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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.01.2017 SB.2015.60 (AG.2017.127)

10. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,725 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.60

URTEIL

vom 10. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____                                                                                                                     

c/o [...]   

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 23. März 2015

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2015 der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Weiter wurde die Beschuldigte verurteilt zu einer Parteientschädigung von CHF 4‘436.75 an die Privatklägerin, wobei die Zinsforderung abgewiesen wurde, sowie zu den Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3‘085.– und zu einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (im Falle der Berufung CHF 1‘200.–).

Dieses Urteil hat A____in Bezug auf den Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung angefochten und am 2. Juli bzw. 10. September 2015 Berufung erklärt und begründen lassen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Oktober 2015 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis zugestellt. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 1. November 2016 geladen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beantragte die Berufungsklägerin aus gesundheitlichen Gründen die Verschiebung der Verhandlung und belegte ihre Verhandlungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis. Am 31. Oktober 2016 verfügte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Abbietung der Verhandlung, forderte den Verteidiger aber auf, mit der Berufungsklägerin auch die Möglichkeit einer Dispensation zu diskutieren, da nach Rücksprache mit der Hausärztin fraglich sei, ob sich der Gesundheitszustand der Beschuldigten in Zukunft verbessern werde. Am 16. November 2016 erfolgte die Vorladung für die neu angesetzte Verhandlung per 10. Januar 2017. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 beantragte der Verteidiger – gestützt auf eine erneute ärztliche Bescheinigung – die Dispensation seiner Mandantin von der Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2017 entsprochen.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2017 ist der Verteidiger der Berufungsklägerin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist der Verhandlung ferngeblieben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgende Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Die Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Beschuldigte habe am 23. Mai 2013 nachmittags in fahrunfähigem Zustand als Lenkerin eines Personenwagens beim Rückwärtsfahren die Privatklägerin übersehen, welche im Begriff gewesen sei, hinter ihrem Personenwagen die Fahrbahn zu überqueren. In der Folge sei es zu einer Kollision gekommen, woraufhin die an Krücken gehende Fussgängerin gestürzt sei. Durch diese grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Beschuldigten habe sich die Privatklägerin einen Bruch des rechten Fussknöchels, einen Rippenbruch sowie Prellungen im Bauchraum und am linken Knie zugezogen. Die Vorinstanz hat es als erwiesen angesehen, dass sich die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten neben dem Fahren in fahrunfähigem Zustand auch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht habe.

3.

3.1      Die Berufungsklägerin hält dem zum einen in prozessualer Hinsicht entgegen, das Tatgeschehen werde zu wenige genau umschrieben und lasse zu viel Raum für Interpretationen. Dadurch werde das Akkusationsprinzip verletzt (Berufungsbegründung S. 2). Dieser Einwand wird zum ersten Mal in der Berufungsbegründung erhoben.

3.2      Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013, E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m. Hinw.).

3.3      Vorliegend umschreibt der Strafbefehl – der durch Einsprache zur Anklageschrift wurde und somit den Anforderungen an eine solche genügen muss (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539; bestätigt in BGer 6B-882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.1) – zwar relativ summarisch, aber dennoch klar, was der Beschuldigten vorgeworfen wird: Es wird festgehalten, die Berufungsklägerin sei am 23. Mai 2014 nachmittags um kurz vor 16.30 Uhr mit dem Auto entlang der Holbeinstrasse in Richtung Austrasse gefahren. In der Folge habe sie auf der Höhe der Holbeinstrasse 54 gewartet, ob ein Parkplatz frei werde. Als sie hinter sich eine Parkmöglichkeit entdeckt habe, sei sie rückwärts in Richtung Schertlingasse gefahren. Dabei habe sie die 86jährige Privatklägerin, welche sich gerade angeschickt habe, hinter ihrem Personenwagen die Fahrbahn zu überqueren, übersehen und angefahren. Infolge dieser Kollision sei die an Krücken gehende Privatklägerin gestürzt und habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen (vgl. im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebener Strafbefehl). .

Damit äussert sich der Strafbefehl klar dazu, welches Delikt der Berufungsklägerin vorgeworfen wird und durch welche Handlungen sie dieses verwirklicht haben soll. Ebenfalls aufgeführt sind Ort, Zeit und Art und Folgen der Tataufführung. Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte „Raum für Interpretationen“ (Berufungsbegründung S. 2) ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Berufungsklägerin, das Akkusationsprinzip sei verletzt worden, unberechtigt.

4.

4.1      In Bezug auf den Sachverhalt wendet die Verteidigung zum einen ein, das IRM-Gutachten bzw. das Ergänzungsgutachten belege nicht positiv, dass die Verletzungen der Privatklägerin durch das angebliche Anfahren seitens der Beschuldigten entstanden seien. Vielmehr sei auch möglich, dass die Privatklägerin aufgrund der bei ihr bestehenden Gehbehinderung ohne fremdes Zutun zu Fall gekommen sei. Die Strafgerichtspräsidentin habe zu Recht festgehalten, es seien keine Spuren am Fahrzeug gesichert worden, welche die Frage, ob eine Kollision stattgefunden habe oder nicht, beantworten könnten. Zusammenfassend, so die Berufungsklägerin, lägen keine objektiven Beweismittel vor, welche eine Kollision zwischen dem Fahrzeug und der Privatklägerin belegen würden. Ferner seien auch die Aussagen der Privatklägerin nicht über alle Zweifel erhaben. So habe sie mehrfach ausgesagt, die Beschuldigte sei ihr mit dem Rad über den rechten Fuss gefahren, was aber offensichtlich nicht stimmen könne, da sich das Verletzungsbild ansonsten anders gestalten müsste. Das einseitige Abstellen der Vorinstanz auf die Angaben der Privatklägerin sei nicht gerechtfertigt, so dass in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung S. 2).

4.2      Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Sicherung der objektiven Beweismittel relativ wenig unternommen wurde, wobei jedoch in Bezug auf die unterbliebene Spurensicherung am Fahrzeug fraglich ist, ob eine solche überhaupt etwas zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte – ist doch aufgrund der bestehenden Gehbehinderung der Privatklägerin (vgl. Bericht Hausarzt an Notfallstation, ab. 181) davon auszugehen, dass bereits ein leichtes Touchieren des Fahrzeugs den Sturz der betagten Frau hätte herbeiführen können (so auch die Ausführungen im Gutachten, siehe dazu gleich nachfolgend). Insofern könnte die Berufungsklägerin selbst aus dem Nichtvorhandensein von Spuren am Fahrzeug nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Richtig ist weiter, dass laut IRM-Gutachten und den Ausführungen der Expertin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar aufgrund der Bruchform sowie der fehlenden fotografischen Dokumentation oder schriftlichen Beschreibung äusserlicher Verletzungsbefunde nicht der positive Beweis erbracht werden kann, dass der von der Privatklägerin erlittene Knochenbruch durch ein Anfahren der Berufungsklägerin verursacht wurde. Festzuhalten ist jedoch, dass sich die Darstellung des Opfers zwar gutachterlich nicht nachweisen lässt – sie wird jedoch durch das Gutachten oder die Aussagen der Sachverständigen auch nicht widerlegt: So wird im Gutachten ausgeführt, dass äusserliche Verletzungen bei einem Aufprall mit geringer Geschwindigkeit auch ausbleiben können. Aus dem Nichtvorhandensein derartiger Verletzungen bei der Privatklägerin liesse sich somit nichts ableiten – zumal gemäss Gutachten Hautein- bzw. unterblutungen, welche nicht behandelt werden müssen, in der klinischen Versorgung oftmals gar nicht beschrieben werden (IRM-Gutachten vom 19. Mai 2014 S. 6, act. 147). Es kann somit aus deren Nichterwähnung nicht grundsätzlich geschlossen werden, derartige Verletzungen seien bei der Privatklägerin nicht vorhanden gewesen.

Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass bei einer Berücksichtigung der gemäss Aktenlage bei der Privatklägerin bestehenden Gangunsicherheit und dem Knochenschwund bereits ein Anfahren mit sehr geringer Geschwindigkeit zu einem Sturz mit den beschriebenen Knochenbrüchen geführt haben könne. Auch dies spricht sicher nicht gegen, sondern eher sogar für die Darstellung der Privatklägerin. Das Gutachten kommt denn auch zum Schluss, der von der Privatklägerin geltend gemachte Unfallhergang sei „prinzipiell nachvollziehbar“ (IRM-Gutachten vom 19. Mai 2014, a.a.O.). Dem entspricht, dass die Gutachterin anlässlich ihrer Befragung vor dem erstinstanzlichen Gericht angab, es sei „plausibel“, dass die Privatklägerin Kontakt mit dem Fahrzeug gehabt habe und gestürzt sei, wobei wohl „eher von einem Umfallen als Wegschleudern“ gesprochen werden müsse – wenn sie auch relativiert, aus medizinischer Sicht sei ein unverschuldetes Umknicken ebenso möglich (erstinstanzliches Protokoll S. 9, act 414). Diese Einschränkung ergibt sich auch aus dem Ergänzungsgutachten, in welchem festgehalten wird, anhand der Bruchform könne nicht unterschieden werden, ob der Knöchelbruch durch ein Anfahren oder durch einen Sturz entstanden sei (IRM-Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2014 S. 2, act. 318).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die objektiven Beweismittel und gutachterlichen Aussagen zwar die Darstellung der Privatklägerin nicht positiv beweisen. Sie stehen ihr jedoch auch nicht entgegen, sondern sind prinzipiell mit dem von der Vorinstanz angenommenen Hergang vereinbar. Im Folgenden sind deshalb die Aussagen der Beteiligten zu würdigen.

4.3     

4.3.1   In Bezug auf die Angaben der Privatklägerin ist festzuhalten, dass bereits im Einsatzprotokoll der Rettung vom 23. Mai 2013 – wohl mit Bezugnahme auf ihre entsprechenden Angaben – unter „Anamnese“ ausgeführt wird, die Patientin sei als Fussgängerin von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen „umgeworfen“ worden, wobei der Personenwagen „geringen Speed“ gehabt habe (Einsatzprotokoll Rettung, act. 185). Im Polizeirapport werden sodann die ersten Aussagen der Privatklägerin, welche sie am 24. Mai 2013 und somit tatzeitnah zum Unfall auf der Notfallstation gegenüber der Polizei gemacht hat, zusammengefasst wiedergegeben, wenn auch ohne Unterschrift. Demzufolge sei sie gerade im Begriff gewesen, die Holbeinstrasse zu überqueren, als das dort stehende „weisse Auto“ ein Stück zurückgefahren sei und sie dabei umgestossen habe. Anschliessend sei das Auto über ihren rechten Fuss gefahren. Beim Sturz sei ihre Brille zerbrochen (vgl. Protokoll Kantonspolizei, act. 41).

Anlässlich der mit ihr im Pflegeheim [...] durchgeführten Befragung gab die Privatklägerin an, sie sei in der Holbeinstrasse auf dem aus ihrer Gehrichtung – von der Austrasse her – rechtsseitigen Trottoir gegangen. Sie habe zur Therapie gewollt, welche sich in der Holbeinstrasse, oberhalb der Schertlingasse, befinde. Kurz vor der Schertlingasse weise das Trottoir eine Vertiefung auf, bei der sie die Strasse gut überqueren könne. Als sie mit beiden Füssen und beiden Krücken auf der Fahrbahn gestanden sei, habe sie von links einen heftigen Schlag gespürt. In der Folge sei sie nach vorne gestürzt und mit dem Gesicht auf der Strasse aufgeschlagen. Sie habe „stopp, zurück“ geschrien, worauf das Fahrzeug gestoppt habe und ein kleines Stück von ihr weggefahren sei. Die Distanz könne sie nicht angeben. Danach sei das Auto wieder auf sie zugefahren und das hintere Rad sei auf ihren rechten Fuss gefahren. In der Folge seien die Sanität und eine Polizistin erschienen. Auf Frage gab sie an, sie sei zum Unfallzeitpunkt bei vollem Verstand gewesen und es stimme ausdrücklich nicht, dass sie schon auf dem Trottoir – also ohne Zutun des Autos – gestürzt und dann auf die Strasse gefallen sei (Einvernahme vom 3. Juni 2013, act. 74/75).

Die Privatklägerin ist im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut als Auskunftsperson befragt worden und hat ihre Angaben bestätigt. Auf Nachfrage hat sie konkretisiert, das Auto sei ihr an den Fuss gefahren, dann weg und dann noch einmal auf den Fuss. Sie hat dabei auf Vorhalt explizit angegeben, es sei nicht nur einmal drangefahren wie in den Akten vermerkt. Sie habe das am Fuss gespürt. Weiter hat sie erneut angegeben, sie sei einzig und allein durch das rückwärtsfahrende Auto zu Fall gekommen. Sie habe einen „Schupf“ von links bekommen, als sie bereits auf der Strasse gestanden sei. Ebenfalls hat sie wiederum betont, sie sei zum Unfallzeitpunkt bei vollem Bewusstsein gewesen (erstinstanzliches Protokoll S. 4/5, act. 409/410).

4.3.2   Die Aussagen der Privatklägerin sind entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin überzeugend und nicht widersprüchlich. Sie hat stets kohärent und klar angegeben, sie sei vom rückwärtsfahrenden Auto umgestossen worden, als sie bereits mit beiden Füssen und beiden Krücken auf der Fahrbahn gestanden sei. Sie hat zudem stets explizit betont, sie sei nicht von selbst hingefallen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es keinerlei Hinweise in der Krankengschichte der Privatklägerin auf unmotivierte, allein aus ihrer Gehbehinderung resultierende Stürze gibt (vgl. act. 181). Zudem erklärte sie, dass sie seit längerer Zeit an Krücken gehe und ihr diese Sicherheit gäben. Auch dies spricht gegen die Variante eines Sturzes ohne Dritteinwirkung. Ferner gibt es nicht den geringsten Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Unfalls. Bereits die Sanität hat noch am Unfallort festgehalten, sie sei nie bewusstlos gewesen. Wie die Anhörung ihrer Befragung vor Strafgericht ergibt, war sie zudem trotz ihres hohen Alters noch vollständig einvernahmefähig und konnte sämtliche Fragen adäquat beantworten. Nicht zuletzt ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Berufungsklägerin falsch belasten sollte.

Die Privatklägerin hat im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung zudem Gelegenheit gehabt, ihre ursprüngliche Aussage, die Lenkerin sei ihr über den rechten Fuss gefahren – was von der Berufungsklägerin unter Hinweis auf das damit nicht vereinbare Verletzungsbild moniert wird –, noch einmal näher zu erläutern (s. oben E. 4.3.1). Es ist nach diesen letzteren Aussagen wohl eher von einem Anfahren und nicht Überfahren des Fusses auszugehen. Dies deckt sich mit den Aussagen der Gerichtsmedizinerin, welche an der erstinstanzlichen Verhandlung angab, das gebrochene Sprunggelenk könne auch von einem Einknicken nach seitlichem Anfahren resultieren (act. 413 unten).

4.3.3   Die Aussagen der Privatklägerin werden nicht zuletzt – wenn auch nur tendenziell – bestätigt von der Zeugin C____. Diese hat in der Einvernahme ausgesagt, sie habe die vor ihr auf dem Trottoir gehende ältere Dame einen Moment lang nicht mehr gesehen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Personenwagen langsam zurückgefahren. Plötzlich habe sie die Frau hinter dem zurückfahrenden Auto zu Boden stürzen sehen (Einvernahme vom 27. Juni 2013, act. 84 f.). Weiter hat sie ausgeführt, sie habe den Kopf der älteren Dame am Boden liegen sehen. Im selben Moment sei das weisse Auto wieder zurückgefahren. Sie habe die Hände verworfen und „halt“ geschrien und sei zum Unfallopfer gerannt. Als sie am Auto vorbeigerannt sei, habe sie der Fahrerin zugerufen, dass sie jetzt wohl jemanden angefahren habe (a.a.O.). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat die Zeugin ihre Aussagen bestätigt und angegeben, sie habe die ältere Frau plötzlich nicht mehr gesehen, als das Fahrzeug zurückgesetzt habe. Sie sei deshalb zur Lenkerin des Fahrzeugs gerannt und habe zu ihr gesagt: „Ich glaube, jetzt haben Sie jemanden umgefahren“ (erstinstanzliches Protokoll S. 6, act. 411). Diese Angaben stützen die Version der Privatklägerin.

4.3.4   Zusammenfassend sind die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft anzusehen. Es ist somit davon auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihr und dem Fahrzeug stattgefunden hat, wodurch die Privatklägerin zu Fall gekommen ist.

4.4      Demgegenüber sind die Angaben der Berufungsklägerin nicht glaubhaft. Zwar hat eine beschuldigte Person das Recht, die Aussage zu verweigern. Wenn sie aber solche macht, dürfen diese einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden.

4.4.1   Offensichtlich unwahr sind die Angaben der Beschuldigten zu der von ihr vor dem Unfall konsumierten Menge an Alkohol. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat sie im Ermittlungsverfahren zunächst angegeben, sie habe am betreffenden Tag lediglich zwischen 11.00 und 13.30 Uhr 3.5 dl Rotwein getrunken. Erst als sie auf die mit diesen Angaben nicht vereinbare Tatsache angesprochen wurde, dass die Atemalkoholprobe um 17.13 Uhr immer noch 0.98 Promille angegeben habe, räumte sie ein, vor dem Rotwein noch 1-2 cl Riccard als Apéro getrunken zu haben (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 6).

Auch in der Würdigung der Aussagen der Berufungsklägerin betreffend die Distanzangabe ihrer Rückwärtsfahrt kann der Vorinstanz gefolgt werden (vorinstanzliches Urteil S. 7): Aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotos ist klar, dass die Angabe, sie sei lediglich einen Meter rückwärts gefahren (Einvernahme Höflinger, act. 52), nicht stimmen kann. Vielmehr befindet sich der Unfallort mindestens zwei Wagenlängen hinter dem Ort, an dem die Berufungsklägerin vor ihrem Manöver gewartet hat (vgl. Foto act. 87). Dem entspricht, dass die Privatklägerin angab, sie sei in einem Abstand von 2-3 Meter hinter dem stehenden Auto auf die Strasse getreten (Einvernahme Spies, act. 75). Auch die Zeugin C____ sprach von 2-3 Meter, die der Personenwagen zurückgefahren sei (Einvernahme Lacroix, act. 85).

Was sodann die Behauptung der Berufungsklägerin betrifft, sie habe die Privatklägerin nicht gesehen, so kann dieser ebenfalls keinen Glauben geschenkt werden: Es ist schlichtweg unvorstellbar, dass die Berufungsklägerin die Privatklägerin während ihres gesamten Rückwärtsmanövers über eine nicht unerhebliche Strecke überhaupt nicht gesehen hat, während sogar die Zeugin C____ angegeben hat, sie habe die Privatklägerin wahrgenommen. Umso mehr muss die Berufungsklägerin, die sich vor ihrer Fahrt rückwärts zu versichern hatte, dass sich niemand neben bzw. hinter ihrem Auto aufhielt, die Privatklägerin sehen müssen. Die einzige Erklärung für die Aussagen der Berufungsklägerin wäre, dass sie vor bzw. während dem Fahren nicht in den Rückspiegel geschaut hat – womit die grobe Unaufmerksamkeit ebenfalls belegt wäre.

4.4.2   Auch die Aussagen der inzwischen verstorbenen Bekannten der Berufungsklägerin, D____ – welche auch die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs war – können in Bezug auf die Frage der zurückgelegten Fahrstrecke oder des Fahrens der Berufungsklägerin unter Alkoholeinfluss nicht zum Nennwert gemacht werden. So hatte sie angegeben, sie habe keinen Alkohol bei der Berufungsklägerin gerochen, obwohl sie auf dem Nebensitz gesessen sei (Einvernahme D____, act. 70). Dass diese Angaben nicht stimmen können, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass im Bericht der Verkehrspolizei an das IRM ausgeführt wird, in der Atemluft der Beschuldigten sei Alkoholgeruch festgestellt worden (Bericht Verkehrspolizei, act. 58). Auch die Aussage, die Berufungsklägerin sei lediglich einen Meter rückwärts gefahren (Einvernahme D____ act. 70), ist nach den obigen Erwägungen anhand der Akten nicht glaubhaft. Insgesamt sind die Angaben der Mitfahrerin D____ eher als Gefälligkeitsangaben einzustufen. Sie vermögen daher die Aussagen der Berufungsklägerin nicht zu stützen.

4.5      Zusammenfassend ist somit die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als zutreffend und überzeugend zu erachten. Da keine Zweifel am Unfallhergang bestehen, besteht auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo.

5.

Die rechtliche Qualifikation des Vorgefallenen als fahrlässige Körperverletzung durch die Vorinstanz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 7). Die Berufungsklägerin hat es ohne Zweifel an der beim Rückwärtsfahren angebrachten erhöhten Sorgfalt fehlen lassen. Das Verletzungsbild erfüllt klar die Kriterien einer einfachen Köperverletzung. Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.

6.

Zu folgen ist der Vorinstanz auch in ihren Ausführungen zur Strafhöhe und Genugtuung (erstinstanzliches Urteil S. 8/9).

6.1      Bezüglich des Verschuldens fällt – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – vor allem die Tatsache ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin trotz erheblichem Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat, wenn auch nicht über eine lange Strecke. Weiter hat sie es unterlassen, ein Minimum an Vorsicht walten zu lassen, hätte doch schon ein Blick nach hinten gereicht, um die Kollision zu vermeiden. Mit der Vorinstanz ist hingegen verschuldensmindernd die konstitutionelle Prädisposition der Privatklägerin zu berücksichtigen, so dass das Ausmass der Verletzungen nicht vollumfänglich der Berufungsklägerin angelastet werden kann.

Die Vorinstanz geht von einer Strafe von 20 Tagessätzen für das vorliegend nicht angefochtene Fahren in fahrunfähigem Zustand aus (erstinstanzliches Urteil S. 8). Daraus erhellt, dass die fahrlässige Körperverletzung mit 70 Tagessätzen sanktioniert wurde. Dies erscheint angemessen. Bezüglich der Höhe der Tagessätze von CHF 100.– hat die Vorinstanz zu Recht bei den Wertschriften lediglich den nach Abzug des Freibetrags resultierenden Umfang berücksichtigt. Dem bedingten Vollzug steht nichts im Weg. Auch die praxisgemäss ausgesprochene Verbindungsbusse ist angemessen. Zusammenfassend ist die Berufungsklägerin somit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘400.– zu verurteilen.

6.2      Die Zusprechung einer Genugtuung ist aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens der Berufungsklägerin grundsätzlich indiziert. Die Höhe der Genugtuungsforderung wurde von der Vorinstanz jedoch zu Recht reduziert, da die gravierenden Verletzungen der Privatklägerin wie erwähnt auch ihrer konstitutionellen Prädisposition zuzuschreiben sind, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Insgesamt scheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von CHF 1‘500.– angemessen und ist zu bestätigen. Ein Verzugszins kann jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nicht geltend gemacht werden.

7.

Damit dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie dessen Kosten zu tragen und der Privatklägerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutakoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1 al. 2 i.V. m. 55 Abs. 6 des alten Strassenverkehrsgesetzes

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 4, 44 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches sowie 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung

            A____ wird zu CHF 1‘500.– Genugtuung sowie zu CHF 4‘436.75 Parteientschädigung an die Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt. Die Zinsforderung wird abgewiesen.

            A____ trägt die Kosten von CHF 3‘085.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerin

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Strafgericht

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.60 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.01.2017 SB.2015.60 (AG.2017.127) — Swissrulings