Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2016 SB.2015.85 (AG.2016.491)

29. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,137 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.85

URTEIL

vom 29. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. August 2015

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

und Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde, nach Anfechtung eines Strafbefehls vom 24. September 2014, mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 12. August 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 365.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt.

Er hat gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung anmelden lassen. In der Berufungserklärung vom 28. September 2015 hat sein Verteidiger mitgeteilt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vollumfänglich angefochten werde, und beantragt, dass A____ von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen sei. Ausserdem richte sich die Berufung auch gegen die Bemessung der Strafe. Infolge der beantragten Änderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der innert Frist eingereichten schriftlichen Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 wurden diese Anträge bekräftigt und begründet und dabei namentlich eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 8. Januar 2016 die Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung.

An der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden; sein Verteidiger hat in seinem Plädoyer die bereits schriftlich gestellten Anträge bekräftigt.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht eine ausführlich begründete Berufungserklärung eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1      Laut Strafbefehl vom 24. September 2014 soll der Berufungskläger am 31. Oktober 2013 in Basel mit seinem Personenwagen mit dem Kennzeichen [...] von der Klybeckstrasse durch die Kasernenstrasse in Richtung Klingental gefahren sein. Infolge Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten habe er einen Fussgänger, der auf dem Fussgängerstreifen vom Kasernenareal in Richtung Webergasse ging, übersehen und sei auf ihn zugefahren, so dass sich der Fussgänger, der sich bereits zwei Meter vom Rand des Trottoirs entfernt befunden habe, mit einem Sprung zurück aus der Gefahrenzone habe retten müssen, um nicht angefahren zu werden. Ausserdem habe der Berufungskläger vermeidbaren Lärm verursacht, indem er zu schnell beschleunigt habe und mit hohen Drehzahlen in niedrigen Gängen gefahren sei.

2.2      Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet. Sie stützt ihr Urteil auf einen Rapport der Kantonspolizei vom 1. November 2013, verfasst durch den Gfr B____, welcher anlässlich einer Fusspatrouille mit Pol C____ und Pol D____ am 31. Oktober 2013, um 21.35 Uhr das oben (E. 2.1.) skizzierte Fahrverhalten des Berufungsklägers beobachtet habe, sowie auf die Zeugenaussagen von B____ und D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung respektive von C____ anlässlich einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 21. Juli 2015 (act. 78 ff.).

Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, es handle sich um die Fehlinterpretation eines Spasses mit seinem Kollegen E____. Er (der Berufungskläger) habe an jenem Abend am fraglichen Fussgängerstreifen angehalten, als sein Kollege E____ über den Fussgängerstreifen gegangen und zur Beifahrerseite des Autos gekommen sei. Man habe zusammen geplaudert. Als ein Auto hinten Lichthupe gegeben habe, sei er zügig weitergefahren. Der Kollege habe ihm noch etwas nachgerufen. Er habe mit dem Kollegen nur „ein wenig Spass gemacht“ (vgl. act. 11, 94). Seine Angaben werden durch die Aussagen seiner damaligen Beifahrer F____ und G____ sowie des Fussgängers E____ – alles Kollegen des Berufungsklägers – gestützt.

3.

3.1      Die Verteidigung weist zunächst zu Recht darauf hin, dass – entgegen der Darstellung im Polizeirapport des Gfr B____– nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungskläger von der Klybeckstrasse her in die Kasernenstrasse gefahren ist. Denn die Klybeckstrasse ist in diesem Abschnitt eine Einbahnstrasse und ein entsprechendes, krass verkehrsregelwidriges Fahrverhalten des Berufungsklägers wäre zweifellos bemerkt und auch explizit als solches im Rapport vermerkt worden.

3.2      Der Zeuge Gfr B____ hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt (act. 95 f.) er sei an jenem Abend mit zwei Kollegen des Ausbildungszugs auf Patrouille während der Herbstmesse gewesen. Sie seien auf dem Kasernenareal, circa 25 bis 50 Meter vom betreffenden Fussgängerstreifen entfernt, gestanden. Er habe gesehen, dass ein Auto von der Klybeckstrasse her gekommen sei. Er habe gesehen, dass ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen war und sich nur durch einen Sprung zurück aufs Trottoir davor retten konnte, vom Fahrzeug des Berufungsklägers angefahren zu werden. Der Fussgänger habe danach die Hände verrührt und das Auto sei mit einem „Affenzahn“, d.h. in niedrigen Gängen mit hohen Touren beschleunigt und unter Hochdrehen des Motors, in Richtung Kasernenstrasse mit überhöhter Geschwindigkeit davongefahren. Der Berufungskläger habe ihm bereits bei der Kontrolle gesagt, dass es sich beim Fussgänger um einen Kollegen gehandelt habe. Ob es am Fussgängerstreifen ein nachfolgendes Auto gegeben habe, konnte der Zeuge B____ nicht mehr sagen.

Der Zeuge Pol. D____ hat ausgesagt (vgl. act. 96–98), er habe sich an den Vorfall nicht mehr erinnern können und den Rapport lesen müssen. Er sei damals an der Ecke, Höhe Kasernenstrasse/Klybeckstrasse, gestanden. Er habe lediglich gehört, dass jemand geschrien habe, wisse aber nicht, wer, und habe auch nicht gesehen, was wie passiert sei. Er habe lediglich das Auto wegfahren sehen, wobei er nicht mehr sagen könne, ob dies schnell oder langsam gewesen sei.

Auch der Zeuge Pol. C____ (vgl. act. 79–82) hat den eigentlichen Vorfall nicht beobachten, sondern lediglich das Rufen des Fussgängers gehört und dann – aus einer Distanz von 15 bis 20 Metern respektive 20, 35 Metern – gesehen, wie dieser die Hände verworfen habe. Er hat insbesondere nicht gesehen, dass der Mann aufs Trottoir gesprungen sei, sondern diesen lediglich am Trottoir-Rand oder auf der Strasse stehen sehen.

3.3      Demgegenüber bestätigten die damaligen Mitfahrer des Berufungsklägers G____ und F____ und auch der Fussgänger E____ an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeugen grundsätzlich die Version des Berufungsklägers. So hat der Zeuge G____ erklärt (act. 98/99), sie seien damals eine „normale Runde“ durch die Stadt gefahren. Ein Kollege sei über den Fussgängerstreifen gelaufen, habe dann mit dem Berufungskläger geredet. Weil jemand von hinten „gestresst“ habe, seien sie weitergefahren. Der Zeuge F____ (act. 99/100) vermag sich nur noch vage zu erinnern, da der Vorfall schon 2 oder 3 Jahre her war und er nicht viel mitbekommen habe, da er damals am Telefonieren mit seiner früheren Freundin gewesen sei. E____, ein gemeinsamer Kollege, sei zum Autofenster gekommen und habe kurz mit dem Berufungskläger geredet. Etwas später habe es eine Polizeikontrolle gegeben. E____ selber hat als Zeuge ausgesagt (act. 100/101), er erinnere sich lediglich noch, dass er damals an der Herbstmesse gewesen war und sich heim begeben wollte. Er habe den Berufungskläger angetroffen, dieser habe angehalten und man habe geredet. Die Zeugen G____, F____ und E____ räumen auch ohne weiteres ein, dass sie Kollegen des Berufungsklägers sind und sich mit diesem auch über den Vorfall unterhalten haben, was durchaus für ein grundsätzlich glaubwürdiges Aussageverhalten spricht.

Weshalb die entlastenden Aussagen der Zeugen G____, F____ und E____ – welche notabene unter Hinweis auf die Straffolgen falschen Zeugnisses ausgesagt haben – möglicherweise auf einer Verwechslung mit einem anderen Vorfall beruhen sollten, wie dies die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 4 f.) erwägt, ist nicht nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Berufungskläger bereits bei der Polizeikontrolle unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall auf das Zusammentreffen mit E____ an jenem Abend berufen hatte (vgl. Rapport, act. 11; Aussage B____, act. 95). Die Aussagen der Zeugen G____, F____ und E____ wirken im Übrigen stimmig und lebensnah und ergänzen sich gegenseitig. Dass ihre Aussagen nicht besonders detailliert ausfallen, ist angesichts des Zeitablaufs sei dem Vorfall – beinahe zwei Jahre – nicht auffällig.

3.4      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE SB.2014.26 vom 9. Juni 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25).

3.5      Bei Beachtung dieser Grundsätze bleiben grosse Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt, so wie er im Strafbefehl geschildert wird, verwirklicht hat. Einzig der Zeuge Gfr B____ will wahrgenommen haben, dass der Berufungskläger einen Fussgänger auf dem Trottoir gefährdet hat. Nach dem Gesagten ist indes nicht auszuschliessen, dass dieser Zeuge nur den zweiten Teil des vom Berufungskläger geschilderten Ablaufs der Geschehnisse – der Berufungskläger fuhr nach dem kurzen Gespräch mit E____ geräuschvoll davon und dieser rief ihm noch etwas mit theatralischer Gestik hinterher – wahrgenommen und diesen Vorfall dann falsch interpretiert hat. Derartige dramatische Inszenierungen junger Männer – inklusive geräuschvollem Losfahren – sind im Strassenverkehr, zumal zu später Stunde im Kleinbasel, nicht ungewöhnlich. Es kommt dazu, dass, wie eingangs erwähnt, die Aussage des Zeugen B____ nicht frei von Ungereimtheiten ist. So kann insbesondere das Fahrzeug des Berufungsklägers nicht, wie der Zeuge ausgesagt hat, aus der Klybeckstrasse her gekommen sein.

Für die Darstellung des Berufungsklägers, welche durchaus plausibel ist und durch seine damaligen Beifahrer und den Fussgänger E____ grundsätzlich bestätigt wird, spricht im Übrigen, dass er sich nachweislich bereits bei der Kontrolle durch die Polizei nur wenige Minuten nach dem fraglichen Vorfall darauf berufen hatte, dass er mit einem Kollegen geplaudert und Spass gemacht hatte (vgl. act. 11).

Der Berufungskläger ist unter diesen Umständen gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

4.

Anders stellt sich die Beweislage in Bezug auf den Vorwurf des Verursachens unnötigen Lärms dar. Entsprechende Feststellungen hat neben dem Zeugen B____ auch der Zeuge C____ gemacht (vgl. act. 81). Ergänzend kann auf den Rapport (act. 11) verwiesen werden, und auf das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, wo der Berufungskläger eingeräumt hat, dass er möglicherweise falsch angefahren sei und der Motor dann aufgeheult habe (vgl. act. 102). Auch vor Appellationsgericht hat er erklärt, es sei möglich, dass „es kurzzeitig beim Anfahren aufgeheult hat“ (vgl. Protokoll Appellationsgericht S. 3). Die Verursachung vermeidbaren Lärms ist eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln und praxisgemäss mit einer Busse von CHF 100.– zu ahnden.

5.

5.1      Der Berufungskläger wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, eines Vergehens, freigesprochen. Es bleibt die Verurteilung wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln, einer Übertretung. Der Berufungskläger dringt mit seinen Berufungsanträgen zum ganz überwiegenden und zum wesentlichen Teil durch.

5.2      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung; hier kommen die Bestimmungen von Art. 422–427 StPO zur Anwendung. Angesichts des überwiegenden Obsiegens des Berufungsklägers im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt es sich, ihm für das Berufungsverfahren stark reduzierte Verfahrenskosten von CHF 100.– aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Kosten betragen CHF 1‘165.30, wovon CHF 800.– Urteilsgebühr. Auch insoweit rechtfertigt sich angesichts des Freispruchs in der Hauptsache eine wesentliche Reduktion auf CHF 100.–.

5.3      Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Vorliegend ist der Berufungskläger nicht vollständig, aber zum überwiegenden Teil freigesprochen worden. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm eine leicht reduzierte Parteientschädigung von pauschal insgesamt CHF 5‘300.–, für beide Verfahren, zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        A____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 lit. b und c der Verkehrsregelverordnung und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt reduzierte Kosten von insgesamt CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            A____ wird für beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5‘300.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

            Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2015.85 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2016 SB.2015.85 (AG.2016.491) — Swissrulings