 2015 in Vollzug des Bundesgerichtsentscheides (1B_86/2015/ 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015), welcher auf Beschwerde der Berufungskläger A____ und D____ hin die zuvor vorgenommene Aufteilung des Berufungsverfahrens aufgehoben hatte. Die Bestimmung der Verfahrensleitung wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2015 mitgeteilt (vgl. dazu die Bundesgerichtsentscheide 1B_325/2015 sowie 1B_303/2015 vom 19. Oktober 2015). Sie erfolgte somit noch unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes. Die Geschäftsverteilung in strafrechtlichen Verfahren oblag gemäss § 66 aGOG der Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts und mithin der Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm. Ein Ausstandsbegehren gegen sie wurde rechtskräftig abgewiesen (Bundesgerichtsentscheid 1B_301/2015 vom 20.10.2015). Die Appellationsgerichtspräsidentin Stamm war somit dazu berechtigt, die Verfahrensleitung dem Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer zu übertragen. Sie hat dabei auf die Geschäftslastverteilung unter den Gerichtspräsidien Rücksicht genommen. Ausstandsgesuche gegen den Instruktionsrichter Gelzer wurden zurückgezogen (DG.2015.13 und 15 sowie DG.2016.9) oder abgewiesen (DG.2016.32; Beschwerde durch BGer mit Nichteintretensentscheid erledigt [Entscheid BGer 1B_123/2017 vom 4. April 2017]). Die Bestimmung der Verfahrensleitung und damit auch des Vorsitzes des Spruchkörpers erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen und verfassungsmässigen Vorgaben.

Die Besetzung des Spruchkörpers (neben dem Vorsitz resp. der Verfahrensleitung) erfolgte gemäss langjähriger Praxis, wie den Berufungsklägern wiederholt vorgängig angekündigt, nach der Festlegung des Verhandlungstermins. Nur so kann jeweils gewährleistet werden, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter dann auch verfügbar sind. Die Bestimmung des Spruchkörpers (neben der Verfahrensleitung) erfolgt am Appellationsgericht ‒ ebenfalls gemäss langjähriger Praxis ‒ durch die Erste Gerichtsschreiberin. Dies wurde denn auch nach Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsreglements so bestätigt (Beschluss der Präsidiumskonferenz vom 20. Oktober 2016) und in das neue Organisationsreglement des Appellationsgericht aufgenommen. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber bestimmt den Spruchkörper in erster Linie aufgrund der zeitlichen Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter, deren Belastung und fachlichen Spezialisierungen. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgte somit im Einklang mit den verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben. Das neue Organisationsreglement, welches die genannte Praxis formell bestätigt, wurde im Kantonsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen (vgl. dazu § 21 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts; wirksam seit 14. März 2017, vgl. SG 154.150).

3.     Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz

3.1      Nachdem im Vorfeld resp. während der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gericht erhoben worden waren, hat der Berufungskläger D____ nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Berufung verschiedene Verfahrensfehler des Strafgerichts (angebliche Protokollmanipulationen resp. „Übersetzungsfehler“ von der mündlichen Umgangssprache zum schriftdeutschen Protokoll, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 19. November 2014, Akten, S. 4722; Zustellung von Unterlagen an die Verteidigung des Berufungsklägers D____ trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 26. November 2014; Akten, S. 4733; Verletzung der Frist zur Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 StPO, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4781; unterlassene Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen, Eingabe des Berufungsklägers D____ vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4784; Mängel beim Entscheid über die Ablehnung der Herausgabe von Akten, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 8. Dezember 2014, Akten, S. 4805) geltend gemacht und darauf gestützt Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Dominik Kiener, den Gerichtsschreiber Patrick Suter sowie gegen die beiden Richter Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner (Eingabe vom 8. Dezember 2014) gestellt.

3.2      Der Strafgerichtspräsident hat am 24. November 2014 die Protokollberichtigungsbeschwerde und das Ausstandsbegehren vom 19. November 2014 zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht überwiesen. Mit Eingabe vom 26. November 2014 an das Appellationsgericht hat der Berufungskläger D____ das Ausstandsbegehren ergänzt. Mit Entscheid vom 16. April 2015 (BES.2014.171; DG.2014.30) ist das Appellationsgericht als Beschwerdegericht auf die Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter, nicht eingetreten. Die Ausstandsbegehren wurden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen. Auf die Beschwerden betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie auf die Rügen betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des erstinstanzlichen Urteils wurde nicht eingetreten. Sie wurden ebenfalls zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen. Die Protokollberichtigungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Berufungsverfahrens über die Ausstandsanträge zu entscheiden (1B_1 97/201 5 vom 21. Juli 2015). Da die Betroffenen nach der Urteilseröffnung gar nicht mehr in den Ausstand treten können, erübrigt sich eine Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Strafgerichtspräsident Kiener im Verfahren (BES.2014.171; DG.2014.30) auch zum Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Gerichts Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem Ausstandsantrag widersetzt. Der Berufungskläger D____ macht geltend, dass aufgrund verschiedener Verfahrensfehler zumindest der Anschein der Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten Kiener und des Gerichtsschreibers Suter bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Berufungskläger D____ eine Befangenheit von Strafgerichtspräsident Kiener und Strafgerichtsschreiber Suter daraus ableiten will, dass die auf Schweizerdeutsch geführte Verhandlung auf Schriftdeutsch protokolliert worden ist, ist dies ohne weiteres zulässig und ständige Praxis der Gerichte. Als Zeichen der Befangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber wird im Schreiben vom 19. November 2014 weiter angeführt, die vor der Hauptverhandlung eingereichten Entlastungsbeweise seien nicht zu Protokoll verlesen worden. Sämtliche eingereichten Dokumente wurden indes Aktenbestandteil und standen dem Gericht bei der Verhandlungsvorbereitung und während der Urteilsberatung zur Verfügung, weshalb ein solches Vorgehen nicht geboten war und ebenfalls keinen Anlass gibt, an der Unbefangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber zu zweifeln. Die mit Eingabe vom 26. November 2014 zusätzlich genannten Punkte, namentlich die Zustellung von Kopien von Eingaben des Berufungsklägers an Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter, obschon dieser nicht mehr mandatiert gewesen sei, sowie die Weiterleitung des Ausstandsgesuches an das Appellationsgericht sind offensichtlich nicht dazu geeignet, den Anschein der Befangenheit von Präsident Kiener zu erwecken. Bezüglich der gerügten Fristverletzung bei der Zustellung des schriftlichen Urteils kann auf die Erwägungen im vorliegenden Urteil verwiesen werden (II.7.).

Der mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 gestellte Ausstandsantrag gegen Präsident Kiener und die beiden Richter Dr. Jonas Peter Weber und Alex von Sinner betrifft den Zeitraum nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger D____ ist der Ansicht, dass Präsident Kiener den Abweisungsbeschluss vom 24. November 2014 betreffend die beantragte Herausgabe der bei der Staatsanwaltschaft lagernden Akten nicht hätte verfügen dürfen, da gegen ihn ein Ausstandsgesuch hängig gewesen sei. Zudem hätte ein Beschluss des Strafgerichts als Kollektivbehörde ergehen müssen. Dem ist nicht beizupflichten: Zwar hat Präsident Kiener in seiner Verfügung vom 24. November 2014 bezüglich der „dringlichen Aufforderung zur Rückgabe der beschlagnahmten Akten“ festgehalten, diese werde abgewiesen, wie sich aus der Begründung ergibt, handelt es sich dabei jedoch um keinen materiellen Entscheid in der Sache. Vielmehr erläutert der Präsident die Rechtslage, wonach das Strafgericht mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden hat, dass die beschlagnahmten Unterlagen an die jeweiligen Berechtigten zurückzugeben seien, das Urteil aufgrund der Berufungsanmeldungen der Beschuldigten jedoch noch nicht rechtskräftig sei und damit nicht vollzogen werden könne. Über eine allfällige vorzeitige Rückgabe vor Rechtskraft habe das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu entscheiden. Weder Präsident Kiener noch das Strafdreiergericht konnten somit in dieser Situation über die beantragte Rückgabe der Akten befinden. Daher erübrigen sich weitere Erörterungen zum zuständigen Spruchkörper, und die in diesem Zusammenhang gestellten Ausstandsanträge sind hinfällig.

3.3      Der Berufungskläger D____ machte in seiner Eingabe vom 19. Februar 2016 erstmals geltend, dass Prof. Jonas Weber im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Richter hätte eingesetzt werden dürfen, da er bereits im Entscheid der Rekurskammer vom 2. Februar 2011 betreffend einen Rekurs des Berufungsklägers D____ (R.Nr. 65/2010 StA.V.Nr. VI00422040) beteiligt gewesen sei. Dieser Punkt wurde in der Berufungsverhandlung von Seiten der Berufungskläger nicht mehr thematisiert. Aus dem Mitwirken des Richters Jonas Weber an einem Entscheid der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts unter der damals geltenden kantonalen Strafprozessordnung kann nicht abgeleitet werden, dass er unter der inzwischen in Kraft getretenen eidgenössischen StPO nicht mehr hätte beim erkennenden Strafgericht mitwirken können. Der Entscheid der Rekurskammer mit der Angabe der Beteiligung des Richter Weber ist dem bereits damals anwaltlich vertretenen Berufungskläger D____ ordentlich eröffnet worden; der Entscheid befand sich zudem bei den Akten, in welche die Parteien Einblick nehmen konnten (Akten, S. 1842). Wenn der durch denselben Verteidiger vertretene Berufungskläger D____ die Beteiligung des Richters Weber im materiellen erstinstanzlichen Verfahren hätte ablehnen wollen, hätte er dies unmittelbar nach Kenntnisnahme der Einsetzung des Richters Weber im entsprechenden Spruchkörper, d.h. noch in der erstinstanzlichen Verhandlung geltend machen müssen. Auch die parteipolitische Zusammensetzung des Spruchkörpers hätte der Berufungskläger D____ zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres durch die Konsultation der Homepage des Strafgerichts eruieren können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche zudem unzulässig. Auf entsprechende Gesuche ist nicht einzutreten (BGer 6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E.2). Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Richter derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz (BGer 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst im Berufungsverfahren erhobenen Einwände resp. Ablehnungsanträge gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts sind somit als verspätet und unbegründet zurückzuweisen.

3.4      Die Berufungskläger A____ und D____ machen geltend, dass die Zuteilung des Falles an Statthalter Kiener sowie die Bildung des Spruchkörpers des Strafgerichts nicht verfassungskonform erfolgt und daher ungültig seien. Statthalter Kiener sei nicht dazu befugt gewesen, sich den Fall selbst zuzuweisen, und die Bestimmung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers sei nicht nach objektiven Kriterien erfolgt. Zudem sei der entsprechende Beschluss nicht dokumentiert und begründet worden. Der Verteidiger von Berufungskläger A____ verwies in der Berufungsverhandlung auf den in Art. 6 EMRK verbrieften Anspruch auf ein unabhängiges Gericht, das auf Gesetz beruht, was sich auch auf den zum Entscheid berufenen Spruchkörper beziehe. 2014 habe am Strafgericht kein Reglement für die Zuteilung der Fälle und Auswahl der Richter existiert. Es sei davon auszugehen, dass sich Präsident Kiener den Fall selbst zugeteilt habe; wer das Gericht zusammengestellt habe, sei unbekannt (Prot. Berufungsverhandlung S. 7).

3.5      Die kantonale Gerichtsorganisation hat die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK zu respektieren. Sie hat nach Art. 30 Abs. 1 BV durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gerichte zur Verfügung zu stellen. Im Weiteren ergibt sich aus dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass eine genügend leistungsfähige Gerichtsorganisation einzurichten ist. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Spruchkörper des Strafgerichts im Einklang mit diesen Vorgaben besetzt worden ist. Die hier relevanten Entscheide erfolgten noch unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 in der zum Zeitpunkt der Entscheidungen gültigen Fassung. Die funktionale Zuständigkeit der verschiedenen Spruchkörper wurde in § 35 aGOG geregelt. Zuständig war im vorliegenden Fall unbestrittenermassen ein Dreiergericht des Strafgerichts (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 aGOG). Gemäss § 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 aGOG setzte sich das Dreiergericht aus einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten resp. der Statthalterin oder des Statthalters sowie zwei Strafrichterinnen resp. Strafrichtern zusammen. Gemäss 10 Abs. 3 aGOG bildete das Strafgericht die Dreiergerichtskammern nach Bedarf.

Die Zuweisung der Fälle innerhalb des Strafgerichts an die einzelnen Präsidien resp. Statthalter als Verfahrensleiter wurde unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes von einem jährlich wechselnden Präsidium resp. dem Statthalter vorgenommen; der Statthalter wurde auch in dieser Beziehung zu Recht den Gerichtspräsidien gleichgestellt. Ebenfalls turnusgemäss alternierend wurden verschiedene Positionen innerhalb des Gerichts (Zwangsmassnahmegericht, Einzelrichter für Einsprachen gegen Strafbefehle; Einzelrichter in übrigen Fällen sowie Dreiergericht und Kammer) auf die verschiedenen Präsidien resp. Statthalter verteilt. Die Position des Statthalters wurde im damaligen Gerichtsorganisationsgesetz geschaffen, damit die Gerichte auf die Zahl der anfallenden Verfahren flexibel reagieren konnten. Die beim Strafgericht (seit 1923 dauerhaft) im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben gewählten Statthalter stellten funktionell zusätzliche Gerichtspräsidien dar, die ebenfalls der Volkswahl unterstanden und mit allen Rechten und Pflichten sowie der gleichen Entlöhnung ausgestattet waren wie ein ordentliches Gerichtspräsidium (vgl. etwa § 7 Abs. 2 aGOG). Der einzige Unterschied lag darin, dass das Arbeitspensum einer Statthalterin oder eines Statthalters nicht gesetzlich geregelt war, sondern von Gerichtsseite den Bedürfnissen angepasst festgelegt werden konnte. Die Statthalterstellen wurden mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz in ordentliche Gerichtspräsidien-Stellen umgewandelt (vgl. zum Ganzen: Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 28. Mai 2014, S. 19 f.).

Bei der Zuweisung der Verfahrensleitung an ein Präsidium resp. die Statthalterin oder den Statthalter nahm das jeweils für die Zuweisung zuständige Präsidium resp. der Statthalter auf die Kapazitäten der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht, um dem Beschleunigungsgebot optimal Rechnung zu tragen. Diese langjährige Praxis war dem Appellationsgericht, welches die Aufsicht über das Strafgericht wahrnimmt und das Strafgericht jährlich visitiert, bekannt und wurde von diesem zu Recht nie beanstandet. Das System ist gesetzes- und verfassungskonform und gewährleistet eine gerechte und geschäftslastadäquate Verteilung der Fälle.

3.6      Bei der Besetzung des Spruchkörpers musste das Strafgericht auf die Verfügbarkeit der ordnungsgemäss gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter Rücksicht nehmen. Um die anspruchsvolle Koordination der Zusammensetzung der Spruchkörper bei den Gerichtsverhandlungen sicherzustellen, wurde diese Aufgabe von der Kanzlei des Strafgerichts wahrgenommen. Auch dieses Vorgehen war dem Appellationsgericht aufgrund seiner Aufsichtsfunktion bekannt und wurde nicht beanstandet. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der Spruchkörper im vorliegenden Fall aufgrund von sachfremden Kriterien gebildet worden ist. Namentlich eine Zusammensetzung des Spruchkörpers nach politischen oder ausgangsorientierten Gesichtspunkten, wie sie der Berufungskläger D____ insinuiert (Prot. Berufungsverhandlung S. 14), ist auszuschliessen.

3.7      Für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen spielt es keine Rolle, wie das Strafgericht die entsprechenden Zuweisungen resp. Spruchkörperbildungen nach Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes vornimmt, da die hier relevanten Handlungen der Vorinstanz, wie erwähnt, noch unter der Geltung des alten Rechts stattfanden. Die Zuweisung des Falles an den Statthalter Kiener sowie die übrige Zusammensetzung des Spruchkörpers erfolgten nach objektiven und sachlich begründeten Kriterien (vgl. dazu BGE 1B_291/2015, 1B_301/2015) im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Zuweisung des Falles an eine Instruktionsrichterin oder einen Instruktionsrichter wird für die Parteien mit der ersten nachfolgenden Verfügung der- oder desselben ersichtlich und auch dokumentiert; ebenso wird die Besetzung des Spruchkörpers für die Parteien bei der Eröffnung der Verhandlung ersichtlich. Die in der heute geltenden Strafprozessordnung vorgesehene vorgängige Mitteilung war gemäss damaligem Recht nicht erforderlich. Eine weitere Dokumentation oder Begründung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts ist nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, da die Zusammensetzung eben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und eine Begründung hätte nur dann zu erfolgen, wenn die so gesetzeskonform vorgenommene Besetzung des Spruchkörpers im weiteren Verlauf des Verfahrens geändert worden wäre (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1), was aber hier nicht der Fall war. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung durch ein neu besetztes Strafgericht wird somit abgewiesen.

4.     Verhandlungssprache

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ ist nicht zu beanstanden, dass die erstinstanzliche Verhandlung in Mundart durchgeführt worden ist. Aus der Amtssprache Deutsch lässt sich nicht ableiten, dass die Verhandlung auf Hochdeutsch durchgeführt werden muss, wobei es den Beteiligten unbenommen war, sich auf Hochdeutsch zu äussern. Bei den hier Beteiligten handelt es sich durchwegs um in der Schweiz geborene Schweizer. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass der Berufungskläger D____ Schwierigkeiten hatte, der auf Schweizerdeutsch durchgeführten Verhandlung zu folgen. Nur in diesem Fall wäre die Verfahrensleitung gehalten gewesen, die Verwendung der Schriftsprache anzuordnen (vgl. Riklin, StPO-Kommentar Orell Füssli, 2. Auflage, Art. 67 StPO, Rz. 5). Die „Übersetzung“ der auf Schweizerdeutsch geführten Verhandlung in ein schriftdeutsch verfasstes Verhandlungsprotokoll führt auch nicht zu einer „Manipulation“ des Protokolls. Dieses hat lediglich die wesentlichen Aussagen der Parteien wiederzugeben. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im erwähnten Entscheid (BES.2014.171; DG.2014.30 vom 16. April 2015) verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst. Bei allfälligen Unschärfen oder alternativen „Übersetzungen“, welche sich aus dem in Hochsprache abgefassten Protokoll einer in Mundart geführten Verhandlung ergeben könnten, ist es den Parteien unbenommen, sich auf die vorliegende Audioaufnahme zu beziehen. Auch die Berufungsverhandlung wurde aus den genannten Gründen in Mundart durchgeführt, wobei es den Parteien explizit freigestellt wurde, sich auf Hochdeutsch zu äussern (Prot. Berufungsverhandlung S. 5).

5.     Protokollierung durch das Strafgericht

5.1      Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger (stellvertretend Berufungsbegründung D____ S. 10) enthalten die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens ein ordnungsgemäss unterzeichnetes Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 4211-4350).

5.2      Es ist nicht zu beanstanden, dass die mündliche Urteilseröffnung und -begründung weder protokolliert noch elektronisch aufgezeichnet worden sind. Zu protokollieren sind gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die mündliche Begründung des Urteils nicht zu. Der Entscheid der Behörde resp. des Gerichts, d.h. das Dispositiv wird den Parteien in schriftlicher Form eröffnet und somit auch protokolliert. Das Gericht kann zwar in bestimmten Fällen auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 StPO), aber auch in diesen Fällen können die Parteien die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung verlangen und bei einer Rechtsmittelerhebung, wie sie hier vorlag, ist ein solches ohnehin zu erstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht lediglich die Tatsache, dass das Urteil mündlich begründet worden ist, und dass das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt worden ist, protokolliert hat. Die mündliche Urteilsbegründung war ‒ zusammen mit dem ausgehändigten Urteilsdispositiv ‒ für die Parteien offensichtlich eine genügende Grundlage für ihre Entscheidung, Berufung anzumelden. Die Berufungserklärung hatten sie erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung abzugeben.

Auch die mündliche Begründung des am zweiten Verhandlungstag der Berufungsverhandlung eröffneten Entscheids zu den Vorfragen sowie die Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung des Berufungsgerichts wurden nicht protokolliert, da sich die Erwägungen des Gerichts im vorliegenden schriftlichen Urteil finden.

6.     Beeinflussung des Gerichts durch die Medien

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ (Berufungsbegründung S. 3, 12, 83-84) liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Strafgericht durch den Druck einer Medienkampagne hat beeinflussen lassen. Es ist zwar richtig, dass während des laufenden Strafverfahrens und im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung über das Verfahren berichtet worden ist. Es ist auch erkennbar, dass die Medien zum Teil die Unschuldsvermutung und das Gebot der Neutralität nicht genügend geachtet haben. Es kann aber keine Rede davon sein, dass ein Gericht unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, sich eine eigene Meinung über den angeklagten Sachverhalt zu bilden. Die Vorinstanz hat vielmehr anerkannt und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Berufungskläger D____ während der mehrere Jahre dauernden Strafuntersuchung am stärksten von der medialen Aufarbeitung dieses Falles betroffen gewesen sei, wobei die Presse nicht zimperlich mit ihm umgegangen sei. Dass sich eine solche Berichterstattung massiv auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt und zu erheblichen finanziellen Einbussen geführt habe, wie er anlässlich der Hauptverhandlung angegeben habe, sei gut nachzuvollziehen (Urteil Strafgericht S. 124). Aus der Medienberichterstattung kann somit nicht auf eine Voreingenommenheit oder mangelnde Neutralität des erstinstanzlichen Gerichts geschlossen werden.

7.     Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils

Der Berufungskläger D____ moniert, das begründete erstinstanzliche Urteil habe erst am 9. Januar 2015 und somit 31 Tage verspätet und in Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO, welcher eine Begründungsfrist von 60, ausnahmsweise 90 Tagen nennt, und 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) vorgelegen (Berufungsbegründung D____ S. 134). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit oder Rechtskraft haben, die Nichteinhaltung der Fristen bildet jedoch ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, insbesondere aufgrund einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 9 mit Hinweis auf EGMR, 17.12.2009, No. 22015/05, Werz/Schweiz, § 44). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ kann aufgrund des komplexen und aussergewöhnlich umfangreichen Falles mit drei Beschuldigten, einer grossen Anzahl von Anklagepunkten und Eingaben sowie einem umfangreichen Aktenbestand keine Rede von einer Rechtsverzögerung sein, wenn die über 130 lange schriftliche Begründung des Urteils vom 1. September 2014 erst 31 Tage nach Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.

8.     Nicht unterzeichnetes Urteil

8.1      Von den Berufungsklägern wird geltend gemacht, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, da ihnen das begründete Urteil nicht unterzeichnet zugestellt worden sei (stellvertretend Berufungsbegründung D____ S. 38). Der Verteidiger von A____ hat in der Berufungsverhandlung angezweifelt, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege. Das Urteil sei ohne jegliche Unterschriften und in Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO eröffnet worden, wobei die handschriftliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis darstelle und die Nichtigkeit offensichtlich sei. Etwas Nichtiges könne auch nichtangefochten werden, sondern es sei durch die Vorinstanz neu zu eröffnen. Zum Zeitpunkt der nochmaligen Eröffnung habe die Verfahrensleitung indes gar nicht mehr beim Strafgericht gelegen. Das Berufungsgericht sei nicht im Besitz des Urteils, welches den Berufungsklägern später eröffnet worden sei und könne daher auch nicht feststellen, ob die verschiedenen Versionen des Urteils identisch seien. Mithin sei unklar, welches Urteil durch das Berufungsgericht überprüft werde und es sei gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Fällung eines neuen Urteils bzw. zur rechtsgültigen Eröffnung an die erste Instanz  zurückzuweisen (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).

8.2      Es trifft zu, dass das schriftliche Urteil den Parteien im vorliegenden Fall zunächst nicht unterzeichnet eröffnet worden ist. Es liegt somit eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO vor. Dies führt indes nicht zur Nichtigkeit des Urteils. Das Appellationsgericht hat sich in den Fällen BES.2014.158 sowie BES.2015.53 mit nicht unterschriebenen Nichteintretensentscheiden des Strafgerichts befasst. Es kam jeweils zum Schluss, die eigenhändige Unterschrift sei Gültigkeitserfordernis, führte aber weiter aus, eine Verfügung gelte nur dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiege und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (mit Verweis auf BGer U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 956). Das Appellationsgericht hat den Mangel in den beurteilten Beschwerdefällen als weder schwer noch offensichtlich qualifiziert, da durch den Vermerk „gez. lic. iur“ und dem Namen des verfügenden Präsidenten dieser klar individualisiert gewesen sei. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung stark gefährdet. Die Verfügungen seien daher bloss anfechtbar. Es wurde jeweils verfügt, die Verfügung seien aufzuheben und zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an die Vor-instanz zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde die Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt. Das Strafgericht hat auf Verfügungen der instruierenden Präsidentin bzw. des instruierenden Präsidenten im Berufungsverfahren vom 16. März 2015 und 5. Februar 2016 hin dem Appellationsgericht und den Berufungsklägern eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt. Da die Berufungskläger nach Eröffnung der nicht formgültig unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung mittels gültiger Berufungserklärung eine umfassende Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt haben und die Gelegenheit hatten, auch nach Erhalt der unterzeichneten Fassung des Urteils sich sowohl schriftlich als auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu äussern, hatte die zunächst mangelhafte Eröffnung des begründeten Urteils keinen Nachteil zur Folge. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger besteht kein Zweifel daran, dass die unterzeichnete Fassung des begründeten Urteils inhaltlich mit der (nicht unterzeichneten) Fassung des Urteils übereinstimmt, welches den Berufungsklägern ursprünglich eröffnet worden ist. Würden inhaltliche Unterschiede vorliegen, hätten die Berufungskläger diese aufzeigen können und dies gegebenenfalls auch zweifellos getan. Eine Rückweisung der Sache zur erneuten Eröffnung würde zu einem formellen Leerlauf führen, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar wäre.

Auch die Befürchtung des Berufungsklägers D____, die Erwägungen im schriftlichen Urteil entsprächen nicht den Überlegungen des Gesamtgerichts, sondern seien erst nachträglich und ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Richter von Statthalter Kiener erarbeitet worden (Berufungsbegründung D____ S. 5, 11; Prot. S. 16), ist unbegründet. Das Urteilsdispositiv wurde anlässlich der Urteilseröffnung im Beisein der Richter verlesen und anschliessend an die Parteien abgegeben, womit die Eckpunkte des Entscheids unverrückbar feststanden. Sämtliche Richter des eingesetzten Spruchkörpers waren bei der Eröffnung und der mündlichen Begründung des Urteils zugegen und erhielten nach Ausfertigung des schriftlichen Urteils ein Exemplar ausgehändigt. Sie konnten somit überprüfen, ob die Begründung dem Willen des urteilenden Gerichts entsprach. Dass das schriftliche Urteil ausführlicher ausfällt als die mündliche Begründung, wird auch von Seiten der Berufungskläger nicht beanstandet. Das beschriebene Vorgehen verhindert jedoch zuverlässig, dass der Präsident und der Gerichtsschreiber nachträglich und von den übrigen Richtern unbemerkt eine vom Willen des urteilenden Gerichts abweichende Begründung verfassen können. Es kann daher auf die beantragte Befragung der erstinstanzlichen Richter verzichtet werden, und der entsprechende Antrag (Berufungsbegründung D____ S. 37-38) wird abgewiesen.

9.     Kritik an Exponenten der Staatsanwaltschaft

9.1      Die Ausstandsgesuche von D____ gegen den Ersten Staatsanwalt Dr. Alberto Fabbri und gegen den fallführenden Staatsanwalt Karl Aschmann sind zurückgezogen worden (Abschreibung der Verfahren am 29. Februar 2016).

9.2      Von Seiten der Berufungskläger wird bestritten, dass die für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft verantwortliche Revisorin […] zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Revisionsberichts über die erforderlichen Qualifikationen verfügt hat. Zwar habe sie zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ihre Prüfung zur Wirtschaftsprüferin erfolgreich abgeschlossen und die Zulassung als Revisionsexpertin erhalten, zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichts habe sie sich indes noch in Ausbildung befunden (Berufungsbegründung D____ S. 12, 49, 64, 143, 685). Auf Hinweis des Staatsanwaltes, dass die Revisorin inzwischen Prüfungsexpertin sei (Prot. S. 25), insistierte der Berufungskläger D____, dass dies möglicherweise der Fall sei, dass sie jedoch damals nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt und keine Zulassung besessen habe (Prot. S. 89). Der Berufungskläger verkennt dabei, dass es sich beim erwähnten Revisionsbericht nicht um eine Revision im Sinne von Art. 727 ff. des Obligationenrechts handelt, sondern um ein von einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft mit besonderer Fachkenntnis ausgearbeitete Stellungnahme zu den ihr vorgelegten Fragen. Soweit das Gericht auf Erkenntnisse des Revisionsberichtes der Staatsanwaltschaft abstellt, hat es in jedem Fall in freier Beweiswürdigung zu überprüfen, ob sich die darin gezogenen Schlüsse auf verwertbaren Unterlagen basieren und nachvollzogen werden können.

10.  Protokollierung durch die Staatsanwaltschaft

Der Berufungskläger D____ moniert, dass kein Verfahrensprotokoll der Staatsanwaltschaft existiere (Berufungsbegründung D____ S. 105). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 100 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Akten systematisch abzulegen und in einem Verzeichnis fortlaufend zu erfassen sind. Ein dieser Vorgabe entsprechendes Aktenverzeichnis findet sich vor den paginierten Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Verfahrensschritte zudem in den Akten nachvollziehbar dokumentiert. Art. 76 StPO legt fest, über was ein Protokoll zu führen ist. Protokolliert werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden. Die Einvernahmen etc. wurden von der Staatsanwaltschaft selbstverständlich ordentlich protokolliert. Über die schriftlich erfolgten Verfahrensschritte geben die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft mit einem entsprechenden Inhaltsverzeichnis den Anforderungen der StPO entsprechend Auskunft.

11.  Von Anzeigesteller G____ eingereichte Dokumente

11.1    Der damalige Verteidiger von Berufungskläger A____, Dr. O____, stellt sich in seiner Berufungsbegründung (Ziff. 7.1.) auf den Standpunkt, sowohl die durch G____ beigebrachten Schriftstücke als auch sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Dies, da gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO auch von Privaten getätigte Ermittlungen unzulässig seien, soweit sie in Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und insbesondere in Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs erfolgt seien. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger A____ beruhe auf der Strafanzeige von G____ vom 20. April 2010, mit welcher er der Staatsanwaltschaft 24 Schriftstücke eingereicht habe. Da unklar sei, auf welche Art und Weise G____ zu den besagten Unterlagen gekommen sei, sei festzustellen, dass deren rechtmässige Inbesitznahme durch die unbekannte Drittperson nicht nachgewiesen sei. Vielmehr müsse angesichts der vom Anzeigesteller geschilderten dubiosen Umstände und auch in Anwendung des ebenfalls verfassungsrechtlichen strafprozessualen Grundsatzes in dubio pro reo angenommen werden, dass die von ihm eingereichten Unterlagen auf rechtswidrige Weise in Besitz genommen worden seien. Diese Unterlagen seien folglich gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen den Berufungskläger nicht verwertbar. Zudem gelte es Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise ebenfalls nicht verwertbar seien, wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären. Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft ohne die Vorlage der rechtswidrig erlangten Unterlagen durch G____ gar kein Ermittlungsverfahren gegen den Berufungskläger A____ eröffnet und folglich auch keine rechtlich zulässigen Beweiserhebungen nach den Art. 139ff. StPO getätigt. Es greife somit die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes in Bezug auf sämtliche in der Folge vorgenommenen Beweiserhebungen, seien es die Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahmen, die Einvernahmen oder die Einholung von Gutachten. Der Berufungskläger A____ persönlich stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, ohne die von G____ beigebrachten Dokumente hätte die Staatsanwaltschaft gar kein Verfahren eröffnet, und sowohl die primären Beweismittel wie auch die Folgebeweise seien unverwertbar (Berufungsbegründung A____ Ziff. 15). Auch der Berufungskläger D____ rügt die Anhandnahme des Verfahrens aufgrund von gestohlenen Unterlagen (Berufungsbegründung S. 30, Prot. Berufungsverhandlung S. 16). In der Berufungsverhandlung argumentierte der Verteidiger von A____, dass der hinreichende Tatverdacht, der Voraussetzung für die Hausdurchsuchungen gewesen sei, erst durch die deliktisch erlangten Unterlagen entfacht worden sei. Wäre G____ ohne diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden, hätte sich diese nicht davon überzeugen lassen, dass ein Strafverfahren einzuleiten sei. Es liege daher ein striktes Beweisverwertungsverbot inklusive Fernwirkung vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 82).

11.2    Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 2.c.) aus, eine strafbare Entwendung dieser Unterlagen sei nicht nachgewiesen und insbesondere nicht, dass sie der Anzeigesteller G____ selbst rechtswidrig erlangt hätte. Der Berufungskläger A____ übersehe zudem, dass sich sämtliche Regeln über die Beweiserhebung, sei es unter früherer kantonaler, oder unter heutiger Eidgenössischer Strafprozessordnung, an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an Private richten würden. Die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltende StPO-BS habe keinerlei Unverwertbarkeitsregeln enthalten, während Art. 141 Abs. 1 StPO eine absolute Unverwertbarkeit nur in Bezug auf Beweise statuiere, die mittels der in Art. 140 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten rechtwidrigen Methoden durch die Strafbehörden erhoben oder in der StPO an anderer Stelle als unverwertbar bezeichnet werden. Nichts davon treffe auf die von G____ eingereichten Unterlagen zu, wobei festzuhalten sei, dass eigeninitiativ und ohne Unterstützung der Strafbehörden vorgenommenes strafrechtswidriges Vorgehen Privater bei der Beweismittelbeschaffung nach herrschender Lehre kein Verwertungsverbot begründe.

11.3    In seiner Einvernahme vom 17. Mai 2010 schildert Anzeigesteller G____, dass ihm die seiner Anzeige zugrundeliegenden Unterlagen von unbekannter Seite in Papierform zugespielt worden seien, mit der Mitteilung, diese hätten sich auf dem Bürotisch von A____ befunden (Akten S. 2244-2245). Auf Frage des Berufungsklägers D____ wusste der Zeuge G____ nicht mehr sicher zu sagen, ob er einmal oder zweimal ein Couvert erhielt, das mit „Herr G____, das haben Sie nicht verdient“ beschriftet war (Prot. Berufungsverhandlung S. 46). Es ist in jedem Fall erstellt, dass die Papiere von einem Dritten ohne das Wissen und gegen die Interessen A____s kopiert und G____ zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn der Ablauf dieser Beschaffung auch im Detail ungeklärt ist, so ist doch in jedem Fall von einer rechtswidrigen Beschaffung auszugehen. Es kann somit auf die beantragten Zeugen [...] und [...], welche gemäss Verteidigung ebendies bezeugen könnten (Prot. Berufungsverhandlung S. 82), verzichtet werden. Ob die Dokumente tatsächlich von […] stammen, wie es A____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte und mittels der beantragten Zeugen belegen will, kann offen bleiben. Die Strafanzeige von G____ datiert vom 20. April 2010 und erfolgte somit zusammen mit der Beibringung dieser Dokumente noch unter dem Regime der Baselstädtischen Strafprozessordnung. Die daran anschliessenden Hausdurchsuchungen erfolgten ebenfalls im Jahr 2010. Diese Verfahrenshandlungen behielten nach Inkrafttreten der E-StPO ihre Gültigkeit, sofern sie im Einklang mit dem damals geltenden Recht erfolgt waren (Uster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 448 N 3). Es trifft zu, dass die Baselstädtische Strafprozessordnung keinerlei Unverwertbarkeitsregeln enthielt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die strafprozessualen Regeln nach alter sowie nach geltender StPO an die Strafverfolgungsbehörden richten. Dass das Erheben von Beweisen nicht schrankenlos zulässig sein darf, liegt indes auf der Hand. Nachdem eine entsprechende Regelung im Vorentwurf zur eidgenössischen StPO noch vorgesehen war, wurde schliesslich bewusst auf eine Regelung verzichtet, was Raum für eine Klärung durch das Bundesgericht schuf. Dieses erachtet von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann als verwertbar, „wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht“ und verweist auf die Doktrin (BGer 1B_22/2012, E.2.4.4). Die im erwähnten Entscheid zitierte Kommentatorin Sabine Gless führt im Basler Kommentar zur StPO zu Art. 141 aus, es sei jeweils zu prüfen, ob das Beweismittel autonom durch eine Privatperson erlangt und die Beweisbeschaffung nicht durch die Behörde initiiert worden sei. Diese müsste sich andernfalls das Handeln der Privatperson anrechnen lassen, und es hätte ebenso wie direktes behördliches Handeln den Vorgaben der StPO zu genügen (Gless, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40b). Anzeichen auf eine Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden an der Beschaffung dieser Dokumente finden sich im vorliegenden Fall nicht. Es ist gemäss Bundesgericht weiter zu prüfen, ob der Beweis auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst hätte erlangt werden können und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind gegeben: Die Staatsanwaltschaft hätte die an der Geschäftsadresse A____s vorhandenen Dokumente mittels Hausdurchsuchung, wie sie ja später auch tatsächlich durchgeführt wurde, im Einklang mit den Vorgaben der StPO beschaffen können. Das Interesse des Staates an der Bestätigung oder Falsifizierung der gewichtigen Anschuldigungen G____s überwogen A____s Geheimhaltungsinteressen an den betreffenden Unterlagen (zur vorzunehmenden Abwägung Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 8-9). Die von G____ eingereichten Aktenkopien sind demnach sowohl nach alter als auch nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren zu verwerten.

11.4    Hinsichtlich des Antrags, sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen seien als Folgebeweise unverwertbar, wäre dies auch bei Annahme der Unverwertbarkeit der von G____ eingereichten Aktenstücke zu verneinen. Wenn die Verteidigung anführt, es gelte Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise, welche aufgrund eines nicht verwertbaren Beweises erhoben wurden, ebenfalls nicht verwertbar seien, wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären, so ist dies korrekt. Allerdings ist ihrer Annahme, dass die Staatsanwaltschaft ohne die der Anzeige beiliegenden Dokumente gar kein Strafverfahren eröffnet hätte, nicht zu folgen. G____ hätte die ihm zugespielten Dokumente auch lediglich zur Kenntnis nehmen und seine detaillierten Anschuldigungen ohne Beilagen einreichen können. Gleichwohl wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, den Behauptungen des Aktionärs G____ (oder vermeintlichen Aktionärs: dazu Materielles III.1) nachzugehen, ein Verfahren zu eröffnen und weitere Abklärungen zu tätigen.

12.  Hausdurchsuchungen, Siegelung und Verwertbarkeit der beschlagnahmten Akten

12.1    In seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 äusserte der Verteidiger von A____ Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft bezüglich der vorgenommenen Hausdurchsuchungen. Nach § 79 Abs. 3 alt StPO BS habe der Hausdurchsuchungsbefehl den Zweck der Hausdurchsuchung zu bezeichnen. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2010 enthalte aber mit Bezug auf die Gegenstände, welche der Beschlagnahme unterliegen, lediglich die abstrakten Begriffe „Beweismittel" und „Deliktsgut". Es sei daraus nicht erkennbar, was die Staatsanwaltschaft zwecks Beschlagnahme gesucht habe. Dem Hausdurchsuchungsbericht vom 20. Oktober 2010 könne denn auch entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung „auf eine neue Bankbeziehung bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank" gestossen sei. Daraus sei erkennbar, dass es sich bei der besagten Hausdurchsuchung teilweise um eine unzulässige „Fishing expedition" gehandelt habe, aufgrund welcher die Staatsanwaltschaft gehofft habe, in Besitz von allfälligem gegen den Berufungskläger verwendbarem Beweismaterial zu gelangen. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Hausdurchsuchung bei der E____ AG, wobei hier erschwerend ins Gewicht falle, dass im diesbezüglichen Hausdurchsuchungsbefehl vom 14. Oktober 2010 nicht einmal definiert sei, die Unterlagen welcher von der E____ AG betreuten Kunden denn beschlagnahmt werden sollten. Schliesslich träfen diese Kritikpunkte auch auf die bei der N____ AG durchgeführte Hausdurchsuchung zu. Nach § 79 Abs. 2 alt StPO BS sei zudem der Inhaber der Räumlichkeiten zur Vornahme der Haudurchsuchung beizuziehen, wenn es der Verfahrenszweck nicht verbiete. Ebenfalls sei dem Berufungskläger A____ die Möglichkeit verweigert worden, die beschlagnahmten Gegenstände zu bezeichnen, die versiegelt werden sollten, und über deren allfällige Entsiegelung der Richter hätte entscheiden müssen, da er bereits vor der Beschlagnahme vorläufig festgenommen worden sei. So habe er sich etwa nicht gegen die Beschlagnahme von Akten aus früheren Zivilprozessen wehren können. Da in den vorgenannten Hausdurchsuchungsbefehlen die Gegenstände der Beschlagnahme nicht bezeichnet gewesen seien, sei die Staatsanwaltschaft zudem nach § 82 alt StPO BS verpflichtet gewesen, separate Beschlagnahmebefehle auszustellen. Die Berufungsbegründungen der Berufungskläger D____ vom 18. Dezember 2015 und A____ vom 21. Dezember 2015 stimmen bezüglich der Ausführungen zu diesem Themenkomplex über weite Strecken wörtlich überein. Neben den von Dr. O____ geäusserten Kritikpunkten rügen sie, dass der Verfahrensleiter entgegen Art. 79 Abs. 2 aStPO bei den Durchsuchungen nicht zugegen gewesen sei. A____, obwohl direkt betroffen, sei bei den Hausdurchsuchungen bei E____ AG/D____, beim Konkursamt Basel und bei N____ nicht involviert worden. Alle dannzumal beschlagnahmten Unterlagen seien somit nicht verwertbar. Bei keiner der Hausdurchsuchungen sei A____ als Laie genügend informiert worden, dass er seine Geheimnisrechte geltend machen und die Siegelung verlangen könne. Die Beschlagnahme sei bei allen Hausdurchsuchungen im vorliegenden Verfahren mittels der gleichen Verfügung der Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Zwischen dem Hausdurchsuchungsbefehl und dem Beschlagnahmebefehl sei aber begrifflich und inhaltlich zu unterscheiden. Bis zur Entsiegelung könne schon deshalb keine förmliche "Beschlagnahme" im Sinne von Art. 263 Abs. 1-2 StPO vorgelegen haben, weil die Staatsanwaltschaft (mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. inhaltlicher Durchsuchung) noch gar nicht habe beurteilen können, welche Beschlagnahmeart hätte verfügt werden können und ob eventuell Beschlagnahmehindernisse vorgelegen hätten. Ein definitiver Beschlagnahmebefehl nach Sichtung der Dokumente sei nie erstellt worden. D____ habe im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2010 bei E____ AG/D____ in Basel die Siegelung der beschlagnahmten Datenträger verlangt und am 20. Oktober 2010 eine Einsprache gegen die Beschlagnahmung und Hausdurchsuchung gemacht. Nach der Entsiegelung der beweisrelevanten Unterlagen, oder dem Urteil (2. Februar 2011) betreffend Einsprache wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, die für das Strafverfahren noch benötigten Positionen definitiv zu beschlagnahmen. Dies habe sie unterlassen, womit sämtliche entsiegelten Positionen nie rechtmässig beschlagnahmt worden seien.

12.2    In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, A____ habe anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der B____ AG unterschriftlich bestätigt, von der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen zu haben (Akten S. 1687). Dabei sei A____ vom zuständigen Kriminalkommissär auch auf sein Recht hingewiesen worden, die Versiegelung des zur Beschlagnahme vorgesehenen Beweismaterials zu verlangen (Akten S. 1684). Indes habe er weder gegen die Durchsuchung der Unterlagen im Hinblick auf ihre Beschlagnahme, noch gegen die Beschlagnahme selbst Einsprache erhoben. A____ verkenne zudem den Unterschied zwischen der formlosen Einsprache gegen die Durchsuchung von Datenträgern und Papieren vor deren Beschlagnahme, welche gemäss § 80 Abs. 3 StPO-BS zur Versiegelung der Beweismaterialien vor Ort und zum Entsiegelungsverfahren vor dem Haftrichter geführt hätte (wie dies im Falle der auf Datenträger gesicherten E-mailkommunikation zwischen A____ und D____ auf Verlangen des Letzteren geschah), und dem in § 166 StPO-BS verankerten förmlichen Rechtsmittel der Einsprache an den Ersten Staatsanwalt gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft wie z.B. die bereits erfolgte Beschlagnahme. Erhebe der Betroffene nicht unmittelbar vor der Durchsuchung der Papiere oder Datenträger Einsprache und würden diese beschlagnahmt, so sei eine nachträgliche Einsprache gegen die Durchsuchung dieser Gegenstände verwirkt. Die in casu gemäss § 166 StPO-BS beim Ersten Staatsanwalt erhobene Einsprache gegen die bereits erfolgte Beschlagnahme verpflichte die Staatsanwaltschaft weder zur Versiegelung des Beschlagnahmegutes noch verhinderte sie mangels aufschiebender Wirkung (§ 170 StPO-BS) die sofortige Verarbeitung des beschlagnahmten Materials.

12.3    Der Berufungskläger D____ führte am 30. März 2016 replicando aus, er habe einen Tag nach der Aktenbeschlagnahme fristgerecht Einsprache erhoben. Staatsanwalt Aschmann habe klar sein müssen, dass er die Akten nach der Einsprache von D____ bis zum Entsiegelungsentscheid nicht hätte verwerten dürfen, dies aber trotzdem getan, womit er die Siegelung missachtet habe. Die beschlagnahmten Akten seien unter Siegelungsbruch illegal verwertet worden. A____s Verteidiger replizierte am 31. März 2016, sein Mandant habe am 19. Oktober 2010 den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft unterzeichnet. Die Rechtsbelehrung sei aber nicht unterzeichnet und enthalte keinen Hinweis auf das Recht des Angeschuldigten, nach § 80 Abs. 2 und 3 alt StPO BS die Siegelung der beschlagnahmten Durchsuchungsobjekte zu verlangen. Im Hausdurchsuchungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2010 stehe zwar, der Berufungskläger sei darüber informiert worden, dass er die Versiegelung des beschlagnahmten Materials und der Daten verlangen könne, dies bestreite A____ aber. Die Information der betroffenen Person über ihre Verfahrensrechte müsse spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung und inhaltlich ausreichend erfolgen. Zu diesem Zweck vermöge ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite eines Formulars nicht zu genügen. Insofern sei der Hinweis der Staatsanwaltschaft darauf, er habe gegen die Durchsuchung der Unterlagen im Hinblick auf deren Beschlagnahme keine Einsprache erhoben, unbehelflich. Dies müsse erst recht für die Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Berufungsklägers A____ gelten, wo er gar nicht habe anwesend sein dürfen und somit ebenfalls keine Siegelung der zu beschlagnahmenden Gegenstände habe verlangen können. Mit Blick auf die Hausdurchsuchungen bei D____ gelte Analoges: Dieser sei nicht immer dabei gewesen (so etwa im Lager […]), zudem sei er nicht Organ der I____ AG gewesen und somit hinsichtlich der diesbezüglich beschlagnahmten Unterlagen gar nicht handlungsbevollmächtigt.

12.4    Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Einwänden der damaligen Verteidigung im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen befasst und festgehalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaften bei den Hausdurchsuchungen nicht zu beanstanden sei. Die von der Verteidigung beanstandeten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, d.h. die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung, hätten noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 stattgefunden. Nach Art. 448 StPO (Übergangsbestimmungen) würden bereits angehobene Strafverfahren nach neuem Recht weitergeführt, wobei aber Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behielten. Die zur Diskussion stehenden Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft seien somit nach der damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen. Die Rüge, die zu beschlagnahmenden Gegenstände seien auf dem Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht genügend exakt benannt worden, verfange nicht: Anders als etwa bei der Suche nach einer Tatwaffe sei die Suche auf Beweismittel gerichtet gewesen, welche im Voraus nicht exakt hätten benannt werden können. Angesichts der in Frage stehenden Delikte sei auf der Hand gelegen, dass es sich bei den zu beschlagnahmenden Beweismitteln um Geschäftsunterlagen in Papierform oder auf Datenträgern handeln würde. Bezüglich der beschlagnahmten Akten der I____ AG sei nicht von einer unzulässigen „Fishing expedition“ auszugehen, da der Bezug zur L____ AG naheliegend sei und eine Prüfung auch dieser Unterlagen geboten gewesen sei. Aufgrund der durch den Verfahrensleiter ausgestellten schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehle sei dessen Anwesenheit vor Ort gemäss § 79 Abs. 1 StPO-BS entgegen der Ansicht der betroffenen Berufungskläger nicht notwendig gewesen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Procedere anlässlich den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen nicht zu beanstanden ist, und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urteil S. 24-26).

Näher einzugehen ist aufgrund der neuen Vorbringen im Berufungsverfahren darauf, ob es A____ und D____ ermöglicht wurde, die ihnen im Zusammenhang mit den Beschlagnahmungen zustehenden Rechte geltend zu machen. Unbestritten ist dies im Falle von Berufungskläger D____ bezüglich seines Siegelungsbegehrens, welches er bereits im Laufe der Hausdurchsuchung stellte und in dessen Folge ein Datenträger bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Februar 2011 versiegelt blieb (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts: Akten S. 1850). Der Ansicht D____s, wonach es die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Versiegelung unterlassen hat, den betreffenden Datenträger erneut zu beschlagnahmen, ist nicht zu folgen. Die Versiegelung hemmte die Verwertung der betroffenen Daten bis zur Aufhebung durch das Zwangsmassnahmengericht, eine erneute Beschlagnahmung nach Wegfall der Siegelung war indes nicht notwendig. Der Berufungskläger D____ macht geltend, er habe am 20. Oktober 2010 und somit am Tag nach der Beschlagnahme und innert Frist Einsprache erhoben. Da diese automatisch zur Siegelung der beschlagnahmten Akten geführt habe, habe die Staatsanwaltschaft durch die Verwertung dieser Akten und die Weitergabe an die Steuerbehörden einen Siegelungsbruch begangen. Das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz hat sich im Rahmen einer Beschwerde der Berufungskläger A____ und D____ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bereits mit dieser Frage befasst und festgestellt, dass D____ trotz anwaltlicher Unterstützung eine Siegelung nur hinsichtlich des erwähnten Datenträgers, nicht aber der übrigen Akten verlangt habe, weshalb diese nicht hätten versiegelt werden müssen und dem Vorwurf somit die Grundlage entzogen sei, die Akten hätten erst nach einer allfälligen Entsiegelung verwertet werden dürfen. Der Einsprache nach § 166 StPO vom 20. Oktober 2010 wäre nur aufschiebende Wirkung zugekommen, wenn der Erste Staatsanwalt dies angeordnet hätte. Die Einsprache sei am 22. Oktober 2010 und am 2. Februar 2011 durch die Rekurskammer des Strafgerichts abgewiesen worden, wobei keine aufschiebende Wirkung angeordnet worden sei (Entscheid BES.2015.117 vom 21. Januar 2016). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von diesen Erwägungen abzuweichen wäre. Die Verwertung der beschlagnahmten Akten bereits vor dem Entscheid der Rekurskammer war demnach zulässig.

Was die Rechte von A____ anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass er den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl anlässlich seiner ersten Einvernahme bekommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Möglichkeit einer Einsprache hat er nicht unterschrieben, jedoch deren Kenntnisnahme. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde A____ nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Siegelung zu verlangen. Im durch Kriminalkommissär S____ erstellten Bericht vom 20. Oktober 2010 ist jedoch festgehalten, dieser habe A____ anlässlich der Hausdurchsuchung und bei der ersten Einvernahme abermals die Möglichkeit der Versiegelung erläutert, A____ habe indes darauf verzichtet (Akten S. 1684-1686). Es ist trotz der nachträglichen Bestreitung durch den Berufungskläger A____ nicht zu unterstellen, dass diese Aktennotiz nicht den Tatsachen entspricht und davon auszugehen, dass dieser weder von seinem Recht Einsprache zu erheben noch von jenem eine Siegelung zu verlangen Gebrauch gemacht hat. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei den Angaben von KK S____ nicht um eine nachgeschobene Aktennotiz mit ausschliesslicher Bezugnahme auf die Rechtsbelehrung A____s handelt, sondern um eine Passage im Rahmen des regulären Hausdurchsuchungsberichts. Dass es A____ nicht möglich war, die Siegelung von Unterlagen zu verlangen, welche ihn zwar betrafen, jedoch formell anlässlich von Hausdurchsuchungen im Herrschaftsbereich von D____ durchgeführt wurden, trifft zu. Antragsberechtigt ist jedoch primär der Gewahrsamsinhaber im engsten Sinne. Zwar hat das Bundesgericht mittlerweile in Abänderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff des Inhabers weiter zu verstehen sei und die Siegelung auch von der an den Aufzeichnungen und Gegenständen rechtlich berechtigten Person verlangt werden könne (BGE 140 IV 28 E. 4.3.3 f.; dazu Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 248 N 6; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 248 N 5-6), massgeblich ist indes die Rechtslage zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Hausdurchsuchungen, welche noch vor Publikation des genannten Bundesgerichtsentscheides (25.11.2013) erfolgten, welcher sich zudem auf Art. 246 der Eidgenössischen StPO bezieht, welche damals noch nicht in Kraft war. A____ konnte demnach bei den Hausdurchsuchungen E____ AG/D____ keine Siegelung verlangen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er dort eine Siegelung hätte verlangen sollen, wenn er dies bei den bei ihm selbst beschlagnahmten Geschäftsunterlagen nicht getan hat.

13.  Amtshilfe zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerbehörden und Verwertbarkeit von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren

13.1    Bereits die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand befasst, die in der Folge der Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Steuerverwaltung durch letztere produzierten Akten seien nicht rechtskonform in die Strafakten gelangt und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu verwerten. Das Strafgericht erwog, bezüglich der Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens, welche die Staatsanwaltschaft bei der Steuerverwaltung beschlagnahmte, stelle sich die Frage, ob diese auch im Strafverfahren verwendet werden dürften, da im Steuerverfahren andere Mitwirkungspflichten für die Betroffenen gelten würden. Die Vorinstanz erachtet die Verwertung von Akten, welche im Rahmen der ordentlichen Steuererhebung produziert worden sind, als zulässig. Hingegen gehe es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafsteuerverfahren anstosse und sich durch die als Hilfsperson agierende Steuerverwaltung unter Missachtung der strafprozessualen Rechte der beschuldigten Person Beweismaterial für das eigene Strafverfahren beschaffe. In erster Linie betreffe dies in casu den Steuerrevisionsbericht, wobei dieser für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sei. Auch die Aussagen der Beschuldigten im Nachsteuerverfahren hätten keine Auswirkungen auf das Strafverfahren, da sie hier wie dort die gleichen Positionen vertreten hätten. Mangels praktischer Relevanz verzichtete die Vorinstanz darauf, die entsprechenden Akten aus dem Verfahren zu entfernen, wies jedoch darauf hin, dass die Ordner Nr. 29-30 bei der Urteilsfindung keine Verwendung gefunden hätten (Urteil Strafgericht S. 21-23).

13.2    Die Berufungskläger A____ und D____ beanstanden das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen. In seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 macht A____s damaliger Verteidiger geltend, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgestellt, dass es nicht angehe, dass die Staatsanwaltschaft bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt ein Strafsteuerverfahren angestossen habe, um sich Beweismaterial für das von ihr selbst geführte Strafverfahren zu beschaffen. Die von der Vorinstanz gemachte Differenzierung sei jedoch nicht konsequent umgesetzt worden, denn alle wesentlichen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft stammten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren respektive basierten auf dessen Ergebnissen. Die Berufungskläger bringen vor, der Revisionsbericht der Steuerverwaltung sei unrechtmässig in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft erstellt worden. Der Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft basiere auf jenem der Steuerverwaltung bzw. es seien dafür Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren verwendet worden. Akten aus dem Steuerverfahren seien kopiert und anderenorts in den Strafakten abgelegt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht an ihre Zusicherung gehalten, keine Unterlagen aus den Ordnern 29 bis 32 zu verwenden, sondern explizit darauf Bezug genommen. A____ hält fest, dass er nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, die Mitwirkung zu verweigern und dass es ihm verwehrt worden sei, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, weshalb sämtliche auf den aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren basierenden Erkenntnisse nicht verwendet werden dürften (Berufungsbegründung O____ S. 13-14; Berufungsbegründung A____ S. 39-47; Berufungsbegründung D____ S. 23-24, 29, 139-140). In der Hauptverhandlung wies auch der aktuelle Verteidiger des Berufungsklägers A____ darauf hin, dass alle wesentlichen Erkenntnisse aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren stammten und sich Kopien von dort stammender Akten teilweise unbezeichnet in praktisch allen Bänden der Akten der Akten des Strafverfahrens befänden. Als Beleg reichte Berufungskläger A____ dem Gericht knapp 900 Seiten Aktenkopien ein (Prot. Berufungsverhandlung S. 11-12; Kopien ad acta).

13.3    In ihrer Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, das Nemo-tenetur-Prinzip sei nicht verletzt worden. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt habe die ihr als Grundlage für ihr Nach- und Strafsteuerverfahren dienenden Informationen und Unterlagen von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhalten, welche sie vorgängig im Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der L____ AG erhoben habe und aufgrund der Sachlage auch von einer Steuerhinterziehung habe ausgehen müssen, was sie gemäss Art. 112 Abs. 1 DBG zur Mitteilung an die Steuerverwaltung berechtigt bzw. seit dem 1. Januar 2011 sogar dazu verpflichtet habe (Art. 302 Abs. 1 StPO). A____ habe sich gegenüber der Steuerverwaltung zu keiner Zeit belastet. Selbst wenn Erkenntnisse aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren durch Rückmeldung an die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren selbst zu Beweiszwecken gegen A____ und D____ verwendet worden wären, liesse sich somit keine Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips erkennen. Die zentralen Erkenntnisse (namentlich A____s eigene Erklärungen gegenüber der Steuerverwaltung hinsichtlich der Übernahme des „K____“ in die L____ AG) stammten zudem nicht aus der Steuerrevision, sondern aus denjenigen Unterlagen, welche die L____ AG der Steuerverwaltung im Rahmen der ordentlichen Veranlagungsverfahren eingereicht habe. In diesem Zusammenhang sei das Nemo-tenetur-Prinzip von vornherein nicht tangiert.

13.4    Die Vorinstanz weist zu Recht auf die Problematik der Verwertung von Aussagen oder Dokumenten hin, welche aus einem Nach- oder Strafsteuerverfahrens eines Beschuldigten stammen. Anders als in einem Strafverfahren besteht für die Betroffenen in einem Steuerverfahren kein Aussageverweigerungsrecht und die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann für die Steuerpflichtigen Nachteile nach sich ziehen. Wenn die Staatsanwaltschaft bei Verdacht eines strafbaren Handelns neben der Einleitung eines Strafverfahrens auch diejenige eine Nach- und Strafsteuerverfahrens veranlasst, können die im Rahmen dieses Nach- und Strafsteuerverfahrens (ohne Geltung des Selbstbelastungsprivilegs) gemachten Aussagen oder schriftlichen Eingaben der beschuldigten Personen im Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwendet werden. Alleine der Verweis der Staatsanwaltschaft darauf, dass sich A____ im Steuerverfahren nicht weitergehend belastet habe als im Strafverfahren, womit das Nemo-tenetur-Prinzips auch bei Verwendung der Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren als Beweismittel nicht verletzt würde, vermag nicht zu befriedigen. Wichtig ist, dass keine Aussagen oder Urkunden zu Lasten der Berufungskläger verwertet werden, welche von den Berufungsklägern unter dem Druck des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemacht resp. erstellt wurden (vgl. dazu den Aufsatz von Gilles Benedick, Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 2011, S. 169 ff).

Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger hat sich das Strafgericht aber an die obigen Prinzipien gehalten. Die Behauptung, dass eine Ausscheidung von solchen Aussagen oder Dokumenten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren gar nicht möglich sei, da die gesamten Akten durch solche kontaminiert seien und da diese die Grundlage der Überlegungen der Staatsanwaltschaft resp. der Anklage gebildet hätten, trifft nicht zu. Die Ermittlungen wurden im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Am 17. Mai 2010 wurde der Anzeigesteller G____ befragt (Akten, S. 2236 ff.), und am 25. Mai 2010 wurden beim Konkursamt Basel-Stadt erste Akten beschlagnahmt. Auf dem Rechts- resp. Amtshilfeweg wurden Akten von anderen Ämtern eingefordert (vgl. etwa das Amtshilfegesuch an das Betreibungs- und Konkursamt Liestal vom 19. Mai 2010; Akten S. 2032). Es folgten am 27. resp. 31. Mai 2010 Amtshilfegesuche an die Handelsregisterämter Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Akten S. 2039, 2041) und am 14. Juli 2010 an das Grundbuchamt in Sion (Akten S. 2046). Zudem wurden Amtshilfegesuche an die Steuerbehörde Basel-Landschaft betreffend Steuern A____ (26. Oktober 2010; Akten S. 2457), an die Eidgenössische Mehrwertsteuerverwaltung betreffend Mehrwertsteuerakten A____ (2. November 2010 Akten S. 2458) und an die Steuerverwaltung Basel-Stadt (28. Mai 2010; Akten S. 2037) betreffend Steuerakten T____ GmbH, L____ AG, U____ AG in liq. (ehemals U____ GmbH) und H____ AG gerichtet. Dass die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt ist, auf dem Rechts- resp. Amtshilfeweg bei anderen Behörden solche Daten anzufordern, ergibt sich unmittelbar aus Art. 194 sowie Art. 44 StPO. Die beigezogenen Akten dienen als Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO. Die umfangreichen beigezogenen Aktendossiers wurden in den Akten resp. Separatbeilagen abgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Ablage dieser beigezogenen Akten jeweils nachvollziehbar dokumentiert (vgl. etwa Akten, S. 2039 für die Handelsregisteramtes Basel-Stadt, Akten S. 2041 für die Akten des Handelsregisteramtes Basel-Landschaft; Akten, S. 2042 - 2044 für die Akten der Steuerverwaltung Basel-Stadt). Die im Rahmen dieser Amts- resp. Rechtshilfe beigezogenen Unterlagen müssen und dürfen im Strafverfahren berücksichtigt werden, ansonsten würde die Möglichkeit des Aktenbeizugs gemäss Art. 194 StPO resp. der Rechtshilfe gemäss Art. 44 StPO ihres wesentlichen Sinnes entleert. Das im Strafverfahren geltende Selbstbelastungsprivileg bietet dem Beschuldigten keinen Schutz vor den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersuchungshandlungen (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.1-8.4 S. 213-216 mit Hinweisen). Auch wenn das strafprozessuale Aussagenverweigerungsrecht in den Verwaltungsverfahren (Konkursverfahren, Handelsregisterverfahren, Steuerverfahren) nicht zum Tragen gekommen ist, sind die Äusserungen und Eingaben der Betroffenen in diesen Verfahren nicht durch Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erfolgt und können daher auch in einem strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. Seiler, Das [Miss-]Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, recht 2005 S. 19). Die Eingaben und Dokumente aus den genannten Verwaltungsverfahren dürfen von den Strafverfolgungsbehörden auch deshalb beigezogen und berücksichtigt werden, weil sie aus einem Zeitraum stammen, in welchem gegenüber den Beschuldigten in diesen Verwaltungsverfahren noch keinerlei Zwangsmassnahmen ergriffen worden sind (vgl. BGer; Entscheid B_249/2015 vom 30. Mai 2016, E. 8.3.2). Das gilt auch für die bei diversen von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen der Berufungskläger resp. der im vorliegenden Fall involvierten juristischen Personen und die von Banken und anderen Unternehmen angeforderten Unterlagen (vgl. die diversen Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft, Akten, S. 1920 ff; vgl. Separatbeilagen Ordner Nr. 1- 19).

Das Strafgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt war, die Steuerverwaltung auf Hinweise auf Steuerdelikte aufmerksam zu machen und damit ein Nach- und Strafsteuerverfahren anzustossen. In diese Richtung war es denn auch unproblematisch, wenn Unterlagen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Nach- und Strafsteuerverfahren Verwendung fanden, da die Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren weitergehend geschützt sind als jene im Nach- und Strafsteuerverfahren. Es ist entgegen den Ausführungen der Berufungskläger auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Strafverfahren, insbesondere bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, auf die Anliegen der Steuerverwaltung im Hinblick auf deren Nach- und Strafsteuerverfahren Rücksicht genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen sein soll, gegenüber den Steuerbehörden in diesem Umfang Amtshilfe zu leisten. Problematisch ist hingegen, wie oben ausgeführt, umgekehrt die Verwertung von Aussagen im Strafverfahren, welche im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens getätigt wurden. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger kann aber keine Rede davon sein, dass solche Aussagen oder schriftlichen Ausführungen, welche im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemacht wurden, in unübersichtlicher Weise Eingang in die Strafakten gefunden und diese integral kontaminiert hätten. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen im Wesentlichen auf die bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten und amtshilfeweise beigezogenen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Strafverfahrens gestützt hat. Die oben genannten Amtshilfe- resp. Rechtshilfegesuche stammen aus dem Zeitraum zwischen dem 25. Mai 2010 (Beschlagnahme von Akten beim Konkursamt Basel-Stadt) und dem November 2010 (Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Mehrwertsteuerverwaltung betreffen Mehrwertsteuerakten). Die diversen Hausdurchsuchungen fanden im Oktober und November 2010 statt. Wie bereits ausgeführt, wurden die entsprechend beigezogenen resp. beschlagnahmten Unterlagen in den Akten resp. Separatbeilagen in nachvollziehbarer und dokumentierter Weise abgelegt (vgl. etwa Akten, S. 2042 - 2044 für die [ordentlichen] Akten der Steuerverwaltung Basel-Stadt). Bei den in den Separatbeilagen abgelegten Dokumenten wurde zudem angegeben, aus welcher Quelle diese stammen. Es ist ersichtlich, dass die Separatbeilagenordner 1 bis und mit 32 ebenso wie die Ordner SB Nr. 39 bis und mit 42 keinerlei Dokumente und Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren enthalten. Dies ergibt sich zudem bereits aus dem zeitlichen Ablauf der Ermittlungen resp. der Zusammenstellung der Verfahrensakten. Die ersten Ermittlungshandlungen haben, wie bereits ausgeführt, Mitte Mai 2010 stattgefunden. In den Folgemonaten erfolgten diverse Amts- resp. Rechtshilfegesuche und Editionsverfügungen gegenüber Banken etc. (vgl. Akten, S. 1920 ff.; 2032 ff.). Die im Rahmen dieser Ermittlungen zusammengestellten Verfahrensakten wurden ausgewertet und die entsprechenden Ermittlungsergebnisse wurden in Zwischenberichten zusammengefasst (vgl. Berichte von KK S____ vom 28. September 2010; Akten, S. 2317 ff.; vom 29. September 2010; Akten, S. 2340 ff. und 2372 ff.; vom 3. November 2010, Akten S. 2422 ff.). Diese Ermittlungsergebnisse betrafen sowohl die später angeklagten Franchisingzahlungen als auch die Rückzahlungen der Druckereien und haben die Staatsanwaltschaft dazu bewogen, bei der Steuerbehörde die Durchführung eines Steuerrevisionsverfahren zu veranlassen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Steuerverwaltung vom 10. August 2010, Akten S. 2069). Im September 2010 fand eine Besprechung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Steuerverwaltung betreffend Koordination des Strafverfahrens und des Steuerrevisionsverfahrens statt. Da das Steuerrevisionsverfahren resp. das Nach- und Strafsteuerverfahren zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleitet war, konnten daraus auch keine Aussagen oder Dokumente in das Strafverfahren resp. die entsprechenden Akten einfliessen. Aus der Aktennotiz von KK S____ vom 17. November 2010 geht zwar hervor, dass die Steuerverwaltung in dieser Periode „die Buchhaltung der L____ AG aus steuerrechtlicher Sicht revidiert“ und sich dabei auf die Unterlagen aus dem Strafverfahren bezogen hat (Akten, S. 2076). Ein Nach- und Strafsteuerverfahren war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht eröffnet. Dementsprechend konnten in dieser Periode auch keinerlei Aussagen oder Dokumente mit Aussagen der Berufungskläger aus dem Nachund Strafsteuerverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Auch aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2010 (Akten, S. 2077) geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt nach wie vor lediglich Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft der Steuerverwaltung für die Steuerrevision zur Verfügung gestellt wurden und nicht umgekehrt Unterlagen aus der Steuerrevision resp. dem anschliessend eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren in das Strafverfahren Eingang fanden. Dasselbe gilt für die Übermittlung von Unterlagen zum Chalet in […] von der Staatsanwaltschaft an die Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2010 (Akten, S. 2081). Erst im Dezember 2010 wurde von der Steuerverwaltung gegen die L____ AG ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2008 eröffnet (Akten, S. 2097). Am 25. Januar 2011 hat die Steuerverwaltung der Staatsanwaltschaft eine Kopie ihres Revisionsberichts zugestellt (Akten, S. 2111 ff.). Dabei handelte es sich aber nur um die Ergebnisse der Buchprüfung der Geschäftsjahre 2000 bis 2009 bei der L____ AG, welche sich im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und die von der Staatsanwaltshaft beschlagnahmten Unterlagen abstützt; es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass dieser Revisionsbericht Aussagen der Berufungskläger aus dem im Dezember 2010 eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren enthält oder auf solche Bezug nimmt. Am 22. Februar 2012 schliesslich hat die Staatsanwaltschaft zum ersten Mal ein Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens beantragt, nachdem dieses gemäss den Angaben des Berufungsklägers A____ gegenüber der Staatsanwaltschaft vergleichsweise beendet worden ist (Akten, S. 2195). Nachdem das Amtshilfegesuch seitens der Steuerverwaltung am 24. Februar 2012 bewilligt wurde (Akten, S. 2196), fand am 15. März 2012 die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens statt. Die Einsichtnahme, die Erstellung von Kopien und deren Ablage wurde von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dokumentiert (vgl. Aktennotiz vom 27. März 2012; Akten, S. 2197 sowie die SB Ordner SB ST BS AS / 1-370 [SB Ordner Nr. 34], 371 – 716 [SB Ordner Nr. 35] und 717 -866 [SB Ordner Nr. 36]. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger lassen sich damit die von der Staatsanwaltshaft beigezogenen Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren ohne weiteres eruieren und eingrenzen. Richtig ist zwar, dass das Strafgericht in seinem Entscheid die entsprechenden Ordner nicht mit den korrekten Nummern bezeichnet hat, da sich die aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren kopierten Akten nicht, wie vom Strafgericht ausgeführt, in den Separatbeilage-Ordnern Nr. 29 bis 32, sondern in den Ordnern 33 bis 35 befinden. Das ändert aber nichts daran, dass dieser Aktenbestand ohne weiteres abgegrenzt werden kann. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger kann somit keine Rede davon sein, dass die gesamten Akten des Strafgerichtsverfahrens durch die aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren „kontaminiert“ sind. Die Aktenbestände aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren lassen sich vielmehr von den übrigen Aktenbeständen separieren. Dies wurde indirekt auch durch den Berufungskläger A____ bestätigt, der anlässlich der Berufungsverhandlung als Beleg für die angebliche Kontamination der Verfahrensakten Kopien der integralen Ordner 33 (SB ST BS AS 2-370) 34 (SB ST BS AS / 371-716) und 35 (SB ST BS AS 717-866) der Separatbeilagen eingereicht hat. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Beizug von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren durch die Staatsanwaltschaft im März 2012 stattgefunden hat und dass die so beigezogenen Akten sauber dokumentiert in Separatordnern abgelegt worden sind. Das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Aussagen oder schriftliche Ausführungen der Berufungskläger, welche diese im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gegenüber der Steuerverwaltung gemacht haben, wegen des im Nach- und Strafsteuerverfahrens nicht geltenden Selbstbelastungsprivilegs im Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwendet werden dürfen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 22-23). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger war es aber richtig, dass das Strafgericht die Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren nicht aus den Akten entfernt hat. Die Berufungskläger haben selbst wiederholt auf diese Akten Bezug genommen und der Berufungskläger A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung sogar Kopien dieser Unterlagen eingereicht, weshalb die Entfernung der Originalakten keinerlei Wirkung hätte. Es ist jedoch bei der materiellen Prüfung der einzelnen Anklagepunkte sicherzustellen, dass kein Schuldspruch basierend auf Aussagen oder Dokumenten erfolgt, welche aus dem Nach- und Strafsteuerverfahrens stammen.

14.  Bei der Staatsanwaltschaft lagernde Akten

Die Berufungskläger monieren, dass die noch immer beschlagnahmten Akten weder dem Gericht zugänglich gemacht worden noch an die Berufungskläger herausgegeben worden seien. Sie machen geltend, dass eine Beurteilung der Berufung ohne Beizug dieser Akten nicht vorgenommen werde könne. In diesen Unterlagen befänden sich auch entlastende Dokumente, welche vom Gericht missachtet würden. Es sei den Berufungsklägern die Möglichkeit genommen worden, diese Akten ins Verfahren einzuführen (stellvertretend Berufungsbegründung A____ S. 20, 22/23). Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ rügte in der Berufungsverhandlung, die von der Vorinstanz verfügte Rückgabe der beschlagnahmten Akten sei von keiner Seite angefochten worden und dieser Punkt des Urteils somit in Rechtskraft erwachsen. Die Strafbehörden hätten diese Akten daher bereits seit Januar 2015 zurückgeben müssen (Prot. Berufungsverhandlung S. 9).

Den Argumenten der Berufungskläger kann nicht gefolgt werden. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung auch Akten beschlagnahmt, welche sie dann nicht zu den Verfahrensakten zieht. Richtig ist allerdings auch, dass die zunächst beschlagnahmten Akten bei einem unterlassenen Einzug zu den Verfahrensakten wieder zurückgegeben werden müssen. Dies wurde denn auch vom Strafgericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich angeordnet. Da die Berufungskläger allerdings die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend gemacht haben, ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlag während des hängigen Berufungsverfahrens vorläufig noch aufrechterhalten worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 explizit darauf hingewiesen, dass die Berufungskläger ‒ wie bereits in der Vergangenheit ‒ jederzeit die Möglichkeit hatten, sämtliche beschlagnahmten Unterlagen

SB.2015.9 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.10.2017 SB.2015.9 (AG.2018.124) — Swissrulings